entsprechendes Nachlassverzeichnis - selbst oder durch seinen Vertreter - „errichtet“, d.h. gemäß § 1993
bei dem Nachlassgericht eingereicht hat. Der Bezugnahme auf ein dort befindliches Inventar gemäß § 2004
, der den Fall betrifft, dass es an einer „Errichtung“ des Inventars durch den Erben fehlt, bedarf es hier nicht. (Rn.9) (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Ottweiler,
“, dass das als Anlage beigefügte notarielle Nachlassverzeichnis vom
(Bl. 2 GA-I) – den Notar Dr. C., mit der amtlichen Aufnahme des Inventars über den Nachlass beauftragt hat (Verfügungen vom
und dem Antrag auf Zurückweisung des Antrages wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses“ eingereicht habe. Hiergegen richtet sich die am 25. Januar 2025 eingelegte, nachfolgend näher begründete Beschwerde des Beteiligten zu 1), der darin die Ansicht vertritt, dass das von dem Beteiligten zu 2) vorgelegte, nach § 2314 Abs. 1 Satz 3
erstellte notarielle Verzeichnis kein „den Vorschriften der §§ 2002, 2003
entsprechendes Inventar“ sei, wie § 2004
es verlange (Bl. 243 GA-I); die Vorschrift regele nämlich nicht den Fall, dass der Erbe – wie hier – schon ein solches Verzeichnis eingereicht habe, sondern gelte nur für Fälle, in denen das bei den Nachlassakten befindliche Inventar nicht von dem Erben errichtet worden sei (Bl. 252, 258 GA-I). Randnummer 3 Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Verweis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung vom
hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Nachlassgläubigern für den Fall, dass der Erbe ihnen nur noch mit dem Nachlass haftet, ein Mittel zur Verfügung zu stellen, um den ursprünglichen Bestand des Nachlasses in zuverlässiger Weise festzustellen (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs nebst drei Anlagen, 5. Aufl. 1896, S. 390). Sie erhalten dadurch einen Überblick über den Nachlassbestand und damit über mögliche Vollstreckungsgegenstände, wobei die Richtigkeitsgewähr des Inventars sowohl durch die materielle Sanktion des § 2005
als auch die Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006
gesteigert wird (OLG Hamm, FGPrax 2010, 193; Staudinger/Dobler
2). Daraus erhellt jedoch zugleich, dass eine Fristbestimmung außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen (§§ 2000 Satz 2 und 3; 2011, 2012
) insbesondere auch dann nicht bestimmt werden kann, wenn ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003
entsprechendes Inventar bereits eingereicht ist, das der Erbe selbst oder durch einen Vertreter errichtet hat, das ihm zustatten kommt oder auf das er nach § 2004
wirksam Bezug genommen hat (KG, KGJ 34, A 92, 95 f.; Staudinger/Dobler
Komm-
9. Aufl., § 1994 Rn. 5; Johannsen, in:
-RGRK 12. Aufl, § 1994 Rn. 7). b) Randnummer 8 Danach scheidet die beantragte Bestimmung einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1
hier aus, weil der Beteiligte zu 2) – als (Mit-)Erbe – bereits ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003
entsprechendes Inventar errichtet hat. aa) Randnummer 9 Der von dem Antrag auf Fristsetzung betroffene Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom
aufgenommenes notarielles Nachlassverzeichnis (§ 2314 Abs. 1 Satz 3
) enthält, mit der Erklärung, dieses solle als Inventar im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und als von dem Beteiligten zu 2) eingereicht gelten (Bl. 43 ff. GA-I). Darin lag, ungeachtet der aus diesem Anlass erwähnten, von den Beteiligten unterschiedlich interpretierten gesetzlichen Vorschrift des § 2004
, bereits die wirksame „Errichtung“ eines Inventars – d.h.: dessen Einreichung bei dem Nachlassgericht – durch den Erben (§ 1993
), die anerkanntermaßen auch durch einen Vertreter erfolgen kann und dann eine gerichtliche Fristbestimmung hindert (KG, KGJ 34, A 92, 95; Weidlich, in: Grüneberg,
84. Aufl., § 1993 Rn. 1 f.; Küpper, in: MünchKomm-
a.a.O., § 1993 Rn. 6). Daran, dass die in der Urkunde enthaltenen Angaben (auch) solche des Beteiligten zu 2) in seiner Eigenschaft als (Mit-)Erbe sind, die unter Hinzuziehung eines zuständigen Notars aufgenommen wurden, bestehen keine Zweifel, ungeachtet der eingangs der Urkunde gewählten „Ich-Form“, denn auch die Auskunftspflicht aus § 2314 Abs. 1
lastet auf den – darin als „Auftraggeber“ bezeichneten – Erben (Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2314 Rn. 4), und die beurkundeten Angaben dienten dazu, diese gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Auch genügte der Inhalt der notariellen Urkunde den Voraussetzungen des § 2001
an ein solches Inventar; denn diese enthält eine vollständige, ersichtlich als abschließend gewollte Angabe der bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten sowie eine detaillierte, zum Teil mit Bildern belegte Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist. Dass allein hinsichtlich einzelner (Sach-)Gegenstände keine Angaben zum Wert gemacht werden, das Inventar mithin „lediglich nicht vollständig“ ist, schadet dagegen nicht, weil auch eine Inventarfrist trotz solcher inhaltlichen Mängel gewahrt würde (vgl. § 2005
; Weidlich, in: Grüneberg,
84. Aufl., § 1993 Rn. 1; Leiß, in: BeckOGK, Stand: 1.3.2025, § 2001
Rn. 10). bb) Randnummer 10 Da die eingereichte notarielle Urkunde den Anforderungen an ein Inventar im Sinne des § 1993
genügt, dieses insbesondere, wie dort gefordert, auch von dem Beteiligten zu 2) selbst – durch seinen Verfahrensbevollmächtigten – „errichtet“ (= eingereicht) wurde, kommt es auf die im Beschwerdeverfahren eingehend diskutierte Bedeutung der – bei der Inventarerrichtung erwähnten – gesetzlichen Bestimmung des § 2004
nicht an. Die dort geregelte Möglichkeit einer Bezugnahme betrifft, wie die Beschwerde selbst ausführt, Fälle, in denen es an einer „Errichtung“ des Inventars durch den Erben fehlt (KG, KGJ 34, A 92, 96; Küpper, in: MünchKomm-
a.a.O., § 2004 Rn. 1; Staudinger/Dobler
2; noch weitergehend OLG Hamm, NJW 1962, 53, 54). Eines Rückgriffs auf diese Bestimmung bedarf es jedoch von vornherein nicht, wenn der Erbe ein den Anforderungen entsprechendes Inventar selbst oder – wie hier – durch seinen Vertreter eingereicht hat; denn dieser Fall wird unmittelbar von § 1993
erfasst, und auch er schließt es aus, einem Gläubiger – wie dem Beteiligten zu 1) – ein zusätzliches Antragsrecht nach § 1994 Abs. 1
zuzubilligen (Johannsen, in:
-RGRK a.a.O., § 1993 Rn. 1; Staudinger/Dobler
6; Planck,
nebst EG
die Aufnahme des Inventars durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar beantragt und das Amtsgericht dem stattgegeben hat, ist bei dieser Sachlage ebenfalls ohne entscheidenden Belang (vgl. hierzu auch OLG München, FamRZ 2008, 2310).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.