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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 151/24 Urteil Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg § 114 BBergG, § 48 Abs

Obsah (13)§ 42Art. 28§ 4§ 1§ 52§ 53§ 55§ 80§ 47§ 6§ 123§ 74§ 9

Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg Leitsatz 1. Die Klagebefugnis

§ 42Abs. 2 Vw

GO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt hier ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan von vornherein

jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist.

  1. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.
  2. Eine Gemeinde kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.
  3. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von -320 m NHN, Phase 1) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer (Phase 2) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.
  4. Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum bzw. den kommunalen Einrichtungen einer klagenden Gemeinde sollen in der Abbauphase

dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden. Sie sind deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG) nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch

Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren.

  1. Inwieweit die konkreten Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Hebungen sowie Erschütterungen (Grubenbeben) von Relevanz sind, ist von Gemeinde zu Gemeinde gesondert zu beurteilen. Ob eine Gefahr von schweren Schäden für Gebäude oder kommunale Einrichtungen besteht, hängt insbesondere von der Nähe zu einem Hebungsrandbereich und den zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten ab.
  2. Besteht bei dem beantragten Anstiegsniveau von -320 m NHN zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d. h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m, ist eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers regelmäßig ausgeschlossen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1) zwei Drittel und die Klägerin zu 2) ein Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1

dem es am 23.2.2008 zum bis dahin stärksten bergbaubedingten Erschütterungsereignis im Saarland gekommen war und die saarländische Landesregierung noch am selben Tag einen vorläufigen Abbaustopp verfügt hatte, wurde der Steinkohlebergbau im Saarland im Jahr 2012 endgültig eingestellt.

dem Ende der Kohleförderung musste im Saarland noch an fünf Standorten (Viktoria, Camphausen, Duhamel-Ensdorf, Reden und Luisenthal) Grubenwasser (insgesamt rund 17 Mio. m³/a) gepumpt werden. Der Erblastenvertrag,

dem die Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland die Finanzierung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus der Beigeladenen für den Fall gewährleisten, dass das Vermögen der RAG-Stiftung nicht ausreichen sollte, sieht in § 4 Abs. 2 vor, dass die RAG-Stiftung die Beigeladene veranlasst, den Kohleländern Saarland und Nordrhein-Westfalen ein Konzept mit dem Ziel der langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung vorzulegen. Dementsprechend legte die Beigeladene im Jahr 2014 ein Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung (Grubenwasserkonzept) vor. Dieses sieht vor, das Grubenwasserniveau im Saarrevier schrittweise mit behördlicher Genehmigung anzuheben. Dabei werde sich sukzessiv voraussichtlich eine Wasserprovinz mit einem – weitestgehend – einheitlichen Grubenwasserstand ausbilden, da die Standorte untertägig in unterschiedlichen Niveaus miteinander verbunden seien. Als Ziel wird in dem Grubenwasserkonzept die Annahme des gesamten Grubenwassers am Standort Duhamel angestrebt. In einem letzten Schritt soll das ansteigende Grubenwasser drucklos der Saar zufließen. Der angestrebte optimale Zustand werde bei einem kontinuierlichen Grubenwasseranstieg frühestens ca. 2035 erreicht werden. Randnummer 2 Am 18.8.2017 reichte die Beigeladene beim Beklagten ihren Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf zur Planfeststellung ein. Die dazugehörigen umfangreichen Planunterlagen und Gutachten wurden

vorheriger, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen versehener Bekanntmachung im Zeitraum zwischen Oktober und Dezember 2017 in 19 saarländischen Städten und Gemeinden zur Einsichtnahme ausgelegt. Insgesamt wurden mehr als 6.800 Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Die Anhörung innerhalb des Planfeststellungsverfahrens fand in der Zeit vom 3.6.2019 bis 5.6.2019 in Ensdorf statt. Am 17.8.2021 erließ der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN. Parallel zur Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans wurde ebenfalls mit Datum vom 17.8.2021 durch das Bergamt Saarbrücken der Abschlussbetriebsplan für diesen Grubenwasseranstieg zugelassen. Mit der Planfeststellung wurden der Beigeladenen

Maßgabe ihres Antrags vom 18.8.2017 auf Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes zum Heben und Einleiten von maximal 19,8 Millionen m³/a Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf ein Niveau von -320 m NHN durch Einstellung der Wasserhaltungsmaßnahmen an den Standorten Reden und Duhamel nebst der sich aus dem Bescheid ergebenden Nebenbestimmungen gemäß § 10 WHG i. V. m. § 19 Abs. 1 WHG die widerruflichen Erlaubnisse erteilt, Randnummer 3

  1. durch Einstellung der Gruben-/Grundwasserhaltung an den Standorten Reden und Duhamel den Grubenwasserspiegel in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf bis auf ein Niveau von maximal -320 m NHN ansteigen zu lassen, Randnummer 4
  2. das Gruben-/Grundwasser aus der Wasserprovinz Reden unterirdisch im Niveau der
  3. Sohle über die Göttelborn-Schächte, den Schacht Lummerschied zum Schacht Dilsburg (ehemaliges Bergwerk Göttelborn) und von dort weiter über einen explosionsfesten Damm, über dem im Jahr 2011 zur Herstellung der Wasserwegsamkeit eine Strecke mit einem Querschnitt von mindestens 2,2 m² aufgefahren wurde zu dem Südschacht (ehemaliges Bergwerk Ensdorf), sowie im weiteren Verlauf über die
  4. Sohle des ehemaligen Bergwerks Ensdorf (Niveau -400 m NHN) und zuletzt etwa 1,5 km vor dem Duhamel-Schacht durch einen explosionssicher erstellten Damm mit eingelegten Rohren, die

Rückzug aus dem untertägigen Streckennetz im Bereich Ensdorf zur Durchleitung des Wassers geöffnet werden, in die Wasserprovinz Ensdorf umzuleiten, Randnummer 5

  1. am Standort Duhamel Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a zu Tage zu fördern, um den Grubenwasserstand im Anstiegsbereich Duhamel und Reden auf dem beantragten Zielniveau von maximal -320 m NHN zu halten und Randnummer 6
  2. das am Standort Duhamel gehobene Gruben-/Grundwasser bis zu einer Menge von 19,8 Mio. m³/a an der Einleitstelle E2 auf Gemarkung Fraulautern, Flur 4, Parzelle 383/44 (Koordinaten: RW: 2556217, HW: 5465071; LUA-Nr. 5664/003), in die Saar einzuleiten. Randnummer 7 Am 23.9.2021 haben die Klägerinnen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 erhoben. Sie weisen darauf hin, dass sich die Klage sowohl gegen den Rahmenbetriebsplan als auch gegen die vier wasserrechtlichen Erlaubnisse richte. Randnummer 8 Die Klägerin zu 1) sei klagebefugt, da eine mögliche Verletzung des § 48 Abs. 2 BBergG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 GG vorliege. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie beinhalte den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinden. Im Falle der Flutung der alten Grubenanlagen werde es zu erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre Bauleitplanung kommen. Ihr Gemeindegebiet liege im Einwirkungsbereich des in der Vergangenheit durchgeführten Steinkohleabbaus. Hier seien in großem Umfang Steinkohle abgebaut und dadurch Hohlräume geschaffen und hinterlassen worden. Im südlichen Bereich des Gemeindegebiets habe der Abbau Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts geendet. Der östliche Teil des Gebiets – z. B. die Ortslage Reisbach – sei bis zum Ende der Steinkohleförderung im Saarland, d. h. bis zum Jahr 2012, vom Abbau betroffen gewesen. Zudem sei ihr Gebiet in erheblichem Maße von den schweren bergbaubedingten Erschütterungen im Zeitraum 2007/2008 betroffen gewesen. Ursache sei der Abbau im Feld Primsmulde. Aufgrund der Erschütterungsereignisse sei es zu hunderten Schadensmeldungen und -regulierungen gekommen. Negativer Höhepunkt sei das Erschütterungsereignis vom 24.2.2008 – mit einer Schwinggeschwindigkeit von über 90 mm/s – gewesen. Die dadurch ausgelösten Bodenbewegungen seien so stark gewesen, dass Teile des Turms der Blasiuskirche im Ortsteil C-Stadt eingestürzt und herabgefallen seien. Aufgrund dieses Ereignisses habe die Landesregierung beschlossen, den Ausstieg aus dem Steinkohleabbau von – wie ursprünglich geplant – 2018 auf 2012 vorzuziehen. Bei ihr stünde eine Reihe von Bauleitplanvorhaben an, d. h. die Schaffung neuer Gewerbe- und Industriegebiete. Da sowohl der Abbau als auch die damit einhergehenden Erschütterungen längere Zeit zurücklägen, sei mittlerweile Bergruhe eingetreten. Von anhaltender Bergruhe sei auch die Gemeindeverwaltung bei ihren Planungen in den letzten Jahren ausgegangen. Sollte es aufgrund des geplanten Anstiegs des Grubenwassers zu erneuten Bodenbewegungen in Form von Hebungen oder Erschütterungen kommen, wäre diese Planungsgrundlage hinfällig. Es sei mehr als fraglich, ob die bereits gefassten Aufstellungsbeschlüsse zur Bauleitplanung im Falle des geplanten Anstiegs des Grubenwassers realisiert werden könnten. Durch das beabsichtigte Flutungsvorhaben habe sich die Sachlage geändert. Dem Planfeststellungsbeschluss könne entnommen werden, dass es im Zuge des Grubenwasseranstiegs zu neuen Bodenbewegungen kommen werde, sei es durch flutungsbedingte Hebungen oder durch bergbaubedingte Erschütterungen. Der Beklagte gehe in seinem Planfeststellungsbeschluss von Hebungen von etwa 10 cm aus.

den Feststellungen der Sachverständigen im Planfeststellungsverfahren sei infolge des Grubenwasseranstiegs mit Erderschütterungen mit einer Stärke von ca. 23 mm/s zu rechnen. Die Erschütterungsereignisse könnten gerade in dem betroffenen Sektor zwischen -1.100 m NN und -320 m NN in gehäufter Form auftreten.

den Vorgaben der einschlägigen DIN 4150, Teil 3, könne es bei Gebäuden ab einer Schwinggeschwindigkeit von 5 mm/s und bei Gewerbe- und Industriebauten ab einer Schwinggeschwindigkeit von 20 mm/s zu Schäden kommen, bei sensiblen Gebäuden – wie denkmalgeschützten alten Bauten – bereits ab einem Wert von 3 mm/s. Bei den hier zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten von ca. 23 mm/s sei daher mit schweren Schäden an der Bausubstanz zu rechnen. Bezüglich der Vielzahl der anhängigen Bauleitplanverfahren, die durch den geplanten Grubenwasseranstieg beeinträchtigt würden, sei die Planung für die Erweiterung des Gewerbe- und Wohngebiets Nobel Campus und des Industrieparks John besonders hervorzuheben. Bei Erstem handele es sich um ein Vorzeigeprojekt der Klägerin zu 1). Dort seien in den letzten Jahren in direkter

barschaft zu den Ford-Werken Saarlouis bereits in mehreren Schritten Gewerbe- und Wohnflächen in Kombination erschlossen und veräußert worden. Auf dem Gebiet befinde sich auch eine eigene Kindertagesstätte für die Bewohner und die dort berufstätigen Personen. Die

frage für neue Flächen sei sehr groß. Gleiches gelte für den Industriepark John. Im Falle der Realisierung des geplanten Grubenwasseranstiegs seien diese Ansiedlungsvorhaben konkret gefährdet. Im Industriepark John sei eine Reihe von Industrieunternehmen ansässig, die mit empfindlichen Produktionsanlagen arbeiteten. Bewegungen aus dem Untergrund führten normalerweise zu einem automatischen Abschalten der Anlagen. Diese müssten dann mit großem Aufwand

justiert und wieder angefahren werden, was mit einem erheblichen Produktionsverlust und Kostenaufwand verbunden sei. Dies gelte auch für das Industriegebiet Dickenwald. Zwar hätten die Ford-Werke bekanntlich beschlossen, die Produktion auf dem Gelände ihres jetzigen Werks im Jahr 2025 einzustellen. Eine adäquate Anschlussnutzung des Geländes mit den dort befindlichen Werksgebäuden sei für die Klägerin zu 1) und v. a. für die in der Umgebung lebenden Menschen jedoch von existenzieller Bedeutung. Die Erwartung zukünftiger Bodenbewegungen durch das Flutungsvorhaben werde die Vermarktung dieser Flächen und die Ansiedlung neuer Industrieunternehmen massiv beeinträchtigen, da auch hier mit Produktionsausfällen zu rechnen sei. Eine weitere Beeinträchtigung anstehender Planungsvorhaben liege in der Gefahr neuer Naturgasaustritte, die im Zuge des Grubenwasseranstiegs möglich seien. Die Steinkohlegewinnung im Saarland sei seit jeher eng verbunden mit dem Anfall von Methan, dem sog. Grubengas. Neben Methan werde beim Steinkohleabbau auch Radon freigesetzt. Es handele sich dabei, wenn es in geschlossenen Räumlichkeiten austrete, um ein stark radioaktives, giftiges Gas. Allein die Gefahr von Radonaustritten mache eine Beplanung solcher Flächen kaum möglich. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts einer Gemeinde

Art. 28Abs.

