← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 152/24 Urteil Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg § 114 BBergG, § 48 Abs

Obsah (16)§ 42Art. 28§ 4§ 1§ 48§ 52§ 53§ 55§ 80§ 6§ 123§ 19§ 57c§ 51§ 74§ 9

Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg Leitsatz 1. Die Klagebefugnis

§ 42Abs 2 Vw

GO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt hier ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan von vornherein

jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist. (Rn.42)

  1. Die durch Art 28 Abs 2 S 1 GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. (Rn.42)
  2. Eine Gemeinde kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten. (Rn.45)
  3. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von -320 m NHN, Phase 1) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer (Phase 2) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. (Rn.58)
  4. Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum bzw. den kommunalen Einrichtungen einer klagenden Gemeinde sollen in der Abbauphase

dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden. Sie sind deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs 2 BBergG) nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch

Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren. (Rn.78)

  1. Inwieweit die konkreten Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Hebungen sowie Erschütterungen (Grubenbeben) von Relevanz sind, ist von Gemeinde zu Gemeinde gesondert zu beurteilen. Ob eine Gefahr von schweren Schäden für Gebäude oder kommunale Einrichtungen besteht, hängt insbesondere von der Nähe zu einem Hebungsrandbereich und den zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten ab. (Rn.81)
  2. Besteht bei dem beantragten Anstiegsniveau von -320 m NHN zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d. h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m, ist eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers regelmäßig ausgeschlossen. (Rn.98) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1) zwei Drittel und die Kläger zu 2) und 3) jeweils ein Sechstel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1

dem es am 23.2.2008 zum bis dahin stärksten bergbaubedingten Erschütterungsereignis im Saarland gekommen war und die saarländische Landesregierung noch am selben Tag einen vorläufigen Abbaustopp verfügt hatte, wurde der Steinkohlebergbau im Saarland im Jahr 2012 endgültig eingestellt.

dem Ende der Kohleförderung musste im Saarland noch an fünf Standorten (Victoria, Camphausen, Duhamel-Ensdorf, Reden und Luisenthal) Grubenwasser (insgesamt rund 17 Millionen m³ pro Jahr) gepumpt werden. Der Erblastenvertrag,

dem die Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland die Finanzierung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus der Beigeladenen für den Fall gewährleisten, dass das Vermögen der RAG-Stiftung nicht ausreichen sollte, sieht in § 4 Abs. 2 vor, dass die RAG-Stiftung die Beigeladene veranlasst, den Kohleländern Saarland und Nordrhein-Westfalen ein Konzept mit dem Ziel der langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung vorzulegen. Dementsprechend legte die Beigeladene im Jahr 2014 ein Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung (Grubenwasserkonzept) vor. Dieses sieht vor, das Grubenwasserniveau im Saarrevier schrittweise mit behördlicher Genehmigung anzuheben. Dabei werde sich sukzessiv voraussichtlich eine Wasserprovinz mit einem - weitestgehend - einheitlichen Grubenwasserstand ausbilden, da die Standorte untertägig in unterschiedlichen Niveaus miteinander verbunden seien. Als Ziel wird in dem Grubenwasserkonzept die Annahme des gesamten Grubenwassers an dem Standort Duhamel angestrebt. In einem letzten Schritt soll

dem Konzept das ansteigende Grubenwasser drucklos der Saar zufließen. Der angestrebte optimale Zustand werde bei einem kontinuierlichen Grubenwasseranstieg frühestens ca. 2035 erreicht werden. Randnummer 2 Am 18.8.2017 reichte die Beigeladene beim Beklagten ihren Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf zur Planfeststellung ein. Die dazugehörigen, umfangreichen Planunterlagen und Gutachten wurden

vorheriger, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen versehener Bekanntmachung im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2017 in 19 saarländischen Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt. Insgesamt wurden mehr als 6.800 Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Die Anhörung innerhalb des Planfeststellungsverfahrens fand in der Zeit vom 3.6.2019 bis 5.6.2019 in Ensdorf statt. Am 17.8.2021 erließ der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN. Parallel zur Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans wurde ebenfalls mit Datum vom 17.8.2021 durch das Bergamt Saarbrücken der Abschlussbetriebsplan für diesen Grubenwasseranstieg zugelassen. Mit der Planfeststellung wurden der Beigeladenen

Maßgabe ihres Antrags vom 18.8.2017 auf Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes zum Heben und Einleiten von max. 19,8 Millionen m³/a Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf ein Niveau von -320 m NHN durch Einstellung der Wasserhaltungsmaßnahmen an den Standorten Reden und Duhamel nebst der sich aus dem Bescheid ergebenden Nebenbestimmungen gemäß § 10 WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 WHG die widerruflichen Erlaubnisse erteilt, Randnummer 3

  1. durch Einstellung der Gruben-/Grundwasserhaltung an den Standorten Reden und Duhamel den Grubenwasserspiegel in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf bis auf ein Niveau von maximal -320 m NHN ansteigen zu lassen, Randnummer 4
  2. das Gruben-/Grundwasser aus der Wasserprovinz Reden unterirdisch im Niveau der
  3. Sohle über die Göttelborn-Schächte, den Schacht Lummerschied zum Schacht Dilsburg (ehemaliges Bergwerk Göttelborn) und von dort weiter über einen explosionsfesten Damm, über dem im Jahr 2011 zur Herstellung der Wasserwegsamkeit eine Strecke mit einem Querschnitt von mindestens 2,2 m² aufgefahren wurde zu dem Südschacht (ehemaliges Bergwerk Ensdorf), sowie im weiteren Verlauf über die
  4. Sohle des ehemaligen Bergwerks Ensdorf (Niveau -400 m NHN) und zuletzt etwa 1,5 km vor dem Duhamel-Schacht durch einen explosionssicher erstellten Damm mit eingelegten Rohren, die

Rückzug aus dem untertägigen Streckennetz im Bereich Ensdorf zur Durchleitung des Wassers geöffnet werden, in die Wasserprovinz Ensdorf umzuleiten, Randnummer 5

  1. am Standort Duhamel Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a zu Tage zu fördern, um den Grubenwasserstand im Anstiegsbereich Duhamel und Reden auf dem beantragten Zielniveau von maximal -320 m NHN zu halten und Randnummer 6
  2. das am Standort Duhamel gehobene Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a an der Einleitstelle E2 auf Gemarkung Fraulautern, Flur 4, Parzelle 383/44 (Koordinaten: RW: 2556217, HW: 5465071; LUA-Nr. 5664/003), in die Saar einzuleiten. Randnummer 7 Am 20.9.2021 erhoben die Kläger Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.
  3. Sie weisen darauf hin, dass sich die Klage sowohl gegen den Rahmenbetriebsplan als auch gegen die vier wasserrechtlichen Erlaubnisse richte. Randnummer 8 Die Klägerin zu 1) macht geltend, sie sei klagebefugt, da eine Verletzung ihrer Planungshoheit durch den beabsichtigten Grubenwasseranstieg und damit eine Verletzung von § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass es im Falle der Flutung der alten Grubenanlagen zu erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre Bauleitplanung kommen werde. Ihr Gemeindegebiet sei von dem in der Vergangenheit durchgeführten Steinkohleabbau in ganz erheblichem Maße in Anspruch genommen worden. Sie habe in ganz erheblichem Maße unter den schweren Erschütterungsereignissen im Zeitraum 2001 bis 2008 gelitten; in Folge der Erschütterungen sei es zu einer Vielzahl von Schadensfällen gekommen. Es sei mehr als fraglich, ob die von ihr bereits gefassten Aufstellungsbeschlüsse zur Bauleitplanung im Falle des geplanten Anstiegs des Grubenwassers realisiert werden könnten. Dem Planfeststellungsbeschluss könne entnommen werden, dass es im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu neuen Bodenbewegungen kommen werde, sei es durch flutungsbedingte Hebungen oder durch bergbaubedingte Erschütterungen. Der Beklagte gehe in seinem Beschluss von Hebungen von etwa 10 cm aus.

den Feststellungen der Sachverständigen im Planfeststellungsverfahren sei infolge des Grubenwasseranstiegs auch mit Erderschütterungen mit einer Stärke von ca. 23 mm/s zu rechnen. Die Erschütterungsereignisse könnten gerade in dem betroffenen Sektor zwischen -1100 m NHN und -320 m NHN in gehäufter Form auftreten.

den Vorgaben der einschlägigen DIN 4150, Teil 3, könne es bei Gebäuden ab einer Schwinggeschwindigkeit von 5 mm/s zu Schäden kommen, bei sensiblen Gebäude bereits ab einem Wert von 3 mm/s. Bei den hier zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten von ca. 23 mm/s sei daher mit schweren Schäden an der Bausubstanz zu rechnen. Des Weiteren liege eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts

Art. 28Abs.

2 GG auch dann vor, wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beschädigt würden oder ihre Nutzbarkeit beeinträchtigt werde. Sie, die Klägerin zu 1), sei Eigentümerin einer Vielzahl von bebauten Grundstücken, die der Daseinsvorsorge dienten. Neben der Beschädigung von Gebäuden sei auch mit erheblichen Schäden am Straßenbelag und damit verbundenen Belastungen der Gemeinde aufgrund der prognostizierten Bodenbewegungen zu rechnen. All diese Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs seien für sie mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung verbunden, wodurch auch ihre Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG eingeschränkt werde. Des Weiteren liege ein möglicher Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG vor. Soweit diese Vorschrift das Leben und die Gesundheit von Personen schütze, komme ihr auch drittschützende Wirkung zu. Sie, die Klägerin zu 1), sei berechtigt, die sich aus dem unkontrollierten Austritt von Radon in Gebäuden, der Belastung des Trinkwassers mit dem Grubenwasser und einer Vermehrung von Hochwasserereignissen ergebenden Gefahren für ihre Bewohner und Mitarbeiter als eigenes Recht geltend zu machen. Jedes andere Ergebnis würde im Widerspruch zu den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB stehen. Danach sei die Gemeinde verpflichtet, im Rahmen der Bauleitplanung dafür Sorge zu tragen, dass keine Gesundheitsgefahren entstehen. Im Umkehrschluss müsse sie auch berechtigt sein, im Wege einer Klage Gesundheitsgefahren abzuwehren, die die Menschen gefährden könnten. Randnummer 9 Der Kläger zu 2) trägt bezüglich seiner Klagebefugnis vor, dass er das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) und ihrer Einwohner mit Trinkwasser versorge. Im Falle der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bestehe die Gefahr, dass er in seinen Wasserrechten verletzt werde, da nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne, dass es zu einer unterirdischen Vermischung des ansteigenden Grubenwassers mit dem Grundwasser komme. Daher sei eine mögliche Verletzung seiner Rechte als Trinkwasserversorger zu bejahen. Randnummer 10 Der Kläger zu 3) macht hinsichtlich seiner Klagebefugnis geltend, bei ihm handele es sich um ein Abwasserentsorgungsunternehmen, welchem die Klägerin zu 1) die ihr gem. § 50 SWG i.V.m. § 56 WHG obliegende Pflicht zur Abwasserbeseitigung übertragen habe. Zu dem übertragenen Aufgabenkreis gehörten u.a. die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung der ca. 65 km Abwasserkanäle auf dem Gebiet der Klägerin zu 1). Aufgrund des ansteigenden Wassers komme es zu erheblichen Bewegungen an der Oberfläche, sei es in Form von horizontalen Verschiebungen aufgrund von Erderschütterungen oder in Form von Hebungen und Setzungen wegen des ansteigenden Wasserdrucks. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderung zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus hätten auch gezeigt, dass solche Bewegungen durchaus geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen. Randnummer 11 Die Klägerin zu 1) macht zur Begründetheit ihrer Klage in Bezug auf ihre Planungshoheit im Einzelnen geltend, bei ihr seien mehrere Bauleitplanverfahren anhängig. Besonders zu erwähnen sei der Bebauungsplan Waldstraße und B-Stadter Straße. Dieser Bereich liege im Ortsteil Körprich, direkt unterhalb des Hoxberges. Die Hanglage zu Körprich sei instabil. In den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts sei es dort bereits zu einem Erdrutsch gekommen. Im Jahr 2004 sei durch ein Gutachten

gewiesen worden, dass der Hang am Hoxberg durch die geplanten Bergbauaktivitäten der Beigeladenen weiter destabilisiert würde. Daher habe es zwischen ihr, der Klägerin zu 1), und der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Einigung dahingehend gegeben, dass von deren Seite zur Hangsicherung ein System von entwässernden Gräben, eine Tiefendrainage sowie entwässernde Grundwasserbrunnen angelegt würden. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen sei die Anlage fünf Jahr

Beendigung des Abbaus in der Primsmulde (im Jahr 2013) in ihre Verantwortung übergegangen. Zum damaligen Zeitpunkt sei man davon ausgegangen, dass zwischenzeitlich Bergruhe eingetreten sei. Sollte diese Bergruhe aufgrund des Grubenwasseranstiegs enden, sei es durchaus möglich, dass der Berg wieder in Bewegung gerate. Dies könnte zu einem Hangrutsch mit verheerenden Folgen führen. Sie sei auf die Erschließung von neuen Flächen für Wohngebiete unbedingt angewiesen, da die vorhandenen Baugebiete ausgeschöpft seien. Sollte es aufgrund des geplanten Grubenwasseranstiegs zu neuen Bodenbewegungen kommen, sei eine Überplanung der betreffenden Gebiete für sie kaum möglich. Industrieunternehmen, die hochwertige Güter mit Präzisionsmaschinen herstellten, würden dieses Risiko nicht eingehen und sich dort auch nicht ansiedeln. Gleiches gelte für die Wohnbebauung. Der geplante Grubenwasseranstieg gefährde die Realisierung dieser Planungsvorhaben. Vor Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses hätte eine konkrete Überprüfung stattfinden müssen, ob bei den zu erwartenden Hebungen und Erschütterungsereignissen ein erneutes

geben des Hoxberges in Betracht komme. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich der Berg

der Katastrophe von 1965 ständig weiterbewegt habe. Ursache hierfür seien mehrere geologische Störungen, die den Hoxberg durchkreuzten. Mit den geologischen Ursachen des Hangrutschs habe sich bereits die Uni Karlsruhe im Jahr 1986 befasst. Diese sei zu dem Ergebnis gekommen, dass in der amtlichen geologischen Karte des Saarlandes nicht alle Störungen, die im Bereich des Hoxbergs verlaufen, eingetragen waren. Es hätten vier Störungen

gewiesen werden können, die im Rutschungsbereich verlaufen. Aufgrund dieser besonderen Störungslage sei davon auszugehen, dass der Hoxberg äußerst sensibel auf weitere Bodenbewegungen aus dem Untergrund reagieren werde. Gerade im Zusammenspiel mit besonders feuchten Witterungsverhältnissen und der damit verbundenen Durchfeuchtung des Erdreichs könnten auch Hebungen und Erschütterungen in der von den Sachverständigen prognostizierten Stärke zu erneuten Bewegungen und einem Rutsch des Hoxbergs führen. Diese Gefahr hätte der Beklagte vor Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses überprüfen müssen. Randnummer 12 Eine weitere Beeinträchtigung anstehender Planungsvorhaben liege in der Gefahr neuer Naturgasaustritte, die im Zuge des Grubenwasseranstiegs möglich seien. Die Steinkohlegewinnung im Saarland sei seit jeher eng verbunden mit dem Anfall von Methan, dem sog. Grubengas. Neben Methan werde beim Steinkohleabbau auch Radon freigesetzt. Es handele sich, wenn es in geschlossenen Räumlichkeiten austrete, um ein stark radioaktives, giftiges Gas. Allein die Gefahr von Radonaustritten mache eine Beplanung solcher Flächen kaum möglich. Randnummer 13 Eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts

Art. 28Abs.

