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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat 4 U 94/23 Urteil Streit um Differenzschadensersatz und "kleinen Schadensersatz" wegen unzul

Streit um Differenzschadensersatz und "kleinen Schadensersatz" wegen unzulässiger Abschalteinrichtung Leitsatz 1. Ein Anspruch aus §§ 826 BGB i.V.m. § 31 BGB besteht in Fällen unzulässiger Abschaltein

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 herleiten. Der von diesen Vorschriften intendierte Schutz des Vertrauens des Käufers auf die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit allen maßgebenden Rechtsakten erstreckt sich nicht auf das Interesse, sich vom Kaufvertrag lösen zu können (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 19 ff.). Randnummer 30 Hieraus folgt zugleich die Unbegründetheit des mit dem Hauptantrag zu 2 geltend gemachten Begehrens auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten mit der im Klageantrag zu 1 genannten Zug-um-Zug-Leistung. 2. Randnummer 31 Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens gemäß den §§ 823 Abs. 2, 276, 249 BGB i.V.m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Randnummer 32 Seit den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 ist anerkannt, dass den Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zukommt und dass diese das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, durch den Kaufvertragsabschluss nicht deshalb eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der vom Hersteller erteilten Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 28 ff.). a. Randnummer 33 Die haftungsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt.

(1)Randnummer 34 Objektiv hat die Beklagte Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Randnummer 35 Die Beklagte hat eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt und damit gegen die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i. V. m. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2023 - 6 U 198/20, juris Rn. 117). (
  1. a)Randnummer 36 Nach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 kann eine - nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 prinzipiell unzulässige - Abschalteinrichtung schon dann vorliegen, wenn die Funktion nur eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems in Abhängigkeit von bestimmten Parametern verändert und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert wird. Die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Gesamtsystems ist mit derjenigen des verändert funktionierenden zu vergleichen, und zwar jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet (zu den Einzelheiten BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 51). Randnummer 37 Macht ein Hersteller geltend, eine Abschalteinrichtung sei ausnahmsweise zulässig (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007), trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 54). Der Hersteller muss nachweisen, dass die Abschalteinrichtung notwendig ist, um den „Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“. Bloße Verschmutzung und Verschleiß können nicht als „Beschädigung“ oder „Unfall“ in diesem Sinn angesehen werden, da sie im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent sind. Auch der Begriff „Motor“ ist eng auszulegen. So ist z.B. der Dieselpartikelfilter ein vom Motor getrenntes Bauteil (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.01.2024 - 24 U 241/22, juris Rn. 10, 11). Randnummer 38 Zum Aspekt der Notwendigkeit einer Abschalteinrichtung gehört auch der Nachweis, dass zur Abwendung drohender Risiken zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung keine andere technische Lösung zur Verfügung stand, selbst wenn diese für den Hersteller die Produktionskosten und für den Nutzer den Wartungsaufwand erhöht hätte (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22.11.2023 - 7 U 40/23, juris Rn. 19-22). (
