Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten durch einen Erben; Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung im Vollstreckungsverfahren Leitsatz 1. Die Verurteilung zur Auskunft über sämtliche lebzeitigen Zuwendungen, insbesondere „Lebensversicherungsverträge und sonstige Verträge zugunsten Dritter der Erblasserin unter Angabe des Zuwendungsvollzugs“ an den Pflichtteilsberechtigten bei gleichzeitig angekündigtem, nicht tituliertem Wertermittlungsanspruch verlangt nachprüfbare Angaben zum Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Zuwendungsempfänger, wohingegen fehlende Angaben - auch - zum Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Versicherer zur abschließenden Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs allenfalls die Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs rechtfertigen. (Rn.11) 2. Die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Erlangung weiterer Auskünfte kann verfrüht sein und im Falle der späteren übereinstimmenden Erledigungserklärung nach dem Rechtsgedanken der fehlenden Klageveranlassung die Kostentragung des Gläubigers rechtfertigen, wenn dieser bis zur angekündigten Entscheidung über die Hauptsache, gegen die der Schuldner kein Rechtsmittel einlegt, nicht mit einem erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens rechnen konnte und seine Rechte im Erkenntnisverfahren auch ohne Rücksicht auf dieses Verfahren damals ausreichend gewahrt schienen. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 22. November 2024, 14 O 185/20 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. November 2024 – 14 O 185/20 – abgeändert: Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Gläubigerin hat die Schuldnerin als Erbin der am 12. August 2014 verstorbenen Erblasserin auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommen und mit ihrer am 16. Juli 2020 eingereichten Stufenklage aufeinanderfolgende Anträge auf Auskunft, Ermittlung des Wertes der nach Auskunftserteilung noch zu benennenden Gegenstände, Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte an Eides Statt und Zahlung in nach Auskunftserteilung und Wertfeststellung noch zu beziffernder Höhe angekündigt (Bl. 1. ff GA-II). Mit am 5. November 2021 verkündetem Teil-Urteil wurde die Schuldnerin auf der ersten Stufe – unter Abweisung des weitergehenden Antrages – dazu verurteilt, Auskunft zu erteilen über: „(
(2021)BGB § 2314, Rn. 32). Dem genügte die von der Schuldnerin erteilte Auskunft; denn sie ermöglichte es der Gläubigerin, sich darüber im Klaren zu werden, ob in der Zuwendung des Bezugsrechts eine ergänzungspflichtige Schenkung lag und ob sie deshalb die Ermittlung des Wertes des Bezugsrechts verlangen sollte (vgl. OLG Düsseldorf, ErbR 2022, 328, 329). Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben lückenhaft waren und deshalb ein – ausnahmsweise bei offensichtlicher Unvollständigkeit anzuerkennender – Anspruch auf Ergänzung der Auskunft bestand (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1952 – IV ZR 45/50, LM § 260 BGB § 1; RG, Urteil vom 12. Januar 1914 – IV 492/13, RGZ 84, 41, 44; OLG Koblenz, NJW-RR 2005, 160; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 777; Lange, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2314 Rn. 35), liegen nicht vor und folgen insbesondere nicht daraus, dass zur korrekten Ermittlung des Wertes der Zuwendung (s. dazu BGH, Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252; Senat, Beschluss vom 5. August 2022 – 5 W 48/22, VersR 2022, 1281), den das Landgericht als unstreitig angesehen hat, weitere Informationen – auch – zum Deckungsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Versicherer erforderlich gewesen wären. Dass der Gläubigerin eine abschließende Berechnung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht möglich ist, weil sie sich aufgrund der ihr zugänglichen Tatsachen noch kein ausreichendes Bild über den Wert des Bezugsrechts machen kann, rechtfertigte hier allenfalls die Geltendmachung eines Wertermittlungsanspruchs, der auch in Bezug auf den sogenannten fiktiven Nachlass in Betracht kommt (vgl. BGH, 9. November 1983 – IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24, 29), den die Gläubigerin jedoch zuletzt nicht weiterverfolgt hat und der schon angesichts der ihren Klageanträgen zugrunde liegenden Differenzierung nicht in die hier titulierte Auskunftsverpflichtung hineingelesen werden könnte. 3. Randnummer 12 Ungeachtet der fehlenden Erfolgsaussicht ihres Antrages sprechen auch Gründe der Billigkeit vorliegend dafür, der Gläubigerin die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufzuerlegen.