2 GG liege ferner vor, wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beschädigt würden oder ihre Nutzbarkeit beeinträchtigt werde. Die Klägerin zu 1) sei Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken innerhalb des Betrachtungsraums. Darunter fielen auch viele bebaute Grundstücke, die der Daseinsvorsorge dienten – wie Schulen, Kindergärten und Feuerwehrgerätehäuser. Zu erwähnen seien v. a. die alten denkmalgeschützten Bauwerke, die besonders sensibel auf Bodenbewegungen reagierten, z. B. das Alte Rathaus im Ortsteil C-Stadt. Darüber hinaus sei sie Eigentümerin des kommunalen Kanalnetzes mit einer Länge von ca. 110 km, zu dem auch Sonderbauwerke wie z. B. Pumpwerke oder Regenbehandlungsanlagen gehörten. Gerade solche Abwasseranlagen reagierten äußerst sensibel auf Bodenbewegungen. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderungen zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen geeignet seien, Rohrbrüche an den meist aus Beton bestehenden Kanälen zu verursachen. Hierdurch könne es zu einem unkontrollierten Abwasseraustritt in die Umwelt kommen. Gleiches gelte auch für das im städtischen Eigentum stehende Straßennetz, das sich auf ca. 90 km belaufe. Auch hier sei aufgrund der prognostizierten Bodenbewegungen mit erheblichen Schäden am Straßenbelag und damit verbundenen Belastungen zu rechnen. All diese Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs seien für sie mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung verbunden, wodurch ihre Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG eingeschränkt werde. Des Weiteren liege ein möglicher Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG vor. Soweit diese Vorschrift das Leben und die Gesundheit von Personen schütze, komme ihr auch drittschützende Wirkung zu. Die Klägerin zu 1) sei berechtigt, die sich aus dem unkontrollierten Austritt von Methangas oder Radon in Gebäuden und der Vermischung von Grundwasser mit dem belasteten Grubenwasser ergebenden Gefahren für ihre Bewohner und Mitarbeiter als eigenes Recht geltend zu machen. Jedes andere Ergebnis würde im Widerspruch zu den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB stehen. Danach sei eine Gemeinde verpflichtet, im Rahmen der Bauleitplanung dafür Sorge zu tragen, dass keine Gesundheitsgefahren entstehen. Im Umkehrschluss müsse sie auch berechtigt sein, im Wege einer Klage Gesundheitsgefahren abzuwehren, die die Menschen gefährden könnten. Als öffentlicher Arbeitgeber und Betreiber vieler öffentlicher Einrichtungen sei sie aufgrund einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zu den Benutzern für deren gesundheitliches Wohl verantwortlich. Die Sicherstellung der Energieversorgung auf ihrem Gemeindegebiet könne sie – trotz Auslagerung auf private Unternehmen – als Bestandteil der ihr obliegenden Daseinsvorsorge geltend machen. Auch die Klägerin zu 2) sei klagebefugt. Sie versorge das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) und ihre Einwohner mit Trinkwasser. Gesellschafter der GmbH seien die Klägerin zu 1) mit 51 % und die Energis GmbH mit 49 %. Die Klägerin zu 2) beziehe ihr Wasser aus drei Brunnen, die sich im Saarwellinger Graben befänden. Mittels Kooperationsvertrags vom 5.5.1994 habe die Klägerin zu 1) ihre (seit 1978 bestehende) Erlaubnis zur Förderung von Trinkwasser aus ihren Wasserschutzgebieten berechtigterweise auf die Klägerin zu 2) übertragen. Im Falle der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bestehe die Gefahr, dass die Klägerin zu 2) in ihren Wasserrechten verletzt werde. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es zu einer unterirdischen Vermischung des ansteigenden Grubenwassers mit dem Grundwasser komme. Richtig sei zwar, dass zwischen dem vorgesehenen Grubenwasserniveau von -320 m NN und den Schichten, aus denen im Gebiet der Klägerin zu 2) Trinkwasser bezogen werde, eine trennende Gebirgsschicht verbleibe. Ob allein durch diesen Puffer garantiert werden könne, dass es nicht zu einer Verbindung der Wasserschichten komme, sei allerdings fraglich. Aufgrund des Wasserdrucks habe das Grubenwasser, wenn die Grubengebäude vollgelaufen seien, das Bestreben, sich sowohl vertikal als auch horizontal auszubreiten. Bestehe hierfür Raum, z. B. durch vorhandene Klüfte, Spalten u. ä., so werde es dies auch tun. Gleichzeitig versickere Grundwasser aus höheren Schichten in solchen Klüften. Durch solche Leiter sei es grundsätzlich möglich, dass Grubenwasser mit Grundwasser zusammenfließe. Im Übrigen werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2015 – 11 A 3048/11 – verwiesen, in der angenommen worden sei, dass die dortige Klägerin möglicherweise in ihrem Wasserförderungsrecht verletzt und damit klagebefugt sei. Randnummer 9 In der Sache rügen die Klägerinnen eine unterlassene und fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP). Eine unterlassene oder fehlerhafte UVP führe grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Da es sich um zwingendes Verfahrensrecht handele, sei die Rechtsfolge nicht disponibel.

§ 4Abs. 1 Nr. 1 Umw

RG könne die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b Umw

RG verlangt werden, wenn eine

den Bestimmungen des Gesetzes über die UVP,

der Verordnung über die UVP bergbaulicher Vorhaben oder

entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch

geholt worden sei. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG könne die Aufhebung grundsätzlich jeder Beteiligte im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO verlangen; es handele sich um zwingendes Verfahrensrecht.

dem Willen des Gesetzgebers solle es

Abschluss des Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan kommen. Hierzu verweisen die Klägerinnen auf die Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 – 2 A 185/18 –. Die Aufsplittung des Gesamtkonzepts der Beigeladenen zur zukünftigen Grubenwasserhaltung und die Aufspaltung in mehrere Abschlussbetriebspläne sei unzulässig. Auch

der Grundkonzeption der § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG und § 53 Abs. 1 BBergG sei ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept erforderlich gewesen. Dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz liege kein eigenständiger Vorhabenbegriff zugrunde, sondern es knüpfe an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Rechtlich gesehen handele es sich bei den von der Beigeladenen geschaffenen Phasen 1 und 2 um ein einheitliches Vorhaben. Demzufolge wäre eine einheitliche und umfassende UVP für diese beiden Phasen erforderlich gewesen. Dass bei einer Aufspaltung eines einheitlichen Vorhabens dennoch für jeden Teil eine eigenständige UVP erforderlich bleibe, ändere nichts an der Tatsache, dass der Prüfungsumfang dieser Teil-UVPs nicht der gleiche sei wie bei einer einheitlichen UVP. Die Aufsplittung führe zu einer Verwässerung der tatsächlichen Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens. Hinsichtlich der Phase 2 – Grubenwasseranstieg auf ein Niveau, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermögliche – sei die erforderliche UVP nicht durchgeführt worden. Bereits aus diesem Grund könne

§ 4Abs. 1 Nr. 1 Umw

RG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt werden. Im Übrigen sei mehr als fraglich, ob es technisch überhaupt möglich sei, das Grubenwasser auf Dauer auf einer Höhe von -320 m NN zu halten, falls es nicht zu einer zweiten Phase komme. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG a.F. habe der Träger des Vorhabens zudem die entscheidungserheblichen Unterlagen für die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, die eine Übersicht über die wichtigsten, von ihm geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten müssten. An dieser Darstellung der geprüften Alternativen fehle es gänzlich. Im Planfeststellungsbeschluss werde lediglich ausgeführt, es sei

den Vorschriften des UVPG eine Angabe von Alternativen erforderlich, wenn solche vom Unternehmer geprüft worden seien; aus dem UVPG ergebe sich dagegen keine Pflicht zur Prüfung von Alternativen. Darüber hinaus wiesen sowohl die im Auftrag der Beigeladenen durch das Ingenieur- und Planungsbüro K.GbR durchgeführte Umweltverträglichkeitsstudie (im Folgenden: UVS) als auch der Planfeststellungsbeschluss Defizite bei der Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Grubenwasseranstiegs auf sonstige schützenswerte Sachgüter auf. Wichtige Sachgüter seien nicht berücksichtigt worden – insbesondere nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf die Grubengasgewinnung und die dafür erforderlichen Versorgungsanlagen und Netze im Saarland. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG vor, der die zentrale Schutznorm für private und öffentliche Interessen sei. Der Prüfung

dieser Vorschrift unterfielen nicht nur Betriebspläne des laufenden Abbaus. Auch

Einstellung seien die sonstigen öffentlichen Interessen bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans zu berücksichtigen. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie

Art. 28Abs. 2 GG falle unter den Schutzbereich des § 48 Abs. 2 BBerg

G. Von der Selbstverwaltungsgarantie werde v. a. die Planungshoheit der Kommunen erfasst. Durch das bergrechtliche Betriebsplanverfahren dürfe eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung der Gemeinden nicht

haltig gestört werden oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets der kommunalen Planung entzogen werden. Komme es zu der geplanten Flutung der Grubenanlagen, werde dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Bauleitplanung der Klägerin zu 1) haben. Besondere Bedeutung komme – wie dargelegt – den Bebauungsplänen Industriepark John und Industriegebiet Dickenwald zu. Beide lägen in unmittelbarer Nähe zu den Ford-Werken Saarlouis und seien daher als Standort gerade für Automobilzulieferungsunternehmen äußerst interessant. Bekanntlich werde in der Automobilindustrie, gerade im Werkzeugbau, mit hochsensiblen Präzisionsmaschinen gearbeitet, die äußerst empfindlich auf Bodenbewegungen reagierten. Sollte es aufgrund des geplanten Grubenwasseranstiegs tatsächlich zu Bodenbewegungen in Form von Hebungen und Erschütterungen kommen, werde eine Vermarktung der Flächen äußerst schwierig werden. Hinzu kämen mögliche schwere Substanzschäden an Firmengebäuden und technischen Anlagen. Bei Industriebetrieben könne ein schwerer Schaden auch dann vorliegen, wenn Erschütterungsausfälle zu einem längeren Produktionsausfall führten. Auch seien weitere Wohngebäude geplant. Der beabsichtigte Grubenwasseranstieg werde sich

teilig auf die Erschließung der Wohngebiete auswirken. Gerade die Erschütterungen in der Vergangenheit während des Abbaus seien der Bevölkerung noch in negativer Erinnerung. Sowohl ihre eigene Verwaltung als auch die in ihrem Gebiet lebenden Menschen gingen davon aus, dass mit solchen Erschütterungen nicht mehr gerechnet werden müsse, da der Abbau endgültig eingestellt sei. Sollten die Erschütterungen wieder zurückkehren, würden sich viele Bauinteressenten fragen, ob es Sinn mache, sich in einem solchen Gebiet anzusiedeln. Auch stehe eine Vielzahl an sog. Leuchtturmprojekten bei ihr an – wie der Neubau bzw. die Sanierung der Festhalle in C-Stadt, des Schlosshofs und der Gutbergschule. Hinzu kämen Gefahren durch Tagesbrüche. Wie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Gutachten der Ingenieur- und Vermessungsbüro P. GmbH ergebe, sei in diesem Bereich oberflächennaher Abbau betrieben worden. Bereits in der Vergangenheit sei es mehrfach zu Tagesbrüchen gekommen, weil die alten oberflächennahen Stollen und Schachtanlagen

gegeben hätten. Es sei kaum absehbar, was mit den oberflächennahen Anlagen passiere, wenn es aufgrund des Grubenwasseranstiegs erneut zu Bodenbewegungen komme. Die instabilen Stollen und Schachtanlagen würden weiter

geben und einbrechen.

der dem benannten Gutachten beigefügten Karte seien die Tagesbrüche bis an die vorhandene Bebauung herangerückt. Durch ihr Gemeindegebiet verlaufe zudem eine Vielzahl tektonischer Störungslinien, die sich teilweise in unmittelbarer Nähe zu den oberflächennahen Abbaufeldern befänden, was nochmals als besonderes Gefahrenpotential für das Auftreten von schweren Bergschäden an der Erdoberfläche angesehen werden müsse. Vor dem Hintergrund dieser negativen bergbaulichen Faktoren (Abbausituation, Erschütterungen, Tektonik, oberflächennaher Abbau) sei eine funktionierende Bauleitplanung nicht mehr möglich, sofern es zu dem geplanten Anstieg des Grubenwassers komme. In seinem Planfeststellungsbeschluss gehe der Beklagte von Hebungen von ca. 10 cm aus, wobei er sich hinsichtlich der Stärke der zu erwartenden Erschütterungen auf das Gutachten des Prof. L. berufe, der mit Schwinggeschwindigkeiten bis zu ca. 23 mm/s rechne.

Ansicht des durch den Beklagten beauftragten Sachverständigen Prof. J.sei die Daten- und Untersuchungsgrundlage im L. -Gutachten hingegen nicht ausreichend abgesichert. Selbst wenn sich die benannten Werte bewahrheiteten, hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf ihre anstehenden Bauleitplanvorhaben. Wie bereits ausgeführt sei

der einschlägigen DIN 4150, Teil 3, bei Erschütterungen mit einer solchen Schwinggeschwindigkeit durchaus mit schweren Schäden zu rechnen. Gleiches gelte für Hebungen von ca. 10 cm, jedenfalls dann, wenn das betroffene Erdreich geologische Besonderheiten – z. B. in Form einer Tektonik – aufweise. In diesen Fällen komme es dann zu unterschiedlichen Setzungen. Ob die Vorhersagen des Beklagten zur Stärke der Erschütterungen tatsächlich zuträfen, sei jedoch mehr als fraglich. Der von diesem beauftrage Gutachter Prof. I.gehe davon aus, dass die Erschütterungsereignisse gerade in der streitgegenständlichen Phase 1 an Häufigkeit zunehmen würden. Hinsichtlich der Stärke der Erschütterungen mache er keine konkreten Angaben. Hierzu habe es bereits im Vorfeld der Beantragung der Zulassung des Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar auf -400 m NN Untersuchungen gegeben. Die von der Beigeladenen beauftragte DMT GmbH & Co. KG sei (gemäß Stellungnahme vom 5.10.2012) zu dem Ergebnis gelangt, dass Erschütterungsereignisse während der Flutung in gleicher Stärke wie während des Abbaus möglich seien. Das Gutachten sei von Seiten des Bergamts dem Sachverständigen Prof. I.zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung vorgelegt worden (vom 14.1.2013).

