wie vor) vereinbar sei. Randnummer 6 Am 14.06.2011 erteilte die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung zur "Erweiterung des Steinbruches Rubenheim in ca. 500 m Entfernung zum bestehenden Steinbruch" auf einer Fläche von ca. 7,17 ha. Die "7 ha-Erweiterung" schließt nicht direkt an den ursprünglichen Werksstandort an, sondern befindet sich einige 100 m entfernt auf dem Rücken der Erhebung "Hanickel". Ursache dieser räumlichen Trennung ist, dass der ursprüngliche Werksstandort auf allen Seiten von dem Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und dem Natura 2000-Gebiet "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" umgeben ist. Die "7 ha-Erweiterung" liegt außerhalb dieser Gebiete, grenzt allerdings an sie an. Im Baugenehmigungsverfahren für die Erweiterungsfläche war der Beklagte der Auffassung, dass das Erweiterungsvorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des angrenzenden Naturschutz- und Natura 2000-Gebiets führt und auch sonst keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (s. Antwort der Landesregierung zu einer Anfrage der Abgeordneten Maurer, LT-Drs. 15/965, S. 2). Randnummer 7 An den Werksbereich ist die "7 ha-Erweiterung" über einen als Zufahrt ausgebauten Wirtschaftsweg angebunden. Die Zufahrt verläuft durch das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Mit Bescheid vom 29.03.2011 erteilte die Oberste Naturschutzbehörde der Klägerin gemäß § 67 BNatSchG eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" für die Errichtung und den Betrieb der Zufahrt zur "7 ha-Erweiterung". Randnummer 8 Mit Bescheid vom 03.07.2015 erteilte die Oberste Naturschutzbehörde eine Befreiung
SchG für die Verlegung und Verbreiterung dieser Zufahrt. Die Verlegung und Verbreiterung der Zufahrt wurde außerdem durch Bescheid des Beklagten vom 13.05.2016 gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG genehmigt. Randnummer 9 Das Rohstoffvorkommen in der "7 ha-Erweiterung" ist erschöpft. Der Bereich ist mittlerweile "ausgekalkt". Randnummer 10 Am 30.11.2017 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Erweiterung des Kalksteinbruchs XXXXX und XXXX um 27,1 ha. Diesen Antrag ergänzte sie mit Schreiben vom 13.07.2018 (Bl. 322-323, 415-454 d. Verfahrensakte). Randnummer 11 Die Klägerin beabsichtigt dabei, die Erweiterungsfläche von 27,1 ha nicht komplett auf einmal zu öffnen, sondern - wie im bisherigen Betrieb auch - immer nur eine Fläche von ca. 3 ha, maximal aber von 5 ha für die Gesteinsgewinnung geöffnet zu haben. Dementsprechend hat sie die Erweiterungsfläche in sechs ca. 5 ha große Abbauabschnitte unterteilt. Die Abbaudauer soll pro Abbauabschnitt ca. 2,7 Jahre betragen. Randnummer 12 Für die Erweiterung werden (ausschließlich) intensiv genutzte Ackerflächen in Anspruch genommen. Die Erweiterungsfläche ist - sieht man von dem großflächigen Wasserschutzgebiet "Bliestal", dessen Schutzzone III betroffen ist, ab - nicht als Schutzgebiet ausgewiesen. Im Landesentwicklungsplan (LEP), Teilabschnitt "Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)" vom 13.07.2004 ist die Fläche als Vorranggebiet für die Landwirtschaft (VL) (Ziff. 51 des LEP) und als Vorranggebiet für Grundwasserschutz (VG) (Ziff. 56 des LEP) festgelegt. Der Bereich der Zufahrt und angrenzende Flächen sind als Vorranggebiet für Naturschutz (VN) festgelegt. Randnummer 13 Die Erweiterungsfläche ist von mehreren Schutzgebieten umgeben: Randnummer 14 - Die Erweiterungsfläche ist umschlossen von dem FFH- und Vogelschutzgebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel", wobei die Erweiterungsfläche laut Genehmigungsantrag einen Schutzabstand von mindestens 1 m zum Natura 2000-Gebiet einhält. Der aktuelle Standarddatenbogen für das Natura 2000-Gebiet nennt neben weiteren Arten 11 Lebensraumtypen
Anhang I der FFH-Richtlinie (FFH-RL), 9 Arten
Anhang II der FFH-RL, 9 Arten
Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (VRL) und 4 Zugvogelarten
2 VRL. Der Beklagte hat die Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet in dem auf seiner Internetseite veröffentlichten Dokument "FFH- und Vogelschutzgebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" - Erhaltungsziele vom 29.04.2019", konkretisiert. Randnummer 15 - Die Erweiterungsfläche liegt im Biosphärenreservat "Bliesgau"/"Entwicklungszone" (Verordnung über das Biosphärenreservat Bliesgau vom 24.06.2020, ABI. 2020, S. 556 ff.). Die Kernzone Nr. 3 "Kalbenberg Süd" des Biosphärenreservats wurde durch Änderungsverordnung vom 24.06.2020 in Richtung Westen ausgedehnt. Für das streitgegenständliche Vorhaben, das sich südöstlich der Kernzone befindet, ist die Änderung der Kernzone nicht relevant. Randnummer 16 Umschlossen wird die Steinbruch-Erweiterungsfläche von der Pflegezone des Biosphärenreservats. § 8 Abs. 2 der Verordnung über das Biosphärenreservat "Bliesgau" verweist hinsichtlich der Regelungen zum Schutz der Pflegezonen unter anderem auf bestehende Naturschutzgebietsverordnungen. Die Pflegezone, die die Steinbruch-Erweiterungsfläche umschließt, ist weitgehend deckungsgleich mit dem Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Randnummer 17 Im Nordosten grenzt die in diesem Bereich spitz zulaufende Kernzone Nr. 3 "Kalbenberg Süd" des Biosphärenreservats an die Steinbruch-Erweiterungsfläche an. In § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über das Biosphärenreservat "Bliesgau" wird die Kernzone Nr. 3 "Kalbenberg Süd" zum Naturschutzgebiet erklärt.
1 der Verordnung sollen sich die Flächen der Kernzonen weitestgehend ungestört von menschlichen Nutzungen und Eingriffen urwaldartig entwickeln können. Sie dienen zur Erhaltung des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere für Algen, Moose, Flechten, Pilze, Farne, waldgebundene Vögel, Kleinsäuger und Insekten. Als forstliche Dauerversuchsflächen dienen sie der Erforschung der Lebensvorgänge in ungestörten Waldökosystemen. § 3 Abs. 4 der Verordnung regelt, dass die Kernzone Nr. 3 "Kalbenberg Süd" die Kriterien als FFH-Gebiet und als Gebiet über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten für Arten
Anhang I der VRL erfüllt.
SchG in den Kernzonen alle Handlungen verboten, die auf den Flächen der Kernzonen zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder zu einer
haltigen Störung führen können. Gemäß § 5 der Verordnung können im Einzelfall von den Verboten
für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung sowie für Maßnahmen geringen Umfangs oder zu wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zugelassen werden, wenn dadurch der Schutzzweck
SchG bleibt unberührt. Randnummer 18 - Umschlossen wird die Erweiterungsfläche vom Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" (Verordnung vom 26.03.2004, ABI. S. 786, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.06.2020, ABI. S. 556), das in diesem Bereich deckungsgleich mit der Pflegezone des Biosphärenreservates "Bliesgau" ist und
seiner Ausdehnung in diesem Bereich weitgehend dem FFH- und Vogelschutzgebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" entspricht. Das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" dient
1 der Schutzgebietsverordnung unter anderem der Erhaltung, Sicherung und Entwicklung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
der FFH-Richtlinie für Lebensraumtypen
Anhang I der FFH-Richtlinie wie Kalk-Halbtrockenrasen, magere Flachland-Mähwiesen, Waldmeister-Buchenwald, Orchideen-Kalk-Buchenwald und Eichen-Hainbuchenwald sowie für Tier- und Pflanzenarten
Anhang II der FFH-Richtlinie wie z. B. Goldener Scheckenfalter, Großer Feuerfalter, Schwarzblauer Bläuling und Gelbbauchunke.
2 der Schutzgebietsverordnung dient das Naturschutzgebiet u.a. zur Erhaltung, Sicherung und Entwicklung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
Anhang I der Vogelschutzrichtlinie: als zu schützende Arten werden genannt Wespenbussard, Schwarzmilan, Rotmilan, Heidelerche und Neuntöter. Gemäß § 3 der Schutzgebietsverordnung sind in dem Schutzgebiet alle Maßnahmen und Nutzungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
haltigen Störung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen oder dem Schutzzweck gemäß § 2 der Schutzgebietsverordnung widersprechen.
Satz 1 der Schutzgebietsverordnung kann die Oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall unter anderem für Maßnahmen geringen Umfangs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Randnummer 19 Für das Vorhaben wurde vor Antragstellung bei der Landesplanungsbehörde ein Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Dieses endete mit dem Zielabweichungsentscheid und der Raumordnerischen Beurteilung vom 02.08.2016. Randnummer 20 In dem Zielabweichungsentscheid (Teil A des Bescheids vom 02.08.2016) stimmt die Landesplanungsbehörde der Abweichung von den im LEP, Teilabschnitt "Umwelt", festgelegten raumordnerischen Zielsetzungen des Vorranggebietes für Landwirtschaft (VL) und des Vorranggebietes für Naturschutz (VN) für die geplante Erweiterung des Kalksteinbruchs im Bereich des Hanickels in einer Größenordnung von ca. 27,1 ha zu. Randnummer 21 Sie verband die Zustimmung mit der Maßgabe, dass im
folgenden Genehmigungsverfahren durch entsprechende Auflagen seitens der Naturschutzbehörden sichergestellt werde, dass die in der FFH-Verträglichkeitsstudie definierten und weiter zu konkretisierenden Schutzmaßnahmen durchgeführt, eingehalten und kontrolliert würden, damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- und Vogelschutzgebietes und damit des Vorranggebietes für Naturschutz einträten. Die Zielabweichung sei unter den vorgenannten Voraussetzungen und raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar und berühre die Grundzüge des LEP, Teilabschnitt "Siedlung" vom 04.07.2006 und Teilabschnitt "Umwelt" vom 13.07.2004, nicht. Weiter stellte die Landesplanungsbehörde fest, dass hinsichtlich der Betroffenheit eines Vorranggebietes für Grundwasserschutz (VG) die Ausnahmevoraussetzungen der Ziffer 56 des LEP, Teilabschnitt "Umwelt", erfüllt seien. Eine Abweichung von den landesplanerischen Zielsetzungen im Vorranggebiet für Grundwasserschutz sei nicht erforderlich (Bescheid vom 02.08.2016, S. 5). Randnummer 22 Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (Teil B des Bescheids vom 02.08.2016) stellte die Landesplanungsbehörde fest, dass die geplante Erweiterung des Kalksteinbruchs unter Berücksichtigung der in Kapitel V der raumordnerischen Beurteilung getroffenen Maßgaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung in Einklang gebracht werden könne und auch sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entspreche (Bescheid vom 02.08.2016, S. 55). Kapitel V der raumordnerischen Beurteilung enthält Maßgaben zur Erarbeitung einer konkreten Abbau- und Rekultivierungsplanung, zur Landwirtschaft, zum Naturschutz und zur FFH-Verträglichkeit, zum Grundwasserschutz, zur verkehrlichen Erschließung, zum Denkmalschutz, zum Bodenschutz, zum Immissionsschutz, zum Tourismus und zum Landschaftsbild. Randnummer 23
den Maßgaben zum Naturschutz und zur FFH-Verträglichkeit in Kapitel V Ziff. 5.1.3 sind die in der im raumordnungsverfahren vorgelegten FFH-Verträglichkeitsstudie dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation sowie artenschutzbezogenen Maßnahmen hinsichtlich Art, Umfang und Zeitraum zu konkretisieren, abschließend festzulegen und auf Ihre Einhaltung strikt zu kontrollieren. Zu den zu konkretisierenden und anschließend festzulegenden Maßnahmen zählten insbesondere Randnummer 24 - die strikte Einhaltung der Abbaugrenzen und der vorgegebenen Zuwegung, Randnummer 25 - die Einhaltung eines ausreichenden Mindestabstandes zum jeweiligen Lebensraumtyp/Biotop bei der Gefahr von Wandabbrüchen, Randnummer 26 - der Einsatz eines Sprühfahrzeuges sowie angemessenes Fahren gegen eine erhöhte Staubentwicklung, Randnummer 27 - technische Maßnahmen, die verhindern, dass der abgehobene Oberboden in benachbarte Flächen (Lebensraumtypen) eingeschwemmt wird, sowie Randnummer 28 - als Maßnahme zum Schutz der lebensraumtypischen Wachtel und Feldlerche, die auch im Bereich des Ackerplateaus brüten, ein Abschieben des Oberbodens zum Erschließen eines neuen Bauabschnitts außerhalb der Brutzeit der Arten bzw. unmittelbar
