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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 148/24 Urteil Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg § 114 BBergG, § 48 Abs

Obsah (13)§ 10§ 50a§ 50§ 4§ 6§ 73§ 1§ 53§ 54§ 89§ 57a§ 55§ 52

Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg Leitsatz 1. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch

§ 10WHG i.V.m.

§ 19 Abs. 1 WHG die widerruflichen Erlaubnisse erteilt Randnummer 3

  1. durch Einstellung der Gruben-/Grundwasserhaltung an den Standorten Reden und Duhamel den Grubenwasserspiegel in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf bis auf ein Niveau von maximal -320 m NHN ansteigen zu lassen, Randnummer 4
  2. das Gruben-/Grundwasser aus der Wasserprovinz Reden unterirdisch im Niveau der
  3. Sohle über die Göttelborn-Schächte, den Schacht Lummerschied zum Schacht Dilsburg (ehemaliges Bergwerk Göttelborn) und von dort weiter über einen explosionsfesten Damm, über dem im Jahr 2011 zur Herstellung der Wasserwegsamkeit eine Strecke mit einem Querschnitt von mindestens 2,2 m² aufgefahren wurde zu dem Südschacht (ehemaliges Bergwerk Ensdorf), sowie im weiteren Verlauf über die
  4. Sohle des ehemaligen Bergwerks Ensdorf (Niveau -400 m NHN) und zuletzt etwa 1,5 km vor dem Duhamel-Schacht durch einen explosionssicher erstellten Damm mit eingelegten Rohren, die nach Rückzug aus dem untertägigen Streckennetz im Bereich Ensdorf zur Durchleitung des Wassers geöffnet werden, in die Wasserprovinz Ensdorf umzuleiten, Randnummer 5
  5. am Standort Duhamel Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a zu Tage zu fördern, um den Grubenwasserstand im Anstiegsbereich Duhamel und Reden auf dem beantragten Zielniveau von maximal -320 m NHN zu halten und Randnummer 6
  6. das am Standort Duhamel gehobene Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a an der Einleitstelle E2 auf Gemarkung Fraulautern, Flur 4, Parzelle 383/44 (Koordinaten: RW: 2556217, HW: 5465071; LUA-Nr. 5664/003), in die Saar einzuleiten. Randnummer 7 Am 23.9.2021 haben die Klägerinnen zu 1) und zu 2) sowie der Kläger zu 3) (nachfolgend: Kläger) Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 erhoben. Sie weisen darauf hin, dass sich die Klage sowohl gegen den Rahmenbetriebsplan als auch gegen die vier wasserrechtlichen Erlaubnisse richte. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage vor, sie seien sämtlich klagebefugt. Die Klägerin zu 1) , eine Stadt, könne eine mögliche Verletzung von § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG geltend machen. Es sei davon auszugehen, dass es im Falle der Flutung der alten Grubenanlagen zu erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre Bauleitplanung kommen werde, sodass sie in ihrer Planungshoheit betroffen sei.Ihr Stadtgebiet liege im Einwirkungsbereich des in der Vergangenheit durchgeführten Steinkohleabbaus und sei in erheblichem Maße von den schweren bergbaubedingten Erschütterungen, die bis ins Jahr 2008 angedauert hätten, betroffen gewesen. Aufgrund der Erschütterungsereignisse sei es zu einer Vielzahl von Schadensfällen gekommen. Mittlerweile sei Bergruhe eingetreten. Die Stadtverwaltung sei bei ihren Planungen in den letzten Jahren davon ausgegangen, dass es zu keinen bergbaubedingten Veränderungen an der Erdoberfläche mehr kommen werde. Komme es aufgrund des geplanten Anstiegs des Grubenwassers zu erneuten Bodenbewegungen in Form von Hebungen oder Erschütterungen, würde sich diese Planungsgrundlage als hinfällig erweisen. Es sei fraglich, ob bereits gefasste Aufstellungsbeschlüsse zur Bauleitplanung im Falle des geplanten Anstiegs des Grubenwassers realisiert werden könnten. Durch das beabsichtigte Flutungsvorhaben habe sich die Sachlage komplett geändert. Dem Planfeststellungsbeschluss könne entnommen werden, dass es im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu neuen Bodenbewegungen kommen werde. Der Beklagte gehe in seinem Beschluss von Hebungen von etwa 10 cm aus. Nach den Feststellungen der Sachverständigen im Planfeststellungsverfahren sei infolge des Grubenwasseranstiegs ferner mit Erderschütterungen mit einer Stärke von ca. 23 mm/s zu rechnen. Die Erschütterungsereignisse könnten gerade in dem betroffenen Sektor zwischen - 1100 m NHN und -320 m NHN in gehäufter Form auftreten. Nach den Vorgaben der einschlägigen DIN 4150, Teil 3, könne es bei Gebäuden ab einer Schwinggeschwindigkeit von 5 mm/s zu Schäden kommen, bei sensiblen Gebäuden bereits ab einem Wert von 3 mm/s. Bei den hier zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten von ca. 23 mm/s sei daher mit schweren Schäden an der Bausubstanz zu rechnen. Durch solche Bodenbewegungen und die damit verbundenen Schäden würden ihre Planungsvorhaben konkret gefährdet, was im Hinblick auf die Klagebefugnis ausreichend sei.Eine weitere Beeinträchtigung anstehender Planungsvorhaben der Klägerin zu 1) liege in der Gefahr neuer Naturgasaustritte, die im Zuge des Grubenwasseranstieges auf ihrem Stadtgebiet möglich seien. Neben Methan werde beim Steinkohleabbau auch Radon freigesetzt. Es handele sich, wenn es in geschlossenen Räumlichkeiten austrete, um ein stark radioaktives, giftiges Gas. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes einer Gemeinde nach Art. 28 Abs. 2 GG liege auch dann vor, wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beschädigt würden oder ihre Nutzbarkeit beeinträchtigt werde. Sie sei Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken innerhalb des Betrachtungsraumes. Darunter fielen auch viele bebaute Grundstücke, die der Daseinsvorsorge dienten.Gleiches gelte für das im städtischen Eigentum stehende Straßennetz. Auch hier sei mit erheblichen Schäden am Straßenbelag und damit verbundenen Belastungen der Stadt aufgrund der prognostizierten Bodenbewegungen zu rechnen. All diese Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs seien für sie mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung verbunden, wodurch ihre Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG eingeschränkt werde. Zudem stehe ein möglicher Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG in Rede, wonach die Zulassung eines Betriebsplans nur erteilt werden dürfe, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen sei, dass die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebs aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten würden. Soweit die Vorschrift das Leben und die Gesundheit von Personen schütze, komme ihr auch drittschützende Wirkung zu. Es sei davon auszugehen, dass der geplante Grubenwasseranstieg mit gesundheitlichen Gefahren für die betroffene Bevölkerung einhergehe. Eine solche Gesundheitsgefährdung könne bei unkontrollierten Austritten von Radon in Gebäuden entstehen. Auch sei es nicht ausgeschlossen, dass es infolge des Grubenwasseranstiegs zu einer Vermischung von Grundwasser mit dem belasteten Grubenwasser komme, was mit einer Gefährdung für die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung verbunden sei. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht sei sie auch berechtigt, diese Gefahren für ihre Bewohner und Mitarbeiter im vorliegenden Verfahren als eigenes Recht geltend zu machen. Daneben sei auch die Klägerin zu 2) klagebefugt. Sie habe die Wasserrechte zur Förderung des Trinkwassers für das Gebiet der Klägerin zu 1) und versorge deren Stadtgebiet mit Trinkwasser. Gesellschafter der GmbH seien zu 51 Prozent die Klägerin zu 1) und zu 49 Prozent die Stadtwerke Saarbrücken GmbH. Im Stadtgebiet existierten zwei Wasserschutzgebiete. In dem östlichen Schutzgebiet unterhalte die Klägerin zu 2) vier Trinkwasserbrunnen. In dem westlichen Schutzgebiet lägen drei Brunnen der Wasserversorgung Ost-Saar (WVO). Die Klägerin zu 2) beziehe ihr Trinkwasser auch aus diesen Brunnen. Daneben gehörten ihr eine Reihe von Bauwerken und Anlagen, die der Wasserförderung dienten (zum Beispiel ein Reinwasserbecken, eine Entsäuerungsanlage sowie sechs Hochbehälter). Im Falle der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer unterirdischen Vermischung des ansteigenden Grubenwassers mit dem Grundwasser komme. Richtig sei, dass zwischen dem vorgesehenen Grubenwasserniveau von -320 m NHN und den Schichten, aus denen das Trinkwasser bezogen werde, eine trennende Gebirgsschicht verbleibe. Ob allein durch diesen Puffer garantiert werden könne, dass es nicht zu einer Verbindung der Wasserschichten komme, sei allerdings fraglich. Aufgrund des Wasserdrucks habe das Grubenwasser, wenn die Grubengebäude vollgelaufen seien, das Bestreben, sich sowohl vertikal als auch horizontal weiter auszubreiten. Bestehe hierfür Raum, zum Beispiel durch vorhandene Klüfte, Spalten u. ä., so werde es dies auch tun. Gleichzeitig versickere Grundwasser aus höheren Schichten in solchen Klüften. Durch solche Leiter bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass Grubenwasser und Grundwasser zusammenfließen können. Der Kläger zu 3) , bei dem es sich um ein Abwasserentsorgungsunternehmen handle, welchem die Klägerin zu 1) die ihr obliegende Pflicht zur Abwasserbeseitigung

§ 50aAbs.

1 Satz 2 SWG übertragen habe, sei ebenfalls klagebefugt. Zu dem Aufgabenkreis des Klägers zu 3) gehörten unter anderem die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung der Abwasseranlagen auf dem Gebiet der Klägerin zu 1). Er unterhalte ca. 160 km Abwasserkanäle. Es sei zu erwarten, dass es in Folge der Flutung zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erderschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen, sodass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Kläger zu 3) im Falle des geplanten Grubenwasseranstiegs in seinen Rechten und Pflichten

§ 50Saarländisches Wassergesetz (SWG) i.V.m.

§§ 56 WHG, 50 a Abs. 1 Satz 2 SWG verletzt werde. Randnummer 8 Die Klage sei auch begründet. In der Sache sei eine unterlassene beziehungsweise fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung festzustellen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG könne die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die UVP, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche UVP oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei. Die Aufhebung könne

§ 4Abs. 3 Nr. 1 Umw

RG grundsätzlich jeder Beteiligte im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO verlangen; es handele sich um zwingendes Verfahrensrecht. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle es nach Abschluss des Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan kommen, was auch aus der Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 – 2 A 185/18 – folge. Die Beigeladene beabsichtige hingegen, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung aufzusplitten und in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man aber von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen erforderlich gewesen. Dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz liege kein eigenständiger Vorhabenbegriff zugrunde, sondern es knüpfe an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Demzufolge wäre eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für die Phasen 1 und 2 erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Phase 2 – Grubenwasseranstieg auf ein Niveau, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermögliche – sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Bereits aus diesem Grund könne nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden.

§ 6Abs.

3 Nr. 5 UVPG a.F. habe der Träger des Vorhabens zudem die entscheidungserheblichen Unterlagen für die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, die eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten müssten. An dieser Darstellung der geprüften Alternativen fehle es gänzlich. Im Planfeststellungsbeschluss werde lediglich ausgeführt, es sei nach den Vorschriften des UVPG eine Angabe von Alternativen erforderlich, wenn solche vom Unternehmer geprüft worden seien; aus dem UVPG ergebe sich dagegen keine Pflicht zur Prüfung von Alternativen. Zudem seien die Einwendungen des Klägers zu 3) nicht berücksichtigt worden. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sei im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen zu entscheiden, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden und die deshalb aufrechterhalten worden seien (sog. nicht erledigte Einwendungen). Sei der jeweilige Einwender mit Blick auf die Einwendungen einwendungsbefugt gewesen, dürften Einwendungen nur unberücksichtigt bleiben, wenn diesbezüglich im Erörterungstermin