2 GG liege ferner vor, wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beschädigt würden oder ihre Nutzbarkeit beeinträchtigt werde. Sie sei Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken innerhalb des Betrachtungsraumes. Darunter fielen auch viele bebaute Grundstücke, die der Daseinsvorsorge dienten. Von mit dem Grubenwasseranstieg einhergehende Bodenbewegungen wären zahlreiche ihrer kommunalen Einrichtungen wie z.B. Schulen, Kindergärten, Feuerwehrgerätehäuser betroffen. Randnummer 14 In der Sache rügen die Kläger des Weiteren eine unterlassene und fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung.

§ 4Abs. 1 Nr. 1 Umw

RG könne die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b Umw

RG verlangt werden, wenn eine

den Bestimmungen des Gesetzes über die UVP,

der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder

entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch

geholt worden sei. Die Aufhebung könne gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG grundsätzlich jeder Beteiligte im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO verlangen; es handele sich um zwingendes Verfahrensrecht.

dem Willen des Gesetzgebers solle es

Abschluss des Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan kommen. Die Klägerin zu 1) verweist hierzu auf die Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 - 2 A 185/18 -. Die Beigeladene beabsichtige, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung aufzusplitten und in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man aber von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen erforderlich gewesen. Dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz liege kein eigenständiger Vorhabenbegriff zugrunde, sondern es knüpfe an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Demzufolge wäre eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Phasen 1 und 2 erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Phase 2 (Grubenwasseranstieg auf ein Niveau, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermögliche) sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Bereits aus diesem Grund könne

§ 4Abs. 1 Nr. 1 Umw

RG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden. Rechtlich gesehen handele es sich bei den von der Beigeladenen geschaffenen Phasen 1 und 2 um ein einheitliches Vorhaben. Für dieses Vorhaben wäre auch eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe die Reichweite eines Betriebsplans nicht im Belieben des Unternehmers. § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG gehe grundsätzlich davon aus, dass der Rahmenbetriebsplan das gesamte UVP-pflichtige Bergbauvorhaben umfasse und zwar so, wie es der Unternehmer letztendlich durchzuführen beabsichtige. Da

der Intention der Beigeladenen als Endzustand ein Anstieg des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche mit drucklosem Überlauf in die Saar erfolgen solle, wäre

der gesetzlichen Regelung ein das gesamte Vorhaben umfassender Rahmenbetriebsplan erforderlich gewesen. § 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG sehe zwar vor, dass bei besonders umfangreichen und komplexen Vorhaben eine Abschichtung in mehrere Teilbetriebspläne zulässig sein kann. Über eine solche stufenweise Aufstellung des Rahmenbetriebsplanes entscheide grundsätzlich der Unternehmer. Die zuständige Bergbehörde müsse allerdings immer untersuchen, ob bei der geplanten Aufteilung die Auswirkungen des Gesamtvorhabens auf die Umwelt noch überschaut und geprüft werden können. Nur dann sei eine Aufsplittung des Verfahrens zulässig. Die von der Beigeladenen vorgesehene Aufsplittung des Verfahrens führe zu einer Verwässerung der tatsächlichen Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens. Die Beigeladene habe bislang noch keine befriedigende Erklärung abgegeben, warum sie das Verfahren in zwei Phasen aufgeteilt habe. Sie und der Beklagte betonten immer wieder, dass es noch völlig offen sei, ob es letztendlich zu einer Umsetzung der Phase 2 mit einem vollständigen Anstieg des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche und einem Überlaufen in die Saar kommen werde. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass durchaus die Möglichkeit bestehe, dass bei einer Zulassung der Phase 1 auf -320 m NHN dies das Endniveau des Grubenwassers sein wird und das Wasser dann auf dieser Höhe auf Dauer gehalten werden muss. Ob dies technisch möglich sei, sei mehr als fraglich. Ein Großteil der Schachtanlagen, über die die Wasserhaltung in der Vergangenheit erfolgt sei, sei von der Beigeladenen bereits abgeworfen worden. Zum Halten des Grubenwassers auf -320 m NHN sei der Umbau der Untertagewasserhaltung in Duhamel und Reden in Brunnenwasserhaltungen erforderlich. Diese Pumpen würden in einer Tiefe von ca. 900 m eingebaut. Es handele sich um Spezialanfertigungen, die nur von wenigen Anbietern weltweit in geringer Stückzahl hergestellt würden. Aus bisherigen Erfahrungen im Bergbau sei bekannt, dass solche Pumpensysteme nur eine geringe Standzeit erreichten. Die Pumpen müssten also in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden. Hierfür seien aufwendige Arbeitsgänge erforderlich, die eine gewisse Zeit in Anspruch nähmen. Aufgrund technischer Probleme mit den Pumpanlagen sei es also durchaus möglich, dass das Grubenwasser über -320 m NHN hinaus weiter ansteige. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte zu diesem Problem keine eigenen Regelungen. Die Aufsplittung des Vorhabens führe letztendlich auch zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).

der WRRL i.V.m. § 47 WHG dürfe das Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes der Grundwasserkörper führen. Vielmehr gelte das Gebot der Verbesserung des Grundwassers. Der Beklagte sei der Auffassung, dass solche gemeinschädlichen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten seien. Er begründe dies mit dem auch

Anstieg des Grubenwassers verbleibenden ausreichenden Abstand zwischen dem Grubenwasserniveau und den grundwasserführenden Schichten. Sollte jedoch tatsächlich die Gefahr bestehen, dass es auf lange Sicht gesehen zu einem Ausfall der Pumpanlagen und damit auch zu einem Anstieg des Grubenwassers auf eine geringere Tiefe als -320 m NHN komme, so wäre diese These nicht mehr zu halten. In diesem Fall könnte es zu einer Vermischung von Grubenwasser mit grundwasserführenden Schichten kommen, was mit den Vorgaben der WRRL und des WHG nicht vereinbar wäre. Des Weiteren sei die Umweltverträglichkeitsstudie fehlerhaft. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BBergG müsse der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Rahmenbetriebsplan alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben enthalten. Hierfür sei grundsätzlich eine gesonderte Umweltverträglichkeitsstudie anzufertigen. In dieser Studie seien die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau aufgezählten Schutzgüter darzulegen. Sowohl die Umweltverträglichkeitsstudie des Ingenieur- und Planungsbüros H. GbR als auch der Planfeststellungsbeschluss würden Defizite bei der Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Grubenwasseranstiegs auf sonstige schützenswerte Sachgüter aufweisen. Offensichtlich seien wichtige Sachgüter nicht berücksichtigt worden. Dies gelte vor allem für die Auswirkungen des Vorhabens auf die Grubengasgewinnung und die hierfür erforderlichen Versorgungsanlagen und Netze im Saarland. Der geplante Grubenwasseranstieg führe zu massiven Beeinträchtigungen bei der Gewinnung von Grubengas. Bei den Infrastruktureinrichtungen zur Gewinnung von Grubengas und der Verteilung der daraus gewonnenen Energie und Wärme handele es sich um sonstige Schutzgüter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau. Dennoch gehe die Umweltverträglichkeitsstudie auf die Folgen des geplanten Grubenwasseranstiegs für diese Infrastrukturanlage nicht ein. Eine Energiegewinnung sei im Übrigen nicht nur durch die Verwertung von Grubengas möglich. Auch das Grubenwasser selbst könne hierfür genutzt werden. Möglich werde dies durch entsprechende Geothermie-Verfahren. Hierfür werde warmes Grubenwasser aus größeren Tiefen

oben gepumpt und dort über entsprechende Netze verteilt. Offensichtlich habe die Möglichkeit einer geothermischen Nutzung des Grubenwassers in dem Planfeststellungsverfahren keine nennenswerte Rolle gespielt. Der Beklagte habe sich lediglich mit der Frage befasst, welche geothermische Nutzung des Grubenwassers bei Realisierung des geplanten Grubenwasseranstiegs noch möglich sei. Dies könne allerdings nicht die maßgebliche Ausgangsfrage sein. Vielmehr sei zu prüfen, ob das streitgegenständliche Vorhaben, das unstreitig mit einer erheblichen Umweltbelastung einhergehen werde, dadurch obsolet werden könnte, dass man das anfallende Grubenwasser zur Energiegewinnung nutzt. Dies bedeute jedoch auch, dass das Grubenwasser wie bisher aus größeren Tiefen gepumpt werden müsse, d.h. die Pumpen weiterlaufen müssten und nicht abgestellt werden dürften. Entsprechende Alternativszenarien seien offensichtlich von dem Beklagten nicht angedacht, geschweige denn durchgeprüft worden. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die

§ 48Abs. 2 BBerg

G gebotene Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer gesicherten Energieversorgung geboten gewesen. Die Klägerin zu 1) sei auch berechtigt, diese öffentlichen Interessen einer gesicherten Energieversorgung als eigene Interessen im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Die Energieversorgung sei, ebenso wie die Versorgung mit Wasser, einer der Kernpunkte der kommunalen Daseinsvorsorge. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG a.F. habe der Träger des Vorhabens die entscheidungserheblichen Unterlagen für die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, die eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten müssten. An dieser Darstellung der geprüften Alternativen fehle es gänzlich. Im Planfeststellungsbeschluss werde lediglich ausgeführt, es sei

den Vorschriften des UVPG eine Angabe von Alternativen erforderlich, wenn solche vom Unternehmer geprüft worden seien; aus dem UVPG ergebe sich dagegen keine Pflicht zur Prüfung von Alternativen. Randnummer 15 Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG vor. § 48 Abs. 2 BBergG sei die zentrale Schutznorm für private und öffentliche Interessen. Der Prüfung

dieser Vorschrift unterfielen nicht nur Betriebspläne des laufenden Abbaus. Auch

Einstellung seien die sonstigen öffentlichen Interessen bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans zu berücksichtigen. Auch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie

Art. 28Abs. 2 GG falle unter den Schutzbereich des § 48 Abs. 2 BBerg

G. Von der Selbstverwaltungsgarantie werde vor allem die Planungshoheit der Kommunen erfasst. Durch das bergrechtliche Betriebsplanverfahren dürfe eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung der Gemeinden nicht

haltig gestört werden oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets der kommunalen Planung entzogen werden. Sie, die Klägerin zu 1), sei mit ca. 10.000 Einwohnern ein wichtiger Gewerbestandort. In den Gewerbegebieten konzentrierten sich eine Vielzahl von Arbeitsplätzen. In der Vergangenheit hätten sich aufgrund der Nähe zu Großunternehmen wie den Ford-Werken und der Dillinger Hütte viele Zuliefererbetriebe hier angesiedelt. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass Bewegungen an der Erdoberfläche oder Erschütterungen Unternehmen dazu bewegten, keine neuen Investitionen mehr zu tätigen. Hierdurch werde die gesamte Entwicklung neuer Planungsgebiete bzw. bereits bestehender Gebiete gefährdet. Eine zukünftige Planung sei im Hinblick darauf, dass nicht abgeschätzt werden könne, welche Auswirkungen der Anstieg des Grubenwassers tatsächlich mit sich bringen werde, kaum möglich. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon auszugehen sei, dass auch bei zukünftigen Bodenbewegungen und Erschütterungen das Gebiet der Klägerin zu 1) im Zentrum der Einwirkungen liegen werde. Sie sei auf die Erschließung neuer Flächen für Wohngebiete angewiesen, da die vorhandenen Baugebiete ausgeschöpft seien. Der geplante Grubenwasseranstieg gefährde die Realisierung ihrer Planungsvorhaben. Bei einer Flutung des Grubengebäudes sei mit erneuten Bodenbewegungen zu rechnen. Zum anderen werde es wieder zu bergbaubedingten Erschütterungen kommen, die gerade in der streitgegenständlichen Phase 1 an Häufigkeit zunehmen würden. Zwar gehe der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Prof. I. davon aus, dass die Schwinggeschwindigkeiten der Erschütterungen ca. 23 mm/s nicht überschreiten werden. Ob diese Vorhersagen zur Stärke der Erschütterungen zutreffen werden, sei indes zweifelhaft. Im Vorfeld der Beantragung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar auf -400 m NHN habe die Beigeladene bei der DMT-GmbH & Co.KG ein Gutachten zu möglichen Erschütterungen im Zusammenhang mit der Durchführung des geplanten Grubenwasseranstiegs in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Untersuchungen durch die DMT-GmbH & Co.KG könne dahingehend zusammengefasst werden, dass sie Erschütterungsereignisse während der Flutung in gleicher Stärke wie während des Abbaus für möglich halte. Das Gutachten sei von Seiten des Bergamtes dem Sachverständigen Prof. F. zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung vorgelegt worden.