dessen Ansicht sei die von der DMT GmbH & Co. KG aufgestellte These wahrscheinlich zutreffend. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Aussage der DMT GmbH & Co. KG, dass seismische Ereignisse im Rahmen der Flutung nicht größer als solche im Zuge des Abbaus werden könnten, allerdings für generell nicht statthaft gehalten. Die Untersuchungsergebnisse der DMT GmbH & Co. KG und des Prof. I.aus den Jahren 2012 und 2013 stünden somit in Widerspruch zu den Feststellungen des Prof. L., die der Beklagte seinem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt habe. Daran werde deutlich, dass hinsichtlich der Stärke der zu erwartenden Erschütterungen ein nicht unerhebliches Prognoserisiko verbleibe. Wie gefährlich solche Vorhersagen über die voraussichtlich zu erwartende Stärke bergbaubedingter Erderschütterungen seien, habe sich in der Vergangenheit beim Abbau des Flözes Schwalbach, Feld Dilsburg, des Bergwerks Saar herausgestellt. Vor dem Abbau habe der Beklagte im Jahr 1998 den Sachverständigen Prof. M. mit der Abgabe einer Prognose beauftragt. Prof. M. sei damals davon ausgegangen, dass evtl. auftretende Erschütterungsereignisse eine Schwinggeschwindigkeit von ungefähr 3 mm/s nicht überschreiten würden. Beim Abbau des Feldes seien in den Jahren 2006 und 2007 im Raum B-Stadt/Falscheid Schwinggeschwindigkeiten von über 70 mm/s gemessen worden. Eine Überplanung der betreffenden Gebiete sei daher für die Klägerin zu 1) kaum möglich. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf neu zu erschließende oder zu erweiternde Gewerbegebiete. Industrieunternehmen, die hochwertige Güter mit Präzisionsmaschinen herstellten, würden dieses Risiko nicht eingehen und sich dort nicht ansiedeln. Dadurch werde ihre Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Unter diesen Voraussetzungen hätte das geplante Flutungsvorhaben nicht zugelassen werden dürfen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.7.2009 – 5 L 1683/08 – verwiesen. Dort sei klargestellt worden, dass ein Abbau dann nicht mehr genehmigungsfähig sei, wenn mit Erschütterungen vergleichbar mit denen im Jahr 2008 in der Primsmulde zu rechnen sei. Diese Grundsätze würden nicht nur für den aktiven Abbau, sondern auch für die Gefahr erneuter Erschütterungen durch die Einstellung der Grubenwasserhaltung gelten. Aufgrund der Erfahrungen mit den Erschütterungsereignissen während des aktiven Abbaus sei davon auszugehen, dass ihr Gemeindegebiet auch bei durch den Grubenwasseranstieg bedingten Erschütterungen im Epizentrum der seismischen Ereignisse liegen werde. Die mit der Gefahr neu auftretender Erschütterungsereignisse im Falle des geplanten Grubenwasseranstiegs beauftragten Gutachter kämen in entscheidenden Fragen bezüglich Stärke, Häufigkeit und Zeitraum noch zu erwartender Ereignisse zu unterschiedlichen Ergebnissen, was im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden sei. Auch die Einschätzung des Beklagten zu dem Ausmaß der zu erwartenden Hebungen müsse hinterfragt werden. In seinem Planfeststellungsbeschluss stütze sich der Beklagte hierbei auf die Untersuchungsergebnisse des O.-Gutachtens vom 19.2.2016. Bei deren Bewertung würden jedoch Gefahren in Form eines unterschiedlichen Setzungsverhaltens durch vorhandene Tektonik nicht ausreichend berücksichtigt. Für Gebäude, die auf solch einer tektonischen Störung stünden, könnten Hebungen in einer Größenordnung von ca. 10 cm durchaus mit erheblichen Bergschäden einhergehen. Die Planungshoheit der Klägerin zu 1) werde nicht nur durch mögliche Bodenbewegungen infolge des Grubenwasseranstiegs beeinträchtigt. Auch mögliche Naturgasaustritte, v. a. von Radon, stünden einer Bauleitplanung entgegen. Den Ausführungen im Gutachten des Prof. I.könne entnommen werden, dass er die Gefahr durch den mit einem Grubenwasseranstieg verbundenen Naturgasaustritt als durchaus ernsthaft ansehe und dem Beklagten nahelege, alle nur denkbaren Vorsorgemaßnahmen für unkontrollierte Gasaustritte in die Wege zu leiten. Dies sei bislang nicht geschehen. Offensichtlich würden Prof. I.und der Beklagte die Gefahren von unkontrollierten Naturgasaustritten (insbesondere von Radon) unterschiedlich bewerten. Während der Gutachter in der ersten – hier streitgegenständlichen – Phase des Grubenwasseranstiegs die höchste Gefahr für solch unkontrollierte Austritte sehe, halte der Beklagte die Entstehung neuer Austrittsstellen für unwahrscheinlich. Während der Gutachter einen detaillierten Untersuchungs- und Überwachungsplan sowie einen „schubladenfertigen“ Maßnahmen- und Alarmplan fordere, sähen der Planfeststellungsbeschluss und der Abschlussbetriebsplan lediglich die Vorlage eines Überwachungs- und Alarmplans vor Beginn der Flutung durch die Beigeladene vor. Dies sei völlig unzureichend. Neue Untersuchungen in Russland hätten ergeben, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Kohlebergbau und überhöhten Radon-Konzentrationen existiere. Die in einer ehemaligen Bergbauregion in Russland – in der der Abbau vor mehr als zehn Jahren eingestellt worden sei – durchgeführte Studie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich durch den Kohleabbau neue Gasquellen über den Abbaufeldern bildeten. Dieser Prozess könne die Dichte des Radonflusses deutlich erhöhen. Somit bestehe auch für das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) – bereits aufgrund der Tatsache, dass unter diesem früher Steinkohle abgebaut worden sei – eine erhöhte Gefahr hoher Radon-Konzentrationen in Innenräumen. Diese Gefahr würde im Falle des Anstiegs des Grubenwassers nochmals erheblich zunehmen. Auch dies mache eine Überplanung der zu erschließenden Gebiete kaum möglich. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass es bei einer Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer schweren Beschädigung kommunaler Einrichtungen bzw. einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit solcher Einrichtungen in erheblichem Umfang kommen werde. Die Klägerin zu 1) sei Eigentümerin einer Vielzahl von Hochbauten innerhalb des Betrachtungsraums. Darunter befände sich eine Vielzahl denkmalgeschützter Objekte – wie das Alte Rathaus, das den Mittelpunkt der Ortslage von C-Stadt darstelle. Aufgrund des Alters und der damit verbundenen anfälligen Bauweise für Bodenbewegungen sei davon auszugehen, dass es im Falle des Grubenwasseranstiegs zu erheblichen Schäden kommen werde. Gleiches gelte für das kommunale Kanalnetz, das sich in ihrem Eigentum befinde. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderung in den Kanälen zu vermehrten Ablagerungen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen durchaus geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen. Dies könne zu einem unkontrollierten Abwasseraustritt in die Umwelt führen. Inzwischen habe eine teilweise Endregulierung hinsichtlich entsprechender Schäden an den Abwasserkanälen für bestimmte Ortsteile der Klägerin zu 1) stattgefunden, wobei die Beigeladene einen siebenstelligen Betrag an diese gezahlt habe. So habe es in der Vergangenheit in Reisbach im Bereich der Q-Straße erhebliche bergbaubedingte Probleme mit der Kanalisation gegeben. Aufgrund bergbaubedingter Setzungen habe sich der Kanal an einer Stelle abgesenkt. Die Schadensstelle sei im Bereich des Falscheider Sprungs verlaufen, einer tektonischen Störung. Die RAG sei in die Schadensregulierung eingetreten, an der Oberfläche sei jedoch erneut eine Muldenbildung im Straßenbelag zu erkennen. Ein weiterer Problembereich in Reisbach sei die R-Straße und der dort verlaufene Ellbach, der

einer Absenkung durch die RAG (vor mehr als zehn Jahren) nur noch über ein ganz schwaches Gefälle verfüge. Im Falle erneuter Veränderungen bestünde die Gefahr, dass über ihn kein Wasser mehr abtransportiert werde und sich Vernässungen einstellten. Hiervon wäre die vor Ort befindliche Bebauung unmittelbar betroffen, einschließlich einer älteren Brücke. Diese sei bereits in der Vergangenheit aufgrund der bergbaulichen Veränderungen an der Oberfläche angepasst worden. Im Falle erneuter Bodenbewegungen sei dies wieder erforderlich, da dann der ursprünglich von der RAG geplante Durchlass nicht ausreichend wäre. Auf die besondere Problematik des Ellbachs habe auch der Gutachter Prof. I.hingewiesen. Dieser sehe in diesem Bereich ein erhebliches Risikopotential für starke Hebungen, v. a. dort, wo der Ellbach vom Falscheider Sprung gequert werde. Durch solche Hebungen und die dann erforderlichen Anpassungsmaßnahmen werde massiv in die vorhandene Oberflächenbebauung und Versorgungsleitungen und somit auch in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin zu 1) eingegriffen. Gleiches gelte für das im Gemeindeeigentum stehende Straßennetz, das sich auf ca. 90 km belaufe. Aufgrund der prognostizierten Bodenbewegungen sei mit erheblichen Schäden am Straßenbelag zu rechnen. All diese Auswirkungen des beabsichtigten Grubenwasseranstiegs seien für die Klägerin zu 1) mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung verbunden, wodurch auch ihre Finanzhoheit

Art. 28Abs.

2 GG eingeschränkt werde. Im Übrigen führe die Flutung der Grubenbauten bis auf -320 m NN zu einer Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Saarland mit aus Grubengas gewonnener Energie und Wärme. Auch habe die Möglichkeit einer entsprechenden geothermischen Nutzung des Grubenwassers im Planfeststellungsverfahren – entgegen der Vorgaben des § 48 Abs. 2 BBergG – keine nennenswerte Rolle gespielt. Der Grubenwasseranstieg verstoße zudem gegen den Erblastenvertrag, der im Jahr 2007 zwischen den Steinkohleländern Nordrhein-Westfalen und Saarland und der RAG-Stiftung geschlossen worden sei. Gemäß § 1 dieses Vertrags sei dessen Sinn und Zweck die Regelung der Tragung der Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus. Im Vorfeld des Vertrags habe die KPMG ein Gutachten zur Bewertung dieser Ewigkeitslasten erstellt. Die dortigen Erkenntnisse bildeten die Grundlage des Erblastenvertrags. Den Regelungen zur Grubenwasserhaltung im KPMG-Gutachten sei zu entnehmen, dass die KPMG bei Erstellung ihres Gutachtens grundsätzlich von einem ewigen Abpumpen des Grubenwassers ausgegangen sei. Sie habe sich dabei auch auf die Angaben der Beigeladenen gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium vom 29.6., 6.7. und 12.7.2006 berufen. Dort habe die Beigeladene erklärt, dass nur bei einem dauerhaften Pumpen die Gefahr einer Trinkwassergefährdung vermieden werden könne. Für ein partielles Ansteigen des Grubenwasserniveaus habe die KPMG einen Zeitrahmen vorgegeben. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass vor Beginn der Einstellung der Grubenwasserhaltung erst einmal alle Schächte an Ruhr und Saar gesichert werden müssten und die 2.200 verbleibenden Schächte, die noch nicht untersucht seien, ebenfalls saniert würden. Erst dann könne mit der Rückfahrung der Wasserhaltung begonnen werden. Diese Vorgaben seien Grundlage des Erblastenvertrags. Dies habe auch der ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes Peter Müller bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss des saarländischen Landtags zum Grubenwasser so bekundet. Er habe ausgeführt, dass die Vertragsparteien bei Unterzeichnung des Vertrags davon ausgegangen seien, dass wegen der Gefahren der Einstellung der Grubenwasserhaltung dieses ewig gepumpt werden müsse. Die im Erblastenvertrag enthaltene Optimierungsklausel habe nicht eingeschlossen, dass die Pumpen irgendwann abgestellt würden. Dies sei vielmehr ein Auftrag gewesen, wirtschaftlich zu arbeiten, um das Vermögen der Stiftung, die die Ewigkeitslasten trage, zu sichern. Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Vorgaben sei der Beklagte nicht befugt gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt die streitgegenständliche Stufe des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen zuzulassen. Der Beklagte sei im Übrigen für die von ihm im Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse teilweise nicht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde erstrecke sich

§ 52Abs. 2a Satz 2 BBerg

G lediglich auf das planfeststellungspflichtige Vorhaben und somit auf den UVP-pflichtigen Teil. Hiervon nicht unmittelbar erfasst würden das Ansteigen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf -320 m NN sowie die unterirdische Umleitung des Gruben-/Grundwassers aus der Wasserprovinz Reden in die Wasserprovinz Ensdorf. Die Klägerinnen tragen weiter vor,

§ 53Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 2 BBerg

G sei für die Einstellung eines Bergwerksbetriebs ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen. Die Umsetzung des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen erfordere daher parallel zu dem Rahmenbetriebsplanverfahren den Erlass eines solchen Abschlussbetriebsplans. Demzufolge habe die Beigeladene beim Bergamt Saarbrücken für das streitgegenständliche Vorhaben die Zulassung eines entsprechenden Abschlussbetriebsplans beantragt. Zeitgleich mit dem Planfeststellungsbeschluss habe das Bergamt am 17.8.2021 die Zulassung erteilt. Es sei allerdings fraglich, ob es sich bei der Zulassungsentscheidung des Bergamtes tatsächlich um einen Abschlussbetriebsplan im Sinne des § 53 Abs. 1 BBergG handele. Wie erwähnt gehe das Gesamtkonzept der Beigeladenen für die zukünftige Grubenwasserhaltung im Saarland weit über den hier streitgegenständlichen Teilbereich (Anstieg bis -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf) hinaus. Dieses Vorhaben stelle nur die erste Stufe des Konzepts dar.

dem Willen der Beigeladenen solle in einer zweiten Stufe das Grubenwasser bis zur Erdoberfläche ansteigen und auf ihrem Gebiet durch Eigendruck in die Saar überlaufen. Diese zweite Stufe sei allerdings nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplans vom 17.8.2021. Offensichtlich splitte die Beigeladene ihr Vorhaben bewusst in mehrere Teile auf, um so rechtliche Probleme und politischen Druck zu vermeiden. Diese Vorgehensweise sei mit Sinn und Zweck des § 53 BBergG nicht vereinbar.

dem Willen des Gesetzgebers solle es

Abschluss eines Bergwerks zu einem einheitlichen Abschlussbetriebsplan aus einem Guss kommen. Bei großen Vorhaben bringe diese Vorgehensweise möglicherweise Probleme mit sich. Der Abschluss eines Bergwerks sei oft auf Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte ausgelegt. Technische Fragen und Entwicklungen könnten nicht immer bereits im Vorfeld endgültig beurteilt werden. Daher werde in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Aufstellung von Teilabschlussbetriebsplänen zulässig sei. Die Rechtsprechung habe diese Frage noch nicht abschließend beurteilt. In seiner Meggen-Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass grundsätzlich keine Bedenken bestünden, dass neben einem bestehenden Abschlussbetriebsplan Einzelfragen durch Sonderbetriebspläne geregelt würden. Im vorliegenden Fall sei die Konstellation jedoch eine andere. Hier beabsichtige die Beigeladene, ihr eigenes Gesamtkonzept zur zukünftigen Grubenwasserhaltung in mehrere Abschlussbetriebspläne aufzuspalten. Gehe man von der Grundkonzeption des § 53 Abs. 1 BBergG aus, so wäre jedoch ein einheitlicher Abschlussbetriebsplan für das gesamte Grubenwasserkonzept der Beigeladenen angebracht und rechtlich auch erforderlich gewesen. Möglicherweise hätten dann einzelne Teilbereiche innerhalb des Abschlussbetriebsplanverfahrens durch Sonderbetriebspläne geregelt werden können. Ein Gesamtkonzept für den Abschluss eines Bergwerks in mehrere Teilabschlussbetriebspläne aufzuteilen sei auch mit der Intention des § 52 Abs. 1a Satz 1 BBergG nicht vereinbar. Danach solle der zuzulassende Rahmenbetriebsplan das gesamte UVP-pflichtige Vorhaben umfassen, wie es letztlich ausgeführt werden solle. Die Bildung mehrerer Verfahrensabschnitte dürfe nicht dazu führen, dass eine an sich sinnvoll erscheinende Gesamt-UVP umgangen werde und lediglich Umweltverträglichkeitsprüfungen für die einzelnen Teilabschnitte durchgeführt würden. Die unzulässige Aufstückelung des Gesamtkonzepts der Beigeladenen verletze die Klägerin zu 1) auch in ihren subjektiven Rechten. Für die Entwicklung ihrer Gemeinde benötige sie eine verlässliche, langfristige und konkrete Vorhersage, mit welchen weiteren Schritten sie im Hinblick auf die Grubenwasserhaltung zukünftig rechnen müsse und welcher Zielhorizont von Seiten des Beklagten vorgegeben werde. Andernfalls sei eine

haltige kommunale Entwicklung nicht möglich. So würden z. B. in Bauleitplanverfahren Erschließungsmaßnahmen für die nächsten Jahrzehnte festgelegt. Gleiches gelte für Planungen hinsichtlich des Neubaus oder der Sanierung kommunaler Einrichtungen. Um solche Planungen sinnvoll durchführen zu können, müsse sie bereits jetzt, d. h. in Phase 1, wissen, ob die Phase 2 komme. Auch insoweit verletze der Planfeststellungsbeschluss ihre Selbstverwaltungsgarantie. Der geplante Grubenwasseranstieg dürfe