der Ernte oder eine Kontrolle des jeweiligen Abbauabschnitts im Vorfeld auf tatsächliche Besiedelung durch die Arten und ggf. Ausweichen auf einen anderen Bereich. Randnummer 29 Der Antragstellung ging außerdem am 24.01.2017 ein Scoping-Termin
SchV a.F. voraus (vgl. Protokoll zum Scoping-Termin am 24.01.2017, S. 241 ff. der Verwaltungsakte, Bd. 1). Randnummer 30
dem es zu einigen
forderungen seitens des Beklagten gekommen war, wurde der Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2018 die Vollständigkeit ihres Antrages bestätigt. Randnummer 31 Der Genehmigungsantrag und die zugehörigen Unterlagen wurden in der Zeit vom 19.10.2018 bis einschließlich 19.11.2018 öffentlich ausgelegt (s. Bekanntmachung, Verwaltungsakte, Bd. 2, S. 38). Ein für den 29.01.2019 in der Kleinturnhalle Rubenheim geplanter Erörterungstermin wurde aufgrund der für zu klein bemessenen Örtlichkeit abgesagt. In der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes (Teil II) vom 24.01.2019 heißt es, Datum und Örtlichkeit des neu anzusetzenden Erörterungstermins werden rechtzeitig bekannt gegeben. Randnummer 32 Die Gemeinde Gersheim erteilte mit Schreiben vom 20.11.2018 (Verwaltungsakte, Bd. 2, 8. 95) das Einvernehmen
GB. Die Stadt Blieskastel teilte mit Schreiben vom 27.11.2018 (Verwaltungsakte, Bd. 2, S. 119) mit, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werde, da dem Vorhaben die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Blieskastel entgegenstünden, in dem der Vorhabenstandort als Flächen für die Landwirtschaft und als Waldflächen dargestellt sei. Randnummer 33 Der Geschäftsbereich 3 Natur- und Umweltschutz des Beklagten teilte mit Schreiben vom 02.04.2019 (Verfahrensakte, Band 2, S. 217) seinem Fachbereich 3.3 mit, dass das naturschutzrechtliche Einvernehmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 SNG nicht hergestellt werde. Randnummer 34 Am 17.04.2019 erließ der Beklagte ohne vorherige Anhörung der Klägerin einen ablehnenden Bescheid, da dem Vorhaben naturschutzrechtliche Aspekte entgegenstünden. In dem Bescheid heißt es zur Begründung u.a.,
SchG sei die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt würden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstünden. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens i.S.v. § 11 der
gewiesen. Um die Natura 2000-Verträglichkeit sicherzustellen und Schädigungen sowie
haltige Störungen des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" mit hinreichender Sicherheit zu vermeiden, wären weitreichende schadensbegrenzende Maßnahmen, u.a. Abstände, erforderlich, die den beantragten Abbau erheblich einschränken würden. Randnummer 35 Für die Abbauabschnitte 1 bis 5 werde das erforderliche naturschutzrechtliche Einvernehmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 SNG ebenfalls nicht hergestellt. Durch das Eingriffsvorhaben würden Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verursacht, die den Schutzzweck des Naturschutzgebiets "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" bzw. dessen Lebensraumfunktion für seltene, gefährdete und charakteristische Arten beeinträchtigen und teilweise entwerten würden. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben mindestens in Bezug auf das Brutvorkommen der Wachtel und der Brutvorkommen der Feldlerche gegen die Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG. Ein Verstoß gegen § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG könne zumindest für die Wachtel und die Rastvögel Kiebitz, Raubwürger, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Brachpieper, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Zudem sei die Natura 2000-Verträglichkeit des Vorhabens in den Antragsunterlagen nicht
gewiesen worden. Randnummer 36 Um eine Vermeidung der Beeinträchtigung und Entwertung der Lebensraumfunktionen des Naturschutzgebiets bzw. dessen Arteninventars und die Natura 2000-Verträglichkeit sicherzustellen, seien derart weitreichende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bzw. schadensbegrenzende Maßnahmen (z.B. Schutzabstände zur Grenze des Naturschutzgebietes von mindestens 200 m, zu den Brutvorkommen der Feldlerche bis 300 m) erforderlich, dass diese einen Kalksteinabbau mit anschließender Wiederverfüllung der Abbauschnitte 1 bis 5 nicht mehr zuließen. Darüber hinaus sei nicht sichergestellt, ob es mit hinreichender Sicherheit gelingen könne, erhebliche Beeinträchtigungen der
SchG i.V.m. § 22 SNG geschützten Biotope "Quellen" sowie "Quellbereiche" im weiteren Umfeld des Abbauvorhabens zu vermeiden. Randnummer 37 Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG lägen nicht vor. Gleiches gelte für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Randnummer 38 Gemäß § 15 Absatz 5 BNatSchG dürfe ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen seien und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgingen. Randnummer 39 Durch das Eingriffsvorhaben würden Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verursacht, die den Schutzzweck des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe", im Umfeld des beantragten Steinbruchbetriebes zugleich auch "Pflegezone" des "Biosphärenreservates Bliesgau", beeinträchtigten bzw. dessen Lebensraumfunktion für seltene, gefährdete und charakteristische Arten beeinträchtigen und teilweise entwerten würden. Hier spielten insbesondere Lärm- und Staubimmissionen sowie optische Störungen und durch das Vorhaben verstärkt entstehende Bewegungsunruhe eine Rolle. Randnummer 40 Durch die Naturschutzbehörde sei geprüft worden, ob die in § 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" enthaltene Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich sei. Diese sei für den vorliegend relevanten Sachverhalt jedoch nicht anwendbar. Randnummer 41 Die oberste Naturschutzbehörde habe sowohl im mündlichen Vortrag im Scopingtermin am 24.01.2017 als auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Scopingtermin bereits darauf hingewiesen gehabt, dass gegen die Inanspruchnahme von Naturschutzgebietsflächen erhebliche Bedenken bestünden, eine Befreiung oder Ausnahme von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung nicht in Aussicht gestellt werden könne und bei der weiteren Planung u.a. sicherzustellen sei, dass z.B. kritische Staubeinträge sicher ausgeschlossen würden. Randnummer 42 Nicht zuletzt durch die Längserstreckung der beantragten Steinbrucherweiterung und deren "Insellage" innerhalb der Schutzgebiete verursacht, sei bereits bei angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse der im Naturschutzgebiet ansässigen Vögel, ein Abbau von Kalkgestein auf dem Hanickel nicht mehr möglich. Zu ähnlichen oder ergänzenden Einschränkungen des geplanten Steinbruchbetriebs führe die Betrachtung von Staubeinträgen. Randnummer 43 Die Natura 2000-Verträglichkeit der Abbauabschnitte 1 bis 6 könne auf Grundlage der vorliegenden Antragunterlagen ebenfalls nicht abschließend bestätigt werden. Auch hier wäre wahrscheinlich die Ausarbeitung und Festlegung schadensbegrenzender Maßnahmen erforderlich. Auf eine vollständige Ausarbeitung sei durch die Naturschutzbehörde an dieser Stelle in diesem besonderen Einzelfall jedoch verzichtet worden, da bereits durch das strenge Schutzregime des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und die im Umfeld des geplanten Steinbruchs flächengleiche "Pflegezone" des "Biosphärenreservates Bliesgau" zu erforderlichen Schutzabständen führten, die einen Abbau von Kalkgestein auf dem Hanickel nicht mehr zuließen. Darüber hinaus seien auch außerhalb der ausgewiesenen oder an die EU gemeldeten Schutzgebiete Artenschutzbelange relevant. Randnummer 44 Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 3 SNG liege die Zuständigkeit gemäß Zuständigkeitsverordnung vom 25.05.2016 im hiesigen Verfahren bei der Naturschutzbehörde des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz. Die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung würde gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG voraussetzen, dass die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden könnten. Als angemessene Frist zur Schaffung von gleichwertigen Biotoptypen im räumlich-funktionalen Zusammenhang sei dabei ein Prognose-Zeitraum bis maximal 20/25 Jahre in Ansatz zu bringen. Ein echter Funktionalausgleich - wie er vom Gesetz als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gefordert werde - sei bei Quellen und Quellbereichen nicht bzw. kaum möglich. Die "Rote Liste der Biotoptypen Deutschlands" (Finck et al. 2017) schätze die Regenerierbarkeit für sonstige kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen als "kaum regenerierbar" ein und gehe dabei von einem erforderlichen Zeitraum von mehr als 150 Jahren aus. Von daher lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nicht vor. Randnummer 45 Für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 67 BNatSchG liege die Zuständigkeit bei der Obersten Naturschutzbehörde im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Vorlaufend vor dem BlmSchG-Genehmigungsverfahren sei für das Vorhaben bereits ein Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren durchgeführt worden. Dieses habe sich entsprechend der rechtlichen Vorschriften auf der angemessenen Abstraktionsebene des Verfahrens mit der Prüfung der Verträglichkeit mit den Schutzzielen des FFH- und Vogelschutzgebietes "6809-302 Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" auseinandergesetzt. Der Zielabweichung sei nur unter der Maßgabe zugestimmt worden, dass im
folgenden Genehmigungsverfahren durch entsprechende Auflagen der Naturschutzbehörden sichergestellt werde, dass die in der FFH-Verträglichkeitsstudie definierten und weiter zu konkretisierenden Schutzmaßnahmen durchgeführt, eingehalten und kontrolliert würden, damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- und Vogelschutzgebietes und damit des Vorranggebietes für Naturschutz einträten. Hierbei seien u.a. auch erforderliche Schutzabstände zu den einzelnen Naturschutzgebieten und den jeweiligen schutzzielrelevanten Vorkommen von Lebensräumen, Arten sowie deren Habitate zu betrachten. Diese erforderlichen Schutzabstände führten jedoch, wie o.a. bei summativer Gesamtbetrachtung zur faktischen Unmöglichkeit eines Kalksteinabbaus in der beantragten Art und Weise/Größenordnung. In der naturschutzrechtlichen Abwägung seien auch die für eine Umsetzung des Vorhabens streitenden Belange zu betrachten. An erster Stelle stehe hier das Interesse der Klägerin und der Eigentümer der betroffenen Flurstücke an einem Abbau und einer Wiederverfüllung der Steinbruchflächen aus wirtschaftlichem Interesse. Dies gelte insbesondere auch deshalb, da bereits vorlaufend ein Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren durchgeführt worden sei. In diesem vorgeschalteten Verfahren seien sehr weitreichende Entscheidungen auf das
folgende Genehmigungsverfahren übertragen worden. Randnummer 46 Die Interessen der Eigentümer betreffend sei in der Abwägung der durch sie vertretenen Interessen zu berücksichtigen, dass - wie bereits im Zielabweichungsentscheid und der raumordnerischen Beurteilung dargelegt - der Kalksteinabbau (Trochitenkalk) als Rohstoff zwar standortgebunden sei, dieser Standort im LEP Umwelt jedoch nicht für den Abbau von Rohstoffen vorgesehen gewesen sei, weshalb das Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren überhaupt erst erforderlich geworden sei. Die Vorranggebiete für Landwirtschaft und Naturschutz seien hingegen bereits langfristig landesplanerisch verankert worden. Auch sei die Entwicklung des bundesweit bedeutenden Naturschutzgroßprojektes "Saar-Bliesgau/Auf der Lohe", das zur großflächigen Ausweisung des gesamten Umfeldes der beantragten Abbauabschnitte 1 bis 5 als Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" geführt habe, und die Anerkennung sowie Ausweisung des "Biosphärenreservates Bliesgau" (hier: "Pflegezone") bereits Ergebnis einer sehr langfristigen Entwicklung gewesen. Gleiches gelte ebenfalls für die Meldung der angrenzenden Flächen als FFH- und Vogelschutzgebiet "6809/302 Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel". Von daher könnten kaum langfristige wirtschaftliche Erwartungen an den Standort geltend gemacht werden, da diese Ausweisungen in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden seien und von daher allen Eigentümerinnen und Eigentümern bekannt gewesen sein müssten. Randnummer 47 Darüber hinaus sei das im Zielabweichungsentscheid und der raumordnerischen Begründung bereits dargelegte öffentliche Interesse an einer ortsnahen Gewinnung von Kalksteinen zu berücksichtigen. Auch im Sinne des "Biosphärenreservates Bliesgau" seien bei der innerörtlichen und innerstädtischen Gestaltung ebenso wie beim Bau von Trockenmauern vermehrt Kalksteine eingesetzt worden. Entstünde durch den Kalksteinabbau hingegen eine Gefährdung der Anerkennung des "Biosphärenreservates Bliesgau" durch die UNESCO, hätte dies sehr viel weitreichendere
