Obsah (10)
§ 2§ 8§ 6§ 101§ 70§ 73§ 58§ 75§ 3§ 4aKeine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnung ohne Antrag Orientierungssatz 1. Unter Bekanntgabe ist allgemein die von der Behörde gewollte Eröffnung eines Verwaltungsa
§ 2Abs. 2 Nr. 2 RBSt
V. Hierfür habe sich die Klägerin nach eigenem Vortrag auch bewusst entschieden. Damit müsse sich die Klägerin auch die weiteren Rechtsfolgen einer solchen bewussten melderechtlichen Anmeldung – wie die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag – zurechnen lassen. Der Einwand, es habe gar kein Wohnsitz vorgelegen, sei als widersprüchliches Verhalten und damit jedenfalls wegen Verstoßes gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben unbeachtlich. Randnummer 43 Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Beitragsbefreiung für den Zeitraum 03/2021 bis 03/2024 zu. Ein solcher ergebe sich weder aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.) noch aus § 4a RBStV. Randnummer 44 Die Klägerin habe den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung erst am
- April 2024 gestellt und damit erheblich später als drei Monate nach dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen; sie sei bereits seit März 2021 Inhaberin der Nebenwohnung in B-Stadt. Für eine rückwirkende Befreiung sei kein Raum. Randnummer 45 Durch die melderechtliche Anmeldung eines Nebenwohnsitzes habe die Klägerin zumindest mit gelegentlichem Briefverkehr an die Anschrift in B-Stadt rechnen müssen. In ihrem eigenen Interesse müsse sie dann auch Sorge dafür tragen, dass eine Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehe. Die Anmeldebestätigung vom
- Juli 2023 sowie das erneute Schreiben vom
- Oktober 2023, in welchem der Klägerin die rechtlichen Grundlagen der Beitragserhebung erläutert worden seien, habe diese – nach eigenem Vortrag – erhalten, obwohl sie an die Nebenwohnung in B-Stadt adressiert gewesen seien. Randnummer 46 Entgegen der Ansicht der Klägerin bestünden seitens des Beklagten keine Beratungs- und Hinweispflichten. Die Klägerin sei vielmehr verpflichtet gewesen, das zusätzliche Innehaben ihrer Nebenwohnung dem Beklagten
§ 8Abs. 1 RBSt
V unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diesbezüglich hätte die Klägerin dem Beklagten bereits
§ 8Abs. 4 Nr. 8 RBSt
V die Beitragsnummer ihrer Hauptwohnung mitteilen müssen. Randnummer 47 Die bloße Mitteilung der Klägerin vom
- Juli 2023, bei der Wohnung in B-Stadt handele es sich um ihren Zweitwohnsitz, habe er, der Beklagte, als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gewertet. Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe sie ihrem formlosen Mitteilungsschreiben vom
- Juli 2023 keine Meldebescheinigungen angefügt; solche fänden sich auch nicht an dieser Stelle in der Verwaltungsakte. Die Meldebescheinigungen habe der Bevollmächtigte erst dem erneuten Befreiungsantrag im Schriftsatz vom
- April 2024 beigefügt. Die Klägerin habe demnach keineswegs am
- Juli 2023 einen vollständigen Antrag auf Nebenwohnungsbefreiung gestellt, noch habe sie die erforderlichen Unterlagen auf den Hinweis vom
- Oktober 2023 nachgereicht. Randnummer 48 Der Ablehnungsbescheid vom
- Januar 2024 habe auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Randnummer 49 Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist antragsgemäß am
- September 2024 auf elektronischem Wege Einsicht in die Verwaltungsakten des Beklagten gewährt worden und er ist aufgefordert worden, die angekündigte Klagebegründung binnen eines Monats einzureichen. Nach einer weiteren gerichtlichen Erinnerung vom
- November 2024 hat der Prozessbevollmächtigte die (erste) Klagebegründung am
- November 2024 eingereicht. Randnummer 50 Mit Beschluss vom
- Juli 2025 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Randnummer 51 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom
- August 2025 (Klägerin) und
- November 2024 (Beklagter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Über die Klage, deren Entscheidung
§ 6Abs. 1 Vw
GO der Einzelrichterin übertragen wurde, kann mit Einverständnis der Beteiligten
§ 101Abs. 2 Vw
GO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Randnummer 54 Die Klageanträge der Klägerin zu 1) (dazu unter 1.), zu 2) (dazu unter 2.) sowie zu 3) (dazu unter 3.) haben insgesamt keinen Erfolg. Randnummer 55
- Der Klageantrag zu 1), mit dem sich die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom
- Februar 2024 wendet, ist bereits unzulässig. Randnummer 56 Es fehlt an der für die Anfechtungsklage notwendigen (§ 68 Abs. 1 VwGO) Durchführung des Vorverfahrens. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Randnummer 57 Widerspruch hat die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 indessen nicht eingelegt. Vielmehr hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, sie habe den Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 nicht erhalten, weshalb sie keinen Widerspruch habe einlegen können und weshalb der Beklagte auch keine Rechte aus dem Bescheid gegen sie herleiten könne. Randnummer 58 Mit dieser Argumentation dringt die Klägerin aber nicht durch. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 bestandskräftig geworden ist und daher nicht mehr mit der hier anhängig gemachten Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Randnummer 59 Zunächst ist das Gericht nach den Umständen des konkreten Einzelfalles davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Klägerin der Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 bereits im März 2024 wirksam bekanntgegeben wurde. Randnummer 60 Zwar muss die Klägerin die Vorschriften des § 41 Abs. 2 SVwVfG über den Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung nicht gegen sich gelten lassen. Sie sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da § 2 Abs. 1 SVwVfG ausdrücklich bestimmt, dass das SVwVfG „für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks“ nicht gilt. Randnummer 61 Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2016, 1 D 291/16, juris, Rn. 4 ff., und Beschluss vom 02.03.2009, 1 A 9/08, Rn.
- Auch zur gleichlautenden ba-wü Regelung: VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn.
- Randnummer 62 Ein Rückgriff auf das SVwVfG ist allerdings möglich, soweit in ihm allgemeine Verfahrensgrundsätze – in Form allgemeiner Rechtsgrundsätze oder zumindest allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts – zum Ausdruck kommen. Denn diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wurzeln letztlich unmittelbar in der Verfassung – in den Grundrechten, vor allem aber im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) – und beanspruchen daher losgelöst von jeder einfachrechtlichen Regelung unmittelbar Geltung. Randnummer 63 Vgl. allgemein hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965, 1 BvR 513/65, juris, und speziell zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts BVerfG, Urteil vom 24.05.2006, 2 BvR 669/04, juris, RN. 79 ff. Außerdem VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn.