§ 55Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBerg

G nur zugelassen werden, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit dritter Personen auch außerhalb des Bergwerkbetriebs getroffen sei. Dies sei im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren zu verneinen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten stellten unkontrollierte Naturgasaustritte an der Erdoberfläche nicht lediglich eine theoretische Gefahr dar. Dass eine Einstellung der Grubenwasserhaltung und das damit einhergehende Ende der wirtschaftlichen Verwertung des anfallenden Grubengases zu einem verstärkten Ausströmen von Grubengas an der Erdoberfläche führen werde, gehe aus einem Gutachten der DMT GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2018 hervor. Dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass ein Wegfall der Verwertung des Grubengases zu einem verstärkten unkontrollierten Austritt solcher Gase an der Tagesoberfläche führen werde.

den Ausführungen der DMT GmbH & Co. KG sei es durchaus möglich, dass sich das Gas aufgrund des von dem aufsteigenden Wasser erzeugten Drucks neue Wege über Klüfte, Spalten und Schächte zum Diffundieren an der Erdoberfläche suchen werde und es dann auch in bislang unauffälligen Gebieten zu unkontrollierten Grubengasaustritten kommen könne. Seien hiervon öffentliche Gebäude wie Krankenhäuser, Schulen oder Kindergärten betroffen, bestehe akuter Handlungsbedarf, um eine Gefahr für Leib und Leben der dort befindlichen Personen abzuwenden. Bereits zum Zeitpunkt der Zulassung des Planfeststellungsbeschlusses müssten alle erforderlichen Fragen im Hinblick auf die Gefahrenabwehr verbindlich geklärt sein, dies könne nicht der Beigeladenen überlassen werden. Es entspreche nicht der Gesetzeslage, dass der Beklagte sämtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen für den Fall unkontrollierter Naturgasaustritte der Beigeladenen übertrage.

§ 80Abs. 5 SPol

G seien die saarländischen Bergbehörden zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren von verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterlägen, sowie von Gefahren, die von der unverritzten Lagerstätte ausgingen (Gasaustritte). Sollte es

Beginn des Grubenwasseranstiegs zu unkontrollierten Naturgasaustritten kommen, so müsse

der Gesetzeslage zunächst einmal festgestellt werden, ob das Grubengas aus einem der Beigeladenen zuzurechnenden Abbau stamme, aus einem verlassenen Grubenbau, der nicht mehr der Bergaufsicht unterliege, oder aus einer unverritzten Lagerstätte. Sollten die letzten beiden Alternativen einschlägig sein, so wäre der Beklagte und nicht die Beigeladene gesetzlich für Gefahrenabwehrmaßnahmen zuständig. Jedenfalls für diesen Fall hätte er bereits einen klaren Katalog vorlegen müssen, welche Maßnahmen im Falle von Naturgasaustritten eingeleitet werden müssten. Die von dem Beklagten vertretene Ansicht zu der Gefahr neu auftretender, unkontrollierter Ausgasungen von Radon sei weder mit den Einschätzungen des Prof. I.noch mit einer Studie im Journal of Environmental Research and Public Health vereinbar.

den Ergebnissen dieser Studie müsse mit einem erhöhten Risiko für die Bewohner ihres Gemeindegebiets durch solche Radonaustritte in Gebäuden gerechnet werden. Gleiches gelte für ihre Mitarbeiter. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht dürfe sie diese nicht einer Kontamination mit Radon aussetzen. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte zunächst weitere Untersuchungen über den Zusammenhang zwischen untertägigem Kohlebergbau und Radon abwarten bzw. selbst durchführen müssen, bevor er den Planfeststellungsbeschluss hätte erlassen dürfen. Das Schutzgut menschliche Gesundheit sei insoweit vorrangig. Im Übrigen setze sich der Planfeststellungsbeschluss nicht damit auseinander, was mit dem verbleibenden Grubengas geschehen solle und wer für dessen Absaugung zuständig sei, wenn es dauerhaft bei einem Grubenwasserstand von -320 m NN verbleiben sollte. Gleiches gelte auch für eine Gesundheitsgefährdung durch eine Vermischung des Trinkwassers mit dem Grubenwasser. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass in der streitgegenständlichen Phase 1 keine unterirdische Verbindung zwischen Grubenwasser und Trinkwasser erfolgen könne. Komme es anstiegsbedingt zu starken Erschütterungsereignissen, würden sich diese auf die geologische Struktur des Deckgebirges zwischen Grubenwasserniveau und den Trinkwasser führenden Schichten auswirken. Es würden neue Klüfte und Spalten entstehen, durch die ein Zusammenfluss beider Wasserschichten möglich sein werde. Da es sich bei der Unversehrtheit des menschlichen Lebens und der Gesundheit um ein überragendes Schutzgut handele, dürfe für den Fall, dass auch nur eine Restgefahr eines Zusammenschlusses von Grubenwasser und Trinkwasser bestehe, der Grubenwasseranstieg nicht erfolgen. Die Klägerin zu 1) habe die Wasserversorgung für ihr Gemeindegebiet auf die Klägerin zu 2) übertragen. Diese fördere aus ihren Wasserschutzzonen über ihre Tiefenbrunnen ca. 700.015 m³ Wasser im Jahr. Eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung liege jedenfalls in der möglichen Kontaminierung des Grundwassers durch verunreinigtes Grubenwasser. Bekanntlich lagerten in den im vorliegenden Verfahren betroffenen Grubenbauten Giftstoffe, die sich nicht mit dem Grundwasser, das zur Trinkwasserversorgung genutzt werde, vermischen dürften. Hierbei handele es sich zum einen um in die Grubengebäude eingebrachte bergbaufremde Reststoffe.

den Angaben der Beigeladenen seien Rückstände aus Steinkohlekraftwerken wie Sprühabsorptionsasche, Asbestzement und Altsande aus Gießereibetrieben dort abgelagert worden. Hinzu kämen die Betriebsstoffe, die beim Betrieb der Abbaumaschinen eingesetzt worden seien, so v. a. Getriebe- und Hydrauliköle, die zum Teil PCB oder PCDM enthielten. Bei einer Flutung der Grubengebäude komme es unweigerlich zu einer Vermischung des Grubenwassers mit diesen Stoffen. Würde das kontaminierte Grundwasser mit dem zur Trinkwassernutzung vorgesehenen Grundwasser in Kontakt treten, so würden diese Giftstoffe möglicherweise in das Trinkwasser gelangen. Die Beigeladene sehe eine solche Gefahr nicht und berufe sich hierbei auf das hydrogeologische Gutachten der ELS. Richtig sei zwar, dass zwischen dem vorgesehenen Grubenwasserniveau von -320 m NN und den Schichten, aus denen im Saarland Trinkwasser bezogen werde, eine trennende Gebirgsschicht verbleibe. Ob allein durch diesen Puffer garantiert werden könne, dass es nicht zu einer Verbindung der Wasserschichten komme, sei allerdings fraglich. Aufgrund des Wasserdrucks habe das Grubenwasser, wenn die Grubengebäude vollgelaufen seien, das Bestreben, sich sowohl vertikal als auch horizontal auszubreiten. Bestehe hierfür Raum, z. B. durch vorhandene Klüfte, Spalten u. ä., so werde es dies auch tun. Gleichzeitig versickere Grundwasser aus höheren Schichten in solchen Klüften. Durch solche Leiter bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass Grubenwasser mit Grundwasser zusammenfließe. Es komme somit entscheidend auf die Dichtigkeit des Gebirges zwischen den Grubenwasser- und Grundwasser führenden Schichten an. Dass eine Vermischungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Wagner.

dessen Ansicht könnten Probleme v. a. dort auftreten, wo Querstörungen die südliche Hauptstörung kreuzten, so am Rande des Bischmisheimer Grabens. Dort könne es zu einer hydraulischen Verbindung zwischen Grubenwasser und Grundwasser kommen. Dies gelte v. a. für den Bereich des Scheidter Tals. Prof. I.spreche davon, dass bereits in der ersten Flutungsphase auf -320 m NN Wasser aus dem Karbon in das dortige Wassergewinnungsgebiet eindringen könne. Auch für das Gebiet, aus dem die Klägerin zu 2) ihr Trinkwasser beziehe, könne ein Zusammenschluss von aufsteigendem Grubenwasser mit Trinkwasser führenden Schichten nicht ausgeschlossen werden. Die Wasserschutzgebiete der Klägerin zu 2) fielen unter die Spalte 4 der von Prof. I.vorgenommenen Unterteilung der betroffenen Wasserentnahmegebiete in vier Gefährdungsklassen. Als Zuordnungsgründe für eine Einordnung in Spalte 4 würden in Zeile 4 die Lage im Einflussbereich des früheren Bergbaus oder nahe dazu und hydrogeologische Faktoren mit nicht eindeutiger trennender Funktion aufgeführt.

den Feststellungen von Prof. I.müsse davon ausgegangen werden, dass es jedenfalls möglich sei, dass es aufgrund der früheren Abbauhandlungen und der geologischen Gegebenheiten zu einem Zusammenschluss von Grubenwasser mit Trinkwasser führenden Schichten kommen könne. Vorstellbar sei dies z. B. bei vorhandener Tektonik, die sowohl für das Grubenwasser als auch für abfließendes Grundwasser als Wasserleiter in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund könne der Planfeststellungsbeschluss keinen Bestand haben. Die Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser müsse gewährleistet sein. Insoweit könne es nicht als ausreichend angesehen werden, dass eine Kontaminierung des Grundwassers lediglich als äußerst unwahrscheinlich einzustufen sei. Die Verunreinigung des Grundwassers müsse wissenschaftlich ausgeschlossen werden können. Dieser Ansicht sei ursprünglich offensichtlich auch die Landesregierung gewesen, wie aus der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zum Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung der Beigeladenen vom 16.12.2014 hervorgehe. Zu dem gleichen Ergebnis komme das Ingenieurbüro O. in seiner Stellungnahme für den Landtag des Saarlandes vom 31.8.2015. Ein weiteres Risikopotential für die Qualität des Grubenwassers stelle der Hochdruckdamm zwischen den Gruben Geislautern und Luisenthal dar. Der Damm trenne die Wasserprovinz Warndt von den nördlich der Saar liegenden Provinzen. Grund für die Abdichtung der Wasserprovinz Warndt sei die Tatsache, dass das Bergwerk Warndt von französischer Seite aus bereits vollständig geflutet worden sei. Während man also nördlich der Saar noch über ein Ansteigen des Grubenwassers auf -320 m NN diskutiere, stehe dieses Wasser im Warndt bereits kurz unterhalb der Erdoberfläche. Es sei daher auch von einer wesentlich stärkeren Belastung des Grubenwassers im Warndt auszugehen als in den anderen Provinzen. Vor diesem Hintergrund hätte eine Vermischung des Grubenwassers aus dem Warndt mit dem Grubenwasser aus Duhamel und Reden ganz erhebliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grubenwassers im Planfeststellungsgebiet. Prof. I.komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vermischungsprozess bereits im Gang sei. Aufgrund des Alters des Dammes und der Beschaffenheit der Baumaterialien gehe er davon aus, dass zwischen Damm und Gebirge Fugen entstanden seien, die sich immer weiter vergrößerten. Durch diese Fugen könne ein Wasseraustausch in nicht unerheblichem Maße stattfinden. Dieser werde sich aufgrund der permanenten Lösungsvorgänge an der Betonoberfläche weiter vergrößern. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die hydraulische Abkoppelung der Gruben nördlich der Saar bzw. auch bereits der Grube Luisenthal vom Warndt verloren gehe. Praktikable Lösungsansätze zur Beseitigung dieses Problems existierten zur Zeit offensichtlich nicht. Aus Sicht der Klägerinnen müsse ein Zusammenfluss des Grubenwassers unbedingt verhindert werden. Das Problem Hochdruckdamm müsse vor einem Anstieg des Grubenwassers in den Provinzen Reden und Duhamel gelöst werden. Mit den Risiken eines

gebens des Hochdruckdamms beschäftige sich der Planfeststellungsbeschluss nur am Rande. Der Beklagte weise darauf hin, dass der Hochdruckdamm außerhalb des Betrachtungsraums liege und eine Vermischung von Grubenwasser aus dem Warndt mit Grubenwasser aus den Provinzen Reden und Duhamel nicht möglich sei. Maßnahmen zur Druckentlastung des Dammes sowie die Festlegung von Überwachungsmaßnahmen seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens oder des Abschlussbetriebsplans. Im Hinblick auf die von Prof. I.geäußerten Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit des Dammes seien diese Aussagen unbefriedigend. Auch wenn der Damm außerhalb des eigentlichen Betrachtungsraums liege, könnten im Falle eines Dammbruchs die Auswirkungen sehr wohl auch im Betrachtungsraum zu spüren sein. Vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hätte daher jedenfalls ein Sanierungs- bzw. Notfallkonzept für den Damm erstellt werden müssen. Eine Beeinträchtigung der Wasserförderung aus den Wasserschutzgebieten der Klägerin zu 2) könne auch dadurch erfolgen, dass durch die zu erwartenden Bodenbewegungen Bauwerke oder sonstige Anlagen, die zur Förderung erforderlich seien, beschädigt würden. Je

Ausmaß der Bodenbewegungen bzw. Stärke der Erschütterungen könne die gesamte Wasserversorgung der Bevölkerung der Klägerin zu 1) lahmgelegt werden. Bereits in der Vergangenheit sei eine Vielzahl von Schadensfällen an den Versorgungsanlagen der Klägerin zu 2) aufgetreten. Betroffen seien v. a. die Wasserleitungen gewesen, an denen sich wegen der bergbaubedingten Bodenbewegungen Brüche eingestellt hätten – wie sich aus der beigefügten Auflistung der Klägerin zu 2) über die Schadensfälle an ihrem Rohrleitungsnetz im Zeitraum von 2012 bis 2019 ergebe. Das Vorhaben verstoße auch gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot

§ 47WHG i.