teilige Folgen im öffentlichen Interesse als die vorgenannten positiven Aspekte. Dies dürfte in ähnlicher Weise auch für eine Betrachtung der insbesondere langfristigen Bilanz der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen gelten. In den Antragsunterlagen seien für den Steinbruchbetrieb 17 Beschäftigte aufgeführt, so dass lediglich ein örtlich begrenzter sozioökonomischer Effekt vorliege. Ebenfalls müsse in Abwägung gestellt werden, dass durch die Nicht-Genehmigung der beantragten Steinbrucherweiterung der industrielle Bedarf an Kalkgestein künftig nicht aus dem Bliesgau gedeckt werden könne, sondern aus anderen Kalksteinbrüchen bezogen werden müsse. Der vermutlich nächste Kalksteinbruch liege in der Gemeinde Palzem im Moseltal, knapp jenseits der saarländischen Grenze. Darüber hinaus sei der Mengenbedarf insbesondere in der Roheisenerzeugung in XXXX so groß, dass er alleinig aus einem Kalksteinbruch im Bliesgau nicht ansatzweise erfüllt werden könnte. Hier sei lediglich die Belieferung mit kleineren Teilmengen bei Lieferstörungen vorstellbar. Aktuell werde der Kalkbedarf der Firma XXX
Schließung der Kalksteingrube in Auersmacher aus Kalksteinbrüchen in Ost-Frankreich mit Bahntransport sichergestellt. Randnummer 48 Unter Würdigung und Abwägung all dieser Aspekte komme die Genehmigungsbehörde zu dem Ergebnis, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege höher wögen als die für den Eingriff streitenden Belange und die Naturschutzbelange somit im Range vorgingen. Somit könne die Genehmigung nicht erteilt werden. Randnummer 49 Mit dem Ablehnungsbescheid wurden zugleich Gebühren i.H.v. insgesamt 8.576,11 € festgesetzt, die sich wie folgt zusammensetzen: Randnummer 50 - Gebühren
Nr. 7, Ziffer 1.6 i.V.m. Nr. 7, Ziffer 1.1.1 AllgGebVerz (4/10 v.H. der Errichtungskosten, mindestens 8.000,00 Euro, davon 50 v.H. gemäß § 9 Abs. 2 SaarlGebG) = 4.000,00 €. Randnummer 51 - Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung gemäß der Verordnung über den Erlass eines besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) in der derzeit geltenden Fassung = 4.572,00 €. Randnummer 52 - Zzgl. gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a) SaarlGebG besondere Ausgaben in Form von Postgebühren für die Zustellung in Höhe von 4,11 €. Randnummer 53 Unter dem 23.04.2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.04.2019. Zur Begründung ließ die Klägerin über ihre damaligen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, der Ablehnungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da sie vor dem Erlass nicht angehört worden sei. Auch sei ein naturschutzrechtliches Einvernehmen nicht erforderlich gewesen, da die gleiche Behörde für die fachtechnische Stellungnahme und den Ablehnungsbescheid zuständig sei. Zum anderen sei der Ablehnungsbescheid auch materiell rechtswidrig, da kein Verstoß gegen das Naturschutzrecht vorliege. Die vorhandenen Beeinträchtigungen seien lediglich von untergeordneter Bedeutung und durch wenige Maßnahmen der Klägerin auszugleichen. Es fänden durch die geplante Erweiterung keine Staubeinträge bei Tieren und Pflanzen statt, der geforderte Schutzabstand von 200 m werde eingehalten; Einwirkungen auf Quellbiotope seien nicht zu befürchten; der Arten- und Vogelschutz werde beachtet. Eine Abwägung sei weder
SchG i.V.m. § 28 Abs. 3 SNG, noch
SchG erforderlich gewesen, da weder ein Kompensationsdefizit vorhanden sei, noch eine Natura 2000-Gebiet-Beeinträchtigung vorliege. Im Übrigen seien auch die Arbeitsplatz- und Standortsicherung sowie die kurzen Transportwege zu berücksichtigen. Letztlich sei auch der Gebührenbescheid bezogen auf die bauaufsichtliche Prüfung nicht rechtmäßigerweise erlassen worden, da für die getroffene Entscheidung keine Rechtsgrundlage existiere (vgl. Bl. 2982 d. Widerspruchsakte). Randnummer 54 Am 02.09.2021 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben. Der ausführlichen Klagebegründung waren u.a. eine geänderte Natura 2000-Verträglichkeitsstudie bzgl. geänderter Erhaltungsziele (Stand August 2021) beigefügt. Randnummer 55 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2021 hat das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV) als Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 56 Der Bescheid vom 17.04.2019 sei formell rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Anhörung vor Erlass der ablehnenden Entscheidung nicht erforderlich gewesen. Der Ablehnungsbescheid verändere die bisherige Situation nicht, weshalb der Klägerin nicht ein "Weniger" gewährt werde, sondern der Status Quo vielmehr erhalten werde. Im Übrigen habe die Klägerin im Rahmen der Antragstellung und des anschließenden Prüfverfahrens hinreichend Gelegenheit gehabt, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen und entsprechende Unterlagen einzureichen. Im Übrigen sei der etwaige Verstoß gegen die Anhörungspflicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden. Randnummer 57 Sofern die Klägerin weiter vorbringe, dass ein naturschutzfachliches Einvernehmen vorliegend nicht notwendig gewesen sei, da die gleiche Behörde für die fachtechnische Stellungnahme und den Ablehnungsbescheid zuständig sei, dringe sie damit nicht durch. Im Naturschutzrecht müsse ein zulassungsbedürftiger oder anzeigepflichtiger Eingriff von der zuständigen (Zulassungs-)Behörde
SchG behandelt werden; diese Behörde habe ihre Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu treffen, falls keine stärkere Form der Beteiligung vorgesehen sei. § 17 Abs. 1 BNatSchG ordne an, dass die Behörde, die
anderen Rechtsvorschriften über die Zulassung eines Eingriffsvorhabens entscheide, zur Entgegennahme einer das Vorhaben betreffenden Anzeige berufen sei oder den Eingriff selbst vornehme, zugleich die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffe. Stattdessen werde das (fach-)behördliche Prüfungsprogramm um das Eingriffsfolgenregime des § 15 BNatSchG ergänzt und die Eingriffsregelung in dem behördlichen Verfahren abgearbeitet, in dem über die Realisierung des jeweiligen Vorhabens befunden werde. Im Regelfall werde dies nicht von der Naturschutzbehörde, sondern
dem "Huckepackprinzip" von einer anderen Behörde/Fachbehörde getroffen. Der Anwendungsbereich von § 17 BNatSchG werde durch den Satz 1 letzter Halbsatz erweitert. Es gebe danach Fälle, in denen kein gesetzliches Zulassungserfordernis bestehe, aber ein Vorhaben einer Behörde die Eingriffsqualität
In diesen Fällen sei die Eingriffsregelung durch die den Eingriff durchführende Behörde anzuwenden.
SchG treffe die zuständige Fachbehörde die Entscheidungen
SchG im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit keine weitergehende Form der Beteiligung im Bundes oder Landesrecht vorgeschrieben sei. Vorliegend sei ein sog. "Huckepackverfahren" nicht in Betracht gekommen, da es sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht um die gleiche Behörde hinsichtlich der beiden maßgeblichen Entscheidungen gehandelt habe. Allein aus der Tatsache, dass beide Fachbereiche in dem Hause des Beklagten angesiedelt seien, könne nicht als Argument im obigen Sinne fruchtbar gemacht werden. Der Beklagte habe
dem durch § 11 der
SchG lägen ebenfalls nicht vor. Zum einen habe die Klägerin keinen diesbezüglichen Antrag gestellt, zum anderen könnten die Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden. Als eine angemessene Frist zur Schaffung von gleichwertigen Biotoptypen im räumlich-funktionalen Zusammenhang sei dabei ein Prognosezeitraum bis maximal 20-25 Jahre in Ansatz zu bringen. Ein echter Funktionsausgleich wie er vom Gesetz als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gefordert werde, sei bei Quellen und Quellbereichen nicht bzw. kaum möglich. Die "Rote Liste der Biotoptypen Deutschlands" (Finck et al. 2017) schätze die Regenerierbarkeit für sonstige kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen als kaum regenerierbar ein und gehe dabei von einem erforderlichen Zeitraum von mehr als 150 Jahren aus. Randnummer 62 Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 24.11.2021 Bezug genommen (Bl. 247-298 der Gerichtsakte Band I). Randnummer 63 Unter dem 13.12.2021 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 24.11.2021 in die Klage miteinbezogen. Randnummer 64 Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, der Beklagte habe die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 17.04.2019 ohne Prüfung der in § 6 BImSchG genannten Voraussetzungen mit der Begründung abgelehnt, dass das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 SNG nicht hergestellt worden sei. Er sei dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zu seiner Entscheidung das Einvernehmen der Naturschutzbehörde erforderlich sei. § 29 Abs. 1 Satz 1 SNG bestimme für den Fall, dass ein Eingriff
anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung bedürfe, dass die hierfür zuständige Behörde zugleich die zur Durchführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
SNG erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde treffe. Des Einvernehmens der Naturschutzbehörde bedürfe es allerdings nicht, wenn die Naturschutzbehörde selbst über die Zulassung des Vorhabens entscheide (Siegel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 35). Dies sei hier der Fall. Der Beklagte sei sowohl die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Immissionsschutzbehörde (§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und
dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 17.02.2014, ABI. I. S. 64) als auch zuständige Naturschutzbehörde (§ 47 Abs. 2 Nr. 3 SNG). Wegen der Identität der Behörden sei in dieser Konstellation keine Beteiligung erforderlich (Siegel, a.a.O., § 17 Rn. 25 mit Hinweis auf die vergleichbare Situation beim Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens
GB; BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE, 121, 339, 341 ff.). Selbst wenn man dem nicht folgen und annehmen wollte, dass es trotz Identität von Immissionsschutz- und Naturschutzbehörde des Einvernehmens
1 Satz 1 SNG bedürfe, wäre der ablehnende Bescheid vom 17.04.2019 rechtswidrig. Der für Natur- und Umweltschutz zuständige Geschäftsbereich des Beklagten habe das Einvernehmen
1 Satz 1 SNG zu Unrecht versagt. Das Verwaltungsgericht sei an die rechtswidrige Versagung des Einvernehmens der Naturschutzbehörde nicht gebunden. Ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem der Beklagte zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verpflichtet werde, ersetze das Einvernehmen der Naturschutzbehörde (vgl. im Zusammenhang mit dem gemeindlichen Einvernehmen
GB; BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14/03 -, NVwZ-RR 2003, 719, 719 f., und Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43/83 -, NVwZ 1986, 556, 557). Randnummer 65 Die im Ablehnungsbescheid angeführten Vorgaben des Naturschutzrechts stünden der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Randnummer 66 Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Beklagten führe das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets in seinen für die Schutz- und Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen.