Ansicht von Prof. F. sei die von der DMT-GmbH & Co.KG aufgestellte These wahrscheinlich zutreffend. Zum damaligen Zeitpunkt habe er allerdings die Aussage der DMT, dass seismische Ereignisse im Rahmen der Flutung nicht größer als solche im Zuge des Abbaus werden könnten, für generell nicht statthaft gehalten. Die Untersuchungsergebnisse der DMT und von Prof. F. aus den Jahren 2012 und 2013 stünden somit im Widerspruch zu den Feststellungen des Prof. I., die der Beklagte seinem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt habe. Daran werde deutlich, dass hinsichtlich der Stärke der zu erwartenden Erschütterungen ein nicht unerhebliches Prognoserisiko verbleibe und es auch zu stärkeren Erschütterungen und Hebungen als von dem Beklagten vorhergesagt kommen könne. Wie gefährlich solche Vorhersagen über die voraussichtlich zu erwartende Stärke bergbaubedingter Erderschütterungen seien, habe sich in der Vergangenheit bereits beim Abbau des Flözes Schwalbach, Feld Dilsburg, des Bergwerks Saar herausgestellt. Vor dem Abbau habe der Beklagte im Jahr 1998 den Sachverständigen Prof. J. mit der Abgabe einer Prognose beauftragt. Prof. J. sei damals davon ausgegangen, dass evtl. auftretende Erschütterungsereignisse eine Schwinggeschwindigkeit von ungefähr 3 mm/s nicht überschreiten würden. Beim Abbau des Feldes seien in den Jahren 2006 und 2007 im Raum B-Stadt/Falscheid Schwinggeschwindigkeiten von über 70 mm/s gemessen worden. Eine Überplanung der betreffenden Gebiete sei daher für sie kaum möglich. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf neu zu erschließende oder zu erweiternde Gewerbegebiete. Industrieunternehmen, die hochwertige Güter mit Präzisionsmaschinen herstellten, würden dieses Risiko nicht eingehen und sich dort nicht ansiedeln. Dadurch werde ihre Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Unter diesen Voraussetzungen hätte das geplante Flutungsvorhaben nicht zugelassen werden dürfen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 2.7.2009 - 5 L 1683/08 - verwiesen. Dort sei klargestellt worden, dass ein Abbau dann nicht mehr genehmigungsfähig sei, wenn mit Erschütterungen, vergleichbar mit denen im Jahr 2008 in der Primsmulde, zu rechnen sei. Diese Grundsätze würden nicht nur für den aktiven Abbau, sondern auch für die Gefahr erneuter Erschütterungen durch die Einstellung der Grubenwasserhaltung gelten. Ihre Planungshoheit werde nicht nur durch mögliche Bodenbewegungen infolge des Grubenwasseranstiegs beeinträchtigt. Auch mögliche Naturgasaustritte, vor allem von Radon, stünden einer Bauleitplanung entgegen. Den Ausführungen im Gutachten des Prof. F. könne entnommen werden, dass er die Gefahr durch den mit einem Grubenwasseranstieg verbundenen Naturgasaustritt als durchaus ernsthaft ansehe und dem Beklagten nahelege, alle nur denkbaren Vorsorgemaßnahmen für unkontrollierte Gasaustritte in die Wege zu leiten. Dies sei bislang nicht geschehen. Offensichtlich würden Prof. F. und der Beklagte die Gefahren von unkontrollierten Naturgasaustritten (insbesondere von Radon) unterschiedlich bewerten. Während

Ansicht von Prof. F. gerade in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs, also in der hier streitgegenständlichen Phase, die höchste Gefahr für solche unkontrollierten Austritte bestehe, halte der Beklagte die Entstehung solcher neuen Austrittsstellen für unwahrscheinlich. Bezüglich des von Prof. F. geforderten schubladenfertigen Überwachungs- und Alarmplans verweise der Beklagte auf den Abschlussbetriebsplan. Dieser enthalte jedoch gerade keinen wie von Prof. F. geforderten Maßnahmen- und Alarmplan. Die Ausgestaltung und der Inhalt eines solches Plans würden vielmehr vollständig in die Hände der Beigeladenen gelegt. Neue Untersuchungen in Russland hätten ergeben, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Kohlebergbau und überhöhten Radon-Konzentrationen existiere. Die betreffende Studie sei in einer ehemaligen Bergbauregion in Russland durchgeführt worden, in der der Abbau vor mehr als zehn Jahren eingestellt worden sei. Die Studie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich durch den Kohleabbau neue Gasquellen über den Abbaufeldern bildeten. Dieser Prozess könne die Dichte des Radonflusses deutlich erhöhen. Somit bestehe auch für ihr Gebiet bereits aufgrund der Tatsache, dass unter diesem früher Steinkohle abgebaut worden sei, eine erhöhte Gefahr von hohen Radon-Konzentrationen in Innenräumen. Diese Gefahr würde im Falle des Anstiegs des Grubenwassers nochmals erheblich zunehmen. Auch dies mache eine Überplanung der zu erschließenden Gebiete kaum möglich. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass es bei einer Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen bzw. Beeinträchtigung der Nutzbarkeit solcher Einrichtungen in erheblichem Umfang kommen werde. Randnummer 16 Der beabsichtigte Grubenwasseranstieg verstoße auch gegen den Erblastenvertrag, der im Jahr 2007 zwischen den Steinkohleländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der RAG-Stiftung geschlossen worden sei. Gemäß § 1 dieses Vertrags sei dessen Sinn und Zweck die Regelung der Tragung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus. Im Vorfeld des Vertrags habe die KPMG ein Gutachten zur Bewertung dieser Ewigkeitslasten erstellt. Die dortigen Erkenntnisse bildeten die Grundlage des Erblastenvertrags. Den Regelungen zur Grubenwasserhaltung im KPMG-Gutachten sei zu entnehmen, dass die KPMG bei Erstellung ihres Gutachtens grundsätzlich von einem ewigen Abpumpen des Grubenwassers ausgegangen sei. Sie habe sich dabei auch auf die Angaben der Beigeladenen gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium vom 29.6., 6.7. und 12.7.2006 berufen. Dort habe die Beigeladene erklärt, dass nur bei einem dauerhaften Pumpen die Gefahr einer Trinkwassergefährdung vermieden werden könne. Für ein partielles Ansteigen des Grubenwasserniveaus habe die KPMG einen Zeitrahmen vorgegeben. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass vor Beginn der Einstellung der Grubenwasserhaltung erst einmal alle Schächte an Ruhr und Saar gesichert werden müssten und die 2200 verbleibenden Schächte, die noch nicht untersucht seien, ebenfalls saniert werden müssten. Erst dann könne mit der Rückfahrung der Wasserhaltung begonnen werden. Diese Vorgaben seien Grundlage des Erblastenvertrags. Dies habe auch der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes Peter Müller bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss des saarländischen Landtages zum Grubenwasser bekundet. Er habe ausgeführt, dass die Vertragsparteien bei Unterzeichnung des Vertrags davon ausgegangen seien, dass wegen der Gefahren der Einstellung der Grubenwasserhaltung dieses ewig gepumpt werden müsse. Die im Erblastenvertrag enthaltene Optimierungsklausel habe nicht eingeschlossen, dass die Pumpen irgendwann abgestellt würden. Dies sei vielmehr ein Auftrag gewesen, wirtschaftlich zu arbeiten, um das Vermögen der Stiftung, die die Ewigkeitslasten trage, zu sichern. Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Vorgaben sei der Beklagte nicht befugt gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt die streitgegenständliche Stufe des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen zuzulassen. Der Beklagte sei im Übrigen für die von ihm im Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse teilweise nicht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde erstrecke sich

§ 52Abs. 2a Satz 2 BBerg

G lediglich auf das planfeststellungspflichtige Vorhaben und somit auf den UVP-pflichtigen Teil. Hiervon nicht unmittelbar erfasst würden das Ansteigen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf -320 m NHN sowie die unterirdische Umleitung des Grubenwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Randnummer 17 Die Kläger tragen weiter vor,

§ 53Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 BBerg

G sei für die Einstellung eines Bergwerksbetriebs ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Die Umsetzung des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen erfordere daher parallel zu dem Rahmenbetriebsplanverfahren den Erlass eines solchen Abschlussbetriebsplans. Demzufolge habe die Beigeladene beim Bergamt Saarbrücken für das streitgegenständliche Vorhaben die Zulassung eines entsprechenden Abschlussbetriebsplans beantragt. Zeitgleich mit dem Planfeststellungsbeschluss habe das Bergamt am 17.8.2021 die Zulassung erteilt. Es sei allerdings fraglich, ob es sich bei der Zulassungsentscheidung des Bergamtes tatsächlich um einen Abschlussbetriebsplan im Sinne des § 53 Abs. 1 BBergG handele. Wie erwähnt gehe das Gesamtkonzept der Beigeladenen für die zukünftige Grubenwasserhaltung im Saarland weit über den hier streitgegenständlichen Teilbereich (Anstieg bis -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf) hinaus. Dieses Vorhaben stelle nur die erste Stufe des Konzepts dar.

dem Willen der Beigeladenen solle in einer zweiten Stufe das Grubenwasser bis zur Erdoberfläche ansteigen und auf ihrem Gebiet durch Eigendruck in die Saar überlaufen. Diese zweite Stufe sei allerdings nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplans vom 17.8.2021. Offensichtlich splitte die Beigeladene ihr Vorhaben bewusst in mehrere Teile auf, um so rechtliche Probleme und politischen Druck zu vermeiden. Diese Vorgehensweise sei mit Sinn und Zweck des § 53 BBergG nicht vereinbar.

dem Willen des Gesetzgebers solle es

Abschluss eines Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan aus einem Guss kommen. Bei großen Vorhaben bringe diese Vorgehensweise möglicherweise Probleme mit sich. Der Abschluss eines Bergwerks sei oft auf Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte ausgelegt. Technische Fragen und Entwicklungen könnten nicht immer bereits im Vorfeld endgültig beurteilt werden. Daher werde in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Aufstellung von Teilabschlussbetriebsplänen zulässig sei. Die Rechtsprechung habe diese Frage noch nicht abschließend beurteilt. In seiner Meggen-Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass grundsätzlich keine Bedenken bestünden, dass neben einem bestehenden Abschlussbetriebsplan Einzelfragen durch Sonderbetriebspläne geregelt werden. Im vorliegenden Fall sei die Konstellation jedoch eine andere. Hier beabsichtige die Beigeladene, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre jedoch ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen angebracht und rechtlich auch erforderlich gewesen. Möglicherweise hätten dann einzelne Teilbereiche innerhalb des Abschlussbetriebsplanverfahrens durch Sonderbetriebspläne geregelt werden können. Ein Gesamtkonzept für den Abschluss eines Bergwerks in mehrere Teilabschlussbetriebspläne aufzuteilen, sei jedoch mit der Intention des § 52 Abs. 1a Satz 1 BBergG nicht vereinbar. Danach solle der zuzulassende Rahmenbetriebsplan das gesamte UVP-pflichtige Vorhaben umfassen, wie es letztlich ausgeführt werden solle. Die Bildung mehrerer Verfahrensabschnitte dürfe nicht dazu führen, dass eine an sich sinnvoll erscheinende Gesamt-UVP umgangen werde und lediglich Umweltverträglichkeitsprüfungen für die einzelnen Teilabschnitte durchgeführt würden. Die unzulässige Aufstückelung des Gesamtkonzepts der Beigeladenen verletze sie, die Klägerin zu 1), auch in ihren subjektiven Rechten. Für die Entwicklung ihrer Gemeinde benötige sie eine verlässliche, langfristige und konkrete Vorhersage, mit welchen weiteren Schritten sie im Hinblick auf die Grubenwasserhaltung zukünftig rechnen müsse und welcher Zielhorizont von Seiten des Beklagten vorgegeben werde. Andernfalls sei eine

haltige kommunale Entwicklung nicht möglich. So würden z.B. in Bauleitplanverfahren Erschließungsmaßnahmen für die nächsten Jahrzehnte festgelegt. Gleiches gelte für Planungen hinsichtlich des Neubaus oder der Sanierung kommunaler Einrichtungen. Um solche Planungen sinnvoll durchführen zu können, müsse sie bereits jetzt, d.h. in Phase 1 wissen, ob die Phase 2 komme. Auch insoweit verletze der Planfeststellungsbeschluss ihre Selbstverwaltungsgarantie. Randnummer 18 Der geplante Grubenwasseranstieg dürfe

§ 55Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBerg

G nur zugelassen werden, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und die Gesundheit dritter Personen auch außerhalb des Bergwerkbetriebes getroffen sei. Dies sei im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren zu verneinen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten stellten unkontrollierte Naturgasaustritte an der Erdoberfläche nicht lediglich eine theoretische Gefahr dar. Dass eine Einstellung der Grubenwasserhaltung und das damit einhergehende Ende der wirtschaftlichen Verwertung des anfallenden Grubengases zu einem verstärkten Ausströmen von Grubengas an der Erdoberfläche führen werde, gehe aus einem Gutachten der DMT GmbH & Co.KG aus dem Jahr 2018 hervor. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass ein Wegfall der Verwertung des Grubengases zu einem verstärkten unkontrollierten Austritt solcher Gase an der Tagesoberfläche führen werde.

den Ausführungen der DMT GmbH & Co.KG sei es durchaus möglich, dass sich das Gas aufgrund des von dem aufsteigenden Wasser erzeugten Drucks neue Wege über Klüfte, Spalten und Schächte zum Diffundieren an der Erdoberfläche suchen werde und es dann auch in bislang unauffälligen Gebieten zu unkontrollierten Grubengasaustritten kommen könne. Seien hiervon öffentliche Gebäude wie zum Beispiel Krankenhäuser, Schulen oder Kindergärten betroffen, so bestehe akuter Handlungsbedarf, um eine Gefahr für Leib und Leben der dort befindlichen Personen abzuwenden. Bereits zum Zeitpunkt der Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses müssten alle erforderlichen Fragen im Hinblick auf die Gefahrenabwehr verbindlich geklärt sein und dies könne nicht der Beigeladenen überlassene werden. Es entspreche nicht der Gesetzeslage, dass der Beklagte sämtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen für den Fall unkontrollierter Naturgasaustritte der Beigeladenen übertrage.

