Spezialkenntnissen ausgelegt ist und deren Betreiberin nicht dargelegt hat, in welchem Umfang Umsätze aus Kursen herrühren, die Kursteilnehmer aus beruflichen Ambitionen besuchten, sind - ungeachtet des Vorliegens einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde - nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst. bb UStG
der Umsatzsteuer befreit. (Rn.53) (Rn.64) (Rn.69) Die Betreiberin der Kampfsportschule kann sich auch nicht auf eine unionsrechtlich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG abgeleitete Steuerfreiheit berufen. (Rn.72) 3. Es fehlt bei einer Kampfsportschule an der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.02.2020 - 11 K 170/19). (Rn.56) (Rn.59)
der Umsatzsteuer befreit sind. Randnummer 2 Die Klägerin war in den Streitjahren eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Sie wurde 2011 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb einer Kampfsportschule in D. Randnummer 3 Für die Streitjahre 2016 und 2017 war der Klägerin seitens des saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr bestätigt worden, dass die Klägerin berufsbildende Maßnahmen durchführt, die geeignet sind, auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorzubereiten. Die in den beiden vorgenannten Bescheinigungen enthaltene unzutreffende Bezeichnung des Betriebsinhabers hat das o.g. Ministerium durch die Bescheinigung vom 22. Mai 2017 berichtigt. In der Bescheinigung vom 22. Mai 2017 wird als Geltungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 angegeben. Die Bescheinigung enthält den Zusatz: „Laut Angaben der Antragsteller handelt es sich bei der A seit 2011 bereits um eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Insofern werden hiermit die Bescheinigungen vom (…) – und vom (…) geändert.“ Randnummer 4 In den Gewinnermittlungen und Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre 2016 und 2017 behandelte die Klägerin die
ihr erzielten Betriebseinnahmen als nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei. Ausweislich der Gewinnermittlungen betrug der Umsatz 2016 … € und 2017 … € (Einnahmen- Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG); laut Umsatzsteuererklärungen betrug er 2016 … € und 2017 … €. In den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre berechnete die Klägerin jeweils eine zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe
0,00 €. Randnummer 5 Im Jahr 2019 führte das Finanzamt I eine Umsatzsteuersonderprüfung für das Streitjahr 2017 bei der Klägerin durch. Die Prüferin kam mit Bericht vom 5. Mai 2019 zu dem Ergebnis, dass die Umsätze in Höhe
… € als steuerbar und steuerpflichtig zu behandeln seien. Sie ging dabei davon aus, dass für den Streitzeitraum keine Bescheinigung des saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach § 4 Nr. 21 Buchst.
10% der Umsatzerlöse (… €) vorzunehmen sei. Weitere Feststellungen betrafen Umsätze nach § 13b UStG (Prüfungsbericht Tz. 2.2). Randnummer 7 Der Beklagte schloss sich den Feststellungen an und erließ am
ihr erzielten Umsätze nach der Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst.
der Umsatzsteuer befreit sein können, wenn die private Kampfsportschule durch die zuständige Landesbehörde anerkannt ist und die Kurse Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die auch in Schulen und Hochschulen vermittelt werden und nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Randnummer 13 Die Klägerin lehre verschiedene Arten des Kampfsports, nämlich (…). In diesen Sparten biete die Klägerin die Möglichkeit weltweit anerkannter, offizieller Graduierungen im Sinne
Zertifizierungen an. Auch eine Ausbildung künftiger Lehrer und Vermittler dieser Kampfsportfertigkeiten finde bei der Klägerin statt. Bereits dies stelle unzweifelhaft eine berufliche Ausbildung dar und gehe selbstredend über eine bloße Freizeitgestaltung hinaus. Die Klägerin biete auch berufliche Fortbildungsmöglichkeiten etwa für Polizei, Sicherheitspersonal, Pflegepersonal sowie pädagogisches Personal an. Die Klägerin sei auch im Rahmen der universitären Ausbildung
Sportwissenschaftlern und Psychologen tätig; dies werde
den entsprechenden Universitäten anerkannt. Randnummer 14 Es würden auch regelmäßig öffentliche und mithin kostenfreie Selbstverteidigungskurse veranstaltet. Bei schwer erziehbaren Jugendlichen werde eine Aggressionskanalisation sowie Gewaltbeherrschung gelehrt. In diesem Zusammenhang bestehe auch eine enge Kooperation mit einem Sozialarbeiter, der für die Stadt C im Rahmen der Jugendarbeit tätig sei. Darüber sei die Klägerin auch im Bereich des Profisports tätig. Randnummer 15 Aufgrund der Rechtsprechungsänderung des EuGH aus dem Jahr 2019 (EuGH vom
Berufsausbildungsleistungen gegeben sind, nämlich „
ihr angeführten Rechtsprechung weder aus Art. 132 Abs. 1 Buchst.