SchG seien Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet seien, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienten. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG sei, ergebe sich der Maßstab der Verträglichkeitsprüfung
SchG grundsätzlich aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt würden. Zum Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften gehörten allerdings nicht die Ge- und Verbote einer Schutzerklärung, sondern nur die Normen, die sich mit dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen direkt befassten (Fischer-Hüftle, NuR 2010, 34, 35 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, 1296 Rn. 48). Das Natura 2000-Gebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" sei teilweise deckungsgleich mit der zum Naturschutzgebiet erklärten Kernzone Nr. 3 "Kalbenberg Süd" des Biosphärenreservates Bliesgau und dem Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Die Verordnungen über die Unterschutzstellung dieser Naturschutzgebiete enthielten in den Vorschriften zum Schutzzweck keine konkreten auf Natura 2000 bezogenen Vorgaben. Die Erhaltungsziele und die konkret zu schützenden Lebensraumtypen und Arten seien daher grundsätzlich dem Standarddatenbogen zum Natura 2000-Gebiet zu entnehmen. Lebensraumtypen und -arten, die nicht in der Schutzerklärung oder im Standarddatenbogen genannt seien, seien nicht Gegenstand der Erhaltungsziele und der Verträglichkeitsprüfung, selbst wenn es sich um prioritäre Lebensraumtypen oder Arten handele (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 4 B 77/09 -, juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 178). Randnummer 67 Ob ein Projekt das betreffende Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen könne, sei anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium sei der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten i.S.v. Art. 1 e) und i) der FFH-Richtlinie. Ein günstiger Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps oder einer Art müsse trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben und ein bestehender schlechter Erhaltungszustand dürfe nicht weiter verschlechtert werden (BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16/12 -, juris Rn. 28). Dabei sei unter "Stabilität" die Fähigkeit zu verstehen,
einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 43). Randnummer 68 Beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des Natura 2000-Gebiets umfassten Tier- oder Pflanzenart gehe es um die Vermeidung langfristiger Qualitätseinbußen im Hinblick auf ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße. Stressfaktoren, die von einem Vorhaben ausgingen, dürften die artspezifische Populationsdynamik nicht so weit stören, dass die Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehöre, bilde und langfristig weiterhin bilden werde. Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle könne unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Diese berührten das Erhaltungsziel nicht
teilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten gehe, die sich
weisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören ließen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führe nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands. Selbst eine Rückentwicklung der Population sei nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten, solange sicher davon ausgegangen werden könne, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben werde (BVerwG, Urteile vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris Rn. 494, und vom 17.01.2007- 9 A20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45). Randnummer 69 Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie seinen Niederschlag gefunden habe, verlange nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Null-Risiko" auszurichten. Ein Projekt sei vielmehr dann zulässig, wenn
Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibe, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden würden (EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris Rn. 59). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, müsse die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02, juris Rn. 54) berücksichtigen. Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen ließen, müssten kein unüberwindbares Zulassungshindernis sein. Insoweit sei es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssten (BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 94). Randnummer 70 Das Schutzregime des Art. 6 FFH-Richtlinie beschränke sich flächenmäßig grundsätzlich auf das Natura 2000-Gebiet in seinen administrativen Grenzen (BVerwG, Beschluss 23.01.2015 - 7 VR 6/14 -, NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 16). Das Natura 2000-Gebiet 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" werde durch die Erweiterung der Abbaufläche flächenmäßig nicht in Anspruch genommen. Allerdings seien auch Projekte und Pläne, die - etwa durch Emissionen - von außen auf ein Gebiet einwirkten, prüfungspflichtig (OVG Lüneburg, Urteil vom 27.08.2019 - 7 KF 24/17 -, juris Rn. 199; Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 34 Rn. 15). Randnummer 71 Die Klägerin habe die Aktualisierung der Erhaltungsziele zum Anlass genommen, die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie zu aktualisieren und zu ergänzen. Auch die ergänzte und aktualisierte Verträglichkeitsstudie komme zu dem Ergebnis, dass bei Durchführung der - bereits in der im Genehmigungsverfahren eingereichten Fassung der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie enthaltenen - vorhabenbezogenen Maßnahmen auch im Sinne des Vorsorgeprinzips erhebliche Beeinträchtigungen des FFH- und Vogelschutzgebiets 6809-302 "Muschelkalkgebiet bei Gersheim und Blieskastel" in seinen für die Schutz- und Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen ebenso wie Beeinträchtigungen benachbarter Natura 2000-Gebiete auszuschließen seien. Randnummer 72 Durch die von dem Vorhaben ausgehenden Kalkstaubimmissionen komme es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets. Randnummer 73 Die Ermittlungen seien
einem Worst-Case-Ansatz für den Abbauabschnitt 4 vorgenommen worden, in dem die höchste Staubemission zu erwarten sei. Ergänzend sei eine Emissions- und Immissionsprognose für den Bauabschnitt 6 durchgeführt worden, deren Ergebnisse im Anhang B der Staubimmissionsprognose dargestellt seien. Randnummer 74 Die berechnete Zusatzbelastung des Staubniederschlages betrage entlang der Fahrstrecke und rund um den Abbau- und Rekultivierungsbereich am Rand des Natura 2000-Gebiets bis zu ca. 0,2 g/(m 2 d). Die Depositionswerte unmittelbar an der geplanten nordöstlichen Abbaugrenze in Abbauabschnitt 6 würden max. < 0,26 g/(m 2 d), an der südwestlichen Abbaugrenze von Abbauabschnitt 4 max. < 0,145 g/(m 2 d) und an der nordöstlichen Abbaugrenze von Abbauabschnitt 4 max. < 0,3 g/(m 2 d) betragen. Unmittelbar entlang der Fahrstraße seien Depositionswerte von max. < 0,37 g/(m 2 d) zu erwarten. Die Depositionswerte würden mit zunehmender Entfernung schnell sinken. So seien im nordöstlichen Umfeld von Abbauabschnitt 6
ca. 50 m noch Werte von max. < 0,093 g/(m 2
außen verbleibenden Böschungen Sicht-, Lärm- und Windschutz. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwegung zu dem jeweiligen Abbauabschnitt über abgebaute bzw. im Abbau befindliche Bereiche führe, liege sie tiefer, so dass sowohl Sicht- als auch Windschutz gegeben sei. Sollte auf der Steinbruchsohle dann noch Staub aufgewirbelt werden, zeige auch der bisherige Abbaubetrieb auf dem Hanickel, dass dieser überwiegend innerhalb des Abbaubereichs verbleibe, sich dort wieder absetze und nicht auf die Umgebung einwirke. In der Staubimmissionsprognose würden dennoch alle Emissionsquellen konservativ auf Geländeniveau modelliert. Randnummer 75 Im Umfeld des Vorhabens kämen von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen
Anhang I der FFH-Richtlinie folgende Lebensraumtypen vor und würden in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie berücksichtigt: 6210: Halbtrockenrasen inkl. 6212*: Halbtrockenrasen auf Kalk, prioritäre Form mit Orchideen; 6510: Magere Flachland-Mähwiesen; 8160: Kalkhaltige Schutthalden; 8210: Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation; 9130: Waldmeister-Buchenwald. Randnummer 76 Zur Bewertung der Erheblichkeit der Einträge von Kalkstaub in das Natura 2000-Gebiet ziehe die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie - gemäß Forderung des Beklagten - das von Hanisch & Jordan entwickelte Prüfungsschema zum Umgang mit Stoffeinträgen in Natura 2000-Gebiete heran.
Hanisch & Jordan seien vorhabenbedingte Zusatzbelastungen durch Stoffeinträge nicht als erheblich anzusehen, wenn sie Randnummer 77
weis/Hinweis (Experteneinschätzung)". Randnummer 82 Hanisch & Jordan empföhlen in Fällen, in denen - wie bei Kalkstäuben - lebensraumtyp- und artspezifische Wirkungswerte fehlten, die Anwendung kompartimentspezifischer Zielvorgaben oder Qualitätsnormen. Diese könnten sich u.a. aus maximalen Immissionskonzentrationen in der Luft zum Schutz der Vegetation und von Ökosystemen vor Gefahren und erheblichen
teilen ergeben, wie sie z.B. in der TA Luft geregelt seien. Randnummer 83 Zur Bewertung einer möglichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets könne danach der Immissionswert für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen
teilen gemäß Nr. 4.3.1 TA Luft (0,35 g/m 2 d) herangezogen werden. Dass Nr. 4.3 TA Luft im Unterschied zu Nr. 4.4 TA Luft nicht zum "Schutz vor erheblichen
teilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen", sondern allgemein dem Schutz vor erheblichen
teilen diene, stehe dem nicht entgegen, schon weil Nr. 4.4 TA Luft keine Immissionswerte für Staubniederschlag enthalte. Dass der Immissionswert in Nr. 4.3.1 TA Luft deutlich niedriger als der Wert sei, bei dem überhaupt Wirkungen von Kalkstäuben auf Lebensraumtypen
gewiesen seien, sei damit zu erklären, dass die Wirkungen von Stäuben entscheidend von der Art der Stäube abhingen. Randnummer 84 Die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie liege daher mit der Heranziehung eines Beurteilungswerts für Kalkstaub von 0,35 g/(m 2 d), einem daraus
Hanisch & Jordan abgeleiteten 1%-Abschneidekriterium von 0,0035 g/(m 2 d) und einer - der Irrelevanzschwelle
Nr. 4.3.2
dem Protokoll zur Besprechung des Geschäftsbereichs 3 Natur- und Umweltschutz des Beklagten mit den Planern der Klägerin am 08.06.2018 sei
Auffassung des Beklagten als Beurteilungswert für Kalkstäube ein Wert von 1,0 g/(m 2
wenigen hundert Metern und z.T. in noch geringeren Abständen unterschritten. Randnummer 86 Dass es durch die von dem Vorhaben ausgehenden Kalkstaubimmissionen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands der Lebensraumtypen und ihrer Flora kommen könne, werde durch eine Reihe weiterer Erwägungen gestützt. So seien erhebliche Wirkungen auf die Photosynthese durch die von dem Vorhaben ausgehenden Kalkstaubimmissionen nicht zu erwarten. Alle durch die möglichen Vorhabenwirkungen betroffenen Lebensraumtypen benötigten Kalk oder seien zumindest hoch tolerant gegenüber basischen Staubeinträgen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass Ablagerungen von Kalkstäuben auf den Pflanzen regelmäßig - unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Jahresniederschlags in Rubenheim durchschnittlich alle 3 Tage - abgewaschen würden. Hinzu komme, dass die einzelnen Abbauabschnitte innerhalb von ca. 2,7 Jahren abgebaut und wieder rekultiviert sein würden. Die Immissionsmaxima verblieben daher nur rund zwei Jahre an derselben Stelle, sodass nicht ansatzweise genug Zeit verbleibe, um erhebliche Wirkungen auszulösen. Randnummer 87 Im Umfeld der bereits genehmigten und ausgesteinten Abbaufläche, entlang des Fahrwegs und um den Werksbereich beherbergten große Teile der Offenlandbereiche FFH-Lebensraumtypen (Wiesen trockener Standorte, Kalk-Magerrasen und Buchenwälder), obwohl sie über lange Jahre den oben genannten maximalen Depositionswerten ausgesetzt gewesen seien. Negative Effekte der von den genehmigten Abbauvorhaben ausgehenden Kalkstaubimmissionen auf diese Lebensraumtypen seien nicht erkennbar (Natura 2000-Verträglichkeitsstudie, S. 48) und könnten auch durch den Beklagten nicht
gewiesen werden (s. raumordnerische Beurteilung, Bescheid vom 02.08.2016, S. 79). Dementsprechend zeige ein Vergleich der Daten zu der im unmittelbaren Umfeld der bereits genehmigten Abbaustätte vorhandenen Vegetation, dass es zwischen 2009 und 2014 trotz des laufenden Abbaubetriebs allenfalls zu geringfügigen und ganz überwiegend positiven Änderungen der Vegetation gekommen sei (Natura 2000-Verträglichkeitsstudie, S. 51). Soweit es auf nur einer Fläche zu einer geringfügigen Verschlechterung gekommen sei, sei diese nicht auf die Wirkungen der Abbaustätte, sondern auf eine Nutzungsaufgabe zurückzuführen (Natura 2000-Verträglichkeitsstudie, S. 51). Abbaumenge und -fläche erhöhten sich durch das Vorhaben im Vergleich zu den letzten Jahren nicht. Randnummer 88