- Randnummer 64 In Bezug auf die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts vermag die Einzelrichterin, ebenso wie auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Randnummer 65 VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 21 ff. Randnummer 66 allerdings keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz mit dem Inhalt festzustellen, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten bzw. vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt. Randnummer 67 So auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG
(2023), § 41 Rn. 10 i.V.m. Rn. 2; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG
(2020), § 41 Rn. 2, 4; Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VerwR (November 2024), § 41 VwVfG Rn. 12 f. A.A. (ohne nähere Begründung) VG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2006, 10 G 3052/06, juris, Rn. 30. Randnummer 68 Dem deutschen Verwaltungsrecht eignet zwar schon seit jeher die Vorstellung an, dass hoheitliche Willensäußerungen, um wirksam zu werden, einer „gehörigen Kundmachung“ bedürfen, weshalb es schon vor Inkrafttreten des VwVfG allgemeiner Auffassung entsprach, dass die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts dessen amtliche Bekanntgabe erfordert. Randnummer 69 Vgl. VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 22 m.w.Nw. Randnummer 70 Demgemäß stellt zwar das in § 41 Abs. 1 (S)VwVfG geregelte Bekanntgabeerfordernis einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts dar, zumal die Bekanntgabe als solche auch verfassungsrechtlich geboten ist. Randnummer 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1983, 4 C 40.81, juris, Rn. 18; Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG
(2023), § 41 Rn. 10 i.V.m. Rn. 2; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG
(2020), § 41 Rn. 2, 4. Randnummer 72 Demgegenüber dienen die Regelungen des § 41 Abs. 2 (S)VwVfG über den Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung lediglich dem Zweck, der Verwaltung bei solchen Verwaltungsakten, die nicht gegen Zustellungsnachweis förmlich zugestellt, sondern – kostengünstiger – durch die Post übermittelt werden sollen, den Nachweis des Zugangs zu erleichtern. Die Regelung beruht damit auf dem Gedanken der Verwaltungseffizienz und ist weder grundrechtlich noch rechtsstaatlich noch aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen heraus geboten. Daher bringt sie auch keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgrundsatz zum Ausdruck. Randnummer 73 Vgl. VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011, 12 A 1915/10, juris, Rn. 4; Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VerwR (November 2024), § 41 VwVfG Rn. 12 f.; Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG
(2023), § 41 Rn. 10 i.V.m. Rn. 2; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG
(2020), § 41 Rn. 2, 4. Randnummer 74 Sind die Regelungen des § 41 Abs. 2 SVwVfG im vorliegenden Fall damit weder unmittelbar noch analog noch als allgemeiner Verfahrensgrundsatz anwendbar, so ist bei der Frage, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, auf den aufgezeigten allgemeinen Grundsatz der Bekanntgabe des Verwaltungsakts abzustellen. Der Begriff der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts ist im Gesetz nicht definiert. Die Bekanntgabe wird in § 41 (S)VwVfG schlicht vorausgesetzt. Randnummer 75 Schon vor dem Inkrafttreten des VwVfG entsprach es herrschender Meinung, dass unter Bekanntgabe allgemein die von der Behörde gewollte Eröffnung eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen zu verstehen ist. Randnummer 76 BVerwG, Urteil vom 23.06.1965, VII C 175.64, juris. Randnummer 77 Da die Behörde die Kenntnisnahme des Betroffenen nicht selbst bewirken kann, reicht insoweit wie bei der zivilrechtlichen Willenserklärung die Möglichkeit der Kenntnisnahme aus. Daher kann auf die anerkannten Grundsätze des § 130 BGB zurückgegriffen werden, wonach es darauf ankommt, wann bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist. Randnummer 78 BVerwG, Beschluss vom 22.02.1994, 4 B 212.93, juris, Rn. 3; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG
(2020), § 41 Rn.
- Randnummer 79 Die Klägerin bestreitet vorliegend, den Bescheid des Beklagten vom
- Februar 2024 überhaupt erhalten zu haben. In dieser Situation hat nach den anerkannten Grundsätzen des § 130 BGB derjenige den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides zu beweisen, der sich darauf beruft. Randnummer 80 Vgl. Wendtland, in: BeckOK BGB (Mai 2025), § 130 Rn. 35 m.w.Nw. Randnummer 81 Dies ist im vorliegenden Fall der Beklagte. Dem Beklagten kommt hier keine Beweiserleichterung zugute. Denn es besteht ohne gesetzliche Regelung – an der es hier wie oben dargelegt fehlt – keine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens. Randnummer 82 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.1991, 1 BvR 1441/90, juris, Rn.
- Randnummer 83 Auch ist der Nachweis des Zugangs eines mit einfachem Brief bei der Post aufgegebenen Schriftstücks dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Randnummer 84 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2016, 9 C 19/15, juris, Rn. 18; außerdem dazu mit ausführlicher Begründung und zahlreichen weiteren Nachweisen: VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn.
- Randnummer 85 Selbst wenn die Erleichterungen eines an den Postabgangsvermerk anknüpfenden Anscheinsbeweises des Zugangs eines Schreibens mithin nicht eingreifen, so kann das Gericht dennoch im Wege eines Indizienbeweises – bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO – zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Klägers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss. Randnummer 86 Vgl. VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 26; BFH, Urteil vom 14.03.1989, VII R 75/85, juris, Rn. 18; SächsOVG, Beschluss vom 12.01.2016, 3 B 273/15, juris, Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2015, 4 M 103/15, juris, Rn.
- Randnummer 87 Insoweit hat das Gericht, wenn ein Adressat den Zugang eines Verwaltungsakts bestreitet, die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Vortrag des Nichterhalts einer Postsendung um eine Schutzbehauptung handeln könne, können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren. Randnummer 88 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2023, 6 C 3/22, juris; BayVGH, Beschluss vom 07.03.2024, 7 CE 23.1749 = BeckRS 2024,
- Randnummer 89 Unter Beachtung des Vorstehenden in entsprechender Anwendung auf die Frage des Zugangs eines Festsetzungsbescheids sieht die Einzelrichterin den Vortrag der Klägerin, sie habe den Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 nicht erhalten, als bloße unsubstantiierte Schutzbehauptung an. Randnummer 90 Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte den Bescheid vom
- Februar 2024 ausweislich des in den Verwaltungsakten jeweils vermerkten Postauflieferungsdatums am
- Februar 2024 zur Post gegeben hatte. Randnummer 91 Zum hierzu vom Beklagten allgemein praktizierten Verfahren der Postaufgabe: VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn.
- Randnummer 92 Ebenso wurde der Festsetzungsbescheid – wie von der Klägerin allgemein verlangt – an ihre (Haupt-)Adresse in der A-Straße in A-Stadt und nicht an ihren Nebenwohnsitz in B-Stadt adressiert. Ein Rücklauf wegen Unzustellbarkeit ist nicht erfolgt und es sprechen absolut keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte – wie es der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ohne nähere Substantiierung behauptet – eine als unzustellbar zurückkommende Sendung vorsätzlich nicht zur Verwaltungsakte genommen haben könnte. Randnummer 93 Vielmehr von einem grundsätzlichen Funktionieren des Postrücklaufsystems in rundfunkbeitragsbezogenen Verfahren ausgehend: BVerwG, Urteil vom 29.11.2023, 6 C 3/22, juris, Rn.