§ 80Abs. 5 SPol

G seien die saarländischen Bergbehörden zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren von verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, sowie von Gefahren, die von der unverritzten Lagerstätte ausgehen (Gasaustritte). Sollte es

Beginn des Grubenwasseranstiegs zu unkontrollierten Naturgasaustritten kommen, so müsse von der Gesetzeslage her zunächst einmal festgestellt werden, ob das Grubengas aus einem der Beigeladenen zuzurechnenden Abbau stammt, aus einem verlassenen Grubenbau, der nicht mehr der Bergaufsicht unterliegt, oder aus einer unverritzten Lagerstätte. Sollten die letzten beiden Alternativen einschlägig sein, so wäre der Beklagte und nicht die Beigeladene gesetzlich für Gefahrenabwehrmaßnahmen zuständig. Jedenfalls für diesen Fall hätte er bereits einen klaren Katalog vorlegen müssen, welche Maßnahmen im Falle von Naturgasaustritten eingeleitet werden müssen. Die von dem Beklagten vertretene Ansicht zu der Gefahr neu auftretender, unkontrollierter Ausgasungen von Radon sei weder mit den Einschätzungen des Prof. F. noch mit einer Studie im Journal of Environmental Research and Public Health vereinbar.

den Ergebnissen dieser Studie müsse mit einem erhöhten Risiko für die Bewohner ihres Gemeindegebietes durch solche Radonaustritte in Gebäuden gerechnet werden. Gleiches gelte für ihre Mitarbeiter. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht dürfe sie diese nicht einer Kontamination mit Radon aussetzen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte zunächst weitere Untersuchungen über den Zusammenhang zwischen untertägigem Kohlebergbau und Radon abwarten bzw. selbst durchführen müssen, bevor er den Planfeststellungsbeschluss hätte erlassen dürfen. Das Schutzgut menschliche Gesundheit sei insoweit vorrangig. Sie, die Klägerin zu 1) sei auch berechtigt, im vorliegenden Verfahren die Gefahren für ihre Bewohner und Mitarbeiter als eigenes Recht geltend zu machen. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht könne es den Kommunen nicht verwehrt werden, Gesundheitsgefährdungen von den Menschen abzuwehren, die in den von der Gemeinde festgesetzten Plangebieten leben oder die in den von der Gemeinde betriebenen Einrichtungen arbeiten oder betreut werden. Es stelle sich auch die Frage, was auf Dauer mit dem Grubengas geschehe und wer für die Absaugung des Gases zuständig sei. Bislang obliege die Absaugung der STEAG Grubengas-Gewinnungs GmbH. Diese habe jedoch bereits angekündigt, dass bei einem Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN und dem dadurch bedingten Rückgang des Grubengasvolumens es völlig unwirtschaftlich sei, das Gas auf Dauer abzusaugen und zu verwerten. Der Planfeststellungsbeschluss setze sich mit diesem Problem nicht auseinander. Zwar enthalte der Beschluss auf den Seiten 160 ff. Ausführungen dazu, wie mit der Gefahr von austretendem Radon und Methan umgegangen werden solle und wie groß diese Gefahr sei. Bei den dort aufgeführten Lösungsansätzen gehe der Beklagte jedoch durchgängig davon aus, dass der bisherige Status Quo der Absaugung von Grubengas weiter aufrechterhalten werden könne.

den Äußerungen der STEAG Grubengas-Gewinnungs GmbH in dem Verwaltungsverfahren sei dies jedoch mehr als fraglich. Warum sollte diese auf Dauer die Anlagen weiterbetreiben, wenn dieses Betätigungsfeld für sie defizitär sei. Eine auf Dauer gesicherte Absaugung des Grubengases sei jedoch Voraussetzung für die Genehmigung des Grubenwasseranstiegs. Alle hierzu angehörten Gutachter, d.h. sowohl die DMT als auch Prof. F. als auch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. gingen davon aus, dass ohne Absaugung eine latente Explosionsgefahr im Bereich der Austrittsstellen an der Erdoberfläche gegeben sei. Folglich setze die Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses voraus, dass ein auf Dauer angelegter Maßnahmenkatalog existiert, wer für die Betreibung der Absauganlagen zukünftig verantwortlich sein wird und wie diese zu erfolgen hat. Unter der oben beschriebenen Prämisse, dass es letztendlich bei der Realisierung der Phase 1 verbleiben werde, heiße auf Dauer für immer. Da der Beklagte sich mit diesem Problem im Planfeststellungsbeschluss nicht auseinandergesetzt habe, verstoße dieser gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG. Randnummer 19 Des Weiteren bestehe eine Gesundheitsgefährdung durch eine Vermischung des Trinkwassers mit dem Grubenwasser. Eine solche Vermischung sei über zwei Wege möglich. Zum einen, wenn sich unterirdisch Grubenwasser mit Trinkwasser vermische und zum anderen oberirdisch, wenn es durch von dem Grubenwasseranstieg verursachte Bodenbewegungen zu einer Schädigung von Bauwerken und Anlagen komme, die für die Trinkwasserförderung erforderlich seien. Bekanntlich lagerten in den im vorliegenden Verfahren betroffenen Grubenbauen Giftstoffe, die sich nicht mit dem Grundwasser, das zur Trinkwassernutzung genutzt werde, vermischen dürften. Es handele sich um bergbaufremde Reststoffe, die in der Vergangenheit in die Grubengebäude eingebracht worden seien.

Angaben der Beigeladenen würden Rückstände aus Steinkohlekraftwerken, wie z.B. Sprühabsorptionsasche, Asbestzement sowie Altsande aus Gießereibetrieben dort abgelagert. Hinzu kämen die Betriebsstoffe, die beim Betrieb der Abbaumaschinen eingesetzt worden seien. Es handele sich vor allem um Getriebe- und Hydrauliköle, die zum Teil PCB oder PCDM enthielten. Bei einer Flutung der Grubengebäude komme es unweigerlich zu einer Vermischung des Grubenwassers mit diesen Giftstoffen. Würde das kontaminierte Grubenwasser mit dem zur Trinkwassernutzung vorgesehenen Grundwasser in Kontakt treten, so würden diese Giftstoffe möglicherweise in das Trinkwasser gelangen. Der Beklagte sehe eine solche Gefahr für den geplanten Grubenwasseranstieg nicht und berufe sich dabei auf das hydrogeologische Gutachten der ELS. Richtig sei, dass zwischen dem vorgesehenen Grubenwasserniveau von -320 m NHN und den Schichten, aus denen im Saarland Trinkwasser bezogen werde, eine trennende Gebirgsschicht verbleibe. Ob allein durch diesen Puffer garantiert werden könne, dass es nicht zu einer Verbindung der Wasserschichten komme, sei allerdings fraglich. Aufgrund des Wasserdrucks habe das Grubenwasser, wenn die Grubengebäude vollgelaufen seien, das Bestreben, sich sowohl vertikal als auch horizontal auszubreiten. Bestehe hierfür Raum, z.B. durch vorhandene Klüfte, Spalten u.ä., so werde es dies auch tun. Gleichzeitig versickere Grundwasser aus früheren Schichten in solchen Klüften. Durch solche Leiter bestehe daher grundsätzlich die Möglichkeit, dass Grubenwasser und Grundwasser zusammenfließen. Es komme somit entscheidend auf die Dichtigkeit des Gebirges zwischen den grubenwasser- und grundwasserführenden Schichten an. Nur wenn eindeutig ausgeschlossen werden könne, dass die für die Trinkwasserbrunnen genutzten Grundwasserleiter von dem aufsteigenden, mit Grubenwasser versetzten Grundwasser beeinflusst werden, könne eine Gefahr für das Trinkwasser durch den geplanten Grubenwasseranstieg verneint werden. Dass eine solche Vermischungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. F..

seiner Ansicht können Probleme vor allem dort auftreten, wo Querstörungen die südliche Hauptstörung kreuzen, so am Rande des Bischmisheimer Grabens. Dort könne es zu einer hydraulischen Verbindung zwischen Grubenwasser und Grundwasser kommen. Dies gelte vor allem für den Bereich des Scheidter Tals. Prof. F. spreche davon, dass bereits in der ersten Flutungsphase auf -320 m NHN Wasser aus dem Karbon in das dortige Wassergewinnungsgebiet eindringen könne, wenn die Störungen anspringen. Auch für das Gebiet, aus dem der Kläger zu 2) sein Trinkwasser beziehe, könne ein Zusammenschluss von aufsteigendem Grubenwasser mit trinkwasserführenden Schichten nicht ausgeschlossen werden. Prof. F. habe in seinem Gutachten die betroffenen Wasserentnahmegebiete in vier Gefährdungsklassen unterteilt. Insoweit werde auf Tabelle 7.3 des Gutachtens verwiesen. In Spalte 1 führe er die Wassergebiete auf, bei denen sicher oder höchstwahrscheinlich keine

teiligen Beeinflussungen durch den geplanten Grubenwasseranstieg stattfinden werden. In Spalte 2 stünden die Wasserversorger, deren Wasserschutzgebiete möglicherweise durch Grubenwasser beeinflusst werden. Dieses stamme allerdings aus den französischen Gruben. Für die Wasserschutzgebiete in Spalte 3 bestehe eine geringe Wahrscheinlichkeit für Beeinflussungen durch das Vorhaben. In Spalte 4 würden die Gebiete aufgeführt, für die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen erwartet werden. Als Zuordnungsgründe für eine Einordnung in Spalte 4 werde in Zeile 4 die Lage im Einflussbereich des früheren Bergbaus oder nahe dazu und hydrogeologische mit nicht eindeutiger trennender Funktion aufgeführt. Die Wasserschutzgebiete der Klägerin zu 1) würden unter die Spalte 4 fallen.

den Feststellungen von Prof. F. müsse davon ausgegangen werden, dass es jedenfalls möglich sei, dass es aufgrund der früheren Abbauhandlungen und der geologischen Gegebenheiten zu einem Zusammenschluss von Grubenwasser mit trinkwasserführenden Schichten kommen könne. Vorstellbar sei dies z.B. bei vorhandener Tektonik, die sowohl für das Grubenwasser als auch für abfließendes Grundwasser als Wasserleiter in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund könne der Planfeststellungsbeschluss keinen Bestand haben. Die Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser müsse gewährleistet sein. In diesem Punkt könne es nicht als ausreichend angesehen werden, dass eine Kontaminierung des Grundwassers lediglich als äußerst unwahrscheinlich einzustufen sei. Die Verunreinigung des Grundwassers müsse wissenschaftlich ausgeschlossen werden können. Dieser Ansicht sei ursprünglich offensichtlich auch die Landesregierung gewesen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zum Konzept der langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung der RAG vom 16.12.2014. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße daher gegen die Wasserrechte des Klägers zu 2). Randnummer 20 Ein weiteres Risikopotential für die Qualität des Grubenwassers stelle der Hochdruckdamm zwischen den Gruben Geislautern und Luisenthal dar. Der Damm trenne die Wasserprovinz Warndt vor den nördlich der Saar liegenden Provinzen. Grund für die Abdichtung der Wasserprovinz Warndt sei die Tatsache, dass das Bergwerk Warndt von französischer Seite aus bereits vollständig geflutet worden sei. Während man also nördlich der Saar noch über ein Ansteigen des Grubenwassers auf -320 m NHN diskutiere, stehe dieses Wasser im Warndt bereits kurz unterhalb der Erdoberfläche. Es sei daher auch von einer wesentlich stärkeren Belastung des Grubenwassers im Warndt auszugehen als in den anderen Provinzen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vermischung des Grubenwassers aus dem Warndt mit dem Grubenwasser aus Duhamel und Reden ganz erhebliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grubenwassers im Planfeststellungsgebiet. Prof. F. komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vermischungsprozess bereits im Gang sei. Aufgrund des Alters des Dammes und der Beschaffenheit der Baumaterialien gehe er davon aus, dass zwischen Damm und Gebirge Fugen entstanden seien, die sich immer weiter vergrößerten. Durch diese Fugen könne ein Wasseraustausch in nicht unerheblichem Maße stattfinden. Dieser werde sich aufgrund der permanenten Lösungsvorgänge an der Betonoberfläche weiter vergrößern. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die hydraulische Abkoppelung der Gruben nördlich der Saar bzw. auch bereits der Grube Luisenthal vom Warndt verloren gehe. Praktikable Lösungsansätze zur Beseitigung dieses Problems existierten zur Zeit offensichtlich nicht. Das Problem Hochdruckdamm müsse vor einem Anstieg des Grubenwassers in den Provinzen Reden und Duhamel gelöst werden. Mit den Risiken eines

gebens des Hochdruckdamms beschäftige sich der Planfeststellungsbeschluss nur am Rande. Der Beklagte weise darauf hin, dass der Hochdruckdamm außerhalb des Betrachtungsraumes liege und eine Vermischung von Grubenwasser aus dem Warndt mit Grubenwasser aus den Provinzen Reden und Duhamel nicht möglich sei. Maßnahmen zur Druckentlastung des Dammes sowie die Festlegung von Überwachungsmaßnahmen seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens oder des Abschlussbetriebsplanes. Im Hinblick auf die von Prof. F. geäußerten Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit des Dammes seien diese Aussagen unbefriedigend. Auch wenn der Damm außerhalb des eigentlichen Betrachtungsraumes liege, könnten im Falle eines Dammbruchs die Auswirkungen sehr wohl auch im Betrachtungsraum zu spüren sein. Vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hätte daher jedenfalls ein Sanierungs- bzw. Notfallkonzept für den Damm erstellt werden müssen. Randnummer 21 Eine Beeinträchtigung der Wasserförderung durch den Kläger zu 2) könne dadurch erfolgen, dass durch die zu erwartenden Bodenbewegungen Bauwerke oder sonstige Anlagen, die zur Förderung erforderlich seien, beschädigt würden. Je

Ausmaß der Bodenbewegungen bzw. Stärke der Erschütterungen könne die gesamte Wasserversorgung lahmgelegt werden. Der von dem Kläger zu 3) im Auftrag der Klägerin zu 1) wahrgenommene Aufgabenbereich der Planung, des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung der Abwasseranlagen sei Bestandteil der öffentlichen Daseinsfürsorge und die betreffenden Anlagen seien Teil einer kritischen Infrastruktur. Zu den Abwasseranlagen gehörten insbesondere die Rohrleitungen, durch die die Abwässer transportiert würden, und die hiermit verbundenen Anlagen wie z.B. Pumpwerke oder Regenbehandlungsanlagen. Als Betreiber einer Abwasseranlage habe er dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beförderten Abwässer nicht aus den Rohrleitungen austreten und dadurch in das Grundwasser oder andere Gewässer gelangen. Wie bereits ausgeführt werde es aufgrund des aufsteigenden Wassers

