, dass er betäubte Schweine im Rahmen der Schlachtung in den Elevator eingehängt habe. Die Amtstierärztin Frau Dr. C. erwähne in dem angegriffenen Bescheid jedoch nicht, dass er die betäubten Schweine unter Anweisung und Aufsicht der für die Schlachtung verantwortlichen Mitarbeiter F. und G. eingehängt habe. Diese beiden Mitarbeiter verfügten über einen gültigen Sachkundenachweis. Richtig sei weiterhin, dass Frau Dr. C. sodann die Tätigkeit untersagt habe. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass sich Herr D. bereits für einen Kurs zur Absolvierung der Sachkunde angemeldet habe. Die Anmeldung zum Sachkundekurs „Schlachten“ sei am 31.10.2024 erfolgt, der Kurs finde am 4., 5. und 6.12.2024 statt. Der betreffende Mitarbeiter stehe zurzeit auf Listenplatz 1 der Warteliste. Sollte eine Teilnahme an dem Kurs Anfang Dezember 2024 nicht möglich sein, werde er den Kurs im Mai 2025 ablegen. Ausweislich der Teilnahmebedingungen sei der Nachweis der praktischen Vorbereitung erforderlich. Im Rahmen der Vorbereitung seien für jede prüfungsrelevante Tierart (Rind, Schwein, Schaf/Ziege) die entsprechenden Tätigkeiten unter sachkundiger Aufsicht zu erlernen. Dies seien Handhabung und Pflege, Treiben, Ruhigstellung, Betäuben, Anschlingen und Hochziehen, Entblutung und Bewertung der Betäubung und des Todeseintritts. Dies bedeute, dass alle Tätigkeiten, die in der angegriffenen Anordnung verboten worden seien, durch Herrn D. nicht ausgeübt werden könnten. Dies wiederum habe zur Folge, dass der Mitarbeiter sich mangels praktischer Vorbereitung nicht zu dem Sachkundelehrgang anmelden könne. Das Handeln von Frau Dr. C. sei von sachfremden Erwägungen geprägt. Herr D. sei
nicht als Praktikant anzumelden gewesen, da er kein Praktikant sei. Der Antragsgegner verkenne, dass die unter Ziff. 1
nicht zum Schutz der Tiere zum Zeitpunkt der Schlachtung erforderlich, geeignet und angemessen. Anhaltspunkte, dass es ein unnötiges Tierleid gegeben habe, lägen nicht vor. Dieses sei
nicht zu befürchten, da die Verantwortung für die Schlachtung bei den Mitarbeitern mit Sachkundenachweis gelegen habe.
Herr I., der ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfüge, habe sich in unmittelbarer Nähe von Herrn D. aufgehalten. Insoweit habe es
keine drohende Verletzung gegeben. Im Übrigen könne nach Art. 21 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 sogar ein befristeter Sachkundenachweis ausgestellt werden, soweit der betreffende Mitarbeiter in Anwesenheit und unter direkter Aufsicht einer anderen Person arbeite, die über einen Sachkundenachweis verfüge, und die Gültigkeit des befristeten Nachweises drei Monate nicht überschreite. Wenn der Antragsgegner sogar einen befristeten Sachkundenachweis ausstellen könne, ohne dass der Sachkundenachweis geführt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsgegner die praktische Einweisung von Herrn D. zur Vorbereitung auf den Sachkundenachweis verbiete. In der Verordnung sei nicht geregelt, dass die Vorbereitung auf einen Sachkundenachweis zwingend die Ausstellung eines befristeten Sachkundenachweises voraussetze. Wenn die Argumentation des Antragsgegners richtig wäre, gäbe es keine Auszubildenden mehr mit dem Schwerpunkt „Schlachten“ , weil für diese nach Art. 21 gerade kein befristeter Sachkundenachweis ausgestellt werden könne. Ein weiteres Problem, dass der Antragsgegner nicht bedacht habe, sei, was passiere, wenn der Prüfling für den Sachkundenachweis durch die Prüfung falle. Da ein vorläufiger Sachkundenachweis nur einmalig ausgestellt werde, bedeute dies, dass ein Prüfling, der einmal durch die Prüfung gefallen sei, keine Möglichkeit habe, diesen zu wiederholen. Diese Regelung dürfte gegen Art. 12 GG verstoßen. Im Übrigen sei der Bescheid ohne vorherige Anhörung erlassen worden. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 3.12.2024 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., dieser sei zwar statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, habe in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass diese erforderlich, geeignet und angemessen sei, um sicher zu stellen, dass die in Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 genannten Tätigkeiten nur von nachweislich geschulten Personen durchgeführt würden, und da der Antragsteller trotz behördlicher Beanstandung bereits mehrfach Personen ohne den erforderlichen Sachkundenachweis beschäftigt habe. Die Umsetzung tierschutzrechtlicher Vorgaben sei höherwertig als ein möglicher wirtschaftlicher Nachteil, da die Schlachtung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde.Diese Ausführungen zeigten, dass sich der Antragsgegner des Verhältnisses zwischen Regel und Ausnahme in § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen sei; weitere „einzelfallbezogene“ Erwägungen des Antragsgegners seien nach Aktenlage