§ 73Abs. 6 Satz 2 - 6, Abs. 7 Vw

VfG und § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG eine Einigung erzielt worden sei, die Einwendungen nicht form- oder fristgerecht geltend gemacht worden oder die Einwendungen nicht hinreichend substantiiert gewesen seien. Der Kläger zu 3) habe mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.1.2018, das am gleichen Tag zugegangen sei, Einwendungen im Planfeststellungsverfahren vorgebracht. Obwohl die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Einwendungen nach § 73 VwVfG vorgelegen hätten, habe der Beklagte diese Einwendungen nicht in seine Entscheidungen einbezogen. Dies gehe aus den Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluss auf Seite 24 ff. hervor. Dort würden die Stellen aufgeführt, die um Stellungnahmen gebeten worden seien, unter anderem würden verschiedene Abwasserzweckverbände genannt, nicht jedoch der Kläger zu 3). Ab Seite 27 seien die Beteiligten aufgeführt, die Einwendungen geltend gemacht hätten; auch darunter sei der Kläger zu 3) nicht zu finden.Der Beklagte habe somit in rechtswidriger Art und Weise über die Einwendungen des Klägers zu 3) nicht entschieden, sodass der Planfeststellungsbeschluss gegen § 73 VwVfG verstoße. Ferner liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 GG vor. § 48 Abs. 2 BBergG sei die zentrale Schutznorm für private und öffentliche Interessen. Der Prüfung nach dieser Vorschrift unterfielen nicht nur Betriebspläne des laufenden Abbaus. Auch nach Einstellung seien die sonstigen öffentlichen Interessen bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans zu berücksichtigen. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG falle unter den Schutzbereich des § 48 Abs. 2 BBergG. Von der Selbstverwaltungsgarantie werde vor allem die Planungshoheit der Kommunen erfasst. Durch das bergrechtliche Betriebsplanverfahren dürfe eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung der Gemeinden nicht nachhaltig gestört werden oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets der kommunalen Planung entzogen werden. Komme es zu der Flutung der alten Grubenanlagen unter dem Stadtgebiet, so werde dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Bauleitplanung der Klägerin zu 1) haben. Das Stadtgebiet sei von dem in der Vergangenheit durchgeführten Steinkohleabbau in ganz erheblichem Maße in Anspruch genommen worden, was aus dem Gutachten des Ingenieurbüros N. GmbH folge. Der von 1977 bis 2007 andauernde Abbau von Steinkohle habe zum Teil in überlappenden Stockwerken stattgefunden, betroffen sei vor allem der Süden des Stadtgebiets gewesen. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 1) in erheblichem Maße durch die schweren Erschütterungsereignisse im Zeitraum 2001 bis 2008 belastet gewesen. Während in den anderen Kommunen die Erschütterungen lediglich während des jeweiligen Abbaus – zum Beispiel im Feld Dilsburg, Feld Grangeleisen oder Feld Primsmulde – aufgetreten seien, sei die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer geografischen Lage von Erschütterungsereignissen aus allen Abbaugebieten getroffen worden. Nach Saarwelllingen seien in ihrem Ortsteil Falscheid in den Jahren 2006 und 2007 die höchsten Schwinggeschwindigkeiten von über 70 mm/s gemessen worden. Bei der Beigeladenen seien in dieser Zeit Hunderte von Schadensmeldungen über teils massive Schäden eingegangen. Ferner hätten die häufigen, zum Teil auch zur Nachtzeit auftretenden Erschütterungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den betroffenen Anwohnern geführt. Die zwischenzeitlich eingetretene Bergruhe sei den Planungsvorhaben der Klägerin zu 1) zu Grunde gelegt worden. Würde es aufgrund des Anstiegs des Grubenwassers zu erneuten Bodenbewegungen in Form von Hebungen oder Erschütterungen kommen, wäre diese Planungsgrundlage hinfällig. Es sei mehr als fraglich, ob die bereits gefassten Aufstellungsbeschlüsse zur Bauleitplanung und weitere Planungsvorhaben dann realisiert werden könnten. Eine Vermarktung der Flächen sei in diesem Fall kaum noch möglich. Die Klägerin zu 1) sei ein wichtiger Gewerbestandort. Ferner seien dort eine Vielzahl von Schulen, Banken und sonstige Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie zum Beispiel das Krankenhaus, angesiedelt. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass Bewegungen an der Erdoberfläche oder Erschütterungen Unternehmen dazu bewegten, in den hiervon betroffenen Gebieten keine neuen Investitionen mehr zu tätigen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass auch bei zukünftigen Bodenbewegungen und Erschütterungen das Gebiet der Klägerin zu 1) im Zentrum der Einwirkungen liegen werde. Dadurch werde ein industrielles Arbeiten ganz erheblich beeinträchtigt. Hinzu kämen die Substanzschäden an den Firmengebäuden und technischen Anlagen. Gegenwärtig seien mehrere Bauleitplanverfahren anhängig, so solle in einem Stadtteil der Klägerin zu 1) ein neues Gewerbegebiet entstehen. Zudem beabsichtigte ein Batteriehersteller dort die Errichtung einer Modul- und Packfabrik auf einer Fläche von rund 50.000 m³. Der geplante Grubenwasseranstieg gefährde die Realisierung dieses Planungsvorhabens. Nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss sei mit Hebungen in einer Größenordnung von ca. 10 cm zu rechnen. Zum anderen werde es wieder zu bergbaubedingten Erschütterungen kommen. Auch die von der Beigeladenen beziehungsweise dem Beklagten beauftragten Gutachter gingen davon aus, dass die Erschütterungsereignisse gerade in der streitgegenständlichen Phase 1 an Häufigkeit zunehmen würden. Zwar gehe der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Prof. J. davon aus, dass die Schwinggeschwindigkeiten der Erschütterungen ca. 23 mm/s nicht überschreiten werden. Ob diese Vorhersagen zur Stärke der Erschütterungen zutreffen werden, sei indes zweifelhaft. Im Vorfeld der Beantragung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar auf -400 m NHN habe die Beigeladene bei der DMT-GmbH & Co.KG (folgend: DMT) ein Gutachten zu möglichen Erschütterungen im Zusammenhang mit der Durchführung des geplanten Grubenwasseranstiegs in Auftrag gegeben. Das Ergebnis der Untersuchungen durch die DMT könne dahingehend zusammengefasst werden, dass sie Erschütterungsereignisse während der Flutung in gleicher Stärke wie während des Abbaus für möglich halte. Das Gutachten sei von Seiten des Bergamtes dem Sachverständigen Prof. G. zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung vorgelegt worden. Nach Ansicht von Prof. G. sei die von der DMT aufgestellte These wahrscheinlich zutreffend. Zum damaligen Zeitpunkt habe er allerdings die Aussage der DMT, dass seismische Ereignisse im Rahmen der Flutung nicht größer als solche im Zuge des Abbaus werden könnten, für generell nicht statthaft gehalten. Diese Untersuchungsergebnisse der DMT und von Prof. G. aus den Jahren 2012 und 2013 stünden in Widerspruch zu den Feststellungen des Prof. J., die der Beklagte seinem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt habe. Daran werde deutlich, dass hinsichtlich der Stärke der zu erwartenden Erschütterungen ein nicht unerhebliches Prognoserisiko verbleibe und es auch zu stärkeren Erschütterungen und Hebungen als von dem Beklagten vorhergesagt kommen könne. Wie gefährlich solche Vorhersagen über die voraussichtlich zu erwartende Stärke bergbaubedingter Erderschütterungen seien, habe sich in der Vergangenheit bereits beim Abbau des Flözes Schwalbach, Feld Dilsburg, des Bergwerks Saar herausgestellt. Vor dem Abbau habe der Beklagte im Jahr 1998 den Sachverständigen Prof. K. mit der Abgabe einer Prognose beauftragt. Prof. K. sei damals davon ausgegangen, dass evtl. auftretende Erschütterungsereignisse eine Schwinggeschwindigkeit von ungefähr 3 mm/s nicht überschreiten würden. Beim Abbau dieses Feldes seien in den Jahren 2006 und 2007 im Raum Falscheid Schwinggeschwindigkeiten von über 70 mm/s gemessen worden. Eine Überplanung der betreffenden Gebiete sei daher für sie kaum möglich. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf neu zu erschließende oder zu erweiternde Gewerbegebiete. Industrieunternehmen, die hochwertige Güter mit Präzisionsmaschinen herstellten, würden dieses Risiko nicht eingehen und sich dort nicht ansiedeln. Dadurch werde ihre Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Unter diesen Voraussetzungen hätte das geplante Flutungsvorhaben nicht zugelassen werden dürfen. Ein Abbau sei dann nicht mehr genehmigungsfähig, wenn mit Erschütterungen, vergleichbar mit denen im Jahr 2008 in der Primsmulde, zu rechnen sei. Diese Grundsätze würden nicht nur für den aktiven Abbau, sondern auch für die Gefahr erneuter Erschütterungen durch die Einstellung der Grubenwasserhaltung gelten. Ihre Planungshoheit werde nicht nur durch mögliche Bodenbewegungen infolge des Grubenwasseranstiegs beeinträchtigt. Auch mögliche Naturgasaustritte, vor allem von Radon, stünden einer Bauleitplanung entgegen. Den Ausführungen im Gutachten des Prof. G. könne entnommen werden, dass er die Gefahr durch den mit einem Grubenwasseranstieg verbundenen Naturgasaustritt als durchaus ernsthaft ansehe und dem Beklagten nahelege, alle nur denkbaren Vorsorgemaßnahmen für unkontrollierte Gasaustritte in die Wege zu leiten. Dies sei bislang nicht geschehen. Offensichtlich würden Prof. G. und der Beklagte die Gefahren von unkontrollierten Naturgasaustritten (insbesondere von Radon) unterschiedlich bewerten. Während nach Ansicht von Prof. G. gerade in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs, also in der hier streitgegenständlichen Phase, die höchste Gefahr für solche unkontrollierten Austritte bestehe, halte der Beklagte die Entstehung solcher neuen Austrittsstellen für unwahrscheinlich. Bezüglich des von Prof. G. geforderten schubladenfertigen Überwachungs- und Alarmplans verweise der Beklagte auf den Abschlussbetriebsplan. Dieser enthalte jedoch gerade keinen – wie von Prof. G. geforderten – Maßnahmen- und Alarmplan. Die Ausgestaltung und der Inhalt eines solches Plans würden vielmehr vollständig in die Hände der Beigeladenen gelegt. Neue Untersuchungen in Russland hätten ergeben, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Kohlebergbau und überhöhten Radon-Konzentrationen existiere. Die betreffende Studie sei in einer ehemaligen Bergbauregion in Russland durchgeführt worden, in der der Abbau vor mehr als zehn Jahren eingestellt worden sei. Die Studie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich durch den Kohleabbau neue Gasquellen über den Abbaufeldern bildeten. Dieser Prozess könne die Dichte des Radonflusses deutlich erhöhen. Somit bestehe auch für ihr Gebiet bereits aufgrund der Tatsache, dass unter diesem früher Steinkohle abgebaut worden sei, eine erhöhte Gefahr von hohen Radon-Konzentrationen in Innenräumen. Diese Gefahr würde im Falle des Anstiegs des Grubenwassers nochmals erheblich zunehmen. Auch dies mache eine Überplanung der zu erschließenden Gebiete kaum möglich. Es sei auch davon auszugehen, dass es bei einer Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen beziehungsweise einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit solcher Einrichtungen in erheblichem Umfang kommen werde. Sie sei Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken und Gebäuden im Betrachtungsraum, darunter befänden sich auch denkmalgeschützte Objekte. Hinzu komme das kommunale Straßennetz. Komme es zu dem geplanten Anstieg des Grubenwassers, sei erneut mit erheblichen Schäden an der Oberflächenbebauung zu rechnen. Dies gelte sowohl für die Hochbauten als auch für die Straßen. Ein besonderes Risikopotenzial gehe von den tektonischen Störungszonen aus, die das Stadtgebiet durchliefen. Der Anlage 2 des Gutachtens der Ingenieur- und Vermessungsbüro N. GmbH könne entnommen werden, dass mehrere Störungslinien vor allem im südlichen Stadtgebiet verliefen. Besonders betroffen seien die Ortslagen Falscheid und Eidenborn. Welche Folgen das Aufeinandertreffen solcher geologischer oder abbaubedingter Störungslinien mit bergbaubedingten Bewegungen haben könne, zeige das Beispiel der Stadt Wassenberg. Dort sei es nach Einstellung der Wasserhaltung im ErkelenzerGebiet Anfang dieses Jahrhunderts zu schwersten Bergschäden an einer Vielzahl von Gebäuden gekommen. Diese Schäden seien nicht nur im unmittelbaren räumlichen Bereich der Störung, sondern auch weiter entfernt und zeitlich versetzt aufgetreten. Auch kleinere, oft bergbaubedingte Störungen oder Bruchspalten könnten schwere Schäden bis hin zu Totalschäden an Häusern und sonstigen baulichen Anlagen hervorrufen. Der beabsichtigte Grubenwasseranstieg verstoße auch gegen den Erblastenvertrag, der im Jahr 2007 zwischen den Steinkohleländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der RAG-Stiftung geschlossen worden sei.

§ 1

dieses Vertrags sei dessen Sinn und Zweck die Regelung der Tragung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus. Im Vorfeld des Vertrags habe die KPMG ein Gutachten zur Bewertung dieser Ewigkeitslasten erstellt. Die dortigen Erkenntnisse bildeten die Grundlage des Erblastenvertrags. Den Regelungen zur Grubenwasserhaltung im KPMG-Gutachten sei zu entnehmen, dass die KPMG bei Erstellung ihres Gutachtens grundsätzlich von einem ewigen Abpumpen des Grubenwassers ausgegangen sei. Die Beigeladene habe gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium erklärt, dass nur bei einem dauerhaften Pumpen die Gefahr einer Trinkwassergefährdung vermieden werden könne. Für ein partielles Ansteigen des Grubenwasserniveaus habe die KPMG einen Zeitrahmen vorgegeben. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass vor Beginn der Einstellung der Grubenwasserhaltung erst einmal alle Schächte an Ruhr und Saar gesichert und die 2.200 verbleibenden Schächte, die noch nicht untersucht seien, saniert werden müssten. Erst dann könne mit der Rückfahrung der Wasserhaltung begonnen werden. Diese Vorgaben seien Grundlage des Erblastenvertrags. Dies habe auch der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes Peter Müller bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss des saarländischen Landtages zum Grubenwasser bekundet. Er habe ausgeführt, dass die Vertragsparteien bei Unterzeichnung des Vertrags davon ausgegangen seien, dass wegen der Gefahren der Einstellung der Grubenwasserhaltung dieses ewig gepumpt werden müsse. Die im Erblastenvertrag enthaltene Optimierungsklausel habe nicht eingeschlossen, dass die Pumpen irgendwann abgestellt würden. Dies sei vielmehr ein Auftrag gewesen, wirtschaftlich zu arbeiten, um das Vermögen der Stiftung, die die Ewigkeitslasten trage, zu sichern. Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Vorgaben sei der Beklagte nicht befugt gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt die streitgegenständliche Stufe des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen zuzulassen. Ferner sei nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 BBergG für die Einstellung eines Bergwerksbetriebs ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Die Umsetzung des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen erfordere daher parallel zu dem Rahmenbetriebsplanverfahren den Erlass eines solchen Abschlussbetriebsplans. Demzufolge habe die Beigeladene beim Bergamt Saarbrücken für das streitgegenständliche Vorhaben die Zulassung eines entsprechenden Abschlussbetriebsplans beantragt. Zeitgleich mit dem Planfeststellungsbeschluss habe das Bergamt am 17.8.2021 die Zulassung erteilt. Es sei allerdings fraglich, ob es sich bei der Zulassungsentscheidung des Bergamtes tatsächlich um einen Abschlussbetriebsplan im Sinne des § 53 Abs. 1 BBergG handele. Das Gesamtkonzept der Beigeladenen für die zukünftige Grubenwasserhaltung im Saarland gehe weit über den hier streitgegenständlichen Teilbereich (Anstieg bis -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf) hinaus. Dieses Vorhaben stelle nur die erste Stufe des Konzepts dar. Nach dem Willen der Beigeladenen solle in einer zweiten Stufe das Grubenwasser bis zur Erdoberfläche ansteigen und auf ihrem Gebiet durch Eigendruck in die Saar überlaufen. Diese zweite Stufe sei allerdings nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplans vom 17.8.