V. m. der Wasserrahmenrichtlinie (im Folgenden: WRRL). Durch den Grubenwasseranstieg werde es auf jeden Fall in der hier streitgegenständlichen Phase 1 zu einer Verschlechterung der Grubenwasserqualität in Form eines First Flush kommen. Insoweit werde auf das Gutachten des Dresdner Grundwasserforschungszentrums e. V. vom 17.2.2021 verwiesen. Danach könne erst der endgültige Anstieg des Wassers in Phase 2 bis zur Erdoberfläche wieder den

§ 47WHG geforderten Wasserzustand herbeiführen.

Ob es überhaupt zu einer Phase 2 kommen werde, sei jedoch – wie dargelegt – noch unsicher. Im Übrigen habe sich der Beklagte nicht mit dem Szenario einer Havarie der Pumpen beschäftigt. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung hätte dieses mit all seinen Konsequenzen durchgespielt werden müssen. Die Klägerin zu 1) sei auch für die Abwasserentsorgung in ihrem Gebiet verantwortlich. Zu den Abwasseranlagen gehörten insbesondere die Rohrleitungen, durch die die Abwässer transportiert würden und die hiermit verbundenen Anlagen wie z. B. Pumpwerke oder Regenbehandlungsanlagen. Als Betreiberin einer Abwasseranlage habe sie dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr beförderten Abwässer nicht aus den Rohrleitungen austreten und dadurch in das Grundwasser oder andere Gewässer gelangten. Aufgrund des aufsteigenden Wassers werde es

Einschätzung aller Experten zu erheblichen Bewegungen an der Erdoberfläche kommen, sei es in Form von horizontalen Verschiebungen aufgrund von Erschütterungen oder in Form von Hebungen und Setzungen wegen des ansteigenden Wasserdrucks. Bei den in ihrem Eigentum stehenden Abwasserrohren handele es sich zum allergrößten Teil um Gussrohre, die sehr empfindlich gegenüber Bodenbewegungen seien. Es sei zu erwarten, dass es durch die Lageänderungen zu vermehrten Ablagerungen in den Kanälen und Verstopfungen bis hin zu einer Fließrichtungsumkehr, verbunden mit Rückstauereignissen, kommen werde. Dies insbesondere deshalb, da sich die verbauten Gefälle teilweise im Promillebereich bewegten. Kleinste Änderungen könnten hier bereits große Auswirkungen haben. Die Erfahrungen während des aktiven Abbaus und der Erschütterungen hätten gezeigt, dass solche Bewegungen geeignet seien, Rohrbrüche an den bestehenden Kanälen zu verursachen. In dieser Zeit sei es im Einzugsbereich der Klägerin zu 1) zu einer Vielzahl von Kanalbrüchen gekommen, die von der Beigeladenen zum Großteil reguliert worden seien. Besonders betroffen sei – wie dargelegt – der Ort Reisbach und dort die Q-Straße gewesen. Sollte es tatsächlich erneut zu Hebungen von mehreren Zentimetern oder sogar im Dezimeterbereich kommen, so hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf das Kanalsystem und die von ihr betriebenen, hieran angeschlossenen Anlagen. Es wäre damit zu rechnen, dass vermehrt mit Fäkalien belastete Abwässer aus den Rohrleitungen austreten und die Umwelt erheblich belasten würden. Dies vorbeugend zu verhindern sei wirtschaftlich nicht möglich, so dass die Klägerin zu 1) gehalten wäre, in deutlich erhöhtem Umfang Kontrollen und Überprüfungen des Kanalnetzes durchzuführen. Gleichwohl wären die befürchteten Schäden oft erst sehr spät zu erkennen, da sich die Bewegungen und die damit einhergehenden Beschädigungen teilweise sehr langsam und über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelten. Besondere Gefahrenstellen würden dort entstehen, wo tektonische Störungslinien die Kanalleitungen querten. Welche Folgen das Aufeinandertreffen solch geologischer oder abbaubedingter Störungslinien mit bergbaubedingten Bewegungen haben könne, zeige das Beispiel der Stadt Wassenberg. Dort sei es bekanntlich

Einstellung der Wasserhaltung im Erkelenzer Gebiet Anfang dieses Jahrhunderts zu schwersten Bergschäden an einer Vielzahl von Gebäuden gekommen. Da die im Boden fest eingebauten Rohrleitungen keinerlei Bewegungsspielraum hätten, reagierten diese extrem empfindlich auf solche Erschütterungen bzw. Verschiebungen. Der Beklagte sehe solche Gefahren für die kommunalen Abwassersysteme offensichtlich nicht. Auf S. 168 des Planfeststellungsbeschlusses führe er hierzu aus, dass

den von Prof. L. in seinem Gutachten prognostizierten Erschütterungsstärken keine Gefahr für die Abwasserkanäle ausgehen würde. Dem sei zu widersprechen. Wie erwähnt sei es in der Vergangenheit in allen betroffenen Kommunen aufgrund der bergbaubedingten Bodenbewegungen und v. a. der Erschütterungen zu einer Vielzahl von Schadensfällen an den Abwasseranlagen gekommen. Auch in diesen Fällen hätten nicht immer Schwinggeschwindigkeiten von mehr als 23 mm/s oder Bodenbewegungen in einer Größe von mehr als 10 cm zugrunde gelegen. Hebungen um wenige Zentimeter könnten bereits ausreichen, um eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers zu verhindern. Dies sei von dem Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden. Auch insoweit verletze dieser ihre subjektiven Rechte. Eine Präklusion

§ 6Umw

RG liege nicht vor. Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 UmwRG sei eine möglichst frühzeitige Festlegung des Prozessstoffs durch den Kläger. Dadurch solle das Verfahren gestrafft werden. Zum Prozessstoff gehöre lediglich der Tatsachenvortrag. Rechtliche Würdigungen und Stellungnahmen seien in jeder Phase des Verfahrens zulässig. Schließlich seien diese von Amts wegen von Seiten des Gerichts zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand der Präklusion

§ 6Umw

RG durch den Beklagten im Hinblick auf seine Unzuständigkeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse, zur Fehlerhaftigkeit der UVP, zur fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung und zum Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot unbeachtlich. Diese rechtlichen Aspekte müsse das Gericht von Amts wegen berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Klägerseite hierzu rechtliche Ausführungen mache. Auch müsse berücksichtigt werden, dass innerhalb der 10-Wochen-Frist der Prozessstoff nur soweit umrissen werden müsse, dass es den anderen Verfahrensbeteiligten möglich sei, sich mit diesem auseinander zu setzen. Auch ein

träglicher Tatsachenvortrag sei zu berücksichtigen, wenn es sich hierbei um Ergänzungen oder Präzisierungen eines bereits erfolgten Vortrags handele. Im Übrigen hätten die Klägerinnen die für den Vortrag zu den Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasgewinnung, zu den geothermischen Nutzungsmöglichkeiten des Grubenwassers und zu den technischen Möglichkeiten eines Haltens des Grubenwassers auf dem zugelassenen Anstiegsniveau notwendigen Informationen erst mit Einblick in die Verwaltungsakte erhalten. Randnummer 10 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 11 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 (II WASS/5/17-173) für den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zum Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 16.1.2023 (II WASS/1/22-16) aufzuheben, Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 festzustellen, dass der zuvor bezeichnete Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerinnen seien nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Bezüglich der Klägerin zu 1) sei eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg nicht einmal möglich im Sinne dieser Vorschrift. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 – sehr deutlich in einem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach entschieden, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe. Die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung sei nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch (sogar vollständig) einer Planung der Gemeinde entziehen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit komme dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde

haltig gestört werde oder wenn das Vorhaben wegen seiner Räumlichkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Kommunalplanung entziehe; das solle

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht der Fall sein, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten oder Baugebiete nicht mehr festsetzen könne. Das Vorhaben dürfe ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen. Im Übrigen seien kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern hätten ihnen zu folgen. Auch hinsichtlich der untertägigen Rohstoffvorkommen und der seit Jahrzehnten auch im Interesse der Rohstoffversorgung betriebenen Bergbautätigkeit und Grubenwasserhaltung unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die zur Folge habe, dass sie die Auswirkungen dieser Umstände und die Inanspruchnahme von Teilen des Gemeindegebiets durch bergbauliche Vorhaben und ihrer Einstellungsmaßnahmen hinnehmen müsse, ohne dass darin eine Verletzung ihrer Planungshoheit liegen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe speziell für den Fall der Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans festgehalten, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich seien, sondern ihnen zu folgen hätten. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehöre auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze (z. B. von Steinkohle). Der Gesetzgeber ermögliche den Aufschluss und Abbau förderwürdiger Steinkohle (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Ein solcher Abbau wirke sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten könnten. Auch hinsichtlich der Einstellungs- und

sorgephase eines Bergwerksbetriebs unterliege die Klägerin zu 1) einer Situationsgebundenheit, die dem vorhergehenden, jahrzehntelangen Abbau geschuldet sei. Die Klägerin zu 1) erwecke den Eindruck, als habe sie sich auf eine seit Ende der aktiven Kohleförderung eingetretene (vermeintliche) Bergruhe verlassen dürfen und insoweit frei und ohne Berücksichtigung bergbaulicher Gegebenheiten planen können. Dies sei unzutreffend. Unabhängig von der Frage, ob und seit wann eine auf das Ende des aktiven Abbaus zurückzuführende Bergruhe überhaupt eingetreten sei, sei von jeher völlig klar und der Klägerin zu 1) wegen der großen öffentlichen Beachtung des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen und aus ihrer Beteiligung am Planfeststellungsverfahren genauestens bekannt gewesen, dass noch eine Abschlussbetriebsplanung habe erfolgen müssen und der Verschluss der untertägigen Bereiche und der Umgang mit dem Grubenwasser noch einer endgültigen Planung und Zulassung bedurften. Es sei offensichtlich, dass durch den planfestgestellten Grubenwasseranstieg und die spätere zentrale Einleitung keine wesentlichen Teile des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. C-Stadt liege im Mittel auf einer Höhe von 270 m über NHN. Der Grubenwasseranstieg spiele sich hier in einem Bereich etwa zwischen 1.270 m und 550 m unterhalb der Erdoberfläche ab. Gutachterliche Untersuchungen hätten ergeben, dass mit dem Grubenwasseranstieg im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus geringe Hebungen verbunden sein könnten und aus diesen selbst im Senkungsbereich des aktiven Abbaus kein nennenswertes Schadensrisiko folge, insbesondere würden keine schweren Bergschäden ausgelöst. Die im früheren Senkungsbereich möglichen, allenfalls geringfügigen Bodenbewegungen stünden einer Überplanung kommunaler Flächen nicht entgegen. Selbst wenn Bergschäden zu erwarten wären, würde dies die Kommune nicht an einer Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit hindern. Große Teile des Saarlands und des Ruhrgebiets hätten in der Vergangenheit unter erheblichen Bodenbewegungen und dadurch ausgelösten Bergschäden zu leiden gehabt, ohne dass dies die Kommunen an der Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit gehindert hätte. Während des aktiven Abbaus sei es in saarländischen Kommunen zu Senkungen von teilweise bis zu 15 m gekommen. Trotzdem seien alle Kommunen jederzeit in der Lage gewesen, Bauleitplanung zu betreiben und Baugebiete auszuweisen. Im Gebiet der Klägerin zu 1) habe es während des Abbaus nur geringe Senkungen (bis ca. 4,60 m) gegeben. Daher würden auf ihrem Gebiet auch durch den Grubenwasseranstieg allenfalls geringe Hebungen ausgelöst. Auch mögliche Erschütterungen führten nicht dazu, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1) einer Planung entzogen würden. Der aktive Abbau habe zwar auf ihrem Gemeindegebiet Erschütterungen ausgelöst. Für die Phase des Grubenwasseranstiegs hätten aber alle Gutachter ausgeschlossen, dass es zu relevanten Erschütterungen kommen könnte. Auch insoweit sei nicht im Ansatz erkennbar, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen würden oder eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung

haltig gestört würde. Dasselbe gelte für behauptete Beeinträchtigungen der Planungshoheit durch die Gefahr von Radon- oder Grubengasaustritten. Das Grubengas werde an Gasabsaugstationen abgesaugt und darüber hinaus an Entgasungseinrichtungen an Schächten schadlos abgeführt. Radon vermische sich schnell mit der Umgebungsluft und komme – deutschlandweit – in allen Innenräumen vor. Eine Einschränkung der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Radon sehe die Rechtsordnung nicht vor.

§ 123Abs. 1 Satz 1 Strl

SchG werde lediglich bestimmt, dass derjenige, der ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichte, geeignete Maßnahmen zu treffen habe, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) sei daher nicht im Ansatz möglich. Gleiches gelte hinsichtlich einer Verletzung ihres (nur einfach-gesetzlich geschützten) Eigentumsrechts. Aus dem Bergrecht, namentlich den Vorschriften über Bergschäden und die Haftung für solche Schäden (§§ 110 ff. BBergG), folge eine Duldungspflicht betroffener Grundstückseigentümer, die auf die Geltendmachung sekundärer Ersatzansprüche verwiesen seien. Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen, weil Kommunen nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG seien. Auf dem Gebiet der Klägerin zu 1) würden durch den Grubenwasseranstieg allenfalls geringfügige Hebungen und Erschütterungen ausgelöst, die keine Bergschäden, jedenfalls keine schweren, an gemeindeeigenen Liegenschaften bewirken könnten. Die Klägerin zu 1) behaupte entsprechende schwere Bergschäden an ihrem Eigentum „ins Blaue hinein“ ohne jegliche sachliche Grundlage. Die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Finanzhoheit aufgrund von Bergschäden und die damit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen seien ebenfalls nicht einmal möglich. Sollte es grubenwasseranstiegsbedingt zu Bergschäden an ihrem Eigentum kommen, könne sie diese

den §§ 114 ff. BBergG gegenüber der Beigeladenen geltend machen. Auch auf eine behauptete Verletzung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG könne sich die Klägerin zu 1) nicht berufen. Sie sei als Kommune nicht berechtigt, als Sachwalterin des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger zu vertreten. Sie könne sich schließlich – ungeachtet der

