§ 19 Abs. 1 WHG die widerruflichen Erlaubnisse erteilt Randnummer 3
1 Satz 2 SWG übertragen habe, sei ebenfalls klagebefugt. Zu dem Aufgabenkreis des Klägers zu 3) gehörten unter anderem die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung der Abwasseranlagen auf dem Gebiet der Klägerin zu 1). Er unterhalte ca. 160 km Abwasserkanäle. Es sei zu erwarten, dass es in Folge der Flutung zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erderschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen, sodass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Kläger zu 3) im Falle des geplanten Grubenwasseranstiegs in seinen Rechten und Pflichten
§§ 56 WHG, 50 a Abs. 1 Satz 2 SWG verletzt werde. Randnummer 8 Die Klage sei auch begründet. In der Sache sei eine unterlassene beziehungsweise fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG könne die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die UVP, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche UVP oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei. Die Aufhebung könne
RG grundsätzlich jeder Beteiligte im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO verlangen; es handele sich um zwingendes Verfahrensrecht. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle es nach Abschluss des Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan kommen, was auch aus der Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 – 2 A 185/18 – folge. Die Beigeladene beabsichtige hingegen, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung aufzusplitten und in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man aber von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen erforderlich gewesen. Dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz liege kein eigenständiger Vorhabenbegriff zugrunde, sondern es knüpfe an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Demzufolge wäre eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Phasen 1 und 2 erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Phase 2 – Grubenwasseranstieg auf ein Niveau, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermögliche – sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Bereits aus diesem Grund könne nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden.
3 Nr. 5 UVPG a.F. habe der Träger des Vorhabens zudem die entscheidungserheblichen Unterlagen für die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, die eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten müssten. An dieser Darstellung der geprüften Alternativen fehle es gänzlich. Im Planfeststellungsbeschluss werde lediglich ausgeführt, es sei nach den Vorschriften des UVPG eine Angabe von Alternativen erforderlich, wenn solche vom Unternehmer geprüft worden seien; aus dem UVPG ergebe sich dagegen keine Pflicht zur Prüfung von Alternativen. Zudem seien die Einwendungen des Klägers zu 3) nicht berücksichtigt worden. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sei im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen zu entscheiden, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden und die deshalb aufrechterhalten worden seien (sog. nicht erledigte Einwendungen). Sei der jeweilige Einwender mit Blick auf die Einwendungen einwendungsbefugt gewesen, dürften Einwendungen nur unberücksichtigt bleiben, wenn diesbezüglich im Erörterungstermin
VfG und § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG eine Einigung erzielt worden sei, die Einwendungen nicht form- oder fristgerecht geltend gemacht worden oder die Einwendungen nicht hinreichend substantiiert gewesen seien. Der Kläger zu 3) habe mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.1.2018, das am gleichen Tag zugegangen sei, Einwendungen im Planfeststellungsverfahren vorgebracht. Obwohl die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Einwendungen nach § 73 VwVfG vorgelegen hätten, habe der Beklagte diese Einwendungen nicht in seine Entscheidungen einbezogen. Dies gehe aus den Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss auf Seite 24 ff. hervor. Dort würden die Stellen aufgeführt, die um Stellungnahmen gebeten worden seien, unter anderem würden verschiedene Abwasserzweckverbände genannt, nicht jedoch der Kläger zu 3). Ab Seite 27 seien die Beteiligten aufgeführt, die Einwendungen geltend gemacht hätten; auch darunter sei der Kläger zu 3) nicht zu finden.Der Beklagte habe somit in rechtswidriger Art und Weise über die Einwendungen des Klägers zu 3) nicht entschieden, sodass der Planfeststellungsbeschluss gegen § 73 VwVfG verstoße. Ferner liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 GG vor. § 48 Abs. 2 BBergG sei die zentrale Schutznorm für private und öffentliche Interessen. Der Prüfung nach dieser Vorschrift unterfielen nicht nur Betriebspläne des laufenden Abbaus. Auch nach Einstellung seien die sonstigen öffentlichen Interessen bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans zu berücksichtigen. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG falle unter den Schutzbereich des § 48 Abs. 2 BBergG. Von der Selbstverwaltungsgarantie werde vor allem die Planungshoheit der Kommunen erfasst. Durch das bergrechtliche Betriebsplanverfahren dürfe eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung der Gemeinden nicht nachhaltig gestört werden oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets der kommunalen Planung entzogen werden. Komme es zu der Flutung der alten Grubenanlagen unter dem Stadtgebiet, so werde dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Bauleitplanung der Klägerin zu 1) haben. Das Stadtgebiet sei von dem in der Vergangenheit durchgeführten Steinkohleabbau in ganz erheblichem Maße in Anspruch genommen worden, was aus dem Gutachten des Ingenieurbüros N. GmbH folge. Der von 1977 bis 2007 andauernde Abbau von Steinkohle habe zum Teil in überlappenden Stockwerken stattgefunden, betroffen sei vor allem der Süden des Stadtgebiets gewesen. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1) in erheblichem Maße durch die schweren Erschütterungsereignisse im Zeitraum 2001 bis 2008 belastet gewesen. Während in den anderen Kommunen die Erschütterungen lediglich während des jeweiligen Abbaus – zum Beispiel im Feld Dilsburg, Feld Grangeleisen oder Feld Primsmulde – aufgetreten seien, sei die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer geografischen Lage von Erschütterungsereignissen aus allen Abbaugebieten getroffen worden. Nach Saarwelllingen seien in ihrem Ortsteil Falscheid in den Jahren 2006 und 2007 die höchsten Schwinggeschwindigkeiten von über 70 mm/s gemessen worden. Bei der Beigeladenen seien in dieser Zeit Hunderte von Schadensmeldungen über teils massive Schäden eingegangen. Ferner hätten die häufigen, zum Teil auch zur Nachtzeit auftretenden Erschütterungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den betroffenen Anwohnern geführt. Die zwischenzeitlich eingetretene Bergruhe sei den Planungsvorhaben der Klägerin zu 1) zu Grunde gelegt worden. Würde es aufgrund des Anstiegs des Grubenwassers zu erneuten Bodenbewegungen in Form von Hebungen oder Erschütterungen kommen, wäre diese Planungsgrundlage hinfällig. Es sei mehr als fraglich, ob die bereits gefassten Aufstellungsbeschlüsse zur Bauleitplanung und weitere Planungsvorhaben dann realisiert werden könnten. Eine Vermarktung der Flächen sei in diesem Fall kaum noch möglich. Die Klägerin zu 1) sei ein wichtiger Gewerbestandort. Ferner seien dort eine Vielzahl von Schulen, Banken und sonstige Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie zum Beispiel das Krankenhaus, angesiedelt. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass Bewegungen an der Erdoberfläche oder Erschütterungen Unternehmen dazu bewegten, in den hiervon betroffenen Gebieten keine neuen Investitionen mehr zu tätigen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass auch bei zukünftigen Bodenbewegungen und Erschütterungen das Gebiet der Klägerin zu 1) im Zentrum der Einwirkungen liegen werde. Dadurch werde ein industrielles Arbeiten ganz erheblich beeinträchtigt. Hinzu kämen die Substanzschäden an den Firmengebäuden und technischen Anlagen. Gegenwärtig seien mehrere Bauleitplanverfahren anhängig, so solle in einem Stadtteil der Klägerin zu 1) ein neues Gewerbegebiet entstehen. Zudem beabsichtigte ein Batteriehersteller dort die Errichtung einer Modul- und Packfabrik auf einer Fläche von rund 50.000 m³. Der geplante Grubenwasseranstieg gefährde die Realisierung dieses Planungsvorhabens. Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss sei mit Hebungen in einer Größenordnung von ca. 10 cm zu rechnen. Zum anderen werde es wieder zu bergbaubedingten Erschütterungen kommen. Auch die von der Beigeladenen beziehungsweise dem Beklagten beauftragten Gutachter gingen davon aus, dass die Erschütterungsereignisse gerade in der streitgegenständlichen Phase 1 an Häufigkeit zunehmen würden. Zwar gehe der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Prof. J. davon aus, dass die Schwinggeschwindigkeiten der Erschütterungen ca. 23 mm/s nicht überschreiten werden. Ob diese Vorhersagen zur Stärke der Erschütterungen zutreffen werden, sei indes zweifelhaft. Im Vorfeld der Beantragung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar auf -400 m NHN habe die Beigeladene bei der DMT-GmbH & Co.KG (folgend: DMT) ein Gutachten zu möglichen Erschütterungen im Zusammenhang mit der Durchführung des geplanten Grubenwasseranstiegs in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Untersuchungen durch die DMT könne dahingehend zusammengefasst werden, dass sie Erschütterungsereignisse während der Flutung in gleicher Stärke wie während des Abbaus für möglich halte. Das Gutachten sei von Seiten des Bergamtes dem Sachverständigen Prof. G. zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung vorgelegt worden. Nach Ansicht von Prof. G. sei die von der DMT aufgestellte These wahrscheinlich zutreffend. Zum damaligen Zeitpunkt habe er allerdings die Aussage der DMT, dass seismische Ereignisse im Rahmen der Flutung nicht größer als solche im Zuge des Abbaus werden könnten, für generell nicht statthaft gehalten. Diese Untersuchungsergebnisse der DMT und von Prof. G. aus den Jahren 2012 und 2013 stünden in Widerspruch zu den Feststellungen des Prof. J., die der Beklagte seinem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt habe. Daran werde deutlich, dass hinsichtlich der Stärke der zu erwartenden Erschütterungen ein nicht unerhebliches Prognoserisiko verbleibe und es auch zu stärkeren Erschütterungen und Hebungen als von dem Beklagten vorhergesagt kommen könne. Wie gefährlich solche Vorhersagen über die voraussichtlich zu erwartende Stärke bergbaubedingter Erderschütterungen seien, habe sich in der Vergangenheit bereits beim Abbau des Flözes Schwalbach, Feld Dilsburg, des Bergwerks Saar herausgestellt. Vor dem Abbau habe der Beklagte im Jahr 1998 den Sachverständigen Prof. K. mit der Abgabe einer Prognose beauftragt. Prof. K. sei damals davon ausgegangen, dass evtl. auftretende Erschütterungsereignisse eine Schwinggeschwindigkeit von ungefähr 3 mm/s nicht überschreiten würden. Beim Abbau dieses Feldes seien in den Jahren 2006 und 2007 im Raum Falscheid Schwinggeschwindigkeiten von über 70 mm/s gemessen worden. Eine Überplanung der betreffenden Gebiete sei daher für sie kaum möglich. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf neu zu erschließende oder zu erweiternde Gewerbegebiete. Industrieunternehmen, die hochwertige Güter mit Präzisionsmaschinen herstellten, würden dieses Risiko nicht eingehen und sich dort nicht ansiedeln. Dadurch werde ihre Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Unter diesen Voraussetzungen hätte das geplante Flutungsvorhaben nicht zugelassen werden dürfen. Ein Abbau sei dann nicht mehr genehmigungsfähig, wenn mit Erschütterungen, vergleichbar mit denen im Jahr 2008 in der Primsmulde, zu rechnen sei. Diese Grundsätze würden nicht nur für den aktiven Abbau, sondern auch für die Gefahr erneuter Erschütterungen durch die Einstellung der Grubenwasserhaltung gelten. Ihre Planungshoheit werde nicht nur durch mögliche Bodenbewegungen infolge des Grubenwasseranstiegs beeinträchtigt. Auch mögliche Naturgasaustritte, vor allem von Radon, stünden einer Bauleitplanung entgegen. Den Ausführungen im Gutachten des Prof. G. könne entnommen werden, dass er die Gefahr durch den mit einem Grubenwasseranstieg verbundenen Naturgasaustritt als durchaus ernsthaft ansehe und dem Beklagten nahelege, alle nur denkbaren Vorsorgemaßnahmen für unkontrollierte Gasaustritte in die Wege zu leiten. Dies sei bislang nicht geschehen. Offensichtlich würden Prof. G. und der Beklagte die Gefahren von unkontrollierten Naturgasaustritten (insbesondere von Radon) unterschiedlich bewerten. Während nach Ansicht von Prof. G. gerade in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs, also in der hier streitgegenständlichen Phase, die höchste Gefahr für solche unkontrollierten Austritte bestehe, halte der Beklagte die Entstehung solcher neuen Austrittsstellen für unwahrscheinlich. Bezüglich des von Prof. G. geforderten schubladenfertigen Überwachungs- und Alarmplans verweise der Beklagte auf den Abschlussbetriebsplan. Dieser enthalte jedoch gerade keinen – wie von Prof. G. geforderten – Maßnahmen- und Alarmplan. Die Ausgestaltung und der Inhalt eines solches Plans würden vielmehr vollständig in die Hände der Beigeladenen gelegt. Neue Untersuchungen in Russland hätten ergeben, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Kohlebergbau und überhöhten Radon-Konzentrationen existiere. Die betreffende Studie sei in einer ehemaligen Bergbauregion in Russland durchgeführt worden, in der der Abbau vor mehr als zehn Jahren eingestellt worden sei. Die Studie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich durch den Kohleabbau neue Gasquellen über den Abbaufeldern bildeten. Dieser Prozess könne die Dichte des Radonflusses deutlich erhöhen. Somit bestehe auch für ihr Gebiet bereits aufgrund der Tatsache, dass unter diesem früher Steinkohle abgebaut worden sei, eine erhöhte Gefahr von hohen Radon-Konzentrationen in Innenräumen. Diese Gefahr würde im Falle des Anstiegs des Grubenwassers nochmals erheblich zunehmen. Auch dies mache eine Überplanung der zu erschließenden Gebiete kaum möglich. Es sei auch davon auszugehen, dass es bei einer Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen beziehungsweise einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit solcher Einrichtungen in erheblichem Umfang kommen werde. Sie sei Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken und Gebäuden im Betrachtungsraum, darunter befänden sich auch denkmalgeschützte Objekte. Hinzu komme das kommunale Straßennetz. Komme es zu dem geplanten Anstieg des Grubenwassers, sei erneut mit erheblichen Schäden an der Oberflächenbebauung zu rechnen. Dies gelte sowohl für die Hochbauten als auch für die Straßen. Ein besonderes Risikopotenzial gehe von den tektonischen Störungszonen aus, die das Stadtgebiet durchliefen. Der Anlage 2 des Gutachtens der Ingenieur- und Vermessungsbüro N. GmbH könne entnommen werden, dass mehrere Störungslinien vor allem im südlichen Stadtgebiet verliefen. Besonders betroffen seien die Ortslagen Falscheid und Eidenborn. Welche Folgen das Aufeinandertreffen solcher geologischer oder abbaubedingter Störungslinien mit bergbaubedingten Bewegungen haben könne, zeige das Beispiel der Stadt Wassenberg. Dort sei es nach Einstellung der Wasserhaltung im ErkelenzerGebiet Anfang dieses Jahrhunderts zu schwersten Bergschäden an einer Vielzahl von Gebäuden gekommen. Diese Schäden seien nicht nur im unmittelbaren räumlichen Bereich der Störung, sondern auch weiter entfernt und zeitlich versetzt aufgetreten. Auch kleinere, oft bergbaubedingte Störungen oder Bruchspalten könnten schwere Schäden bis hin zu Totalschäden an Häusern und sonstigen baulichen Anlagen hervorrufen. Der beabsichtigte Grubenwasseranstieg verstoße auch gegen den Erblastenvertrag, der im Jahr 2007 zwischen den Steinkohleländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der RAG-Stiftung geschlossen worden sei.