Einschätzung aller Experten zu erheblichen Bewegungen an der Erdoberfläche kommen, sei es in Form von horizontalen Verschiebungen aufgrund von Erderschütterungen oder in Form von Hebungen und Setzungen wegen des ansteigenden Wasserdrucks. Bei den in seinem Eigentum stehenden Abwasserrohren handele es sich zum allergrößten Teil um Gussrohre, die sehr empfindlich gegenüber Bodenbewegungen seien. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderungen zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Dies insbesondere deshalb, da sich die verbauten Gefälle teilweise im Promillebereich bewegten. Kleinste Änderungen könnten hier bereits große Auswirkungen haben. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen. Sollte es tatsächlich erneut zu Hebungen von mehreren Zentimetern oder sogar im Dezimeterbereich kommen, so hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf das Kanalsystem und die von ihm betriebenen, hieran angeschlossenen Anlagen. Es wäre damit zu rechnen, dass vermehrt mit Fäkalien belastete Abwässer aus den Rohrleitungen austreten und die Umwelt erheblich belasten könnten. Dies vorbeugend zu verhindern sei wirtschaftlich nicht möglich, so dass er gehalten wäre, in deutlich erhöhtem Umfang Kontrollen und Überprüfungen des Kanalnetzes durchzuführen. Gleichwohl wären die befürchteten Schäden oft erst sehr spät zu erkennen, da sich die Bewegungen und die damit einhergehenden Beschädigungen teilweise sehr langsam und über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelten. Besondere Gefahrenstellen würden dort entstehen, wo tektonische Störungslinien die Kanalleitungen querten. Welche Folgen das Aufeinandertreffen solcher geologischer oder abbaubedingter Störungslinien mit bergbaubedingten Bewegungen haben könnte, zeige das Beispiel der Stadt Wassenberg. Dort sei es bekanntlich

Einstellung der Wasserhaltung im Erkelenzer Gebiet Anfang dieses Jahrhunderts zu schwersten Bergschäden an einer Vielzahl von Gebäuden gekommen. Da die im Boden fest eingebauten Rohrleitungen keinerlei Bewegungsspielraum hätten, reagierten diese extrem empfindlich auf solche Erschütterungen bzw. Verschiebungen. Der Beklagte sehe solche Gefahren für die kommunalen Abwassersysteme offensichtlich nicht. Auf Seite 168 des Planfeststellungsbeschlusses führe er hierzu aus, dass

den von Prof. I. in seinem Gutachten prognostizierten Erschütterungsstärken keine Gefahr für die Abwasserkanäle ausgehen würde. Dem sei zu widersprechen. Wie erwähnt sei es in der Vergangenheit in allen betroffenen Kommunen aufgrund der bergbaubedingten Bodenbewegungen und vor allem der Erschütterungen zu einer Vielzahl von Schadensfällen an den Abwasseranlagen gekommen. Auch in diesen Fällen hätten nicht immer Schwinggeschwindigkeiten von mehr als 23 mm/s oder Bodenbewegungen in einer Größe von mehr als 10 cm zugrunde gelegen. Hebungen um wenige Zentimeter könnten bereits ausreichen, um eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers zu verhindern. Dies sei von dem Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden. Randnummer 22 Eine Präklusion

§ 6Umw

RG liege nicht vor. Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 UmwRG sei eine möglichst frühzeitige Festlegung des Prozessstoffes durch den Kläger. Dadurch solle das Verfahren gestrafft werden. Zum Prozessstoff gehöre lediglich der Tatsachenvortrag. Rechtliche Würdigungen und Stellungnahmen seien in jeder Phase des Verfahrens zulässig. Schließlich seien diese von Amts wegen von Seiten des Gerichts zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand der Präklusion

§ 6Umw

RG durch den Beklagten im Hinblick auf seine Unzuständigkeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse, zur Fehlerhaftigkeit der UVP, und zum Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot unbeachtlich. Diese rechtlichen Aspekte müsse das Gericht von Amts wegen berücksichtigen, unabhängig davon, ob der Kläger hierzu rechtliche Ausführungen mache. Auch müsse berücksichtigt werden, dass innerhalb der 10-Wochen-Frist der Prozessstoff nur soweit umrissen werden müsse, dass es den anderen Verfahrensbeteiligten möglich sei, sich mit diesem auseinander zu setzen. Auch ein

träglicher Tatsachenvortrag sei zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei um Ergänzungen oder Präzisierungen eines bereits erfolgten Vortrages handele. Randnummer 23 Die Kläger beantragen, Randnummer 24 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (II WASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben, Randnummer 25 hilfsweise, Randnummer 26 festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Klagen abzuweisen. Randnummer 29 Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Die Kläger seien nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Bezüglich der Klägerin zu 1) sei eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg nicht einmal möglich im Sinne dieser Vorschrift. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 - sehr deutlich in einem Klageverfahren der Klägerin zu 1) entschieden, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe. Die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung sei nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch (sogar vollständig) einer Planung der Gemeinde entziehen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit komme dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde

haltig gestört werde oder wenn das Vorhaben wegen seiner Räumlichkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Kommunalplanung entziehe; das solle

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht der Fall sein, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten oder Baugebiete nicht mehr festsetzen könne. Das Vorhaben dürfe ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen. Im Übrigen seien kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern hätten ihnen zu folgen. Auch hinsichtlich der untertägigen Rohstoffvorkommen und der seit Jahrzehnten auch im Interesse der Rohstoffversorgung betriebenen Bergbautätigkeit und Grubenwasserhaltung unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die zur Folge habe, dass sie die Auswirkungen dieser Umstände und die Inanspruchnahme von Teilen des Gemeindegebietes durch bergbauliche Vorhaben und ihrer Einstellungsmaßnahmen hinnehmen müsse, ohne dass darin eine Verletzung ihrer Planungshoheit liegen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe speziell für den Fall der Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans festgehalten, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich seien, sondern ihnen zu folgen hätten. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehöre auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze (z.B. von Steinkohle). Der Gesetzgeber ermögliche den Aufschluss und Abbau förderwürdiger Steinkohle (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Ein solcher Abbau wirke sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten könnten. Auch hinsichtlich der Einstellungs- und

sorgephase eines Bergwerksbetriebs unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die dem vorhergehenden, jahrzehntelangen Abbau geschuldet sei. Die Klägerin zu 1) erwecke den Eindruck, als habe sie sich auf eine seit Ende der aktiven Kohleförderung eingetretene (vermeintliche) „Bergruhe“ verlassen dürfen und insoweit „frei“ und ohne Berücksichtigung bergbaulicher Gegebenheiten planen können. Dies sei unzutreffend. Unabhängig von der Frage, ob und seit wann eine auf das Ende des aktiven Abbaus zurückzuführende „Bergruhe“ überhaupt eingetreten sei, sei von jeher völlig klar und der Klägerin zu 1) wegen der großen öffentlichen Beachtung des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen und aus ihrer Beteiligung am Planfeststellungsverfahren genauestens bekannt gewesen, dass noch eine Abschlussbetriebsplanung habe erfolgen müssen und der Verschluss der untertägigen Bereiche und der Umgang mit dem Grubenwasser noch einer endgültigen Planung und Zulassung bedurften. Es sei offensichtlich, dass durch den planfestgestellten Grubenwasseranstieg und die spätere zentrale Einleitung keine wesentlichen Teile des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. Gutachterliche Untersuchungen hätten ergeben, dass mit dem Grubenwasseranstieg im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus geringe Hebungen verbunden sein könnten und aus diesen selbst im Senkungsbereich des aktiven Abbaus kein nennenswertes Schadensrisiko folge, insbesondere würden keine schweren Bergschäden ausgelöst. Die im früheren Senkungsbereich möglichen, allenfalls geringfügigen Bodenbewegungen stünden einer Überplanung kommunaler Flächen nicht entgegen. Selbst wenn Bergschäden zu erwarten wären, würde dies die Kommune nicht an einer Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit hindern. Große Teile des Saarlands und des Ruhrgebiets hätten in der Vergangenheit unter erheblichen Bodenbewegungen und dadurch ausgelösten Bergschäden zu leiden gehabt, ohne dass dies die Kommunen an der Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit gehindert hätte. Während des aktiven Abbaus sei es in saarländischen Kommunen zu Senkungen von teilweise bis zu 15 m gekommen. Trotzdem seien alle Kommunen jederzeit in der Lage gewesen, Bauleitplanung zu betreiben und Baugebiete auszuweisen. Auch mögliche Erschütterungen führten nicht dazu, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. Der aktive Abbau habe zwar in ihrem Gebiet Erschütterungen ausgelöst. Für die Phase des Grubenwasseranstiegs hätten aber alle Gutachter ausgeschlossen, dass es zu relevanten Erschütterungen kommen könnte. Auch insoweit sei nicht im Ansatz erkennbar, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen würden oder eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung

haltig gestört würde. Dasselbe gelte für behauptete Beeinträchtigungen der Planungshoheit durch die Gefahr von Radon- oder Grubengasaustritten. Das Grubengas werde an Gasabsaugstationen abgesaugt und darüber hinaus an Entgasungseinrichtungen an Schächten schadlos abgeführt. Radon vermische sich schnell mit der Umgebungsluft und komme – deutschlandweit – in allen Innenräumen vor. Eine Einschränkung der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Radon sehe die Rechtsordnung nicht vor.

§ 123Abs. 1 Satz 1 Strl

SchG werde lediglich bestimmt, dass derjenige, der ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichte, geeignete Maßnahmen zu treffen habe, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) sei daher nicht im Ansatz möglich. Gleiches gelte hinsichtlich einer Verletzung ihres (nur einfach-gesetzlich geschützten) Eigentumsrechts. Aus dem Bergrecht, namentlich den Vorschriften über Bergschäden und die Haftung für solche Schäden (§§ 110 ff. BBergG), folge eine Duldungspflicht betroffener Grundstückseigentümer, die auf die Geltendmachung sekundärer Ersatzansprüche verwiesen seien. Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen, weil Kommunen nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG seien. Auf dem Gebiet der Klägerin zu 1) würden durch den Grubenwasseranstieg allenfalls geringfügige Bodenbewegungen ausgelöst, die keine Bergschäden, jedenfalls keine schweren, an städtischen Liegenschaften bewirken könnten. Die Klägerin zu 1) behaupte entsprechende schwere Bergschäden an ihrem Eigentum „ins Blaue hinein“ ohne jegliche sachliche Grundlage. Die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit aufgrund von Bergschäden und die damit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen seien ebenfalls nicht einmal möglich. Sollte es grubenwasseranstiegsbedingt zu Bergschäden an ihrem Eigentum kommen, könne sie diese

den §§ 114 ff. BBergG gegenüber der Beigeladenen geltend machen. Auch auf eine behauptete Verletzung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen. Sie sei als Kommune nicht berechtigt, als Sachwalterin des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger zu vertreten. Sie könne sich schließlich – ungeachtet der

§ 6Umw

RG für diesen Einwand eingetretenen innerprozessualen Präklusion – zur Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte auch nicht auf eine Beeinträchtigung der Energieversorgung berufen. Sie habe an keiner Stelle vorgetragen, dass sie selbst im Rahmen der Daseinsvorsorge für ihre Einwohner auf Grubengas, Fernwärme oder Geothermie zurückgreifen würde. Auch eine Klagebefugnis des Klägers zu 2) liege nicht vor. Alle im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Gutachter hätten eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch ansteigendes Grubenwasser sicher ausgeschlossen. Soweit sich die Kläger zu 2) und 3) auf ihr Eigentum an Bauwerken und Anlagen beriefen, sei ebenfalls keine Rechtsverletzung möglich, da sie sich als gemeindliche Gesellschaften ebenso wie die Kommune nicht auf Art. 14 GG berufen könnten. Eine Verletzung des einfach-rechtlichen Eigentumsrechts durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss scheide ebenfalls aus, da wie erwähnt keine schadenträchtigen Bodenbewegungen auftreten würden. Selbst wenn es zu Schäden käme, wären diese im Rahmen des Bergschadensrechts zu regulieren, stünden aber der Betriebsplanzulassung nicht entgegen. Randnummer 30 Die Klage sei auch unbegründet. Die verfahrensbezogenen Einwände der Kläger seien zum Teil wegen innerprozessualer Präklusion ausgeschlossen; im Übrigen seien sie unberechtigt. Er, der Beklagte, sei als Oberbergamt des Saarlandes für den Erlass aller im Planfeststellungsbeschluss angeführten wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig. Die Kläger seien mit ihrem Vortrag zur vermeintlichen Unzuständigkeit des Beklagten für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse

§ 6Umw

RG ausgeschlossen, da der Vortrag

Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt sei. Die Verspätung sei auch nicht aufgrund der erst

Ablauf der 10-Wochen-Frist gewährten Akteneinsicht zu entschuldigen, da diese nicht erforderlich gewesen sei, um die Unzuständigkeit vortragen zu können. Abgesehen davon könnten sich die Kläger nicht auf die behauptete Unzuständigkeit berufen. Die Zuständigkeitsvorschriften vermittelten ihnen keinen Drittschutz. Zuständigkeitsvorschriften seien keine Vorschriften, deren Verletzung eine Kommune als Drittbetroffene geltend machen könne. Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung seien „neutral“ und bezeichneten lediglich eine für die Aufgabenwahrnehmung bestimmte Behörde. Aufgabenzuweisungen und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern könnten nur dann ein subjektives Recht eines anderen Hoheitsträgers begründen, wenn die Rechtsordnung dem einzelnen Hoheitsträger eine im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbare („wehrfähige“) Rechtsposition habe einräumen wollen. Dies sei bei § 19 Abs. 1 und 2 WHG allenfalls im Verhältnis zwischen Planfeststellungs-/Bergbehörde und Wasserbehörde, sicher aber nicht im Verhältnis zu der von dem genehmigten Vorhaben drittbetroffenen Kommune der Fall. Erforderlich wäre zudem, dass der gerügte Verfahrensfehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Dies sei vorliegend auszuschließen, da sämtliche wasserrechtlichen Erlaubnisse im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt worden seien, also eine vollständige inhaltliche Überprüfung durch die zuständige Wasserbehörde erfolgt sei. Er, der Beklagte, sei zudem gem. § 19 Abs. 1 WHG für die Erteilung aller im Planfeststellungsbeschluss angeführten wasserrechtlichen Erlaubnisse zuständig. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse seien ordnungsgemäß im Planfeststellungsverfahren (Verfahrenskonzentration), aber als gesonderte Entscheidungen (keine Entscheidungskonzentration) erteilt worden.

§ 19Abs.