StSystRL eingeordnet werden könne und die Klägerin keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen i.S.
G erbringe.Die
der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen des saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr änderten nichts an dieser Betrachtungsweise. Denn die Finanzbehörde entscheide auch nach Erteilung einer solchen Bescheinigung in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen § 4 Nr. 21 Buchst.
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites Spektrum
Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studierenden. Der EuGH habe daher durch Urteil vom 14. März 2019 (C-449/17, HFR 2019, 544) für Leistungen einer Fahrschule entschieden, dass insoweit ein spezialisierter Unterricht vorliege, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen gleichkomme und deshalb nicht unter den Begriff des Schul- oder Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL falle. Entsprechendes habe der EuGH für Leistungen
Surf- und Segelschulen entschieden. Dem habe sich der BFH durch Urteil vom
ihr angebotenen Kampfsportkurse lediglich spezielle Kenntnisse vermittelten, denen die Einbettung in ein System der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites, vielfältiges Spektrum
Stoffen fehle. Randnummer 26 Aus den gleichen Gründen, die einer Qualifizierung als Schul- oder Hochschulunterricht i.S.
StSystRL entgegenstünden, könnten die
der Klägerin angebotenen Leistungen auch nicht als unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen i.S.
G eingeordnet werden. Eine Steuerbefreiung der
der Klägerin erzielten Umsätze sei daher auch nicht nach dieser Vorschrift zu gewähren. Randnummer 27 Aus den
der Klägerin vorgelegten Verträgen über die Mitgliedschaft in ihrem Betrieb lasse sich eine konkrete Eignung zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse nicht herleiten. Die Mitgliedsverträge ermöglichten dem Kunden lediglich, die Räumlichkeiten der Klägerin während der Trainingszeiten zu nutzen und die angebotenen Kurse zu besuchen, was die Klägerin den Teilnehmern mit Zertifikaten attestiere. Da es sich bei dem Begriff des Kampfsportlehrers nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung handele, sei eine konkrete berufliche Nutzbarkeit der angebotenen Schulungsmaßnahmen nicht feststellbar. Weil letztlich jede vermittelte Kenntnis einer beruflichen Verwendung zugeführt werden könne, reiche aber eine lediglich allgemeine Vermittlung
Kennnissen für eine Steuerbegünstigung nicht aus. Andernfalls würden die nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 12. März 2015 C-594/13 BStBl II 2015, 980) grundsätzlich eng auszulegenden Bestimmungen zur Steuerbefreiung im Bereich der Vermittlung
Kenntnissen ins Uferlose ausgedehnt. Aus diesem Grund habe der Richtliniengeber die (nach der Überschrift des Art. 132 MwStSystRL für „dem Gemeinwohl dienende“ Tätigkeiten gedachte) Umsatzsteuerbefreiung nach Art. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL auch nur bestimmten Unternehmern zugebilligt. So müssten die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreiten Umsätze durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, die
dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung anerkannt werden. Diese anderen (privaten) Einrichtungen müssten somit die Voraussetzung erfüllen, dass sie eine vergleichbare Zielsetzung wie die genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts haben. Diese Voraussetzungen lägen bei der gewerblich tätigen Klägerin nicht vor. Die Regelungen des § 4 Nr. 21 Buchst.