durch das Vorbringen des Antragstellers nicht veranlasst.Die Anordnung vom 5.11.2024 sei
im Übrigen voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß angehört worden.Zum einen sei er durch die Amtstierärztin anlässlich ihrer Kontrollen am 31.10.2024 und am 4.11.2024 bereits mündlich darauf hingewiesen worden, dass Personen, die nicht über den erforderlichen Sachkundenachweis verfügten, mit Tätigkeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 nicht betraut werden dürften. Er hätte daher im Nachgang zu diesen Kontrollen die Möglichkeit gehabt, sich zu der zu erwartenden (schriftlichen) Untersagungsverfügung zu äußern. Selbst wenn ein Anhörungsmangel vorliegen sollte, wäre ein solcher zwischenzeitlich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG dadurch geheilt, dass der Antragsteller sowohl im Widerspruchsverfahren als
im gerichtlichen Eilverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und diese
genutzt habe. Der Antragsgegner habe diese Ausführungen
ersichtlich zur Kenntnis genommen und seinen Bescheid gleichwohl aufrechterhalten.
materiell-rechtlich bestünden gegen die Anordnung vom 5.11.2024 keine Bedenken, da die Untersagung offensichtlich rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage der Untersagung von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 TierSchlV bzw. Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 für Personen, die nicht über einen gültigen Sachkundenachweis verfügten, sei § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffe. Die Untersagung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung, Betäubung und Tötung von Tieren im Zuge der Schlachtung sei vorliegend im Interesse der Verhütung künftiger Verstöße geboten. Die Durchführung von Schlachtungen durch eine Person, die ihre Sachkunde nicht den Anforderungen entsprechend nachgewiesen habe, beinhalte die Möglichkeit, dass die von der Schlachtung betroffenen Tiere (vermeidbar) leideten,
, indem bei ihnen vermeidbar Angst, Stress oder Schäden hervorgerufen würden. Diese Möglichkeit einer Leidensverursachung genüge den Anforderungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Der betroffene Mitarbeiter habe im vorliegenden Fall unstreitig nicht über den hiernach erforderlichen Sachkundenachweis verfügt. Somit dürfe dieser Mitarbeiter Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 TierSchlV bzw. Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 nicht selbstständig durchführen. Der Argumentation des Antragstellers, wonach Teilnahmebedingung einer Schulung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit.
im Übrigen offensichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde beachtet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der auf Grund der Anordnung des Antragsgegners nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung vom 5.11.2024 sei zweifelsfrei.Der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates, Tiere vor (vermeidbaren) Schmerzen und Leiden zu bewahren, gebiete es, dass der Betroffene die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne des § 16a TierSchG hinzunehmen habe, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme bestehe, dass aus seinem weiteren Verhalten eine Gefahr für die Tiere resultiere. Die Durchführung von Schlachtungen für Dritte ohne die erforderliche Sachkundeprüfung aber birge diese Gefahr. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts sei ebenfalls nicht festzustellen. Randnummer 5 Nachdem
der Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 9.12.2024 zurückgewiesen worden ist, hat der Antragsteller am 6.1.2025 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht unter dem Az. 5 K 10/25 geführt wird. Randnummer 6 Gegen den benannten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.12.2024, seinem Prozessbevollmächtigten am 6.12.2024 zugestellt, richtet sich die am 18.12.2024 eingelegte und am 6.1.2025 begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Randnummer 7 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.12.2024 – 5 L 1539/24 –, mit dem der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 5.11.2024 wiederherzustellen, soweit diese Personen betreffe, die sich auf einen Sachkundenachweis vorbereiten, zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 146 VwGO statthaft und
im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht versagt. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzende Beschwerdevorbringen gebietet keine abweichende Beurteilung. Randnummer 8 Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, das Verwaltungsgericht stelle zwar zu Recht fest, dass die in Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 genannten Tätigkeiten nur von nachweislich geschulten Personen durchgeführt werden sollen, entgegen dessen Ansicht seien jedoch weitere „einzelfallbezogene“ Erwägungen nach Aktenlage veranlasst gewesen. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids vom 5.11.2024 sei der Amtstierärztin Frau Dr. C. vor dessen Erlass mitgeteilt worden, dass der betreffende Mitarbeiter, Herr D., zur Sachkundeschulung angemeldet sei und dafür ein Praktikum in einem Schlachthof vorweisen müsse. Insoweit sei die Problematik, dass ein Sachkundenachweis nur dann erteilt werden könne, wenn praktische Schlachterfahrungen vorhanden seien, bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bekannt gewesen. Soweit auf Seite 4 des Bescheids ausgeführt sei, es bestehe „die Möglichkeit, nach Anmeldung für einen Sachkundekurs inkl. Prüfung oder im Rahmen einer Ausbildung mit dem Zweck des Erwerbs des Sachkundenachweises nach Antrag bei der zuständigen Behörde, vorübergehend in Kenntnis der Behörde diese Tätigkeit unter Anleitung zu erlernen“ , stelle dies keine ordnungsgemäße Ermessensausübung dar. Der Antragsgegner unterstelle insoweit, dass das Erlernen der im Bescheid ausgeführten Schlachttätigkeiten „nach Antrag bei der zuständigen Behörde“ gestattet werden könne. Für eine solche Antragspflicht fehle jedoch eine gesetzliche Grundlage. Im Übrigen widersprächen diese Ausführungen insoweit den Anforderungen auf Seite 1 des Bescheids, wo ausdrücklich die Vorlage eines Sachkundenachweises vor jedweder Schlachttätigkeit verlangt werde. Aufgrund dieses absoluten Verbots ohne Ausnahmemöglichkeit sei die Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich gewesen. Vorliegend sei nicht gegen die Anforderungen des Tierschutzrechts, insbesondere aus § 2 TierSchG, verstoßen worden. In der Akte befänden sich keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß im Zusammenhang mit der beanstandeten Tätigkeit des Herrn D..
im angegriffenen Bescheid werde kein Verstoß behauptet. Es seien keinerlei vermeidbare Leiden der betroffenen Tiere festgestellt worden. Die theoretische Möglichkeit, dass es zu vermeidbaren Leiden komme, bestehe
dann, wenn ein Sachkundenachweis bereits vorliege, so dass mit einer entsprechenden Argumentation, die Möglichkeit der Leidensverursachung genüge den Anforderungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, jedwede Schlachtung untersagt werden könnte. Zudem sei Herr D. unter Anweisung und Aufsicht der für die Schlachtung verantwortlichen Mitarbeiter F. und G. tätig gewesen, deren Sachkunde ihm zuzurechnen sei. Er habe selbst überhaupt keine Schlachttätigkeit ausgeübt, sondern habe als „verlängerter Arm“ agiert. Damit sei gewährleistet worden, dass die Tiere keinen vermeidbaren Leiden ausgesetzt würden. Anhaltspunkte dafür, dass er gegen Anweisungen verstoßen, diese nicht korrekt umgesetzt oder sich der Aufsicht entzogen habe, lägen nicht vor. Fachlich habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Der am 31.10.2024 und am 4.11.2024 vor Ort gewesene Tierarzt sei mit der Tätigkeit des Herrn D. ausdrücklich einverstanden gewesen. Dafür, dass nur die Amtstierärztin eine solche genehmigen könne, finde sich wiederum keine gesetzliche Grundlage. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Fahr- und Flugschülern seien nicht nachvollziehbar.
der Sachkundenachweis könne erst dann erworben werden, wenn entsprechende praktische Erfahrungen nachgewiesen worden seien.