  2. b)Randnummer 39 Im streitgegenständlichen Fahrzeug wurden, ohne dass es auf die Details der gerade auf dieses Fahrzeug bezogenen die genaue Funktionsweise bestimmenden Parameter ankäme, nach diesen Maßstäben als unzulässig zu betrachtende Abschalteinrichtungen verbaut. Randnummer 40 Zunächst ist das „Thermofenster“ jenseits seiner Spreizung eine Abschalteinrichtung, weil in diesen Bereichen die Abgasrückführung und -reinigung heruntergeregelt wird. Die Beklagte hat zumindest den - nicht willkürlichen - Kern des Klagevorbringens, dass in Abhängigkeit von der Außentemperatur mindestens eine Reduktion der AGR stattfinde, nicht bestritten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2024 - 6 U 45/21 - BeckRS 2024, 3237, Rn. 71). Zudem wird durch das Thermofenster in der streitgegenständlichen Ausgestaltung die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert. Hierzu hatte die Beklagte zunächst eingeräumt, dass die Abgasrückführung ab einer unteren Grenze von 14°C Umgebungslufttemperatur reduziert wurde (S. 17 der Berufungserwiderung, Bl. 356 d.A.). Mit kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 14.10.2024 hat sie erklärt, nach dem inzwischen aufgespielten Software-Update aus dem Jahr 2019 liege die untere Grenze bei 4°C. In beiden Fällen wären Fahrbedingungen betroffen, die im Unionsgebiet üblicherweise auftreten. Nicht maßgeblich ist, ob die Temperaturen in Europa im überwiegenden Teil des Jahres innerhalb eines Bereichs liegen, in welchem die AGR voll aktiv ist. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 14.07.2022 (Az. C-128/10, NJW 2022, 2605 Rn. 65) im Zusammenhang mit der Prüfung einer Ausnahmeregelung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 die Kontrollüberlegung angestellt, dass eine Abschalteinrichtung aus Gründen des Motorschutzes, welche unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, offensichtlich dem mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde. Begrifflich setzt diese Überlegung zunächst eine Abschalteinrichtung voraus. Der Umkehrschluss, ein Konstruktionsteil, welches den überwiegenden Teil des Jahres nicht wirksam werde, sei schon keine Abschalteinrichtung oder stets zulässig, kann daraus nicht gezogen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 12.09.2024 - 23 U 6607/20, juris Rn. 85 f.). Randnummer 41 Ähnlich lag es bei der jedenfalls zum Erwerbszeitpunkt vorhandenen KSR. Die Kühlmittel-Sollwert-Absenkung, die die Emissionen unter bestimmten Betriebsbedingungen reduziert, war nicht ständig aktiviert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2024 - 6 U 45/21 - BeckRS 2024, 3237, Rn. 86 f.). Randnummer 42 Es war nun Sache der Beklagten, die Voraussetzungen der in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) Nr. 715/2007 geregelten Ausnahme darzutun. Sie hätte zum einen vortragen müssen, warum die genannten Einrichtungen nach den strengen Anforderungen dieser Vorschrift notwendig waren, um unmittelbare, über Verschmutzung oder Verschleiß hinausgehende Risiken für den Motor oder die Betriebssicherheit zu vermeiden, und zum anderen, dass dieses Ziel nicht auf andere Weise hätte erreicht werden können. Das ist ihr für die hier in Rede stehenden Systeme nicht gelungen (vgl. - Thermofenster und KSR betreffend - OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2024 - 6 U 45/21 - BeckRS 2024, 3237, Rn. 80 f., 90). Randnummer 43 Den Ausführungen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass die befürchteten Auswirkungen über Verschmutzung oder Verschleiß hinausgegangen wären. Ebenso wenig legt sie dar, warum es keine andere technische Lösung zur Abwendung der behaupteten Risiken gegeben haben sollte. Ob eine solche Lösung im Sinne einer anderen Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl möglicherweise unwirtschaftlich und/oder für den Kunden weniger attraktiv gewesen wäre, ist ohne Belang. Denn das europarechtlich angestrebte Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus wäre in Frage gestellt, würde eine Abschalteinrichtung allein deshalb zugelassen, weil die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer oder die für den Nutzer anfallenden Wartungsarbeiten häufiger und kostspieliger (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22.11.2023 - 7 U 40/23, juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2024 - 6 U 45/21 - BeckRS 2024, 3237, Rn. 76). Der Europäische Gerichtshof hat zur Erreichung des Ziels eines hohen Umweltschutzniveaus insbesondere auch einen erhöhten und teureren Wartungsaufwand als hinnehmbar betrachtet (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19 - juris Rn. 92 f.; OLG Celle, Urteil vom 20.12.2023 - 7 U 1742/19 -, juris Rn. 85; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2024 - 24 U 254/21, juris Rn. 74 ff.). Randnummer 44 Dass die Beklagte alles ihr Mögliche und unter Berücksichtigung dieser Vorgaben Zumutbare getan hätte, ist auch auf der Grundlage ihres eigenen Sachvortrags nicht ersichtlich.
