echtlichen Fürsorgepflicht auch die besonderen persönlichen Verhältnisse des von der Abordnung betroffenen Beamten zu berücksichtigen. (Rn.36) Orientierungssatz Zu Leitsatz 1: Das Gesetz schreibt keine Form für die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor. (Rn.18) Zu Leitsatz 1: Unbeachtlich ist, ob die Schwerbehindertenvertretung vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Austausch mit dem Antragsteller gesucht hat. (Rn.19) Zu Leitsatz 2: Jedenfalls der mit einer Abordnung verbundene höhere Aufwand an Fahrzeit und Fahrtkosten stellt grundsätzlich keine außergewöhnliche Härte dar. Wegen der verhältnismäßig geringen räumlichen Ausdehnung des Saarlandes für Landesbedienstete dürfte es nur schwerlich möglich sein, insoweit eine außergewöhnliche Härte mit Erfolg geltend zu machen. (Rn.37) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
Rn 59 m.w.N.; Külpmann in: Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz 7. Auflage, Rn 1373 vgl. hierzu Schellenbach/Bodanowitz,
Rn 59 m.w.N.; Külpmann in: Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz 7. Auflage, Rn 1373 , in welcher der Sofortvollzug der Abordnung den Antragsteller unzumutbar belastet, liegt hier nicht vor. Randnummer 11 Die Kammer vermag unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erkennen, dass die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.07.2025 offensichtlich rechtswidrig ist. Randnummer 12 Rechtsgrundlage der streitbefangenen Verfügung ist § 28 Abs. 1 SGB. Danach können Beamte, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Nach Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift bedarf eine Abordnung nicht ihrer Zustimmung, wenn sie -wie hier- nicht zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, oder die Abordnung nicht zu einer Tätigkeit erfolgt, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht sowie, wenn das neue Amt -wie hier- zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Randnummer 13 Die Abordnungsverfügung vom 29.07.2025 begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 14 Soweit der Antragsteller das Fehlen der notwendigen schriftlichen Begründung für den Sofortvollzug rügt, die Abordnung aus diesem Grunde für formell rechtswidrig und nicht vollziehbar hält, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Randnummer 15 Das Gesetz fordert in § 80 Abs. 3 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine besondere Begründung, von der nur bei Notstandsmaßnahmen abgesehen werden darf. Diese Norm ist indes vorliegend nicht einschlägig. Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 25.09.2025 angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts 4 Beschluss vom 24.05.2019, 2 ME 360/19, BeckRS 2019, 10961 Beschluss vom 24.05.2019, 2 ME 360/19, BeckRS 2019, 10961 betrifft einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen einen Exmatrikulationsbescheid und ist vorliegend nicht einschlägig. Randnummer 16 Denn der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 29.07.2025 richtigerweise nicht angeordnet, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Abordnung, wie bereits ausgeführt, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 54 Abs. 4 BeamtStG). Randnummer 17 Soweit der Antragsteller auf den bei ihm bestehenden Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. und auf seine Gleichstellung verweist 5 vgl. § 2 Abs. 3 und 3 SGB IX vgl. § 2 Abs. 3 und 3 SGB IX , hat der Antragsgegner dem mit Blick auf die verfahrensgegenständliche Abordnung dadurch Rechnung getragen, dass er die Schwerbehindertenvertretung im Verfahren der Abordnung beteiligt (§ 178 Abs. 2 SGB IX) und deren Stellungnahme bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Randnummer 18 Das Gesetz schreibt dabei keine Form für die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor, so dass die -übliche- briefliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, ebenso wie deren Antwort per E-Mail, nicht zu beanstanden ist. Randnummer 19 Unbeachtlich ist, ob die Schwerbehindertenvertretung vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Austausch mit dem Antragsteller gesucht hat. Vielmehr entscheidet die Schwerbehindertenvertretung nach allgemeinen Grundsätzen selbst darüber, inwiefern sie im Rahmen von Beteiligungs- und Anhörungsverfahren zwecks Abgabe von Stellungnahmen die hinreichende Kenntnis der maßgeblichen Sachlage erlangt und insbesondere, ob sie dazu etwaig auf Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge angewiesen ist 6 Beschluss der