- Randnummer 94 Vielmehr spricht bereits die erhebliche Zahl von an die Klägerin gerichteten Schreiben des Beklagten (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen, Festsetzungsbescheide, Mahnungen), deren Zugang die Klägerin nicht bestreitet, mit Gewicht dafür, dass sie auch der Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 erreicht hat. Dabei ist auch zu sehen, dass die Klägerin in der Vergangenheit regelmäßig keinerlei Veranlassung gesehen hat, auf (zahlreiche) „bloße Festsetzungsbescheide“ des Beklagten bezogen auf ihre Hauptwohnung in A-Stadt zu zahlen oder zu reagieren, sondern die Situation vielmehr des Öfteren dahingehend an den Rand der Eskalation hat kommen lassen, dass sie erst bei drohendem Verwaltungszwang aktiv wurde. Insoweit erweist sich das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten schon allgemein als tendenziell unkooperativ und durchzogen von einer Verweigerungshaltung. Insbesondere bezogen auf die Rundfunkbeitragsforderung des Beklagten für die Nebenwohnung der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass das Ignorieren des Festsetzungsbescheids vom
- Februar 2024, also des ersten Festsetzungsbescheids für die Nebenwohnung in B-Stadt, Ausdruck der Überzeugung der Klägerin gewesen ist, den Beitrag nicht zu schulden. Alle Einlassungen der Klägerin haben insgesamt deutlich werden lassen, dass sie von der Vorstellung geleitet wird, es gebe für sie keine verbindliche Rechtspflicht zur Leistung des Rundfunkbeitrags für ihre Nebenwohnung in B-Stadt. Es erscheint vor diesem Hintergrund sehr naheliegend, dass die Klägerin den Zugang des Festsetzungsbescheids vom
- Februar 2024 pauschal bestreitet, weil ihr erst im Nachhinein klar geworden ist, dass er angesichts ihrer Untätigkeit und Verweigerungshaltung wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden sein könnte. Randnummer 95 Selbst wenn aber die Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids vom
- Februar 2024 nicht im Februar 2024 auf dem Postweg erfolgt sein sollte, was zu einem Ablauf der Widerspruchsfrist bereits im März 2023 geführt hätte, so ist sie es jedenfalls am
- September 2024, als dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin antragsgemäß durch das Gericht Einsicht in die Verwaltungsakten gewährt wurde. Randnummer 96 Dabei steht der Bekanntgabe nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich über die durch das Gericht gewährte Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt des Festsetzungsbescheids vom
- Februar 2024 erlangt hat. Der Beklagte hatte nämlich den erforderlichen Bekanntgabewillen. Randnummer 97 Ein einmal gebildeter Bekanntgabewille wirkt fort und muss nicht im Hinblick auf jede einzelne Bekanntgabehandlung konkretisiert werden. Randnummer 98 Vgl. Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VerwR (November 2024), § 41 VwVfG Rn. 22 Randnummer 99 Der Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 ist im Februar 2024 mit Wissen und Wollen des Beklagten in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben worden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Verwaltungsakte, die die – nach Angaben der Klägerin angeblich missglückte – Übermittlung auf dem Postweg, wie oben dargelegt, belegt. Ebenso hat der Beklagte auch in seiner Mahnung vom
- März 2024 und in weiteren Schreiben auf den Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 Bezug genommen und damit kontinuierlich zum Ausdruck gebracht, den Bescheid mit seinen Rechtsfolgen gegen die Klägerin wirken lassen zu wollen. Der insoweit bei dem Beklagten bestehende Bekanntgabewille wirkt auch zum Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme noch fort. Zur etwaigen „Heilung der Bekanntgabe“ ist nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten vom Willen der Behörde erfasst wird. Es bedarf insoweit also keines „aktualisierten Bekanntgabewillens“ des Beklagten. Randnummer 100 Zu solchen Konstellationen auch: BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, 8 C 43/95, juris, Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2018, 3 M 227/18, juris, Rn. 7; Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VerwR (November 2024), § 41 VwVfG Rn.
- Randnummer 101 Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten der Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 spätestens mit Akteneinsichtnahme am
- September 2024, Randnummer 102 vgl. insoweit das elektronische Empfangsbekenntnis des klägerischen Prozessbevollmächtigten, Bl. 36 der Gerichtsakte, Randnummer 103 bekannt gegeben worden ist. Diese Bekanntgabe hatte fristauslösende Wirkung mit der Folge, dass die Frist zur Einlegung des Widerspruchs am
- September 2024 um 0 Uhr zu laufen begann. Eine Widerspruchseinlegung hätte daher
§ 70Abs. 1 Vw
GO binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe spätestens bis zum Ablauf des
- Oktober 2024 (24 Uhr) erfolgen müssen. Randnummer 104 Dies ist indessen nicht geschehen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nach Übersendung der Verwaltungsakten am
- September 2024 erst am
- November 2024 – also nach Ablauf der Widerspruchsfrist – die (erste) Klagebegründung eingereicht. Ein Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 ist innerhalb der Widerspruchsfrist nicht eingelegt worden. Randnummer 105 Nachdem die Wahrung der Widerspruchsfrist nicht lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Widerspruch, sondern auch für die – hier verfolgte – Anfechtungsklage ist, Randnummer 106 vgl. VGH BaWü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn. 19 m.w.Nw.; BVerwG, Urteil vom 08.03.1983, 1 C 34.80, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 26.09.1994, 22 A 2426/94, juris, Randnummer 107 ist die gegen den Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 erhobene Anfechtungsklage als unzulässig anzusehen. Randnummer 108 Der Klägerin war auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren. Randnummer 109 Zur Entscheidungszuständigkeit des Gerichts für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist BVerwG, Beschluss vom 23.05.2006, 7 B 36.06, juris. Randnummer 110 Eine solche hat sie zum einen nicht beantragt. Zum anderen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die Widerspruchsfrist ohne Verschulden versäumt hat. Randnummer 111 Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2024 keiner (förmlichen) Zustellung bedurfte, um Rechtswirkung zu entfalten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterliegt insoweit einem grundlegenden Rechtsirrtum, wenn er immer wieder behauptet, Randnummer 112 vgl. insbesondere Schriftsatz vom 13.11.2024, Bl. 44 ff. der Gerichtsakte, Randnummer 113 Bescheide von Behörden bzw. Verwaltungsakte seien stets förmlich zuzustellen, um rechtliche Wirkung entfalten zu können. Eine Zustellung im Rechtssinne ist lediglich dann von Nöten, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist, wie beispielsweise bei Widerspruchsbescheiden