(2)Randnummer 45 Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt (§§ 823 Abs. 2, 276 BGB). (
  1. a)Randnummer 46 Insoweit gilt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 59 ff.; BGH, Urteil vom 11.12.2023 - VIa ZR 340/22 -, juris; BGH, Urteil vom 30.01.2024 - VIa ZR 1291/22 -, juris): Randnummer 47 Der Fahrzeughersteller, der eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, muss Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen. Für die Auslegung der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ist nicht die Rechtsauffassung des KBA maßgebend, sondern das an der Systematik des Art. 5 Abs. 2 der genannten Verordnung orientierte Normverständnis, nach dem Abschalteinrichtungen nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässig sein können (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 60). Randnummer 48 Beruft sich der Hersteller zu seiner Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum im Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Klägers, muss er zunächst konkret darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt des objektiven Pflichtverstoßes sowie zusätzlich des Vertragsschlusses (dazu BGH, Urteil vom 11.12.2023 - VIa ZR 340/22 - juris Rn. 12) im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten. Der Irrtum muss außerdem die Rechtmäßigkeit der konkreten, in Rede stehenden Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten betreffen. Nur in Bezug auf einen in diesen Einzelheiten konkret festgestellten Irrtum der maßgebenden Personen kann der Sorgfaltsmaßstab der Fahrlässigkeit sinnvoll geprüft und kann die Unvermeidbarkeit festgestellt werden (zu den Maßstäben vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 63 ff.). Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht darauf, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder dass nach den vom Berufungsgericht zitierten Angaben des KBA rechtlich von ihm so bewertete unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 30.01.2024 - VIa ZR 1291/22, juris Rn. 14). (
  2. b)Randnummer 49 Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die gegen sie sprechende Vermutung eines schuldhaften Schutzgesetzverstoßes nicht entkräftet. Randnummer 50 Sie hat schon die Voraussetzungen eines Irrtums im Sinne einer Verkennung der rechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend vorgetragen. Randnummer 51 Mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 14.10.2024, in dem die Beklagte sich auf einen von ihr als unvermeidbar erachteten Irrtum der Leiter der Abteilungen „Vertriebsplanung Pkw“ und „Fahrzeugdokumentation“ beruft, ist nicht dargelegt, dass sich sämtliche im Sinne des § 31 BGB verantwortlichen Personen über die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden konkreten Kombination von Abschalteinrichtungen mit sämtlichen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt geirrt hätten. Die Beklagte trägt auch nichts dazu vor, dass ihre Repräsentanten im Rahmen ihrer Organisationspflichten ihren Mitarbeitern alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt hätten. Ebenso wenig erklärt sie, welche Personen welche Überlegungen zur rechtlichen Einordnung der behaupteten drohenden Nachteile - z.B. unerwünschte Ablagerungen, schnellere Verschmutzung des Partikelfilters, erhöhter Verschleiß, Gefahr des Entweichens von Ammoniak - als „Beschädigung“ des Motors angestellt haben. Es ist nicht ersichtlich, dass man die Frage nach der Vereinbarkeit der gewählten Lösung mit den strengen Vorgaben der Verordnung und nach etwaigen technischen Alternativen überhaupt aufgeworfen hätte und dass und auf welcher Grundlage man letztlich zu der Überzeugung gelangt wäre, die konkret verwendeten Kombination von Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Motor sei normkonform (zur unzureichenden Darlegung eines Rechtsirrtums auch OLG Celle, Urteil vom 22.11.2023, 7 U 40/23, juris Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2023 - 24 U 153/21, juris Rn. 118, und Urteil vom 11.01.2024 - 24 U 241/22, juris Rn. 41 ff. [zur KSR]; ausführlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2023 - 4 U 32/22, juris Rn. 56 ff.; siehe auch - Fahrlässigkeit bzgl. KSR - OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2024 - 24 U 254/21, juris Rn. 111 ff.).
(3)Randnummer 52 Zur Erwerbskausalität kann sich der Kläger als Anspruchsteller bei der Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs.

§§ 6Abs.

1, 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zum vereinbarten Kaufpreis nicht geschlossen hätte, hätte er von der Gefahr drohender Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FZV mit Rücksicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen gewusst (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 55). b. Randnummer 53 Der Schaden des Klägers beträgt 562 €.

(1)Randnummer 54 Ein Vermögensschaden des Käufers im Sinne der Differenzhypothese (§ 249 BGB) setzt voraus, dass der Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage ohne das haftungsbegründende Ereignis ein rechnerisches Minus ergibt bzw. der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ist um den Betrag geschädigt, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken drohender - nicht notwendig bereits erfolgter - Maßnahmen der Zulassungsbehörde bis hin zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu teuer erworben hat. Da die Beklagte wegen des enttäuschten Vertrauens des Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung für die aus dem Vertragsschluss folgenden Schäden haftet, kommt es - ebenso wie bei dem nach § 826 BGB wahlweise eröffneten „kleinen“ Schadensersatz - für den Vermögensvergleich nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung an, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 39-42). Randnummer 55 Der geschätzte Schaden kann aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität nicht geringer sein als 5% des gezahlten Kaufpreises, umgekehrt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber auch nicht höher als 15% des gezahlten Kaufpreises. Bei der Schätzung des Schadens innerhalb dieses Rahmens sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: der objektive Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Umfang und Eintrittswahrscheinlichkeit in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen bei einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Betrachtung, das Gewicht des haftungsbegründenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245, juris Rn. 74-78). Randnummer 56 Auch der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unterliegt der Vorteilsausgleichung. Als anzurechnender Vorteil kommt neben den Nutzungen, die der Geschädigte durch den Gebrauch des Fahrzeugs zieht, insbesondere dessen Restwert in Betracht (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, juris Rn. 44, 80). Der Restwert ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Geschädigte ihn durch eine Weiterveräußerung des Fahrzeugs in seinem Vermögen realisiert hat (BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 159/22, juris Rn. 13). Nutzungsvorteile und Restwert sind dabei erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023, a.a.O., juris Rn. 80). Die Anrechnung kann im Einzelfall zu einem vollständigen Wegfall des Schadensersatzanspruchs führen, ohne dass Grundsätze des Unionsrechts dem entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2023 - VIa ZR 752/22, juris Rn. 12). Randnummer 57 Die aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteile schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO anhand der so genannten linearen Berechnungsmethode, bei der der Kaufpreis für das Fahrzeug durch die im Erwerbszeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung geteilt und das Ergebnis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, a.a.O., Rn. 64). Dabei legt der Senat für den Regelfall, der ständigen Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts entsprechend (vgl. z.B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2023 - 3 U 20/22, juris Rn. 16), eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - 24 U 193/21, juris Rn. 84).