Kammer vom 05.09.2025, 2 L 1520/25 Beschluss der Kammer vom 05.09.2025, 2 L 1520/25 und führen in der Sphäre der Schwerbehindertenvertretung liegende Fehler im Beteiligungsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Arbeitgeber beabsichtigten Maßnahme, hier der Abordnung. Randnummer 20 Die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 25.09.2025 in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen führen zu keiner anderen Beurteilung, da sie sich mit der Handhabung des Beteiligungsrechtes durch die Schwerbehindertenvertretung selbst nicht befassen, sondern darauf eingehen, dass deren Beteiligung gemäß § 45 VwVfG nachholbar ist. Randnummer 21 Die Abordnungsverfügung ist aller Voraussicht nach auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 22 Maßgebend hierfür ist, dass der Antragsgegner ein dienstliches Bedürfnis an der in Rede stehenden Versetzung des Antragstellers hinreichend dargelegt hat. Randnummer 23 Im Einzelnen gilt das Folgende: Randnummer 24 Wie bereits ausgeführt, setzt § 28 Abs. 1 SGB im Falle einer Abordnung ein dienstliches Bedürfnis voraus. Randnummer 25 Als dienstliches Bedürfnis ist grundsätzlich jedes sachlich begründete behördliche Erfordernis anzusehen. Dabei ist anerkannt, dass das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses eine tatbestandliche Voraussetzung für die im Ermessen stehende Abordnung darstellt und als unbestimmter Rechtsbegriff im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist 7 So bereits das OVG des Saarlandes in seinem Urteil vom 16.11.1989, 1 R 8/89, Rn. 28; vgl. etwa aus der neueren Rechtsprechung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.2.2021, 1 L 90/20, Rn. 117, m.w.N., jeweils zitiert nach juris, und Beschluss der Kammer vom 28.03.2024, 2 L 1424/24; Schellenbach/Bodanowitz,
So bereits das OVG des Saarlandes in seinem Urteil vom 16.11.1989, 1 R 8/89, Rn. 28; vgl. etwa aus der neueren Rechtsprechung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.2.2021, 1 L 90/20, Rn. 117, m.w.N., jeweils zitiert nach juris, und Beschluss der Kammer vom 28.03.2024, 2 L 1424/24; Schellenbach/Bodanowitz,
. Randnummer 26 Die rechtliche Würdigung der Ermessensausübung ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 27 Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung begründet werden, anderenfalls ist sie im Regelfall fehlerhaft 8 vgl. BFH, Urteil vom 29.05.1990, VII R 85/89, juris Rn. 9 vgl. BFH, Urteil vom 29.05.1990, VII R 85/89, juris Rn. 9 . Als Indiz für eine Ermessensunterschreitung dient regelmäßig, wenn die Begründung der Entscheidung -wie hier- die Gesichtspunkte der Abwägung nicht erkennen lässt 9 Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
echtlichen Fürsorgepflicht auch die besonderen persönlichen Verhältnisse, insbesondere gesundheitliche Aspekte 15 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2005, 2 BvR 583/05, NVwZ 2005, 926; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2007, 4 S 2131/07, BeckRS 2008, 34753: vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2005, 2 BvR 583/05, NVwZ 2005, 926; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2007, 4 S 2131/07, BeckRS 2008, 34753: , des von der Abordnung betroffenen Beamten zu berücksichtigen. Randnummer 37 Es entspricht aber der Rechtsprechung der Kammer, dass jedenfalls der mit einer Abordnung verbundene höhere Aufwand an Fahrzeit und Fahrtkosten, der hier eingewandt wird, grundsätzlich keine außergewöhnliche Härte im oben dargelegten Sinne darstellt bzw. es wegen der verhältnismäßig geringen räumlichen Ausdehnung des Saarlandes für Landesbedienstete nur schwerlich möglich sein dürfte, insoweit eine außergewöhnliche Härte mit Erfolg geltend zu machen 16 So die Kammer in ihrem Urteil vom 08.03.2016, 2 K 1170/14, insoweit ausdrücklich bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 12.04.2017, 1 A 127/16, vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2024, 1 B 67/24, BeckRS 2024, 19951 So die Kammer in ihrem Urteil vom 08.03.2016, 2 K 1170/14, insoweit ausdrücklich bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 12.04.2017, 1 A 127/16, vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2024, 1 B 67/24, BeckRS 2024, 19951 . Denn grundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, insbesondere beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses, mit der Möglichkeit seiner Abordnung oder Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967, BVerwGE 26, 65, 69; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2006, 4 S 413/06, BeckRS 2008, 34753 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967, BVerwGE 26, 65, 69; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2006, 4 S 413/06, BeckRS 2008, 34753 . Randnummer 38 Dass hier ausnahmsweise mit Blick auf die geltend gemachte gesundheitliche Situation des Antragstellers etwas anderes gelten könnte, ist vom insoweit beweisbelasteten Antragsteller 18 Schellenbach/Bodanowitz,
