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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 3/25 Beschluss Ausweisung eines nicht assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen; häusli

Ausweisung eines nicht assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen; häusliche Gewalt Leitsatz 1. Um ein Assoziationsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) zu erwerben, mu

Artikel 41

Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH – ARB 1/80) – Fassung 2013 – vom 26.11.2013“ , abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-assoziationsrecht-ewg-tuerkei.pdf?__blob=publicationFile&v=2, und bei Bergmann/Dienelt/ Dienelt , EWG-Türkei, 15. Aufl. 2025, Art. 7 vgl. zum Ganzen die „Allgemeine[n] Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/

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Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH – ARB 1/80) – Fassung 2013 – vom 26.11.2013“ , abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-assoziationsrecht-ewg-tuerkei.pdf?__blob=publicationFile&v=2, und bei Bergmann/Dienelt/ Dienelt , EWG-Türkei, 15. Aufl. 2025, Art. 7 Eine solche Notwendigkeit ist vorliegend nicht zu erkennen. Das Getrenntleben von Kläger und Vater beruhte gerade nicht auf objektiven Umständen bzw. einem äußeren Zwang, sondern war Folge der freien Entscheidung der Eltern, sich zu trennen und infolgedessen jeweils eine gesonderte Wohnung zu beziehen. Insofern ist die hiesige Konstellation nicht mit den Situationen vergleichbar, in denen objektive Gegebenheiten es laut EuGH ausnahmsweise rechtfertigen, dass Bezugsperson und Familienangehöriger nicht in häuslicher Gemeinschaft leben. Randnummer 46