1 WHG entscheide die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis, wenn für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden sei, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Für das von der Beigeladenen beantragte Zutagefördern von mehr als 10 Mio. m³ Grubenwasser sei

Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. der Anlage 1, Nr.13.3.1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG a.F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei dem Zutagefördern und Einleiten des Grundwassers sowie dem Grundwasseranstieg und dem Umleiten des Grundwassers handele es sich um Maßnahmen zur Einstellung eines Gewinnungsbetriebs, die gem. § 51 Abs. 1 BBergG betriebsplanpflichtig seien. Bedürfe ein bergbauliches Vorhaben

§ 57cBBerg

G i.V.m. der UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sei

§ 52Abs. 2a Satz 1 BBerg

G die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren

Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen. Das bergrechtliche Rahmenbetriebsplanverfahren sei durch diese Vorschrift als Trägerverfahren für die UVP vorgeschrieben. Die Beigeladene habe daher zu Recht einen Rahmenbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt, der die künftige Wasserhaltung regele. Eine durch die UVP-V Bergbau und die Anlage 1 zum UVPG vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung müsse in das bergrechtliche Zulassungsverfahren integriert werden und damit zwingend im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren

§ 52Abs. 2a BBerg

G erfolgen. Die Vorrangregelung des § 57b Abs. 3 Satz 1 BBergG sehe des Weiteren vor, dass dann, wenn für UVP-pflichtige Vorhaben

§ 52Abs. 2a BBerg

G auch

anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen seien, nur das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren durchzuführen sei. Demnach sei das obligatorische Rahmenbetriebsplanverfahren vorrangig gegenüber anderen, insbesondere wasserrechtlichen UVP-Trägerverfahren. Auch in der Einstellungsphase komme nur die Durchführung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahrens im Sinne eines Rahmenabschlussbetriebsplanverfahrens in Betracht, um einer zwingend vorgeschriebenen UVP-Pflicht zu genügen. Im vorliegenden Fall sei ein Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 WHG „durchgeführt“ worden, so dass er, der Beklagte, in diesem Verfahren auch über die Erteilung der für die Durchführung des Rahmenbetriebsplans erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse zu entscheiden gehabt habe. Seine aus § 19 Abs. 1 WHG abzuleitende Zuständigkeit habe, anders als die Kläger meinten, auch für alle wasserrechtlichen Erlaubnisse bestanden. Der Vorhabenbegriff des § 19 Abs. 1 WHG knüpfe an den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, nicht an die diesem möglicherweise zugrundeliegende UVP-Pflicht an. Soweit die Kläger vortragen würden, dass nur für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse Nr. 3 und 4 der Ziffer 2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses eine Zuständigkeitskonzentration bestanden habe, sei dies unzutreffend. § 52 Abs. 2a BBergG sehe das Erfordernis einer bergrechtlichen Planfeststellung für den Fall vor, dass ein Vorhaben

§ 57cBBerg

G einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Damit sei das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren für das gesamte bergbauliche, betriebsplanpflichtige Vorhaben obligatorisch, wenn und sobald der Tatbestand einer UVP-Pflicht bestehe. Nicht vorgesehen sei, dass das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren sich in einem solchen Fall auf die Maßnahme zu beschränken hätte, die, wie z.B. im vorliegenden Fall das Zutagefördern des Grubenwassers, UVP-pflichtig sei. Der Gesetzgeber gehe von einem einheitlichen Vorhabenbegriff des Bergrechts aus. Angesichts des Rahmencharakters des Rahmenbetriebsplans müsse dieser das betriebsplanpflichtige bergbauliche Vorhaben als Ganzes in den Blick nehmen und regeln, nicht nur den Teilausschnitt, der UVP-pflichtig sei. Dies müsse auch in der Phase der Einstellung/Abschlussbetriebsplanung gelten. Insoweit sei die Beigeladene befugt und bergrechtlich verpflichtet gewesen, über das (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers hinaus auch die weiteren Wasserhaltungsmaßnahmen in den Rahmenbetriebsplan aufzunehmen, die zur Einstellung des Bergwerks ebenfalls ergriffen werden sollten und

§ 51Abs. 1 Satz 1 BBerg

G betriebsplanpflichtig seien. Die Zuständigkeit

§ 19Abs.

1 WHG setze voraus, dass die Gewässerbenutzung ein notwendiger Teil des Vorhabens sei, für das ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Entscheidend sei insoweit, dass sich die wasserrechtlichen Erlaubnisse, über die die Planfeststellungsbehörde entscheide, tatsächlich auf das im Rahmenbetriebsplan beschriebene, betriebsplanpflichtige Vorhaben bezögen. Dies sei hinsichtlich aller in Rede stehenden Gewässernutzungen der Fall, denn diese seien sämtlich Teil der betriebsplanpflichtigen Wasserhaltungsmaßnahmen zur Einstellung des Betriebs und damit Gegenstand des Rahmen(abschluss)betriebsplans und des darin beschriebenen bergbaulichen Vorhabens. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zuständigkeit

§ 19Abs.

1 WHG die Erlaubnisse für den Grubenwasseranstieg und das Umleiten des Grubenwassers nicht erfassen würde, wäre keine sachliche Unzuständigkeit gegeben, da diese Erlaubnisse dann trotzdem nicht von der Wasserbehörde, sondern ebenso von der Bergbehörde hätten erteilt werden müssen. In diesem Fall wäre nämlich § 19 Abs. 2 WHG einschlägig, wonach die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnisse entscheide, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung eines Gewässers vorsehe. Bei § 19 Abs. 2 WHG komme es nicht auf die Planfeststellungspflicht bzw. die Zulassung im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren an, sondern allein darauf, ob die erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung in (irgend-) einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehen sei. Dies sei hier offenkundig der Fall. Soweit die Kläger geltend machten, die Planfeststellungsbehörde habe das Gesamtvorhaben in unzulässiger Weise in zwei Phasen aufgeteilt und es hätte auch eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung für „Phase 1 und 2“ stattfinden müssen, jedenfalls eine „Vorausschau auf die Umweltauswirkungen der zweiten Phase im Sinne eines vorläufigen Gesamturteils“, seien sie mit diesem Vortrag

§ 6Umw

RG ausgeschlossen, da er

Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt sei. Im Übrigen liege keine fehlerhafte Aufteilung vor. Eine UVP könne als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens nur für den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden. Das Planfeststellungsverfahren sei, auch wenn es die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans

dem Bundesberggesetz zum Gegenstand habe, ein Antragsverfahren. Entsprechend bilde (nur) der vom Vorhabenträger eingereichte Plan den Gegenstand der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, d.h. der Planfeststellung

§ 74Abs. 1 Vw

VfG. Es könne keine Rede davon sein, dass das beantragte und daher von der Planfeststellungsbehörde zu prüfende Vorhaben die (dauerhafte) Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Grundwasseranstiegs bis zur „freien Entwässerung in die Vorflut Saar“ zum Gegenstand hätte. Die Beigeladene habe dies nicht beantragt, sondern die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den kontrollierten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und ein anschließendes Heben und Einleiten des Grubenwassers in die Saar aus diesem Niveau. Die Planfeststellungsbehörde wäre nicht berechtigt und nicht verpflichtet gewesen, über den Antrag und das in dem zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplan beschriebene, bergbauliche Vorhaben hinausgehend einen Grubenwasseranstieg bis zum Niveau eines drucklosen Auslaufens in die Saar zu prüfen und zu genehmigen. Hinter den Ausführungen der Kläger stehe die fehlerhafte Vorstellung, dass die hier streitgegenständliche Planfeststellung nur einen Ausschnitt eines Gesamtvorhabens betreffe, das in einem einheitlichen Verfahren genehmigt und auf seine Umweltauswirkungen hätte untersucht werden können und müssen. Das sogenannte Grubenwasserkonzept sei nicht identisch mit dem Planfeststellungsverfahren, sondern beinhalte ein auf § 4 Abs. 2 des Erblastenvertrags beruhendes langfristiges „Optimierungskonzept“, das selbst noch offengelassen habe, ob jemals ein Zustand erreichbar sei, bei dem das Grubenwasser der Saar drucklos zufließen kann.

dem Grubenwasserkonzept sei maßgeblicher Bestandteil der Umsetzung ein Monitoringprogramm, mit dem die Einhaltung der Schutzziele überwacht und

gewiesen werden könne. Zudem solle eine umfangreiche gutachterliche Begleitung der Maßnahmen erfolgen. Bei Erstellung des Grubenwasserkonzepts sei die Beigeladene davon ausgegangen, dass sich als Folge des Erkenntnisgewinns bei der Umsetzung der einzelnen Schritte Teile des Konzepts möglicherweise als nicht gangbar erweisen, weil die Maßnahmen nicht frei von Risiken seien. Daher sei von Beginn an vorgesehen gewesen, dass der Prozess des Grubenwasseranstiegs in einzelne Schritte eingeteilt werde und die für den jeweiligen Schritt bzw. Phase erforderlichen Genehmigungen sukzessive eingeholt würden. Insoweit sei der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bilde, kein Teilausschnitt eines einheitlichen Vorhabens, sondern ein für sich abschließendes und als solches sinnvolles Vorhaben, das isoliert umgesetzt werden könne und an das anschließend bei entsprechendem Erkenntnisgewinn ein weitergehender Grubenwasseranstieg als weiteres, isoliertes Vorhaben anknüpfen könnte, ohne dass dies bereits jetzt absehbar oder sogar zwingend wäre. Eine „Aufsplitterung“ des Grubenwasseranstiegs erfolge nicht. Der beantragte Grubenwasseranstieg und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel bildeten eine für sich sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene, „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme. Weder wären der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich betrachtet sinnlos – im Gegenteil würden die wichtigsten Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich

Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts durch diese Maßnahmen erreicht – noch bedürften sie (zwingend) einer Ergänzung durch einen weiteren Anstieg bis zum drucklosen Auslauf in die Saar. Es blieben auch keine mit der „Gesamtplanung“ verbundenen Probleme unberücksichtigt, da alle Folgen des Anstiegs bis -320 m NHN und der Einleitung von diesem Niveau im vorliegenden Planfeststellungsverfahren vollumfänglich geprüft und berücksichtigt worden seien. Die Kläger würden übersehen, dass der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich bringe und die Einstellung der Bergwerke Saar und Göttelborn/Reden hinsichtlich der Wasserhaltung dauerhaft in dieser Weise geregelt werden könne, wenn ein weiterer Anstieg nicht genehmigungsfähig sein sollte. Es sei nicht so, dass die Einstellung der Bergwerke einen Grubenwasseranstieg bis zu einer vollständigen Verbindung aller fünf Wasserprovinzen und einem drucklosen Auslaufen voraussetzen oder sogar zwingend verlangen würde. Insoweit wäre es auch hinnehmbar, wenn der Grubenwasseranstieg und das Heben und Einleiten bei -320 m NHN zu der Erkenntnis führen würde, dass die Phase 2 nicht realisiert werden könne. Durch die Zulassung des hier in Rede stehenden Rahmenbetriebsplans werde kein Planungstorso geschaffen, der nutzlos wäre, wenn es zu weiteren Planungsschritten nicht käme. Es handele sich um eine Einstellungsmaßnahme des Bergwerksbetriebs, die als solche dauerhaft realisiert und betrieben werden könne und für sich genommen sachlich gerechtfertigt und sinnvoll sei. Die Kläger würden verkennen, dass der Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG darstelle, die ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase einen dynamischen Prozess bilde. Soweit die Kläger kritisierten, dass es an einer Darstellung der geprüften Alternativen fehle, verlange § 6 Abs. 3 UVPG a.F. zwar die Zusammenstellung (tatsächlich) geprüfter Alternativen, die Norm begründe aber keine materielle Pflicht zur Durchführung einer Alternativenprüfung. Ob und inwieweit eine Alternativenprüfung zu erfolgen habe, sei eine materiell-rechtliche Frage, deren Beantwortung sich

dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot richte. Dem UVP-Recht selbst lasse sich hierzu keine Aussage entnehmen. Die Entscheidung über die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans

§§ 52Abs. 1a, 57a BBerg

G sei, auch wenn sie durch Planfeststellungsbeschluss erfolge, eine gebundene Entscheidung. Eine Pflicht zur Alternativenprüfung bestehe daher nicht. Deshalb habe auch

§ 6Abs.