Rn 60, 45 m.w.N Schellenbach/Bodanowitz,
Rn 60, 45 m.w.N nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zumal sich den amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.2025 und vom 16.07.2025 entgegen den Ausführungen des Antragstellers gerade keine Dienstfähigkeit des Antragstellers ausschließlich bei „wohnortnaher“ oder „heimatnaher“ Verwendung entnehmen lässt. Hierbei kann offenbleiben, was unter den dargelegten Gegebenheiten im Saarland unter einer heimatnahen Verwendung zu verstehen sein sollte. Denn wie auch der Antragsteller ausführt, findet sich im amtsärztlichen Gutachten vom 06.02.2025 die Formulierung „...an einem gemeinsamen festgelegten Dienstort...“. Aus dieser Formulierung ergibt sich fallbezogen unter besonderer Berücksichtigung der -auch der Gutachtenstelle ausweislich des Akteninhalts bekannten- bisherigen Verwendungen des Antragstellers, auch im Zusammenhang mit dem anerkannten GdB des Antragstellers, keine Einschränkung der Dienstfähigkeit des Antragstellers ausdrücklich und ausschließlich bei wohnortnaher oder heimatnaher Verwendung 19 vgl. den Aktenvermerk des Antragsgegners vom 13.09.2024: „Am Mittwoch, den 11.09.2024, um 13:30 Uhr fand ein Personalgespräch mit den o.g. Teilnehmern im MFW in Saarbrücken statt. Frau X. führte das Gespräch und erläuterte nach dem letzten Bericht der ZGL die Empfehlung des Einsatzes von Herrn Y. außerhalb des LZD und auf einem wohnortnäheren Dienstposten mit geringerer Belastung.“, wobei sich der in der Verwaltungsakte befindlichen, unmittelbar vorgehenden Äußerung der ärztlichen Gutachtenstelle vom 15.12.2023 nur heißt: „Es bleibt deshalb bei der Empfehlung, ein BEM-Gespräch mit der Zielsetzung des Einsatzes von Herrn Y. außerhalb des LZD und auf einem Dienstposten mit geringer Belastung zu finden.“ vgl. den Aktenvermerk des Antragsgegners vom 13.09.2024: „Am Mittwoch, den 11.09.2024, um 13:30 Uhr fand ein Personalgespräch mit den o.g. Teilnehmern im MFW in Saarbrücken statt. Frau X. führte das Gespräch und erläuterte nach dem letzten Bericht der ZGL die Empfehlung des Einsatzes von Herrn Y. außerhalb des LZD und auf einem wohnortnäheren Dienstposten mit geringerer Belastung.“, wobei sich der in der Verwaltungsakte befindlichen, unmittelbar vorgehenden Äußerung der ärztlichen Gutachtenstelle vom 15.12.2023 nur heißt: „Es bleibt deshalb bei der Empfehlung, ein BEM-Gespräch mit der Zielsetzung des Einsatzes von Herrn Y. außerhalb des LZD und auf einem Dienstposten mit geringer Belastung zu finden.“ . Es wurde dem Antragsteller im amtsärztlichen Gutachten vom 16.07.2025 vielmehr eine sofortige Dienstfähigkeit bescheinigt und weiter ausgeführt, dem „schwerbehinderten Beamten sollte in jedem Fall baldmöglichst die Chance gegeben werden, den Dienst wiederaufzunehmen. Gesundheitliche Gründe sprechen, auch unter Berücksichtigung der fachärztlichen Expertise, nicht dagegen“. Randnummer 39 Eine Rechtswidrigkeit der Abordnung des Antragstellers an das Finanzamt N. vermag die Kammer auch vor dem Hintergrund seiner Gleichstellung mit Schwerbehinderten nicht zu erkennen. Randnummer 40 Der Antragsteller hat unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch etwa auf Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, auf Abordnung zu einer bestimmten Dienststelle oder auf einen höherwertigen Dienstposten aus § 178 Abs. 2 SGB IX und § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Randnummer 41 Mit dem allgemeinen schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruch des § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX wird dem schwerbehinderten Arbeitnehmer grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz eingeräumt, der seinen Wünschen und Neigungen entgegenkommt. In der Regel entspricht der Arbeitgeber dem Beschäftigungsanspruch des Schwerbehinderten, wenn er ihm eine der Ausbildung und dem (früheren) Beruf entsprechende Beschäftigung anbietet. Kann der Schwerbehinderte die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten nicht mehr wie bisher ausüben, besteht ein Anspruch auf eine anderweitige, behinderungsgerechte Beschäftigung oder auf eine solche unter anderen, behinderungsgerechten Arbeitsbedingungen, gegebenenfalls im Wege der „Versetzung“. 