dieses Vertrags sei dessen Sinn und Zweck die Regelung der Tragung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus. Im Vorfeld des Vertrags habe die KPMG ein Gutachten zur Bewertung dieser Ewigkeitslasten erstellt. Die dortigen Erkenntnisse bildeten die Grundlage des Erblastenvertrags. Den Regelungen zur Grubenwasserhaltung im KPMG-Gutachten sei zu entnehmen, dass die KPMG bei Erstellung ihres Gutachtens grundsätzlich von einem ewigen Abpumpen des Grubenwassers ausgegangen sei. Die Beigeladene habe gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium erklärt, dass nur bei einem dauerhaften Pumpen die Gefahr einer Trinkwassergefährdung vermieden werden könne. Für ein partielles Ansteigen des Grubenwasserniveaus habe die KPMG einen Zeitrahmen vorgegeben. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass vor Beginn der Einstellung der Grubenwasserhaltung erst einmal alle Schächte an Ruhr und Saar gesichert und die 2.200 verbleibenden Schächte, die noch nicht untersucht seien, saniert werden müssten. Erst dann könne mit der Rückfahrung der Wasserhaltung begonnen werden. Diese Vorgaben seien Grundlage des Erblastenvertrags. Dies habe auch der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes Peter Müller bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss des saarländischen Landtages zum Grubenwasser bekundet. Er habe ausgeführt, dass die Vertragsparteien bei Unterzeichnung des Vertrags davon ausgegangen seien, dass wegen der Gefahren der Einstellung der Grubenwasserhaltung dieses ewig gepumpt werden müsse. Die im Erblastenvertrag enthaltene Optimierungsklausel habe nicht eingeschlossen, dass die Pumpen irgendwann abgestellt würden. Dies sei vielmehr ein Auftrag gewesen, wirtschaftlich zu arbeiten, um das Vermögen der Stiftung, die die Ewigkeitslasten trage, zu sichern. Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Vorgaben sei der Beklagte nicht befugt gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt die streitgegenständliche Stufe des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen zuzulassen. Ferner sei nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 BBergG für die Einstellung eines Bergwerksbetriebs ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Die Umsetzung des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen erfordere daher parallel zu dem Rahmenbetriebsplanverfahren den Erlass eines solchen Abschlussbetriebsplans. Demzufolge habe die Beigeladene beim Bergamt Saarbrücken für das streitgegenständliche Vorhaben die Zulassung eines entsprechenden Abschlussbetriebsplans beantragt. Zeitgleich mit dem Planfeststellungsbeschluss habe das Bergamt am 17.8.2021 die Zulassung erteilt. Es sei allerdings fraglich, ob es sich bei der Zulassungsentscheidung des Bergamtes tatsächlich um einen Abschlussbetriebsplan im Sinne des § 53 Abs. 1 BBergG handele. Das Gesamtkonzept der Beigeladenen für die zukünftige Grubenwasserhaltung im Saarland gehe weit über den hier streitgegenständlichen Teilbereich (Anstieg bis -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf) hinaus. Dieses Vorhaben stelle nur die erste Stufe des Konzepts dar. Nach dem Willen der Beigeladenen solle in einer zweiten Stufe das Grubenwasser bis zur Erdoberfläche ansteigen und auf ihrem Gebiet durch Eigendruck in die Saar überlaufen. Diese zweite Stufe sei allerdings nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplans vom 17.8.
SWG in Verbindung mit § 60 WHG sei der Kläger zu 3) als Betreiber dieser Abwasseranlagen im Falle von Betriebsstörungen verpflichtet, notwendige Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
SWG in Verbindung mit § 61 WHG habe der Betreiber einer Abwasseranlage hierzu entsprechende Überwachungsmechanismen vorzuhalten und die von ihm betriebenen Anlagen zu überwachen.
WHG hafte derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einbringe oder einleite und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändere, für den hieraus entstandenen Schaden. Die Regelung sei in Verbindung mit § 48 WHG zu sehen, wonach Stoffe – hierzu zählten auch Abwässer – nur so durch Rohrleitungen befördert werden dürften, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sei. Demzufolge habe der Kläger zu 3) als Betreiber einer Abwasseranlage unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beförderten Abwässer nicht aus den Rohrleitungen austräten und dadurch in das Grundwasser oder andere Gewässer gelangten. Aufgrund des aufsteigenden Wassers werde es zu erheblichen Bewegungen an der Erdoberfläche kommen, sei es in Form von horizontalen Verschiebungen aufgrund von Erschütterungen oder in Form von Hebungen und Setzungen wegen des ansteigenden Wasserdrucks. Bei den in seinem Eigentum stehenden Abwasserrohren handele es sich zum allergrößten Teil um Gussrohre, die sehr empfindlich gegenüber Bodenbewegungen seien. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderungen zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Dies insbesondere deshalb, weil sich die verbauten Gefälle teilweise im Promillebereich bewegten. Kleinste Änderungen könnten hier bereits große Auswirkungen haben. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen durchaus geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen. Zu Zeiten des aktiven Kohleabbaus sei es im Einzugsbereich, der durch den Kläger zu 3) versorgt werde, zu 17 erfassten Rohrbrüchen im Bereich von Hauptleitungen und 37 erfassten Rohrbrüchen im Bereich von Hausanschlüssen gekommen. Die meisten dieser Beschädigungen resultierten hierbei aus dem Zeitraum nach 2002, mithin aus der Zeit, in der es vermehrt bergbaubedingte Bodenbewegungen gegeben habe. Die Beigeladene habe anerkannt, dass es sich hierbei um bergbaubedingte Schäden handele und eine Regulierung der Schäden durchgeführt. Sollte es tatsächlich erneut zu Hebungen von mehreren Zentimetern oder sogar im Dezimeterbereich kommen, hätte dies erheblich negative Auswirkungen auf das Kanalsystem und die vom Kläger zu 3.) betriebenen, hieran angeschlossenen Anlagen. Es sei damit zu rechnen, dass vermehrt mit Fäkalien belastete Abwässer aus den Rohrleitungen austreten und die Umwelt erheblich belasten würden. Dies vorbeugend zu verhindern sei wirtschaftlich nicht möglich, so dass der Kläger zu 3) gehalten wäre, in deutlich erhöhtem Umfang Kontrollen und Überprüfungen des von ihm betriebenen Kanalnetzes durchzuführen. Gleichwohl könnten die befürchteten Schäden oft erst sehr spät erkannt werden, da sich die Bewegungen und die damit einhergehenden Beschädigungen teilweise sehr langsam und über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelten. Besondere Gefahrenstellen würden dort entstehen, wo tektonische Störungslinien die Kanalleitungen querten. Da die im Boden fest eingebauten Rohrleitungen keinerlei Bewegungsspielraum hätten, reagierten sie extrem empfindlich auf solche Erschütterungen beziehungsweise Verschiebungen. Soweit auf Seite 168 des Planfeststellungsbeschlusses hierzu ausgeführt sei, dass nach den von Prof. J. in seinem Gutachten prognostizierten Erschütterungsstärken keine Gefahr für die Abwasserkanäle bestehe, werde dem widersprochen. Es sei bereits in der Vergangenheit in allen betroffenen Kommunen, so auch bei der Klägerin zu 1) aufgrund der bergbaubedingten Bodenbewegungen und vor allem der Erschütterungen zu einer Vielzahl von Schadensfällen an den Abwasseranlagen gekommen. Auch in diesen Fällen hätten nicht immer Schwinggeschwindigkeiten von mehr als 23 mm/s oder Bodenbewegungen in einer Größe von mehr als 10 cm zugrunde gelegen. Bekanntlich sei ein Abwasserkanalnetz im Hinblick auf Bodenbewegungen äußerst sensibel. Hebungen um wenige Zentimeter könnten bereits ausreichen, um eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers zu verhindern. Dies sei offensichtlich von dem Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 21.3.2022 sowie mit weiteren Schriftsätzen haben die Kläger ihren Vortrag vertieft und vorgetragen, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 – in dem Verfahren der Gemeinde Nalbach wegen der Zulassung des Sonderbetriebsplanes für den