3 Nr. 5 UVPG a.F. keine Verpflichtung bestanden, in die UVP Angaben zu Alternativprüfungen aufzunehmen. Randnummer 31 Den Klägern stehe auch kein Aufhebungsanspruch wegen Verfahrensfehlern aus § 4 Abs. 1 UmwRG zu, da ihre Klage unzulässig sei. § 4 Abs. 3 UmwRG betreffe nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, habe aber für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. § 4 Abs. 1 UmwRG treffe eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Mit § 4 Abs. 3 UmwRG werde keine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO begründet. Abgesehen davon seien die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler offensichtlich auch keine absoluten Verfahrensfehler

§ 4Abs. 1 Umw

RG, so dass der dort normierte Aufhebungsanspruch auch aus diesem Grund nicht bestehe. Die UVP sei im Planfeststellungsverfahren nicht vollständig unterlassen worden. Die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler seien auch keine solchen, die

ihrer Art und Schwere mit denen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten, also mit dem vollständigen Unterlassen der UVP gleichzusetzen wären im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Selbst wenn man unterstelle, dass die gerügten Verfahrensfehler vorlägen und eine Klagebefugnis gegeben sei, begründe § 4 UmwRG keinen Anspruch auf Aufhebung oder Nichtvollziehbarerklärung des Planfeststellungsbeschlusses, da es sich jedenfalls um relative Verfahrensfehler handeln würde und diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten im Sinne der §§ 4 Abs. 1 a) UmwRG, 46 SVwVfG. Eine Beeinflussung der Entscheidung scheide aus, wenn der Behörde kein Entscheidungsspielraum eröffnet sei. Dies sei hier der Fall, da die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2a BBerG eine gebundene Entscheidung sei. Auch unabhängig davon sei auszuschließen, dass die geltend gemachten Verfahrensfehler die Sachentscheidung beeinflusst hätten. Für die Zuständigkeit des Beklagten liege dies angesichts des von der Wasserbehörde erteilten Einvernehmens auf der Hand. Ebenso sei klar, dass die Nichtberücksichtigung der „Phase 2“ in der UVP keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Planfeststellung gehabt habe, die sich nur auf die „Phase 1“ beziehe und insoweit ein eigenständiges Vorhaben betreffe. Die geltend gemachten (Vermeintliche) Verfahrensfehler könnten zudem in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Daher könnten die Kläger wegen dieser Fehler

§ 4Abs. 1 b) Umw

RG nicht die Aufhebung verlangen. Ihr Anspruch wäre allenfalls darauf gerichtet, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der von dem Verfahrensfehler betroffenen Entscheidung feststellt. Randnummer 32 Der Beklagte trägt weiter vor, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei materiell rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) liege nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt sei, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch (sogar vollständig) einer Planung der Gemeinde entziehen. Auch eine großflächige Betroffenheit durch Bergsenkungen infolge eines zugelassenen bergbaulichen Vorhabens habe nicht zur Folge, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen würden. Eine Gemeinde sei rechtlich nicht gehindert, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgehe und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken könne. Rechtlich sei die Gemeinde –

§ 9Abs. 5 Nr. 1 und 2 Bau

GB – insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgehe und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind. Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.

diesen Maßstäben sei eine Beeinträchtigung der Planungshoheit für den Fall der Klägerin zu 1) auszuschließen. Bereits ausgewiesene oder in Aufstellung befindliche Baugebiete würden durch den Planfeststellungsbeschluss und die darin vorgesehene Grubenwasserflutung nicht

haltig beeinträchtigt oder ihrer Planungsgrundlage entledigt. Wie in den zum Planfeststellungsbeschluss eingeholten Gutachten bestätigt werde, wirke sich der Grubenwasseranstieg weder durch Hebungen noch durch Erschütterungen, noch durch Naturgas- oder Radonaustritte so auf das Gebiet der Klägerin zu 1) aus, dass eine Bauleitplanung unmöglich würde. Die Klägerin zu 1) habe auch bei laufendem Steinkohleabbau, der mit wesentlich stärkeren Einwirkungen auf die Erdoberfläche, insbesondere Erschütterungen, verbunden gewesen sei, durchgängig Bauleitplanung für ihr Gemeindegebiet betreiben und realisieren können. Sie vermittele zu Unrecht den Eindruck, sie würde unkalkulierbaren oder nicht hinreichend untersuchten hebungsbedingten Schadensrisiken ausgesetzt. Mit einem Grubenwasseranstieg könnten grundsätzlich Hebungen an der Erdoberfläche verbunden sein. Aus diesem Grund habe die Beigeladene ein „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel – Bewertung des Einwirkungspotentials und Monitoring-Konzept – Anstieg bis -320 m NHN“ beim Ingenieurbüro L. GmbH eingeholt. Dieses Gutachten halte zusammenfassend fest, dass im Zuge der Anhebung des Grundwasserspiegels in Abhängigkeit von der resultierenden Einstauhöhe mit Bodenhebungen zu rechnen sei. Die höchsten Einstauhöhen und damit das höchste Hebungspotential werde in den Bereichen erzielt, in denen der Abbau bis in Tiefen von -900 bis -1300 m NHN hinunterreiche (Nordfeld, Primsmulde/Dilsburgfeld, Reden, Maybach). Hier könne bei einem Anstieg bis -320 m NHN in Abhängigkeit von der abgebauten Mächtigkeit, auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Warndt, mit maximalen Hebungsbeträgen um 0,1 m (= 10 cm) gerechnet werden. In den übrigen Bereichen seien nur vergleichsweise geringfügige (also deutlich geringere) Hebungen zu erwarten. Die Ausdehnung der Hebungsrandbereiche werde im Zuge des Anstiegs nicht über die Bereiche hinausgehen, in denen der Abbau Bodensenkungen erzeugt habe („Einwirkungsbereich“ des untertägigen Abbaus). Das Gutachten weise Hebungsrandbereiche aus, in denen im Zuge des Grubenwasseranstiegs eine Ausbildung von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen nicht ausgeschlossen werden könne. Das Gutachten teile diese potentiellen Unstetigkeitszonen in Einwirkungsklassen mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen ein (Einwirkungsklasse 1 bis 3 = hohe/mittlere/geringe Eintrittswahrscheinlichkeit). Dabei sei den Unstetigkeitszonen überwiegend nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten signifikanter Bodenhebungsdifferenzen zuzuordnen (Einwirkungsgrad 3). Nur in den Hebungsrandbereichen im Grenzbereich zum Saarwellinger Graben (östlicher Hauptsprung, Grenzsprung), am Fischbachsprung (Grenzbereich Maybach/Göttel-born) sowie am Minassprung (Grenzbereiche Reden-Dechen/König) werde eine mittlere Einwirkungswahrscheinlichkeit (Einwirkungsklasse 2) angenommen. Eine Zuordnung zur Einwirkungsklasse 1 erfolge in keinem Bereich. Hinsichtlich des insoweit zu erwartenden Schadensrisikos führe das Gutachten aus, dass schwere Bergschäden durch Grubenwasseranstieg bislang nur in Bereichen der Einwirkungsklasse 1 festgestellt worden seien und vergleichbare einwirkungsrelevante geologisch-bergbauliche Randbedingungen in den Bereichen der Wasserhaltung Reden und Duhamel nicht vorlägen. Aufgrund des insgesamt begrenzten Bodenhebungspotentials sei die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten schadensrelevanter Unstetigkeit beim Anstieg bis -320 m NHN zusätzlich herabgesetzt. Dementsprechend sei das Schadensrisiko in der betrachteten Anstiegsphase insgesamt als gering zu bewerten. Unter Berücksichtigung ungünstigster Umstände könnten beim Anstieg bis -320 m NHN Einwirkungen auf Gebäude nicht völlig ausgeschlossen werden. Schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien aber nicht zu erwarten. Für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität sei ggf. eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Diese Ausführungen des L.-Gutachtens ließen sich dahingehend zusammenfassen, dass maximale Hebungen von ca. 10 cm erwartet werden und die identifizierten Risikobereiche (Unstetigkeitszonen, die als Hebungsrandbereiche bezeichnet werden) überwiegend der Risikoklasse 3 (geringe Eintrittswahrscheinlichkeit), in einzelnen Teilen der Risikoklasse 2 (mittlere Eintrittswahrscheinlichkeit) zugeordnet würden, dass aber auch in diesen Bereichen der Eintritt schwerer Bergschäden ausgeschlossen sei. Entscheidend sei die Feststellung der Gutachter, dass Hebungen nicht außerhalb des Einwirkungsbereichs des aktiven Abbaus, also der dem Abbau zuzuordnenden Senkungsbereiche, eintreten werden und dass schwere Bergschäden durch den Grubenwasseranstieg ausgeschlossen werden und leichte bis mittlere Bergschäden nur in den identifizierten Hebungsrandbereichen und dort auch nur mit einer geringen bis mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten könnten. Die als „F.-Gutachten“ bezeichnete „Fachgutachtliche hydrologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs im bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen

Einstellung des Kohleabbaus im Saarkarbon“ von Prof. Dr. J. F. komme zu dem Ergebnis, dass flächig-gleichmäßige Geländehebungen in der Größenordnung von 3 bis (worst case Fall) 11 cm vorstellbar seien. Damit entspreche seine Einschätzung der des L.-Gutachtens. F. weise auch darauf hin, dass ein Anstieg von mehr als 11 cm (allenfalls) bei einem extrem hohen Anstieg von 1200 m gerechnet ab dem Grubentiefsten, etwa im Nordschacht der Grube Ensdorf, anzunehmen wäre. Die Klägerin zu 1) liege teilweise im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus. Während des Abbaus seien hier nur geringfügige Senkungen aufgetreten, so dass es nicht, jedenfalls nicht zu nennenswerten grubenwasseranstiegsbedingten Hebungen kommen werde. Die kommunalen Gebäude, Wasser- und Abwasserleitungen seien weder als Sonderbauwerke noch als sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität anzusehen. Vielmehr handele es sich um robuste Bauwerke, die selbst im Einwirkungsbereich des aktiven Abbaus und dadurch ausgelösten, gegenüber den Hebungen wesentlich stärkeren Bergsenkungen in der Regel keine, jedenfalls keine relevanten Bergschäden erfahren würden. Von Hebungen seien Erschütterungen zu unterscheiden. Beide Aspekte würden im Vortrag der Kläger vermischt. Es handele sich aber um zwei völlig unterschiedliche mögliche Folgeerscheinungen des Grubenwasseranstiegs. Die Erschütterungs-Problematik sei für das Planfeststellungsverfahren fachgutachterlich in dem von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen eingereichten „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ vom 22.3.2017 von Prof. I. untersucht worden. Das I.-Gutachten und dessen Berechnung bzw. Prognose stütze sich auf insgesamt 383 grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse im Zeitraum 03/2013 bis 10/2016 sowie alle erfassten abbaubedingten Erschütterungsereignisse. Es fuße zudem auf den bekannten geologischen, tektonischen, gebirgsmechanischen und bergbaulichen Verhältnissen im Betrachtungszeitraum und werde durch seismische Messergebnisse während des Grubenwasseranstiegs bis -1070 m NHN und durch nationale und internationale Kenntnisse und Erfahrungsstände auf dem Fachgebiet gestützt. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass in der Wasserprovinz Duhamel ein Zusammenhang zwischen dem bislang realisierten Grubenwasseranstieg und Erschütterungen bestehe, während in der Wasserprovinz Reden keine Erschütterungen bekannt geworden seien. Aus Analysen nicht nur eines Einzelereignisses, sondern einer Vielzahl abbaubedingter und grubenwasseranstiegsbedingter Erschütterungen leite der Gutachter ab, dass der geplante Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN bisher inaktive Schwächezonen zum Teil zum Versagen bringen könne, dass aber diese Schwächezonen nicht mit höheren Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten versagen würden. Insgesamt gehe der Gutachter davon aus, dass die Größe der berechneten Versagensflächen beim Grubenwasseranstieg bei ca. 1/6 der Größe der Versagensflächen beim Abbau liege, dass grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse in der Wasserprovinz Reden gar nicht auftreten würden und in der Wasserprovinz Duhamel etwa eine Magnitudeneinheit unterhalb jener der rein bergbaulichen Ereignisse liegen würden und maximale Schwinggeschwindigkeiten von 23 mm/s in der Primsmulde und ansonsten von 0,5 bis 8 mm/s zu erwarten seien. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass es während eines bisher vollzogenen Grubenwasseranstiegs (der auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans nur in den Abbaufeldern Primsmulde und Dilsburg und nur bis zu einem Niveau von -400 m NHN genehmigt gewesen sei und der unter Berücksichtigung der Ausführungen des I.-Gutachtens noch problematischer gewesen sei, da sich der Grundwasseranstieg hier in größeren Teufenbereichen abgespielt habe) am 15.9.2014 das bedeutendste Erschütterungsereignis gegeben habe, bei welchem maximale Schwinggeschwindigkeiten von 7,5 mm/s in der Gemeinde Saarwellingen gemessen worden seien. Die Ausführungen des I.-Gutachtens seien plausibel und im Wesentlichen zutreffend. Er, der Beklagte, habe aber zur fachgutachtlichen Überprüfung dieses Gutachtens noch eine „fachliche Plausibilitätsprüfung der Begutachtung der Erschütterungsproblematik im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit UVP zum Ansteigenlassen des Grundwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel des Bergwerks Saar der RAG AG“ bei Prof. G. eingeholt. Dessen Gutachten bestätige die Erkenntnisse des I.-Gutachtens im Wesentlichen, insbesondere die erwarteten Erschütterungsentwicklungen in der Wasserprovinz Duhamel. Es bestätige insbesondere die maximal erwarteten Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 23 mm/s in der Primsmulde und die Feststellung, dass flutungsbedingte Ereignisse etwa eine Magnitudeneinheit unterhalb jener der bergbaulichen Ereignisse lägen. Die von den Klägern eingereichte Stellungnahme der DMT aus dem Jahr 2012 und die Plausibilitätsprüfung von Prof. F. aus dem Jahr 2013 stellten die Bewertung der Erschütterungsthematik im Planfeststellungsverfahren nicht in Frage, da diese einen veralteten, durch zahlreiche neuere Erkenntnisse überholten Wissens- bzw. Prognosestand abbildeten. Auch die von den Klägern zitierte Fehleinschätzung des (im Planfeststellungsverfahren nicht beauftragten) Gutachters J. zu abbaubedingten Erschütterungen aus dem Jahr 1998 stehe der Plausibilität und Überzeugungskraft der im Planfeststellungsverfahren eingeholten Untersuchungen nicht entgegen. Die Einschätzung dieses Gutachters habe sich damals auf abbaubedingte Erschütterungen, nicht auf die Folgen eines Grubenwasseranstiegs bezogen und könne ebenfalls als veraltet angesehen werden. Schließlich könne auch das zum Planfeststellungsverfahren eingeholte F.-Gutachten nicht zum Beleg gravierender, schadensträchtiger Erschütterungsereignisse dienen. Im Gegenteil bestätige dieses Gutachten, dass Erschütterungen beim Grubenwasseranstieg allein in der Anfangsphase stattfänden und vorwiegend in Form von an der Oberfläche kaum bis nicht merklichen mikroseismischen Ereignissen. In der „Phase 1“ seien

