in Verbindung mit § 8 Abs.1 Nr. 2 VwKostG (in der am
vom 19.08.2024 wurde die Antragstellerin über ihre Nichtberücksichtigung und die vorgesehene Zuschlagserteilung an die Beigeladene informiert, die frühestens am 30.08.2024 erfolgen sollte. Als Grund für die Nichtberücksichtigung wurde angegeben, dass das Angebot der Antragstellerin nach Auswertung gemäß den in der Ausschreibung bekanntgemachten Kriterien nicht das wirtschaftlichste Angebot gewesen sei. Die Differenz zur Erstplatzierten ergebe sich (allein) aus der Wertung des Kriteriums „Preis“. Randnummer 11 Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.08.2024 an die Antragsgegnerin rügte die Antragstellerin die vorgesehene Zuschlagserteilung an die Beigeladene und begründete ihre Rüge damit, dass die Beigeladene vorbefasst gewesen sei und einen ganz erheblichen Wissensvorsprung habe, der sie dazu befähigte, deutlich günstiger anzubieten, insbesondere in Position 4.1 des Angebotsformblatts, die auch den Modellaufbau für das Vorland entlang der zu bearbeitenden Gewässer umfasst. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.08.2024 mit, dass der Rüge nicht abgeholfen werde. Randnummer 13 Noch am gleichen Tage (28.08.2024) beantragte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sowie (u.a.) festzustellen, dass der beabsichtigte Zuschlag rechtswidrig sei und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Ausschreibungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin fortzuführen. Außerdem beantragte sie Einsicht in die Vergabeakten. Sie begründete ihre Anträge damit, dass durch die beabsichtigte Vergabe Verstöße gegen das Wettbewerbsprinzip gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1
, gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus § 97 Abs. 1 Satz 2
und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 97 Abs. 2
vorlägen. Die Situation sei vergleichbar mit derjenigen, die in § 7 VgV reguliert werde. Randnummer 14 Die erkennende Vergabekammer leitete nach Prüfung des Antrags am 29.08.2024 ein Nachprüfungsverfahren durch Übermittlung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin ein und forderte die Vergabeakten an. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin übermittelte die Vergabeakten inklusive je einer explizit für die Akteneinsicht der Antragstellerin sowie der Beigeladenen durch Schwärzungen von den Geheimnissen im Sinne des § 165 Abs. 2 und Abs. 3
befreite Version der Vergabeakten, bezog mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.09.2024 zum Nachprüfungsantrag Stellung und beantragte die Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin wegen Unbegründetheit, da die beabsichtigte Vergabe ihrer Auffassung nach nicht gegen das Wettbewerbsprinzip gem. § 97 Abs. 1 S. 1
, nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus § 97 Abs. 1 S. 2
und auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 97 Abs. 2
verstoße. Die Beigeladene sei nicht als ein vorbefasstes Unternehmen i.S.d. § 7 Abs. 1 VgV anzusehen. Randnummer 16 Mit Verfügung der Vergabekammer vom 03.09.2024 wurde die für den Zuschlag vorgesehene Bieterin zum Nachprüfungsverfahren beigeladen. Randnummer 17 Diese nahm mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.09.2024 Stellung und beantragte, den Nachprüfungsantrag wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit zurückzuweisen und ihr Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren. Randnummer 18 Es folgten weitere Schriftsätze der Antragstellerin sowie der Beigeladenen. Randnummer 19 Der Antragstellerin und der Beigeladenen wurde durch Übermittlung des jeweiligen Exemplars der Vergabeakten, das durch die Antragsgegnerin von den Geheimnissen im Sinne des § 165 Abs. 2 und Abs. 3
befreit worden war, Akteneinsicht gewährt. Randnummer 20 In der mündlichen Verhandlung am 25.10.2024 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Alle Beteiligten waren vertreten und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden alle aus Sicht der Vergabekammer verfahrensrelevanten Gesichtspunkte angesprochen. Randnummer 21 Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet. Randnummer 22 Im Hinblick auf die Zulässigkeit sei insbesondere rechtzeitig gerügt worden, denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei derjenige Zeitpunkt, zu welchem ein Bieter erkennen könne und müsse, dass gegen Vergaberecht verstoßen worden sein könnte. Da der Antragstellerin erst durch die Bieterinformation bekannt geworden sei, dass die Beigeladene sich überhaupt am Verfahren beteiligt habe und sich erst in Verbindung mit dieser Erkenntnis der gerügte Verstoß gegen das Vergaberecht ergeben habe, liege eine rechtzeitige Rüge vor. Zum Zeitpunkt ihrer Bieterfrage vom 22.05.2024 sei entgegen der Behauptung der Beigeladenen noch kein Verstoß gegen Vergaberecht erkennbar gewesen. Die Antwort der Antragsgegnerin vom 27.05.2024 auf diese Bieterfrage sei auch nicht als Nichtabhilfe einer Rüge zu interpretieren. Randnummer 23 Die Fristen der §§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4