§ 6Umw

RG für diesen Einwand eingetretenen innerprozessualen Präklusion – zur Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte auch nicht auf eine Beeinträchtigung der Energieversorgung berufen. Sie habe an keiner Stelle vorgetragen, dass sie selbst im Rahmen der Daseinsvorsorge für ihre Einwohner auf Grubengas, Fernwärme oder Geothermie zurückgreifen würde. Auch eine Klagebefugnis der Klägerin zu 2) liege nicht vor. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 14.4.1978, auf die sich berufe, sei nur vorsorglich verliehen worden. Eine endgültige Entscheidung sei nicht erfolgt. Zudem sei die Erlaubnis nicht ihr, sondern der Klägerin zu 1) verliehen worden. Unabhängig davon hätten alle im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Gutachter eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch ansteigendes Grubenwasser sicher ausgeschlossen. Soweit sich die Klägerin zu 2) auf ihr Eigentum an Bauwerken und Anlagen beziehe, sei ebenfalls keine Rechtsverletzung möglich, da sie sich als städtische Gesellschaft ebenso wie die Kommune nicht auf Art. 14 GG berufen könne. Eine Verletzung des einfach-rechtlichen Eigentumsrechts durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss scheide ebenso aus, da – wie erwähnt – keine schadensträchtigen Bodenbewegungen auftreten würden. Selbst wenn es zu Schäden käme, wären diese im Rahmen des Bergschadensrechts zu regulieren, stünden aber der Betriebsplanzulassung nicht entgegen. Randnummer 17 Die Klage sei auch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerfrei erlassen worden. Soweit die Klägerinnen geltend machten, die Planfeststellungsbehörde habe das Gesamtvorhaben in unzulässiger Weise in zwei Phasen aufgeteilt und es hätte eine einheitliche UVP für Phase 1 und 2 stattfinden müssen, sei dem nicht zu folgen. Eine UVP könne als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens nur für den Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden. Das Planfeststellungsverfahren sei, auch wenn es die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans

dem Bundesberggesetz zum Gegenstand habe, ein Antragsverfahren. Entsprechend bilde (nur) der vom Vorhabenträger eingereichte Plan den Gegenstand der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, d. h. der Planfeststellung

§ 74Abs. 1 Vw

VfG. Es könne keine Rede davon sein, dass das beantragte und daher von der Planfeststellungsbehörde zu prüfende Vorhaben die (dauerhafte) Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Grundwasseranstiegs bis zur „freien Entwässerung in die Vorflut Saar“ zum Gegenstand hätte. Die Beigeladene habe dies nicht beantragt, sondern die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für den kontrollierten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und ein anschließendes Heben und Einleiten des Grubenwassers in die Saar aus diesem Niveau. Die Planfeststellungsbehörde wäre nicht berechtigt und nicht verpflichtet gewesen, über den Antrag und das in dem zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplan beschriebene, bergbauliche Vorhaben hinausgehend einen Grubenwasseranstieg bis zum Niveau eines drucklosen Auslaufens in die Saar zu prüfen und zu genehmigen. Hinter den Ausführungen der Klägerinnen stehe die fehlerhafte Vorstellung, dass die hier streitgegenständliche Planfeststellung nur einen Ausschnitt eines Gesamtvorhabens betreffe, das in einem einheitlichen Verfahren genehmigt und auf seine Umweltauswirkungen hätte untersucht werden können und müssen. Das sog. Grubenwasserkonzept sei nicht identisch mit dem Planfeststellungsverfahren, sondern beinhalte ein auf § 4 Abs. 2 des Erblastenvertrags beruhendes langfristiges Optimierungskonzept, das selbst noch offengelassen habe, ob jemals ein Zustand erreichbar sei, bei dem das Grubenwasser der Saar drucklos zufließen könne.

dem Grubenwasserkonzept sei maßgeblicher Bestandteil der Umsetzung ein Monitoringprogramm, mit dem die Einhaltung der Schutzziele überwacht und

gewiesen werden könne. Zudem solle eine umfangreiche gutachterliche Begleitung der Maßnahmen erfolgen. Bei Erstellung des Grubenwasserkonzepts sei die Beigeladene davon ausgegangen, dass sich als Folge des Erkenntnisgewinns bei der Umsetzung der einzelnen Schritte Teile des Konzepts möglicherweise als nicht gangbar erweisen, weil die Maßnahmen nicht frei von Risiken seien. Daher sei von Beginn an vorgesehen gewesen, dass der Prozess des Grubenwasseranstiegs in einzelne Schritte eingeteilt werde und die für den jeweiligen Schritt bzw. die jeweilige Phase erforderlichen Genehmigungen sukzessive eingeholt würden. Insoweit sei der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bilde, kein Teilausschnitt eines einheitlichen Vorhabens, sondern ein für sich abschließendes und als solches sinnvolles Vorhaben, das isoliert umgesetzt werden könne und an das anschließend bei entsprechendem Erkenntnisgewinn ein weitergehender Grubenwasseranstieg als weiteres, isoliertes Vorhaben anknüpfen könnte, ohne dass dies bereits jetzt absehbar oder sogar zwingend wäre. Eine „Aufsplitterung“ des Grubenwasseranstiegs erfolge nicht. Der beantragte Grubenwasseranstieg und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel bildeten eine für sich sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene, „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme. Weder wären der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich betrachtet sinnlos – im Gegenteil würden die wichtigsten Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich

Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts durch diese Maßnahmen erreicht – noch bedürften sie (zwingend) einer Ergänzung durch einen weiteren Anstieg bis zum drucklosen Auslauf in die Saar. Es blieben auch keine mit der „Gesamtplanung“ verbundenen Probleme unberücksichtigt, da alle Folgen des Anstiegs bis -320 m NHN und der Einleitung von diesem Niveau im vorliegenden Planfeststellungsverfahren vollumfänglich geprüft und berücksichtigt worden seien. Die Klägerinnen übersähen, dass der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich bringe und die Einstellung der Bergwerke Saar und Göttelborn/Reden hinsichtlich der Wasserhaltung dauerhaft in dieser Weise geregelt werden könne, wenn ein weiterer Anstieg nicht genehmigungsfähig sein sollte. Es sei nicht so, dass die Einstellung der Bergwerke einen Grubenwasseranstieg bis zu einer vollständigen Verbindung aller fünf Wasserprovinzen und einem drucklosen Auslaufen voraussetzen oder sogar zwingend verlangen würde. Insoweit wäre es auch hinnehmbar, wenn der Grubenwasseranstieg und das Heben und Einleiten bei -320 m NHN zu der Erkenntnis führen würde, dass die Phase 2 nicht realisiert werden könne. Es sei klarzustellen, dass die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans

§§ 52Abs. 2a, 57a BBerg

G, auch wenn sie durch Planfeststellungsbeschluss erfolge, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde sei. Lägen die gesetzlich normierten Versagungsgründe der §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG nicht vor, habe die Bergbehörde über die Zulassung des Vorhabens nicht aufgrund einer umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gelte für die bergrechtliche Planfeststellung nicht. Der Ausfall einer Abwägung oder deren angebliche Mängel könnten deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Die Klägerinnen würden verkennen, dass der Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG darstelle, die ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase einen dynamischen Prozess bilde. Soweit die ergänzende Klagebegründung vom 21.3.2022 weiteren Vortrag zu dem vermeintlich unzureichenden Umfang der UVP enthalte, sei dieser

§ 6Umw

RG ausgeschlossen, da er

Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung erfolgt sei, und liege auch inhaltlich neben der Sache. Soweit die Klägerinnen kritisierten, dass es an einer Darstellung der geprüften Alternativen fehle, verlange § 6 Abs. 3 UVPG a.F. zwar die Zusammenstellung (tatsächlich) geprüfter Alternativen, die Norm begründe aber keine materielle Pflicht zur Durchführung einer Alternativenprüfung. Ob und inwieweit eine Alternativenprüfung zu erfolgen habe, sei eine materiell-rechtliche Frage, deren Beantwortung sich

dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot richte. Dem UVP-Recht selbst lasse sich hierzu keine Aussage entnehmen. Wie bereits dargelegt sei die Entscheidung über die Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans

§§ 52Abs. 1a, 57a BBerg

G, auch wenn sie durch Planfeststellungsbeschluss erfolge, eine gebundene Entscheidung. Eine Pflicht zur Alternativenprüfung bestehe daher nicht. Deshalb habe auch

§ 6Abs.

3 Nr. 5 UVPG a.F. keine Verpflichtung bestanden, in die UVP Angaben zu Alternativprüfungen aufzunehmen. Den Klägerinnen stehe auch kein Aufhebungsanspruch wegen Verfahrensfehlern aus § 4 Abs. 1 UmwRG zu, da ihre Klage unzulässig sei. § 4 Abs. 3 UmwRG betreffe nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, habe aber für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. § 4 Abs. 1 UmwRG treffe eine Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Mit § 4 Abs. 3 UmwRG werde keine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO begründet. Abgesehen davon seien die von den Klägerinnen geltend gemachten Verfahrensfehler offensichtlich auch keine absoluten Verfahrensfehler

§ 4Abs. 1 Umw

RG, so dass der dort normierte Aufhebungsanspruch auch aus diesem Grund nicht bestehe. Die UVP sei im Planfeststellungsverfahren nicht vollständig unterlassen worden. Die von den Klägerinnen gerügten Verfahrensfehler seien auch keine solchen, die

ihrer Art und Schwere mit denen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten, also mit dem vollständigen Unterlassen der UVP, gleichzusetzen wären im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Selbst wenn man unterstelle, dass die gerügten Verfahrensfehler vorlägen und eine Klagebefugnis gegeben sei, begründe § 4 UmwRG keinen Anspruch auf Aufhebung oder Nichtvollziehbarerklärung des Planfeststellungsbeschlusses, da es sich um relative Verfahrensfehler handele und diese die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten im Sinne der §§ 4 Abs. 1a UmwRG, 46 SVwVfG. Eine Beeinflussung der Entscheidung scheide aus, wenn der Behörde kein Entscheidungsspielraum eröffnet sei. Dies sei hier der Fall, da die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans gemäß § 52 Abs. 2a BBergG eine gebundene Entscheidung sei. Die geltend gemachten (vermeintlichen) Verfahrensfehler könnten zudem in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Daher könnten die Klägerinnen wegen dieser Fehler

§ 4Abs. 1b Umw

RG nicht die Aufhebung verlangen. Ihr Anspruch wäre allenfalls darauf gerichtet, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der von dem Verfahrensfehler betroffenen Entscheidung feststellt. Randnummer 18 Der Beklagte trägt weiter vor, die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei materiell rechtmäßig und verletze die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) liege nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt sei, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für ihre überörtlichen Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch (sogar vollständig) einer Planung der Gemeinde entziehen würden. Auch eine großflächige Betroffenheit durch Bergsenkungen infolge eines zugelassenen bergbaulichen Vorhabens habe nicht zur Folge, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen würden. Eine Gemeinde sei rechtlich nicht gehindert, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgehe und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken könne. Rechtlich sei die Gemeinde –

§ 9Abs. 5 Nr. 1 und 2 Bau

GB – insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgehe und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich seien. Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.

diesen Maßstäben sei eine Beeinträchtigung der Planungshoheit für den Fall der Klägerin zu 1) auszuschließen. Bereits ausgewiesene oder in Aufstellung befindliche Baugebiete auf ihrem Gebiet würden durch den Planfeststellungsbeschluss und die darin vorgesehene Grubenwasserflutung nicht

haltig beeinträchtigt oder ihrer Planungsgrundlage entledigt. Wie in den zum Planfeststellungsbeschluss eingeholten Gutachten bestätigt werde, wirke sich der Grubenwasseranstieg weder durch Hebungen oder Erschütterungen noch durch Naturgas- oder Radonaustritte so auf das Gebiet der Klägerin zu 1) aus, dass eine Bauleitplanung unmöglich würde. Diese habe auch bei laufendem Steinkohleabbau, der mit wesentlich stärkeren Einwirkungen auf die Erdoberfläche, insbesondere Erschütterungen, verbunden gewesen sei, durchgängig Bauleitplanung für ihr Gemeindegebiet betreiben und realisieren können. Sie vermittele zu Unrecht den Eindruck, unkalkulierbaren oder nicht hinreichend untersuchten hebungsbedingten Schadensrisiken ausgesetzt zu werden. Mit einem Grubenwasseranstieg könnten grundsätzlich Hebungen an der Erdoberfläche verbunden sein. Aus diesem Grund habe die Beigeladene ein „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel – Bewertung des Einwirkungspotenzials und Monitoringkonzept – Anstieg bis -320 m NHN“ beim Ingenieurbüro O. GmbH eingeholt. Dieses Gutachten halte zusammenfassend fest, dass im Zuge der Anhebung des Grundwasserspiegels in Abhängigkeit von der resultierenden Einstauhöhe mit Bodenhebungen zu rechnen sei. Die höchsten Einstauhöhen und damit das höchste Hebungspotential werde in den Bereichen erzielt, in denen der Abbau bis in Tiefen von -900 bis -1.300 m NHN hinunterreiche (Nordfeld, Primsmulde/Dilsburgfeld, Reden, Maybach). Hier könne bei einem Anstieg bis -320 m NHN in Abhängigkeit von der abgebauten Mächtigkeit, auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Warndt, mit maximalen Hebungsbeträgen um 0,1 m (= 10 cm) gerechnet werden. In den übrigen Bereichen seien nur vergleichsweise geringfügige (also deutlich geringere) Hebungen zu erwarten. Die Ausdehnung der Hebungsrandbereiche werde im Zuge des Anstiegs nicht über die Bereiche hinausgehen, in denen der Abbau Bodensenkungen erzeugt habe ( „Einwirkungsbereich“ des untertägigen Abbaus). Das Gutachten weise Hebungsrandbereiche aus, in denen im Zuge des Grubenwasseranstiegs eine Ausbildung von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen nicht ausgeschlossen werden könne. Es teile diese potentiellen Unstetigkeitszonen in Einwirkungsklassen mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen ein (Einwirkungsklasse 1 bis 3 = hohe/mittlere/geringe Eintrittswahrscheinlichkeit). Dabei sei den Unstetigkeitszonen überwiegend nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten signifikanter Bodenhebungsdifferenzen zuzuordnen (Einwirkungsgrad 3). Nur in den Hebungsrandbereichen im Grenzbereich zum Saarwellinger Graben (östlicher Hauptsprung, Grenzsprung), am Fischbachsprung (Grenzbereich Maybach/Göttelborn) sowie am Minassprung (Grenzbereiche Reden-Dechen/König) werde eine mittlere Einwirkungswahrscheinlichkeit (Einwirkungsklasse 2) angenommen. Eine Zuordnung zur Einwirkungsklasse 1 erfolge in keinem Bereich. Hinsichtlich des insoweit zu erwartenden Schadensrisikos führe das Gutachten aus, dass schwere Bergschäden durch Grubenwasseranstieg bislang nur in Bereichen der Einwirkungsklasse 1 festgestellt worden seien und vergleichbare einwirkungsrelevante geologisch-bergbauliche Randbedingungen in den Bereichen der Wasserhaltung Reden und Duhamel nicht vorlägen. Aufgrund des insgesamt begrenzten Bodenhebungspotentials sei die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten schadensrelevanter Unstetigkeit beim Anstieg bis -320 m NHN zusätzlich herabgesetzt. Dementsprechend sei das Schadensrisiko in der betrachteten Anstiegsphase insgesamt als gering zu bewerten. Unter Berücksichtigung ungünstigster Umstände könnten beim Anstieg bis -320 m NHN Einwirkungen auf Gebäude nicht völlig ausgeschlossen werden. Schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien aber nicht zu erwarten. Für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität sei ggf. eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Diese Ausführungen des O.-Gutachtens ließen sich dahingehend zusammenfassen, dass maximale Hebungen von ca. 10 cm erwartet werden und die identifizierten Risikobereiche (Unstetigkeitszonen, die als Hebungsrandbereiche bezeichnet werden) überwiegend der Risikoklasse 3 (geringe Eintrittswahrscheinlichkeit), in einzelnen Teilen der Risikoklasse 2 (mittlere Eintrittswahrscheinlichkeit) zugeordnet würden, dass aber auch in diesen Bereichen der Eintritt schwerer Bergschäden ausgeschlossen sei. Entscheidend sei die Feststellung der Gutachter, dass Hebungen nicht außerhalb des Einwirkungsbereichs des aktiven Abbaus, also der dem Abbau zuzuordnenden Senkungsbereiche, eintreten würden und dass schwere Bergschäden durch den Grubenwasseranstieg ausgeschlossen würden und leichte bis mittlere Bergschäden nur in den identifizierten Hebungsrandbereichen und dort auch nur mit einer geringen bis mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten könnten. Die als „Wagner-Gutachten“ bezeichnete „Fachgutachtliche hydrogeologische Beurteilung des Grubenwasseranstiegs in bergbaubedingten untertägigen Hohlräumen