§ 73Abs. 3 Satz 1 Vw
GO. Ist eine Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann eine Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) auch durch Übermittlung per einfachem Brief erfolgen. Dies ergibt sich schon unproblematisch aus § 41 Abs. 2 VwVfG. Die Übermittlung per einfachem Brief oder gar in mündlicher Form geht lediglich unter Umständen mit Schwierigkeiten der Behörde einher, den Zugang nachzuweisen. Der mit einfachem Brief übermittelte Bescheid entfaltet aber seine rechtliche Wirksamkeit mit seiner Bekanntgabe. Randnummer 114 Ebendies gilt auch für den hier angegriffenen Bescheid des Beklagten vom
- Februar
- Eine Zustellung war hier entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geäußerten Ansicht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht erforderlich. Nachdem aber zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten der Bescheid im Februar 2024 bzw. spätestens mit Akteneinsichtnahme ab
- September 2024 bekanntgegeben wurde, bestehen keine Zweifel an der Entfaltung seiner rechtlichen Wirksamkeit. Randnummer 115
- Der Klageantrag zu 2), mit dem die Klägerin begehrt, den Bescheid des Beklagten vom
- Januar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 bezogen auf ihre Nebenwohnung in der B-Straße in B-Stadt von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist unzulässig. Randnummer 116 Es fehlt an der für die Versagungsgegenklage notwendigen (§ 68 Abs. 2, 1 VwGO) Durchführung des Vorverfahrens bzw. an der fristgemäßen Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid vom
- Januar
- Nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Verpflichtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ablehnung des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Widerspruch ist
§ 70Abs. 1 Vw
GO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Randnummer 117 Die Klägerin hat vorliegend zwar Widerspruch gegen den Bescheid vom
- Januar 2024 eingelegt; dies geschah mit anwaltlichem Schriftsatz vom
- November 2024 im hiesigen Klageverfahren. Randnummer 118 Der Widerspruch war aber verfristet. Randnummer 119 Es ist davon auszugehen, dass der Klägerin der Bescheid vom
- Januar 2024 zeitnah nach dem auf dem Bescheid vermerkten Datum – vermutlich Anfang Februar 2024 – zugegangen ist. Entsprechendes wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Vielmehr hat die Klägerin mit ihren Schriftsätzen selbst zu erkennen gegeben, dass sie um die Verfristung ihres Widerspruchs vom
- November 2024 – gemessen an der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO – weiß, Randnummer 120 vgl. insoweit beispielsweise Schriftsatz der Klägerin vom 27.01.2025, Bl. 74/75 der Gerichtsakte, Randnummer 121 sodass es im Ergebnis auch nicht auf das genaue Datum des Zugangs des Bescheides ankommt. Einen Zugang des Bescheids im Februar 2024 unterstellt, wäre die einmonatige Widerspruchsfrist jedenfalls allerspätestens Anfang April 2024 abgelaufen gewesen. Randnummer 122 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich des Bescheids vom
- Januar 2024 abweichend von § 70 Abs. 1 VwGO die Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lief.
§ 58Abs. 2 Satz 1 Vw
GO, der über die Verweisung in § 70 Abs. 2 VwGO auch für die Einlegung des Widerspruchs gilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Randnummer 123 Der Klägerin ist in ihrem Vortrag, der Bescheid vom
- Januar 2024 habe keine Rechtsbehelfsbelehrung getragen, aber nicht zu folgen. Zunächst ergibt sich die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung bereits aus der Verwaltungsakte des Beklagten. Randnummer 124 Vgl. Bl. 193 der dem Gericht als „Verwaltungsakte 2“ vorliegenden Verwaltungsakte. Randnummer 125 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das der Klägerin per Post zugesandte Exemplar des Bescheides vom
- Januar 2024 nicht mit dem von dem Beklagten eingescannten Original, das in der Verwaltungsakte abgedruckt ist, übereinstimmen könnte. Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht behauptet. Dabei spricht es mit Gewicht dafür, dass der Bescheid vom
- Januar 2024 mit der Rechtsmittelbelehrung verschickt wurde, dass der eigentliche Bescheid in der Fußzeile den Hinweis auf die Gesamtseitenzahl „2“ („Seite 1 von 2“) enthält. Auch die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Kopie trägt diesen Hinweis. Des Weiteren ist dem Gericht aus zahlreichen gleichgelagerten Fällen bekannt, dass die Rechtsmittelbelehrung bei Bescheiden des Rundfunks typischerweise auf der Rückseite des Hauptbescheidtextes als Seite 2 abgedruckt ist. Die Klägerin hat auch an keiner Stelle vorgetragen, dass der ihr zugesandte Bescheid keinen Text auf der Rückseite gehabt hätte. Vielmehr trägt die Klägerin lediglich vor, der Bescheid ende mit: Randnummer 126 „Mit freundlichen Grüßen Randnummer 127 Saarländischer Rundfunk Randnummer 128 Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“ Randnummer 129 Es ist zwar richtig, dass die Seite 1 des Bescheides in dieser Form endet. Damit ist indessen in keiner Weise dargetan, dass es dem der Klägerin zugesandten Exemplar des Bescheides an der „Seite 2 von 2“ gefehlt haben könnte. Randnummer 130 Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: VGH Ba-Wü, Urteil vom 18.10.2017, 2 S 114/17 = BeckRS 2016, 127707, Rn.
- Randnummer 131 Nachdem der Widerspruch der Klägerin im Schriftsatz vom
- November 2024 gegen den Bescheid vom
- Januar 2024 somit verfristet eingelegt wurde, ist der Bescheid in Bestandskraft erwachsen und einer klageweisen Anfechtung nicht mehr zugänglich (siehe dazu bereits oben unter 1.). Randnummer 132 Soweit die Klägerin hilfsweise ihre rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 bezogen auf ihre Nebenwohnung in der B-Straße in B-Stadt unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom
- August 2024 – nämlich soweit eine rückwirkende Befreiung abgelehnt wurde – begehrt, ist die Versagungsgegenklage zulässig. Randnummer 133 Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass es bezogen auf den Bescheid vom
- August 2024 an der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlen würde und damit Bestandskraft des Bescheids vom
- August 2024 anzunehmen wäre. Randnummer 134 Die Klage ist als Versagungsgegenklage in Form der Untätigkeitsklage
§ 75Vw
GO statthaft.