Grubenwasseranstieg im Feld Dilsburg-Ost-/Primsmulde bis zur 14. Sohle ergebe sich keine Änderung in Bezug auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage. Die Betroffenheit der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Stadt durch einen großflächigen Grubenwasseranstieg sei für jeden Einzelfall gesondert zu überprüfen. Fallbezogen sei die Klägerin zu 1.) in ihrer Planungshoheit betroffen, weil eine Vielzahl von Bauleitplanverfahren anhängig seien, die durch den geplanten Grubenwasseranstieg beeinträchtigt würden. Besonders hervorzuheben sei die Planung für einen Industrie- und Gewerbepark, in dem eine Modul- und Packfabrik auf über 50.000 m² Fläche entstehen solle. Im Falle der Realisierung des geplanten Grubenwasseranstiegs sei dieses Ansiedlungsvorhaben konkret gefährdet. Die Größenordnung der Bodenbewegungen sei nicht mit Sicherheit prognostizierbar und zwischen den Beteiligten streitig. Auch die von der Beigeladenen beauftragten Gutachter gingen von Hebungen zwischen 10 und 17 cm sowie von Erschütterungsereignissen mit einer Schwinggeschwindigkeit von ca. 23 mm/s aus. Die unterschiedlichen Bewertungen möglicher neuer Bodenbewegungen durch die Sachverständigen machten deutlich, dass die Angaben der Beigeladenen im Hinblick auf das Ausmaß der zu erwartenden Bodenbewegungen keinesfalls sicher seien und sowohl die flutungsbedingten Hebungen als auch die Erschütterungsereignisse wesentlich stärker ausfallen könnten als prognostiziert. In diesem Fall könnten auch schwere Bergschäden auftreten. Die Erwartung zukünftiger Bodenbewegungen durch das Flutungsvorhaben werde die Vermarktung der städtischen Fläche und die Ansiedlung neuer Industrieunternehmen massiv beeinträchtigen. Die Planungshoheit der Klägerin zu 1) werde auch durch die Gefahr neuer Naturgasaustritte beeinträchtigt. Zumindest müsse ein wirksamer Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, welche Maßnahmen im Falle des Austritts von Grubengas oder Radon ergriffen würden, um mögliche Gefahren für Leib und Leben der betroffenen Bevölkerung sofort zu verhindern. Das Gas werde sich durch den durch das aufsteigende Grubenwasser erzeugten Druck neue Wege und neue Freiräume suchen, über die es an der Erdoberfläche entweichen könne. Unmittelbar betroffen wären auch ihre kommunalen Einrichtungen, wie zum Beispiel Schulen, Kindergärten, Feuerwehrgerätehäuser. Durch Bodenbewegungen, die im Zuge des Grubenwassersanstiegs entstehen würden, könne es zu Schäden an diesen Einrichtungen und Bauwerken kommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die im Eigentum der Klägerin zu 1) stehenden Gebäude starken Hebungen oder schweren Erschütterungsereignissen ohne große Schäden standhalten würden. Offensichtlich werde die Frage der Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Planungsvorhaben und Gebäude und Einrichtungen der Klägerin zu 1) von den Parteien unterschiedlich bewertet. In diesem Fall dürfe das Gericht innerhalb der Prüfung zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO keine abschließende Entscheidung über die Richtigkeit des Tatsachenvortrags treffen. Diese Feststellung müsse der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben. Zudem könne die Klägerin zu 1) sich auch auf den Aspekt der gesicherten Energieversorgung (Grubengas) berufen. Aus dem Umstand, dass sie die Energieversorgung auf private Unternehmen ausgelagert habe, folge nicht, dass sie Auswirkungen auf die Energieversorgung selbst nicht mehr geltend machen könne. Bei der Frage, ob der Bevölkerung und der Wirtschaft dauerhaft Energie zur Verfügung stehe, handele es sich um ein öffentliches Interesse, das – wenn es örtlich begrenzt sei – von der jeweils betroffenen Kommune geltend gemacht werden könne. Ferner sei die Klägerin zu 2) berechtigt, sich auf eine mögliche Verletzung von Wasserrechten zu berufen (Trinkwasserversorgung). Zwar lauteten die wasserrechtlichen Erlaubnisse aus dem Jahr 1954 auf die Klägerin zu 1). Nach Gründung der Klägerin zu 2) im Jahr 1998 seien die Wasserrechte von der Klägerin zu 1) auf die Klägerin zu 2) übertragen worden. Den Gemeinden stehe es grundsätzlich frei, ob sie die Aufgabe der Wasserversorgung selbst wahrnähmen oder ob sie die Aufgabe von Dritten wahrnehmen ließen und gegebenenfalls die Wasserversorgung ganz oder teilweise veräußerten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 – darauf hingewiesen, dass etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung bei deren Auslagerung seitens des Wasserversorgungsunternehmens geltend gemacht werden könnten. Der Kläger zu 3) wende sich gegen eine Verletzung seines Selbstverwaltungsrechts als kommunaler Abwasserentsorger. Durch die Senkungen und Erschütterungen während des aktiven Abbaus sei es zu einer Vielzahl von erheblichen Bergschäden an dem Kanalnetz des Klägers zu 3) gekommen. Für eventuell noch nicht absehbare Schäden an diesem Kanalnetz habe die Beigeladene auch bereits einen Betrag in sechsstelliger Höhe gezahlt. Sollte es aufgrund des beabsichtigten Grubenwasseranstiegs zu Bodenbewegungen in einer nur annähernd gleichen Größenordnung kommen, sei erneut mit massiven Schäden an den Abwasserkanälen zu rechnen. Die Klagebefugnis des Klägers zu 3) sei daher zu bejahen. Überdies sei in der Sache eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Dass bei einer Aufspaltung eines einheitlichen Vorhabens für jeden Teil eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich bleibe, ändere nichts an der Tatsache, dass der Prüfungsumfang dieser Teil-UVPs nicht der gleiche sei wie bei einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Schließlich würden bei den Teil-UVPs die Schutzgüter nur insoweit geprüft, als sie auch tatsächlich betroffen seien. Deswegen würden in dem streitgegenständlichen Verfahren in der Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser bei einem weiteren Anstieg des Grubenwassers auf über -320 m NHN hinaus geprüft. Bei einer Gesamtbetrachtung wäre dies erforderlich gewesen.Die Reichweite eines Betriebsplans stehe nicht im Belieben des Unternehmers. § 52 Abs. 2 lit. a Satz 1 BBergG gehe grundsätzlich davon aus, dass der Rahmenbetriebsplan das gesamte UVP-pflichtige Bergbauvorhaben umfasse und zwar so, wie es der Unternehmer letztendlich durchzuführen beabsichtige.Da nach der Intention der Beigeladenen als Endzustand ein Anstieg des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche mit drucklosem Überlauf in die Saar erfolgen solle, wäre nach der gesetzlichen Regelung ein das gesamte Vorhaben umfassender Rahmenbetriebsplan erforderlich gewesen. Die vorgesehene Aufsplittung des Verfahrens führe zu einer Verwässerung der tatsächlichen Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens. Der Erblastenvertrag sehe gerade keine Einstellung der Grubenwasserhaltung vor. Es sei zudem fraglich, ob es technisch möglich sei, das Wasser auf -320 m NHN zu halten. Zum Halten des Grubenwassers auf -320 m NHN sei der Umbau der Untertagewasserhaltung in Duhamel und Reden in Brunnenwasserhaltungen erforderlich. Diese Pumpen würden in einer Tiefe von ca. 900 m eingebaut. Es handle sich um Spezialanfertigungen, die nur von wenigen Anbietern weltweit in geringer Stückzahl hergestellt würden. Aus bisherigen Erfahrungen im Bergbau sei bekannt, dass solche Pumpensysteme nur eine geringe Standzeit erreichten, also in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden müssten. Aufgrund technischer Probleme mit den Pumpanlagen sei es möglich, dass das Grubenwasser über -320 m NHN hinaus weiter ansteige. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte zu diesem Problem keine eigenen Regelungen. Der Abschlussbetriebsplan regele unter II 1.1, dass durch Vorhalten einer ausreichenden Pumpenkapazität sicherzustellen sei, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit durch Wiederaufnahme des Pumpbetriebs gestoppt werden könne. Nach Ziffer 1.2 werde die maximal zulässige Anstiegshöhe auf - 330 m NHN festgelegt. Offensichtlich sei der Beklagte der Ansicht, dass durch diese Nebenbestimmungen ein dauerhaftes Halten des Grubenwassers auf -320 m NHN möglich sei. Auf Dauer bedeute dies, dass ein Halten des Wasserniveaus auf -320 m NHN durch Pumpbetrieb auch noch in 100 oder 150 Jahren möglich sein müsse. Ob dann noch die entsprechende bergbautechnische Ausrüstung existiere beziehungsweise angefertigt werden könne, bleibe zu bezweifeln. Wäre dies nicht der Fall, würde das Grubenwasser unweigerlich ohne Durchführung einer weiteren UVP und ohne Genehmigung über den Zielhorizont von -320 m NHN ansteigen.Die Aufsplittung des Vorhabens führe auch zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Nach der WRRL i.V.m. §§ 47 WHG dürfe das Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes der Grundwasserkörper führen. Vielmehr gelte das Gebot der Verbesserung des Grundwassers. Zwar sei der Beklagte der Auffassung, dass solche gemeinschädlichen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten seien, weil auch nach Anstieg des Grubenwassers ein ausreichender Abstand zwischen dem Grubenwasserniveau und den grundwasserführenden Schichten verbleibe. Komme es jedoch zu einem Ausfall der Pumpanlagen und damit auch zu einem Anstieg des Grubenwassers auf eine geringere Tiefe als -320 m NHN, sei diese These nicht mehr zu halten. In diesem Fall könne es zu einer Vermischung von Grubenwasser mit grundwasserführenden Schichten kommen, was mit den Vorgaben der WRRL und des WHG nicht vereinbar wäre. Mit dem Szenario einer Havarie der Pumpen sei sich nicht beschäftigt worden. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung und Umweltverträglichkeitsprüfung hätte dieses Szenario mit all seinen Konsequenzen durchgespielt werden müssen. Auch dieser Aspekt spreche gegen eine Aufsplittung des Vorhabens und der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsstudie erweise sich überdies als fehlerhaft.
G müsse der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Rahmenbetriebsplan alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben enthalten. Hierfür sei grundsätzlich eine gesonderte Umweltverträglichkeitsstudie anzufertigen, in der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau aufgezählten Schutzgüter darzulegen seien. Das mit der Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie beauftragte Ingenieur- und Planungsbüro I. GbR habe sich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „sonstige Sachgüter“ befasst und darauf hingewiesen, dass zu den schützenswerten Sachgütern neben Siedlungs-, Gewerbe- und Industrieflächen auch Ver- und Entsorgungsanlagen, wie zum Beispiel Deponien, Verwertungsanlagen und Kläranlagen oder die Hochspannungsfreileitungen zu zählen seien. Eine Bewertung dieser Sachgüter sei mit der Begründung unterlassen worden, dass die Betroffenheit von Verkehrsflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen und Rohstoffgewinnung entweder vermieden werde oder eine Regelung mit dem jeweiligen Betreiber erfordere.Auch der Planfeststellungsbeschluss komme zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben nicht geeignet sei, erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Sachgüter“ hervorzurufen. Danach wiesen sowohl die Umweltverträglichkeitsstudie als auch der Planfeststellungsbeschluss Defizite bei der Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Grubenwasseranstiegs betreffend sonstige schützenswerte Sachgüter auf. Dies gelte vor allem für die Auswirkungen des Vorhabens auf die Grubengasgewinnung und die dafür erforderlichen Versorgungsanlagen und Netze im Saarland. Der geplante Grubenwasseranstieg führe zu massiven Beeinträchtigungen bei der Gewinnung von Grubengas. Aus dem Grubengas würden Energie und Wärme gewonnen und damit über die zur Verfügung stehenden Netze sowohl private Abnehmer als auch Kommunen versorgt. Betreiber der Netze sei die Fernwärme-Verbund Saar GmbH. Sowohl die STEAG New Energies/Grubengas-Gewinnungs GmbH als auch die Fernwärme-Verbund Saar GmbH hätten in dem Verfahren erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasgewinnung und die dafür erforderliche Infrastruktur geäußert. Bei den Infrastruktureinrichtungen zur Gewinnung von Grubengas und der Verteilung der daraus gewonnenen Energie und Wärme handele es sich um sonstige Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau. Dennoch gehe die Umweltverträglichkeitsstudie auf die Folgen des geplanten Grubenwasseranstiegs für diese Infrastrukturanlagen nicht ein. Es sei davon auszugehen, dass es im Falle des angedachten Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN zu einem erheblichen Wegfall des Grubengasvolumens bis hin zu einem Totalausfall kommen werde. Die Auswirkungen des geplanten Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasverwertung und -gewinnung seien nicht überprüft worden. Dies sei als schwerwiegender Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung anzusehen. Da die Flutung der Grubenbauen bis auf -320 m NHN zu einer Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Saarland mit aus Grubengas gewonnener Energie und Wärme (Energieversorgung) führe, liege auch ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG vor, wonach ein bergrechtlicher Betriebsplan nur dann zugelassen werden dürfe, wenn der Zulassung nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Nach dem von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegten Gutachten der DMT werde sich das Grubengasaufkommen bei einem Anstieg des Grubenwassers in den betroffenen Wasserprovinzen auf -320 m NHN um rund 30% verringern. Ob diese Prognose so eintreten werde, sei zweifelhaft. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. G. nehme bei dem geplanten Anstieg des Grubenwassers das Grubengaspotenzial stark ab. Es sei ein Totalverlust an Grubengas zu befürchten. Bereits bei den prognostizierten Hebungen von mehr als 10 cm und den zu erwartenden Erschütterungen könne es zu einer Beschädigung der Leitungen kommen. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer Verringerung der Kosten der Grubenwasserhaltung könne – auch angesichts der Energiekrise – das Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren Energieversorgung nicht aufwiegen. Auch das Grubenwasser selbst könne für die Energiegewinnung genutzt werden. Über eine geothermische Nutzung des Grubenwassers könnten auch größere Siedlungsgebiete mit Wärme versorgt werden. Offensichtlich habe die Möglichkeit einer geothermischen Nutzung des Grubenwassers in dem Planfeststellungsverfahren keine nennenswerte Rolle gespielt. Alternativszenarien seien offensichtlich nicht durchgeprüft worden. Die Kläger seien auch berechtigt, diese öffentlichen Interessen an einer gesicherten Energieversorgung als eigene Interessen im vorliegenden Verfahren geltend zu machen . Dies gelte jedenfalls für die Klägerinnen zu 1) und 2), weil die Energieversorgung ein Kernpunkt der kommunalen Daseinsvorsorge sei und dem Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG unterfalle. Bei einer möglichen Verletzung dieser Rechte vermittle § 48 Abs. 2 BBergG den betroffenen Kommunen Drittschutz. Maßgeblich sei allein, ob eine Nutzung dieser Energiequellen für die betreffende Kommune möglich und auf Dauer sinnvoll sei. Dies sei im Hinblick auf die Klägerin zu 1) zu bejahen. Vor dem Hintergrund der Energiekrise sei davonauszugehen, dass sie alle möglichen alternativen Bezugsquellen für Energie und Wärme in Anspruch nehmen werde. Von einem Ausfall der Energie- und Wärmeversorgung mit Grubengas wäre die Klägerin zu 1) auch unmittelbar betroffen. Die STEAG New Energies GmbH betreibe auch das Fernwärmenetz A-Stadt. Komme es zu einem Wegfall der energetischen Versorgung mit Grubengas, so habe dies in ihrem Stadtgebiet unmittelbare Auswirkungen. Die Fernwärme stamme zu 19% aus der Nutzung von Grubengas. Auch die Klägerin zu 2) sei berechtigt, sich auf eine Verletzung von § 48 Abs. 2 BBergG zu berufen, weil sie für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft in dem Gebiet der Klägerin zu 1) mit Energie und Gas verantwortlich sei. Durch den geplanten Anstieg des Grubenwassers würden ihre Versorgungsmöglichkeiten eingeschränkt. Ferner stehe auch der Lagerstättenschutz der Zulassung entgegen.