(2)Randnummer 58 Ein nach diesen Berechnungsgrundsätzen ersatzfähiger Vermögensschaden des Klägers entfällt bzw. mindert sich nicht schon dadurch, dass auf sein Fahrzeug ein Update für die Motorsteuerungssoftware aufgespielt wurde, zu dem die Beklagte vorträgt, es habe das geregelte Kühlmittelthermostat vollständig beseitigt. (
  1. a)Randnummer 59 Dass für die Schätzung des Differenzschadens auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, schließt eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Wege der Vorteilsausgleichung, deren Voraussetzungen der Fahrzeughersteller darzulegen und zu beweisen hat, allerdings nicht aus. Beruft sich der Fahrzeughersteller auf die nachträgliche Verbesserung des Fahrzeugs durch ein Software-Update, kann damit eine Schadensminderung indessen nur verbunden sein, wenn das Software-Update nicht seinerseits eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet und soweit es die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80). Insbesondere die nachträgliche Beseitigung einer unzulässigen KSR kann gegebenenfalls zu einer Aufwertung des Fahrzeugs führen, die im Wege der Vorteilsausgleichung zu einer Minderung oder, sofern keine anderen Abschalteinrichtungen vorhanden sind, auch zum Wegfall des Differenzschadens führen kann (BGH, Urteil vom 31.07.2024 - VIa ZR 910/22 -, juris, Rn. 12). (
  2. b)Randnummer 60 Im Streitfall ist nicht davon auszugehen, dass die den Schaden begründende Gefahr einer Betriebsuntersagung durch ein Update ausgeräumt oder auch nur erheblich reduziert worden wäre. Randnummer 61 Selbst nach Beseitigung der KSR blieb immer noch das Risiko einer Betriebsuntersagung wegen des „Thermofensters“ (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2024 - 6 U 88/21 - juris Rn. 161 ff., 165). Die Beklagte selbst behauptet nicht, dass das Software-Update (auch) die - wie ausgeführt unzulässige - Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung vollständig beseitigt hätte. Sie hat insoweit auch zuletzt noch erklärt, die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung werde im unteren Temperaturbereich ab 4°C, mithin unter im gesamten Unionsgebiet üblichen Fahrbedingungen, schrittweise reduziert. In Anbetracht dessen bewirkte das Software-Update nach der Überzeugung des Senats keine so signifikante Reduktion der Gefahr der Betriebseinschränkung, dass der Differenzschaden gemindert wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2024 - 6 U 155/21 -, juris, Rn. 137-142; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 10.07.2024 - 7 U 395/22, juris Rn. 16: eine Schadensminderung durch ein Update setze voraus, dass keine unzulässigen, eventuell behördliche Maßnahmen auslösenden Abschalteinrichtungen verblieben).
