Erbausschlagung im Grundbuchverfahren und Grenzen der urkundlichen Nachweisführung Leitsatz Die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung kann angesichts der Möglichkeit einer vorherigen, ggf. auch stillschweigenden Annahme mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln in aller Regel nicht abschließend beantwortet werden (Klarstellung zu Senat, Beschluss vom 12. November 2013 - 5 W 104/13, BeckRS 2013, 21866). (Rn.9) Orientierungssatz Liegt neben einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen ein späteres privatschriftliches Testament vor, das nicht offensichtlich unwirksam ist und die Erbfolge modifiziert, darf das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn sich die Erbfolge nicht mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln zweifelsfrei feststellen lässt (Anschluss OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 2 Wx 29/22). (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 23. Juni 2025, XX Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 23. Juni 2025 – EINÖD-xxx-x – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Im Grundbuch von Einöd-Ingweiler, Blatt xxx, war seit dem 10. Februar 1982 die am 14. April 2024 verstorbene Frau L. (im Folgenden: Erblasserin) als alleinige Eigentümerin eingetragen. Die Erblasserin hatte am 12. September 2002 ein notarielles Testament errichtet (UR Nr. xxx des Notars Dr. K., Homburg, Bl. 19 ff. GA-I), das am 24. April 2024 eröffnet wurde (Bl. 18 GA-I), in dem sie die Beteiligten zu 1) bis 3), ihre Kinder, jeweils zu einem Drittel zu ihren Erben eingesetzt hatte; außerdem hatte sie angeordnet, dass bei Wegfall eines Erben an dessen Stelle als Ersatzerben dessen Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge treten sollten und dass bei Fehlen von Abkömmlingen Anwachsung eintreten solle. In einem weiteren, am selben Tage eröffneten privatschriftlichen Testament vom 16. Mai 2011 (Bl. 25 GA-I) hatte die Erblasserin unter Aufrechterhaltung ihrer früheren Verfügung im Übrigen ergänzend u.a. angeordnet, dass die Abkömmlinge ihrer Tochter „weder als Ersatzerben noch als Ersatzvermächtnisnehmer“ nach ihrer Tochter „in Betracht kommen“ sollten. Randnummer 2 Nachdem die Beteiligten zu 1) bis 3) aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beteiligten zu 1) vom 15. Mai 2024 (Bl. 16 GA-I) am 14. August 2024 im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen worden waren, bat der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf eine Ausschlagung des Erbes durch die weiteren Miterben mit dem hier gegenständlichen Antrag vom 4. Juni 2025 um Berichtigung der „durch den Tod unrichtig gewordenen Eigentumseintragung“ auf seine Person als Eigentümer. Aus in Ablichtung zu den Grundakten gelangten notariellen Urkunden (UR Nr. 249 und 250/2024 der Notarin B., Neckarsulm und UR Nr. 149/2024 des Notars T., Bochum, Bl. 68 ff. GA-I) geht hervor, dass die Beteiligte zu 2) am 18. Juni 2024 und der Beteiligte zu 3), dieser zugleich auch für seine beiden Abkömmlinge, am 13. Juni 2024 die Erbschaft jeweils aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen haben. Randnummer 3 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 87 GA-I) hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass aus dem notariellen Testament der Erblasserin keine Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1) resultiere, eine Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungen im Erbscheinsverfahren – und nicht durch das Grundbuchamt – zu erfolgen habe und es zur Grundbuchberichtigung der Vorlage eines Erbscheines bedürfe. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde (Bl. 84 GA-I), die angesichts der vorliegenden Unterlagen keine Notwendigkeit eines Erbscheins für eine Grundbuchänderung sieht, und der das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. August 2025 (Bl. 86 GA-I) nicht abgeholfen hat. Randnummer 4 Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Homburg, Az.: 8 VI 482/24 und 8 IV 595/02, 8 IV 317/11 beigezogen und eingesehen. II. Randnummer 5 Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung erfolglos. Das Grundbuchamt hat die beantragte Berichtigung des Grundbuchs auf den Beteiligten zu 1) zu Recht von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheines abhängig gemacht. 1. Randnummer 6 Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO setzt neben dem Nachweis der Unrichtigkeit voraus, dass auch die Richtigkeit der begehrten Eintragung – in der Form des § 29 GBO – nachgewiesen wird, denn das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten materiellen Rechtszustand richtig wiedergibt (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2023 – 5 W 35/23, NJW-RR 2023, 1130, 1131; OLG München, FGPrax 2019, 6; BayObLGZ 1994, 158; Demharter, GBO 33. Aufl., § 22 Rn. 37). Geht es – wie hier – um den Nachweis des Erbrechts des Antragstellers, der als Eigentümer eingetragen werden soll, ist dazu grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins (oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses) erforderlich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Beruht die Erbfolge aber auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es in der Regel, wenn an Stelle des Erbscheins (oder des Europäischen Nachlasszeugnisses) die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Dabei ist das Grundbuchamt im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung der notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung gegebenenfalls auch selbst zu deren Auslegung unter Heranziehung des Urkundeninhalts, allgemein bekannter oder offenkundiger Tatsachen, sonstiger ihm vorliegender öffentlicher Urkunden und der gesetzlichen Auslegungsregeln verpflichtet und hat hierbei gegebenenfalls auch selbst schwierige Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 902; OLG München, FamRZ 2017, 573; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 39 ff.). Einen Erbschein kann es bei Vorliegen von in öffentlichen Urkunden errichteten Verfügungen von Todes wegen ausnahmsweise dann fordern, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt – anders als das Nachlassgericht – nicht befugt (vgl. Senat, Beschluss vom 12.11.2013 – 5 W 104/13, BeckRS 2013, 21866; OLG Köln, FGPrax 2025, 14; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 902; BayObLG, Rpfleger 2000, 266; OLG Köln, Rpfleger 2000, 157; KG, OLGE 44, 88; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 40). 2. Randnummer 7 Das Grundbuchamt hat diese Grundsätze zutreffend zur Anwendung gebracht und danach im vorliegenden Fall zu Recht die Vorlage eines das alleinige Erbrecht des Beteiligten zu 1) bezeugenden Erbscheins gefordert. Die in das Grundbuch einzutragende Erbfolge beruht nicht, wie § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO es voraussetzt, auf dem notariellen Testament vom 12. September 2002, sondern erfordert weitergehende Feststellungen zum Erbrecht der in dieser Verfügung zu Erben bzw. Ersatzerben berufenen Personen, die sich nicht ausnahmslos mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln treffen lassen.
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