Einstellen des Kohleabbaus im Saarkarbon“ von Prof. I.komme zu dem Ergebnis, dass flächig-gleichmäßige Geländehebungen in der Größenordnung von 3 bis (worst-case-Fall) 11 cm vorstellbar seien. Damit entspreche seine Einschätzung der des O.-Gutachtens. Er weise auch darauf hin, dass ein Anstieg von mehr als 11 cm (allenfalls) bei einem extrem hohen Anstieg von 1.200 m gerechnet ab dem Grubentiefsten, etwa im Nordschacht der Grube Ensdorf, anzunehmen wäre. Die Klägerin zu 1) liege im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus. Während des Abbaus habe es in C-Stadt nur in geringem Umfang Senkungen gegeben. Im Ortsteil Reisbach seien Senkungen bis ca. 4,60 m gemessen worden (während es in anderen Teilen des Saarlands bis zu 15 m Senkungen gegeben habe). Die das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) betreffenden Hebungsrandbereiche würden im O.-Gutachten der niedrigsten Einwirkungsklasse 3 und zum Teil der Einwirkungsklasse 2 zugeordnet werden. Im Gemeindegebiet habe es verschiedene Abbaufelder gegeben. In den Abbaufeldern Nordfeld und Ostfeld liege der aktuelle Wasserstand bereits bei etwa -460 m NHN. Damit betrage der verbleibende Wasseranstieg hier nur noch etwa 140 m. Dies werde keine nennenswerten Hebungen mehr verursachen, so dass das Hebungspotential grundsätzlich herabgesetzt sei. Nur im Dilsburgfeld und im Feld Primsmulde, wo der Wasserstand aktuell noch bei etwa -1.000 m NHN liege, werde durch den Grubenwasseranstieg eine größere Wassersäule erzeugt. Dort seien zwar Hebungen zu erwarten, aber sicherlich nicht über das prognostizierte Maß (maximal etwa 10

  1. cm)hinaus, da hier nur jeweils ein (Primsmulde) bzw. zwei Flöze (Dilsburgfeld) abgebaut worden seien und der Abbau folglich nur sehr geringe Senkungen erzeugt habe. Daher würden keine relevanten, grubenwasseranstiegsbedingten Hebungen auftreten; diese würden jedenfalls in weiten Teilen des Gemeindegebiets hinter dem prognostizierten Maximalwert zurückbleiben. Im Übrigen verursachten selbst die von den Gutachtern maximal prognostizierten grubenwasseranstiegsbedingten großflächigen Hebungen (bis maximal 10
  2. cm)keine, jedenfalls keine schweren Bergschäden, so dass sie einer Überplanung des Gemeindegebiets nicht im Ansatz entgegenstünden. Auch seien die kommunalen Gebäude, Wasser- und Abwasserleitungen weder als Sonderbauwerke noch als sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität anzusehen. Vielmehr handele es sich um robuste Bauwerke, die selbst im Einwirkungsbereich des aktiven Abbaus und dadurch ausgelöster, gegenüber den Hebungen wesentlich stärkerer Bergsenkungen in der Regel keine, jedenfalls keine relevanten Bergschäden erfahren würden. Von Hebungen seien Erschütterungen zu unterscheiden. Beide Aspekte würden im Vortrag der Klägerinnen vermischt. Es handele sich aber um zwei völlig unterschiedliche mögliche Folgeerscheinungen des Grubenwasseranstiegs. Die Erschütterungs-Problematik sei für das Planfeststellungsverfahren fachgutachterlich in dem von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen eingereichten „Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNHN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel“ vom 22.3.2017 von Prof. L. untersucht worden. Das L. -Gutachten und dessen Berechnung bzw. Prognose stützten sich auf insgesamt 383 grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse im Zeitraum 03/2013 bis 10/2016 sowie alle erfassten abbaubedingten Erschütterungsereignisse. Es fuße zudem auf den bekannten geologischen, tektonischen, gebirgsmechanischen und bergbaulichen Verhältnissen im Betrachtungszeitraum und werde durch seismische Messergebnisse während des Grubenwasseranstiegs bis -1.070 m NHN (Grubenwasseranstieg im „Nalbach-Verfahren“ ) und durch nationale und internationale Kenntnisse und Erfahrungsstände auf dem Fachgebiet gestützt. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass in der Wasserprovinz Duhamel ein Zusammenhang zwischen dem bislang realisierten Grubenwasseranstieg und Erschütterungen bestehe, während in der Wasserprovinz Reden keine Erschütterungen bekannt geworden seien. Aus Analysen nicht nur eines Einzelereignisses, sondern einer Vielzahl abbaubedingter und grubenwasseranstiegsbedingter Erschütterungen leite der Gutachter ab, dass der geplante Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN bisher inaktive Schwächezonen zum Teil zum Versagen bringen könne, dass aber diese Schwächezonen nicht mit höheren Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten versagen würden. Insgesamt gehe der Gutachter davon aus, dass die Größe der berechneten Versagensflächen beim Grubenwasseranstieg bei ca. 1/6 der Größe der Versagensflächen beim Abbau liege, dass grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungsereignisse in der Wasserprovinz Reden gar nicht auftreten würden und in der Wasserprovinz Duhamel etwa eine Magnitudeneinheit unterhalb jener der rein bergbaulichen Ereignisse liegen würden und maximale Schwinggeschwindigkeiten von 23 mm/s in der Primsmulde und ansonsten von 0,5 bis 8 mm/s zu erwarten seien (0,5 bis 8 mm/s nur im Dilsburg-Feld, im Nordfeld und im Bereich des Sprungs). Insoweit sei zum besseren Verständnis darauf hingewiesen, dass es während eines bisher vollzogenen Grubenwasseranstiegs (der auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans nur in den Abbaufeldern Primsmulde und Dilsburg und nur bis zu einem Niveau von -400 m NHN genehmigt gewesen sei und der unter Berücksichtigung der Ausführungen des L. -Gutachtens noch problematischer gewesen sei, da sich der Grundwasseranstieg hier in größeren Teufenbereichen abgespielt habe) am 15.9.2014 das bedeutendste Erschütterungsereignis gegeben habe, bei welchem maximale Schwinggeschwindigkeiten von 7,5 mm/s im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) gemessen worden seien. Die Ausführungen des L. -Gutachtens seien plausibel und im Wesentlichen zutreffend. Er, der Beklagte, habe aber zur fachgutachtlichen Überprüfung dieses Gutachtens noch eine fachliche Plausibilitätsprüfung der Begutachtung der Erschütterungsproblematik im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit UVP zum Ansteigenlassen des Grundwasserspiegels auf -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel des Bergwerks Saar der RAG AG bei Prof. J.eingeholt. Dessen Gutachten bestätige die Erkenntnisse des L. -Gutachtens im Wesentlichen, insbesondere die erwarteten Erschütterungsentwicklungen in der Wasserprovinz Duhamel. Es bestätige insbesondere die maximal erwarteten Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 23 mm/s in der Primsmulde und die Feststellung, dass flutungsbedingte Ereignisse etwa eine Magnitudeneinheit unterhalb jener der bergbaulichen Ereignisse lägen. Die von den Klägerinnen eingereichte Stellungnahme der DMT GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2012 und die Plausibilitätsprüfung von Prof. I.aus dem Jahr 2013 stellten die Bewertung der Erschütterungsthematik im Planfeststellungsverfahren nicht in Frage, da diese einen veralteten, durch zahlreiche neuere Erkenntnisse überholten Wissens- bzw. Prognosestand abbildeten. Auch die von den Klägerinnen zitierte Fehleinschätzung des (im Planfeststellungsverfahren nicht beauftragten) Gutachters M. zu abbaubedingten Erschütterungen aus dem Jahr 1998 stehe der Plausibilität und Überzeugungskraft der im Planfeststellungsverfahren eingeholten Untersuchungen nicht entgegen. Die Einschätzung dieses Gutachters habe sich damals auf abbaubedingte Erschütterungen, nicht auf die Folgen eines Grubenwasseranstiegs bezogen und könne ebenfalls als veraltet angesehen werden. Schließlich könne auch das zum Planfeststellungsverfahren eingeholte Wagner-Gutachten nicht zum Beleg gravierender, schadensträchtiger Erschütterungsereignisse dienen. Im Gegenteil bestätige dieses Gutachten, dass Erschütterungen beim Grubenwasseranstieg allein in der Anfangsphase stattfänden und vorwiegend in Form von an der Oberfläche kaum bis nicht merklichen mikroseismischen Ereignissen. In der Phase 1 seien

dem Wagner-Gutachten vereinzelte Ereignisse zu erwarten, die nicht nur mikroseismischen Charakter hätten und über Tage gespürt werden könnten, die aber mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit bei weitem nicht die Intensität von Erschütterungen haben würden wie sie beim früheren Abbau aufgetreten seien. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das Wagner-Gutachten „keine konkreten Angaben“ zur Stärke der Erschütterungen mache. Dieses setze sich in Kap. 8 ausführlich mit dem Erschütterungs-Thema auseinander. Im Rahmen einer worst-case-Betrachtung habe der Gutachter dort (trotz der verschwindend gering eingeschätzten Wahrscheinlichkeit von 0,1 %) ein Erschütterungsereignis mit einer Magnitude von 3,2 und einer Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s zugrunde gelegt. Dies liege weit unterhalb dessen, was im aktiven Abbau im Saarland an Erschütterungsereignissen stattgefunden habe. Das Wagner-Gutachten verweise insoweit auf mehrere stärkere Erschütterungsereignisse mit über 40 mm/s und über 50, 60 und 70 mm/s in den Jahren 2006 bis 2008 sowie das stärkste bergbauverursachte Erschütterungsereignis vom 23.2.2008, bei dem Schwinggeschwindigkeiten von 93,5 mm/s gemessen worden seien. Bei schweren Erschütterungen seien in den Zentren der jeweils betroffenen Bereiche teilweise Gebäudeschäden eingetreten. Selbst in den Kommunen, die im Zentrum eines Erschütterungsereignisses lägen, würden jedoch bei grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten bis 23 mm/s keine schweren Gebäudeschäden verursacht. Er, der Beklagte, habe zudem das Risiko von grubenwasseranstiegsbedingten Tagesbrüchen im Planfeststellungsverfahren geprüft und zutreffend als irrelevant erachtet. Danach seien solche Tagesbrüche in Bereichen früheren oberflächennahen Abbaus aufgrund der Höhenlage oberflächennahen Abbaus in den obersten 30 m Teufe unter der Erdoberfläche ausgeschlossen. Insoweit werde auf die im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten verwiesen. Die von der Klägerin zu 1) beklagte Vorschädigung als solche sei nicht auf die Planfeststellung, sondern auf den früheren Abbau zurückzuführen und werde durch den Grubenwasseranstieg nicht verschärft oder verändert. Die Klägerin zu 1) müsse diese tatsächlichen Gegebenheiten, die auf die untertägigen Rohstoffvorkommen und den seit Jahrzehnten betriebenen Bergbau zurückgingen, im Rahmen der Situationsgebundenheit ihrer Bauleitplanung zugrunde legen, ohne dass darin eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit liegen könne. Soweit die Klägerin zu 1) geltend mache, dass ihre Planungshoheit durch mögliche Naturgasaustritte, v. a. von Radon, beeinträchtigt werde, sei zwischen den Themen Naturgasaustritt/Grubengasexplosion und Radon zu unterscheiden. Im Karbongebirge sei natürlicherweise Gas (im Wesentlichen Methan) vorhanden, dass sich in den durch den Bergbau geschaffenen Hohlräumen sammeln und fortbewegen könne. Während des Bergbaubetriebs sei eine Bewetterung erforderlich, um das im Zuge des Abbaus freigesetzte Grubengas abzuführen. Bei entsprechenden Gegebenheiten könne es im Fall einer Entzündung zu Explosionen kommen. Ein solches Vorkommnis habe zu dem von den Klägerinnen angesprochenen Grubenunglück im Bergwerk Luisenthal im Jahr 1962 geführt. Die Gefahr solcher untertägiger Gasexplosionen solle durch die Flutung stillgelegter Grubengebäude gerade ausgeschlossen werden. Durch die Überstauung mit Grundwasser würden die untertägigen Hohlräume luftdicht verschlossen, so dass eine Entzündung von untertägig vorhandenem, natürlicherweise vorkommendem Methan ausgeschlossen werde. Insoweit diene der Grubenwasseranstieg dem explosionssicheren Verschluss eines stillgelegten Bergwerks und werde daher unabhängig von Pumpkosten und ökologischen Folgen der Grubenwasserhaltung regelmäßig bei jeder Stilllegung von Steinkohlebergwerken angestrebt. Ein anderes Thema sei das Ausströmen von Grubengas (Methan) an der Oberfläche. Die von der Beigeladenen vorgelegte „Begutachtung und sicherheitstechnische Begleitung des Grubenwasseranstiegs im Hinblick auf Fragen der Ausgasungen“ der DMT GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2016 (Anlage 5 zum Antrag) untersuche die Gasströmungswege in den einzelnen Bergwerken umfassend und ziehe das Fazit, dass sich durch die grubenwasseranstiegsbedingte Überstauung des Grubengebäudes und der Flöze das Restgasvolumen erheblich reduziere. Damit werde auch die Wahrscheinlichkeit von weiteren Naturgasaustrittsstellen verringert. Dennoch blieben