seien damit nicht in Gang gesetzt worden. Randnummer 24 Der Antrag sei aber auch wegen mehrerer Vergaberechtsverstöße begründet. Randnummer 25 Laut Leistungsbeschreibung für die Modellierung der Hochwassergefahrenkarten sei zwingend das Software-Produkt xxx zu verwenden. Dabei handele es sich um ein Produkt der Beigeladenen, das für die Antragstellerin nur durch den Erwerb von entsprechenden Lizenzen nutzbar sei. Auf dem Markt seien aber mindestens fünf vergleichbare Programme vorhanden, die bei der Vorgabe von entsprechenden Parametern genauso gut hätten eingesetzt werden können. Es liege daher ein Verstoß gegen die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung vor. Der Beigeladenen erwachse aus der Vorgabe dieses Programms ein klarer Wettbewerbsvorteil. Sie sei damit als Projektantin anzusehen, ihr Angebot sei zwingend auszuschließen. Randnummer 26 Des Weiteren profitiere die Beigeladene von Wettbewerbsvorteilen, da sie bzw. eine ihr zuzurechnende Person, nämlich einer ihrer Geschäftsführer, im Vorfeld des hiesigen Vergabeverfahrens im Rahmen eines Forschungsprojektes der xxx zur Erstellung eines flächendeckendes xxx für Starkregen-Berechnungen bereits mit der Erstellung von Daten beschäftigt gewesen sei, die zum Teil auch im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens für Hochwassergefahrenkarten verwendet werden könnten. Teile aus dem xxx für Starkregen könnten als Basis für weitere Berechnungen zur Hochwassergefahr genutzt werden zur Erstellung des Vorlandes entlang der zu bearbeitenden Gewässer. Die personelle Verflechtung der Akteure im Forschungsprojekt und im Unternehmen der Beigeladenen seien offenkundig. Randnummer 27 Die Erstellung des xxx für Starkregen durch eine personell mit der Beigeladenen verflochtene Person stelle nicht nur einen durch die übrigen Bieter hinzunehmenden Wettbewerbsvorsprung (Know How) dar. Es handele sich dabei vielmehr um einen echten Wettbewerbsvorteil, der nach § 97
rechtswidrig sei. Randnummer 28 Ein öffentlicher Auftraggeber habe aufgrund der Regelungen der §§ 124
bzw. 7 VgV angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten habe oder auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt gewesen sei. Danach und nach § 97
sei ein öffentlicher Auftraggeber angehalten, Wettbewerbsvorteile durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Randnummer 29 Ausgleichende Maßnahmen seien auch für den Fall notwendig, dass die Daten – wie von der Antragsgegnerin behauptet - faktisch nicht herausgegeben werden könnten. Randnummer 30 Im vorliegenden Verfahren liege ein rechtswidriger Wettbewerbsvorteil vor, da die Beigeladene offensichtlich einen ganz erheblichen Nachlass auf bestimmte Leistungen zugestanden habe, die mit dem Forschungsprojekt in Zusammenhang stünden. Ein öffentlicher Auftraggeber habe den wirtschaftlichen Vorteil zu beachten, der sich aus der Herausgabe bereits vorhandener Daten ergebe. Randnummer 31 Die Antragsgegnerin hätte sich dieser Thematik spätestens anhand der Bieterfrage vom 22.05.2024 widmen müssen. Die Antragsgegnerin habe, sofern notwendig, z.B. auch auf eine Vertragsanpassung zur Herausgabe der Daten hinwirken müssen. Sollten ausgleichende Maßnahmen aber tatsächlich nicht möglich gewesen sein, hätte das Angebot der Beigeladenen konsequenterweise ausgeschossen werden müssen, um eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Randnummer 32 Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass das Forschungsprojekt nicht durch xxx, sondern durch einen „anderen Auftraggeber“, nämlich die vorgesetzte Behörde, xxx beauftragt worden sei, sei nicht sachgerecht, da letztlich das Saarland als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich als Auftraggeber fungiere. Dem Saarland „insgesamt“ stünden mithin auch die Verwertungsrechte aus dem Forschungsprojekt zu, das mit öffentlichen Geldern unterstützt werde. Randnummer 33 Schließlich ist die Antragstellerin der Auffassung, die Beigeladene sei auch wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich daraus, dass die Beigeladene