§ 75Satz 1 Vw
GO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Randnummer 135 Vorliegend hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom
- August 2024 eingelegt, über den indessen von Seiten des Beklagten bis dato nicht entschieden wurde. Aus der Verwaltungsakte des Beklagten geht hervor, dass die Klägerin ihren Widerspruch mit anwaltlichem Schreiben vom
- September 2024, Randnummer 136 vgl. Bl. 16 der dem Gericht als „Verwaltungsakte 2“ vorliegenden Verwaltungsakte sowie auch Bl. 16 der dem Gericht als „Verwaltungsakte 1“ vorliegenden Verwaltungsakte, Randnummer 137 eingelegt hat. Randnummer 138 Zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung war die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 1 VwGO noch nicht verstrichen, die Klage also zunächst unzulässig erhoben. Nachdem aber seit Einlegung des Widerspruchs nunmehr ein knappes Jahr verstrichen ist, ohne dass der Beklagte einen Widerspruchsbescheid erlassen hätte und ohne dass ein (zureichender) Grund für diese Untätigkeit erkennbar wäre, ist die Klage durch Zeitablauf in die Zulässigkeit „hineingewachsen“. Randnummer 139 Vgl. dazu Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR (August 2024), § 75 VwGO, Rn.
- Randnummer 140 Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Widerspruch der Klägerin vom
- September 2024 verfristet gewesen sein könnte. Randnummer 141 Der Antrag, den Bescheid des Beklagten vom
- August 2024 insoweit aufzuheben, als eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 abgelehnt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 bezogen auf ihre Nebenwohnung in der B-Straße in B-Stadt von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist auch im Übrigen zulässig, in der Sache indessen unbegründet. Randnummer 142 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihren Nebenwohnsitz in B-Stadt für den Zeitraum März 2021 bis März
- Der Beklagte hat den diesbezüglichen Antrag der Klägerin mit Bescheid vom
- August 2024 zu Recht abgelehnt; die Klägerin ist dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 143 Nachdem das Bestehen der Rundfunkbeitragspflicht denklogische Voraussetzung für eine etwaige Befreiung davon ist, ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin grundsätzlich für ihre Nebenwohnung in B-Stadt der Rundfunkbeitragspflicht unterliegt. Randnummer 144
§ 2Abs. 1 RBSt
V ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Randnummer 145 Zunächst dringt die Klägerin mit ihrer Argumentation, es handele sich bei der Nebenwohnung in B-Stadt um keine Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV i.V.m. § 3 RBStV, nicht durch. Randnummer 146 Entsprechend der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die (1.) zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und (2.) durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. Randnummer 147 Dabei ist zu sehen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV nicht allein auf die Nutzung der Wohnung abstellt, sondern auch die bloße Geeignetheit zum Wohnen oder Schlafen ausreichen lässt. Die Geeignetheit einer Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen ist nicht von einer bestimmten Zimmeranzahl oder Mindestausstattung der Raumeinheit abhängig. Zum Schlafen ist eine Raumeinheit bereits geeignet, wenn eine Übernachtungsmöglichkeit besteht, ohne dass – darüber hinausgehend – eine vollwertige Eignung zum Wohnen, das heißt zur selbstständigen Haushaltsführung bestehen müsste (wofür u.a. auch Küchen- und Sanitäreinrichtungen vorhanden sein müssten). Randnummer 148 Vgl. Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, RundfunkR
(2024), § 3 RBStV, Rn. 13, 14 f.; Lent, in: BeckOK Informations- und MedienR (Mai 2025), § 3 RBStV, Rn. 2; VG Regensburg, Urteil vom 13.05.2024, RO 3 K 23.1708 = BeckRS 2024, 14437, Rn. 31. Randnummer 149 Dies zugrunde gelegt, ist bereits nach dem Vortrag der Klägerin von einer Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinne auszugehen. Danach steht unter der streitgegenständlichen Anschrift in B-Stadt ein kleines Haus, das früher mal das Lagerhaus einer Bäckerei war und das zu einer Ferienwohnung umgebaut wurde. Dabei trägt die Klägerin selbst vor, dass sie – zumindest in der Vergangenheit – dort regelmäßig übernachtet hat, wenn sie ihre Eltern im nahegelegenen xxx besucht hat. Es liegt daher eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit vor, die durch einen eigenen Eingang von außen betreten werden kann und die zum Wohnen, mindestens aber zum Schlafen geeignet ist. Randnummer 150 Die Klägerin ist auch Inhaberin der Wohnung in der B-Straße in B-Stadt. Randnummer 151
§ 2Abs. 2 Satz 1 RBSt
V ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die dort selbst wohnt.
§ 2Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBSt
V wird als Inhaber vermutet, wer nach dem Melderecht dort gemeldet ist. Randnummer 152 Die Klägerin ist – wie sie selbst vorträgt – seit dem 10. März 2021 mit Zweitwohnsitz unter der Anschrift in B-Stadt melderechtlich gemeldet und wird daher als Inhaberin der dortigen Wohnung vermutet. Randnummer 153 Diese Vermutung hat die Klägerin auch nicht zu widerlegen vermocht. Randnummer 154 Es handelt sich bei § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV um eine dem Zweck der Beweiserleichterung dienende widerlegliche Vermutung, aufgrund derer die genannten Personen – im Wege der Beweislastumkehr – nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind. Zum einen kann die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne gar nicht in der betreffenden Wohnung, sondern in einem anderen Haushalt. Randnummer 155 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2022, 8 LA 83/22 = BeckRS 2022, 52978, Rn. 12 m.w.Nw.; Göhmann/Siekmann, in: Binder/Vesting, RundfunkR
(2024), § 2 RBStV, Rn. 29. Randnummer 156 Es wäre treuwidrig, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht. Randnummer 157 Zum anderen ist die Vermutung lediglich dann widerlegt, wenn die betreffende Person plausibel darlegt und nachweist, im maßgeblichen Beitragszeitraum trotz des melderechtlichen Anscheins tatsächlich keine Wohn- und damit einhergehende Zutrittsberechtigung in bzw. zu der Wohnung gehabt zu haben. Eine Wohnung wird nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Randnummer 158 BVerwG, Urteil vom 09.12.2019, 6 C 20/18, juris, Rn. 18, Randnummer 159 immer schon dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn diese die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat. Randnummer 160 Vgl. dazu auch VGH BaWü, Urteil vom 25.11.2016, 2 S 146/16 = BeckRS 2016, 56022, Rn. 28; Göhmann/Siekmann, in: Binder/Vesting, RundfunkR
(2024), § 2 RBStV, Rn. 18 m.w.Nw. Noch offen lassend: BVerwG, Beschluss vom 27.07.2017, 6 B 45.17 = BeckRS 2017, 121864, Rn.
