Haftung nach schweizerischem Straßenverkehrsrecht bei Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls Leitsatz Zur Haftung nach schweizerischem Straßenverkehrsrecht bei Unaufklärbarkeit des Unfalls. (Rn.18) (Rn.19) Orientierungssatz 1. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Dass es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat handelt, ist unerheblich (Anschluss BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20). (Rn.16) 2. Nach dem Schweizerischen Straßenverkehrsgesetz (SVG) haftet ein Fahrzeughalter für einen Sachschaden eines anderen Halters nur dann, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges verursacht wurde. Bei der Geltendmachung von Sachschäden zwischen Fahrzeughaltern ist daher grundsätzlich nur das Verschulden des in Anspruch genommenen Halters als Haftungskriterium entscheidend. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs darf insoweit nicht in Rechnung gestellt werden. (Rn.18) 3. Es kann nicht beweissicher von einem unfallursächlichen Verschulden eines Fahrers ausgegangen werden, wenn sich ein Verkehrsunfall nicht mehr in einem für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Umfang aufklären lässt. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 26. September 2024, 9 O 114/22 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.09.2024 – 9 O 114/22 – abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte, einen ... Haftpflichtversicherer, auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 23.10.2021 in der Schweiz auf der Autobahn ... bei ... in Fahrtrichtung ... ereignet hat. Randnummer 2 Der Kläger befuhr am Unfalltag bei hohem Verkehrsaufkommen die vierspurige Autobahn ... auf der äußersten rechten Spur, nachdem er zuvor einen Spurwechsel von der zweiten Spur von rechts, auf der sich die Fahrzeuge im Kolonnenverkehr bewegten, durchgeführt hatte. Der Zeuge ... befuhr die ... in derselben Fahrtrichtung und kollidierte mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zunächst auf der zweiten Spur von rechts mit dem Fahrzeug der Zeugin ..., das dadurch auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des Zeugen ... aufgeschoben wurde, und danach auf der äußersten rechten Spur mit dem klägerischen Fahrzeug. Randnummer 3 Der Kläger ließ das Fahrzeug für netto 13.366,15 € instandsetzen. Randnummer 4 Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die angefallenen Nettoreparaturkosten, Nutzungsausfall für 5 Tage in Höhe von 325,- € und Ersatz einer Wertminderung in Höhe von 1.500,- € geltend gemacht sowie Zahlung von 15.879,72 € nebst Zinsen und Anwaltskosten verlangt. Nach Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung, die 12.866,15 € auf den Fahrzeugschaden gezahlt hat, hat der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen und zuletzt beantragt, Randnummer 5 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.325 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 15.879,72 € seit dem 5.2.2022 bis zum 16.3.2023 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.325 € seit dem 17.3.2023 zu zahlen, Randnummer 6 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 953,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2022 zu zahlen, Randnummer 7 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfallereignis vom 23.10.2021 auf der ... in Höhe ... zu erstatten. Randnummer 8 Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Zeuge ... sei mit hoher Geschwindigkeit gefahren und habe nach der Kollision mit der Zeugin ... die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, weshalb er auf die Spur des Klägers gekommen und dort mit dem stehenden klägerischen Fahrzeug kollidiert sei. Randnummer 9 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Zeuge ... habe die rechte Ausfahrspur befahren, als das klägerische Fahrzeug von der linken Ausfahrspur auf seine Spur gewechselt sei. Der Zeuge habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei nach links ausgewichen. Um eine Kollision mit dem dort fahrenden Fahrzeug zu vermeiden, habe der Zeuge ... versucht, nach rechts auszuweichen, sei aber mit dem Fahrzeug der Zeugin ... und durch das Ausweichmanöver nach rechts dann auch mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Die Beklagte meint, für das alleinige Verschulden des Klägers spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins, da sich der Unfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des Klägers ereignet habe. Da jedenfalls ein Verschulden des Zeugen ... nicht nachgewiesen sei, scheide eine Haftung der Beklagten für Sachschäden nach schweizerischem Recht aus. Randnummer 10 Das Landgericht hat den Kläger angehört (Prot. v. 12.01.2023, S. 2, Bl. 110 GA), die Akte der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Az.: C-7/2022/100000252) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, der Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen in der Hauptsache vollständig, in Höhe der geltend gemachten Zinsen teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, der Zeuge ... habe den Auffahrunfall mit dem Fahrzeug der Zeugin ... allein verschuldet. Dies folge aus der Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis, der auch bei Auffahrunfällen auf Autobahnen gelte. Da sich der Auffahrunfall unmittelbar vor der Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug ereignet habe und auch nach dem Sachvortrag der Beklagten ursächlich für die Bewegung nach rechts in die Fahrspur des Klägers gewesen sei, sei nach diesen Grundsätzen davon auszugehen, dass der Zeuge ... den Unfall durch Unachtsamkeit und/oder überhöhte Geschwindigkeit verschuldet habe. Dies führe zu einer Alleinhaftung nach schweizerischem Straßenverkehrsrecht. Randnummer 11 Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Erstrichter habe für die Anwendung des Anscheinsbeweises auf die Regeln des Prozessrechts zurückgegriffen, obwohl insoweit das schweizerische Sachrecht gelte, das einen Anscheinsbeweis in einem solchen Fall nicht kenne. Aber auch bei Anwendung deutschen Prozessrechts lägen die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis gegen den Zeugen ... nicht vor. Das Erstgericht habe verkannt, dass der Kläger – anders als bei Kettenauffahrunfällen – nicht unmittelbar an der Kollision zwischen dem Fahrzeug der Zeugin ... und dem Beklagtenfahrzeug beteiligt gewesen sei. Das Erstgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass nicht mehr habe aufgeklärt werden können, ob der Kläger vor der Kollision die rechte Spur bereits über mehrere hundert Meter oder – wie die Beklagte behauptet habe – erst kurz vor dem Zeugen ... die Spur gewechselt habe. Der Spurwechsel des Klägers stehe daher ebenfalls der Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen entgegen. Randnummer 12 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 13 Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Er hat darüber hinaus den Kläger zum Unfallgeschehen informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Phys. .... Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.05.2025 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23.05.2025 Bezug genommen. II. Randnummer 14 Die zulässige Berufung führt in der Sache zur Abweisung der Klage, da ein unfallursächliches Verschulden auf Beklagtenseite nicht festgestellt werden kann. Randnummer 15 1. Zutreffend hat das Landgericht zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen die Beklagte als ausländischen Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz bejaht, die sich im Streitfall nach den Regelungen des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ 2007) beurteilt (Art. 1, 2, 60 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 69 LugÜ 2007; vgl. BGHZ 195, 166, 168 ff.; BGH, Urteile vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 7, juris, und vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22, Rn. 23, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 101 AR 9/24 e, Rn. 13 juris). Ungeachtet der rügelosen Einlassung der Beklagten nach Art. 24 LugÜ 2007 (vgl. dazu KG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 2 UH 31/24, Rn. 11, juris) ergibt sich die internationale Zuständigkeit hier aus Art. 9 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 LugÜ 2007, die neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit des mitgliedstaatlichen Gerichts festlegen. Nach diesen Bestimmungen, die denselben Regelungsgehalt wie die entsprechenden Bestimmungen der Brüssel Ia-VO haben (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 13 Abs. 2 Brüssel Ia-VO; zur einheitlichen Auslegung von LugÜ 2007 und Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-467/16, Rn. 46 ff., juris; BGH, Urteile vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 9, juris, und vom 15. Mai 2024 – VIII ZR 226/22, Rn. 23, juris; Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 2. Dezember 2012 – 4A_531/2011, BGE 138 III 386 mit Anm. Staudinger, DAR 2012, 474, 589), kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch (hier: Art. 65 Abs. 1 Schweizerisches Strassenverkehrsgesetz - SVG) gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen (vgl. BGHZ 195, 166, 168 ff. m.w.N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 101 AR 9/24 e, Rn. 13, 30, juris). Randnummer 16 2. Ebenfalls zu Recht ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass der vorliegende Verkehrsunfall nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Die Regelung findet hier Anwendung, da es sich um einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall handelt, der nach dem 11. Januar 2009 entstanden ist (vgl. Art. 32 Rom II-VO). Für die geltend gemachten Schäden ist Erfolgsort der Tatort, hier die Schweiz. Dass es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat handelt, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Rom II-VO; vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20, Rn. 17, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 101 AR 9/24 e, Rn. 13, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juni 2015 – 13 S 5/15, Rn. 11, juris m.w.N.). Randnummer 17 3. Der Erstrichter ist schließlich auch von zutreffenden Grundsätzen hinsichtlich des Haftungssystems bei Verkehrsunfällen nach schweizerischem Recht ausgegangen. Randnummer 18 Nach Art. 61 Abs. 2 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) haftet ein Fahrzeughalter für einen Sachschaden eines anderen Halters nur dann, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges verursacht wurde. Bei der Geltendmachung von Sachschäden zwischen Fahrzeughaltern ist mithin grundsätzlich nur das Verschulden des in Anspruch genommenen Halters als Haftungskriterium maßgebend; die Betriebsgefahr des Fahrzeugs darf insoweit nicht in Rechnung gestellt werden (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 25. Juni 1968, BGE 94 II 173; vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juni 2015 – 13 S 5/15, Rn. 17, juris; LG Amberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 24 O 304/15, Rn. 46 f., juris; Giger, SVG, 8. Aufl., Art. 61 SVG Rn. 10; Rusch, Haftpflichtrecht – Wichtige Urteile, Straßenverkehrsrechtstagung 2012, S. 235, 236; Krauskopf/Berger in: MünchKomm-StrVerkR, „Schweiz“ Rn. 32). Randnummer 19 4. Mit Erfolg wendet sich die Berufung allerdings gegen die Feststellung des Erstrichters, der Zeuge ... habe den Unfall durch Unachtsamkeit und/oder überhöhte Geschwindigkeit allein verschuldet. Auf der Grundlage der vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen kann nicht beweissicher von einem unfallursächlichen Verschulden des Zeugen ... ausgegangen werden. Vielmehr lässt sich der Unfall nach Überzeugung des Senats nicht mehr in einem für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Umfang aufklären (zur Anwendbarkeit des § 286 Abs. 1 ZPO als Teil der lex fori auf die Beweiswürdigung bei Anwendung ausländischen Sachrechts vgl. nur BGH, Urteil vom 27. April 1977 – VIII ZR 184/75, Rn. 24 f., juris; BGHZ 190, 301, 314; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2012 – 13 S 51/11, Rn. 20, juris; Geigel/Lafontaine, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 24 Rn. 45, jeweils m.w.N.). Randnummer 20
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