Rechtsschutz gegen ehrenkränkende Äußerungen in einem Gerichtsverfahren; juristische Person als tauglicher Anspruchsgegner eines Unterlassungsanspruchs Leitsatz
(74), zugestellt per beA am 10.06.2024, aufzuheben und den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, Randnummer 26 1. es zu unterlassen zu behaupten, er hätte den Gründungsgesellschafter der Firma des Beklagten, Herrn ---, als „Betrüger“, „Verbrecher, der Geld unterschlägt“ oder „als größter Verbrecher in …“ betitelt, wie geschehen in dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 28.02.2023, dem Kläger zugegangen am 06.03.2023, Randnummer 27 2. dem Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall anzudrohen, Randnummer 28 3. ihm die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.491,07 Euro zu ersetzen. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger sei lediglich einer auf das Schreiben vom 28.02.2023 gestützten Unterlassungsklage der … GmbH zuvorgekommen. II. Randnummer 32 Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 33 1. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht hat den Anwendungsbereich der zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03 –, juris, Rn. 18 f.) bzw. der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 13.07.2010 – 14 O 64/10 –; zitiert nach BeckRS 2012, 6713) verkannt. Randnummer 34
- a)Danach können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor Verwaltungsbehörden (BGH, Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03 –, juris, Rn. 18 m.w.N.). Randnummer 35
- b)Vorliegend kann dahinstehen, ob das Schreiben der … GmbH vom 28.02.2023 – wie der Erstrichter meint – überhaupt der konkreten Prozessvorbereitung gedient hat. Denn maßgeblich für das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses in dieser Konstellation ist der Umstand, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll und die Parteien, ggf. durch ihre Prozessbevollmächtigten, alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten. Eine solche Betroffenheit ist hier aber nicht gegeben. Denn im hiesigen Rechtsstreit und dem potentiellen Rechtsstreit, den die … GmbH führen könnte, geht es im Kern um den gleichen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob der Kläger die behaupteten Aussagen über Herrn … getätigt hat. Die Verteidigung des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit schränkt demnach die Angriffsmöglichkeiten der … GmbH in einem potentiell noch zu führenden Rechtsstreit nicht ein. Randnummer 36 2. Aus den folgenden Erwägungen steht dem Kläger gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB (analog) bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB zu. Randnummer 37 3. Der Beklagte hat das Allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers schon deshalb nicht verletzt, da er die behaupteten Aussagen nicht selbst getätigt hat. Randnummer 38
- a)Ausweislich des Schreibens vom 28.02.2023, welches durch Herrn Rechtsanwalt … gefertigt wurde, werden rechtliche Interessen der … GmbH geltend gemacht. Das Unternehmen stellt darauf ab, dass es aufgrund der behaupteten Aussagen des Klägers mehrere Auftraggeber verloren und deshalb wirtschaftliche Einbußen erlitten habe. Der Kläger sei zur Erstattung dieser Schäden verpflichtet. Im Übrigen sei das (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht der Mandantin sowie deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Aus dem Inhalt des Schreibens geht damit eindeutig hervor, dass sich die … GmbH gegen die behaupteten Aussagen des Klägers wendet und nicht der Geschäftsführer der Gesellschaft, der hiesige Beklagte. Randnummer 39
- b)Tauglicher Anspruchsgegner eines solchen Unterlassungsanspruchs kann – anders als der Kläger meint – auch eine juristische Person sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18 –, juris, Rn. 2 i.V.m. Rn. 26 sowie Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 –, juris, Rn. 1). Randnummer 40 4. Selbst wenn man den Beklagten als tauglichen Anspruchsgegner ansehen würde, wäre kein Anspruch gegeben. Hierbei kann dahinstehen, ob durch die in dem Schreiben vom 28.02.2023 behaupteten Aussagen der Tatbestand des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eröffnet ist, da die unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände vorzunehmende Güterabwägung zulasten des Klägers ausfallen würde. Randnummer 41