- Randnummer 161 Dies zugrunde gelegt, war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2021 bis März 2023 Inhaberin der Wohnung in der B-Straße in B-Stadt. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, dass sie vorgetragen hat, am
- Januar 2020 das letzte Mal in ihrer Nebenwohnung gewesen zu sein. Sie hat nämlich an keiner Stelle bestritten, im genannten Zeitraum jederzeitigen Zugang zu der Wohnung gehabt zu haben. Vielmehr hat sie angegeben, dass ihr die Wohnung als Ferienwohnung zur Verfügung steht. Die Klägerin hatte also – worauf es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ankommt – Zutritt zu der Wohnung und hätte sie jederzeit nutzen könne, wenn sie gewollt oder Bedarf gehabt hätte. Dass die Klägerin darüber hinaus vorgetragen hat, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht wahrzunehmen, da es dort keine entsprechenden Geräte gebe, lässt die Beitragspflicht unberührt. Randnummer 162 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2019, 6 C 20/18, juris, Rn. 18 m.w.Nw. Randnummer 163 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Nebenwohnung sei als Ferienwohnung
§ 3Abs. 2 Nr. 7 RBSt
V von der Rundfunkbeitragspflicht ausgenommen. Randnummer 164
§ 3Abs. 2 Nr. 7 RBSt
V gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten nicht als Wohnung: […] 7. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar und Schulungszentren. Randnummer 165 Bei der Nebenwohnung der Klägerin handelt es sich indessen nicht um eine Betriebsstätte. Es mag sich – wie die Klägerin vorträgt – um eine Ferienwohnung handeln, die der Familie der Klägerin zur Verfügung steht. Die Wohnung dient indessen keinesfalls der entgeltlichen Beherbergung Dritter, was aber Voraussetzung für das Eingreifen der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV wäre. Randnummer 166 Vgl. Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, RundfunkR
(2024), § 3 RBStV, Rn. 60; Lent, in: BeckOK Informations- und MedienR (Mai 2025), § 3 RBStV, Rn. 5.
- Randnummer 167 Wie die Klägerin selbst vorträgt, erfolgt keine gewerbsmäßige Vermietung der Wohnung. Vielmehr steht die Ferienwohnung der Familie der Klägerin lediglich privat zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung. Randnummer 168 Nachdem vom grundsätzlichen Bestehen der Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin für ihre Nebenwohnung in B-Stadt auszugehen ist, folgt ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum März 2021 bis März 2023 weder aus einer – von der Klägerin behaupteten – Verletzung einer Informationspflicht des Beklagten (dazu unter a)) noch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.) (dazu unter b)) noch aus § 4a RBStV (dazu unter c)). Randnummer 169 a) Die Klägerin geht fehl, wenn sie behauptet, ihr stehe ein Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu, weil der Beklagte seine Informations- bzw. Nachfragepflicht verletzt habe, die darin bestehe, dass er sie unmittelbar nach Anmeldung ihres Nebenwohnsitzes in B-Stadt im März 2021 hätte anschreiben und über die Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung informieren müssen. Randnummer 170 Die Klägerin legt bereits nicht dar, woraus sich eine solche Informations- oder Nachfragepflicht ergeben soll und wie daraus ein Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erwachsen soll. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Randnummer 171 Zunächst gelten § 24 Abs. 1 SVwVfG, der eine Amtsermittlungspflicht für Behörden normiert, sowie § 25 SVwVfG, der eine Beratungs- und Auskunftspflicht für Behörden vorsieht, für den Beklagten nicht. Wie oben bereits ausgeführt, gilt das SVwVfG nicht für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks, was insbesondere im Hinblick auf Ermittlungs- und Informationspflichten schon aus dem sachlichen Grund der Praktikabilität in der Massenverwaltung sinnvoll erscheint. Randnummer 172 Aber auch ansonsten hat der Gesetzgeber den Landesrundfunkanstalten keine allgemeinen Nachforschungspflichten oder die konkrete Pflicht auferlegt, Personen unmittelbar nach ihrer Anmeldung beim Einwohnermeldeamt oder nach einem Meldedatenabgleich auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Falle von Nebenwohnungen hinzuweisen. Randnummer 173 Dazu auch: VG Hannover, Urteil vom 29.12.2023, 7 A 3291/22, juris, Rn. 22; VG Aachen, Urteil vom 19.09.2016, 8 K 1897/14, juris, Rn. 53 ff. Randnummer 174 Mit § 8 RBStV, der die Anzeigepflicht normiert, hat der Gesetzgeber im Rahmen des kraft Gesetzes jeweils
§§ 2Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 RBSt
V i.V.m. § 7 Abs. 1 RBStV entstehenden Beitragsschuldverhältnisses vielmehr alle Pflichten dem jeweiligen Beitragsschuldner auferlegt. Dagegen hat er für die Rundfunkanstalten ausdrücklich keine Nachforschungspflicht zur Entdeckung unbekannter Beitragsschuldner angeordnet. Randnummer 175 Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, 1 LA 336/20 = BeckRS 2021, 3996, Rn. 8; Sell, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum RundfunkR
(2024), § 8 RBStV, Rn. 1; VG Bremen, Urteil vom 18.09.2020, 2 K 1828/18, juris, Rn. 28; VG Lüneburg, Urteil vom 09.05.2022, 3 A 371/21 = BeckRS 2022, 12366, Rn. 34 Noch zum alten Gebührenrecht: OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2013, 2 A 507/12 = BeckRS 2014, 45637. Randnummer 176 Der Gesetzgeber hatte offensichtlich das Ziel vor Augen, Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden, Randnummer 177 vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23 = BeckRS 2024, 15104, Rn. 33, Randnummer 178 und hat daher insbesondere die Befreiung von der Beitragspflicht von einer Antragstellung abhängig gemacht. Randnummer 179 Ohne das Erfordernis eines Befreiungsantrages und die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen der persönlichen Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 RBStV obläge es den Landesrundfunkanstalten, fortwährend zu ermitteln, welche Personen Rundfunkbeitragskonten im privaten Bereich für mehrere Wohnungen haben, ob sie für diese Wohnungen Rundfunkbeiträge zahlen und welche dieser Wohnungen Haupt- und welche Nebenwohnung ist. Nachdem sie diese Ermittlungen abgeschlossen haben, müssten die Landesrundfunkanstalten die ermittelten Rundfunkbeitragszahlenden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Nebenwohnungsinhaberschaft und Rundfunkbeitragszahlung für Hauptwohnung oder eine weitere Nebenwohnung) von der Rundfunkbeitragspflicht für deren Nebenwohnung(
- en)befreien beziehungsweise die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für deren Nebenwohnung(
- en)stoppen und gegebenenfalls überzahlte Rundfunkbeiträge erstatten. Ein Durchsuchen des gesamten Bestandes an Rundfunkbeitragspflichtigen im privaten Bereich und die sich anschließenden erforderlichen Ermittlungen für sämtliche Personen mit mehreren Wohnungen entfällt dagegen, wenn der Beitragsschuldner zur Anzeige von Änderungen (§ 8 Abs. 1 RBStV) sowie zur Stellung eines etwaigen Befreiungsantrags verpflichtet ist. Dies zieht lediglich eine anlass- und einzelfallbezogene Prüfung nach sich und dient damit der Verwaltungspraktikabilität, weil die Landesrundfunkanstalten die Befreiungsvoraussetzungen nur bei Antragstellenden zu prüfen haben und gerade nicht bei allen Personen, die beim Einwohnermeldeamt eine Nebenwohnung anzeigen. Eine rundfunkseitige Prüfung kann damit insbesondere bei denjenigen unterbleiben, die für ihre Hauptwohnung keine Rundfunkbeiträge zahlen und deshalb von einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung absehen, wie beispielsweise Nebenwohnungsinhaber, deren Mitbewohner oder Eltern die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Hauptwohnung entrichten. Randnummer 180 So auch: VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23 = BeckRS 2024, 15104, Rn. 33 ff. Randnummer 181 Der Beklagte hat insoweit im Falle der Klägerin keine Informations- oder Nachfragepflicht verletzt. Vielmehr hätte die Klägerin
