Verlusts des Freizügigkeitsrechts; suchtkranker Täter schwerer Straftaten; Therapie Leitsatz
(031300), gemeldet am 03.11.2015 [… ] “ Randnummer 30 Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unrichtig sein könnten. Der pauschale Hinweis der Antragstellerin auf ihre Einreise „im Jahr 2014“ und das Angebot einer persönlichen Anhörung durch das Gericht lassen jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der im Ausländerzentralregister gespeicherten amtlichen Informationen aufkommen. Randnummer 31 b. Soweit die Antragstellerin moniert, dass das Verwaltungsgericht in ihrem Fall das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bejaht hat, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch.Die Annahme des Verwaltungsgerichts, von der Antragstellerin gehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus, erweist sich auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung als zutreffend. 6 vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6 vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6 Randnummer 32 Bei einer auf spezialpräventive Gründe zu stützenden Verlustfeststellung (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU) hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Begehung der Straftat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. 7 vgl. Beschluss des Senats vom 8.3.2024 – 2 B 151/23 –, juris, Rn. 35 unter Hinweis auf: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6 - 9, sowie Urteil vom 21.5.2019 – 10 B 19.55 –, juris, Rn. 27 vgl. Beschluss des Senats vom 8.3.2024 – 2 B 151/23 –, juris, Rn. 35 unter Hinweis auf: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6 - 9, sowie Urteil vom 21.5.2019 – 10 B 19.55 –, juris, Rn. 27 Der Stand einer eventuellen Therapie ist dabei genauso zu berücksichtigen wie die bisherige Führung der betreffenden Person in der Haft. 8 vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 8 vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 8 Randnummer 33 Der Hinweis der Antragstellerin, wonach sie im Rahmen ihrer Inhaftierung keinen Alkohol konsumiere, einer Beschäftigung nachgehe und sich in der Gefangenengruppe laut Zeugnis „ gut, unscheinbar und meist ruhig “ 9 vgl. S. 33 der elektronischen Gerichtsakte, Stellungnahme des Küchenleiters der JVA vgl. S. 33 der elektronischen Gerichtsakte, Stellungnahme des Küchenleiters der JVA führe, stellt die vom Verwaltungsgericht angestellte Gefahrenprognose nicht in Frage. Randnummer 34 Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung (hier einer Alkoholerkrankung) des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Gefahr einer Wiederholung schwerer Gewaltstraftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer eine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und er die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würden. 10 vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 15 sowie ebenso: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2024 – 19 ZB 22.1546 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 27.9.2022 – 10 B 22.263 –, juris vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 15 sowie ebenso: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2024 – 19 ZB 22.1546 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 27.9.2022 – 10 B 22.263 –, juris Randnummer 35 Das Abwarten eines etwaig erfolgreichen Therapieverlaufs ist indes nicht angezeigt, da künftige Entwicklungen nichts über die aktuell von der Antragstellerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aussagen. 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2015 – 1 B 39/15 –, juris, Rn. 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2015 – 1 B 39/15 –, juris, Rn. 10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Ebenso wenig ist es erforderlich, mit der Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Therapie abzuwarten. 12 vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 15 sowie VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23.5.2023 – B 6 K 22.881 –, juris, Rn. 66 vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 15 sowie VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23.5.2023 – B 6 K 22.881 –, juris, Rn. 66 Überdies ergeben sich weder aus dem nationalen Recht noch aus Unionsrecht Vorgaben für den Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausspricht. Diese kann ermessensfehlerfrei auch geraume Zeit vor dem Ende einer zu verbüßenden Strafhaft erfolgen. Einer positiven Entwicklung des Unionsbürgers nach Erlass der Verlustfeststellung kann durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. 13 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2015 - 1 B 39.15 –, juris, Rn. 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2015 - 1 B 39.15 –, juris, Rn. 21 Randnummer 36