20 vgl. Thür. OVG Beschuss vom 30.10.2015, 2 EO 201/14, BeckRS 2016, 48201 zu § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX a.F. vgl. Thür. OVG Beschuss vom 30.10.2015, 2 EO 201/14, BeckRS 2016, 48201 zu § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX a.F. Randnummer 42 Dafür, dass der Antragsgegner dem in dem Sinne nicht gerecht geworden wäre, dass er den Antragsteller auf eine Stelle abgeordnet hätte, auf die dieser entsprechend seiner Ausbildung nicht tätig werden könnte, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Eine Fallgestaltung, in welcher wegen körperlicher Beeinträchtigungen eine Umgestaltung des Arbeitsumfeldes notwendig wäre, liegt hier nicht vor. Randnummer 43 Der unter Ziffer 2 der am 04.09.2025 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift vom 01.09.2025 gestellte Hilfsantrag, mit welchem der Antragsteller hilfsweise begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller bis zur Durchführung einer ärztlich abgestimmten stufenweisen Wiedereingliederung am Finanzamt N. dienstlich heranzuziehen, ist unzulässig, soweit er sich gegen die Abordnung als solche richtet. Denn insoweit kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aus Subsidiaritätsgründen nicht in Betracht, weil es sich bei der Abordnungsverfügung vom 29.07.2025 um einen Verwaltungsakt handelt, so dass einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach § 80 VwGO zu gewähren ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Randnummer 44 Soweit der Antrag dahingehend zu verstehen ist, dass er sich gegen die Heranziehung des Antragstellers durch den Antragsgegner zur Dienstleistung (am Standort N.) richtet, ist dieser auf die vorläufige Regelung der Dienstleistungspflicht gerichtete Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Zurückstellen von Zulässigkeitsbedenken mit Blick auf vorstehende Ausführungen jedenfalls unbegründet. Randnummer 45 Eine einstweilige Anordnung in der Form der Vorwegnahme der Hauptsache darf gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste, und er die sie begründenden tatsächlichen Umstände glaubhaft macht 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, 2 ER 301/89, juris. vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, 2 ER 301/89, juris. . Randnummer 46 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 47 Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Befolgung der dienstlichen Weisung zum Dienstantritt für ihn gegenwärtig zu unzumutbaren, nicht anders abwendbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sonstigen wesentlichen Nachteilen führen würde. Randnummer 48 Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller nach den amtsärztlichen Feststellungen vom 06.02.2025 und vom 16.07.2025 dienstfähig ist. Im Gutachten vom 16.07.2025 heißt es u.a.: „Demzufolge besteht Dienstfähigkeit ab sofort, respektive nach einer Wiedereingliederung.“ Randnummer 49 Eine solche Wiedereingliederung findet laut dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 15.09.2025 bereits statt. Randnummer 50 Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands bestehen ferner gewichtige Bedenken, ob ein Unterlassungsanspruch, wie vom Antragsteller mit dem Antrag zu 2. wörtlich geltend gemacht, besteht. Randnummer 51 Ein solcher könnte sich nur aus den -gemäß § 211 Abs. 1 SGB IX auch für Beamte geltenden- Bestimmungen der § 167 SGB IX ergeben. Nach § 167 Abs. 2 SGB IX klärt der Arbeitgeber, sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB IX, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Randnummer 52 Insoweit kommt es auf das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Wiedereingliederung des Antragstellers 22 vgl. zur Prüfung eines im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes geltend gemachten Wiedereingliederungsanspruchs eines schwerbehinderten Beamten Thür. OVG, Beschluss vom 30.10.2015, 2 EO 201/14, BeckRS 2016, 48201 vgl. zur Prüfung eines im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes geltend gemachten Wiedereingliederungsanspruchs eines schwerbehinderten Beamten Thür. OVG, Beschluss vom 30.10.2015, 2 EO 201/14, BeckRS 2016, 48201 nicht an, da eine solche, wie aufgezeigt, bereits stattfindet. Randnummer 53 Jedenfalls kann mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht mit der für einen erfolgreichen Antrag nach § 123 VwGO erforderlichen Offensichtlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der allgemeine schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch des § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX sich -unter Beachtung der sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 SBG ergebenden Dienstleistungspflicht des Antragstellers- zu einem Anspruch auf Unterlassung einer Heranziehung zum Dienst vor (vollständiger) Durchführung einer Wiedereingliederung verdichten könnte. Randnummer 54 Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu-rückzuweisen. Randnummer 55 Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG sowie in Ansehung der Rechtsprechung der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Auffangstreitwertes und damit auf 2.500,00 € festgesetzt. Fußnoten 1) Vgl. bspw. den Beschluss der Kammer vom 28.03.2024, 2 L 1424/24, sowie den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 09.01.2012, 1 B 406/11, mit zahlreichen Hinweisen zur einschlägigen Senatsrechtsprechung 2) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 06.10.2004, 1 W 34/04, juris, und vom 09.01.2012, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 21.02.2012, 2 L 907/11, BeckRS 2012, 49599; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2003, ZBR 2004, 397; Bay.VGH, Beschluss vom 09.12.2002, 3 CS 02.2788, juris 3) vgl. hierzu Schellenbach/Bodanowitz,
Rn 59 m.w.N.; Külpmann in: Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz 7. Auflage, Rn 1373 4) Beschluss vom 24.05.2019, 2 ME 360/19, BeckRS 2019, 10961 5) vgl. § 2 Abs. 3 und 3 SGB IX 6) Beschluss der Kammer vom 05.09.2025, 2 L 1520/25 7) So bereits das OVG des Saarlandes in seinem Urteil vom 16.11.1989, 1 R 8/89, Rn. 28; vgl. etwa aus der neueren Rechtsprechung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.2.2021, 1 L 90/20, Rn. 117, m.w.N., jeweils zitiert nach juris, und Beschluss der Kammer vom 28.03.2024, 2 L 1424/24; Schellenbach/Bodanowitz,
8) vgl. BFH, Urteil vom 29.05.1990, VII R 85/89, juris Rn. 9 9) Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL 2022, § 40 VwVfG Rn. 97 10) Nds. OVG, Beschluss vom 13.04.2007, 2 LB 14/07, juris Rn. 64 11) Das Nachholen der Begründung während bzw. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist von der prozessualen Möglichkeit zum Nachschieben von Gründen nach § 114 Satz 1, 2 VwGO zu unterscheiden, vgl. bspw. VG Sigmaringen, Urteil vom 28.03.2017, 3 K 4514/15, juris. 12) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2011, 9 C 2.11, BVerwGE 140, 245 13) vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999, 2 C 28.98, BVerwGE 108, 274 14) -wobei dies ausdrücklich insbesondere auf die Verwendung in S. bezogen wurde- 15) vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2005, 2 BvR 583/05, NVwZ 2005, 926; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2007, 4 S 2131/07, BeckRS 2008, 34753: 16) So die Kammer in ihrem Urteil vom 08.03.2016, 2 K 1170/14, insoweit ausdrücklich bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 12.04.2017, 1 A 127/16, vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2024, 1 B 67/24, BeckRS 2024, 19951 17) vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1967, BVerwGE 26, 65, 69; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2006, 4 S 413/06, BeckRS 2008, 34753 18) Schellenbach/Bodanowitz,
den Aktenvermerk des Antragsgegners vom 13.09.2024: „Am Mittwoch, den 11.09.2024, um 13:30 Uhr fand ein Personalgespräch mit den o.g. Teilnehmern im MFW in Saarbrücken statt. Frau X. führte das Gespräch und erläuterte nach dem letzten Bericht der ZGL die Empfehlung des Einsatzes von Herrn Y. außerhalb des LZD und auf einem wohnortnäheren Dienstposten mit geringerer Belastung.“, wobei sich der in der Verwaltungsakte befindlichen, unmittelbar vorgehenden Äußerung der ärztlichen Gutachtenstelle vom 15.12.2023 nur heißt: „Es bleibt deshalb bei der Empfehlung, ein BEM-Gespräch mit der Zielsetzung des Einsatzes von Herrn Y. außerhalb des LZD und auf einem Dienstposten mit geringer Belastung zu finden.“ 20) vgl. Thür. OVG Beschuss vom 30.10.2015, 2 EO 201/14, BeckRS 2016, 48201 zu § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX a.F. 21) vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989, 2 ER 301/89, juris. 22) vgl. zur Prüfung eines im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes geltend gemachten Wiedereingliederungsanspruchs eines schwerbehinderten Beamten Thür. OVG, Beschluss vom 30.10.2015, 2 EO 201/14, BeckRS 2016, 48201
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