Einholung einer Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren gegen einen Wohngebäudeversicherer Leitsatz Die Einholung einer rechtzeitig beantragten Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren – hier: gegen den Wohngebäudeversicherer – kann auch nach Klageerhebung und Beiziehung der Akten durch das Prozessgericht nicht mit dem Hinweis auf die „Beendigung“ des Beweisverfahrens abgelehnt werden, wenn die zur Hauptsache getroffenen Anordnungen (noch) nicht erkennbar darauf abzielen, die unerledigten Fragen des Antragstellers aus dem selbständigen Beweisverfahren erschöpfend zu beantworten. (Rn.9) Orientierungssatz 1. Einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ergänzung des Gutachtens oder Ladung des Sachverständigen zwecks Befragung muss grundsätzlich stattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn das Gericht die bisherige Begutachtung für ausreichend und überzeugend hält. (Rn.8) 2. Zwar geht die Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren nach Einleitung eines Streitverfahrens zwischen den Beteiligten auf das später angerufene Prozessgericht über, wenn dieses seinerseits eine Beweisaufnahme für notwendig hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht. Hieraus ergibt sich aber keine „Unzulässigkeit“ des selbständigen Beweisverfahrens. Dessen gesetzliche Regelungen ermöglichen sein Betreiben auch „während eines Streitverfahrens“, wenn u.a. ein Verlust des Beweismittels droht. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 26. März 2025, 14 OH 3/22 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 26. März 2025 in Gestalt des Beschlusses vom 10. April 2025, die beantragte Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren nicht fortzusetzen, aufgehoben. Gründe I. Randnummer 1 Mit dem am 16. Februar 2022 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren begehrt der Antragsteller die Klärung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit einem Wasseraustritt in seinem Anwesen und dadurch verursachter Schäden, für die er die Antragsgegnerin als seinen Wohngebäudeversicherer für eintrittspflichtig erachtet. Das Landgericht ordnete am 12. April 2022 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den vom Antragsteller formulierten Beweisfragen an und bestellte den Dipl.-Ing. (FH) M. zum Sachverständigen (Bl. 51 ff. GA-I). Das vorgelegte Gutachten (Bl. 65 ff. GA-I) wurde auf Antrag des Antragstellers wiederholt ergänzt (Beschlüsse vom 31. März 2023 und vom 11. September 2023, Bl. 173 f., 219 f. GA-I). Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 (Bl. 310 ff. GA-I) beanstandete der Antragsteller innerhalb der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 24. September 2024 (Bl. 261 ff. GA-I), dass die anlässlich der ergänzenden Begutachtung vor Ort entnommenen Proben nicht zeitnah zur Auswertung gegeben worden und daher nicht aussagekräftig seien und beantragte eine neue Beprobung und Ergänzung des Gutachtens. Mit Beschluss vom 27. November 2024 gab das Landgericht dem Sachverständigen auf, sich mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen; der Sachverständige wurde mit der Ergänzung des Gutachtens beauftragt (Bl. 318, 327 GA-I). Nachdem der Kläger den Sachverständigen mit Schreiben vom 23. Januar 2025 um „Koordination“ der erforderlichen Begutachtungstermine mit von ihm geplanten Rückbauarbeiten gebeten hatte, legte dieser am 6. Februar 2025 eine Stellungnahme vor, in der er u.a. ausführte, dass ihm anlässlich der Entnahme der Bohrkerne durch den weiteren Sachverständigen D. mitgeteilt worden sei, dass bei der unter dem Estrich vorgefundenen Konstellation keine fäkaltypischen Keime lange überleben könnten und daher mit sehr großer Sicherheit kein positiver Befund mehr möglich sein würde; die Entnahme weiterer Proben könne „zwar gerne erfolgen“, werde aber außer zusätzlichen Kosten keine Ergebnisse im Sinne des Antragstellers liefern (Bl. 339 ff. GA-I). Gleichzeitig bat er um Mitteilung, ob ein weiterer Ortstermin und – „trotz der unter 1. genannten Gründe“ – nochmals eine Beprobung erfolgen solle; die anfallenden Kosten seien mit ca. 3.600,- Euro zu veranschlagen. Bis diese Punkte geklärt seien, rate er von der Durchführung weiterer Rückbaumaßnahmen ab, da dadurch unter Umständen eine gerichtsfeste Beweisführung vereitelt werde (Seite 24 der Stellungnahme, Bl. 362 GA-I). Das Landgericht übersandte dem Antragsteller diese Stellungnahme am 10. Februar 2025 mit der Bitte, zu überdenken, ob die weitere Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens noch weiteren Erkenntnisgewinn verspreche, und ggf. den Übergang in ein Klageverfahren in Erwägung zu ziehen, und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Der