  1. b)Auch der Einwand des Klägers, es lägen keine Ausweisungsgründe vor, überzeugt nicht. Randnummer 47 Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung nach den §§ 53 ff. AufenthG basiert auf einer Güterabwägung. Geht von dem betroffenen Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, so wird er ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. § 53 Abs. 1 AufenthG). 7 vgl. Beschluss des Senats vom 24.4.2023 – 2 B 21/23 –, juris, Rn. 14 vgl. Beschluss des Senats vom 24.4.2023 – 2 B 21/23 –, juris, Rn. 14 Randnummer 48 Im Rahmen seiner Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Klägers und dessen privatem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses angenommen. Insoweit kann auf die ausführlichen und in der Sache zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Randnummer 49 Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht insbesondere beanstandungsfrei festgestellt, dass ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt. Anders als er meint hat es sich im Rahmen seiner Prognose nicht nur auf seine Eilentscheidung vom 28.11.2018 – 6 L 1415/18 –, die in der Folge durch Beschluss des Senats vom 18.2.2019 – 2 B 349/18 – bestätigt wurde, gestützt. Es hat sehr wohl den inzwischen verstrichenen Zeitraum und das vom 10.8.2021 bis zum 6.9.2022 absolvierte Anti-Aggressionstraining des Klägers berücksichtigt und eingehend gewürdigt. Auch der neuerliche Zeitablauf und die im Berufungszulassungsantrag angeführten Gesichtspunkte führen nicht dazu, dass das Bleibeinteresse des Klägers das Ausweisungsinteresse überwiegt. Soweit er (erneut) darauf verweist, dass er seinen Führerschein nach Durchführung eines medizinisch-psychologischen Tests erworben habe, ergeben sich daraus gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem Einstellungswandel und einer innerlich gefestigten Verhaltensänderung gekommen ist, die die Erwartung rechtfertigen würden, dass er gegenüber seiner Ehefrau künftig nicht mehr gewalttätig werden wird. Auch der – vom Kläger unsubstantiiert und pauschal angegebene – Umstand, dass seine autistische Tochter (unterstützt durch Familiengericht und Jugendamt) wieder in die Obhut der klägerischen Familie gegeben worden sei, lässt keinen entsprechenden Rückschluss zu – zumal der Sohn des Klägers weiterhin in einer Pflegefamilie lebt. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die in der familiengerichtlichen Akte … enthaltene Vorgangsliste des Landespolizeipräsidiums vom 5.6.2019 abgestellt 8 vgl. hierzu Bl. 164 f. der Akte … vgl. hierzu Bl. 164 f. der Akte … , und er auf seine diesbezügliche Stellungahme vom 1.11.2019 verweist, ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht – anders als der Kläger meint – offensichtlich nicht davon ausging, dass sämtliche in der Liste aufgeführten Vorgänge darauf hindeuten, dass sich das Verhalten des Klägers nicht gebessert habe. Vielmehr ist die Liste ausdrücklich nur (und zulässigerweise) dafür angeführt worden, dass es auch nach der abgeurteilten körperlichen Misshandlung seiner Ehefrau wiederholt zu Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt zu ihrem Nachteil gekommen sei, was letztlich auch der Kläger nicht in Abrede stellt. Randnummer 50 Aufgrund des danach bestehenden spezialpräventiven Ausweisungsinteresses kann grundsätzlich dahinstehen, ob – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – auch generalpräventive Gründe die Ausweisung stützen. Unabhängig davon vermag der Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Einschätzung zu begründen, das generalpräventive Ausweisungsinteresse sei noch hinreichend aktuell. Auch unter Berücksichtigung des vom Kläger herausgestellten Umstands, dass die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB im Hinblick auf die abgeurteilte vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau in etwa einem Jahr abläuft, ist seine Ausweisung zur Überzeugung des Senats weiterhin geeignet, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührender Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Randnummer 51
  2. c)Anders als der Kläger meint steht ihm auch kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG zu. Infolge der Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Ausweisung und des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots steht dem schon die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegen. Darüber hinaus verfügt der Kläger – wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – über keinen gültigen Pass, so dass auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt ist. Nachdem er dem Beklagten anlässlich der Verlängerung seiner Duldung am 11.2.2025 mitgeteilt hat, derzeit nicht erwerbstätig zu sein, ist zudem fraglich, inwiefern sein Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Randnummer 52 Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kann Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dem Kläger – wie dargelegt – schließlich ebenso wenig ein Aufenthaltsrecht vermitteln. Randnummer 53 2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch kein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen – also jedem einzelnen Argument – in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn es gäbe im Einzelfall ersichtlich besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil. Letzteres ist (etwa) der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht und dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auch nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. 9 vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.3.2023 – 2 A 94/22 –, juris, Rn. 51, und vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 17, sowie OVG Münster, Beschluss vom 4.1.2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 12 ff. vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.3.2023 – 2 A 94/22 –, juris, Rn. 51, und vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 17, sowie OVG Münster, Beschluss vom 4.1.2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 12 ff. Randnummer 54 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Zwar hat er vorgetragen, das Verwaltungsgericht hätte auch den – im familiengerichtlichen Verfahren … eingegangenen 10 vgl. hierzu Bl. 267 ff. der Akte … vgl. hierzu Bl. 267 ff. der Akte … – Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 1.11.2019, der sich auf die benannte Vorgangsliste des Landespolizeipräsidiums vom 5.6.2019 bezieht, zur Beurteilung der Frage einer von ihm etwaig weiterhin ausgehenden Wiederholungsgefahr zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müssen. Nachdem das Verwaltungsgericht diese familiengerichtliche Akte ausweislich der Urteilsabschrift in Gänze beigezogen hat, ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es dies nicht getan hätte, auch wenn der Schriftsatz in der Urteilsbegründung keine ausdrückliche Erwähnung findet. So hat es die Vorgangsliste – wie dargelegt – nur als Beleg dafür angeführt, dass es auch nach der abgeurteilten körperlichen Misshandlung seiner Ehefrau wiederholt zu Polizeieinsätzen wegen häuslicher Gewalt zu ihrem Nachteil gekommen sei. Diese Tatsache wird durch den Schriftsatz vom 1.11.2019 gerade nicht entkräftet oder in Abrede gestellt, in dem ausdrücklich aufgeführt ist, dass sich "[d]ie Kindeseltern, insbesondere auch der Kindesvater 11 der hiesige Kläger der hiesige Kläger , […] durchaus bewusst [sind], dass sie in der Vergangenheit Fehler gemacht haben, es zu Versäumnissen gekommen ist und sie eine schwierige Zeit durchlaufen haben." Randnummer 55 3. Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Sache auch nicht die vom Kläger mit Blick auf die von ihm reklamierte Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80, die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausweisungsgründe, die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder den von ihm angenommenen Verfahrensmangel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur dann erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten "schwierigen" Fragen für die Entscheidung auch ankommt. 12 vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.6.2023 – 2 A 14/23 –, juris, Rn. 29, und vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 17 vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.6.2023 – 2 A 14/23 –, juris, Rn. 29, und vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 17 Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines etwaig assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und über die Frage der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gehört zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig anfallenden Streitsachen und liegt von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle. Vielmehr gehört sie zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von ausländerrechtlichen Streitfällen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. Randnummer 56 Da das Vorbringen des Klägers damit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 58 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Randnummer 59 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511 2) vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20 3) EuGH, Urteil vom 17.4.1997 – C-351/95 –, juris, Rn. 34 ff.; siehe auch EuGH, Urteile vom 22.6.2000 – C-65/98 –, juris, Rn. 28, und vom 16.6.2011 – C-484/07 –, juris, Rn. 46 f. 4) vgl. EuGH, Urteil vom 17.4.1997 – C-351/95 –, juris, Rn. 42 5) vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.4.2001 – 18 B 204/00 –, juris, Rn. 9 ff. 6) vgl. zum Ganzen die „Allgemeine[n] Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/

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Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH – ARB 1/80) – Fassung 2013 – vom 26.11.2013“ , abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-assoziationsrecht-ewg-tuerkei.pdf?__blob=publicationFile&v=2, und bei Bergmann/Dienelt/ Dienelt , EWG-Türkei, 15. Aufl. 2025, Art. 7 7) vgl. Beschluss des Senats vom 24.4.2023 – 2 B 21/23 –, juris, Rn. 14 8) vgl. hierzu Bl. 164 f. der Akte … 9) vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.3.2023 – 2 A 94/22 –, juris, Rn. 51, und vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, juris, Rn. 17, sowie OVG Münster, Beschluss vom 4.1.2021 – 1 A 717/19 –, juris, Rn. 12 ff. 10) vgl. hierzu Bl. 267 ff. der Akte … 11) der hiesige Kläger 12) vgl. Beschlüsse des Senats vom 5.6.2023 – 2 A 14/23 –, juris, Rn. 29, und vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, juris, Rn. 17

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