einerseits selbst ausführe, dass die ihr durch das Forschungsprojekt bekannten Daten nicht verwertet werden dürften, sie selbst aber offensichtlich eine Verwertung dieser Daten vorgenommen habe. Randnummer 34 Die Antragstellerin beantragt: Randnummer 35 • Es wird festgestellt, dass der beabsichtigte Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen rechtswidrig ist; Randnummer 36 • Die Beigeladene ist wegen Unzuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen; Randnummer 37 • Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dieses Ausschreibungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin fortzuführen; Randnummer 38 • Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für die Antragstellerin wird als notwendig erklärt; Randnummer 39 • Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens; Randnummer 40 • Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Randnummer 41 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 42 • die Anträge der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Randnummer 43 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei unbegründet. Randnummer 44 Die Antragsgegnerin hat die Vorgabe der Software xxx im Rahmen der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass diese Software zu Zwecken der Vergleichbarkeit vorgegeben worden sei, da auch die bisherigen Kartierungen mit Hilfe dieses Produktes erstellt worden seien. Randnummer 45 Ob und inwieweit die Beigeladene von Wettbewerbsvorteilen durch das Forschungsprojekt der xxx profitiere, sei für sie nicht genau quantifizierbar. Randnummer 46 Die Ausschreibung sei durch xxx als Vergabestelle durchgeführt worden. Es handele beim xxx um eine nachgeordnete Behörde, die ihrer übergeordneten Behörde, dem xxx das für das Forschungsprojekt zuständig sei, keine Anweisungen zur Herausgabe von Daten oder Informationen erteilen könne. Randnummer 47 Die Vergabestelle habe aufgrund der Bieterfrage vom 22.05.2024 beim xxx angefragt, allerdings eine abschlägige Antwort dahingehend erhalten, dass die Laufzeit des Projektes bis 2026 festgelegt sei und noch keine finalen Daten zur Verfügung stünden. Die Vergabestelle habe daher keine weitere Handhabe gehabt. Sie habe zudem auch fachlich nicht einschätzen können, inwieweit die Daten aus dem Forschungsprojekt überhaupt hilfreich wären. Da ein möglicher Wettbewerbsvorteil für das xxx nicht zu bestimmen gewesen sei, habe man auch keine Maßnahmen zum Ausgleich in Erwägung ziehen können. Schließlich spielten auch haushaltsrechtliche Fragen eine Rolle, da die ausschreibende Stelle und die übergeordnete Behörde getrennte Haushalte unterhielten. Randnummer 48 Die Antragsgegnerin habe keinen Verstoß gegen das Vergaberecht erkennen können und daher auch keine ausgleichenden Maßnahmen diskutiert oder dokumentiert. Randnummer 49 Die Beigeladene ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig und unbegründet. Randnummer 50 Ihrer Auffassung nach habe die Antragstellerin am 22.05.2024 nicht bloß eine Bieterfrage gestellt, sondern einen Vergaberechtsverstoß gerügt. Denn sie habe sich nicht darauf beschränkt, eine bloße Verständnisfrage zu stellen, sondern habe ausdrücklich auf aus ihrer Sicht drohende Wettbewerbsnachteile hingewiesen. Dieser Rüge habe die Antragsgegnerin nicht abgeholfen, so dass die Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
mit der Nichtabhilfe zu laufen begonnen habe. Der Nachprüfungsantrag sei daher bereits unzulässig. Randnummer 51 Aber auch für den Fall, dass es sich „nur“ um eine Bieterfrage und keine Rüge gehandelt haben sollte, hätte die Antragstellerin spätestens nach deren Beantwortung Rüge erheben müssen, weil sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt einen Verstoß gegen Vergabevorschriften erkannt haben wollte, nämlich den behaupteten Wettbewerbsnachteil sowie den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Demnach sei die erhobene Rüge auch unter diesem Gesichtspunkt verspätet, was ebenfalls eine Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags zur Folge habe (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
). Randnummer 52 Hinzu komme, dass der Antragstellerin schon vor Einleitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens bekannt gewesen sei, dass die Beigeladene im Rahmen des Forschungsprojektes der xxx Starkregengefahren- und Bodenerosionskarten erstellt habe, da die Antragstellerin selbst die von der Beigeladenen herausgearbeiteten Ergebnisse im Auftrag mehrerer Kommunen plausibilisiert habe. Auch vor diesem Hintergrund sei von einer verspäteten Rüge auszugehen, welche die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags zur Folge habe. Randnummer 53 Der Antrag der Antragstellerin sei aber auch unbegründet, weil durch die beabsichtigte Vergabe kein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip des § 97 Abs. 1 S. 1