- a)Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falls herausgearbeitet werden müssen (BGH, Urteil vom 26. November 2019 – VI ZR 12/19 –, juris, Rn. 13). Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt u.a. vor einer verfälschenden und entstellenden Darstellung der eigenen Person, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung ist. Erfasst sind etwa Darstellungen der Persönlichkeit, die geeignet sind, den Betroffenen in ein schlechtes Licht zu rücken, auch wenn die Grenze der Beleidigung gem. § 185 StGB nicht überschritten wird (Specht-Riemenschneider in: BeckOKG/BGB, Stand: 01.07.2024, § 823 Rn. 1222 m.w.N.; vgl. auch Rixecker in: MüKo/BGB, 9. Auflage 2021, Anhang zu § 12, Rn. 123 f.). Randnummer 42
- b)Geht es – wie hier – um Tatsachenbehauptungen, hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Der Wahrheitsgehalt fällt dann bei der Abwägung ins Gewicht. Grundsätzlich hat die Meinungsfreiheit bei unwahren ehrenrührigen oder rufschädigenden Tatsachenbehauptungen hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückzutreten. Oft ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung aber ungewiss und stellt sich erst später heraus. Würde auch die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt werden können, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 – 1 BvR 134/03 –, juris, Rn. 62). Randnummer 43
- c)Vorliegend spielt der Wahrheitsgehalt der durch die … GmbH behaupteten Aussagen jedoch keine Rolle. Denn das Schreiben vom 28.02.2023 war direkt an den Kläger gerichtet. Die Öffentlichkeit bzw. sonstige Dritte hatten keine Kenntnis von dem Inhalt. Eine Herabwürdigung des Klägers gegenüber Unbeteiligten findet gerade nicht statt. Das Schreiben vom 28.02.2023 ist vielmehr mit einer Anhörung des Klägers (siehe dazu Rixecker in: MüKo/BGB, 9. Auflage 2021, Anhang zu § 12, Rn. 236 betreffend Medien) vergleichbar. Ihm wird die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, bevor die … GmbH gegebenenfalls rechtliche Schritte einleitet, indem sie entweder das zuständige Gericht einschaltet oder den Sachverhalt gegenüber Behörden anzeigt. Eine solche Konfrontation ist aus Fairnessgesichtspunkten sogar geboten. Nachdem sich der Kläger sodann gegen die Vorwürfe gewehrt hat, hat die … GmbH – soweit ersichtlich – keinerlei Maßnahmen ergriffen. Randnummer 44 Hinzu kommt, dass sich die … GmbH im Schreiben vom 28.02.2023 – sofern man den Inhalt desselben als wahr unterstellt – auch zurecht auf ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen hat. Denn das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18 –, juris, Rn. 34) und der Schutz des § 823 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18 –, juris, Rn. 35). Randnummer 45 5. Zuletzt fehlt es auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Randnummer 46
- a)Diese wird im Falle einer Erstbegehung zwar grundsätzlich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1998 – VI ZR 72/97 –, juris, Rn. 27). Außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts kommt es aber auf den Einzelfall an, welcher Beweiswert einer ersten Verletzungshandlung für die Annahme einer Wiederholungsgefahr zukommt, weil es außerhalb des privaten Gewerberechtes an einem entsprechenden, einer Typisierung fähigen Erfahrungssatz für die Annahme einer Wiederholungsgefahr weitgehend fehlt. So ist bei einmaligen Vorfällen – wie hier – sorgfältig zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Wiederholung entsprechender Rechtsgutsverletzungen bestehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 5 W 436/12 –, juris, Rn. 7). Randnummer 47
- b)Die … GmbH hat den Kläger lediglich einmal kontaktiert. Nachdem dieser die Vorwürfe abgestritten und selbst eine Unterlassungserklärung verlangt hat, wurden weder durch den Beklagten noch die Gesellschaft weitere Maßnahmen ergriffen. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte oder die … GmbH gegenüber unbeteiligten Dritten behauptet hat, der Kläger habe die im Schreiben vom 28.02.2023 genannten Aussagen getätigt. III. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO. Randnummer 49 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).