G dürfe die Zulassung eines Betriebsplanes nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liege, eintreten werde. Der Lagerstättenschutz umfasse sowohl andere Bodenschätze innerhalb und außerhalb der Lagerstätte als auch die Bodenschätze, die abgebaut werden sollten. Zu den geschützten Bodenschätzen gehöre auch die Erdwärme im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b BBergG. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Bergbauberechtigung komme es nicht an. Besondere Bedeutung komme den bergfreien Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG zu. Sowohl Grubengas als auch durch Grubenwasser erzeugte Erdwärme seien als Bodenschätze anzusehen, die unter den äußeren Lagerstättenschutz fielen. Sie seien nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Betriebsplanverfahrens. Im Falle der Flutung der Grubengebäude würden die Grubengaslagerstätten in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel versiegen. Gleiches gelte auch für die Möglichkeit, durch das Grubenwasser Wärme zu gewinnen. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBergG dürfe ein Betriebsplan nur zugelassen werden, wenn Vorsorge dafür getroffen werde, dass die Sicherheit anderer betriebsplanpflichtiger Betriebe nicht gefährdet werde. Als betroffener anderer Bergbaubetrieb komme hier die STEAG Grubengas-Gewinnungs GmbH in Betracht. Bei dem geplanten Grubenwasseranstieg bestehe die Gefahr, dass es zu Leckagen an ihrem Grubengasnetz komme. Auch dieser Aspekt sei von dem Beklagten bei seiner Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt worden. Ferner liege wegen des zu erwartenden unkontrollierten Austritts von Naturgasen wie Methan und Radon unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte in den betroffenen Gebieten eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit vor, sodass § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG einer Zulassung entgegenstehe. Hinzu komme das Problem der Endlichkeit der Absaugungsanlagen. Mit diesen Problemen setze sich der Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander. Zwar enthalte der Beschluss auf den Seiten 160 ff. Ausführungen dazu, wie mit der Gefahr von austretendem Radon und Methan umgegangen werden solle und wie groß diese Gefahr sei. Der Beklagte gehe jedoch durchgängig davon aus, dass der bisherige Status quo der Absaugung von Grubengas weiter aufrechterhalten werden könne.Nach den Äußerungen der STEAG Grubengas-Gewinnungs GmbH im Verwaltungsverfahren sei dies jedoch mehr als fraglich. Alle hierzu angehörten Gutachter, d. h. sowohl die DMT, Prof. G. als auch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. gingen davon aus, dass ohne Absaugung eine latente Explosionsgefahr im Bereich der Austrittsstellen an der Erdoberfläche gegeben sei. Folglich setze die Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses voraus, dass ein auf Dauer angelegter Maßnahmenkatalog existiere, der die Betreibung der Absauganlagen zukünftig regele. Da der Beklagte sich mit diesem Problem im Planfeststellungsbeschluss offensichtlich nicht auseinandergesetzt habe, verstoße dieser gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht sei die Klägerin zu 1) auch berechtigt, diese Gefahren für ihre Bewohner und Mitarbeiter als eigenes Recht geltend zu machen. Die Begründetheit der Klage folge auch aus dem Umstand, dass der Beklagte nicht für alle von ihm im Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse sachlich zuständig gewesen sei. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde habe sich nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG lediglich auf das planfeststellungspflichtige Vorhaben und somit auf den UVP-pflichtigen Teil erstreckt. Hiervon nicht unmittelbar erfasst seien das Ansteigen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf -320 m NHN sowie die unterirdische Umleitung des Gruben-/Grundwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Somit hätte das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (jetzt Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz) als oberste Wasserbehörde über diese beiden wasserrechtlichen Erlaubnisse entscheiden müssen. Ferner sei die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft, weil die Aufsplittung des Gesamtflutungsvorhabens in zwei Teile nicht der gesetzlichen Intention des § 52 Abs. 1 a Satz 1 BbergG entspreche. Zudem seien die Sachverständigen bei der Bewertung des Ausmaßes der Hebungen und der Schadensgeeignetheit zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Das Ingenieurbüro M. GmbH (IHS) gehe in seinem Gutachten von einem Hebungsmaximum von 11 cm aus. Dagegen halte der von dem Beklagten beauftragte Gutachter Prof. G. Hebungen von bis zu 16 cm für möglich. Auch inwieweit die zu erwartenden Hebungen schadensgeeignet seien, sei zwischen den Parteien streitig. Das Ingenieurbüro M. GmbH gehe davon aus, dass es nur im Randbereich und bei tektonischen Unstetigkeitszonen zu Schäden an der Oberflächenbebauung kommen könne, wobei das Gebiet der Klägerin zu 1) in einem Hebungsrandbereich liege, der im Gutachten der Ingenieurbüro M. GmbH in die Einwirkungsklasse 3 eingestuft worden sei. Für diese Einwirkungsklasse seien nach diesem Gutachten keine schweren Bergschäden zu erwarten. Doch auch das Gutachten der Ingenieurbüro M. GmbH enthalte Einschränkungen dahingehend, dass ihre Aussage für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität nur eingeschränkt gelte und diese eine besondere Einzelfallbetrachtung erforderten. Den Ausführungen des Prof. G.könne entnommen werden, dass er bei der Prognose der Schadensrelevanz der zu erwartenden Hebungen auch außerhalb von Störungszonen Unsicherheiten sehe. Offensichtlich habe der Beklagte im Planfeststellungsverfahren keine weiteren Untersuchungen in die Wege geleitet, um diese Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen. Hierin liege ein entscheidungserhebliches Aufklärungsdefizit. Gleiches gelte auch für die im Falle eines Grubenwasseranstiegs zu erwartenden Erschütterungen. Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. H. sei die Daten- und Untersuchungsgrundlage im J.-Gutachten nicht ausreichend abgesichert. Eine Reihe von Fragen bleibe unbeantwortet, so zum Beispiel, ob der jetzt geplante Anstieg des Grubenwassers nicht erneut zu Erschütterungsereignissen führen könne, die die Werte der bisherigen Erschütterungen womöglich überschreiten könnten. Nach Ansicht von Prof. H. – in Abgrenzung zur Einschätzung des Sachverständigen Prof. J. – sei es durchaus möglich, dass bei dem Anstieg des Grubenwassers seismische Ereignisse ausgelöst würden, die die Erschütterungsemissionen der bisherigen Ereignisse gegebenenfalls überschreiten könnten. Zweifel habe der Sachverständige Prof. H. auch an der These des Sachverständigen Prof. J., dass die Erschütterungsereignisse nach Beendigung des Anstiegsprozesses abgeschlossen seien. Eine Aussage dahingehend, dass mit Erreichen des Zielpegels und einem anschließenden Heben des anfallenden Grubenwassers auch alle seismischen Ereignisse enden würden, erweise sich als nicht haltbar. Auch danach seien noch weitere Erschütterungsereignisse vorstellbar. Zu dem gleichen Ergebnis komme auch der Sachverständige Prof. G. in seinem Gutachten. Auch er hege Zweifel an der These des Sachverständigen Prof. J., dass es nach Abschluss des Anstiegsprozesses zu keinen weiteren Erderschütterungen mehr kommen werde. Nach Ansicht von Prof. G. habe der Sachverständige Prof. J. auch hinsichtlich der quantitativen Abschätzungen bei seinem Gutachten offensichtlich die besonderen Verhältnisse im Saarkarbon nicht ausreichend berücksichtigt. Somit seien die mit der Beurteilung der Gefahr neu auftretender Erschütterungsereignisse im Falle des geplanten Grubenwasseranstiegs beauftragten Gutachter in entscheidenden Fragen bezüglich der Stärke, Häufigkeit und des Zeitraums noch zu erwartender Erschütterungsereignisse zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Dies sei von dem Beklagten im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss stütze sich lediglich auf das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten des Prof. J.. Auch dies sei als schwerwiegender