, gegen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus § 97 Abs. 1 S. 2
oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 Abs. 2
vorliege. Randnummer 54 Hinsichtlich des Einsatzes der Software xxx ist die Beigeladene der Auffassung, dieser sei nicht zu beanstanden. Es ergebe sich daraus kein Wettbewerbsvorteil für die Beigeladene. Randnummer 55 Das Starkregengefahren- und Bodenerosionsmodell im Rahmen des noch bis 2026 laufenden Projekts sei noch nicht abgeschlossen. Des Weiteren sei Auftraggeber des Projekts xxx, während im gegenständlichen Vergabeverfahren Auftraggeber xxx sei. Dementsprechend sei die Antragsgegnerin zu einer Vorlage des Modells nicht in der Lage. Randnummer 56 Außerdem verkenne die Antragstellerin, dass es im gegenständlichen Vergabeverfahren um die Neuberechnung eines Hochwassergefahrenmodells geht, das sich in wesentlichen Punkten von einem Starkregengefahrenmodell unterscheide. Starkregengefahrenmodelle könnten nicht für die Hochwassergefahrenmodellierungen verwendet werden. Randnummer 57 Es handele sich in der vorliegenden Konstellation um einen allein aus der beruflichen Stellung des Geschäftsführers der Beigeladenen erwachsenden Wissens- und Wettbewerbsvorsprung, der jedoch keinen auszugleichenden Wettbewerbsvorteil begründe. Randnummer 58 Die Beigeladene stellte in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag und hat die zuvor gestellten Anträge aus ihren Schriftsätzen damit nicht aufrechterhalten. Randnummer 59 Die Frist des § 167 Abs. 1 Satz 1
wurde nach § 167 Abs. 1 Satz 2
wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten mehrmals, zuletzt auf den 17.01.2025, verlängert. Randnummer 60 Wegen des Sachverhalts im Übrigen sowie der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die in den Akten des Vergabenachprüfungsverfahrens befindliche und den Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis zugesandte Niederschrift, die Schriftsätze der Beteiligten und der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 61
. Randnummer 63 1.2. Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Schwellenwert öffentlicher Aufträge gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1
. Randnummer 64 1.
, § 159 Abs. 3
i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 31.08.2018 (Amtsbl. I 2018, S. 644). Randnummer 65 1.4. Die Antragstellerin ist im Sinne des §§ 160 Abs. 2
antragsbefugt, denn sie hat ihr Interesse an der Ausschreibung durch die Teilnahme belegt und macht eine Verletzung ihrer Rechte aus § 97 Abs. 6
sowie einen daraus resultierenden drohenden Schaden geltend. Randnummer 66 1.5. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin erstmalig nach Erhalt der Mitteilung nach § 134
den streitgegenständlichen Vergaberechtsfehler gerügt hat. Randnummer 67 Die Präklusionsregelungen des § 160 Abs. 3
sind als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Nach Sinn und Zweck der Norm dienen sie der Verfahrensförderung und Beschleunigung sowie der Möglichkeit, Fehler des Verfahrens frühzeitig zu korrigieren. Randnummer 68 Zum Zweck der Präklusionsregelungen als Norm unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und zur Vermeidung unnötiger Verfahren und rechtzeitiger Fehlerkorrektur Randnummer 69 Röwekamp/Kus/Portz/Prieß/Wiese Rn. 79 ff, 95 ff. Randnummer 70 Sinn der Rügeobliegenheit ist es, Verzögerungen durch unnötige, kostenaufwändige und investitionshemmende Nachprüfungsverfahren und Spekulationen mit Vergabefehlern zu vermeiden (vgl. OLG Karlsruhe NZBau 2013, 528
125) Randnummer 72 1.5.1. Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Nr. 1
Randnummer 73 Die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 Nr. 1
wurde nicht bereits mit der Bieterfrage vom 22.05.2024 ausgelöst. Zu diesem Zeitpunkt fehlte es der Antragstellerin noch an der Kenntnis der Umstände, die einen Vergaberechtsverstoß begründen könnten. Randnummer 74 Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1
ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn geltend gemachte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen ab Kenntnis gerügt werden. Randnummer 75 Allerdings wird die Rügeobliegenheit nach Nr. 1 nur ausgelöst, wenn Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes vorliegt. Kenntnis bedeutet, dass ein Bieter positive Kenntnis der Tatsachen, die den Rechtsverstoß begründen, haben muss und außerdem zumindest aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre deren rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß würdigen können muss. Randnummer 76 BeckOK VergabeR/Gabriel/Mertens, 30. Ed. 1.11.2023,
143 Randnummer 77 Vermutungen reichen indes nicht aus. Randnummer 78 Bloße Vermutungen oder ein Verdacht lösen die Rügeobliegenheit demgegenüber nicht aus (so OLG Celle, Beschluss vom
Randnummer 85 Der Nachprüfungsantrag ist rechtzeitig in der Frist des § 160 Absatz 3 Nummer 4
erhoben worden. Randnummer 86 Gemäß § 160 Absatz 3 Nummer 4
ist ein Nachprüfungsantrag nur zulässig, wenn nicht mehr als 15 Tage nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Fristlauf beginnt jedoch erst, wenn der Auftraggeber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er einer vorangegangenen Rüge nicht abhelfen will. Randnummer 87 Damit die Frist von 15 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, wirksam ausgelöst wird und zu laufen beginnen kann, muss der Wille des Auftraggebers, der vorausgegangenen Rüge nicht abhelfen zu wollen, eindeutig zum Ausdruck kommen (vgl. Wiese, in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum
-Vergaberecht, 5. Aufl. 2020, § 160 Rn. 166). Randnummer 88 (VK Bund, Beschl. v. 8.5.2024 – VK 2-35/24, ZfBR 2024, 473, beckonline, nicht bestandskräftig, nachgehend OLG Düsseldorf Verg 16/24) Randnummer 89 Zwar kann nach der vorgehend zitierten Rechtsprechung eine Rüge in das Gewand einer Bieterfrage gekleidet werden. Dabei ist unschädlich, wenn die Rüge nicht als solche bezeichnet wird. An die Rüge selbst sind als solche keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, zumal § 160 ABs 3
keine Formerfordernisse für die Rüge vorsieht. Randnummer 90 Vielmehr muss sich aus dem Vorbringen des Bieters ergeben, dass und um welchen Rechtsverstoß es sich handelt und dass Abhilfe verlangt wird. Randnummer 91 So VK Bund, Beschl. v. 8.5.2024 – VK 2-35/24, ZfBR 2024, 473
197, beck-online) Randnummer 95 In diesem Sinne ist der Hinweis der Antragstellerin, dass sich unter Umständen Wettbewerbsnachteile für Bieter ergäben, wenn die Daten des Modellnetzes nur einzelnen Bietern zur Verfügung stünden, nicht bereits als Beanstandung eines konkreten, als Vergaberechtsverstoß erkannten Fehlers im Vergabeverfahren zu verstehen (zur fehlenden Kenntnis aber bereits oben 1.5.1.). Randnummer 96 Selbst bei unterstellter Rüge wurde der Fristlauf jedoch nicht bereits durch die Antwort auf die Bieterfrage ausgelöst. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Antwort nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie einer Beanstandung eines Verfahrensverstoßes nicht abhelfen werde. Ihre Ausführungen lassen vielmehr erkennen, dass lediglich auf eine Bieterfrage geantwortet wird, indem sie erläutern, dass die gewünschten Daten nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, weil sie bei der Antragsgegnerin nicht vorlägen. Fehlt es aber bereits an einer eindeutig als Nichtabhilfemitteilung zu erkennenden Rügeantwort, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Beginn des Fristlaufs nicht außerdem voraussetzt, dass im Sinne des Anhangs V Teil C Nr. 25 zur Vergaberichtlinie 2014/24/EU eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte. Randnummer 97 Zur Rechtsbehelfsbelehrung im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit mit zahlreichen weiteren Nachweisen Immenga/Mestmäcker/Dreher, 6. Aufl. 2021,
K-26/2023, BeckRS 2023, 35797 Rn.
vom 19.8 gerügt. Randnummer 99 1.6. § 168 Abs. 2 Satz 1
steht nicht entgegen. Randnummer 100 2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Randnummer 101 Das Verfahren ist fehlerhaft und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 2 und 6
auf Gleichbehandlung und fairen Wettbewerb. Randnummer 102 Die Beigeladene als Zuschlagsprätendentin war einerseits vorbefasst und verfügte andererseits auch über wettbewerbsverzerrende Vorteile, ohne dass die Antragsgegnerin erkennbar Maßnahmen zu einem etwaigen Vorteilsausgleich oder den Ausschluss der Bieterin als ultima ratio erwogen hat. Randnummer 103 2.1. Vorbefasstheit mit Blick auf die vorgegebene Berechnungssoftware Die Beigeladene als Zuschlagsprätendentin war vorbefasst im Sinne des § 7 Abs.1 2. Alternative VgV in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Nr. 6