  1. Offensichtlich splitte die Beigeladene ihr Vorhaben bewusst in mehrere Teile auf, um so rechtliche Probleme und politischen Druck zu vermeiden. Diese Vorgehensweise sei mit Sinn und Zweck des § 53 BBergG nicht vereinbar. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle es nach Abschluss eines Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan aus einem Guss kommen. Bei großen Vorhaben bringe diese Vorgehensweise möglicherweise Probleme mit sich. Der Abschluss eines Bergwerks sei oft auf Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte ausgelegt. Technische Fragen und Entwicklungen könnten nicht immer bereits im Vorfeld endgültig beurteilt werden. Daher werde in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Aufstellung von Teilabschlussbetriebsplänen zulässig sei. Die Rechtsprechung habe diese Frage noch nicht abschließend beurteilt. In seiner Meggen-Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass grundsätzlich keine Bedenken bestünden, dass neben einem bestehenden Abschlussbetriebsplan Einzelfragen durch Sonderbetriebspläne geregelt werden. Im vorliegenden Fall sei die Konstellation jedoch eine andere. Hier beabsichtige die Beigeladene, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre jedoch ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen angebracht und rechtlich auch erforderlich gewesen. Möglicherweise hätten dann einzelne Teilbereiche innerhalb des Abschlussbetriebsplanverfahrens durch Sonderbetriebspläne geregelt werden können. Ein Gesamtkonzept für den Abschluss eines Bergwerks in mehrere Teilabschlussbetriebspläne aufzuteilen sei jedoch mit der Intention des § 52 Abs. 1a Satz 1 BBergG nicht vereinbar. Danach solle der zuzulassende Rahmenbetriebsplan das gesamte UVP-pflichtige Vorhaben umfassen, wie es letztlich ausgeführt werden solle. Die Bildung mehrerer Verfahrensabschnitte dürfe nicht dazu führen, dass eine an sich sinnvoll erscheinende Gesamt-UVP umgangen werde und lediglich Umweltverträglichkeitsprüfungen für die einzelnen Teilabschnitte durchgeführt würden.Die unzulässige Aufstückelung des Gesamtkonzepts der Beigeladenen verletze sie, die Klägerin zu 1), auch in ihren subjektiven Rechten. Für die Entwicklung ihrer Gemeinde benötige sie eine verlässliche, langfristige und konkrete Vorhersage, mit welchen weiteren Schritten sie im Hinblick auf die Grubenwasserhaltung zukünftig rechnen müsse und welcher Zielhorizont von Seiten des Beklagten vorgegeben werde. Andernfalls sei eine nachhaltige kommunale Entwicklung nicht möglich. So würden z.B. in Bauleitplanverfahren Erschließungsmaßnahmen für die nächsten Jahrzehnte festgelegt. Gleiches gelte für Planungen hinsichtlich des Neubaus oder der Sanierung kommunaler Einrichtungen. Um solche Planungen sinnvoll durchführen zu können, müsse sie bereits jetzt, d.h. in Phase 1 wissen, ob die Phase 2 komme. Auch insoweit verletze der Planfeststellungsbeschluss ihre Selbstverwaltungsgarantie. Der geplante Grubenwasseranstieg dürfe ferner nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nur zugelassen werden, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und die Gesundheit dritter Personen auch außerhalb des Bergwerkbetriebes getroffen sei. Dies sei im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren zu verneinen.Die vom Beklagten vertretene Ansicht zu der Gefahr neu auftretender, unkontrollierter Ausgasungen von Radon sei weder mit den Einschätzungen des Prof. G. noch mit der benannten Studie im Journal of Environmental Research and Public Health vereinbar. Nach den Ergebnissen der letztgenannten Studie müsse mit einem erhöhten Risiko für die Bewohner des Stadtgebietes der Klägerin zu 1) durch solche Radonaustritte in Gebäuden gerechnet werden. Gleiches gelte für Mitarbeiter der Klägerin zu 1). Der Beklagte hätte zunächst weitere Untersuchungen über den Zusammenhang zwischen untertätigem Kohlebergbau und Radon abwarten beziehungsweise selbst durchführen müssen, bevor er den Planfeststellungsbeschluss hätte erlassen dürfen. Das Schutzgut menschliche Gesundheit sei insoweit vorrangig. Auch bestünden erhebliche Zweifel daran, dass in der streitgegenständlichen Phase 1 keine unterirdische Verbindung zwischen Grubenwasser und Trinkwasser erfolgen könne. Komme es anstiegsbedingt zu stärkeren Erschütterungsereignissen, würden sich diese auf die geologische Struktur des Deckgebirges zwischen Grubenwasserniveau und den trinkwasserführenden Schichten auswirken. Es würden neue Klüfte und Spalten entstehen, durch die ein Zusammenfluss beider Wasserschichten möglich sein werde.Da es sich bei der Unversehrtheit des menschlichen Lebens und Gesundheit um ein überragendes Schutzgut handele, dürfe für den Fall, dass auch nur eine Restgefahr eines Zusammenschlusses von Grubenwasser und Trinkwasser bestehe, der Grubenwasseranstieg nicht erfolgen. Zudem sei eine Beeinträchtigung der Wasserrechte zu erwarten. Eine Gefährdung der Trinkwasservorkommen – für die die Klägerin zu 2.) die Verantwortung trage – sei über zwei Wege vorstellbar: Zum einen könne es unterirdisch zu einem Kontakt und somit einer Vermischung zwischen aufsteigendem Grubenwasser und den trinkwasserführenden Schichten kommen. Zum anderen könne es durch von dem Grubenwasseranstieg verursachte Bodenbewegungen zu einer Schädigung von Bauwerken und Anlagen, die für die Trinkwasserförderung erforderlich seien, kommen. Eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung liege jedenfalls in der möglichen Kontaminierung des Grundwassers durch verunreinigtes Grubenwasser. Bekanntlich lagerten in den im vorliegenden Verfahren betroffenen Grubenbauen Giftstoffe, die sich nicht mit dem Grundwasser, das zur Trinkwassernutzung genutzt werde, vermischen dürften. Bei den Stoffen handele es sich zum einen um bergbaufremde Reststoffe, die in der Vergangenheit in die Grubengebäude eingebracht worden seien. Nach Angaben der Beigeladenen seien Rückstände aus Steinkohlekraftwerken, wie zum Beispiel Sprühabsorptionsasche, Asbestzement sowie Altsande aus Gießereibetrieben dort abgelagert. Hinzu kämen die Betriebsstoffe, die beim Betrieb der Abbaumaschinen eingesetzt worden seien. Es handele sich vor allem um Getriebe- und Hydrauliköle, die zum Teil PCB oder PCDM enthielten. Bei einer Flutung der Grubengebäude komme es zu einer Vermischung des Grubenwassers mit diesen Stoffen. Trete das kontaminierte Grubenwasser mit dem zur Trinkwassernutzung vorgesehenen Grundwasser in Kontakt, gelangten diese Giftstoffe möglicherweise in das Trinkwasser. Der Beklagte sehe eine solche Gefahr für den geplanten Grubenwasseranstieg nicht. In dem Planfeststellungsbeschluss weise er auf S. 171 darauf hin, dass eine Vermischung des Grubenwassers mit dem Grundwasser aufgrund der dazwischenliegenden abdichtenden Gebirgsschichten nicht in Betracht komme. Er berufe sich hierbei auf das hydrogeologische Gutachten der ELS. Zwar verbleibe zwischen dem vorgesehenen Grubenwasserniveau von -320 m NHN und den Schichten, aus denen im Saarland Trinkwasser bezogen werde, eine trennende Gebirgsschicht. Ob jedoch allein durch diesen Puffer garantiert werden könne, dass es nicht zu einer Verbindung der Wasserschichten komme, sei fraglich. Aufgrund des Wasserdrucks habe das Grubenwasser, wenn die Grubengebäude vollgelaufen seien, das Bestreben, sich sowohl vertikal als auch horizontal auszubreiten. Bestehe hierfür Raum, zum Beispiel durch vorhandene Klüfte, Spalten u. ä., so werde es dies auch tun. Gleichzeitig versickere Grundwasser aus höheren Schichten in solchen Klüften. Durch solche Leiter bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass Grubenwasser und Grundwasser zusammenflössen.Es komme somit entscheidend auf die Dichtigkeit des Gebirges zwischen den grubenwasser- und grundwasserführenden Schichten an. Nur wenn eindeutig ausgeschlossen werden könne, dass die für die Trinkwasserbrunnen genutzten Grundwasserleiter von dem aufsteigenden, mit Grubenwasser versetzten Grundwasser beeinflusst würden, könne eine Gefahr für das Trinkwasser durch den geplanten Grubenwasseranstieg verneint werden.Dass eine solche Vermischungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. G.. Nach seiner Ansicht könnten Probleme vor allem dort auftreten, wo Querstörungen die südliche Hauptstörung kreuzten, so am Rande des Bischmisheimer Grabens. Dort könne es zu einer hydraulischen Verbindung zwischen Grubenwasser und Grundwasser kommen. Dies gelte vor allem für den Bereich des Scheidter Tals. Der Gutachter habe ausgeführt, dass bereits in der ersten Flutungsphase auf -320 m NHN Wasser aus dem Karbon in das dortige Wassergewinnungsgebiet eindringen könne, wenn die Störungen ansprängen. Auch für das Gebiet, aus dem die Klägerin zu 2) ihr Trinkwasser beziehe, könne ein Zusammenschluss von aufsteigendem Grubenwasser mit trinkwasserführenden Schichten nicht ausgeschlossen werden. Prof. G. habe in seinem Gutachten die betroffenen Wasserentnahmegebiete in vier Gefährdungsklassen unterteilt. Die Wasserschutzgebiete der Klägerin zu 2) seien in der Spalte 3 (Nr. 7.) der Tabelle 7.
  2. aufgeführt. Für die in Spalte 3 aufgeführten Wasserschutzgebiete bestehe laut Gutachter eine geringe Wahrscheinlichkeit für Beeinflussungen durch das streitgegenständliche Vorhaben. Allerdings seien nachteilige Einflüsse auf die Wasserschutzgebiete der Klägerin zu 2) bei besonderen und nicht gänzlich auszuschließenden Gegebenheiten vorstellbar. Da die Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser gewährleistet sein müsse, sei es nicht ausreichend, dass eine Kontaminierung des Grundwassers lediglich als äußerst unwahrscheinlich einzustufen sei. Die Verunreinigung des Grundwassers müsse wissenschaftlich ausgeschlossen werden können.Sowohl in der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zum Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung der RAG vom 16.12.2014 – unter Hinweis auf den Besorgnisgrundsatz im Wasserhaushaltsgesetz – als auch in der Stellungnahme des Ingenieurbüros M. (IHS) für den Landtag des Saarlandes vom 31.8.2015 sei darauf hingewiesen worden, dass eine Verunreinigung des Grundwassers beziehungsweise des Trinkwassers „zweifelsfrei“ ausgeschlossen werden müsse. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße daher auch in diesem Punkt gegen die Wasserrechte der Klägerin zu 2.). Ein weiteres Risikopotenzial stelle der Hochdruckdamm zwischen den Gruben Geislautern und Luisenthal dar. Der Damm trenne die Wasserprovinz Warndt von den nördlich der Saar liegenden Provinzen. Grund für die Abdichtung der Wasserprovinz Warndt sei die Tatsache, dass das Bergwerk Warndt von französischer Seite aus bereits vollständig geflutet worden sei. Es sei daher von einer wesentlich stärkeren Belastung des Grubenwassers im Warndt auszugehen, als in den anderen Provinzen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vermischung des Grubenwassers aus dem Warndt mit dem Grubenwasser aus Duhamel und Reden ganz erhebliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grubenwassers im Planfeststellungsgebiet. Prof. G. komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vermischungsprozess bereits im Gange sei. Aufgrund des Alters des Dammes und der Beschaffenheit der Baumaterialien gehe er davon aus, dass zwischen Damm und Gebirge Fugen entstanden seien, die sich immer weiter vergrößerten. Durch diese Fugen könne ein Wasseraustausch in nicht unerheblichem Maße stattfinden. Dieser werde sich aufgrund der permanenten Lösungsvorgänge an der Betonoberfläche weiter vergrößern. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die hydraulische Abkoppelung der Gruben nördlich der Saar beziehungsweise auch bereits der Grube Luisenthal vom Warndt verloren ginge. Wie groß diese Gefahr sei und wie ihr entgegengesteuert werden solle, beschreibe Prof. G. in seinem Gutachten nicht. Er erwähne lediglich, dass eine vorstellbare Gegenmaßnahme die Verminderung des hydraulischen Druckgefälles durch Erhöhung des Grubenwasserspiegels auf der Niederdruckseite wäre. Dies würde bedeuten, dass der Wasserdruck in der Grube Luisenthal erhöht werden müsse. Dort werde allerdings von der STEAG zurzeit noch Grubengas gefördert. Praktikable Lösungsansätze zur Beseitigung des Problems existierten daher zurzeit offensichtlich nicht. Aus Sicht der Kläger müsse jedoch ein Zusammenfluss des Grubenwassers unbedingt verhindert werden. Im Falle eines Dammbruchs wäre der Druck des dann nachfließenden Grubenwassers so hoch, dass es zu erheblichen Auswirkungen an der Erdoberfläche kommen würde. Vor diesem Hintergrund müsse das Problem betreffend den Hochdruckdamm vor einem Anstieg des Grubenwassers in den Provinzen Reden und Duhamel gelöst werden. Mit den Risiken eines Nachgebens des Hochdruckdamms beschäftige sich der Planfeststellungsbeschluss nur am Rande. Maßnahmen zur Druckentlastung des Dammes sowie die Festlegung von Überwachungsmaßnahmen seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens oder des Abschlussbetriebsplanes. Im Hinblick auf die von Prof. G. geäußerten Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit des Dammes sei dies unbefriedigend. Auch wenn der Damm außerhalb des eigentlichen Betrachtungsraumes liege, könnten im Falle eines Dammbruchs die Auswirkungen sehr wohl auch im Betrachtungsraum zu spüren sein. Vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hätte daher ein Sanierungs- beziehungsweise Notfallkonzept für den Damm erstellt werden müssen. Eine Beeinträchtigung der Wasserförderung aus den Wasserschutzgebieten der Klägerin zu 2) könne auch dadurch erfolgen, dass durch die zu erwartenden Bodenbewegungen Bauwerke odersonstige Anlagen, die zur Förderung erforderlich seien, beschädigt würden. Hebungen von ca. 10 cm oder Erschütterungen von ca. 23 mm/s seien geeignet, Schäden an den Bauwerken und Anlagen hervorzurufen. Durch solche Schadensfälle könne es zu einer konkreten Gefährdung für die Wasserversorgung der Bevölkerung der Klägerin zu 1) kommen. Je nach Ausmaß der Bodenbewegungen beziehungsweise Stärke der Erschütterungen könne hierdurch die gesamte Wasserversorgung lahmgelegt werden. Auch in diesem Punkt verletze der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss die Wasserrechte der Klägerin zu 2). Des Weiteren seien Schäden an den Abwassersystemen und den Kanälen zu erwarten. Zu dem Aufgabengebiet des Klägers zu 3) – dem die Aufgabe der Abwasserentsorgung von der Klägerin zu 1) übertragen worden sei – gehörten unter anderem die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung der Abwasseranlagen auf dem Gebiet der Klägerin zu 1). Dieser Aufgabenbereich sei Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge und die hierzu betriebenen Anlagen daher Teil einer kritischen Infrastruktur. Zu den Abwasseranlagen zählten insbesondere die Rohrleitungen, durch die die Abwässer transportiert würden und die hiermit verbundenen Anlagen, wie beispielsweise Pumpwerke, Regenbehandlungsanlagen etc.