(3)Randnummer 62 Unter Anwendung der oben dargelegten Berechnungsgrundsätze beträgt der ersatzfähiger Differenzschaden des Klägers 562 €. (
  1. a)Randnummer 63 Der Senat schätzt die Höhe des so zunächst entstandenen Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der oben genannten Bemessungskriterien auf 10% des Kaufpreises, mithin auf 3.040 €. Randnummer 64 Es handelt sich um einen durchschnittlichen Fall. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile lagen in einem gewissen Risiko behördlicher Anordnungen, die einer unveränderten Benutzbarkeit des Fahrzeugs entgegenstehen würden. Schon im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren allerdings Anordnungen von sehr weitreichendem Umfang, namentlich eine unumgängliche Betriebsuntersagung, fernliegend. Der Senat ist davon überzeugt, dass die vorliegende Motorsteuerung jedenfalls so beschaffen ist, dass zwar eine gewisse, aber nicht hohe Wahrscheinlichkeit gegeben war, dass ein vorschriftsmäßiger (oder behördlich unbeanstandeter) Zustand des Fahrzeugs selbst durch Anpassungen der Motorsteuerung (Update) nicht zu erreichen sein würde. Dafür spricht der - als Indiz für die maßgebliche Prognose zum Zeitpunkt des Kaufvertrags geeignete - Umstand, dass derartige unbedingte Betriebsuntersagungen wegen der vorliegenden Abschalteinrichtungen bislang nicht bekannt sind. (
  2. b)Randnummer 65 Ausgehend von der vom Kläger im Schriftsatz vom 02.01.2024 mitgeteilten Laufleistung von 141.500 km zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung seines Fahrzeugs (15.03.2022) betragen die Vorteile aus der Nutzung des mit einem Kilometerstand von 31.000 km für 30.400 € erworbenen Fahrzeugs 15.338,81 (30.400 € / [250.000 km - 31.000 km] x [141.500 - 31.000]) Randnummer 66 Als Restwert setzt der Senat im Rahmen des ihm gemäß § 287 ZPO eröffneten Schätzungsermessens den vom Kläger bei der Weiterveräußerung erzielten Erlös von 14.500 € an. Randnummer 67 Die Höhe der Vorteile beläuft sich auf insgesamt 29.838,81 €. (
  3. c)Randnummer 68 Der tatsächliche Wert des Fahrzeugs bei Kaufvertragsabschluss beträgt 27.360 € (90% von 30.400 €). Randnummer 69 Die Vorteile übersteigen den tatsächlichen Fahrzeugwert bei Kauf um 2.478 € und sind in dieser Höhe auf den Differenzschaden von 3.040 € anzurechnen. Damit verbleibt ein Schaden von 562 €. 3. Randnummer 70 Der Differenzschadensersatz ist gemäß § 291 BGB seit dem 05.05.2021 zu verzinsen. Bei der Umstellung von dem ursprünglich in der Hauptsache geltend gemachten „kleinen“ Schadenersatz gemäß § 826 BGB auf den zunächst nur hilfsweise verfolgten Differenzschadensersatzanspruch handelt es sich nicht um eine Klageerweiterung (§ 264 Nr.2 ZPO) oder Klageänderung (§ 263 ZPO) (vgl. Becker-Eberhard in MünchKommZPO, 6. Auflage 2020, § 261 Rn. 30), sondern um eine stets zulässige Klageänderung, die den Klageanspruch nicht quantitativ erhöht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2024 - 6 U 45/21, juris Rn. 188; OLG Schleswig, Urteil vom 02.01.2024 - 7 U 57/23, juris Rn. 57). Damit ist auf den Tag nach Eintritt der durch die Zustellung der Klage am 04.05.2021 bewirkten Rechtshängigkeit abzustellen. 4. Randnummer 71 Mit dem Hilfsantrag zu Ziff. 2. begehrt der Kläger die gesonderte Feststellung, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Randnummer 72 Unabhängig von der Frage des zweifelhaften Feststellungsinteresses (verneinend wegen Vorrangs der Kostenregelungen der ZPO als besserer Rechtsschutzmöglichkeit OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2023 - 23 U 199/22, juris Rn. 56) ist der Antrag jedenfalls unbegründet (zum Offenlassen des Feststellungsinteresses Becker-Eberhard in: MünchKommZPO, 6. Auflage 2020, § 256 Rn. 38). Eine materiellrechtliche Kostenerstattungspflicht der Beklagten besteht nicht. Der mit der ursprünglichen Klage primär gestellte Antrag auf „großen“ Schadensersatz war von vornherein unbegründet. 5. Randnummer 73 Der Kläger kann nicht die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Als Anspruchsgrundlage käme nur § 826 BGB (bzw. §§ 823 Abs. 2, 263 StGB oder 831 BGB) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind, wie dargelegt, nicht erfüllt. Allein auf der Grundlage des § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann neben einem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 16.10.2023 - VIa ZR 14/22 - juris Rn. 13; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2023 - 18 U 225/22, juris Rn. 219). 6. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 75 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Grundsatzfragen sind höchstrichterlich geklärt. Ansonsten geht es um die Anwendung dieser Grundsätze auf die konkrete Konstellation des Streitfalls, so dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

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