- Mit ihrem Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin auch keine Ermessensfehler auf. Randnummer 37 Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU steht die Verlustfeststellung im pflichtgemäßen Ermessen (§ 40 SVwVfG) der Ausländerbehörde. Bei der Entscheidung nach § 6 Absatz 1 FreizügG/EU sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU), wobei es sich hierbei nicht um einen abschließenden Katalog an zu berücksichtigten Gesichtspunkten handelt. 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 51 sowie Beschluss des Senats vom 8.3.2024 – 2 B 151/23 –, juris, Rn. 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 51 sowie Beschluss des Senats vom 8.3.2024 – 2 B 151/23 –, juris, Rn. 44 Randnummer 38 Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der Antragsgegner alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat. Bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist er zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem öffentlichen Interesse daran, den Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet im Rahmen einer Verlustfeststellung zu beenden, der Vorrang gebührt. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in seinem Ermessen liegt und die tatbezogenen Umstände eingehend gewürdigt. Überdies hat er hinreichend die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei insbesondere die Dauer des Aufenthalts, den Integrationsstand und die familiäre Situation bewertet. Eine Fehlgewichtung ist darin nicht zu sehen. Randnummer 39 Insbesondere ist der Antragsgegner hinreichend auf die familiäre Situation der Antragstellerin eingegangen. Eine Verletzung von Art. 6 GG oder dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht gegeben. Randnummer 40 Soweit die Antragstellerin diesbezüglich vorträgt, das Sorgerecht für ihre minderjährige Tochter ruhe lediglich für die Dauer ihrer Inhaftierung – es sei ihr nicht entzogen worden – und das seit dem 16.3.2021 bestehende Verlöbnis mit einem deutschen Staatsangehörigen trage zu ihrer erheblichen Verwurzelung im Bundesgebiet bei, zeigt sie keine Ermessensfehler auf. Randnummer 41 Der Antragsgegner hat sowohl berücksichtigt, dass die Antragstellerin eine am 16.6.2008 geborene Tochter hat, als auch den Umstand, dass sie nach eigenen Angaben seit mehr als 4 Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verlobt ist. Randnummer 42 Betreffend die im Jahr 2008 geborene Tochter der Antragstellerin ist zu sehen, dass diese bereits vor der Inhaftierung der Antragstellerin im Jahr 2022 in einer Jugendeinrichtung untergebracht war und kein gemeinsamer Haushalt mehr existierte. Überdies wird die Tochter am 16.6.2026 volljährig, wobei sich die Antragstellerin, die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.6.2023 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist – auch unter Berücksichtigung der ab dem 7.10.2022 vollzogenen Untersuchungshaft –voraussichtlich Mitte des Jahres 2026 noch in Haft oder im Maßregelvollzug befinden wird, sodass ihr Sorgerecht vor Vollendung der Volljährigkeit ihrer Tochter nach gegenwärtiger Betrachtung nicht mehr aufleben wird. In diesem Zusammenhang ist zugleich zu würdigen, dass keine Haftbesuche der Tochter dokumentiert sind (vgl. Besuchsnachweis der JVA, Stand: 15.3.2024, S. 99 der Ausländerakte), sondern seit der Inhaftierung bislang lediglich – nach eigenen Angaben der Antragstellerin – telefonischer Kontakt besteht, der auch im Falle einer Rückkehr der Antragstellerin in ihr Herkunftsland aufrechterhalten werden könnte. Angesichts des Umstandes, dass die Tochter der Antragstellerin in etwa einem Jahr volljährig sein wird, ist festzustellen, dass dem im Verhältnis zwischen den Eltern und einem volljährigen Kind im Grundsatz bestehenden grundrechtlichen Schutz durch die Möglichkeit von Kontakt mittels Telekommunikationsmitteln und mittels Besuchen in Rumänien Genüge getan werden kann. 15 vgl. VG München, Urteil vom
- Juli 2022 – M 2 K 19.1392 –, juris, Rn. 42 vgl. VG München, Urteil vom
- Juli 2022 – M 2 K 19.1392 –, juris, Rn. 42 Randnummer 43 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin seit rund 4 Jahren verlobt ist. Ein Verlöbnis ist nicht einer nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Ehe gleichzustellen. Es entfaltet allenfalls die „Vorwirkung“ einer Ehe, wenn die Eheschließung und der Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft unmittelbar bevorstehen. 16 vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.10.2012 – 10 CE 12.2125 – juris, Rn. 2 f. vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.10.2012 – 10 CE 12.2125 – juris, Rn. 2 f. Hiervon ist allerdings fallbezogen nicht auszugehen. Der Umstand, dass die Klägerin sich gegenwärtig um Papiere bemüht, die unter anderem für eine Eheschließung erforderlich sind, ist insoweit nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vor. Besonderer Schutz auf dieser Grundlage bestünde beispielsweise, wenn ein Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik aufgebaut hätte, also von einem Hineinwachsen in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland auszugehen ist. 17 sog. faktischer Inländer mit Verwurzelung in Deutschland und Entwurzelung im Heimatland; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 – 1 C 8.96 –, juris, Rn. 30 sog. faktischer Inländer mit Verwurzelung in Deutschland und Entwurzelung im Heimatland; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 – 1 C 8.96 –, juris, Rn. 30 Zu diesem Personenkreis zählen vor allem im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation. 