ein Jagdschüler schieße unter Aufsicht mit Gewehren, ohne über eine waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen oder Inhaber eines Jagdscheins zu sein. Insofern sei es üblich und anerkannt, dass vor einer Sachkunde diese erlernt werden müsse, was der angegriffene Bescheid gerade verbiete. Die „Teilnahmebedingungen Lehrgang und Prüfung zur Erlangung der Sachkunde (Schlachten) gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 von Pferden, Rindern, Schweinen und Schafen/Ziegen“ der „H.“ , einem Beratungs- und Schulungsinstitut für Tierschutz bei Transport und Schlachtung, seien insoweit eindeutig. Da der Antragsgegner die Möglichkeit des Schlachtens unter Anweisung und Aufsicht einer sachkundigen Person in Vorbereitung eines Sachkundenachweises nicht berücksichtigt habe, liege keine ordnungsgemäße Ermessensausübung vor. Dies gelte ebenso für die Erlangung eines befristeten Sachkundenachweises. Dieselbe Problematik stelle sich bei Auszubildenden mit dem Schwerpunkt Schlachten. Der angegriffene Bescheid führe dazu, dass der Antragsteller keine entsprechende Ausbildung mehr durchführen könne. Dadurch werde unmittelbar in Art. 12 GG und Art. 14 GG eingegriffen. Da der Bescheid keine Ausnahme von dem absoluten Verbot – etwa in Form eines befristeten Sachkundenachweises oder im Falle der Anmeldung zu einem Sachkundelehrgang bzw. einer entsprechenden Ausbildung, sei
der Umfang des Einschreitens ermessensfehlerhaft ausgeübt worden. Im Übrigen dürfte nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts ein befristeter Sachkundenachweis ohnehin nicht ausgestellt werden, da Art. 21 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 die Ausstellung eines solchen Nachweises nicht von einer vorherigen erfolgreich bestandenen theoretischen Prüfung abhängig mache. Insoweit verstoße der Bescheid
gegen europäisches Recht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es
nicht alternativlos, Schlachttätigkeiten ohne Sachkundenachweis zu verbieten. Das absolute Verbot verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 9
unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens begegnet die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 5.11.2024 – soweit sie angefochten wird – keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 10 Rechtsgrundlage der Anordnung unter Ziff. I. 1., wonach der Einsatz von Personen – für Tätigkeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 (wie das „Einhängen und Hochziehen lebender Tiere“ gemäß Ziff. I. 1 e)) – ohne schriftliche Vorlage eines Sachkundenachweises gemäß Art. 21 der VO (EG) Nr. 1099/2009 mit sofortiger Wirkung zu unterlassen sei, ist § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG 2 vgl. hierzu Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG,
SchlV, wonach derjenige, der Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen muss, und § 4 Abs. 1a TierSchG vgl.
SchlV, wonach derjenige, der Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen muss, und § 4 Abs. 1a TierSchG Ziel des Sachkundeerfordernisses ist es, dass sich durch geschultes und qualifiziertes Personal die Bedingungen, unter denen Tiere behandelt werden, verbessern. Folglich müssen alle diejenigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten vorliegen, deren es bedarf, um die jeweilige Tätigkeit im Einklang mit allen Vorschriften der VO (EG) Nr. 1099/2009 und der TierSchlV durchzuführen und um dabei die Verursachung von Schmerzen, Leiden und Stress so weit zu vermeiden, wie dies nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist (vgl.
SchlV). 9 vgl. Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 VO (EG) 1099/2009 Rn. 3; siehe
VG Würzburg, Urteil vom 7.8.2024 – W 9 K 23.1714 –, juris, Rn. 59 vgl. Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 VO (EG) 1099/2009 Rn. 3; siehe
VG Würzburg, Urteil vom 7.8.2024 – W 9 K 23.1714 –, juris, Rn. 59 Die Durchführung von Schlachtungen durch eine Person, die ihre Sachkunde nicht den Anforderungen entsprechend nachgewiesen hat, beinhaltet die Möglichkeit, dass die von der Schlachtung betroffenen Tiere (vermeidbar) leiden,
, indem bei ihnen vermeidbar Angst, Stress oder Schäden hervorgerufen werden. Dies kommt u. a.
in Erwägungsgrund 2 Satz 4 der VO (EG) Nr. 1099/2009 zum Ausdruck, wonach „Schmerzen, Stress oder Leiden als vermeidbar gelten [sollten], wenn ein Unternehmer oder eine an der Tötung von Tieren beteiligte Person gegen diese Verordnung verstößt“ . Diese Möglichkeit einer Leidensverursachung genügt den Anforderungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. 10 vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 15.4.2024 – 1 L 73/24 –, juris, Rn. 13; Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG,
in der Vergangenheit hat der Antragsteller unstreitig mehrfach Personen ohne Sachkundenachweis eingesetzt. 11 vgl. hierzu
die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 17.1.2025, S. 12 f. vgl. hierzu
die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 17.1.2025, S. 12 f. Angesichts seines uneinsichtigen Verhaltens ist die vom Antragsgegner vorgenommene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden. Randnummer 15 Entgegen der Ansicht des Antragstellers gilt dies