§ 53

SWG in Verbindung mit § 60 WHG sei der Kläger zu 3) als Betreiber dieser Abwasseranlagen im Falle von Betriebsstörungen verpflichtet, notwendige Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

§ 54

SWG in Verbindung mit § 61 WHG habe der Betreiber einer Abwasseranlage hierzu entsprechende Überwachungsmechanismen vorzuhalten und die von ihm betriebenen Anlagen zu überwachen.

§ 89

WHG hafte derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einbringe oder einleite und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändere, für den hieraus entstandenen Schaden. Die Regelung sei in Verbindung mit § 48 WHG zu sehen, wonach Stoffe – hierzu zählten auch Abwässer – nur so durch Rohrleitungen befördert werden dürften, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen sei. Demzufolge habe der Kläger zu 3) als Betreiber einer Abwasseranlage unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm beförderten Abwässer nicht aus den Rohrleitungen austräten und dadurch in das Grundwasser oder andere Gewässer gelangten. Aufgrund des aufsteigenden Wassers werde es zu erheblichen Bewegungen an der Erdoberfläche kommen, sei es in Form von horizontalen Verschiebungen aufgrund von Erschütterungen oder in Form von Hebungen und Setzungen wegen des ansteigenden Wasserdrucks. Bei den in seinem Eigentum stehenden Abwasserrohren handele es sich zum allergrößten Teil um Gussrohre, die sehr empfindlich gegenüber Bodenbewegungen seien. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderungen zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Dies insbesondere deshalb, weil sich die verbauten Gefälle teilweise im Promillebereich bewegten. Kleinste Änderungen könnten hier bereits große Auswirkungen haben. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen durchaus geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen. Zu Zeiten des aktiven Kohleabbaus sei es im Einzugsbereich, der durch den Kläger zu 3) versorgt werde, zu 17 erfassten Rohrbrüchen im Bereich von Hauptleitungen und 37 erfassten Rohrbrüchen im Bereich von Hausanschlüssen gekommen. Die meisten dieser Beschädigungen resultierten hierbei aus dem Zeitraum nach 2002, mithin aus der Zeit, in der es vermehrt bergbaubedingte Bodenbewegungen gegeben habe. Die Beigeladene habe anerkannt, dass es sich hierbei um bergbaubedingte Schäden handele und eine Regulierung der Schäden durchgeführt. Sollte es tatsächlich erneut zu Hebungen von mehreren Zentimetern oder sogar im Dezimeterbereich kommen, hätte dies erheblich negative Auswirkungen auf das Kanalsystem und die vom Kläger zu 3.) betriebenen, hieran angeschlossenen Anlagen. Es sei damit zu rechnen, dass vermehrt mit Fäkalien belastete Abwässer aus den Rohrleitungen austreten und die Umwelt erheblich belasten würden. Dies vorbeugend zu verhindern sei wirtschaftlich nicht möglich, so dass der Kläger zu 3) gehalten wäre, in deutlich erhöhtem Umfang Kontrollen und Überprüfungen des von ihm betriebenen Kanalnetzes durchzuführen. Gleichwohl könnten die befürchteten Schäden oft erst sehr spät erkannt werden, da sich die Bewegungen und die damit einhergehenden Beschädigungen teilweise sehr langsam und über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelten. Besondere Gefahrenstellen würden dort entstehen, wo tektonische Störungslinien die Kanalleitungen querten. Da die im Boden fest eingebauten Rohrleitungen keinerlei Bewegungsspielraum hätten, reagierten sie extrem empfindlich auf solche Erschütterungen beziehungsweise Verschiebungen. Soweit auf Seite 168 des Planfeststellungsbeschlusses hierzu ausgeführt sei, dass nach den von Prof. J. in seinem Gutachten prognostizierten Erschütterungsstärken keine Gefahr für die Abwasserkanäle bestehe, werde dem widersprochen. Es sei bereits in der Vergangenheit in allen betroffenen Kommunen, so auch bei der Klägerin zu 1) aufgrund der bergbaubedingten Bodenbewegungen und vor allem der Erschütterungen zu einer Vielzahl von Schadensfällen an den Abwasseranlagen gekommen. Auch in diesen Fällen hätten nicht immer Schwinggeschwindigkeiten von mehr als 23 mm/s oder Bodenbewegungen in einer Größe von mehr als 10 cm zugrunde gelegen. Bekanntlich sei ein Abwasserkanalnetz im Hinblick auf Bodenbewegungen äußerst sensibel. Hebungen um wenige Zentimeter könnten bereits ausreichen, um eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers zu verhindern. Dies sei offensichtlich von dem Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 21.3.2022 sowie mit weiteren Schriftsätzen haben die Kläger ihren Vortrag vertieft und vorgetragen, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 – in dem Verfahren der Gemeinde Nalbach wegen der Zulassung des Sonderbetriebsplanes für den Grubenwasseranstieg im Feld Dilsburg-Ost-/Primsmulde bis zur 14. Sohle ergebe sich keine Änderung in Bezug auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage. Die Betroffenheit der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Stadt durch einen großflächigen Grubenwasseranstieg sei für jeden Einzelfall gesondert zu überprüfen. Fallbezogen sei die Klägerin zu 1.) in ihrer Planungshoheit betroffen, weil eine Vielzahl von Bauleitplanverfahren anhängig seien, die durch den geplanten Grubenwasseranstieg beeinträchtigt würden. Besonders hervorzuheben sei die Planung für einen Industrie- und Gewerbepark, in dem eine Modul- und Packfabrik auf über 50.000 m² Fläche entstehen solle. Im Falle der Realisierung des geplanten Grubenwasseranstiegs sei dieses Ansiedlungsvorhaben konkret gefährdet. Die Größenordnung der Bodenbewegungen sei nicht mit Sicherheit prognostizierbar und zwischen den Beteiligten streitig. Auch die von der Beigeladenen beauftragten Gutachter gingen von Hebungen zwischen 10 und 17 cm sowie von Erschütterungsereignissen mit einer Schwinggeschwindigkeit von ca. 23 mm/s aus. Die unterschiedlichen Bewertungen möglicher neuer Bodenbewegungen durch die Sachverständigen machten deutlich, dass die Angaben der Beigeladenen im Hinblick auf das Ausmaß der zu erwartenden Bodenbewegungen keinesfalls sicher seien und sowohl die flutungsbedingten Hebungen als auch die Erschütterungsereignisse wesentlich stärker ausfallen könnten als prognostiziert. In diesem Fall könnten auch schwere Bergschäden auftreten. Die Erwartung zukünftiger Bodenbewegungen durch das Flutungsvorhaben werde die Vermarktung der städtischen Fläche und die Ansiedlung neuer Industrieunternehmen massiv beeinträchtigen. Die Planungshoheit der Klägerin zu 1) werde auch durch die Gefahr neuer Naturgasaustritte beeinträchtigt. Zumindest müsse ein wirksamer Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, welche Maßnahmen im Falle des Austritts von Grubengas oder Radon ergriffen würden, um mögliche Gefahren für Leib und Leben der betroffenen Bevölkerung sofort zu verhindern. Das Gas werde sich durch den durch das aufsteigende Grubenwasser erzeugten Druck neue Wege und neue Freiräume suchen, über die es an der Erdoberfläche entweichen könne. Unmittelbar betroffen wären auch ihre kommunalen Einrichtungen, wie zum Beispiel Schulen, Kindergärten, Feuerwehrgerätehäuser. Durch Bodenbewegungen, die im Zuge des Grubenwassersanstiegs entstehen würden, könne es zu Schäden an diesen Einrichtungen und Bauwerken kommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die im Eigentum der Klägerin zu 1) stehenden Gebäude starken Hebungen oder schweren Erschütterungsereignissen ohne große Schäden standhalten würden. Offensichtlich werde die Frage der Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Planungsvorhaben und Gebäude und Einrichtungen der Klägerin zu 1) von den Parteien unterschiedlich bewertet. In diesem Fall dürfe das Gericht innerhalb der Prüfung zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO keine abschließende Entscheidung über die Richtigkeit des Tatsachenvortrags treffen. Diese Feststellung müsse der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben. Zudem könne die Klägerin zu 1) sich auch auf den Aspekt der gesicherten Energieversorgung (Grubengas) berufen. Aus dem Umstand, dass sie die Energieversorgung auf private Unternehmen ausgelagert habe, folge nicht, dass sie Auswirkungen auf die Energieversorgung selbst nicht mehr geltend machen könne. Bei der Frage, ob der Bevölkerung und der Wirtschaft dauerhaft Energie zur Verfügung stehe, handele es sich um ein öffentliches Interesse, das – wenn es örtlich begrenzt sei – von der jeweils betroffenen Kommune geltend gemacht werden könne. Ferner sei die Klägerin zu 2) berechtigt, sich auf eine mögliche Verletzung von Wasserrechten zu berufen (Trinkwasserversorgung). Zwar lauteten die wasserrechtlichen Erlaubnisse aus dem Jahr 1954 auf die Klägerin zu 1). Nach Gründung der Klägerin zu 2) im Jahr 1998 seien die Wasserrechte von der Klägerin zu 1) auf die Klägerin zu 2) übertragen worden. Den Gemeinden stehe es grundsätzlich frei, ob sie die Aufgabe der Wasserversorgung selbst wahrnähmen oder ob sie die Aufgabe von Dritten wahrnehmen ließen und gegebenenfalls die Wasserversorgung ganz oder teilweise veräußerten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 – darauf hingewiesen, dass etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung bei deren Auslagerung seitens des Wasserversorgungsunternehmens geltend gemacht werden könnten. Der Kläger zu 3) wende sich gegen eine Verletzung seines Selbstverwaltungsrechts als kommunaler Abwasserentsorger. Durch die Senkungen und Erschütterungen während des aktiven Abbaus sei es zu einer Vielzahl von erheblichen Bergschäden an dem Kanalnetz des Klägers zu 3) gekommen. Für eventuell noch nicht absehbare Schäden an diesem Kanalnetz habe die Beigeladene auch bereits einen Betrag in sechsstelliger Höhe gezahlt. Sollte es aufgrund des beabsichtigten Grubenwasseranstiegs zu Bodenbewegungen in einer nur annähernd gleichen Größenordnung kommen, sei erneut mit massiven Schäden an den Abwasserkanälen zu rechnen. Die Klagebefugnis des Klägers zu 3) sei daher zu bejahen. Überdies sei in der Sache eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Dass bei einer Aufspaltung eines einheitlichen Vorhabens für jeden Teil eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich bleibe, ändere nichts an der Tatsache, dass der Prüfungsumfang dieser Teil-UVPs nicht der gleiche sei wie bei einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Schließlich würden bei den Teil-UVPs die Schutzgüter nur insoweit geprüft, als sie auch tatsächlich betroffen seien. Deswegen würden in dem streitgegenständlichen Verfahren in der Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser bei einem weiteren Anstieg des Grubenwassers auf über -320 m NHN hinaus geprüft. Bei einer Gesamtbetrachtung wäre dies erforderlich gewesen.Die Reichweite eines Betriebsplans stehe nicht im Belieben des Unternehmers. § 52 Abs. 2 lit. a Satz 1 BBergG gehe grundsätzlich davon aus, dass der Rahmenbetriebsplan das gesamte UVP-pflichtige Bergbauvorhaben umfasse und zwar so, wie es der Unternehmer letztendlich durchzuführen beabsichtige.Da nach der Intention der Beigeladenen als Endzustand ein Anstieg des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche mit drucklosem Überlauf in die Saar erfolgen solle, wäre nach der gesetzlichen Regelung ein das gesamte Vorhaben umfassender Rahmenbetriebsplan erforderlich gewesen. Die vorgesehene Aufsplittung des Verfahrens führe zu einer Verwässerung der tatsächlichen Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens. Der Erblastenvertrag sehe gerade keine Einstellung der Grubenwasserhaltung vor. Es sei zudem fraglich, ob es technisch möglich sei, das Wasser auf -320 m NHN zu halten. Zum Halten des Grubenwassers auf -320 m NHN sei der Umbau der Untertagewasserhaltung in Duhamel und Reden in Brunnenwasserhaltungen erforderlich. Diese Pumpen würden in einer Tiefe von ca. 900 m eingebaut. Es handle sich um Spezialanfertigungen, die nur von wenigen Anbietern weltweit in geringer Stückzahl hergestellt würden. Aus bisherigen Erfahrungen im Bergbau sei bekannt, dass solche Pumpensysteme nur eine geringe Standzeit erreichten, also in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden müssten. Aufgrund technischer Probleme mit den Pumpanlagen sei es möglich, dass das Grubenwasser über -320 m NHN hinaus weiter ansteige. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte zu diesem Problem keine eigenen Regelungen. Der Abschlussbetriebsplan regele unter II 1.1, dass durch Vorhalten einer ausreichenden Pumpenkapazität sicherzustellen sei, dass der Anstieg des Grubenwassers jederzeit durch Wiederaufnahme des Pumpbetriebs gestoppt werden könne. Nach Ziffer 1.2 werde die maximal zulässige Anstiegshöhe auf - 330 m NHN festgelegt. Offensichtlich sei der Beklagte der Ansicht, dass durch diese Nebenbestimmungen ein dauerhaftes Halten des Grubenwassers auf -320 m NHN möglich sei. Auf Dauer bedeute dies, dass ein Halten des Wasserniveaus auf -320 m NHN durch Pumpbetrieb auch noch in 100 oder 150 Jahren möglich sein müsse. Ob dann noch die entsprechende bergbautechnische Ausrüstung existiere beziehungsweise angefertigt werden könne, bleibe zu bezweifeln. Wäre dies nicht der Fall, würde das Grubenwasser unweigerlich ohne Durchführung einer weiteren UVP und ohne Genehmigung über den Zielhorizont von -320 m NHN ansteigen.Die Aufsplittung des Vorhabens führe auch zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Nach der WRRL i.V.m. §§ 47 WHG dürfe das Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Zustandes der Grundwasserkörper führen. Vielmehr gelte das Gebot der Verbesserung des Grundwassers. Zwar sei der Beklagte der Auffassung, dass solche gemeinschädlichen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten seien, weil auch nach Anstieg des Grubenwassers ein ausreichender Abstand zwischen dem Grubenwasserniveau und den grundwasserführenden Schichten verbleibe. Komme es jedoch zu einem Ausfall der Pumpanlagen und damit auch zu einem Anstieg des Grubenwassers auf eine geringere Tiefe als -320 m NHN, sei diese These nicht mehr zu halten. In diesem Fall könne es zu einer Vermischung von Grubenwasser mit grundwasserführenden Schichten kommen, was mit den Vorgaben der WRRL und des WHG nicht vereinbar wäre. Mit dem Szenario einer Havarie der Pumpen sei sich nicht beschäftigt worden. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung und Umweltverträglichkeitsprüfung hätte dieses Szenario mit all seinen Konsequenzen durchgespielt werden müssen. Auch dieser Aspekt spreche gegen eine Aufsplittung des Vorhabens und der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Umweltverträglichkeitsstudie erweise sich überdies als fehlerhaft.