§ 8Abs. 1 RBSt
V das Innehaben der Nebenwohnung in B-Stadt unverzüglich dem Beklagten gegenüber schriftlich anzeigen und sich als Beitragsschuldnerin anmelden müssen; dies war der Klägerin auch zuzumuten. Sie hätte den Beklagten ordnungsgemäß über ihr Unterhalten von zwei Wohnungen informieren müssen. Eine solche Meldung von zwei Wohnungen führt grundsätzlich für den Beitragsschuldner zu einer Rundfunkbeitragspflicht für beide Wohnungen. Erst in einem zweiten Schritt hätte die Klägerin dann nach § 4a RBStV die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung in B-Stadt beantragen können. Dass der Beklagte die rückwirkende Anmeldung des neuen Beitragskontos 837 für die klägerische Nebenwohnung in B-Stadt vorgenommen hat, liegt somit in erster Linie in einem Versäumnis der Klägerin begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint es keineswegs zu beanstanden, dass die Klägerin die Konsequenzen ihres Versäumnisses zu tragen hat. Es hätte für die Klägerin die Möglichkeit (und Pflicht) zur ordnungsgemäßen Anmeldung und in der Folge auch weitergehend zur Beantragung einer Beitragsbefreiung für die Nebenwohnung bestanden. Randnummer 182 b) Die Klägerin kann auch keinen Anspruch für sich aus der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 2018, Randnummer 183 vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155, Randnummer 184 getroffenen Übergangsregelung ableiten. Durch das Urteil wurde folgende Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen in § 4a RBStV am
- Juni 2020 getroffen: Randnummer 185 „Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).“ Randnummer 186 Der Inhalt einer solchen Übergangsregelung ist aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil selbst zu bestimmen. Die Heranziehung der für Rechtsnormen geltenden Auslegungsregeln kommt nicht in Betracht. Vielmehr sind Art, Maß und Inhalt einer Vollstreckungsanordnung abhängig vom Inhalt der zu vollstreckenden Sachentscheidung sowie von den konkreten Verhältnissen, unter denen diese umzusetzen ist. Randnummer 187 BVerwG, Urteil vom 25.01.2023, 6 C 6/21, juris, Rn.
- m.w.Nw. Randnummer 188 Dies zugrunde gelegt, hat das Bundesverfassungsgericht die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung ausdrücklich von einer Antragstellung abhängig gemacht. Mithin erfolgte die Befreiung von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung unter Anwendung der Übergangsregelung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch. Randnummer 189 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn.
- Dazu auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2025, 5 Bf 217/24.Z, juris, Rn. 14; VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris, Rn.
- Randnummer 190 Zudem sieht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich für die Zeit vor der Urteilsverkündung am
- Juli 2018 die (beschränkte) Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung vor. Für die Zeit ab der Urteilsverkündung schweigt das Urteil zur Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine solche geschaffen werden sollte. Dafür spricht auch mit Gewicht, dass das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung schon für die Zeit vor dem
- Juli 2018 als absolute Ausnahme konzipiert hat, um die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG geschützte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten: Eine rückwirkende Befreiung wurde nur demjenigen gewährt, der bereits mit Rechtsbehelfen gegen einen Festsetzungsbescheid vorgegangen war, und dann auch nur, wenn der Festsetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden war. Randnummer 191 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn.
- Randnummer 192 Anhaltspunkte dafür, dass eine rückwirkende Befreiung nach dem
- Juli 2018 nicht mehr nur ausnahmsweise, sondern grundsätzlich möglich sein sollte, sind nicht erkennbar. Randnummer 193 In diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2023, 2 A 913/22 = BeckRS 2023, 494, Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2025, 5 Bf 217/24.Z, juris. Randnummer 194 Bezogen auf die Situation der Klägerin ergibt sich, dass die bundesverfassungsgerichtliche Übergangsregelung schon keine Anwendung (mehr) findet. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des RBStV wurde zum
- Juni 2020 der § 4a RBStV eingeführt, der die Übergangsregelung des obigen Urteils ablöste. Randnummer 195 Insofern entfaltete die bundesverfassungsgerichtliche Übergangsregelung im Zeitraum März 2021 bis März 2023, für den die Klägerin ihre rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt, keine Wirkung mehr. Ebendies gilt auch für den Zeitpunkt, zu dem die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gestellt hat. Selbst wenn man hier (als frühestmöglichen Antragszeitpunkt) den Befreiungsantrag der Klägerin aus dem August 2023 zugrunde legen würde – über den der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom
- Januar 2024 ablehnend entschieden hat (siehe oben) – und nicht den Antrag der Klägerin aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom
- April 2024, würde nicht die Übergangsregelung, sondern der § 4a RBStV Anwendung mehr finden. Randnummer 196 Der Klägerin verhilft auch nicht ihr Vortrag zum Erfolg, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom
- Juli 2018 entschieden, es dürfe grundsätzlich und generell niemand doppelt zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden. Randnummer 197 Dazu in einem ähnlichen Fall auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2025, 5 Bf 217/24.Z, juris, Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23, juris; VG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 2 K 1044/23, juris; VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris. Randnummer 198 Es kann gerade nicht mit Erfolg argumentiert werden, das Bundesverfassungsgericht habe die doppelte Heranziehung als Beitragsschuldner für Haupt- und Nebenwohnung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt und das Verwehren von rückwirkenden Befreiungen stelle daher eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn eine Ungleichbehandlung von Beitragsschuldnern, die Rundfunkbeiträge auch für ihre Nebenwohnung zahlen müssen, weil sie nicht rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht gestellt haben, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt durch das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG enthaltene Gebot des Schutzes der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Schutz der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks war der Grund, aus dem das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für Inhaber von Nebenwohnungen für die Zeit vor dem
- Juli 2018 auf wenige Ausnahmefälle begrenzte. Randnummer 199 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn.