der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie seien erhebliche Wirkungen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen ausgeschlossen. Randnummer 89 Auch seien Wirkungen der Kalkstäube auf den Erhaltungszustand charakteristischer Arten der Lebensraumtypen nicht zu erwarten. Die Betroffenheit der lebensraumtypischen Flora werde bereits über die Prüfung des jeweiligen Lebensraumtyps als Ganzem adäquat erfasst. Eine Betrachtung einzelner Pflanzenarten als charakteristische Arten sei daher nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 12/19 -, juris Rn. 394). Als charakteristische Tierarten der Lebensraumtypen kämen potenziell verschiedene Schmetterlinge, Heuschrecken, Reptilien, Fledermäuse und Vögel in Betracht (s. die Auflistung auf S. 31 der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie). Ob diese Arten als charakteristische Arten einzuordnen seien, könne dahinstehen. Denn negative Effekte der von dem Vorhaben ausgehenden Kalkstaubimmissionen auf diese Arten könnten ausgeschlossen werden. Randnummer 90 Daten zur Wirkung von Kalkstäuben auf die Atmung von Insekten lägen nicht vor. Allerdings verfügten Insekten über komplexe Schutzvorrichtungen, wie z. B. Chitinhärchen, reusenartige Organe und andere Verschlussmechanismen, um die Tracheen, über die Insekten atmeten, vor Staub zu schützen. Erhebliche Effekte seien daher nicht vorhanden. Auch im Hinblick auf die Nahrungsaufnahme könne es durch die zu erwartenden Kalkstaubimmissionen nicht zu erheblichen Wirkungen auf Insekten kommen. Die Verbreitungsmuster der als charakteristische Arten in Betracht kommenden Schmetterlingsarten bestätigten dies. So seien etwa Vorkommen des Alexis-Bläulings und des Thymian-Ameisenbläulings unmittelbar im Randbereich der bestehenden Abbaustätte und des Fahrwegs zum Werksbereich festgestellt worden, obwohl die Staubzusatzbelastung dort bis zu ca. 0,022 g/(m 2 d) betrage habe. Auswirkungen auf Heuschrecken seien ebenfalls ausgeschlossen. Hierfür spreche auch die Verbreitung der Heuschreckenarten im Raum. Die höchsten Artenzahlen würden entlang der Zufahrt und der bestehenden Abbaustätte erreicht, also in Bereichen, die bereits langjährig den zu erwartenden Depositionen ausgesetzt gewesen seien. Für Reptilien und Fledermäuse gelte entsprechendes. Randnummer 91 Auch die als charakteristische Arten in Betracht kommenden Vogelarten würden durch die von dem Vorhaben ausgehenden Staubimmissionen nicht erheblich beeinträchtigt. Die potenziell charakteristischen Arten Braunkehlchen, Waldkauz und Wiesenpieper kämen nur als Durchzügler, Nahrungsgäste oder Rastvögel vor. Wegen ihrer kurzen Aufenthaltszeiten seien Wirkungen ausgeschlossen. Die Brutvogelarten Bluthänfling, Trauerschnäpper und Waldlaubsänger hätten mehrere Brutreviere im Bereich der Zufahrt zwischen der "7 ha-Erweiterung" und dem Werksbereich. Sie seien bereits in der Vergangenheit den zu erwartenden Staubdepositionen ausgesetzt gewesen. Dass sie in diesem Bereich dennoch brüteten, bestätige, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Kalkstäube für Vögel irrelevant seien. Der Einfluss des Staubes auf die Brutplätze der Arten werde zudem durch die abschirmende Wirkung von Gebüschen und Blättern deutlich reduziert. Dies gelte auch für die Hohltaube, die von den Staubwirkungen aber schon deshalb nicht betroffen sei, weil ihr Brutrevierzentrum ca. 500 m von dem Abbauvorhaben entfernt liege. Die Feldlerche brüte in nur 50 m Entfernung von der "7 ha-Erweiterung" auf bereits rekultivierten Flächen des Steinbruchs. Wirkungen von Kalkstaubimmissionen auf die Art seien offenkundig nicht vorhanden. Randnummer 92 Von den im Standarddatenbogen genannten Arten
Anhang II der FFH-Richtlinie kämen im Bereich des Vorhabens nur der Goldene Scheckenfalter und der Große Feuerfalter vor. Diese Arten würden in der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie berücksichtigt. Bei den Erhebungen zu Flora und Fauna im Umfeld der geplanten Abbaufläche seien außerdem Vorkommen der in Anhang I der FFH-Richtlinie als prioritäre Art aufgeführten Spanischen Flagge festgestellt worden. Da die Art im Standarddatenbogen nicht genannt sei, sei sie kein Erhaltungsziel des Natura 2000-Gebiets (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 72). In der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie werde die Art dennoch berücksichtigt, zumal der Beklagte auf seiner Webseite Erhaltungsziele für die Spanische Flagge formuliert habe. Randnummer 93 Da der Beurteilungswert für Kalkstäube eingehalten werde, sei das Vorhaben im Hinblick auf Kalkstaubimmissionen für alle genannten Arten verträglich. Insbesondere der Goldene Scheckenfalter und der Große Feuerfalter sowie weitere Schmetterlingsarten wiesen ein großes Nahrungsspektrum auf und kämen regelhaft in Habitaten vor, die vor Depositionen geschützt seien. Randnummer 94 Der aktuelle Standarddatenbogen des Gebiets nenne folgende Vogelarten
Anhang I der VRL: Eisvogel, Mittelspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Heidelerche, Schwarzmilan, Rotmilan, Wespenbussard und Grauspecht. Von diesen Arten sei bei den umfangreichen Erhebungen zur Vogelfauna (s. Anlage 20 der Antragsunterlagen: Bericht zu den Untersuchungsergebnissen, S. 8 f., 31 ff. mit Karte 5: Brutvögel) nur der Neuntöter im näheren Umfeld des Vorhabens mit mehreren Revieren
gewiesen worden. Schwarzmilan und Rotmilan träten nur als Durchzügler und Nahrungsgäste auf; der nächste Brutstandort des Rotmilans liege ca. 500 m westlich. Der Wespenbussard sei nur als Durchzügler festgestellt worden. Die Heidelerche habe nur außerhalb des Natura 2000-Gebiets festgestellt werden können. Die übrigen Arten kämen in dem Bereich nicht vor. Randnummer 95 An Zugvogelarten
2 VRL seien im Standarddatenbogen folgende Arten genannt: Orpheusspötter, Wendehals, Raubwürger und Grauammer. Ob diese Arten in der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden müssten, sei allerdings zweifelhaft. Dagegen spreche, dass sich die Schutzzwecke der mit dem Natura 2000-Gebiet in diesem Bereich weitgehend deckungsgleichen Naturschutzgebieten "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und "Kalbenberg Süd", aus denen sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG der Maßstab der Verträglichkeitsprüfung ergebe, nur auf Vogelarten
Anhang I der VRL bezögen (s. § 2 Nr. 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiete "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und § 3 Abs. 4 der Verordnung über das Biosphärengebiet "Bliestal"). Vorsichtshalber berücksichtige die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie dennoch die
gewiesenen Arten Orpheusspötter und Raubwürger. Der Orpheusspötter, ein ungefährdeter Brutvogel des weiteren Umfeldes, sei im Untersuchungsbereich aber nicht brütend
gewiesen worden. Der Raubwürger sei nur auf dem Durchzug rastend im Bereich der Ackerfläche (ohne Brutvorkommen) beobachtet worden. Darüber hinaus berücksichtige die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie - überobligatorisch - die Zugvogelarten Braunkehlchen, Kranich, Weißstorch, Brachpieper, Kiebitz, Kolkrabe, Steinschmätzer, Wiesenpieper und Wiesenschafsstelze. Randnummer 96 Das Vorhaben sei in Bezug auf Kalkstaubimmissionen für alle Vogelarten verträglich. Randnummer 97 Auch die von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen und optischen Wirkungen, die der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid anführe, führten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebiets. Randnummer 98 Durch Abbautätigkeiten, Transportverkehr sowie Wiedereintrag von Bodenmaterial sei mit optischen Wirkungen zu rechnen. So könnten sich während der Betriebszeit visuelle Belastungen durch den ruhenden und rollenden Fahrzeugverkehr sowie durch Aktivitäten von Personen und Maschinen im Bereich der geplanten Steinbrucherweiterung ergeben. Lichtimmissionen, die potenziell zu Beunruhigungen führen könnten, seien wegen der Betriebszeiten im Steinbruch dagegen ausgeschlossen. Beantragt sei zwar eine Betriebszeit von 06:00 bis 22:00 Uhr. Gearbeitet werde aber ausschließlich bei Tageslicht, zumal ein Gewinnungsbetrieb im Winter bzw. ohne Tageslicht kaum möglich sei. Randnummer 99 Für das Vorhaben sei eine Schallimmissionsprognose erstellt worden. In der Schallimmissionsprognose würden auch die Schallimmissionen im Natura 2000-Gebiet ermittelt. Berechnet seien die Schallimmissionen für Höhen von 1,5 m und 10 m worden. Während der Beurteilungspegel unmittelbar an der Grenze der jeweiligen Abbauabschnitte meist noch über 64 dB(A) liege, nähmen die Werte mit zunehmender Entfernung schnell ab. Dabei sei die schalldämpfende Wirkung von Wäldern und dichten Hecken noch nicht berücksichtigt worden. Randnummer 100 Die Schallimmissionsprognose sei weder im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren noch im ablehnenden Bescheid beanstandet worden. Erhebliche Wirkungen auf das Natura 2000-Gebiet durch Erschütterungen seien nicht zu erwarten, da auf Sprengungen und Meißelarbeiten verzichtet werde. Die bei der Gewinnung mittels Bagger verursachten Erschütterungen seien bereits
wenigen Dezimetern von der Abbauwand nicht mehr wahrnehmbar. Randnummer 101 Für die Lebensraumtypen
Anhang I der FFH-RL seien, soweit die Vegetation betroffen sei, die Wirkfaktoren Lärm und Beunruhigungen nicht relevant. Eine nähere Betrachtung sei daher nur im Hinblick auf die potenziell als charakteristische Arten in Betracht kommenden Schmetterlinge, Heuschrecken, Reptilien, Fledermäuse und Vögel erforderlich. Für diese Arten - mit Ausnahme der Vögel - seien die von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen und optischen Wirkungen jedoch nicht relevant. Schmetterlinge seien gegenüber den von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen unempfindlich, da sie diese – wie Versuche an
tfaltern gezeigt hätten - wegen ihrer niedrigen Schallfrequenz nicht wahrnehmen könnten. Dies werde auch durch die Verbreitungsmuster der Arten belegt. Auch auf die als charakteristische Arten in Betracht kommenden Heuschreckenarten hätten Lärm und Beunruhigungen keine Wirkung. Der Frequenzbereich der Gesänge von Heuschrecken (5 bis 50 kHz, teilweise bis 90 kHz) überschneide sich nur geringfügig mit dem Frequenzbereich der von den im Steinbruch eingesetzten Maschinen ausgehenden Schallimmissionen (ca. 30 Hz bis 10 kHz). Bewegungen von Maschinen und Menschen hätten keinen Einfluss auf die Heuschrecken, da sie erst bei sehr dichter Annäherung (1 bis 3 m) auf Bewegungen reagierten und Maschinenbewegungen ohnehin nur so lange relevant seien, wie sich der Abbau nicht in die Tiefe bewegt habe. Reptilien, insbesondere die Schlingnatter und die Zauneidechse, seien unempfindlich gegenüber Lärm und Beunruhigungen. Quartiere oder Wochenstuben von Fledermäusen seien im Umfeld des Vorhabens nicht
gewiesen worden. Die drei Fledermausarten nutzten die Waldränder, die Randlinien entlang der Hecken und Gebüsche und die Wälder nur als Nahrungshabitat. Die Offenlandlebensräume der Vorhabenfläche seien nur von untergeordneter Bedeutung für die Fledermäuse. Randnummer 102 Die als charakteristische Arten in Betracht kommenden Vogelarten würden durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Randnummer 103 Die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie orientiere sich bei der Bewertung der Auswirkungen der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen und Beunruhigungseffekte auf Vögel an den Ergebnissen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens "Vögel und Verkehrslärm" (Garniel et al., Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna. Schlussbericht November 2007, im Folgenden: Garniel et al. 2007) und der auf dieser Grundlage vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Ausgabe 2010 (im Folgenden auch: "Arbeitshilfe"). Die Verträglichkeitsstudie nehme in Analogie zu Garniel et al. 2007 und der Arbeitshilfe "Vögel und Straßenverkehr" eine Wirkungsprognose vor, die auf einer Kombination artspezifischer Beurteilungsinstrumente (kritische Schallpegel, Effektdistanzen, Fluchtdistanzen, Störradien) und lärmspezifischen Beurteilungsinstrumenten (Beurteilungspegel, Klassen der Verkehrsmengen) beruhe. Allerdings seien die auf Straßen bezogenen Erkenntnisse von Garniel et al. 2007 nicht schematisch auf andere Vorhabentypen wie das hier in Rede stehende Abbauvorhaben übertragbar (Garniel, Vögel und Straßenverkehr: Instrumente zur Beurteilung von Lärmauswirkungen, in: Bernotat/Dierschke/Grunewald, Hrsg., Bestimmung der Erheblichkeit und Beachtung von Kumulationswirkungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung: Ergebnisse des F+E-Vorhabens (FKZ 3513 80 1000) "Aktueller Stand der Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen in Natura 2000-Gebieten", 2017, S. 133, 147). Auch betone Garniel, dass mögliche Auswirkungen bei diskontinuierlichem Verkehrslärm nicht aufträten und erst ab Verkehrsmengen über 10.000 Kfz/24h relevant seien. Dementsprechend schlössen Garniel et al. die Anwendbarkeit einiger von ihnen entwickelter Beurteilungsinstrumente (z. B. kritische Schallpegel) selbst bei Straßen aus, wenn diese wenig befahren seien (unter 10.000 Kfz/24h), und zögen stattdessen vergleichsweise ungenaue Hilfskriterien (Fluchtdistanz einer Art, pauschale Annahmen zur graduellen Abnahme der Habitateignung) heran (vgl. Arbeitshilfe, S. 13, 18). Bei den Auswirkungen des Abbauvorhabens sei erst recht von einer schematischen Anwendung der Erkenntnisse von Garniel et al. abzusehen, da insbesondere die Wirkung visueller Störungen deutlich hinter denen einer auch mit einer Verkehrsstärke von bis zu 10.000 Kfz/24h befahrenen Straße zurückbleibe (saP, S. 25). Die Natura 2000-Verträglichkeitsstudie ziehe die von Garniel et al. entwickelten Beurteilungsinstrumente daher orientierungsweise heran, ergänze diese aber um weitere, auf das konkrete Abbauvorhaben bezogene Kriterien. Randnummer 104 Ob eine Beeinträchtigung durch den Abbaubetrieb vorliege, hänge wesentlich davon ab, ob die betroffenen Vögel den von ihm ausgehenden Schall überhaupt als Lärm wahrnehmen könnten. Die Schallfrequenzen verschiedener Maschinen, die beim Betrieb des Vorhabens zum Einsatz kämen, lägen in einem Bereich von ca. 30 Hz bis 10 kHz. Damit lägen sie überwiegend im unteren Bereich des Hörvermögens von Vögeln, das von knapp über 0 bis max. 14 kHz reiche, wobei das Leistungsmaximum der meisten Arten zwischen 1 bis 5 kHz liege. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass Vögel als Anpassung an die natürliche Geräuschkulisse abgestimmte Frequenzfilter entwickelt hätten, die auch bei Frequenzen unter 1,5 kHz wirksam seien. Wegen der geringen Überschneidung der für die Vögel relevanten Lautfrequenzen mit dem Vorhabenlärm und dem natürlichen Frequenzfilter der Vögel seien die Wirkungen des von dem Abbauvorhaben ausgehenden Schalls auf die Vögel als sehr gering einzustufen. Randnummer 105 Bestätigt werde dies durch die Verteilung der Tierarten im Umfeld des bestehenden Betriebs und der 7 ha-Erweiterungsfläche. Diese Verteilung orientiere sich offenkundig an den Habitatstrukturen und nicht an den Wirkungen, die in den vergangenen Jahren vom Abbau auf der 7 ha-Erweiterungsfläche, der Tätigkeit im Werksbereich und der Fahrstraße ausgegangen seien. Die vorkommenden Tierarten seien offensichtlich an die Wirkungen der bestehenden Abbaustätte und damit auch an die Wirkungen der geplanten Erweiterung angepasst. Randnummer 106 Von den als charakteristische Arten in Betracht kommenden Vogelarten stuften Garniel et al. nur die Hohltaube und den Waldkauz als Arten mit mittlerer Lärmempfindlichkeit ein. Als kritischer Schallpegel werde bei diesen Arten bei geringer Verkehrsdichte (< 10.000 Kfz/24h) ein Pegel von 58 dB(A) angenommen. Die 58 dB(A)-lsophone werde in Abbauabschnitt 6 in 10 m Höhe in max. 140 m Entfernung und in den anderen Abbauabschnitten in z.T. deutlich geringerer Distanz zum Vorhaben unterschritten. Das nächstgelegene Brutrevierzentrum der Hohltaube sei in ca. 500 m Entfernung zu dem geplanten Steinbruch
gewiesen worden und liege damit deutlich außerhalb des kritischen Schallpegels. Der Waldkauz sei nur als Nahrungsgast
gewiesen worden. Die übrigen Vogelarten, die als charakteristische Arten in Betracht kämen (Bluthänfling, Braunkehlchen, Feldlerche, Trauerschnäpper, Waldlaubsänger und Wiesenpieper) zählten
Garniel et al. zu den Arten mit schwacher Lärmempfindlichkeit. Für diese Arten gäben Garniel et al. nur eine Effektdistanz an. Als Effektdistanz werde die maximale Reichweite des erkennbar negativen Einflusses von Straßen auf die räumliche Verteilung einer Brutvogelart bezeichnet (Arbeitshilfe "Vögel und Straßenverkehr", S. 28). Randnummer 107 Für die Feldlerche gäben Garniel et al. eine Effektdistanz von 500 m, für die übrigen Arten eine Effektdistanz von 200 m an. Für den Wiesenpieper (Rastvogel) verwiesen Garniel et al. auf Effekte bis zu 25 m entlang von schwach befahrenen Straßen. Diese Effektdistanzen - die ohnehin nur ein Instrument der Wirkungsprognose und keine Erheblichkeitsschwellen seien - gälten allerdings nur für stark befahrene Straßen. Auf andere Vorhaben wie das hier in Rede stehende Abbauvorhaben seien die für den Straßenverkehr entwickelten Effektdistanzen nicht übertragbar (so etwa in Bezug auf Windenergieanlagen OVG Münster, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 259, sowie in Bezug auf eine Deponie OVG Lüneburg, Urteil vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris Rn. 184). Randnummer 108 Dass die von Garniel et al. angegebenen Effektdistanzen auf das Abbauvorhaben nicht übertragbar seien, werde besonders an der Feldlerche deutlich. Die Feldlerche brüte am Vorhabenstandort entgegen der von Garniel et al. für starke Verkehrswege angegeben Effektdistanz in unmittelbarer
barschaft der bestehenden 7 ha-Erweiterung. So seien Brutstandorte der Feldlerche in einer Entfernung von nur 50 m zur 7 ha-Erweiterung und auch innerhalb der 7 ha-Erweiterung auf bereits rekultivierten Flächen
gewiesen worden. Erhebliche Beeinträchtigungen der Feldlerche durch die von dem Vorhaben ausgehenden akustischen und optischen Reize könnten daher ausgeschlossen werden. Randnummer 109 Der schwach lärmempfindliche Bluthänfling weise Brutreviere auch im Bereich der gegenwärtigen Zufahrtsstraße in einer Entfernung von ca. 60 m auf, was die schwache Lärmempfindlichkeit zusätzlich bestätige. Die Lage seiner Brutplätze sei habitat- und nicht störungsbedingt. Der Trauerschnäpper brüte in ca. 160 m Entfernung im Wald. Hier sei neben der geringen Störungsempfindlichkeit auch die hohe Signaldämpfung durch die Wälder zu berücksichtigen. Ähnliches gelte für den Waldlaubsänger, der in ca. 120 m Entfernung von der gegenwärtigen Zufahrt sein Brutrevier innerhalb des Waldes habe. Auch hier sei die erhebliche Signaldämpfung zu berücksichtigen. Braunkehlchen und Wiesenpieper kämen im Wirkraum des Vorhabens nur als Durchzügler vor. Randnummer 110 Die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen und Beunruhigungseffekte führten auch zu keiner Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets im Hinblick auf die für die Verträglichkeitsprüfung relevanten Vogelarten
Anhang I der FFH-Richtlinie und Art. 4 Abs. 2 der VRL, dies umfasse die Vogelarten Neuntöter, Mittelspecht, Wespenbussard, Heidelerche und Rot- und Schwarzmilan sowie die Zugvogelarten Orpheusspötter und Raubwürger. Randnummer 111 Das Vorhaben verstoße entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gegen die Schutzgebietsverordnungen für die Naturschutzgebiete "Kalbenberg Süd" und "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe". Randnummer 112
SchG seien alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer
haltigen Störung führen könnten,
Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Entsprechend seien
1 der Verordnung über das Biosphärenreservat "Bliesgau" alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die auf den Flächen der Kernzonen, zu denen das Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" gehöre, zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder zu einer
haltigen Störung führen könnten. Vergleichbar damit regele § 3 Abs. 1 der Schutzgebietsverordnung für das Gebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe", dass in dem Naturschutzgebiet - mit Ausnahme der in § 4 festgelegten Handlungen – alle Maßnahmen und Nutzungen verboten seien, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
haltigen Störung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile führten oder dem Schutzzweck gemäß § 2 widersprächen. Der Begriff "Störung" sei weit zu fassen und decke alle sonstigen Beeinträchtigungen ab, die dem Schutzzweck zuwiderliefen. Es handele sich dabei um Handlungen, die nicht unmittelbar zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebiets oder seiner Bestandteile führten, aber auf andere Weise dem Schutzzweck entgegenwirkten. Störungen seien allerdings nur verboten, wenn sie "
haltig" seien. Es müsse sich um Störungen handeln, die auf Grund ihrer Dauer und Intensität für das Gebiet von erheblichem Gewicht seien. Der Beklagte sei offenbar der Auffassung, das Vorhaben führe durch die von ihm ausgehenden Lärm- und Staubimmissionen sowie Bewegungsunruhe zu einer
haltigen Störung der Naturschutzgebiete. Das treffe nicht zu. Randnummer 113 Das Vorhaben führe
den obigen Ausführungen zu keinen
haltigen Störungen, die dem Schutzzweck des Naturschutzgebiets "Kalbenberg Süd" zuwiderliefen. Selbst wenn es durch das Vorhaben zu Störungen käme, wären sie zudem nur beachtlich, wenn sie
haltig wären. Randnummer 114 Da die von dem Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen mit zunehmender Entfernung schnell abnähmen, könne das Vorhaben allenfalls im unmittelbaren Nahbereich (bis zu max. 50 m) zu einer temporären und teilweisen Entwertung angrenzender Flächen für störungsempfindliche Arten vor allem als Bruthabitat führen. Wertgebende störungsempfindliche Arten seien in diesem Bereich nicht vorhanden. Selbst wenn derartige Arten vorhanden wären, wären die Wirkungen des Vorhabens von so kurzer Dauer und würden eine so geringe Fläche des Naturschutzgebiets betreffen, dass die damit verbundene Störung nicht
haltig wäre. So dauere die Auskalkung der einzelnen Abbauabschnitte jeweils nur ca. 2 bis 3 Jahre. Während dieser Zeit sei nicht etwa kontinuierlich mit Lärmimmissionen und Bewegungsunruhe zu rechnen. Gearbeitet werde nur bei Tageslicht. Das Abschieben des Oberbodens zum Erschließen eines neuen Abbauabschnittes werde grundsätzlich nur außerhalb der Brutzeit der Offenlandarten, also nicht in der Zeit von Anfang April bis Ende August, erfolgen (Genehmigungsantrag, S. 48). Anschließend verlagere sich die Störungsquelle recht schnell in die Tiefe und werde durch die umschließenden Abbauwände abgeschottet. Zudem würden Lärmimmissionen nur in den seltensten Fällen das in der Schallimmissionsprognose angegebene Maß erreichen. So gehe die Schallimmissionsprognose von einem Worst-Case-Ansatz aus und unterstelle einen durchgängigen und gleichzeitigen Betrieb von Bagger, Planierraupe, Siebanlage und Radlader. Tatsächlich werde die Siebanlage
den Erfahrungen der letzten Jahre eher selten im Gewinnungsbereich stehen, womit auch der Radlader entfalle. Im tatsächlichen Normalbetrieb seien deshalb die Lärmemissionen deutlich geringer als in der Schallimmissionsprognose berechnet (Genehmigungsantrag, S. 35). Randnummer 115 Dementsprechend sei auch der Beklagte bislang davon ausgegangen, dass der Abbaubetrieb zu keinen
haltigen Störungen des Naturschutzgebiets führe. So sei er noch in seinem Bescheid vom 13.05.2016 (Anlage K 3) über die naturschutzrechtliche Genehmigung der Verlegung der Zufahrt zwischen Werksbereich und 7 ha-Erweiterungsfläche der Auffassung gewesen, dass "Störungen von streng geschützten Arten (FFH-Arten und Europäische Vogelarten) als gering einzuschätzen" seien. Die Zufahrt, auf die sich diese Aussage beziehe, verlaufe im Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und z.T. unmittelbar an der Grenze des Naturschutzgebiets "Kalbenberg Süd". Derselben Ansicht sei die Oberste Naturschutzbehörde in ihrem Bescheid vom 03.07.2015 (Anlage K2) gewesen, mit dem sie für die Verlegung und Verbreiterung dieser Zufahrt eine Befreiung
SchG erteilt habe. Auch im Baugenehmigungsverfahren für die 7 ha-Erweiterung sei der Beklagte der Auffassung gewesen, dass das Erweiterungsvorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des angrenzenden Naturschutz- und Natura 2000-Gebiets führe und auch sonst keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstünden (s. Antwort der Landesregierung zu einer Anfrage der Abgeordneten Maurer, LT-Drs. 15/965, S. 2). Dass der Beklagte dies in dem ablehnenden Bescheid vom 17.04.2019 nun anders sehe, sei nicht
vollziehbar, zumal der bisherige Abbaubetrieb zu keinen erheblichen Störungen des Naturschutzgebiets geführt habe. Randnummer 116
haltige Störungen seien auch nicht im Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" zu erwarten. Es gälten die Erwägungen für das Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" entsprechend. Randnummer 117 Selbst wenn man dem nicht folgen und annehmen wollte, dass es durch das Vorhaben zu
haltigen Störungen im Naturschutzgebiet "Kalbenberg Süd" und/ oder "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" komme, stünde der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten könnte die Klägerin gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung vom Störungsverbot verlangen. Für die Entscheidung über die Erteilung der Befreiung
SchG sei entgegen dem ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 17.04.2019 nicht die Oberste Naturschutzbehörde, sondern wegen der Konzentrationswirkung, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