§ 57aAbs. 2 S. 2 BBerg

G müsse der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Rahmenbetriebsplan alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben enthalten. Hierfür sei grundsätzlich eine gesonderte Umweltverträglichkeitsstudie anzufertigen, in der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau aufgezählten Schutzgüter darzulegen seien. Das mit der Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie beauftragte Ingenieur- und Planungsbüro I. GbR habe sich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „sonstige Sachgüter“ befasst und darauf hingewiesen, dass zu den schützenswerten Sachgütern neben Siedlungs-, Gewerbe- und Industrieflächen auch Ver- und Entsorgungsanlagen, wie zum Beispiel Deponien, Verwertungsanlagen und Kläranlagen oder die Hochspannungsfreileitungen zu zählen seien. Eine Bewertung dieser Sachgüter sei mit der Begründung unterlassen worden, dass die Betroffenheit von Verkehrsflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen und Rohstoffgewinnung entweder vermieden werde oder eine Regelung mit dem jeweiligen Betreiber erfordere.Auch der Planfeststellungsbeschluss komme zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben nicht geeignet sei, erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Sachgüter“ hervorzurufen. Danach wiesen sowohl die Umweltverträglichkeitsstudie als auch der Planfeststellungsbeschluss Defizite bei der Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Grubenwasseranstiegs betreffend sonstige schützenswerte Sachgüter auf. Dies gelte vor allem für die Auswirkungen des Vorhabens auf die Grubengasgewinnung und die dafür erforderlichen Versorgungsanlagen und Netze im Saarland. Der geplante Grubenwasseranstieg führe zu massiven Beeinträchtigungen bei der Gewinnung von Grubengas. Aus dem Grubengas würden Energie und Wärme gewonnen und damit über die zur Verfügung stehenden Netze sowohl private Abnehmer als auch Kommunen versorgt. Betreiber der Netze sei die Fernwärme-Verbund Saar GmbH. Sowohl die STEAG New Energies/Grubengas-Gewinnungs GmbH als auch die Fernwärme-Verbund Saar GmbH hätten in dem Verfahren erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasgewinnung und die dafür erforderliche Infrastruktur geäußert. Bei den Infrastruktureinrichtungen zur Gewinnung von Grubengas und der Verteilung der daraus gewonnenen Energie und Wärme handele es sich um sonstige Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau. Dennoch gehe die Umweltverträglichkeitsstudie auf die Folgen des geplanten Grubenwasseranstiegs für diese Infrastrukturanlagen nicht ein. Es sei davon auszugehen, dass es im Falle des angedachten Grubenwasseranstiegs auf -320 m NHN zu einem erheblichen Wegfall des Grubengasvolumens bis hin zu einem Totalausfall kommen werde. Die Auswirkungen des geplanten Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasverwertung und -gewinnung seien nicht überprüft worden. Dies sei als schwerwiegender Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung anzusehen. Da die Flutung der Grubenbauen bis auf -320 m NHN zu einer Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Saarland mit aus Grubengas gewonnener Energie und Wärme (Energieversorgung) führe, liege auch ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG vor, wonach ein bergrechtlicher Betriebsplan nur dann zugelassen werden dürfe, wenn der Zulassung nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Nach dem von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegten Gutachten der DMT werde sich das Grubengasaufkommen bei einem Anstieg des Grubenwassers in den betroffenen Wasserprovinzen auf -320 m NHN um rund 30% verringern. Ob diese Prognose so eintreten werde, sei zweifelhaft. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. G. nehme bei dem geplanten Anstieg des Grubenwassers das Grubengaspotenzial stark ab. Es sei ein Totalverlust an Grubengas zu befürchten. Bereits bei den prognostizierten Hebungen von mehr als 10 cm und den zu erwartenden Erschütterungen könne es zu einer Beschädigung der Leitungen kommen. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer Verringerung der Kosten der Grubenwasserhaltung könne – auch angesichts der Energiekrise – das Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren Energieversorgung nicht aufwiegen. Auch das Grubenwasser selbst könne für die Energiegewinnung genutzt werden. Über eine geothermische Nutzung des Grubenwassers könnten auch größere Siedlungsgebiete mit Wärme versorgt werden. Offensichtlich habe die Möglichkeit einer geothermischen Nutzung des Grubenwassers in dem Planfeststellungsverfahren keine nennenswerte Rolle gespielt. Alternativszenarien seien offensichtlich nicht durchgeprüft worden. Die Kläger seien auch berechtigt, diese öffentlichen Interessen an einer gesicherten Energieversorgung als eigene Interessen im vorliegenden Verfahren geltend zu machen . Dies gelte jedenfalls für die Klägerinnen zu 1) und 2), weil die Energieversorgung ein Kernpunkt der kommunalen Daseinsvorsorge sei und dem Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG unterfalle. Bei einer möglichen Verletzung dieser Rechte vermittle § 48 Abs. 2 BBergG den betroffenen Kommunen Drittschutz. Maßgeblich sei allein, ob eine Nutzung dieser Energiequellen für die betreffende Kommune möglich und auf Dauer sinnvoll sei. Dies sei im Hinblick auf die Klägerin zu 1) zu bejahen. Vor dem Hintergrund der Energiekrise sei davonauszugehen, dass sie alle möglichen alternativen Bezugsquellen für Energie und Wärme in Anspruch nehmen werde. Von einem Ausfall der Energie- und Wärmeversorgung mit Grubengas wäre die Klägerin zu 1) auch unmittelbar betroffen. Die STEAG New Energies GmbH betreibe auch das Fernwärmenetz A-Stadt. Komme es zu einem Wegfall der energetischen Versorgung mit Grubengas, so habe dies in ihrem Stadtgebiet unmittelbare Auswirkungen. Die Fernwärme stamme zu 19% aus der Nutzung von Grubengas. Auch die Klägerin zu 2) sei berechtigt, sich auf eine Verletzung von § 48 Abs. 2 BBergG zu berufen, weil sie für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft in dem Gebiet der Klägerin zu 1) mit Energie und Gas verantwortlich sei. Durch den geplanten Anstieg des Grubenwassers würden ihre Versorgungsmöglichkeiten eingeschränkt. Ferner stehe auch der Lagerstättenschutz der Zulassung entgegen.