- Randnummer 200 Dabei steht der Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung auch in angemessenem Verhältnis zu dieser: Das Unterbleiben einer Befreiung und damit eine fortbestehende Ungleichbehandlung beruht auf dem Unterlassen der Antragsstellung, also auf eigenverantwortlichem Verhalten des doppelt Herangezogenen, wiegt also nicht besonders schwer. Darüber hinaus ist auch der von Privatpersonen zu leistende Rundfunkbeitrag nicht derart hoch, dass er eine existenzgefährdende Wirkung entfalten könnte. Demgegenüber ist eine Beeinträchtigung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine potentielle Vielzahl rückwirkender Befreiungsanträge, insbesondere vor dem Hintergrund der schlechthin konstituierenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die freiheitlich demokratische Grundordnung, Randnummer 201 vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.02.2007, 1 BvR 538/06, Rn. 42 m.w.Nw.; Jarass, in Jarass/Pieroth, GG
(2024), Art. 5 Rn. 44 m.w.Nw., Randnummer 202 besonders gewichtig, weil infolge fehlender finanzieller Mittel eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Arbeit des Rundfunks droht. Randnummer 203 Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 2 K 1044/23, juris, Rn.
- Randnummer 204 Soweit die Klägerin geltend macht, die Ablehnung ihrer rückwirkenden Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sei bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden dürfe, sondern automatisch gewährt werden müsse, dringt sie auch damit nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht schlägt in seinem Urteil vom
- Juli 2018, Randnummer 205 vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 153, 155, Randnummer 206 zur Beseitigung der von ihm festgestellten gleichheitswidrigen Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen selbst vor, dass die Gesetzgeber – wie mit § 4a RBStV geschehen – eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen können, und stellt damit gleichzeitig klar, dass die Bindung einer Befreiung an einen Antrag verfassungsmäßig bzw. rechtmäßig ist. Randnummer 207 Dazu auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2025, 5 Bf 217/24.Z, juris, Rn. 14,
- Randnummer 208 c) Ein Anspruch der Klägerin auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht folgt auch nicht aus § 4a RBStV, der seit
- Juni 2020 gilt. Randnummer 209 § 4a Abs. 1 RBStV bestimmt, dass eine natürliche Person für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit wird, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.
§ 4aAbs. 2 RBSt
V erfolgt die Befreiung unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt. Randnummer 210 Die vorstehenden Voraussetzungen sind für den von der Klägerin begehrten Befreiungszeitraum nicht erfüllt. Es ist zugrunde zu legen, dass die Klägerin (erst) mit anwaltlichem Schriftsatz vom
- April 2024 die Beitragsbefreiung beantragt hat. Der Befreiungsantrag ist daher nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen – Begründung der Nebenwohnungsinhaberschaft im März 2021 und Rundfunkbeitragszahlung für eine Hauptwohnung – gestellt worden. Randnummer 211 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier nicht auf den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht abzustellen, den die Klägerin im August 2023 gestellt hat. Der Beklagte geht zwar selbst davon aus, dass ein solcher Befreiungsantrag von der Klägerin im August 2023 gestellt wurde, hat diesen Antrag indessen mit Bescheid vom
- Januar 2024 abgelehnt. Gegen den Ablehnungsbescheid ist die Klägerin nicht vorgegangen; er ist in Bestandskraft erwachsen (siehe oben). Insoweit partizipiert die Feststellung des Beklagten, die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht auf ihren Antrag aus dem August 2023 sei wegen fehlender Nachweise abzulehnen, an der Bestandskraft des Bescheides und ist einer nunmehrigen Überprüfung im hiesigen Klageverfahren nicht mehr zugänglich. Randnummer 212 Der Klägerin ist auch nicht in ihrer Ansicht zu folgen, § 4a Abs. 2 RBStV verstoße gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli
- Es wird von der Klägerin schon nicht ausgeführt, welche „erheblichen Bedenken“, Randnummer 213 vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2025, Bl. 128 der Gerichtsakte, Randnummer 214 aus ihrer Sicht an dieser Stelle bestehen sollten. Solche sind auch nicht erkennbar. Dass eine sehr enge Begrenzung rückwirkender Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht sowie das Antragserfordernis als solches nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 2018 nicht zu beanstanden sind, wurde oben schon ausgeführt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich angesichts der lediglich unsubstantiierten Behauptung der Klägerin. Randnummer 215
- Der Klageantrag zu 3), mit dem sich die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom
- April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- August 2024 wendet, ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Randnummer 216 Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom
- April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- August 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 217 Der Beklagte hat die rückständigen Rundfunkbeiträge der Klägerin für den Zeitraum 01/2024 bis 03/2024 für Wohnung in der B-Straße in B-Stadt einschließlich des Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro zu Recht festgesetzt. Randnummer 218 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags seit dem
- Januar 2013 sind die Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach diesen Regelungen ist im privaten Bereich jeder Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner und werden rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von monatlich 18,36 Euro durch Beitragsbescheid festgesetzt. Randnummer 219 Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Randnummer 220 Die Klägerin ist Beitragsschuldnerin. Sie war im streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum 01/2024 bis 03/2024 – wie oben bereits ausführlich erörtert – Inhaberin der Wohnung in der B-Straße in B-Stadt. Auch sind die von ihr zu entrichtenden Rundfunkbeiträge rückständig gewesen, weil der Beitrag nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet wird und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die Klägerin hat indessen keine Zahlungen für ihre Wohnung in B-Stadt geleistet. Randnummer 221 Die rückständigen Rundfunkbeiträge wurden zudem zu Recht auf 63,08 Euro festgesetzt. Nach § 8 RFinStV fallen monatlich Rundfunkbeiträge in Höhe von 18,36 Euro an. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom
- Januar 2024 bis
- März 2024 stehen insofern drei Monatsbeiträge in Rede, die korrekterweise auf insgesamt 55,08 Euro aufsummiert wurden. Auch ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages in dem angefochtenen Bescheid in Höhe von 8 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlages ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung (Saarländischer Rundfunk). Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig, wenn – wie hier – geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Randnummer 222 Eine Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom
- April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- August 2024 ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Randnummer 223 Die grundsätzlichen (verfassungsrechtlichen) Bedenken, die die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Zahlung von doppelten Rundfunkbeiträgen im Zeitraum 01/2024 bis 03/2024 für ihre Haupt- und ihre Nebenwohnung vorgebracht hat, greifen – wie oben bereits ausführlich dargelegt – nicht durch. Randnummer 224 Ebenso war die Klägerin im Festsetzungszeitraum 01/2024 bis 03/2024 auch noch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht erst ab
- April 2024 gewährt hat. Wie oben bereits dargelegt wurde, ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht auf den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht abzustellen, den die Klägerin im August 2023 gestellt hat, sondern auf ihren Antrag aus dem April
- Randnummer 225 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 226 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 227 Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. Randnummer 228 B e s c h l u s s Randnummer 229 Der Streitwert wird auf 691,02 Euro festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).