- a)Randnummer 13 Anerkanntermaßen können die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auch ohne Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach dem Rechtsgedanken der fehlenden Klageveranlassung aus § 93 ZPO derjenigen Partei aufzuerlegen sein, die das Gerichtsverfahren mutwillig eingeleitet hat (Althammer in: Zöller, a.a.O., § 91a Rn. 25; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773, 774; Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 W 62/24, NJW-RR 2025, 125, 126; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1279, 1280). Diese allgemeine kostenrechtliche Bestimmung ist Ausdruck der Billigkeit; sie dient zugleich dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57, 61 f.). Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 – VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57, 59; Senat, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 5 W 55/20, NJW-RR 2021, 646, 647). Entscheidender Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige des Eingangs der Klage, weil dadurch die Kosten des Rechtsstreits anfallen (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 5 W 62/24, NJW-RR 2025, 125, 126; SaarlOLG, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 93 Rn. 3). Für den hier vorliegenden Antrag auf Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gelten diese Grundsätze entsprechend mit der Folge, dass dem Gläubiger trotz seines voraussichtlichen Obsiegens in der Hauptsache die Kosten des Vollstreckungsverfahren aufzuerlegen sein können, wenn der Schuldner keinen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat (vgl. OLG Köln, FamRZ 2024, 158; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 6 W 39/22, juris = GRUR 2023, 680 Ls.; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 1 W 721/08, juris = Vollstreckung effektiv 2009, 66 Ls.).
- b)Randnummer 14 Vorliegend bestand für die Gläubigerin kein vernünftiger Anlass, am 21. Juni 2024 – auch – einen Vollstreckungsantrag bei Gericht anzubringen. Zwar soll es einem Gläubiger, der Stufenklage erhoben hat, nicht von vornherein versagt sein, aus der Leistungsstufe auf die Auskunftsstufe zurückzukehren, wenn er erkennt, dass die ihm vorliegenden Informationen nicht auskömmlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2013 – XII ZR 23/12, NJW 2013, 2597, 2600; OLG München, FamRZ 2012, 1317; BeckOK ZPO/Bacher, 55. Ed. 1.12.2024, § 254 Rn. 13); dementsprechend mag dann auch die zwangsweise Durchsetzung einer bereits titulierten Auskunftsverpflichtung noch zulässig sein (vgl. LAG Bremen, MDR 1998, 183; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl., § 254 Rn. 74). Das bedeutet aber nicht, dass ein Schuldner, der sich – aus Sicht des Gläubigers – zu den geforderten Auskünften nicht ausreichend erklärt hat, damit auch zwangsläufig Anlass zur Einreichung eines solchen Vollstreckungsantrages gibt. Vielmehr ist darüber unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu entscheiden und – nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung – zu fragen, ob der Gläubiger sein konkretes prozessuales Vorgehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (vgl. – zu unterschiedlichen Konstellationen – BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773, 774; Senat, Beschluss vom 13. August 2013 – 5 W 74/13, BeckRS 2013, 205654; OLG Dresden, NJW 2015, 497, 498; BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024, § 93 Rn. 27). Das war hier jedoch nicht der Fall. Ungeachtet der zweifelhaften Berechtigung ihres Anliegens hätte die Gläubigerin angesichts der vom Gericht nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Fristen erkennen müssen, dass ihr am 21. Juni 2024 eingereichter Vollstreckungsantrag auf die für den 12. Juli 2024 angekündigte Entscheidung ohne Einfluss sein würde, weil ein erfolgreicher Abschluss dieses Verfahrens bis dahin nicht zu erwarten war. Nachdem das Landgericht in Aussicht gestellt hatte, ihr bisheriges Vorbringen zum Wert des Bezugsrechts genügen lassen zu wollen und sie auch angesichts der Einlassungen der Schuldnerin davon ausgehen konnte, dass entweder in ihrem Sinne entschieden oder sonst zumindest auf ihren ebenfalls am 21. Juni 2024 formulierten Beweisantrag zur Höhe des Wertes der Zuwendung erkannt werden würde, bestand für die gleichzeitige Einleitung eines mit weiteren Kosten verbundenen Vollstreckungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt kein vernünftiger Grund; vielmehr war es ihr zuzumuten, zunächst die anstehende Entscheidung des Gerichts im Erkenntnisverfahren abzuwarten und etwaige weitere Maßnahmen zur Durchsetzung eines vermeintlichen Auskunftsanspruchs bis dahin zurückzustellen. Soweit das gleichwohl eingeleitete Verfahren in der Folge für erledigt erklärt wurde, weil die Schuldner das gegen sie ergangene, aus Sicht der Gläubigerin günstige Schlussurteil rechtskräftig werden ließ, entspricht es nunmehr der Billigkeit, die dadurch verursachten Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen. 4. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.