dem F.-Gutachten vereinzelte Ereignisse zu erwarten, die nicht nur mikroseismischen Charakter haben und über Tage gespürt werden können, die aber mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit bei weitem nicht die Intensität von Erschütterungen haben würden wie sie beim früheren Abbau aufgetreten seien. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das F.-Gutachten „keine konkreten Angaben“ zur Stärke der Erschütterungen mache. Dieses setze sich in Kapitel 8 ausführlich mit dem Erschütterungs-Thema auseinander. Im Rahmen einer worst-case-Betrachtung habe der Gutachter dort (trotz der verschwindend gering eingeschätzten Wahrscheinlichkeit von 0,1 %) ein Erschütterungsereignis mit einer Magnitude von 3,2 und einer Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s zugrunde gelegt. Dies liege weit unterhalb dessen, was im aktiven Abbau im Saarland an Erschütterungsereignissen stattgefunden habe. Das F.-Gutachten verweise insoweit auf mehrere stärkere Erschütterungsereignisse mit über 40 mm/s und über 50, 60 und 70 mm/s in den Jahren 2006 bis 2008 sowie das stärkste bergbauverursachte Erschütterungsereignis vom 23.2.2008, bei dem Schwinggeschwindigkeiten von 93,5 mm/s gemessen worden seien. Bei diesen abbaubedingten, gravierenden Erschütterungsereignissen, die nicht den Bereich der Klägerin zu 1) beträfen, seien in den Zentren der betroffenen Bereiche teilweise Gebäudeschäden eingetreten. Selbst in den Kommunen, die tatsächlich im Zentrum eines Erschütterungsereignisses lägen, würden jedoch bei grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten bis 23 mm/s, die im Bereich der Primsmulde erwartet würden, keine schweren Gebäudeschäden verursacht. Soweit die Klägerin zu 1) geltend mache, dass ihre Planungshoheit durch mögliche Naturgasaustritte, vor allem von Radon, beeinträchtigt werde, sei zwischen den Themen Naturgasaustritt/Grubengasexplosion und Radon zu unterscheiden. Im Karbongebirge sei natürlicherweise Gas (im Wesentlichen Methan) vorhanden, dass sich in den durch den Bergbau geschaffenen Hohlräumen sammeln und fortbewegen könne. Während des Bergbaubetriebs sei eine Bewetterung erforderlich, um das im Zuge des Abbaus freigesetzte Grubengas abzuführen. Bei entsprechenden Gegebenheiten könne es im Fall einer Entzündung zu Explosionen kommen. Ein solches Vorkommnis habe zu dem von den Klägern angesprochenen Grubenunglück im Bergwerk Luisenthal im Jahr 1962 geführt. Die Gefahr solcher untertägiger Gasexplosionen solle durch die Flutung stillgelegter Grubengebäude gerade ausgeschlossen werden. Durch die Überstauung mit Grundwasser würden die untertägigen Hohlräume luftdicht verschlossen, so dass eine Entzündung von untertägig vorhandenem, natürlicherweise vorkommendem Methan ausgeschlossen werde. Insoweit diene der Grubenwasseranstieg dem explosionssicheren Verschluss eines stillgelegten Bergwerks und werde daher unabhängig von Pumpkosten und ökologischen Folgen der Grubenwasserhaltung regelmäßig bei jeder Stilllegung von Steinkohlebergwerken angestrebt. Ein anderes Thema sei das Ausströmen von Grubengas (Methan) an der Oberfläche. Die von der Beigeladenen vorgelegte „Begutachtung und sicherheitstechnische Begleitung des Grubenwasseranstiegs im Hinblick auf Fragen der Ausgasungen“ der DMT aus dem Jahr 2016 (Anlage 5 zum Antrag) untersuche die Gasströmungswege in den einzelnen Bergwerken umfassend und ziehe das Fazit, dass sich durch die grubenwasseranstiegsbedingte Überstauung des Grubengebäudes und der Flöze das Restgasvolumen erheblich reduziere. Damit werde auch die Wahrscheinlichkeit von weiteren Naturgasaustrittsstellen verringert. Nahezu in allen Bereichen der Wasserprovinzen Reden und Duhamel stünden Gasströmungswege in ausreichender Anzahl zur Verfügung, die an Schächte mit Entgasungsanlagen angeschlossen seien. Dadurch würden freiwerdende Restgasvolumen kontrolliert abgeführt und eine Zunahme von Naturgasaustrittsstellen verhindert. Die Wahrscheinlichkeit von Ausgasungserscheinungen an der Tagesoberfläche sei daher auch im Zuge des Grubenwasseranstiegs gering. Zusätzlich werde die Wahrscheinlichkeit der Ausgasungen an der Tagesoberfläche dadurch vermindert, dass in diesem Bereich nur noch geringe Restgasmengen vorhanden seien. Sicherheitshalber sollten an den historischen Tagesöffnungen Monitoring-Maßnahmen durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss weise darauf hin, dass mit der Schaffung einer neuen Gasabsaugstation im Bereich des ehemaligen Schachtes Sinnerthal für einen problematischen Bereich bereits eine erweiterte Gasabsaugung sichergestellt sei. Weitere Gasabsaugungen seien

den zum Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen nicht erforderlich. Das untertätige vorhandene Grubengas breite sich nicht willkürlich aus, sondern folge den bereits vorhandenen Strömungswegen (den durch den Bergbau geschaffenen Stollen und Schächten) und werde durch die in allen Bergwerken installierten Gasabsaugungen kontrolliert abgesaugt (und zum überwiegenden Teil als Brennstoff verwertet). In den Absaugstationen werde ein Unterdruck von bis zu mehreren hundert mbar erzeugt, durch den das Grubengas aus dem Grubengebäude den Absauganlagen, die an abgeworfenen Schächten bzw. an eine Bohrung angeschlossen seien, zuströme. Im Jahr 2021 seien 13 Anlagen in Betrieb gewesen. Es sei daher äußerst unwahrscheinlich, dass sich Grubengas in einem mit einer Abgasabsaugung ausgestatteten Grubengebäude in andere Richtungen oder „frei“ zu anderen Austrittsstellen bewege als zu der Absaugeinrichtung, wo keine Gefahr drohe, sondern das Gas sogar nutzbringend gewonnen werde. Dem äußerst geringen Restrisiko, das an weiteren, nicht mit einer Absaugeinrichtung versehenen Schächten- oder Stollenmundlöchern Grubengas austreten könnte, werde dadurch begegnet, dass

den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses ein Monitoring an diesen (durchweg bekannten) Orten zu installieren sei, das selbst kleinste Gasaustritte feststellen würde. Auch das F.-Gutachten gehe keinesfalls davon aus, dass Methangasaustritte dem Grubenwasseranstieg entgegenstünden, sondern fordere lediglich eine Überwachung im Rahmen des Monitorings. Eine solche Überwachung sei im Monitoringkonzept der Beigeladenen vorgesehen und in der Abschlussbetriebsplanzulassung verbindlich vorgeschrieben (Nebenbestimmung Nr. 10). Das F.-Gutachten bezeichne das Auftreten bislang unvorhersehbarer Austrittsstellen als „Restrisikofall“, dem mit Überwachungsmaßnahmen, wie sie im Monitoring vorgesehen seien, begegnet werden könne. Der von den Klägern vermisste „schubladenfertige Maßnahmen- und Alarmplan“ müsse im Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss noch nicht vorliegen. Der Planfeststellungsbeschluss gestatte noch nicht die Umsetzung der im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Maßnahmen. Freigebende Wirkung entfalte erst die Zulassung des Abschlussbetriebsplans.

der Abschlussbetriebsplanzulassung dürfe der Vollzug des Grubenwasseranstiegs erst beginnen, wenn die Nebenbestimmungen eingehalten seien, also insbesondere die Nebenbestimmung Nr. 10 zu Methangasaustritten und Radon, in der der Beigeladenen auch verbindlich vorgegeben werde, einen detaillierten Überwachungs- und Alarmplan zu erstellen. Unter anderem schreibe die Nebenbestimmung Nr. 10 die verbindliche Einhaltung des von der Beigeladenen vorgelegten Monitoringkonzeptes aus Dezember 2020 vor. Sie verpflichte die Beigeladene zudem zur Einhaltung des DVGW-Regelwerks G 465-3, das bewährte und anerkannte, umfassende Vorgaben zu Lokalisation, Klassifizierung und Umgang mit Leckstellen, Verhalten bei Gas in Bauwerken/Hohlräumen und Sicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr mache und quasi bereits einen Maßnahmen- und Alarmplan darstelle. Von der Thematik des Austritts natürlich vorhandenen Grubengases (Methan) sei die Radon-Thematik zu unterscheiden. Radon sei, wie der Planfeststellungsbeschluss erläutere, ein natürlich vorkommendes, radioaktives Edelgas. Radonfreisetzung aus dem Erdreich sei ein natürlicher Prozess, der in ganz Deutschland – völlig unabhängig von früherer Bodenschatzgewinnung – stattfinde. Die Radonkarte des Bundesamtes für Strahlenschutz gebe eine Übersicht zu den Bodenluftkonzentrationen in Deutschland. Im größten Teil des Saarlandes und im gesamten Betrachtungsraum des Planfeststellungsverfahrens liege die Radon-Konzentration im bundesweiten Vergleich im mittleren bis unteren Bereich der Messwerte. Das in den Grubengebäuden vorhandene Gas (Methan) könne zwar als Transportmedium für Radon fungieren. Da allerdings, wie erwähnt, in allen Bereichen der Grubengebäude Gastströmungswege vorhanden seien, die mit Absaugeinrichtungen ausgestattet seien, sei insoweit nicht mit einem erhöhten Austritt von Radon an der Erdoberfläche zu rechnen, zumal die Restgasvolumina mit dem Grubenwasseranstieg zurückgingen. Der Planfeststellungsbeschluss führe aus, dass Bodenbewegungen zwar durch Schaffung verbesserter Wegsamkeiten zu einem Anstieg der Radon-Konzentration in der oberflächennahen Bodenluft führen könnten und es durch Bergschäden an den Gebäuden zu potenziellen Eintrittspfaden für radonhaltige Bodenluft kommen könne. Da aber mit dem Grubenwasseranstieg nur sehr geringe Bodenbewegungen verbunden wären und keine relevanten Bergschäden zu erwarten seien, erwarte er keine vermehrten Radonaustritte aufgrund des Bodenhebungspotenzials. Da die Radonbelastung der Innenräume im Regelfall weit unter 100 BQ/m³ liege, könne selbst eine geringe temporäre Erhöhung von Radon in der Bodenluft in einzelnen Bereichen nicht gesundheitsgefährdend ausfallen (der gesetzliche Referenzwert für Innenräume liege bei 300 BQ/m³). Auch ein Zusammenhang zwischen Radon-Konzentrationen in Innenräumen und Erschütterungsereignissen habe bei durchgeführten Messungen nicht festgestellt werden können. Im Jahr 2020 seien erneut Radon-Messkampagnen durchgeführt worden, die auch in Bereichen, in denen bereits ein Teil-Grubenwasseranstieg stattgefunden habe, keine erhöhten Werte ausgewiesen hätten. Schließlich weise der Planfeststellungsbeschluss darauf hin, dass Erhöhungen von Radon-Konzentrationen in der Raumluft in Einzelfällen durch Sanierungsmaßnahmen beherrscht werden könnten (z.B. technische Lüftungseinrichtungen, Abdichtungsmaßnahmen). Die von den Klägern angeführten Untersuchungen zu Radon-Konzentrationen in russischen Bergbauregionen seien für das streitgegenständliche Verfahren unerheblich. Die dortigen Ergebnisse seien auf das Saarland nicht übertragbar. Für das Saarland gebe es ausreichend Erhebungen aus Messkampagnen, die über viele Jahr durchgeführt worden seien und die für das Saarland keinen Zusammenhang zwischen Radon-Konzentration der Bodenluft und Bergbau ergeben hätten. Da mit schadensrelevanten Bodenbewegungen nicht zu rechnen sei, könne sich die Klägerin zu 1) nicht darauf berufen, bei ihrer bisherigen Bauleitplanung auf den Fortbestand der eingetretenen Bergruhe vertraut zu haben. Im Übrigen habe die Klägerin zu 1) das Grubenwasserkonzept der Beigeladenen seit dem Jahr 2014 gekannt und sei am Scoping-Termin im Jahr 2015 am Planfeststellungsverfahren beteiligt gewesen, so dass sie ein entsprechendes Vertrauen jedenfalls seit 2014 nicht mehr für sich in Anspruch nehmen könne. Soweit sie die vermeintlichen Grubengas- und Radon-Gefahren mit Schwierigkeiten bei der Vermarktung von Flächen in Zusammenhang bringe, sei ein solcher nicht erkennbar, da es durch den Grubenwasseranstieg zu keiner relevanten Veränderung der Radon-Konzentration und zu keinen neuen Gasaustritten komme. Im Übrigen wären Vermarktungsschwierigkeiten, die auf ein (von der Klägerin zu 1) nur vermutetes) subjektives Unbehagen der Käufer zurückzuführen wären, für die Planungshoheit irrelevant. Wenn es durch den Grubenwasseranstieg überhaupt zu Auswirkungen an der Erdoberfläche kommen sollte, was unwahrscheinlich sei, würden diese jedenfalls weit hinter den Beanspruchungen durch den aktiven Abbau zurückbleiben. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletze die Klägerin zu 1) daher nicht in ihrer kommunalen Planungshoheit. Soweit diese vortrage, dass es bei einer Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen oder zu einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit solcher Einrichtungen komme, habe er, der Beklagte, auf der Grundlage der Gutachten dargelegt, dass es mit nur geringer, in einzelnen Bereichen mittlerer Eintrittswahrscheinlichkeit zu geringen bis mittleren, keinesfalls aber zu schweren Bergschäden kommen könne. Die Rechtsprechung,

der die Möglichkeit des Eintritts schwerer Bergschäden im Rahmen einer Abwägung bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne Berücksichtigung finden müsse, besitze daher hier keine Relevanz. Dies gelte erst recht für kommunale Gebäude, bezüglich derer die Kommune sich noch nicht einmal auf den Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) berufen könne. Die DIN 4150 Teil 3 „Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf bauliche Anlagen“ gehe u.a. auf die Ermittlung und Beurteilung von durch Erschütterungen verursachten Einwirkungen auf bauliche Anlagen ein. Die Norm nenne Anhaltswerte, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes nicht eintreten. Für einige Erschütterungseinwirkungen würden Anhaltswerte für eine vereinfachte Beurteilung angegeben. Für die Beurteilung der Wirkung von kurzzeitigen Erschütterungen auf erdverlegte Leitungen seien Anhaltswerte in Tabelle 2 der DIN angegeben. Für geschweißte Stahlleitungen werde dort ein Anhaltswert für die Schwinggeschwindigkeit von 100 mm/s angegeben. Für Leitungen aus Steinzeug, Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Metall mit oder ohne Flansche werde der Wert mit 80 mm/s angegeben. Bei erdverlegten Leitungen aus Mauerwerk und Kunststoff betrage der Anhaltswert 50 mm/s. Die im I.-Gutachten prognostizierten Schwinggeschwindigkeiten lägen bei 0,1 mm/s bis max. 22,5 mm/s, wobei 99,9 % der Ereignisse mit einer Schwinggeschwindigkeit unter 22,5 mm/s angenommen würden. Demzufolge sei davon auszugehen, dass unter Zugrundelegung der in der DIN angegebenen Anhaltswerte keine Schäden an Abwasserkanälen und sonstigen kommunalen Ver- oder Entsorgungsanlag

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.