18 vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.3.2015 – 10 C 14.2655 –, juris, Rn. 27 sowie VG München, Urteil vom 5.7.2022 – M 2 K 19.1392 –, juris, Rn. 42 - 45 vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.3.2015 – 10 C 14.2655 –, juris, Rn. 27 sowie VG München, Urteil vom 5.7.2022 – M 2 K 19.1392 –, juris, Rn. 42 - 45 Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerin offensichtlich nicht vor. Sie ist – ebenso wie ihre Tochter – in Rumänien geboren und ausweislich der im Ausländerzentralregister enthaltenen Daten erstmals im Jahr 2014 – also im Alter von 31 Jahren – nach Deutschland gekommen. Sie hat in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 25.3.2021 selbst mitgeteilt, dass sie vor ihrer Inhaftierung überdies „ganz wenig Deutsch“ verstanden habe. Ihre Erwerbsbiografie wurde wiederholt von Phasen der Beschäftigungslosigkeit beziehungsweise von Phasen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II unterbrochen. Zugleich ist die Antragstellerin seit dem Jahr 2017 wiederholt und mit besonderer Intensität und zuletzt enormer Brutalität straffällig geworden. Hierauf basierend ist davon auszugehen, dass sie im Bundesgebiet – wenn überhaupt – nur schwach integriert ist beziehungsweise war. Es fehlt an der grundlegenden wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Integration. Randnummer 44 Hierauf basierend konnte das Verwaltungsgericht ein besonderes öffentliches Interesse an der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt annehmen, da von der Antragstellerin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen überzeugend dargelegt hat, besteht in ihrem Fall angesichts ihrer strafrechtlichen Historie und der Art und Weise der Tatausführungen eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Randnummer 45 Zugleich ist nicht dargetan, dass der Antragstellerin eine Rückkehr nach Rumänien unmöglich und unzumutbar wäre. Sie ist dort geboren und verbrachte dort einen großen Teil ihres bisherigen Lebens. Auch ihre Tochter wurde im Jahr 2008 in Rumänien geboren. Randnummer 46 Die Beschwerde kann nach alledem keinen Erfolg haben. III. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 48 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Randnummer 49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Fußnoten 1) vgl. hierzu die Gesamtauskunft: AZR-Nummer 140520048424/ Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 27.5.2022, Bl. 21 der Ausländerakte als Teil der E-Akte 2) vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 15 (m.w.N.) 3) vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 10 4) Hervorhebung durch den Senat 5) Hervorhebung durch den Senat 6) vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer Verlustfeststellung: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6 7) vgl. Beschluss des Senats vom 8.3.2024 – 2 B 151/23 –, juris, Rn. 35 unter Hinweis auf: BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 6 - 9, sowie Urteil vom 21.5.2019 – 10 B 19.55 –, juris, Rn. 27 8) vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 10 ZB 23.2152 –, juris, Rn. 8 9) vgl. S. 33 der elektronischen Gerichtsakte, Stellungnahme des Küchenleiters der JVA 10) vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 15 sowie ebenso: BayVGH, Beschluss vom 22.11.2024 – 19 ZB 22.1546 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 27.9.2022 – 10 B 22.263 –, juris 11) vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2015 – 1 B 39/15 –, juris, Rn. 10 12) vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 15 sowie VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23.5.2023 – B 6 K 22.881 –, juris, Rn. 66 13) vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2015 - 1 B 39.15 –, juris, Rn. 21 14) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60/20 –, juris, Rn. 51 sowie Beschluss des Senats vom 8.3.2024 – 2 B 151/23 –, juris, Rn. 44 15) vgl. VG München, Urteil vom
- Juli 2022 – M 2 K 19.1392 –, juris, Rn. 42 16) vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.10.2012 – 10 CE 12.2125 – juris, Rn. 2 f. 17) sog. faktischer Inländer mit Verwurzelung in Deutschland und Entwurzelung im Heimatland; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1998 – 1 C 8.96 –, juris, Rn. 30 18) vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.3.2015 – 10 C 14.2655 –, juris, Rn. 27 sowie VG München, Urteil vom 5.7.2022 – M 2 K 19.1392 –, juris, Rn. 42 - 45