auf die Anlage K3 zur Klageschrift vom 12.04.2022 2 Bl. 11 der Gerichtsakte Bl. 11 der Gerichtsakte sowie die Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 14.03.2022, Seiten zwei bis 4 oben 3 Bl. 17 bis 19 der Gerichtsakte Bl. 17 bis 19 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 6 Mit Reisekostenabrechnung vom 20.12.2021 erhielt der Kläger vom Beklagten 175,70 € Reisekostenerstattung, wobei der Beklagte -u.a.- die vom Kläger ab seinem Wohnort geltend gemachten Wegstrecken für seine Außeneinsätze nach § 3 Abs. 1 des Saarländischen Reisekostengesetzes (SRKG) je um die Wegstrecke (und zwar um 0,35 € pro Kilometer) kürzte, die dieser normalerweise täglich zu seinem Dienstort zurückgelegt. Es handele sich um eine sogenannte häusliche Ersparnis, nämlich um Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle, die Dienstreisenden auch dann entstünden, wenn sie keine Dienstreise unternähmen. Randnummer 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und bestand auf der Auszahlung des -wegen der Kürzungen der Kostenerstattung die vom "homeoffice" aus angetretenen Außeneinsätze betreffend zwischen den Beteiligten unstreitigen- Differenzbetrages von 255,85 €. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2022 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger ab seinem Wohnort geltend gemachten Wegstrecken seien nach § 3 Abs. 1 SRKG um die Wegstrecken zu kürzen, die er normalerweise täglich ins Büro zurücklege, da es sich um Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung handele. Soweit der Kläger sich auf die Nr. 2 Absatz 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 SRKG berufe und ausführe, an den Reisetagen habe keine Anwesenheitspflichten auf der Dienststelle bestanden, da er zu Heimarbeit eingeteilt gewesen sei, stelle diese Einteilung in sogenannte Heimarbeit bzw. Home-Office aufgrund der Covid19-Pandemie eine außergewöhnliche Organisationsmaßnahme des Dienstherrn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dar. Diese sei zum Schutz aller Mitarbeiter sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im Rahmen eines Pandemiekonzeptes ergriffen worden. Bei diesen befristet und für die gesamte Landesverwaltung unterschiedlich organisierten Redundanzen handele es sich aber nicht um eine feste Vereinbarung, die von der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht in der Dienststelle entbinde. Hierzu habe es einer Vereinbarung ähnlich der Richtlinien über die Telearbeit innerhalb der saarländischen Landesverwaltung bedurft. Insbesondere dürfe eine solche Notfallmaßnahme nicht zu einem reisekostenrechtlichen Vorteil führen. Im Übrigen sei die Tätigkeit des Klägers mit der Tätigkeit von Personen, die überwiegend im Außendienst nach eigenem Ermessen Außentermine durchführten, nicht vergleichbar. Randnummer 9 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23.03.2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Randnummer 10 Am 14.04.2022 erhob er Klage, zu deren Begründung hier im Wesentlichen ausführt, Infolge des für ihn durch den Dienstherrn angeordneten Homeoffice habe für ihn keine Verpflichtung bestanden, die Dienststelle "ohnehin" aufzusuchen. Gerade diese Anwesenheit habe zum Schutz der Mitarbeiter zurückgefahren und damit vermieden wären sollen. Richtig sei, dass keine Vereinbarung hierzu vorgelegen habe. Es habe vielmehr eine bindende Weisung des Dienstherrn gegenüber dem Kläger als Mitarbeiter vorgelegen. Er sei angewiesen worden, aufgrund des Rollsystems plangemäß seiner Arbeit für bestimmte Zeiten im Homeoffice zu erbringen. Dies impliziere, dass er für die Zeit des für ihn angewiesenen Homeoffice de facto keine Anwesenheitspflicht im Gebäude hatte. Soweit der Beklagte die getroffenen Regelungen als "Notfallmaßnahmen" einordne, die nicht zu einem reisekostenrechtlichen Vorteil führen dürfe, sei die Frage erlaubt, ob sie denn zu einem reisekostenrechtlichen Nachteil führen dürften, welcher beim Kläger zweifelsfrei entstanden sei. Im Übrigen stelle die Entscheidung des Beklagten eine Ungleichbehandlung mit Blick auf die Verwaltungsvorschriften zu § 6 Nr. 2 Abs. 2 des SRKG dar. Diese Regelung müsse zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung auf ihn angewendet werden. Gerade weil seine Anwesenheit durch den Beklagten temporär aufgehoben worden sei und er seine Dienstreisen von zu Hause aus anzutreten gehabt habe, könne kein Abzug von tatsächlich gefahrenen Kilometern als "häusliche Ersparnis" zu seinen Lasten erfolgen. Dies werde bei den "privilegierten" Mitarbeitern mit Telearbeitsplatz auch nicht getan. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2021 und des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2022 dazu zu verpflichten, dem Kläger 255,85 € als offene Reisekostenerstattung auszuzahlen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt vertiefend aus, soweit der Kläger Dienstreisen von seinem Wohnort angetreten und auch dort beendet habe, besage hierzu die Verwaltungsvorschrift zu § 6 Nr. 2 Absatz 2 SRKG, dass bei Dienstreisen, die vom Wohnort aus unternommen oder am Wohnort beendet werden, die Wegstreckenentschädigung nur für Strecken außerhalb der regelmäßig benutzten oder einer sonstigen verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnort und Dienstort gewährt werde. Dabei könnten nur die Mehrkosten erstattet werden, die die Aufwendungen des Beamten für die Fahrt vom Wohnort zum Dienstort übersteigen. Deshalb seien von den zurückgelegten Fahrkilometern des Klägers bei den Außenterminen jeweils die Fahrstrecke Wohnort – Dienstort – Wohnort abgezogen und nicht reisekostenrechtlich vergütet worden. Dabei sei es unerheblich, warum die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten oder dort beendet worden sei.Würden Dienstreisen am Wohnort begonnen und beendet, erspare der Dienstreisende sich den Weg, den er täglich zur Dienststelle und wieder zurück fahre. Die Kosten für diesen Weg zählten zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung und seien aus den Bezügen zu bestreiten. Dies gelte auch dann, wenn ein privates Kraftfahrzeug zur Ausführung von Dienstfahrten nach den Vorschriften der VO-Kfz anerkannt worden sei. Bei Durchführung der Dienstreise mit einem Dienstwagen ab der Dienststelle trage der Dienstreisende ebenfalls die Kosten für die Wegstrecke vom Wohnort zur Dienststelle und wieder zum Wohnort. Die Verwaltungsvorschriften zu § 6 SRKG Nr.2 Absatz 2 führten weiter aus: "Bestehe am Reisetag keine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle (z.B. an Heimarbeitstagen), so kann der Dienstreisende die Wohnung als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise wählen, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. In diesen Fällen stellen die gesamten Fahrkosten der Dienstreise vom Wohnort zum Geschäftsort dienstlich veranlasste Mehraufwendungen dar." Hierzu sei durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 26.05.2011 – 6 K 734/10 – aber klargestellt worden, dass sich diese Erweiterung der o.g. Verwaltungsvorschriften nur auf überwiegende eigenverantwortliche Tätigkeiten im Außendienst bezögen oder eine arbeitsvertragliche Regelung, bspw. durch einen Telearbeitsvertrag, vorliegen müsse. So liege der Fall aber nicht. Eine überwiegende Tätigkeit im Außendienst, die eigenverantwortlich gestaltet werden kann, liege beim Kläger aber nicht vor. In 4 Monaten sei er nur an 12 Tagen im Außendienst gewesen. Zwar unterschieden sich die Außendiensttermine in der Dauer, aber kein in Klage stehender Termin habe die Dauer von acht Stunden überschritten. Die Termingestaltung werde grundsätzlich vorab mit den Vorgesetzten in der Dienststelle abgestimmt. Ein Telearbeitsvertrag nach den Richtlinien der saarländischen Landesverwaltung bestehe zwischen Kläger und Dienstherrn nicht. Die Regelung, im sog. "Corona-Homeoffice" zu arbeiten, sei in der gesamten saarländischen Landesverwaltung aus Gründen des Infektionsschutzes aufgrund der Covid-19-Pandemie getroffen worden. Dabei habe es unterschiedliche Regelungen in den Dienststellen gegeben und gebe es solche weiterhin. Alle Regelungen, Einteilungen, Weisungen und Anordnungen orientierten sich einzig an der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus diesem Grund habe der Dienstherr den Kläger jederzeit zur Dienstverrichtung im Dienstbüro einteilen bzw. ihn aus dem Homeoffice zurückrufen können. Soweit