Grubenwasseranstieg mit Ausnahme zweier Feldesteile (Primsmulde und Nördliches Dilsburgfeld) noch Restgasvolumina erhalten. Nahezu in allen Bereichen der Wasserprovinzen Reden und Duhamel stünden aber Gasströmungswege in ausreichender Anzahl zur Verfügung, die an Schächte mit Entgasungsanlagen angeschlossen seien. Dadurch würden frei werdende Restgasvolumen kontrolliert abgeführt und eine Zunahme von Naturgasaustrittsstellen verhindert. Die Wahrscheinlichkeit von Ausgasungserscheinungen an der Tagesoberfläche sei daher auch im Zuge des Grubenwasseranstiegs gering. Zusätzlich werde die Wahrscheinlichkeit der Ausgasungen an der Tagesoberfläche dadurch vermindert, dass in diesem Bereich nur noch geringe Restgasmengen vorhanden seien. Sicherheitshalber sollten an den historischen Tagesöffnungen Monitoring-Maßnahmen durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss weise darauf hin, dass mit der Schaffung einer neuen Gasabsaugstation im Bereich des ehemaligen Schachtes Sinnerthal für einen problematischen Bereich bereits eine erweiterte Gasabsaugung sichergestellt sei. Weitere Gasabsaugungen seien

den zum Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen nicht erforderlich. Das untertätige vorhandene Grubengas breite sich nicht willkürlich aus, sondern folge den bereits vorhandenen Strömungswegen (den durch den Bergbau geschaffenen Stollen und Schächten) und werde durch die in allen Bergwerken installierten Gasabsaugungen kontrolliert abgesaugt (und zum überwiegenden Teil als Brennstoff verwertet). In den Absaugstationen werde ein Unterdruck von bis zu mehreren hundert mbar erzeugt, durch den das Grubengas aus dem Grubengebäude den Absauganlagen, die an abgeworfenen Schächten bzw. an eine Bohrung angeschlossen seien, zuströme. Im Jahr 2021 seien 13 Anlagen in Betrieb gewesen. Es sei daher äußerst unwahrscheinlich, dass sich Grubengas in einem mit einer Abgasabsaugung ausgestatteten Grubengebäude in andere Richtungen oder „frei“ zu anderen Austrittsstellen bewege als zu der Absaugeinrichtung, wo keine Gefahr drohe, sondern das Gas sogar nutzbringend gewonnen werde. Dem äußerst geringen Restrisiko, das an weiteren, nicht mit einer Absaugeinrichtung versehenen Schächten- oder Stollenmundlöchern Grubengas austreten könnte, werde dadurch begegnet, dass

den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses ein Monitoring an diesen (durchweg bekannten) Orten zu installieren sei, das selbst kleinste Gasaustritte feststellen würde. Im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) seien keine Austrittsstellen für Grubengas vorhanden. Die von den Klägerinnen zitierte Auffassung des Wagner-Gutachtens, das in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs die „höchste Gefahr für solche unkontrollierten Austritte“ sehe, stehe nicht im Widerspruch zu seiner (des Beklagten) Auffassung. Denn das Wagner-Gutachten beziehe sich darauf, dass die generelle Möglichkeit von zunehmenden Gasaustritten während der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs – relativ – am höchsten sei. Er, der Beklagte, erachte allerdings neue Austrittsstellen angesichts der konkreten Umstände (vorhandene Gasabsaugung, Kenntnis der Austrittsstellen, tendenzieller Rückgang des Methanfreisetzungspotentials) für unwahrscheinlich. Damit setze er sich nicht in Widerspruch zum Wagner-Gutachten, sondern knüpfe an dieses an. Auch das Wagner-Gutachten gehe keinesfalls davon aus, dass Methangasaustritte dem Grubenwasseranstieg entgegenstünden, sondern fordere lediglich eine Überwachung im Rahmen des Monitorings. Eine solche Überwachung sei im Monitoringkonzept der Beigeladenen vorgesehen und in der Abschlussbetriebsplanzulassung verbindlich vorgeschrieben (Nebenbestimmung Nr. 10). Das Wagner-Gutachten bezeichne das Auftreten bislang unvorhersehbarer Austrittsstellen als „Restrisikofall“ , dem mit Überwachungsmaßnahmen, wie sie im Monitoring vorgesehen seien, begegnet werden könne. Der von den Klägerinnen vermisste „schubladenfertige Maßnahmen- und Alarmplan“ müsse im Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss noch nicht vorliegen. Der Planfeststellungsbeschluss gestatte noch nicht die Umsetzung der im Rahmenbetriebsplan beschriebenen Maßnahmen. Freigebende Wirkung entfalte erst die Zulassung des Abschlussbetriebsplans.

der Abschlussbetriebsplanzulassung dürfe der Vollzug des Grubenwasseranstiegs erst beginnen, wenn die Nebenbestimmungen eingehalten seien, also insbesondere die Nebenbestimmung Nr. 10 zu Methangasaustritten und Radon, in der der Beigeladenen auch verbindlich vorgegeben werde, einen detaillierten Überwachungs- und Alarmplan zu erstellen. U. a. schreibe die Nebenbestimmung Nr. 10 die verbindliche Einhaltung des von der Beigeladenen vorgelegten Monitoringkonzepts aus Dezember 2020 vor. Sie verpflichte die Beigeladene zudem zur Einhaltung des DVGW-Regelwerks G 465-3, das bewährte und anerkannte, umfassende Vorgaben zu Lokalisation, Klassifizierung und Umgang mit Leckstellen, Verhalten bei Gas in Bauwerken/Hohlräumen und Sicherungsmaßnahmen bei akuter Gefahr mache und quasi bereits einen Maßnahmen- und Alarmplan darstelle. Von der Thematik des Austritts natürlich vorhandenen Grubengases (Methan) sei die Radon-Thematik zu unterscheiden. Radon sei, wie der Planfeststellungsbeschluss erläutere, ein natürlich vorkommendes, radioaktives Edelgas. Radonfreisetzung aus dem Erdreich sei ein natürlicher Prozess, der in ganz Deutschland – völlig unabhängig von früherer Bodenschatzgewinnung – stattfinde. Die Radonkarte des Bundesamts für Strahlenschutz gebe eine Übersicht zu den Bodenluftkonzentrationen in Deutschland. Im größten Teil des Saarlandes und im gesamten Betrachtungsraum des Planfeststellungsverfahrens liege die Radon-Konzentration im bundesweiten Vergleich im mittleren bis unteren Bereich der Messwerte. Das in den Grubengebäuden vorhandene Gas (Methan) könne zwar als Transportmedium für Radon fungieren. Da allerdings, wie erwähnt, in allen Bereichen der Grubengebäude Gastströmungswege vorhanden seien, die mit Absaugeinrichtungen ausgestattet seien, sei insoweit nicht mit einem erhöhten Austritt von Radon an der Erdoberfläche zu rechnen, zumal die Restgasvolumina mit dem Grubenwasseranstieg zurückgingen. Der Planfeststellungsbeschluss führe aus, dass Bodenbewegungen zwar durch Schaffung verbesserter Wegsamkeiten zu einem Anstieg der Radon-Konzentration in der oberflächennahen Bodenluft führen könnten und es durch Bergschäden an den Gebäuden zu potentiellen Eintrittspfaden für radonhaltige Bodenluft kommen könne. Da aber mit dem Grubenwasseranstieg nur sehr geringe Bodenbewegungen verbunden wären und keine relevanten Bergschäden zu erwarten seien, erwarte er keine vermehrten Radonaustritte aufgrund des Bodenhebungspotentials. Da die Radonbelastung der Innenräume im Regelfall weit unter 100 BQ/m³ liege, könne selbst eine geringe temporäre Erhöhung von Radon in der Bodenluft in einzelnen Bereichen nicht gesundheitsgefährdend ausfallen (der gesetzliche Referenzwert für Innenräume liege bei 300 BQ/m³). Auch ein Zusammenhang zwischen Radon-Konzentrationen in Innenräumen und Erschütterungsereignissen habe bei durchgeführten Messungen nicht festgestellt werden können. Im Jahr 2020 seien erneut Radon-Messkampagnen durchgeführt worden, die auch in Bereichen, in denen bereits ein Teil-Grubenwasseranstieg stattgefunden habe, keine erhöhten Werte ausgewiesen hätten. Schließlich weise der Planfeststellungsbeschluss darauf hin, dass Erhöhungen von Radon-Konzentrationen in der Raumluft in Einzelfällen durch Sanierungsmaßnahmen beherrscht werden könnten (z. B. technische Lüftungseinrichtungen, Abdichtungsmaßnahmen). Die von den Klägerinnen angeführten Untersuchungen zu Radon-Konzentrationen in russischen Bergbauregionen seien für das streitgegenständliche Verfahren unerheblich. Die dortigen Ergebnisse seien auf das Saarland nicht übertragbar. Für das Saarland gebe es ausreichend Erhebungen aus Messkampagnen, die über viele Jahre durchgeführt worden seien und die für das Saarland keinen Zusammenhang zwischen Radon-Konzentration der Bodenluft und Bergbau ergeben hätten. Die von den Klägerinnen angeführte gutachterliche Stellungnahme der DMT GmbH & Co. KG vom 13.12.2018 sei für den streitgegenständlichen Fall nicht aussagekräftig. Diese behandele die Folgen einer Beendigung der Grubengasabsaugung und Verwertung, um die es hier gerade nicht gehe. Da mit schadensrelevanten Bodenbewegungen nicht zu rechnen sei, könne sich die Klägerin zu 1) nicht darauf berufen, bei ihrer bisherigen Bauleitplanung auf den Fortbestand der eingetretenen Bergruhe vertraut zu haben. Im Übrigen habe sie das Grubenwasserkonzept der Beigeladenen seit dem Jahr 2014 gekannt und sei am Scoping-Termin im Jahr 2015 am Planfeststellungsverfahren beteiligt gewesen, so dass sie ein entsprechendes Vertrauen jedenfalls seit 2014 nicht mehr für sich in Anspruch nehmen könne. Soweit sie die vermeintlichen Grubengas- und Radon-Gefahren mit Schwierigkeiten bei der Vermarktung von Flächen in Zusammenhang bringe, sei ein solcher nicht erkennbar, da es durch den Grubenwasseranstieg zu keiner relevanten Veränderung der Radon-Konzentration und zu keinen neuen Gasaustritten komme. Im Übrigen wären Vermarktungsschwierigkeiten, die auf ein (von der Klägerin zu 1) nur vermutetes) subjektives Unbehagen der Käufer zurückzuführen wären, für die Planungshoheit irrelevant. Das Selbstverwaltungsrecht und die Planungshoheit gewährleisteten den Kommunen bei der Vermarktung von Bauland sicher keine Preisgarantie. Auch zu Zeiten des aktiven Steinkohleabbaus hätten Familien und Unternehmen in C-Stadt gewohnt und gebaut und habe die Klägerin zu 1) hierfür Bauleitplanung betrieben. Wenn es durch den Grubenwasseranstieg überhaupt zu Auswirkungen an der Erdoberfläche kommen sollte, was unwahrscheinlich sei, würden diese jedenfalls weit hinter den Beanspruchungen durch den aktiven Abbau zurückbleiben. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletze die Klägerin zu 1) daher nicht in ihrer kommunalen Planungshoheit. Soweit die Klägerseite vortrage, dass es bei einer Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Beschädigung kommunaler Einrichtungen oder zu einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit solcher Einrichtungen komme, habe er, der Beklagte, auf der Grundlage der Gutachten dargelegt, dass es mit nur geringer, in einzelnen Bereichen mittlerer Eintrittswahrscheinlichkeit zu geringen bis mittleren, keinesfalls aber zu schweren Bergschäden kommen könne. Die Rechtsprechung,

der die Möglichkeit des Eintritts schwerer Bergschäden im Rahmen einer Abwägung bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne Berücksichtigung finden müsse, besitze daher hier keine Relevanz. Dies gelte erst recht für kommunale Gebäude, bezüglich derer die Kommune sich noch nicht einmal auf den Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) berufen könne. Die DIN 4150 Teil 3 „Erschütterungen im Bauwesen – Einwirkungen auf bauliche Anlagen“ gehe u. a. auf die Ermittlung und Beurteilung von durch Erschütterungen verursachten Einwirkungen auf bauliche Anlagen ein. Die Norm nenne Anhaltswerte, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes nicht eintreten. Für einige Erschütterungseinwirkungen seien Anhaltswerte für eine vereinfachte Beurteilung angegeben. Für die Beurteilung der Wirkung von kurzzeitigen Erschütterungen auf erdverlegte Leitungen fänden sich Anhaltswerte in Tabelle 2 der DIN. Für geschweißte Stahlleitungen werde dort ein Anhaltswert für die Schwinggeschwindigkeit von 100 mm/s angegeben. Für Leitungen aus Steinzeug, Beton, Stahlbeton, Spannbeton oder Metall mit oder ohne Flansche werde der Wert mit 80 mm/s angegeben. Bei erdverlegten Leitungen aus Mauerwerk und Kunststoff betrage der Anhaltswert 50 mm/s. Die im L. -Gutachten prognostizierten Schwinggeschwindigkeiten lägen bei 0,1 mm/s bis maximal 22,5 mm/s, wobei 99,9 % der Ereignisse mit einer Schwinggeschwindigkeit unter 22,5 mm/s angenommen würden. Demzufolge sei davon auszugehen, dass unter Zugrundelegung der in der DIN angegebenen Anhaltswerte keine Schäden an Abwasserkanälen und sonstigen kommunalen Ver- oder Entsorgungsanlagen, einschließlich der Gussrohre (= Metallrohre), zu erwarten seien. Dies werde auch durch die Erkenntnisse des Energieversorgers Energis aufgrund einer Untersuchung

dem größten saarländischen bergbaubedingten Erschütterungsereignis (23.2.2008, Schwinggeschwindigkeit > 90 mm/s) bestätigt. Laut Energis seien in C-Stadt, Bilsdorf und Körprich Untersuchungen am Leitungsnetz durchgeführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass aufgrund des genannten Erschütterungsereignisses kein einziger Schaden am Leitungsnetz entstanden sei.

Auskunft der Energis seien Sorgen, dass induzierte Erschütterungen Gasleitungen beschädigen könnten und damit Explosionsgefahr bestünde, unbegründet. Eine im Jahr 2003 im Auftrag der Ruhrgas durchgeführte Untersuchung bezüglich der Auswirkungen von Erdbeben in Deutschland auf erdverlegte Leitungen habe ebenfalls bestätigt, dass die bei Erdbeben auftretenden laufenden Wellen keinen gravierenden Einfluss auf erdverlegte Leitungen hätten. Im Übrigen weise der Planfeststellungsbeschluss zutreffend darauf hin, dass selbst in den Bereichen, in denen es potentiell zu grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen kommen könne, diese großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageveränderungen aller Voraussicht

für Infrastruktureinrichtungen wie Abwasserrohre nicht schadenrelevant seien. Außerdem würden relevante Bodenbewegungen über das Monitoring erkannt und die Betreiber von entsprechenden Infrastruktureinrichtungen auf der Grundlage der Nebenbestimmung A 4.4 in das Monitoring einbezogen. Soweit die Klägerinnen sich auf Vorkommnisse in Wassenbe

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