hinsichtlich Personen, die sich auf einen Sachkundenachweis vorbereiten. Zwar sieht Art. 21 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 die Möglichkeit der Ausstellung eines befristeten Sachkundenachweises vor, wenn – kumulativ – „
ein Auszubildender benötigt (notfalls einen befristeten) Sachkundenachweis, wenn er Tätigkeiten im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1099/2009 durchführen möchte, andernfalls muss er sich auf Zuschauen und Assistieren beschränken. 12 vgl. Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG,
ein Verstoß gegen europäisches Recht ist nicht ersichtlich. Randnummer 16 Vielmehr entspricht die Forderung des Antragsgegners unter Ziff. I. 1 der angefochtenen Anordnung zur Vorlage eines Sachkundenachweises im Sinne des Art. 21 der VO (EG) Nr. 1009/2009 ihm gegenüber – als zuständiger Behörde (vgl. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 2 VetALG) – der Rechtslage und ist damit nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt diese im Übrigen kein absolutes Verbot dar, sondern beinhaltet – durch die Bezugnahme auf Art. 21 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009 – ausdrücklich die Möglichkeit der Ausstellung eines befristeten Sachkundenachweises, von der der Antragsteller nach den Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 15.11.2024 (Az. 5 L 1539/24) jedenfalls hinsichtlich seines Mitarbeiters D. zwischenzeitlich
Gebrauch gemacht zu haben scheint. Das durch den Antragsteller insofern monierte Antragserfordernis folgt bereits aus dem Umstand, dass – wie dargelegt – nach Art. 21 Abs. 5 lit. d) der VO (EG) Nr. 1099/2009 eine schriftliche Versicherung abgegeben werden muss, dass nicht bereits früher ein befristeter Sachkundenachweis „von gleicher Tragweite“ ausgestellt worden ist. Zudem ist nach Art. 21 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 1099/2009 –
im Falle eines befristeten Sachkundenachweises – schriftlich zu versichern, dass der jeweilige Antragsteller in den letzten drei Jahren vor dem Datum der Antragstellung keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen hat. 14 vgl. zum Antragserfordernis
Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 21 VO (EG) 1099/2009 Rn. 6 vgl. zum Antragserfordernis
Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 21 VO (EG) 1099/2009 Rn. 6 Randnummer 17 Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG erfüllt, steht dem Antragsgegner kein Entschließungsermessen zu. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Norm. Bei festgestellten oder drohenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz darf die Behörde nicht untätig bleiben, sondern muss einschreiten.Nicht das „Ob“ , sondern allein das „Wie“ des Einschreitens, d. h. die Wahl der konkreten Maßnahmen, steht im (Auswahl-)Ermessen der Behörde. 15 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2024 – 6 S 3018/19 –, juris, Rn. 143 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8.11.2018 – 11 LB 34/18 –, juris, Rn. 57; BayVGH, Beschluss vom 8.11.2016 – 20 CS 16.1193 –, juris, Rn. 26 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2024 – 6 S 3018/19 –, juris, Rn. 143 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8.11.2018 – 11 LB 34/18 –, juris, Rn. 57; BayVGH, Beschluss vom 8.11.2016 – 20 CS 16.1193 –, juris, Rn. 26 Entsprechende Fehler sind nicht ersichtlich. Angesichts der klaren gesetzlichen tierschutzrechtlichen Vorgaben, des Umstands, dass der Antragsgegner durch die Bezugnahme auf Art. 21 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1099/2009
die Möglichkeit der Ausstellung eines befristeten Sachkundenachweises mitberücksichtigt hat und ein Schlachten im Betrieb ohnehin grundsätzlich möglich bleibt, sowie des uneinsichtigen Verhaltens des Antragstellers erweist sich die angefochtene tierschutzrechtliche Anordnung –
unter Berücksichtigung der durch den Antragsteller angeführten Grundrechte aus Art. 12 GG und Art. 14 GG – insbesondere als verhältnismäßig, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Ohnehin wird der Antragsteller durch die angefochtene Anordnung nicht belastet, wenn er die gesetzlichen Vorschriften einhält. Randnummer 18 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 20 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts zu erfolgen hat. Randnummer 21 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) ABl. EU L 303/1 vom 18.11.2009 2) vgl. hierzu Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG,
SchlV, wonach derjenige, der Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen muss, und § 4 Abs. 1a TierSchG 9) vgl. Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 VO (EG) 1099/2009 Rn. 3; siehe
VG Würzburg, Urteil vom 7.8.2024 – W 9 K 23.1714 –, juris, Rn. 59 10) vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 15.4.2024 – 1 L 73/24 –, juris, Rn. 13; Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 2 11) vgl. hierzu
die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 17.1.2025, S. 12 f. 12) vgl. Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG,
Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, Art. 21 VO (EG) 1099/2009 Rn. 6 15) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.3.2024 – 6 S 3018/19 –, juris, Rn. 143 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8.11.2018 – 11 LB 34/18 –, juris, Rn. 57; BayVGH, Beschluss vom 8.11.2016 – 20 CS 16.1193 –, juris, Rn. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.