§ 55Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBerg

G dürfe die Zulassung eines Betriebsplanes nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liege, eintreten werde. Der Lagerstättenschutz umfasse sowohl andere Bodenschätze innerhalb und außerhalb der Lagerstätte als auch die Bodenschätze, die abgebaut werden sollten. Zu den geschützten Bodenschätzen gehöre auch die Erdwärme im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b BBergG. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Bergbauberechtigung komme es nicht an. Besondere Bedeutung komme den bergfreien Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG zu. Sowohl Grubengas als auch durch Grubenwasser erzeugte Erdwärme seien als Bodenschätze anzusehen, die unter den äußeren Lagerstättenschutz fielen. Sie seien nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Betriebsplanverfahrens. Im Falle der Flutung der Grubengebäude würden die Grubengaslagerstätten in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel versiegen. Gleiches gelte auch für die Möglichkeit, durch das Grubenwasser Wärme zu gewinnen. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBergG dürfe ein Betriebsplan nur zugelassen werden, wenn Vorsorge dafür getroffen werde, dass die Sicherheit anderer betriebsplanpflichtiger Betriebe nicht gefährdet werde. Als betroffener anderer Bergbaubetrieb komme hier die STEAG Grubengas-Gewinnungs GmbH in Betracht. Bei dem geplanten Grubenwasseranstieg bestehe die Gefahr, dass es zu Leckagen an ihrem Grubengasnetz komme. Auch dieser Aspekt sei von dem Beklagten bei seiner Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt worden. Ferner liege wegen des zu erwartenden unkontrollierten Austritts von Naturgasen wie Methan und Radon unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte in den betroffenen Gebieten eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit vor, sodass § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG einer Zulassung entgegenstehe. Hinzu komme das Problem der Endlichkeit der Absaugungsanlagen. Mit diesen Problemen setze sich der Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander. Zwar enthalte der Beschluss auf den Seiten 160 ff. Ausführungen dazu, wie mit der Gefahr von austretendem Radon und Methan umgegangen werden solle und wie groß diese Gefahr sei. Der Beklagte gehe jedoch durchgängig davon aus, dass der bisherige Status quo der Absaugung von Grubengas weiter aufrechterhalten werden könne.Nach den Äußerungen der STEAG Grubengas-Gewinnungs GmbH im Verwaltungsverfahren sei dies jedoch mehr als fraglich. Alle hierzu angehörten Gutachter, d. h. sowohl die DMT, Prof. G. als auch das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. gingen davon aus, dass ohne Absaugung eine latente Explosionsgefahr im Bereich der Austrittsstellen an der Erdoberfläche gegeben sei. Folglich setze die Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses voraus, dass ein auf Dauer angelegter Maßnahmenkatalog existiere, der die Betreibung der Absauganlagen zukünftig regele. Da der Beklagte sich mit diesem Problem im Planfeststellungsbeschluss offensichtlich nicht auseinandergesetzt habe, verstoße dieser gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht sei die Klägerin zu 1) auch berechtigt, diese Gefahren für ihre Bewohner und Mitarbeiter als eigenes Recht geltend zu machen. Die Begründetheit der Klage folge auch aus dem Umstand, dass der Beklagte nicht für alle von ihm im Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse sachlich zuständig gewesen sei. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde habe sich nach § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG lediglich auf das planfeststellungspflichtige Vorhaben und somit auf den UVP-pflichtigen Teil erstreckt. Hiervon nicht unmittelbar erfasst seien das Ansteigen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf -320 m NHN sowie die unterirdische Umleitung des Gruben-/Grundwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Somit hätte das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (jetzt Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz) als oberste Wasserbehörde über diese beiden wasserrechtlichen Erlaubnisse entscheiden müssen. Ferner sei die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft, weil die Aufsplittung des Gesamtflutungsvorhabens in zwei Teile nicht der gesetzlichen Intention des § 52 Abs. 1 a Satz 1 BbergG entspreche. Zudem seien die Sachverständigen bei der Bewertung des Ausmaßes der Hebungen und der Schadensgeeignetheit zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Das Ingenieurbüro M. GmbH (IHS) gehe in seinem Gutachten von einem Hebungsmaximum von 11 cm aus. Dagegen halte der von dem Beklagten beauftragte Gutachter Prof. G. Hebungen von bis zu 16 cm für möglich. Auch inwieweit die zu erwartenden Hebungen schadensgeeignet seien, sei zwischen den Parteien streitig. Das Ingenieurbüro M. GmbH gehe davon aus, dass es nur im Randbereich und bei tektonischen Unstetigkeitszonen zu Schäden an der Oberflächenbebauung kommen könne, wobei das Gebiet der Klägerin zu 1) in einem Hebungsrandbereich liege, der im Gutachten der Ingenieurbüro M. GmbH in die Einwirkungsklasse 3 eingestuft worden sei. Für diese Einwirkungsklasse seien nach diesem Gutachten keine schweren Bergschäden zu erwarten. Doch auch das Gutachten der Ingenieurbüro M. GmbH enthalte Einschränkungen dahingehend, dass ihre Aussage für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität nur eingeschränkt gelte und diese eine besondere Einzelfallbetrachtung erforderten. Den Ausführungen des Prof. G.könne entnommen werden, dass er bei der Prognose der Schadensrelevanz der zu erwartenden Hebungen auch außerhalb von Störungszonen Unsicherheiten sehe. Offensichtlich habe der Beklagte im Planfeststellungsverfahren keine weiteren Untersuchungen in die Wege geleitet, um diese Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen. Hierin liege ein entscheidungserhebliches Aufklärungsdefizit. Gleiches gelte auch für die im Falle eines Grubenwasseranstiegs zu erwartenden Erschütterungen. Nach Ansicht des Sachverständigen Prof. H. sei die Daten- und Untersuchungsgrundlage im J.-Gutachten nicht ausreichend abgesichert. Eine Reihe von Fragen bleibe unbeantwortet, so zum Beispiel, ob der jetzt geplante Anstieg des Grubenwassers nicht erneut zu Erschütterungsereignissen führen könne, die die Werte der bisherigen Erschütterungen womöglich überschreiten könnten. Nach Ansicht von Prof. H. – in Abgrenzung zur Einschätzung des Sachverständigen Prof. J. – sei es durchaus möglich, dass bei dem Anstieg des Grubenwassers seismische Ereignisse ausgelöst würden, die die Erschütterungsemissionen der bisherigen Ereignisse gegebenenfalls überschreiten könnten. Zweifel habe der Sachverständige Prof. H. auch an der These des Sachverständigen Prof. J., dass die Erschütterungsereignisse nach Beendigung des Anstiegsprozesses abgeschlossen seien. Eine Aussage dahingehend, dass mit Erreichen des Zielpegels und einem anschließenden Heben des anfallenden Grubenwassers auch alle seismischen Ereignisse enden würden, erweise sich als nicht haltbar. Auch danach seien noch weitere Erschütterungsereignisse vorstellbar. Zu dem gleichen Ergebnis komme auch der Sachverständige Prof. G. in seinem Gutachten. Auch er hege Zweifel an der These des Sachverständigen Prof. J., dass es nach Abschluss des Anstiegsprozesses zu keinen weiteren Erderschütterungen mehr kommen werde. Nach Ansicht von Prof. G. habe der Sachverständige Prof. J. auch hinsichtlich der quantitativen Abschätzungen bei seinem Gutachten offensichtlich die besonderen Verhältnisse im Saarkarbon nicht ausreichend berücksichtigt. Somit seien die mit der Beurteilung der Gefahr neu auftretender Erschütterungsereignisse im Falle des geplanten Grubenwasseranstiegs beauftragten Gutachter in entscheidenden Fragen bezüglich der Stärke, Häufigkeit und des Zeitraums noch zu erwartender Erschütterungsereignisse zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Dies sei von dem Beklagten im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss stütze sich lediglich auf das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten des Prof. J.. Auch dies sei als schwerwiegender Aufklärungsfehler zu bewerten. Keinesfalls könne sicher davon ausgegangen werden, dass es bei dem geplanten Grubenwasseranstieg nicht zu Bodenbewegungen in Form von Hebungen oder Erschütterungsereignissen kommen werde, die geeignet seien, schwere Bergschäden zu verursachen. Im Hinblick auf mögliche Auswirkungen von Erschütterungsereignissen sei auf die einschlägige DIN 4150 Teil 3 zu verweisen, wonach je nach Frequenz bei Wohngebäuden ab einer Schwinggeschwindigkeit von 5 mm/s und bei Gewerbe- und Industriebauten ab einer solchen von 20 mm/s Schäden auftreten könnten. Bei besonders erschütterungsempfindlichen Bauten, wie zum Beispiel denkmalgeschützten alten Bauten, sei dies bereits ab einer Schwinggeschwindigkeit von 3 mm/s möglich. Bereits die von Prof. J. vorhergesagten Schwinggeschwindigkeiten überschritten diese Grenzwerte. Sollte es zu Schwinggeschwindigkeiten oberhalb der von Prof. J. angegebenen Werte kommen, seien erhebliche Substanzschäden an den Gebäuden möglich. Dabei stelle sich die Frage, wie in diesem Zusammenhang das Adjektiv „schwer“ definiert werde. Schwer im Hinblick auf einen schweren Bergschaden setze nicht unbedingt einen schweren Substanzschaden voraus. Bei Industriebetrieben könne ein schwerer Schaden auch dann vorliegen, wenn solche Erschütterungsausfälle zu einem längeren Produktionsausfall führten. All diese Aspekte wirkten sich auf die Planungshoheit der Klägerin zu 1) aus. Hinzu komme, dass im Bereich Falscheid markante geologische Störungen vorhanden seien. Aufgrund dieser Störungen beabsichtige das Europäische Institut für Energieforschung (EIFER) auf dem Gebiet der Klägerin zu 1) Forschungsbohrungen durchzuführen, die Aufschluss über das zu erwartende Verwerfungsverhalten im Bereich tektonischer Störungslinien unter besonderen Spannungslinien geben sollen. Dass der Beklagte solche Untersuchungen im Rahmen der Planaufstellung unterlassen habe, stelle einen schweren Aufklärungsfehler dar. Auch die Gefahr neuer beziehungsweise zusätzlicher Naturgasaustritte beeinträchtige die Planungshoheit der Klägerin zu 1). Komme es zu dem geplanten Grubenwasseranstieg, werde die Grubengasgewinnungsanlage Reden in ihrer jetzigen Form nicht mehr nutzbar sein. Dass hierfür Ersatz geschaffen werde und eine neue Gasabsaugungsanlage im Sinnerthal errichtet werden solle, ändere nichts an dem grundsätzlichen Problem, dass das nach oben drückende Wasser zu unkontrollierten Grubengas-beziehungsweise Radonaustritten führen könne. Von diesen Kontrollen würden neue Austrittsstellen gerade nicht erfasst. Prof. G. gebe sich in seinem Gutachten im Hinblick auf die Gefahren durch Naturgasaustritte keinesfalls mit einer Überwachung der bekannten Austrittsstellen zufrieden. Vielmehr fordere er neben einem detaillierten Untersuchungs- und Überwachungsplan einen schubladenfertigen Maßnahmen- und Alarmplan. Ein solcher liege nicht vor. Daher bleibe der Planfeststellungsbeschluss hinter den Anforderungen, die der von dem Beklagten beauftragte Sachverständige Prof. G. in seinem Gutachten aufgestellt habe, zurück. Der Planfeststellungsbeschluss und der Abschlussbetriebsplan sähen lediglich die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans vor Beginn der Flutung durch die Beigeladene vor. Dies sei völlig unzureichend. Was mögliche Gesundheitsgefahren durch den Austritt von Radon betreffe, so gelange die Wissenschaft immer mehr zu der Erkenntnis, dass ein direkter Zusammenhang zwischen früheren Abbautätigkeiten unter Tage und einem verstärkten Austritt von Radon in der darüber befindlichen Oberflächenbebauung und damit einhergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bevölkerung bestehe. Neuere Untersuchungen hätten auch gezeigt, dass im Hinblick auf die gesundheitlichen Gefahren, die von Radon ausgingen, nicht lediglich darauf abgestellt werden könne, ob in dem betreffenden Gebiet auffällige natürliche Radonvorkommen vorhanden seien. Auch in Gebieten, in denen Radon geogen in geringerer Menge vorkomme, bestünden oft die höchsten Gesundheitsgefahren, wenn mehrere Aspekte zusammenträfen, so zum Beispiel eine hohe Bevölkerungsdichte mit durchlässigen Gebirgsschichten wie zum Beispiel in Bergbaugebieten. In diesen Gebieten sei das kollektive Risiko meistens größer als in Bereichen mit bekannt höheren, natürlichen Radonvorkommen, die allerdings dünn besiedelt seien. Mittlerweile seien bei den landesweit durchgeführten Radonmessungen auch in Bergbaugebieten erhöhte Konzentrationen festgestellt worden, so zum Beispiel bei Messungen in der Gemeinde Merchweiler. Zudem folge aus einer gutachterlichen Stellungnahme der DMT GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2018, dass der Grubenwasseranstieg und das damit einhergehende Ende der Verwertung des Grubengases zu einem verstärkten Ausströmen von Grubengas führen werde. Hinzu komme, dass die Übertragung der Verantwortung für sämtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen für den Fall unkontrollierter Naturgasaustritte vom Beklagten auf die Beigeladene nicht der Gesetzeslage entspreche. Insoweit müsse die Zuständigkeit bei der Bergbaubehörde verbleiben. Gegenwärtig sei überdies noch offen, wie viele Abschlussbetriebspläne (Aufsplittung Phase 1 und 2) letztendlich beantragt würden. Zudem sei unklar, in wie vielen weiteren Schritten die Beigeladene einen vollständigen Anstieg des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche plane. Ziel sei jedenfalls, dass das Grubenwasser irgendwann von selbst in die Saar überlaufe. Konkrete Planungen hierfür lägen jedoch noch nicht vor. Möglich sei es also auch, dass dieses Vorhaben in noch mehrere Abschnitte unterteilt werde. Diese Vorgehensweise sei mit Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 BBergG nicht vereinbar. Das Vorhaben verstoße auch gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot nach § 47 WHG. Durch den Grubenwasseranstieg werde es auf jeden Fall in der hier streitgegenständlichen Phase 1 zu einer Verschlechterung der Grubenwasserqualität in Form eines First-Flush kommen. Hierauf hätten die Sachverständigen des Dresdner Grundwasserforschungszentrums in ihrem Gutachten hingewiesen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen werde es unweigerlich bei Durchführung der Phase 1 zu einer Verschlechterung der Grubenwasserqualität kommen. Erst der endgültige Anstieg des Wassers in Phase 2 bis zur Erdoberfläche könne wieder den nach § 47 WHG geforderten Wasserzustand herbeiführen; dies sei jedoch aktuell noch nicht geplant. Vielmehr sei es unsicher, ob es überhaupt zu einer Phase 2 des Grubenwasseranstiegs kommen werde. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von dem Dresdner Grundwasserforschungszentrum e.V. geforderte Wiederherstellung des naturnahen Zustandes des Gruben-/Grundwassers nach § 47 WHG tatsächlich erreicht werde. Somit sei von einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach § 47 WHG auszugehen. Im Falle der Flutung der Grubengebäude sei ferner mit erheblichen Schäden an dem kommunalen Kanalnetz zu rechnen. Da sich bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Kanalschäden aufgrund des Kohleabbaus ereignet hätten, sei mit Schäden im gleichen Umfang auch bei erneuten Bodenbewegungen infolge des Grubenwasseranstiegs zu rechnen. Durch das Gebiet der Klägerin zu 1) verliefen mehrere tektonische Störungen wie zum Beispiel der Falscheider Sprung. Gerade in diesen Bereichen würden die oft aus Guss bestehenden Kanalrohre massiv unter den Bodenbewegungen leiden. Mit ihrem Vortrag seien die Kläger nicht nach § 6 UmwRG nicht ausgeschlossen, weil sie den Prozessstoff binnen der 10 Wochen-Frist ausreichend umrissen und nachfolgend lediglich ergänzend beziehungsweise präzisierend vorgetragen hätten. Ferner seien rechtliche Würdigungen und Stellungnahmen in jeder Phase des Verfahrens zulässig. Schließlich seien diese von Amts wegen von Seiten des Gerichts zu berücksichtigen. So müsse das Gericht die Frage der Unzuständigkeit des Beklagten für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse, die Fehlerhaftigkeit der UVP, eine fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung und einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot von Amts wegen berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Klägerseite hierzu rechtliche Ausführungen mache. Im Übrigen hätten die Kläger die für den Vortrag zu den Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasgewinnung, zu den geothermischen Nutzungsmöglichkeiten des Grubenwassers und zu den technischen Möglichkeiten eines Haltens des Grubenwassers auf dem zugelassenen Anstiegsniveau notwendigen Informationen erst mit Einblick in die Verwaltungsakte erhalten. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (II WASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben, Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Kläger nicht klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO seien. Im vorliegenden Fall sei eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit ebenso fernliegend wie eine Verletzung von Eigentums- oder Wasserrechten. Bezüglich der Klägerin zu 1) sei eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg nicht einmal möglich im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Dies folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 – 7 C 1.21 – in dem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe. Die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung sei nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch (sogar vollständig) einer Planung der Gemeinde entziehen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit komme dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört werde oder wenn das Vorhaben wegen seiner Räumlichkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Kommunalplanung entziehe; das solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht der Fall sein, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten oder Baugebiete nicht mehr festsetzen könne. Das Vorhaben dürfe ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen. Im Übrigen seien kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern hätten ihnen zu folgen. Auch hinsichtlich der untertägigen Rohstoffvorkommen und der seit Jahrzehnten auch im Interesse der Rohstoffversorgung betriebenen Bergbautätigkeit und Grubenwasserhaltung unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die zur Folge habe, dass sie die Auswirkungen dieser Umstände und die Inanspruchnahme von Teilen des Gemeindegebietes durch bergbauliche Vorhaben und ihre Einstellungsmaßnahmen hinnehmen müsse, ohne dass darin eine Verletzung ihrer Planungshoheit liegen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe speziell für den Fall der Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans festgehalten, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich seien, sondern ihnen zu folgen hätten. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehöre auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze (z.B. von Steinkohle). Der Gesetzgeber ermögliche den Aufschluss und Abbau förderwürdiger Steinkohle (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Ein solcher Abbau wirke sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten könnten. Auch hinsichtlich der Einstellungs- und Nachsorgephase eines Bergwerksbetriebs unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die dem vorhergehenden, jahrzehntelangen Abbau geschuldet sei. Sie erwecke den Eindruck, als habe sie sich auf eine seit Ende der aktiven Kohleförderung eingetretene (vermeintliche) „Bergruhe“ verlassen dürfen und insoweit „frei“ und ohne Berücksichtigung bergbaulicher Gegebenheiten planen können. Dies sei unzutreffend. Unabhängig von der Frage, ob und seit wann eine auf das Ende des aktiven Abbaus zurückzuführende „Bergruhe“ überhaupt eingetreten sei, sei von jeher völlig klar und der Klägerin zu 1) bekannt gewesen, dass noch eine Abschlussbetriebsplanung habe erfolgen müssen und der Verschluss der untertägigen Bereiche und der Umgang mit dem Grubenwasser noch einer endgültigen Planung und Zulassung bedurften. Es sei offensichtlich, dass durch den planfestgestellten Grubenwasseranstieg und die spätere zentrale Einleitung keine wesentlichen Teile des Stadtgebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. A-Stadt liege im Mittel auf einer Höhe von 325 m über NHN. Der Grubenwasseranstieg spiele sich hier in einem Bereich zwischen 600 m und 1400 m unterhalb der Erdoberfläche ab. Gutachterliche Untersuchungen hätten ergeben, dass mit dem Grubenwasseranstieg im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus geringe Hebungen verbunden sein könnten und aus diesen selbst im Senkungsbereich des aktiven Abbaus kein nennenswertes Schadensrisiko folge, insbesondere würden keine schweren Bergschäden ausgelöst. Die im früheren Senkungsbereich möglichen, allenfalls geringfügigen Bodenbewegungen stünden einer Überplanung kommunaler Flächen nicht entgegen. Selbst wenn Bergschäden zu erwarten wären, hindere dies die Kommune nicht an einer Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit. Große Teile des Saarlands und des Ruhrgebietes hätten in der Vergangenheit unter erheblichen Bodenbewegungen und dadurch ausgelösten Bergschäden zu leiden gehabt, ohne dass dies die Kommunen an der Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit gehindert habe. Während desaktiven Abbaus sei es in saarländischen Kommunen zu Senkungen von teilweise bis zu 15 m gekommen. Trotzdem seien alle Kommunen jederzeit in der Lage gewesen, Bauleitplanung zu betreiben und Baugebiete auszuweisen. Im Gebiet der Klägerin zu 1) habe es während des Abbaus nur geringe Senkungen (bis zu 2,5