SchG zukomme, der Beklagte als Immissionsschutzbehörde zuständig. Randnummer 118 Da die Funktion der Befreiung darin bestehe, rechtlichen Unausgewogenheiten abzuhelfen, die sich bei Anwendung einer Norm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ergäben, setze die Möglichkeit der Befreiung einen im Zeitpunkt des Normerlasses vom Normgeber so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen Sonderfall voraus. Ein solcher sei hier gegeben. Dass der östlich des "Hanickels" bestehende Kalksteinbruch umfangreich modernisiert und der Abbau von Kalkstein auf dem Hanickelrücken fortgesetzt werde, sei bei Erlass der Verordnungen über die Schutzgebiete "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" und "Kalbenberg Süd" nicht vorhersehbar gewesen. Vom Vorliegen einer atypischen Sondersituation sei daher zu Recht auch die Oberste Naturschutzbehörde ausgegangen, als sie der Klägerin etwa durch Bescheid vom 03.07.2015 (Anlage K2) für die Zufahrt zum Werksbereich gemäß § 67 BNatSchG eine Befreiung von der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" erteilt habe. Dasselbe gelte für den nun entstandenen Bedarf, den bisher landwirtschaftlich genutzten Hanickelrücken über die Fläche der 7 ha-Erweiterung hinaus für den Abbau in Anspruch zu nehmen. Randnummer 119 An dem Abbauvorhaben bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Eine gesicherte Rohstoffversorgung sei ein hochrangiger und rechtlich verankerter Gemeinwohlbelang. Der im Steinbruch der Klägerin gewonnene Kalkstein werde für verschiedenste Zwecke in der Industrie, Bau- und Landwirtschaft eingesetzt. Kalkstein werde im Saarland nur im Steinbruch Rubenheim über Tage und in Auersmacher unter Tage gewonnen. Seit Ende 2017 fördere die Kalksteingrube in Auersmacher nur noch im Stand-by-Betrieb und versorge ausschließlich die Hochöfen der ROGESA im Bedarfsfall. Randnummer 120 Dementsprechend komme auch die Landesplanungsbehörde in ihrer raumordnerischen Beurteilung zu dem Abbauvorhaben zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben "[a]ufgrund der Standortgebundenheit und der Begrenztheit der wirtschaftlich abbaubaren Kalksteinvorkommen im Saarland ... von erheblicher Bedeutung für die heimische Wirtschaft [ist] und ... aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft positiv bewertet [wird]. Des Weiteren wirkt sich die langfristige Sicherung des Abbaustandortes positiv auf den Arbeitsmarkt aus." Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG sei das Ergebnis von Raumordnungsverfahren bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Die erhebliche Bedeutung des Vorhabens für die heimische Wirtschaft und die mit dem Vorhaben verbundene Sicherung von Arbeitsplätzen sei daher als Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung zwischen den für das Abbauvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen und den Naturschutzbelangen einzustellen. Randnummer 121 Die Abwägung auf Seite 8 ff. des ablehnenden Bescheids vom 17.04.2019 trage dem nicht Rechnung. Der Beklagte versuche, das Interesse an dem Vorhaben mit dem untauglichen Argument zu relativieren, der Mengenbedarf an Kalkstein im Saarland sei - insbesondere in der Roheisenerzeugung durch die Fa. ROGESA in Dillingen - so groß, dass er allein aus dem beantragten Kalksteinbruch nicht ansatzweise erfüllt werden könne. Dass der hohe Mengenbedarf des Saarlandes an Kalkstein ein Argument dafür sein solle, auch noch auf den letzten bestehenden Kalksteinbruch im Saarland zu verzichten, sei nicht
vollziehbar. Der hohe und bei weitem nicht gedeckte Bedarf an Kalkstein im Saarland verstärke vielmehr das öffentliche Interesse an der Zulassung des Vorhabens. Randnummer 122 Die vom Beklagten angeführte Möglichkeit, zur Deckung des Kalksteinbedarfs Rohstoffe aus Ost-Frankreich zu importieren, stelle keinen adäquaten Ersatz für die heimische Kalksteinproduktion dar. Die standortnahe heimische Produktion von Rohstoffen erhöhe die Versorgungssicherheit gerade in Zeiten steigender Rohstoffpreise, vermeide unnötige Transportwege und trage dadurch zur Vermeidung unnötigen CO 2 -Ausstoßes durch den LKW-Transport bei, entlaste das Verkehrsnetz, senke Transportkosten und stärke die regionale Wirtschaft (zu den eindeutigen Vorteilen der heimischen Kalksteinproduktion s. auch die Raumordnerische Beurteilung, Bescheid vom 02.08.2016, S. 65). Der im Ablehnungsbescheid vom 17.04.2019 als vermutlich nächster Kalksteinbruch angeführte Steinbruch in Palzem im Moseltal sei ein Dolomitsteinbruch und kein Kalksteinbruch. Zu Unrecht versuche der Beklagte, das öffentliche Interesse an der Schaffung und Erhaltung der Arbeitsplätze mit dem Argument zu relativieren, dass in den Antragsunterlagen für den Steinbruchbetrieb (nur) 17 Beschäftigte aufgeführt würden, so dass nur ein örtlich begrenzter sozioökonomischer Effekt vorliege. Dass mit der geplanten Erweiterung die derzeit im Steinbruch bestehenden 17 Arbeitsplätze erhalten und damit langfristig gesichert würden, werde in der Raumordnerischen Beurteilung aus wirtschafts- und strukturpolitischer Sicht positiv bewertet und sei in der Abwägung mit entsprechendem Gewicht zu berücksichtigen. Die Arbeitsplätze seien teilweise einfache Arbeitsplätze und auf Grund der hohen Mechanisierung auch für betagtere Mitarbeiter, z.T. auch mit körperlichen Defiziten, geeignet, die so weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden könnten. Dem komme in der betroffenen strukturschwachen ländlichen Region besondere Bedeutung zu. Die Erweiterung sichere auch die durch die Wertschöpfungskette indirekt mit dem Steinbruch verbundenen Arbeitsplätze in der Region. So generierten die hergestellten Produkte durch ihren regionalen Einsatz z.B. im Baugewerbe und bei Handwerkern eine weitere regionale Wertschöpfung, durch die es im Sekundärbereich zu einem Beschäftigungseffekt von mehr als 100 Vollzeitbeschäftigten kommen könne. Randnummer 123 Sollte es durch das Vorhaben zu
haltigen Störungen in umliegenden Naturschutzgebieten kommen (was nicht der Fall sei), so wären diese nur von untergeordnetem Gewicht. Es treffe zudem nicht zu, dass die Klägerin bzw. die Eigentümer nicht auf die Nutzbarkeit des Standorts für den Kalksteinabbau hätten vertrauen dürfen. Der Beklagte verkenne, dass der Kalksteinabbau am Hanickel, der seit Anfang des 20. Jahrhunderts bestehe, eine deutlich längere Historie habe als die in Rede stehenden Naturschutzgebiete, die erst in den Jahren 2004 und 2007 ausgewiesen worden seien. Steinbrüche am Hanickel in Rubenheim gebe es seit über 100 Jahren. Wegen der begrenzten Kalksteinvorkommen sei der Betrieb der Klägerin standortgebunden und könne daher nicht beliebig verlagert werden. Auch blende der Beklagte aus, dass er durch die Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für die unmittelbar an das Naturschutzgebiet "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" angrenzende 7 ha-Erweiterung des Steinbruchs auf dem Hanickel und die durch das Naturschutzgebiet verlaufende Zufahrt zum bestehenden Werksbereich selbst einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe. Mit der Fortführung der traditionellen Kalkgewinnung auf dem Hanickel im Bliesgau könne die Zielsetzung des Biosphärenreservates Bliesgau erfüllt werden. Weitere Schwerpunkte der Biosphäre seien z.B. der Erhalt der dörflichen Strukturen, der Attraktivität der Kulturlandschaft und die Steigerung der regionalen Wertschöpfung. Dementsprechend habe das MAB-Nationalkomitee beim Bundesumweltministerium, das für die deutschen Biosphärenreservate zuständig sei, zur Frage der Vereinbarkeit von Steinbrucherweiterung und Biosphärenreservat erklärt, dass durch entsprechende Auflagen und Maßnahmen die Belange des Biosphärenreservates gewahrt bleiben könnten. Randnummer 124 Grundsätzlich stehe die Erteilung einer Befreiung
SchG im Ermessen des Beklagten. Da sämtliche Aspekte, die vorliegend für die Ermessensausübung maßgeblich sein könnten, bereits in der Abwägung zu berücksichtigen seien und die Abwägung ein deutliches Überwiegen der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange ergebe, sei das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert. Randnummer 125 Nur ergänzend und ohne dass es darauf noch ankäme, sei darauf hinzuweisen, dass eine Befreiung nicht nur wegen des öffentlichen Interesses an dem Vorhaben, sondern auch deshalb erteilt werden müsse, weil die Durchführung der Vorschriften des Naturschutzes zu einer unzumutbaren Belastung der Klägerin führen würde (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Die Klägerin habe
Erwerb des Steinbruchs im Jahr 2009 erhebliche Investitionen getätigt, um den Steinbruch zu modernisieren. Randnummer 126 Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote
SchG. Die Auffassung des Beklagten, dass das Vorhaben im Hinblick auf Wachtel und Feldlerche das Tötungsverbot
SchG verwirkliche, sei nicht
vollziehbar. Zwar stelle die saP auf S. 28 und 31 fest, dass eine Verwirklichung des Tötungsverbots in Bezug auf Wachtel und Feldlerche ohne vorhabenbezogene Maßnahmen nicht auszuschließen sei. Denn, dass sich in dem jeweiligen Bauabschnitt gerade mit Abbaubeginn bzw. im Zeitraum des Abbaus Brutvorkommen dieser Arten befänden, könne nicht ausgeschlossen werden. Allerdings sehe die saP auf S. 44 Vermeidungsmaßnahmen vor, die eine Verwirklichung des Zugriffsverbots ausschlössen. Danach könne durch einen optimierten Bauablauf gewährleistet werden, dass der allgemeine Baubeginn bzw. die ersten Freistellungarbeiten zum Erschließen eines neuen Bauabschnittes nicht mit der Brutzeit der Vögel zusammenfielen. Neue Baufelder dürften danach nur außerhalb der Brutzeit erschlossen werden. Sei dies nicht möglich, habe im Vorfeld eine Absuche der Fläche zu erfolgen, um Beeinträchtigungen der Bodenbrüter zu vermeiden. Würden Bodenbrüter vorgefunden, sei dann jedoch keine Erweiterung in diesem Bereich bis zum Ende der Brutzeit möglich. Der Aufenthalt von Brutvögeln im unmittelbaren Baufeldbereich und die damit einhergehende Gefahr der Tötung von Jungvögeln seien dadurch ausgeschlossen (s. auch LBP, S. 34). Randnummer 127 Ebenso treffe es nicht zu, dass das Vorhaben zu Lasten von Wachtel und Feldlerche gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) verstoße. Zwar könne es durch das Vorhaben bei der Erschließung eines neuen Abbaufelds zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der genannten Arten kommen. Allerdings sei das Verbot
SchG gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG bei Eingriffen, die
SchG - d. h. unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zugelassen würden, nicht erfüllt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Dies sei
der saP, S. 28 f., 31 f., der Fall, da im nahen und weiteren Umfeld des Vorhabenstandortes in Abhängigkeit von der jeweiligen Bewirtschaftung im Jahresverlauf mosaikartig zahlreiche Ausweichhabitate (v.a. Acker- und Grünlandflächen) vorhanden seien. Dies sei schon deshalb plausibel, weil die Arten sowohl im Bereich des geplanten Vorhabens als auch im weiteren Umfeld (v.a. Extensiv-, Brachflächen des angrenzenden Grünlandes) Brutvorkommen hätten. Zudem erfolge die insgesamt rund 27,1 ha betragende Erweiterung des Steinbruchs nicht auf einmal, sondern werde mit Abbaufeldern von stets max. 5 ha in Anspruch genommen. Unmittelbar
Beendigung des Abbaus werde das jeweilige Abbaufeld rekultiviert und stehe den Arten als Ausweichfläche zur Verfügung. Vorsichtshalber sehe die saP auf S. 44 f. für die Zeit des Abbaubetriebes zur Kompensation des konkreten Flächenverlustes bei jährlichem bis zwei- bis dreijährigem Ortswechsel eine Kombination aus fünf Lerchenfenstern und Blühflächen von je ca. 20 m 2 Flächengröße vor. Die Lerchenfenster seien dabei als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vor Beginn des Abbaus anzulegen (LBP, 8. 31, 34). Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibe daher im räumlichen Zusammenhang gewahrt (saP, 8. 29, 31). Weshalb der Beklagte dennoch meine, das Vorhaben verstoße gegen das Zugriffsverbot
SchG und dass § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG die Planung weiterer vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen voraussetze, sei nicht
vollziehbar. Randnummer 128 Der Beklagte gehe in dem Ablehnungsbescheid zu Unrecht davon aus, ein Verstoß gegen das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) in Bezug auf Wachtel und die Rastvögel Kiebitz, Raubwürger, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Brachpieper, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine erhebliche Störung i.S.d. Vorschrift liege vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Bei der Frage, ob sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtere, sei ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen, da nur
haltige negative Veränderungen relevant sein könnten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert würden. Könne die lokale Population diese
teiligen Wirkungen aber im Wege der Eigenkompensation und/oder durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen in absehbarer Zeit abfangen, liege keine erhebliche Störung vor. Dementsprechend stelle z.B. eine Vergrämung jedenfalls dann keine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dar, wenn die betroffene Population auf bestehende oder eigens dafür hergestellte Habitate ausweichen könne. Potenzielle abbaubedingte Störungen seien daher sowohl räumlich als auch zeitlich eng begrenzt. Hinzu komme, dass die Störwirkungen des Abbaus
den Erfahrungen mit dem bisherigen Steinbruchbetrieb gering seien. Randnummer 129 Zu Rastvögeln und Durchzüglern stelle die saP auf S. 27 f. fest, dass im nahen und weiteren Umfeld des Vorhabenstandortes in Abhängigkeit von der jeweiligen Bewirtschaftung im Jahresverlauf mosaikartig zahlreiche Ausweichhabitate vorhanden seien. Randnummer 130 Gleiches gelte für die Wachtel (saP, 8.26 ff.). Die Art habe in der strukturreichen Landschaft stets die Möglichkeit, mit ihren Revieren in Abhängigkeit von dem jeweils rotierenden und nur wenige Monate an einem Ort sich befindlichen Baufeld auf ruhigere Habitate auszuweichen, ohne dass dadurch populationsökologische
teile entstünden. Zwar sei bei der Wachtel eine relative Brutorttreue zum Habitat gegeben. Sie baue ihre Nester jedoch jedes Jahr neu oder wechsele ggf. bei entsprechender Verfügbarkeit die Niststandorte, so dass eine besondere Brutplatztreue nicht bestehe. Störungen der Wachtel während der Brutzeit würden zudem durch die zeitliche Beschränkung der Freimachung der Abbaufelder auf die Zeit außerhalb der Brutzeit der Vögel (s.o.) vermieden (saP, S. 44). Randnummer 131
Auffassung des Beklagten "verbleiben Zweifel", ob es "unter Festsetzung weiterer Vermeidungsmaßnahmen" gelingen könne, erhebliche Beeinträchtigungen der
SchG i.V.m. § 22 SNG geschützten Biotope "Quellen" und "Quellbereiche" im weiteren Umfeld des Abbauvorhabens mit hinreichender Sicherheit zu vermeiden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz lägen nicht vor, da die Beeinträchtigung nicht in angemessener Zeit (20 bis 25 Jahre) ausgeglichen werden könne. Auch dieser Einwand sei nicht berechtigt. Das Vorhaben führe zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von Quellbereichen. Dass es zu erheblichen, d.h.