der Klägerin hierzu angeführte BFH-Urteil vom 16. Dezember 2021 (V R 31/21, BFH/NV 2022, 572) nicht zu einer den Streitfall betreffenden Änderung der Rechtsprechung geführt habe. Randnummer 29 Die Änderungsbescheide resultierten aus dem Umstand, dass die
der Klägerin als umsatzsteuerfrei verbuchten Erlöse irrtümlich als Nettoumsätze behandelt worden seien; dies habe der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, widersprochen. Die Vorsteuer aus Rechnungen sei mit je 400 € in beiden Streitjahren geschätzt worden. Randnummer 30 Das Gericht hat der Klägerin mit Verfügung vom 22. August 2024 eine Ausschlussfrist gem. §§ 79b Abs. 1 und 2 FGO zur Vorlage
Erklärungen und weiterer Beweismittel bis 20. September 2024 gesetzt. Randnummer 31 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und die Protokolle der Verhandlungstermine verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 33 I. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst.
der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst.
Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die eng damit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit
dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung
der Umsatzsteuer befreien. Randnummer 37 Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgabe der MwStSystRL bisher nicht umgesetzt, sondern lediglich teilweise bereits im UStG 1951 enthaltene Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt (vgl. BFH vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BStBl II 2012, 267 zur Vorgängernorm des § 4 Nr. 21 Buchst.
der Steuer: Randnummer 40 "i) Erziehung
Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen
Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit
dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung; j)
Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht;". Randnummer 41 Art. 132 MwStSystRL sieht mithin Steuerbefreiungen vor, mit denen, wie die Überschrift des Kapitels zeigt, zu dem dieser Artikel gehört, die Förderung bestimmter, dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten bezweckt wird. Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (EuGH vom 4. Mai 2017 „Brockenhurst College“, C-699/15, UR 2017, 435). Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen bezeichnet sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen
dem allgemeinen, sich aus Art. 2 MwStSystRL ergebenden Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (EuGH vom 25. März 2010 C-79/09, ABl EU 2010, Nr. C 134, 8 m.w.N.). Randnummer 42 cc) Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL enthält selbst keine Definition des Begriffs des „Schul- und Hochschulunterrichts“. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Vermittlung
Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (EuGH vom
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen (EuGH vom 14. März 2019, „A & G Fahrschul-Akademie“, C-449/17, DStR 2019, 620). Randnummer 44 Daher sei der Fahrunterricht in einer Fahrschule, wenn er sich überhaupt auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art bezieht, gleichwohl ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den „Schul- und Hochschulunterricht“ kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen gleichkommt (EuGH vom
Universitäten Surf- und Segelunterricht durchführte, der in die Notenbildung einfließen konnte, verneinte der EuGH die Umsatzsteuerfreiheit. Es handele sich hierbei um einen spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen gleichkomme. Randnummer 46 Im Hinblick auf den
einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht verneinte der EuGH mit Urteil vom 21. Oktober 2021 (C-373/19, „Dubrovin & Tröger Aquatics“, DStR 2021, 2524) ebenfalls die Umsatzsteuerfreiheit. Er führt aus, dass der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ i. S.
StSystRL dahin auszulegen sei, dass er nicht den
einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst. Der Schwimmunterricht sei ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen gleichkommt. Die Tatsache, dass der Schwimmunterricht „zur Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit dient, über die jeder Mensch - insbesondere zur Bewältigung
Notsituationen beim Kontakt mit Gewässern - verfügen sollte“, ist aus Sicht des EuGH unbeachtlich. Randnummer 47 Der XI. Senat des BFH hatte in seinem Urteil vom
hundert Ballettschülern den Ballettunterricht tatsächlich im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchten oder später tatsächlich den Beruf des Tänzers ergriffen haben. Randnummer 48 In der Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil „A & G Fahrschul-Akademie“ schloss sich der V. Senat allerdings der Rechtsauffassung des EuGH an und stellte klar, dass sich der Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) UStG durch die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen kennzeichne (BFH vom
StSystRL nicht den
einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst. Randnummer 50 Das Niedersächsische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 20. Februar 2020 (11 K 170/19, EFG 2020, 620), dass für die Umsätze einer Kampfsportschule grundsätzlich weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.