. Randnummer 104 Vorbefasstheit setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein mit diesem in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung des konkreten Vergabeverfahrens beraten oder auf andere Weise an der Vorbereitung beteiligt war. Die Projektantenstellung kann unmittelbar und mittelbar verwirklicht werden. Dabei ist aber ein konkreter Bezug zum gegenständlichen Vergabeverfahren erforderlich. Randnummer 105 So u.a. BeckOK VergabeR/Dabbagh,
aus dem das gesamte Vergaberecht prägenden Wettbewerbsgrundsatz ergibt und dass in Fortführung der Entscheidung des EuGH vom 03.03.2005 (Urteil Rs. C-21/03 und Rs. C-34/03) die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall dafür sorgen muss, dass keine Diskriminierung von Dienstleistungserbringern stattfindet. Randnummer 132 (VK Köln Urt. v. 4.10.2012 – VK VOF 18/2012, IBRRS 2012, 5088, beck-online) Randnummer 133 So erhält nach OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2007, Verg W 13/06 wertneutrale Vorbefassung dann vergaberechtliche Relevanz, wenn die durch diese Vorbefassung erworbenen Kenntnisse den Wettbewerb um die [ausgeschriebenen Leistungen] verfälschen können, indem das vorbefasste Unternehmen Vorteile erhält. Insgesamt trifft den Auftraggeber stets die Pflicht, einen chancengleichen Wettbewerb herzustellen. Randnummer 134 (VK Baden-Württemberg Urt. v. 6.9.2019 – 1 VK 39/19, IBRRS 2020, 0824, beck-online) Randnummer 135 Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Herstellung des chancengleichen Wettbewerbs es gebietet, bestehende Vorteile auszugleichen. Randnummer 136 Zwar kann der Auftraggeber im Einzelfall gehalten sein, auch einen Wissensvorsprung, den ein Unternehmen aufgrund einer früheren Tätigkeit besitzt, die sich nicht unmittelbar auf die ausgeschriebene Tätigkeit bezog, im Rahmen des Zumutbaren auszugleichen, wenn dieser Vorsprung dem Bieter bei der Erstellung seines Angebots einen Vorteil verschafft. Randnummer 137 Röwekamp / Kus / Marx / Portz / Prieß, Kommentar zur VgV, 2. Auflage 2022, § 7 VgV, Rn. 5 Randnummer 138 In der mündlichen Verhandlung wurde unwidersprochen dargelegt, dass der Forschungsauftrag zur Erstellung der Starkregengefahren- und Erosionskarten auch mit dem streitgegenständlichen Auftrag eine Schnittmenge von Basisdaten für die Modellierung der Hochwassergefahrenkarten betreffend die zu erfassenden Flussläufe, Wasserdurchlässe und Vorlandmodelle beinhaltet. Dabei handelt es sich um objektive Datengrundlagen, die sowohl für den streitgegenständlichen Auftrag wie im Forschungsauftrag Basis für die jeweils mit unterschiedlichem Schwerpunkt zu erstellenden 2D-Modellierungen sind. Die Bieterfrage der Antragstellerin zielte darauf, dass solche etwa vorhandenen Daten zur Verfügung gestellt werden könnten, um eine wiederholende Erhebung und Berechnung einsparen zu können. Randnummer 139 Dass diese Datenmodelle bei der Beigeladenen vorhanden sind, dürfte nach den aktenkundigen Verlautbarungen des Geschäftsführers der Beigeladenen letztlich unstrittig sein. Für die Frage einer etwaigen Ausgleichungspflicht des Wettbewerbsvorteils kommt es aber auch nicht wesentlich darauf an, ob die Beigeladene diese Daten auch für das streitgegenständliche Angebot verwenden darf. Ob im Forschungsauftrag, für den der Abschlussbericht erst im Jahr 2026 vorzulegen ist, besondere Geheimhaltung und Zweckbindungsverpflichtungen vereinbart wurden, ist von der Kammer nicht zu entscheiden. Vertragliche Vereinbarungen zur Veröffentlichungspflicht (Blatt 1230) scheinen insoweit eher gegen derartige Bindungen zu sprechen. Randnummer 140 In tatsächlicher Hinsicht scheinen die Datenmodelle aber derzeit noch nicht bei der Antragsgegnerin in einer Form vorzuliegen, die die Weitergabe an die Bieter erlauben würde, auch wenn aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen das Land als Auftraggeber des Forschungsauftrags grundsätzlich Anspruch auf Überlassung sämtlicher Modellgrundlagendaten sowie Modellergebnisdaten, nicht jedoch auf die lizensierten Programme hat (so ausdrücklich Schreiben xxx mit ergänzenden Vereinbarungen vom 23.5.22, Verfahrensakte Blatt 1223) und Nutzungsrechte auf Dritte übertragen darf (Blatt 1231). Randnummer 141 Grundsätzlich heißt es in den aktenkundigen Vertragsunterlagen zum laufenden Forschungsauftrag (Blatt 1222 ff) Randnummer 142 Gemeinnütziger Unternehmenszweck der xxx ist der Wissens- und Technologietransfer, das heißt durch praxisnahe Arbeiten die Entwicklung und Anwendung neuer Erkenntnisse in Wissenschaft und Forschung zu fördern. Beim vorliegenden Projekt sollen in diesem Sinne die ermittelten Daten und das Nutzungsrecht der wissenschaftlichen Erkenntnisse (Ergebnisse der