Antragsteller, der zwischenzeitlich Klage gegen die Antragsgegnerin eingereicht hat (Az.: 14 O 6/25 LG Saarbrücken), bat mit Schriftsatz vom 26. März 2025 (Bl. 380 GA-I) „nunmehr dringend um Entscheidung zur weiteren Begutachtung gemäß unseren Schriftsätzen vom 23. Januar 2025 und 25. Februar 2025“, weil ohne die weitere Begutachtung eine Instandsetzung der Schadensstelle nicht angegangen werden könne. Randnummer 2 Mit Verfügung vom 26. März 2025 hat das Landgericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Beweisverfahren beendet sei, nachdem auf den Hinweis des Gerichts vom 10. Februar 2025 innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt sei. Zudem sei zwischenzeitlich das Hauptsacheverfahren eingeleitet worden, weshalb die Zulässigkeitsvoraussetzungen des selbständigen Beweisverfahrens nunmehr auch entfallen seien (Bl. 382 GA-I). Demgegenüber hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. März 2025 – unter Bezugnahme auf einen zuvor nicht zur Gerichtsakte gelangten Schriftsatz vom 25. Februar 2025 (Bl. 388 ff. GA-I) – weiter darauf beharrt, dass das Beweisverfahren nicht beendet sei, für den Fall, dass das Gericht an seiner Auffassung festhalten sollte, um einen „rechtsmittelfähigen Beschluss“ gebeten und höchst vorsorglich für den Fall, dass in dem Hinweis vom 26. März 2025 die Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu sehen sein sollte, „Beschwerde/Rechtsmittel“ eingelegt (Bl. 385 ff. GA-I). Das Landgericht, das mit Verfügung vom 28. März 2025 im Rechtsstreit einen Verhandlungstermin bestimmt und die Beiziehung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens angeordnet hat (Bl. 235 ff. d.A. 14 O 6/25), hat mit Beschluss vom 10. April 2025 (Bl. 401 ff. GA-I) das selbständige Beweisverfahren „für beendet erklärt“; zugleich hat es, „soweit der Antragsteller bereits Beschwerde erhoben hat“, dieser nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 403 GA-I). Randnummer 3 Der Senat hat dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, zu dem Beschluss vom 10. April 2025 Stellung zu nehmen (Bl. 4 GA-II), wovon dieser mit Schriftsatz vom 17. April 2025 unter (erneuter) Einlegung einer sofortigen Beschwerde Gebrauch gemacht hat (Bl. 6 ff. GA-II). Zudem wurden die Akten des Landgerichts – 14 O 6/25 – beigezogen und eingesehen. II. Randnummer 4 Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist begründet. Sein Antrag, die Begutachtung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens fortzusetzen, durfte unter den gegebenen Umständen nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden. 1. Randnummer 5 Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gegen die erstmals mit Verfügung vom 26. März 2025 geäußerte, in dem nachfolgenden Beschluss vom 10. April 2025 näher begründete Weigerung, die begonnene Beweiserhebung fortzuführen, gemäß den §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch sonst zulässig. In der – bloß deklaratorischen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – VII ZR 200/08, NJW-RR 2009, 1243; OLG München, BauR 2020, 879, 880) – Feststellung, das selbständige Beweisverfahren sei „beendet“, lag zugleich eine Ablehnung der vom Antragsteller zuvor geäußerten Bitte, die mit Beschluss vom 27. November 2024 (Bl. 318 GA-I) angeordnete Beweiserhebung ohne Rücksicht auf die in der Stellungnahme des Sachverständigen geäußerten Bedenken fortzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine der sofortigen Beschwerde unterliegende Entscheidung, die eine mündliche Verhandlung nicht erforderte und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; OLG Hamburg, NJW 2024, 2932; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 W 30/13, juris; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl., § 490 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2005 – VI ZB 84/04, BGHZ 164, 94, 95). Der Antragsteller hat die Beschwerde auch form- und fristgerecht bereits mit Schriftsatz vom 27. März 2025 eingelegt (Bl. 385 ff. GA-I), dort freilich noch unter einer zulässigen und aus Rechtsgründen hier auch verwirklichten innerprozessualen Bedingung. Dementsprechend hat er nach Zustellung des Beschlusses vom 10. April 2025 mit Schriftsatz vom 17. April 2025 bekräftigt, das von ihm eingeleitete Beschwerdeverfahren durchführen zu wollen (Bl. 6 ff. GA-II). 2. Randnummer 6 In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die mit Beschluss vom 27. November 2024 angeordnete weitere Begutachtung mit der Stellungnahme des Sachverständigen vom 6. Februar 2025 nicht abgeschlossen war und das selbständige Beweisverfahren bislang auch nicht anderweitig beendet wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.