Aufklärungsfehler zu bewerten. Keinesfalls könne sicher davon ausgegangen werden, dass es bei dem geplanten Grubenwasseranstieg nicht zu Bodenbewegungen in Form von Hebungen oder Erschütterungsereignissen kommen werde, die geeignet seien, schwere Bergschäden zu verursachen. Im Hinblick auf mögliche Auswirkungen von Erschütterungsereignissen sei auf die einschlägige DIN 4150 Teil 3 zu verweisen, wonach je nach Frequenz bei Wohngebäuden ab einer Schwinggeschwindigkeit von 5 mm/s und bei Gewerbe- und Industriebauten ab einer solchen von 20 mm/s Schäden auftreten könnten. Bei besonders erschütterungsempfindlichen Bauten, wie zum Beispiel denkmalgeschützten alten Bauten, sei dies bereits ab einer Schwinggeschwindigkeit von 3 mm/s möglich. Bereits die von Prof. J. vorhergesagten Schwinggeschwindigkeiten überschritten diese Grenzwerte. Sollte es zu Schwinggeschwindigkeiten oberhalb der von Prof. J. angegebenen Werte kommen, seien erhebliche Substanzschäden an den Gebäuden möglich. Dabei stelle sich die Frage, wie in diesem Zusammenhang das Adjektiv „schwer“ definiert werde. Schwer im Hinblick auf einen schweren Bergschaden setze nicht unbedingt einen schweren Substanzschaden voraus. Bei Industriebetrieben könne ein schwerer Schaden auch dann vorliegen, wenn solche Erschütterungsausfälle zu einem längeren Produktionsausfall führten. All diese Aspekte wirkten sich auf die Planungshoheit der Klägerin zu 1) aus. Hinzu komme, dass im Bereich Falscheid markante geologische Störungen vorhanden seien. Aufgrund dieser Störungen beabsichtige das Europäische Institut für Energieforschung (EIFER) auf dem Gebiet der Klägerin zu 1) Forschungsbohrungen durchzuführen, die Aufschluss über das zu erwartende Verwerfungsverhalten im Bereich tektonischer Störungslinien unter besonderen Spannungslinien geben sollen. Dass der Beklagte solche Untersuchungen im Rahmen der Planaufstellung unterlassen habe, stelle einen schweren Aufklärungsfehler dar. Auch die Gefahr neuer beziehungsweise zusätzlicher Naturgasaustritte beeinträchtige die Planungshoheit der Klägerin zu 1). Komme es zu dem geplanten Grubenwasseranstieg, werde die Grubengasgewinnungsanlage Reden in ihrer jetzigen Form nicht mehr nutzbar sein. Dass hierfür Ersatz geschaffen werde und eine neue Gasabsaugungsanlage im Sinnerthal errichtet werden solle, ändere nichts an dem grundsätzlichen Problem, dass das nach oben drückende Wasser zu unkontrollierten Grubengas-beziehungsweise Radonaustritten führen könne. Von diesen Kontrollen würden neue Austrittsstellen gerade nicht erfasst. Prof. G. gebe sich in seinem Gutachten im Hinblick auf die Gefahren durch Naturgasaustritte keinesfalls mit einer Überwachung der bekannten Austrittsstellen zufrieden. Vielmehr fordere er neben einem detaillierten Untersuchungs- und Überwachungsplan einen schubladenfertigen Maßnahmen- und Alarmplan. Ein solcher liege nicht vor. Daher bleibe der Planfeststellungsbeschluss hinter den Anforderungen, die der von dem Beklagten beauftragte Sachverständige Prof. G. in seinem Gutachten aufgestellt habe, zurück. Der Planfeststellungsbeschluss und der Abschlussbetriebsplan sähen lediglich die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans vor Beginn der Flutung durch die Beigeladene vor. Dies sei völlig unzureichend. Was mögliche Gesundheitsgefahren durch den Austritt von Radon betreffe, so gelange die Wissenschaft immer mehr zu der Erkenntnis, dass ein direkter Zusammenhang zwischen früheren Abbautätigkeiten unter Tage und einem verstärkten Austritt von Radon in der darüber befindlichen Oberflächenbebauung und damit einhergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bevölkerung bestehe. Neuere Untersuchungen hätten auch gezeigt, dass im Hinblick auf die gesundheitlichen Gefahren, die von Radon ausgingen, nicht lediglich darauf abgestellt werden könne, ob in dem betreffenden Gebiet auffällige natürliche Radonvorkommen vorhanden seien. Auch in Gebieten, in denen Radon geogen in geringerer Menge vorkomme, bestünden oft die höchsten Gesundheitsgefahren, wenn mehrere Aspekte zusammenträfen, so zum Beispiel eine hohe Bevölkerungsdichte mit durchlässigen Gebirgsschichten wie zum Beispiel in Bergbaugebieten. In diesen Gebieten sei das kollektive Risiko meistens größer als in Bereichen mit bekannt höheren, natürlichen Radonvorkommen, die allerdings dünn besiedelt seien. Mittlerweile seien bei den landesweit durchgeführten Radonmessungen auch in Bergbaugebieten erhöhte Konzentrationen festgestellt worden, so zum Beispiel bei Messungen in der Gemeinde Merchweiler. Zudem folge aus einer gutachterlichen Stellungnahme der DMT GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2018, dass der Grubenwasseranstieg und das damit einhergehende Ende der Verwertung des Grubengases zu einem verstärkten Ausströmen von Grubengas führen werde. Hinzu komme, dass die Übertragung der Verantwortung für sämtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen für den Fall unkontrollierter Naturgasaustritte vom Beklagten auf die Beigeladene nicht der Gesetzeslage entspreche. Insoweit müsse die Zuständigkeit bei der Bergbaubehörde verbleiben. Gegenwärtig sei überdies noch offen, wie viele Abschlussbetriebspläne (Aufsplittung Phase 1 und 2) letztendlich beantragt würden. Zudem sei unklar, in wie vielen weiteren Schritten die Beigeladene einen vollständigen Anstieg des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche plane. Ziel sei jedenfalls, dass das Grubenwasser irgendwann von selbst in die Saar überlaufe. Konkrete Planungen hierfür lägen jedoch noch nicht vor. Möglich sei es also auch, dass dieses Vorhaben in noch mehrere Abschnitte unterteilt werde. Diese Vorgehensweise sei mit Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 BBergG nicht vereinbar. Das Vorhaben verstoße auch gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot nach § 47 WHG. Durch den Grubenwasseranstieg werde es auf jeden Fall in der hier streitgegenständlichen Phase 1 zu einer Verschlechterung der Grubenwasserqualität in Form eines First-Flush kommen. Hierauf hätten die Sachverständigen des Dresdner Grundwasserforschungszentrums in ihrem Gutachten hingewiesen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen werde es unweigerlich bei Durchführung der Phase 1 zu einer Verschlechterung der Grubenwasserqualität kommen. Erst der endgültige Anstieg des Wassers in Phase 2 bis zur Erdoberfläche könne wieder den nach § 47 WHG geforderten Wasserzustand herbeiführen; dies sei jedoch aktuell noch nicht geplant. Vielmehr sei es unsicher, ob es überhaupt zu einer Phase 2 des Grubenwasseranstiegs kommen werde. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von dem Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. geforderte Wiederherstellung des naturnahen Zustandes des Gruben-/Grundwassers nach § 47 WHG tatsächlich erreicht werde. Somit sei von einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach § 47 WHG auszugehen. Im Falle der Flutung der Grubengebäude sei ferner mit erheblichen Schäden an dem kommunalen Kanalnetz zu rechnen. Da sich bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Kanalschäden aufgrund des Kohleabbaus ereignet hätten, sei mit Schäden im gleichen Umfang auch bei erneuten Bodenbewegungen infolge des Grubenwasseranstiegs zu rechnen. Durch das Gebiet der Klägerin zu 1) verliefen mehrere tektonische Störungen wie zum Beispiel der Falscheider Sprung. Gerade in diesen Bereichen würden die oft aus Guss bestehenden Kanalrohre massiv unter den Bodenbewegungen leiden. Mit ihrem Vortrag seien die Kläger nicht nach § 6 UmwRG nicht ausgeschlossen, weil sie den Prozessstoff binnen der 10 Wochen-Frist ausreichend umrissen und nachfolgend lediglich ergänzend beziehungsweise präzisierend vorgetragen hätten. Ferner seien rechtliche Würdigungen und Stellungnahmen in jeder Phase des Verfahrens zulässig. Schließlich seien diese von Amts wegen von Seiten des Gerichts zu berücksichtigen. So müsse das Gericht die Frage der Unzuständigkeit des Beklagten für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse, die Fehlerhaftigkeit der UVP, eine fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung und einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot von Amts wegen berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Klägerseite hierzu rechtliche Ausführungen mache. Im Übrigen hätten die Kläger die für den Vortrag zu den Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasgewinnung, zu den geothermischen Nutzungsmöglichkeiten des Grubenwassers und zu den technischen Möglichkeiten eines Haltens des Grubenwassers auf dem zugelassenen Anstiegsniveau notwendigen Informationen erst mit Einblick in die Verwaltungsakte erhalten. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (II WASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben, Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Kläger nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO seien. Im vorliegenden Fall sei eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit ebenso fernliegend wie eine Verletzung von Eigentums- oder Wasserrechten. Bezüglich der Klägerin zu 1) sei eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg nicht einmal möglich im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Dies folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 – in dem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe. Die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung sei nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch (sogar vollständig) einer Planung der Gemeinde entziehen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit komme dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört werde oder wenn das Vorhaben wegen seiner Räumlichkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Kommunalplanung entziehe; das solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht der Fall sein, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten oder Baugebiete nicht mehr festsetzen könne. Das Vorhaben dürfe ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen. Im Übrigen seien kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern hätten ihnen zu folgen. Auch hinsichtlich der untertägigen Rohstoffvorkommen und der seit Jahrzehnten auch im Interesse der Rohstoffversorgung betriebenen Bergbautätigkeit und Grubenwasserhaltung unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die zur Folge habe, dass sie die Auswirkungen dieser Umstände und die Inanspruchnahme von Teilen des Gemeindegebietes durch bergbauliche Vorhaben und ihre Einstellungsmaßnahmen hinnehmen müsse, ohne dass darin eine Verletzung ihrer Planungshoheit liegen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe speziell für den Fall der Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans festgehalten, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich seien, sondern ihnen zu folgen hätten. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehöre auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze (z.B. von Steinkohle). Der Gesetzgeber ermögliche den Aufschluss und Abbau förderwürdiger Steinkohle (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Ein solcher Abbau wirke sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten könnten. Auch hinsichtlich der Einstellungs- und Nachsorgephase eines Bergwerksbetriebs unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die dem vorhergehenden, jahrzehntelangen Abbau geschuldet sei. Sie erwecke den Eindruck, als habe sie sich auf eine seit Ende der aktiven Kohleförderung eingetretene (vermeintliche) „Bergruhe“ verlassen dürfen und insoweit „frei“ und ohne Berücksichtigung bergbaulicher Gegebenheiten planen können. Dies sei unzutreffend. Unabhängig von der Frage, ob und seit wann eine auf das Ende des aktiven Abbaus zurückzuführende „Bergruhe“ überhaupt eingetreten sei, sei von jeher völlig klar und der Klägerin zu 1) bekannt gewesen, dass noch eine Abschlussbetriebsplanung habe erfolgen müssen und der Verschluss der untertägigen Bereiche und der Umgang mit dem Grubenwasser noch einer endgültigen Planung und Zulassung bedurften. Es sei offensichtlich, dass durch den planfestgestellten Grubenwasseranstieg und die spätere zentrale Einleitung keine wesentlichen Teile des Stadtgebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. A-Stadt liege im Mittel auf einer Höhe von 325 m über NHN. Der Grubenwasseranstieg spiele sich hier in einem Bereich zwischen 600 m und 1400 m unterhalb der Erdoberfläche ab. Gutachterliche Untersuchungen hätten ergeben, dass mit dem Grubenwasseranstieg im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus geringe Hebungen verbunden sein könnten und aus diesen selbst im Senkungsbereich des aktiven Abbaus kein nennenswertes Schadensrisiko folge, insbesondere würden keine schweren Bergschäden ausgelöst. Die im früheren Senkungsbereich möglichen, allenfalls geringfügigen Bodenbewegungen stünden einer Überplanung kommunaler Flächen nicht entgegen. Selbst wenn Bergschäden zu erwarten wären, hindere dies die Kommune nicht an einer Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit. Große Teile des Saarlands und des Ruhrgebietes hätten in der Vergangenheit unter erheblichen Bodenbewegungen und dadurch ausgelösten Bergschäden zu leiden gehabt, ohne dass dies die Kommunen an der Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit gehindert habe. Während desaktiven Abbaus sei es in saarländischen Kommunen zu Senkungen von teilweise bis zu 15 m gekommen. Trotzdem seien alle Kommunen jederzeit in der Lage gewesen, Bauleitplanung zu betreiben und Baugebiete auszuweisen. Im Gebiet der Klägerin zu 1) habe es während des Abbaus nur geringe Senkungen (bis zu 2,5
G sei als gebundene Entscheidung rechtmäßig, da die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 55, 48 Abs 2 BBergG vorlägen. Eine Beeinflussung der getroffenen Entscheidung durch die geltend gemachten Verfahrensfehler sei schon deshalb ausgeschlossen. Die geltend gemachten, vermeintlichen Verfahrensfehler könnten, wenn sie denn vorlägen, jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Daher könnten die Kläger wegen dieser Fehler nach § 4 Abs. 1 lit. b UmwRG nicht die Aufhebung verlangen. Ihr Anspruch wäre allenfalls darauf gerichtet, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der von dem Verfahrensfehler betroffenen Entscheidung feststellte. Ferner sei die Zulassung des Rahmenbetriebsplans materiell rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der behauptete Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG wegen einer Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts in Form der Planungshoheit sowie wegen einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen liege nicht vor. Die Klägerin zu 1) könne sich nicht auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit berufen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit komme nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört werde oder wenn das Vorhaben wegen seiner Räumlichkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Kommunalplanung entziehe; das solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht der Fall sein, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten oder Baugebiete nicht mehr festsetzen könne. Das Vorhaben dürfe ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen. Auch eine großflächige Betroffenheit von Bergsenkungen infolge eines zugelassenen bergbaulichen Vorhabens habe nicht zur Folge, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen würden. Eine Gemeinde sei rechtlich nicht gehindert, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgehe und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken könne. Rechtlich sei die Gemeinde – nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB – insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgehe und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich seien. Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche. Hiervon ausgehend sei eine Beeinträchtigung der Planungshoheit im Fall der Klägerin zu 1) auszuschließen. Bereits ausgewiesene oder in Aufstellung befindliche Baugebiete auf dem Gebiet der Gemeinde A-Stadt würden durch den Planfeststellungsbeschluss und die darin vorgesehene Grubenwasserflutung nicht nachhaltig beeinträchtigt oder ihrer Planungsgrundlage entledigt. Wie in d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.