Forschungen, z.B. Modellansätze, entwickelte Modelle) sowohl dem MUV als auch der xxx zur Forschung, zur Weiterentwicklung in der Wissenschaft und zur Lehre zur Verfügung stehen. Randnummer 143 In § 2 Abs. 5 des Vertrags heißt es: Randnummer 144 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine Ausfertigung der bei der Durchführung des Vorhabens entstehenden wissenschaftlichen und technischen Unterlagen (Zusammenstellungs-, Gruppen- und Einzelzeichnungen, Stücklisten, Rechenprogramme, Berechnungs- und sonstige Unterlagen unentgeltlich zu überlassen. Der AG kann ferner die unentgeltliche Überlassung und Benutzung eines kopierfähigen Satzes aller Zeichnungen und Beschreibungen der Arbeitsergebnisse verlangen. Randnummer 145 Maßgeblich ist indes, ob die fragliche Schnittmenge der Datenmodelle, wenn sie nach einem – vorherigen - öffentlichen Auftrag nur bei der Beigeladenen vorhanden sind, einen Wettbewerbsvorteil oder aber lediglich ein besonderes qualifizierendes „Know-How“ darstellen. Dabei ist mit Blick auf die beteiligten Personen bzw. Körperschaften und Sachherrschaft über die Daten zu differenzieren. Randnummer 146 Der vorgehende - nicht streitgegenständliche - Forschungsauftrag besteht zwischen der xxx und xxx, vertreten durch das xxx. Damit sind die Beigeladene und Antragsgegnerin nicht unmittelbare Vertragspartner. Randnummer 147 Auf Seiten der Antragsgegnerin ist in beiden Fällen das Land als Gebietskörperschaft, vertreten durch die fachlich zuständige Behörde, öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 1
. Es handelt sich damit nicht um verschiedene Auftraggeber. Randnummer 148 Auftragsvergaben der Gebietskörperschaften erfolgen in der Regel durch ihre Organe und Behörden. […] Für die Anwendbarkeit des § 99 Nr. 1 ist dies jedoch ohne Bedeutung (Byok/Jaeger/Werner Rn. 10). Die Gebietskörperschaft ist dennoch öffentlicher Auftraggeber iSd § 99 Nr. 1 [..] Randnummer 149 (BeckOK VergabeR/Bungenberg/Schelhaas, 34. Ed. 1.8.2024,
18, beck-online) Randnummer 150 Auf Seiten der Antragsgegnerin gehört die das Land vertretende Behörde derselben Körperschaft an und als Landesbehörde gemäß § 2 LOG dem Land an. Darüber hinaus ist das xxx gemäß §§ 7, 13 LOG der obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet und deren Fachaufsicht unterworfen. Die konkrete Vergabe ist in haushalterischer Hinsicht von der obersten Landesbehörde zu genehmigen (Blatt 1270 der Akten). In materiellrechtlicher Hinsicht werden in der obersten Landesbehörde sowie bei der Beigeladenen hoheitliche Aufgaben in derselben Materie, nämlich im Bereich des Wasserrechts, z.T. aufgrund einer entsprechenden Zuständigkeitsübertragung wahrgenommen. Die Zuständigkeitsübertragung führt dabei nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers. Randnummer 151 Letztlich entscheidend für die Annahme eines Wettbewerbsvorteils ist aber die mittelbare Beteiligung der Beigeladenen am vorherigen Forschungsauftrag. Randnummer 152 Zwar ist auf Seiten der Auftragnehmerin des vorherigen Forschungsauftrags die Beigeladene selbst nicht unmittelbare Vertragspartnerin. Jedoch ist sie durch ihre personellen und strukturellen Verflechtungen an dem Forschungsauftrag beteiligt. Randnummer 153 § 124 Abs. 1 Nr. 6
regelt nur den möglichen Ausschluss eines unmittelbar selbst vorbefassten Bewerbers oder Bieters, nicht hingegen auch den Ausschluss auch solcher Unternehmen, welche nur mittelbar vorbefasst sind, indem sie mit einem Projektanten »in Verbindung stehen« bzw. mit diesem persönlich oder gesellschaftsrechtlich so eng verbunden sind, dass von einer Weitergabe wettbewerbsrelevanter Informationen ausgegangen werden muss. Auch in einem solchen Fall kann der Auftraggeber aber verpflichtet sein, dass betreffende Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn nur auf diesem Weg ein chancengleicher Wettbewerb hergestellt werden kann. Allerdings genügt nicht jede noch so entfernte gesellschaftsrechtliche Verbindung, um eine Wettbewerbsverzerrung durch die Beteiligung eines konzernverbundenen, mittelbaren Projektanten annehmen zu können. Randnummer 154 Röwekamp / Kus / Marx / Portz / Prieß, Kommentar zur VgV,
in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VgV, sei es aus einem unmittelbar aus § 97
hergeleiteten Anspruch auf einen diskriminierungsfreien fairen Wettbewerb, hätte die Antragsgegnerin prüfen müssen, ob und welche Maßnahmen zur Ausgleichung des spezifischen Vorteils der Beigeladenen bei der Wertung der Angebote geboten gewesen wären. Hierzu ist aber nichts ersichtlich oder vorgetragen. Randnummer 163 Ein Unternehmen kann wegen Vorbefasstheit gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6
ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefasstheit vorliegt und eine Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Ein Ausschluss als ultima ratio setzt damit voraus, dass andere angemessene Maßnahmen zur Abhilfe einer Wettbewerbsverzerrung nicht ergriffen werden können. Vergleichbar regelt § 7 Abs. 1 VgV, dass der öffentliche Auftraggeber Maßnahmen zur Gewährleistung des unverfälschten Wettbewerbs zu ergreifen hat. Randnummer 164 Die Darlegungs- und Beweislast hierzu trifft die Antragsgegnerin. Dies lässt sich aus der Verpflichtung des Auftraggebers herleiten, den unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen. Die Durchführung der Maßnahmen liegt in der Sphäre des öffentlichen Auftraggebers. Randnummer 165 Zur Herleitung so dezidiert Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2015 – Verg 9/14, VergabeR 2015, S. 708
Rn. 89) und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bewerten, ob bei einer Beteiligung des Projektanten der Grundsatz des fairen Wettbewerbs gewahrt wird (OLG Celle, Beschl. v. 14.04.2016 – 13 Verg 11/15, juris Rn. 45). Randnummer 172 (OLG Düsseldorf Beschl. v. 13.5.2024 – VII-Verg 33/23, BeckRS 2024, 11194 Rn. 37, beck-online) Randnummer 173 Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren zurückzusetzen. Die Rückversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe ermöglicht der Auftraggeberin mit Blick auf das Gebot von Gleichbehandlung, diskriminierungsfreiem Wettbewerb und der Wirtschaftlichkeit der Beschaffung zu prüfen, ob zur Vorteilsausgleichung ein Wissenstransfer im Rahmen des ausgeschriebenen Auftragsgegenstands oder eher andere Maßnahmen in Betracht kommen. III. Randnummer 174 Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 182
. Randnummer 175 Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Vergabekammer waren nach § 182 Abs. 1 bis 3
festzusetzen. Randnummer 176 Gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1
hat ein Beteiligter die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Dies ist vorliegend die Antragsgegnerin, da die Antragstellerin mit ihren Anträgen durchdringen konnte. Randnummer 177 Die Höhe der Kosten für Amtshandlungen der Vergabekammer wurden nach § 182 Abs. 1 bis 3
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Angebotssumme der Antragstellerin und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von xxx Euro. Auslagen sind nicht angefallen. Randnummer 178 Allerdings ist die Antragsgegnerin von der Zahlung dieser Gebühr gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 8 Abs.1 Nr. 3 VwKostG (in der am 14. August 2013 geltenden Fassung) befreit. Randnummer 179 Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin sind gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1
von der Antragsgegnerin zu erstatten, da sie im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist. Randnummer 180 Für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch die Antragstellerin war auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch einen Bieter ist in vergaberechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich als notwendig anzusehen (Krohn in: Burgi/Dreher/Opitz,
, § 182 Rn. 45). Beim Vergaberecht handelt es sich im Allgemeinen um ein überdurchschnittlich kompliziertes Rechtsgebiet. Dass ein Bieter auch ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einer ausreichenden und umfassenden Interessenwahrnehmung in der Lage ist, kann höchstens in begründeten Einzelfällen angenommen werden. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts daher in der Regel notwendig (Summa in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK, § 182
Rn. 112). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Randnummer 181 Die Beigeladene hat sich zwar zunächst mit Schriftsätzen und Anträgen aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt, verzichtete in der mündlichen Verhandlung aber letztlich auf eine Antragstellung. Dem Nachprüfungsantrag wurde zudem aus Gründen stattgegeben, die allein in der Sphäre der Antragsgegnerin liegen. Daher hält die Kammer es für gerechtfertigt, die Beigeladene weder an den Verfahrenskosten noch an den Aufwendungen der Antragstellerin zu beteiligen. Randnummer 182 Der von der Antragstellerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,- Euro wird nach Bestandskraft dieses Beschlusses an die Antragstellerin zurückerstattet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.