Dauer und Schwere bedeutsamen Auswirkungen auf die Quellbereiche komme, sei danach ausgeschlossen. Dies folge auch daraus, dass das Einzugsgebiet der Quellen rund um den Hanickel eine Fläche von ca. 135 ha habe. Die jeweilige Gewinnungsfläche weise nur jeweils maximal 5 ha auf und betreffe daher maximal 4% des Einzugsgebiets der Quellen (s. auch Anlage 17 der Antragsunterlagen: Hydrogeologisches Gutachten, S. 16 ff.). Randnummer 132 Dem Vorhaben stünden auch keine sonstigen Vorschriften entgegen. Randnummer 133 Gehe man davon aus, dass der Hauptantrag noch nicht spruchreif sei, da im gerichtlichen Verfahren erstmals komplexe Fragen geprüft werden müssten, die im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelt worden seien, habe die Klägerin entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden werde, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Randnummer 134 Die Klägerin beantragt, Randnummer 135 1. den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2019 (Az.: 3.3/Sf/l-110569-203) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2021 aufzuheben; Randnummer 136 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Maßgabe des Antrags vom 30.11.2017, zuletzt ergänzt am 13.07.2018, zu erteilen; Randnummer 137
gewiesenen spezialisierten Arten der Quellen und Quellbereiche sei gemeinsam, dass sie auf dauernd nasse und ausreichend lange wechselfeuchte Standortbedingungen angewiesen seien. Kurzfristig stärker schüttende Wasserverhältnisse und dafür längere Trockenphasen könnten bereits bei kurzfristigen Extremereignissen oder mehrfach
einander auftretenden, für die jeweilige Art "zu langen" Trockenphasen zum Verschwinden der Arten führen. Erhebliche Beeinträchtigungen der genannten Quellen und Quellbereiche könnten demnach nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 3 SNG sei Voraussetzung, dass die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden könnten. Ein echter Funktionsausgleich sei aber nicht möglich. Dass im Zuge der Erstellung der Gutachten festgestellt worden sei, dass nicht mehr alle der ursprünglich vorhandenen Quellbereiche vorhanden bzw. in einem guten Zustand seien, entschärfe die Problematik indes nicht, da die Naturschutzbehörde davon ausgehe, dass zumindest für den größten Teil nicht mehr vorhandener bzw. erheblich beeinträchtigter Quellbereiche eine Wiederherstellungspflicht bestehe. Randnummer 145 Hinsichtlich der Betroffenheit europäischer Vogelarten durch Lärmimmissionen im
hiesiger Kenntnis i.d.R. max. 5 dB(A) Schalldämpfung in Ansatz gebracht. Jüngere Untersuchungen zeigten, dass alleine in Abhängigkeit von meteorologischen Bedingungen der Schwankungsbereich von Schalldämpfungen in einer Größenordnung von 10 dB innerhalb weniger Stunden betragen könne. Auch scheine es große Unterschiede in Abhängigkeit von der Dichte der Waldbestände und deren Struktur zu geben. Da die Balz- und Brutzeit von Vögeln meist schon früh im Jahr (beim Mittelspecht teilweise schon im Januar) beginne, wichtige Laubbäume wie Buche und Eiche aber oft erst im Mai ihre Blätter austrieben, erscheine ein pauschaler Abzug in der in der ergänzend vorgelegten Verträglichkeitsprüfung in Ansatz gebrachten Größenordnung sehr kritisch. Randnummer 146 Wie hier am Beispiel des in Rede stehenden Waldbestandes westlich des Abbauabschnittes 6, aber auch in der reich strukturierten Offenlandschaft östlich desselben Abbauabschnittes deutlich werde, spielten innerhalb eines Lebensraumes in einem Ökosystem, einer Lebensgemeinschaft und im Zusammenspiel sowie in Wechselwirkung komplexe ökologische Zusammenhänge eine Rolle, die das Arteninventar und dessen räumliche Anordnung bestimme. Dabei seien einzelne Arten sehr standorttreu, die exakte örtliche Lage der Brutstätten sei aber nicht zwingend konstant. In den einzelnen Jahren könnten Störungen insbesondere in der frühen Fortpflanzungszeit auch zu Standortverlagerungen führen. Nicht zuletzt aus Konkurrenzgründen würden von Tieren aber auch für sie pessimale Standorte besiedeln, was vielfach zu einem geringeren Bruterfolg oder Individuenverlusten führe. Randnummer 147 Die Bedeutung der im Umfeld des geplanten Steinbruchs vorhandenen Lebensräume und Arten drücke sich nicht zuletzt auch in der mehrschichtigen Überlagerung der ausgewiesenen Schutzgebiete aus. Um mit vertretbarem Aufwand den rechtlichen Anforderungen an verschiedene Brutvorkommen von Vögeln und insbesondere auch dem Schutzzwecke des Naturschutzgebietes Kernzone "Kalbenberg Süd" in einem Abstand von nur 15 m zum geplanten Abbau gerecht zu werden, erscheine ein Abstand des geplanten Abbaus von der Außengrenze des Schutzgebietes, der eine sichere Einhaltung der 58 dB-Grenze tagsüber und Einhaltung der Effektdistanzen der vorkommenden Brutvogelarten angemessen. Dies ergebe einen Abstand des Abbaubereiches in einer Größenordnung von mind. 150 m. Dadurch könne eine zweiseitige Belastung der vorkommenden Vogelarten auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Für die östlich an den 6. BA angrenzenden Flächen des Naturschutzgebietes "Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe" müssten analog ebenfalls erhebliche Abstände (sichere Einhaltung der 52 dB-Grenze und der Effektdistanzen der jeweiligen Brutvögel) eingehalten werden. Randnummer 148 Mit der Klagebegründung sei eine sehr umfangreiche Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsstudie vorgelegt worden. Den Bewertungen der Schallimmissionen und optischen Wirkungen müsse
den obigen Ausführungen widersprochen werden. Angesichts der in der Schallimmissionsprognose eingestellten Laufzeiten des Maschinenparks von in der Regel mind. 8 Stunden könne
hiesiger Einschätzung nicht realistisch von einer nur diskontinuierlichen Lärmbelastung ausgegangen werden. Um eine Natura 2000-Verträglichkeit des Vorhabens zu erreichen, seien größere Abstände als im Antrag angegeben erforderlich. Randnummer 149 Auch die Auswirkungen der Staubeinträge auf den Schutzzweck der Kernzone seien nicht zu unterschätzen und dürften keinesfalls vernachlässigt werden. Neben den bereits angesprochenen Artenschutzbelangen solle das Schutzgebiet zudem als forstliche Dauerbeobachtungsfläche zur Erforschung der Lebensvorgänge in ungestörten Waldökosystemen dienen. Selbst im Vergleich mit den nicht vergleichbaren Waldkalkungsmaßnahmen müsste ein Abstand des
Einschätzung der Prüfbehörde hingegen keinesfalls als Garantie bzw. wissenschaftlich hinreichend abgesicherte Wirkprognose gewertet werden, dass dies bei Fortführung des Steinbruchbetriebes während eines Zeitraums von zukünftig mind. 16 Jahren unter sich ändernden zumindest witterungsbedingten, wenn nicht sogar schon klimabedingten Veränderungen weiterhin auch so bleiben werde. Auf die Länge an der Station Wolfersheim dokumentierter Trockenphase von 37 Tagen am Stück, in denen Staubeinträge nicht hätten abgewaschen werden können, sondern entsprechend des Haftvermögens akkumuliert würden, werde hingewiesen. Eine Berechnung optimierter Abstände sei der Naturschutzbehörde selbst nicht möglich. Randnummer 153 Es sei in Anlehnung an Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie Aufgabe der Verträglichkeitsprüfung sicherzustellen, dass Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt würden, soweit sie ein Gebiet als solches nicht beeinträchtigten. Vor Erteilung einer Genehmigung müsse die Behörde Gewissheit darüber erlangen, dass sich ein Projekt nicht
teilig auf das betroffene Natura 2000-Gebiet als solches auswirke. Dabei sei die Behörde verpflichtet, die beantragte Genehmigung zu versagen, wenn Unsicherheit darüber bestehe, dass keine derartigen Auswirkungen aufträten. Hinsichtlich der Kriterien, anhand derer Behörden die erforderliche Gewissheit erlangen könnte, habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass aus fachlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel bestehen dürfe, mit der Maßgabe, dass sich die Behörden auf die besten einschlägigen Erkenntnisse stützen müssten. Von daher könne auch
nochmaliger Prüfung die Natura 2000-Verträglichkeit der beantragten Steinbrucherweiterung behördlich nicht bestätigt werden. Randnummer 154 Hinsichtlich der Abbauabschnitte 1-5 bleibe festzuhalten, dass in der Mehrheit der im Antrag erhaltenen Karten die Grenzen der angrenzenden bzw. benachbarten Schutzgebiete trotz mehrfacher Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde nicht eingetragen seien. Dies erschwere die Prüfung der Antragsunterlagen. Randnummer 155 Den Ausführungen in der Klagebegründung zu Wachtel und Feldlerche müsse ebenfalls widersprochen werden. Von Garniel & Mierwald
Einschätzung der Autoren eine besonders hohe Empfindlichkeit gegen optische Störungen, die auf den ausgedehnten Singflügen intensiv wahrgenommen würden, nicht auszuschließen sei. Die optische Störempfindlichkeit sei
Einschätzung der Naturschutzbehörde nicht auf Straßen beschränkt. Randnummer 156 Ein Brutnachweis der Wachtel befinde sich annährend im Zentrum der Offenlandfläche auf dem Hanickel. Die Art benötige offene Strukturen mit genügend Deckung und trotzdem guten Fluchtmöglichkeiten. Von daher sei anscheinend die leichte Erhöhung des Hanickel-Zentrums besonders als Bruthabitat geeignet. Vermutlich nicht zuletzt von der Abhängigkeit der Fruchtfolge brüte die Wachtel nicht jedes Jahr im Bereich des Hanickels. Dennoch lägen die Bruten der Wachtel
bisheriger ornithologischer Beobachtung mit einer recht hohen Brutorttreue immer in dem näheren Umfeld der leichten Kuppe des Hanickels, wenn dort Getreide oder Raps eingesät sei. Randnummer 157 In den Abbauabschnitten 1 bis 5 inklusive der jeweils erforderlichen Zufahrt seien bei Annahme von 200 m Reichweite Lärmimmissionen zu erwarten, die auf fast der gesamten Fläche 52 dB(A) überschritten. Randlich gelegenen Restflächen käme dabei letzten Endes keine Bedeutung zu, da diese für eine Brut der Wachtel
Einschätzung der Naturschutzbehörde nicht geeignet seien, da die Art zu Hecken, Waldrändern und anderen vertikalem höheren Strukturen Meidedistanzen einhalte.
fachlicher Einschätzung gelte dies analog auch für die wald-nah gelegenen Flächen des 6. BA. In der Konsequenz müsse mind. von einer graduellen Lebensraumentwertung des vollständigen Brutortes der Wachtel über den gesamten Betriebszeitraum der Abbauabschnitte 1 bis 5 (ca. 13 Jahre) ausgegangen werden. Die Einschätzung in dem von der Klägerin vorgelegten "Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag" komme zu dem Ergebnis, dass "die Vögel in der hiesigen strukturreichen Landschaft darüber hinaus stets die Möglichkeit" hätten, "mit ihren Revieren in Abhängigkeit des jeweils rotierenden und nur wenige Monate an einem Ort sich befindlichen Baufeld auf ruhigere Habitate auszuweichen, ohne dass dadurch populationsökologische
teile entstünden". Dieser Einschätzung könne sich die Naturschutzbehörde in der geschilderten Situation für das Bruthabitat der Wachtel nicht oder bestenfalls eingeschränkt anschließen. An dieser Stelle müsse aus Sicht der Naturschutzbehörde unterschieden werden zwischen der als "Entzug der Natur" zu werte
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.