Ansprüche bei Beschädigung eines Koffers und Teilverlust des Inhalts bei einem Flug; Verfristung eines Schadensersatzanspruchs nach dem Montrealer Übereinkommen Leitsatz 1. Bei Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (im Folgenden: MÜ) handelt es sich um eine selbstständige Anspruchsgrundlage. (Rn.18) 2. Bei der Frist aus Art. 31 Abs. 2 Satz 1 MÜ handelt es sich um eine kenntnisunabhängige Höchstfrist, die auch (zunächst) verdeckte Schäden erfasst. Die Frist von sieben Tagen kann nicht stets ausgeschöpft werden. Vielmehr muss die Schadensfeststellung innerhalb der Mindestfrist erfolgen, die notwendig ist, um den Schadensfall zu prüfen und eine inhaltlich und formell ausreichende Schadensanzeige an den Luftfrachtführer zu übermitteln. (Rn.21) 3. Bei einem erkennbar äußerlich beschädigten Koffer muss der Inhalt grundsätzlich direkt kontrolliert werden. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 26. Juli 2024, 37 C 291/23 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.07.2024 – 37 C 291/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wurde durch die Beklagte mit Flug --- vom 23.08.2023 in Begleitung seiner Ehefrau sowie seiner Tochter von --- nach ---befördert. Bei der Ankunft in Saarbrücken meldete der Kläger das Fehlen seines Koffers am Schalter der Beklagten. Am 31.08.2023 wurde der Koffer am Wohnsitz des Klägers angeliefert. Am 07.09.2023 reklamierte die Ehefrau des Klägers auf der Internetseite der Beklagten Schäden an dem Koffer sowie fehlende Gegenstände aus seinem Inhalt. Randnummer 2 Der Kläger hat behauptet, der Koffer, der vor dem Flug unbeschädigt gewesen sei, sei zum Zeitpunkt seiner Aushändigung an ihn in der Weise beschädigt gewesen, dass der Teil des Reißverschlusses, der nach der Art des am Koffer befindlichen Verschlusses in ein Schloss eingeklinkt werden sollte, abgeknickt bzw. abgebrochen gewesen sei. Vom Inhalt des Koffers hätten ein Föhn im Wert von 489,00 Euro, 2 Ringe im Wert von 119,00 Euro und 129,00 Euro, 3 Kleider im Wert von 119,90 Euro, 139,90 Euro sowie 209,90 Euro und eine Tasche im Wert von 75,00 Euro gefehlt. Sämtliche fehlende Gegenstände seien neuwertig gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen des Verlustes dieser – zwischen den Parteien nicht streitig – im Eigentum seiner Ehefrau und seiner Tochter stehenden Gegenstände im Wege der Drittschadensliquidation berechtigt zu sein. Randnummer 3 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 4 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz i.H.v. 1.391,69 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 17.10.2023 zu zahlen, Randnummer 5 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 220,27 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie ist der Auffassung gewesen, der Kläger habe die Schäden jedenfalls nicht rechtzeitig gemeldet. Darüber hinaus hätten die von dem Kläger als verlustig gegangenen Gegenstände nicht im normalen Gepäck transportiert werden dürfen, sondern nur im Handgepäck. Randnummer 9 Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch sei gem. Art. 31 Abs. 2, Abs. 4 MÜ verfristet. Die Schadensmeldung sei nicht unverzüglich erfolgt. Der Koffer sei am 31.08.2023 äußerlich beschädigt an den Kläger ausgeliefert worden, sodass der Eintritt eines Schadens bereits bei Inempfangnahme erkennbar gewesen sei. Umstände, warum dem Kläger die Prüfung des Kofferinhalts und die Meldung der festgestellten Schäden nicht unmittelbar, spätestens jedoch am folgenden Tag, möglich gewesen wäre, seien nicht ersichtlich. Randnummer 10 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Die Anzeige sei nicht verfristet erfolgt. Zur Bestimmung, welche Frist berechtigt sei, müsse auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Dem Kläger habe eine Prüfungsfrist zugestanden werden müssen, da erst der Inhalt des Koffers habe gesichtet werden müssen. Schließlich gehe es um den Verlust verschiedener Einzelgegenstände. Zudem habe er sich erst mit den Formalitäten einer Schadensmeldung vertraut machen müssen. Zu beachten sei auch, dass er berufstätig sei. Auf Seiten der Beklagten gebe es auch kein schutzwürdiges Interesse. Die Bearbeitung solcher Schadensmeldungen erfolge schließlich ohnehin nicht zeitnah. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 1. unter Abänderung des am 29.07.2024 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 37 C 291/23 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz i.H.v. 1,391,69 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2023 zu zahlen, Randnummer 13 2. unter Abänderung des am 29.07.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken – 37 C 291/23 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 220,27 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit Rechtswidrigkeit zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Randnummer 17 Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 18 1. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (im Folgenden: MÜ) zu. Bei dieser Norm handelt es sich um eine selbstständige Anspruchsgrundlage (Förster in: BeckOGK/MÜ, Stand: 01.03.2024, Art. 17, Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 19 2. Obwohl die verlorenen Gegenstände teilweise im Eigentum der Ehefrau bzw. der Tochter des Klägers gestanden haben, weshalb diesen insoweit grundsätzlich ein eigener Anspruch zusteht (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 22. November 2012 – C410/11 –, juris, Rn. 27), kann der Kläger als Reisender diese Schadenspositionen nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation auch selbst geltend machen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. März 2006 – 3 U 272/05 –, juris, Rn. 63; siehe auch Förster in: BeckOGK/MÜ, Stand: 01.03.2024, Art. 17, Rn. 209; Reuschle in: Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Auflage 2024, Art. 17 MÜ, Rn. 79). Randnummer 20 3. Die Erstrichterin hat jedoch zutreffend erkannt, dass der Anspruch des Klägers gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 MÜ verfristet ist. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Randnummer 21
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