  1. m)gegeben. Daher würden auf ihrem Gebiet auch durch den Grubenwasseranstieg keine nennenswerten Hebungen ausgelöst. Auch mögliche Erschütterungen führten nicht dazu, dass wesentliche Teile des Stadtgebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. Der aktive Abbau habe zwar auf ihrem Stadtgebiet Erschütterungen ausgelöst. Für die Phase 1 des Grubenwasseranstiegs hätten aber alle Gutachter ausgeschlossen, dass es zu relevanten Erschütterungen kommen könne. Auch insoweit sei nicht im Ansatz erkennbar, dass wesentliche Teile des Stadtgebiets einer Planung entzogen würden oder eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung nachhaltig gestört würde. Dasselbe gelte für behauptete Beeinträchtigungen der Planungshoheit durch die Gefahr von Radon- oder Grubengasaustritten. Das Grubengas werde an Gasabsaugstationen abgesaugt und darüber hinaus an Entgasungseinrichtungen an Schächten schadlos abgeführt. Radon vermische sich schnell mit der Umgebungsluft und komme – deutschlandweit – in allen Innenräumen vor. Eine Einschränkung der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Radon sehe die Rechtsordnung nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG werde lediglich bestimmt, dass derjenige, der ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichte, geeignete Maßnahmen zu treffen habe, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) sei daher nicht im Ansatz möglich. Gleiches gelte hinsichtlich einer Verletzung ihres (nur einfach-gesetzlich geschützten) Eigentumsrechts. Aus dem Bergrecht, namentlich den Vorschriften über Bergschäden und die Haftung für solche Schäden (§§ 110 ff. BBergG), folge eine Duldungspflicht betroffener Grundstückseigentümer, die auf die Geltendmachung sekundärer Ersatzansprüche zu verwiesen seien. Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen, weil Kommunen nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG seien.Auf dem Gebiet der Klägerin zu 1) würden durch den Grubenwasseranstieg allenfalls geringfügige Bodenbewegungen ausgelöst, die keine Bergschäden, jedenfalls keine schweren Schäden, an städtischen Liegenschaften bewirken könnten. Die Klägerin zu 1) behaupte entsprechende schwere Bergschäden an ihrem Eigentum „ins Blaue hinein“ ohne jegliche sachliche Grundlage. Die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit aufgrund von Bergschäden und die damit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen seien ebenfalls nicht einmal möglich. Sollte es grubenwasseranstiegsbedingt zu Bergschäden an ihrem Eigentum kommen, könne sie diese nach den §§ 114 ff. BBergG gegenüber der Beigeladenen geltend machen.Auch auf eine behauptete Verletzung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen. Sie sei als Kommune nicht berechtigt, als Sachwalterin des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger zu vertreten. Sie könne sich schließlich – ungeachtet der nach § 6 UmwRG für diesen Einwand eingetretenen innerprozessualen Präklusion – zur Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte auch nicht auf eine Beeinträchtigung der Energieversorgung berufen. Sie habe an keiner Stelle vorgetragen, dass sie selbst im Rahmen der Daseinsvorsorge für ihre Einwohner auf Grubengas, Fernwärme oder Geothermie zurückgreifen würde. Auch eine Klagebefugnis der Klägerin zu 2) liege nicht vor.Eine Verletzung von „Wasserrechten“ der Klägerin zu 2) sei nicht einmal möglich.Alle im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Gutachter hätten eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch ansteigendes Grubenwasser sicher ausgeschlossen. Soweit die Klägerin zu 2) Trinkwasser von Dritten beziehe, könne sie hinsichtlich des Trinkwasserschutzes ohnehin keine eigene Rechtsposition geltend machen.Soweit sie sich auf ihr Eigentum an Bauwerken und Anlagen berufe, sei ebenfalls keine Rechtsverletzung möglich, da sie sich als städtische Gesellschaft ebenso wie die Kommune nicht auf Art. 14 GG berufen könne. Eine Verletzung des einfach-rechtlichen Eigentumsrechts durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss scheide ebenfalls aus, da keine schadenträchtigen Bodenbewegungen auftreten würden. Selbst wenn es zu Schäden käme, wären diese im Rahmen des Bergschadensrechts zu regulieren, stünden aber der Betriebsplanzulassung nicht entgegen. Soweit sich der Kläger zu 3) auf eine Verletzung seiner Rechte und Pflichten zur Abwasserbeseitigung aus § 56 WHG, §§ 50, 50 a SWG berufe, sei eine Verletzung dieser Rechtspositionen ebenfalls nicht einmal möglich. Abgesehen davon, dass die Aufgabenübertragung auf ihn nicht nachgewiesen sei, hindere das planfestgestellte Vorhaben den Kläger zu 3.) offensichtlich nicht daran, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen. Es sei nicht erkennbar, dass die Aufgabenübertragung durch den Grubenwasseranstieg in Frage gestellt wäre. Selbst wenn es zu Schäden an einzelnen Anlagenteilen kommen sollte (wofür nichts spreche), werde der Kläger zu 3) weiterhin seine Rechte und Pflichten als Träger der Abwasserbeseitigung wahrnehmen können. Auch während des aktiven Abbaus, der mit deutlich stärkeren Bodenbewegungen verbunden gewesen sei, sei eine Abwasserbeseitigung im Saarland durchgängig möglich gewesen. Soweit der Kläger zu 3) eine Verletzung des Eigentumsrechts an Anlagen und Leitungen behaupte, sei ebenfalls keine mögliche Verletzung eigener Rechte dargelegt. Auch er könne sich nicht auf Art. 14 GG berufen. Eine Verletzung des einfach-rechtlichen Eigentumsrechts durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss scheide ebenfalls aus, weil keine schadensträchtigen Bodenbewegungen in A-Stadt auftreten würden und es nicht zu Rohrbrüchen etc. kommen werde. Selbst wenn es zu Schäden kommen werde, wären diese im Rahmen des Bergschadensrechts zu regulieren, stünden aber der Betriebsplanzulassung nicht entgegen. Die Klage sei auch unbegründet. Formelle Fehler lägen nicht vor. Soweit die Kläger geltend machten, die Planfeststellungsbehörde habe das Gesamtvorhaben in unzulässiger Weise in zwei Phasen aufgeteilt und es hätte eine einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung für „Phase 1 und 2“ stattfinden müssen, zeigten sie hiermit keinen formellen Fehler auf. Eine UVP könne als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens nur für den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden. Das Planfeststellungsverfahren sei, auch wenn es die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach dem Bundesberggesetz zum Gegenstand habe, ein Antragsverfahren. Entsprechend bilde (nur) der vom Vorhabenträger eingereichte Plan den Gegenstand der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, d.h. der Planfeststellung nach § 74 Abs. 1 VwVfG. Es könne keine Rede davon sein, dass das beantragte und daher von der Planfeststellungsbehörde zu prüfende Vorhaben die (dauerhafte) Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Grundwasseranstiegs bis zur „freien Entwässerung in die Vorflut Saar“ zum Gegenstand hätte. Die Beigeladene habe dies nicht beantragt, sondern die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den kontrollierten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und ein anschließendes Heben und Einleiten des Grubenwassers in die Saar aus diesem Niveau. Die Planfeststellungsbehörde sei nicht berechtigt und nicht verpflichtet gewesen, über den Antrag und das in dem zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplan beschriebene, bergbauliche Vorhaben hinausgehend einen Grubenwasseranstieg bis zum Niveau eines drucklosen Auslaufens in die Saar zu prüfen und zu genehmigen. Hinter den Ausführungen der Kläger stehe die fehlerhafte Vorstellung, dass die hier streitgegenständliche Planfeststellung nur einen Ausschnitt eines Gesamtvorhabens betreffe, das in einem einheitlichen Verfahren genehmigt und auf seine Umweltauswirkungen hätte untersucht werden können und müssen. Das sogenannte Grubenwasserkonzept sei nicht identisch mit dem Planfeststellungsverfahren, sondern beinhalte ein auf § 4 Abs. 2 des Erblastenvertrags beruhendes langfristiges „Optimierungskonzept“, das selbst noch offengelassen habe, ob jemals ein Zustand erreichbar sei, bei dem das Grubenwasser der Saar drucklos zufließen könne. Nach dem Grubenwasserkonzept sei maßgeblicher Bestandteil der Umsetzung ein Monitoringprogramm, mit dem die Einhaltung der Schutzziele überwacht und nachgewiesen werden könne. Zudem solle eine umfangreiche gutachterliche Begleitung der Maßnahmen erfolgen. Bei Erstellung des Grubenwasserkonzepts sei die Beigeladene davon ausgegangen, dass sich als Folge des Erkenntnisgewinns bei der Umsetzung der einzelnen Schritte Teile des Konzepts möglicherweise als nicht gangbar erweisen, weil die Maßnahmen nicht frei von Risiken seien. Daher sei von Beginn an vorgesehen gewesen, dass der Prozess des Grubenwasseranstiegs in einzelne Schritte eingeteilt werde und die für den jeweiligen Schritt bzw. Phase erforderlichen Genehmigungen sukzessive eingeholt würden. Insoweit sei der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bilde, kein Teilausschnitt eines einheitlichen Vorhabens, sondern ein für sich abschließendes und als solches sinnvolles Vorhaben, das isoliert umgesetzt werden könne und an das anschließend bei entsprechendem Erkenntnisgewinn ein weitergehender Grubenwasseranstieg als weiteres, isoliertes Vorhaben anknüpfen könne, ohne dass dies bereits jetzt absehbar oder sogar zwingend wäre. Eine „Aufsplitterung“ des Grubenwasseranstiegs erfolge nicht. Der beantragte Grubenwasseranstieg und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel bildeten eine für sich sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene, „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme. Weder seien der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich betrachtet sinnlos – im Gegenteil würden die wichtigsten Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts durch diese Maßnahmen erreicht – noch bedürften sie (zwingend) einer Ergänzung durch einen weiteren Anstieg bis zum drucklosen Auslauf in die Saar. Es blieben auch keine mit der „Gesamtplanung“ verbundenen Probleme unberücksichtigt, da alle Folgen des Anstiegs bis -320 m NHN und der Einleitung von diesem Niveau im vorliegenden Planfeststellungsverfahren vollumfänglich geprüft und berücksichtigt worden seien. Die Kläger würden übersehen, dass der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich bringe und die Einstellung der Bergwerke Saar und Göttelborn/Reden hinsichtlich der Wasserhaltung dauerhaft in dieser Weise geregelt werden könne, wenn ein weiterer Anstieg nicht genehmigungsfähig sein sollte. Es wäre auch hinnehmbar, wenn der Grubenwasseranstieg und das Heben und Einleiten bei -320 m NHN zu der Erkenntnis führen würden, dass die Phase 2 nicht realisiert werden könne. Die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach §§ 52 Abs. 2 lit. a, 57 lit. a BBergG, auch wenn sie durch Planfeststellungsbeschluss erfolge, sei eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Lägen die gesetzlich normierten Versagungsgründe der §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG nicht vor, habe die Bergbehörde über die Zulassung des Vorhabens nicht aufgrund einer umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gelte für die bergrechtliche Planfeststellung nicht. Der Ausfall einer Abwägung oder deren angebliche Mängel könnten deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Das bedeute für das vorliegende Verfahren, dass die Kläger Abwägungsmängel, auch soweit sie auf eine vermeintlich unzureichende Ermittlung von Abwägungsmaterial in der UVP zurückzuführen sein sollten, nicht gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einwenden und deshalb auch keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen könnten. Eine fehlerhafte Abwägung könne daraus nicht resultieren. Die Kläger würden verkennen, dass der Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG darstelle, die ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase einen dynamischen Prozess bilde. Während der Gewinnungsphase würde angesichts der mit bergbaulichen Vorhaben verbundenen technischen, geologischen, hydrologischen und tektonischen Ungewissheiten niemand auf die Idee kommen, dem Bergbauunternehmer eine unzulässige „Zersplitterung" seines bergbaulichen Vorhabens vorzuwerfen, nur weil die Möglichkeit bestehe, dass anschließend an einen aktuell zur Genehmigung eingereichten Betriebsplan weitergehende Abbaumaßnahmen zur Genehmigung gestellt werden könnten. Dasselbe gelte für die Einstellungsphase. Auch aus der – vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen abgeänderten – Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 – 2 A 185/18 – folge nichts anderes. Die dortigen Ausführungen hätten sich nur auf die Integration in die sog. „Phase 1", also genau das hier mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zur Genehmigung gestellte Projekt eines Grubenwasseranstiegs bis -320m NHN bezogen. In der damaligen Entscheidung sei es um einen Teilanstieg gegangen, der allein in der Wasserprovinz Ensdorf und nur bis zu einem Niveau von -400 m NHN vorgesehen gewesen sei. Diejenigen Aspekte, die den 2. Senat damals zu den von den Klägern zitierten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der damaligen Sonderbetriebsplanzulassung bewogen hätten, spielten im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Hier habe die Beigeladene einen Abschlussbetriebsplan aufgestellt und zusätzlich wegen der UVP-Pflicht einen Rahmenbetriebsplan zur Zulassung eingereicht. Diese Betriebspläne hätten die gesamte „Phase 1" zum Gegenstand und nicht „nur" eine dieser untergeordnete „Einzelmaßnahme". Aus der Entscheidung vom 10.12.2019 lasse sich nicht ableiten, dass auch der im Grubenwasserkonzept als „Phase 2" vorgesehene weitere Anstieg bis zum drucklosen Auslaufen des Grubenwassers in die Saar in einem Verfahren zur Zulassung eines Abschluss- bzw. Rahmenbetriebsplans hätte mit betrachtet werden müssen und insoweit ein nur einheitlich zu realisierendes und zu genehmigendes Gesamtvorhaben gegeben gewesen wäre. Wenn also Gegenstand des hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahrens der Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN und das anschließende Zutagefördern und Einleiten des Grubenwassers am Standort Duhamel seien, bestehe keine Veranlassung, die UVP für unzureichend zu erachten, weil sie die sog. „Phase 2" nicht mit in den Blick genommen habe. Maßnahmen zur Umsetzung der „Phase 2" seien nicht Teil des eingereichten Rahmenbetriebsplans und des Antrags der Beigeladenen. Soweit die ergänzende Klagebegründung vom 21.3.2022 weiteren Vortrag zu dem vermeintlich unzureichenden Umfang der UVP enthalte, sei dieser nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Der Vortrag sei nach Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt. Die Kläger hätten bereits vor Ablauf der 10-Wochen-Frist vortragen können, welche Inhalte das Grubenwasserkonzept enthalte, welche Motive die Beigeladene angeblich zur „Aufsplitterung" des Vorhabens bewogen hätten und welche angeblichen technischen Probleme mit den Pumpen eine Abschätzung der Umweltfolgen der „Phase 2" verlange. Die Verspätung des Vortrags sei auch nicht zu entschuldigen. Im Übrigen liege der Vortrag auch inhaltlich neben der Sache, weil der Grund für die Beschränkung des Antrags auf die „Phase 1" nicht darin liege, die tatsächlichen Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu „verwässern", sondern vielmehr in dem Umstand, dass ein sich möglicherweise anschließender weiterer Grubenwasseranstieg in seinen Dimensionen noch gar nicht feststehe. Insoweit könnten im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren auch noch keine „Umweltfolgen der letzten Stufe" untersucht werden. Die technische Möglichkeit, das Wasser dauerhaft auf -320 m NHN zu halten, sei zweifellos gegeben. Die von der Beigeladenen bereits abgeworfenen „Schachtanlagen" würden hierfür nicht mehr benötigt und seien auch nicht Gegenstand der angefochtenen Betriebsplanzulassung. Dass die Pumpen in ca. 900 m Tiefe eingebaut werden müssten, sei falsch, würde sich aber technisch als völlig unproblematisch erweisen. Um das Wasser auf einem Niveau von -320 m NHN zu halten, müssten die Pumpen auf einem Niveau von -340 m NHN eingebaut werden (-320 m NHN plus Wasserüberdeckung der Pumpen von ca. 20 m). Der Bergbau verfüge im Übrigen über jahrzehntelange Routine mit dem Einsatz von Pumpen in bis zu 900 m Tiefe. Es sei nicht zutreffend, dass die zur Wasserhaltung eingesetzten Pumpen nur eine „geringe Standzeit" erreichten und in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden müssten. Der Planfeststellungsbeschluss sehe in den Nebenbestimmungen 4.2.2.1 d),
  2. e)und
  3. f)und der Abschlussbetriebsplan in den Nebenbestimmungen 1.1 und 1.3 Redundanzen der Pumpen vor. Von „technischen Problemen mit den Pumpanlagen" sei nicht auszugehen. Eine „Havarie der Pumpen" habe nicht betrachtet werden müssen, weil insoweit mehrere redundante Systeme zum Einsatz kommen könnten. Soweit die Kläger bezweifelten, ob der Pumpbetrieb auch noch in 150 Jahren möglich sein werde, zeigten sie ein Problem auf, das sich theoretisch für jede heute genehmigte technische Anlage stelle, praktisch aber angesichts des steten technischen Fortschritts und der langjährigen Erfahrung mit technischen Maschinen und Pumpen im Bergbau keine Relevanz besitze, erst recht nicht für den Umfang der durchzuführenden UVP. Die Kläger kritisierten ferner zu Unrecht, dass es an einer Darstellung der geprüften Alternativen auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG fehle. Wie der Planfeststellungsbeschluss bereits erläutere, verlange § 6 Abs. 3 UVPG a.F. zwar die Zusammenstellung (tatsächlich) geprüfter Alternativen, die Norm begründe aber keine materielle Pflicht zur Durchführung einer Alternativenprüfung. Ob und inwieweit eine Alternativenprüfung zu erfolgen habe, sei eine materiell-rechtliche Frage, deren Beantwortung sich nach dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot richte. Da die Entscheidung über die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans nach §§ 52 Abs. 1 lit. a, 57 lit. a BBergG – auch wenn sie durch Planfeststellungsbeschluss erfolge –, eine gebundene Entscheidung darstelle, bestehe keine Pflicht zur Alternativenprüfung. Das Abwägungsgebot gelte nicht für die bergrechtliche Planfeststellung. Da zu dem im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Vorhaben keine Alternativen geprüft worden seien, habe auch nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG a.F. keine Verpflichtung bestanden, in die UVS Angaben zu Alternativenprüfungen aufzunehmen. Der Planfeststellungsbeschluss erläutere die Alternativlosigkeit der Entsorgung des Grubenwassers und die Rahmenbedingungen, aufgrund derer die aufgrund des Erblastenvertrags angestrebte Optimierung der Grubenwasserhaltung insbesondere mit der Folge der Freiziehung der belasteten kleineren Gewässer Klinkenbach, Sinnerbach und Blies und der Energieeinsparung, nur mit dem zugelassenen Vorhaben erreicht werden könne. Ungeachtet dessen könnten die Kläger aus § 4 UmwRG auch keinen isolierten Aufhebungsanspruch wegen vermeintlicher Verfahrensfehler ableiten. Denn die Klage sei bereits unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe § 4 Abs. 3 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, habe aber für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. § 4 Abs. 1 UmwRG treffe eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Mit § 4 Abs. 3 UmwRG werde keine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO begründet oder den bezeichneten Verfahrenserfordernissen aus sich heraus eine drittschützende Wirkung beigemessen. § 4 Abs. 3 UmwRG lasse den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weite lediglich den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung aus. Demnach könnten die Kläger aus den von ihnen geltend gemachten, vermeintlichen Verfahrensfehlern keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG bzw. keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 4 Abs. 5 UmwRG ableiten. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler seien offensichtlich auch keine absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG, sodass der dort normierte Aufhebungsanspruch auch aus diesem Grund nicht bestehe. Die UVP sei im Planfeststellungsverfahren nicht vollständig unterlassen worden. Die gerügten Verfahrensfehler stellten auch keine Verfahrensfehler dar, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten, also mit dem vollständigen Unterlassen der UVP gleichzusetzen seien i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Selbst wenn man unterstelle, dass die gerügten Verfahrensfehler vorlägen und eine Klagebefugnis gegeben sei, begründe § 4 UmwRG keinen Anspruch auf Aufhebung oder Nichtvollziehbarerklärung des Planfeststellungsbeschlusses, da es sich jedenfalls um relative Verfahrensfehler handeln würde und diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten i.S.d. §§ 4 Abs. 1 lit. a UmwRG, § 46 SVwVfG. Eine Beeinflussung der Entscheidung scheide aus, wenn der Behörde kein Entscheidungsspielraum eröffnet sei, also insbesondere bei gebundenen Entscheidungen und Ermessensreduzierung auf Null. Die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans

§ 52Abs. 2 lit. a BBerg

G sei als gebundene Entscheidung rechtmäßig, da die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 55, 48 Abs 2 BBergG vorlägen. Eine Beeinflussung der getroffenen Entscheidung durch die geltend gemachten Verfahrensfehler sei schon deshalb ausgeschlossen. Die geltend gemachten, vermeintlichen Verfahrensfehler könnten, wenn sie denn vorlägen, jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Daher könnten die Kläger wegen dieser Fehler nach § 4 Abs. 1 lit. b UmwRG nicht die Aufhebung verlangen. Ihr Anspruch wäre allenfalls darauf gerichtet, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der von dem Verfahrensfehler betroffenen Entscheidung feststellte. Ferner sei die Zulassung des Rahmenbetriebsplans materiell rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der behauptete Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG wegen einer Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts in Form der Planungshoheit sowie wegen einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen liege nicht vor. Die Klägerin zu 1) könne sich nicht auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit berufen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit komme nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört werde oder wenn das Vorhaben wegen seiner Räumlichkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Kommunalplanung entziehe; das solle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht der Fall sein, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten oder Baugebiete nicht mehr festsetzen könne. Das Vorhaben dürfe ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen. Auch eine großflächige Betroffenheit von Bergsenkungen infolge eines zugelassenen bergbaulichen Vorhabens habe nicht zur Folge, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen würden. Eine Gemeinde sei rechtlich nicht gehindert, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgehe und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken könne. Rechtlich sei die Gemeinde – nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB – insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgehe und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich seien. Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche. Hiervon ausgehend sei eine Beeinträchtigung der Planungshoheit im Fall der Klägerin zu 1) auszuschließen. Bereits ausgewiesene oder in Aufstellung befindliche Baugebiete auf dem Gebiet der Gemeinde A-Stadt würden durch den Planfeststellungsbeschluss und die darin vorgesehene Grubenwasserflutung nicht nachhaltig beeinträchtigt oder ihrer Planungsgrundlage entledigt. Wie in d

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