Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Gerichtskosten - Verjährung - Ruhensbeschluss - keine Verfahrensbeendigung in sonstiger Weise Leitsatz
(1a)auf das 1,0-fache bei Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Dies war vorliegend der Fall, da die Erinnerungsführerin das Verfahren vor einer mündlichen Verhandlung durch Klagerücknahmeerklärung vom 25.10.2024 beendet hatte. Die sich daraus zugunsten der Erinnerungsführerin ergebende Gerichtsgebührendifferenz beläuft sich auf 812,00 € (vgl. Kostenaufstellung Bl. II der Gerichtsakte). Randnummer 11 Die Verjährung dieses Rückerstattungsanspruchs ist nicht eingetreten. Randnummer 12 Es bedarf hier keiner Klärung, wann der Rückerstattungsanspruch entstanden ist, da die Verjährungsfrist erst mit Beendigung, mithin der Rücknahme des Verfahrens, des Verfahrens beginnt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 iVm. Abs. 1 GKG). Eine frühere Beendigung des Verfahrens „in sonstiger Weise“ iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG wurde, entgegen der von der Staatskasse vertretenen Rechtsauffassung, nicht bewirkt Randnummer 13 Soweit dies auch zu Teilen in der Kommentarliteratur vertreten wird, überzeugt dies nicht. Randnummer 14
- Zum einen handelt es sich bei dem Weglegen der Akten gem. § 6 Abs. 3c der Aktenordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit um einen reinen gerichtsinternen – verwaltungsmäßigen und gerade nicht prozesserledigenden (vgl. BSG, Beschluss vom 08.09.1976 – 11 RK 10/76 – Juris, RdNr. 6) – Vorgang aufgrund dort vorgesehener Fiktion („gilt (...) als erledigt“), zum anderen stellt dies gerade keine endgültige Beendigung des Rechtstreits wie bei den weiteren in § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG genannten verfahrensbeendenden Vorgängen („rechtskräftige Entscheidung über die Kosten“ oder „durch Vergleich“) dar (vgl. so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09 2012 – 11 W 34/10 – Juris, RdNr. 30). Randnummer 15
- Darüber hinaus ist ein Ruhen des Verfahrens nicht automatisch gleichzusetzen mit einem, in der Literatur teilweise als Grund für die Annahme der Beendigung durch Aussetzung oder Ruhendstellung genannten, erkennbaren Willen der Parteien oder Beteiligten, das Verfahren als erledigt zu betrachten. Denn gerade, wenn – wie vorliegend – ein Ruhen lediglich vorgeschlagen wurde, um außergerichtlich eine Einigung zu suchen, die ggf. eine prozessökonomische und dem Rechtsfrieden dienlichere Funktion innehat oder um – in der hiesigen Gerichtsbarkeit regelmäßig vorkommend – ein Musterverfahren durchzuführen, was für die Beteiligten aber auch für das Gericht kostenersparend ist, steht dies grundsätzlich der Annahme eines solchen Willens entgegen. Dies insbesondere dann, wenn die Beteiligten – ebenfalls wie im vorliegenden Fall – sich der Abgabe eines Verjährungseinredeverzichts vergewissern, was einer Willensbekundung, das Verfahren für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann oder ein Musterverfahren im Sinne der Klägerseite ausgehen sollte, fortzuführen gleichkommt. Randnummer 16
- Allgemein verkennt eine pauschale Annahme, dass aus dem Ruhen des Verfahrens automatisch auf den Willen der Beteiligten, das Verfahren als beendet anzusehen, geschlossen werden könnte auch die Gegebenheit, dass das Gericht, fernab von einem Antrag der Beteiligten, jenes Ruhen jederzeit durch Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen beenden kann (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 27.01.2015 – L 15 SF 162/12 B – Juris, RdNr. 24 mwN.). Randnummer 17
- Schließlich zeigt auch die im Sozialverfahrensrecht zur Anwendung kommende Sperrwirkung des § 96 Abs. 1 SGG, wonach ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung zum Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, mit der Folge, dass ein weiteres gerichtliches Verfahren hiergegen bereits unzulässig wäre, die auch nicht wegen des Ruhens eines Verfahrens bzw. dessen Erledigung aufgrund der Regelungen der Aktenordnung entfällt (vgl. R. Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
- Aufl., § 96 SGG, Stand: 14.01.2025, RdNr. 57 mwN.), dass die prozessuale Rechtshängigkeit eines Verfahrens mit ihren, ggf. auch fernab des Beteiligtenbewusstseins- oder willens greifenden, Rechtsfolgen nicht zur Disposition der Beteiligten oder des Gerichts steht; erst ein formaler, prozessualer Abschluss ist in der Lage, eine Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 5 Abs. 1 GKG herbeizuführen. Randnummer 18 Nach § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.