der Kläger für sich einen Nachteil darin erkenne, dass er an den Dienstreisetagen Fahrtkosten zur Erfüllung seiner aus dem Arbeitsvertrag bestehenden Pflichten habe aufwenden müssen, habe er sich an den coronabedingten Homeoffice-Tagen den Weg zur Dienststelle erspart. Es liege daher nur eine Beschränkung seiner erstrebten finanziellen Vorteile aus der Home-Office-Einteilung vor, die reisekostenrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfe. Eine Differenzierung zwischen "Corona-Homeoffice" und Telearbeit auf der Grundlage einer Vereinbarung nach den Richtlinien der Saarländischen Landesverwaltung sei gerechtfertigt. Das coronabedingte Homeoffice habe als Notfallmaßnahme der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gedient und sei aus Fürsorgeerwägungen erforderlich gewesen. Vereinbarungsgemäße Telearbeit diene in erster Linie den Interessen des Antragstellers unter Berücksichtigung der Vorgaben des Dienstherrn. Insofern liege kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Durch die Mehraufwandsbetrachtung als einem der führenden Grundsätze nicht nur des saarländischen Reisekostenrechts werde vielmehr die Gleichbehandlung aller Dienstreisenden sichergestellt. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 04.09.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene "Handakte Widerspruchsverfahren" des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Verpflichtungsklage, über die der durch den Beschluss der Kammer vom 03.09.2024 bestimmte Einzelrichter 4 Änderungen -wie hier- durch einen personellen Wechsel haben keinen Einfluss auf die Übertragung, denn die Einzelrichterübertragung ist nicht personengebunden (vgl. bspw. Schoch/Schneider/Clausing, 45. EL Januar 2024,
59, 60 m.w.N.). Änderungen -wie hier- durch einen personellen Wechsel haben keinen Einfluss auf die Übertragung, denn die Einzelrichterübertragung ist nicht personengebunden (vgl. bspw. Schoch/Schneider/Clausing, 45. EL Januar 2024,
59, 60 m.w.N.). entscheidet, ist begründet. Randnummer 19 Der streitbefangene Bescheid vom 20.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5
). Randnummer 20 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer 255,85 € an Reisekosten. Randnummer 21 Rechtsgrundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sind die §§ 3 und 6 SRKG in der für den streitbefangenen Abrechnungszeitraum anzuwendenden Fassung vom 13.10.
und §§ 167
, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 40 Berufungszulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 1
liegen nicht vor. Randnummer 41 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs.1 und Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Fußnoten 1) vgl. die E-Mail des Abteilungsleiters vom 02.07.2021 samt Gruppeneinteilung, Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 7 und 8 der Gerichtsakte 2) Bl. 11 der Gerichtsakte 3) Bl. 17 bis 19 der Gerichtsakte 4 ) Änderungen -wie hier- durch einen personellen Wechsel haben keinen Einfluss auf die Übertragung, denn die Einzelrichterübertragung ist nicht personengebunden (vgl. bspw. Schoch/Schneider/Clausing, 45. EL Januar 2024,
59, 60 m.w.N.). 5) vgl. Meyer/Fricke Reisekosten/Baez u.a./Schulz, Juli 2024, BRKG § 2 Rn. 25f 6) Hippeli: Der reisekostenrechtliche Dienststättenbegriff, NVwZ 2025, 457 7) VG des Saarlandes, Urteil vom 26.05.2011, 6 K 734/10, Rn. 26-31; vgl. etwa auch: OVG Sachsen, Urteil vom 07.10.2008, 2 B 475/07, Rn. 21, jeweils juris 8) So das BVerwG im Beschluss vom 17.11.2008, 2 B 73.08, juris zu einer inhaltsgleichen Vorschrift in Rheinland-Pfalz 9) Urteil der Kammer vom 14.02.2022, 2 K 361/20 10) BVerwG, Urteil vom 24.04.2008, 2 C 14.07, unter Hinweis auf BVerwGE 65, 14 und 82, 148;BVerwG, Beschluss vom 17.11.2008, 2 B 73/08; VG Regensburg, Urteil vom 05.10.2009, RN 8 K 09.1068, BeckRS 2009, 44918 11) GMBl. S. 650, zuletzt geändert am 09.02.2015 (Amtsblatt II S. 307) 12) BVerwG, Urteil vom 24.04.2008, 2 C 14/07, juris, Rdn. 17ff. 13) VG Düsseldorf Urteil vom 07.12.2012, 13 K 7247/11, BeckRS 2013, 46069 14) Urteil vom 26.05.2011, 6 K 734/10, juris 15) BVerwG, Beschluss vom 17.11.2008 , 2 B 73.08, juris
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