hundert Ballettschülern die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Musikhochschule ablegten und eine weitere Berufsausbildung anstrebten", da es auch ein derartiger Kurs seinen Teilnehmern dann ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten später durch Vertiefung und Fortentwicklung beruflich zu nutzen, ohne dass es der Steuerfreiheit entgegensteht, wenn hiervon nur wenige Teilnehmer davon Gebrauch machen (BFH vom 24. Januar 2008 V R 3/05, BStBl II 2012, 267).Ob hieran im Hinblick auf das Erfordernis eines Unterrichts in Bezug auf ein "breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen" weiter festzuhalten ist, hatte der BFH bisher nicht zu entscheiden (offengelassen BFH vom
G sind nicht erfüllt. Randnummer 54 a) Im Streitfall lagen zwar zunächst für die Streitjahre Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vor, wonach die dort einzeln aufgeführten Leistungen der Klägerin (Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich taktisches Einsatztraining für Behörden und zivile Sicherheitskräfte, zum Sport- und Fitnesskaufmann, zur Sicherheitsfachkraft, zum Personenschützer, zum Kampfsportlehrer, zum Übungsleiter in Sportvereinen und im Bereich Gewaltprävention und Selbstverteidigung Sicherheitsberufe) auf einen Beruf oder auf eine
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen den Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (Bescheinigungen vom
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen gleichkommt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Randnummer 58 Die Klägerin lehrt nach eigenen Angaben verschiedene Arten des Kampfsports, nämlich (…), für die sie die Möglichkeit offizieller Graduierungen im Sinne
Zertifizierungen anbietet. Die Klägerin sei auch im Rahmen der universitären Ausbildung
Sportwissenschaftler und Psychologen tätig; dies werde
den entsprechenden Universitäten anerkannt. Randnummer 59 Nach Aktenlage ist bereits nicht erkennbar, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin Kurse für schulische Einrichtungen oder Universitäten durchgeführt hat. Unabhängig davon fehlt es bei einer Kampfsportschule an der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen (vgl. FG Niedersachsen vom 20. Februar 2020 11 K 170/19, EFG 2020, 620). Das Kursangebot ist vielmehr auf die Vermittlung
Spezialkenntnissen ausgelegt. Randnummer 60
Mitgliedern benannt, denen (teilweise) in den Streitjahren Zertifikate „Zum Abschluss Kampfsportlehrer/Übungsleiter“ in bestimmten Disziplinen ausgestellt worden waren. Inwieweit diese Zertifizierungen vollständig und im Hinblick auf eine spätere Berufstätigkeit erbracht wurden, ist jedoch nicht ersichtlich. Die vorgelegten Mitgliedsverträge weisen im Übrigen ein einheitliches Layout auf, das
den Verträgen, die im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung vorgefunden wurden, abweicht. Der Frage, ob dies Zweifel an der Echtheit begründet, musste der Senat nicht nachgehen. Randnummer 64 Es kann nämlich letztlich dahinstehen, ob die Klägerin mit den vorgelegten Verträgen über die Mitgliedschaft in der G-Kampfsportschule und den jeweiligen Zertifikaten eine konkrete Eignung zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse hinreichend nachgewiesen hat. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, in welchem Umfang in den Streitjahren Umsätze aus Kursen herrührten, deren Kursteilnehmer diese für eine spätere Berufstätigkeit nutzten oder dies anstrebten. Die vorgelegten Anfragen betreffen nicht den Streitzeitraum; zudem ist unklar, ob es tatsächlich zu Verträgen mit den betreffenden Interessenten kam. Die Mitgliedsverträge ermöglichen den Teilnehmern ausweislich der Verträge lediglich, die Räumlichkeiten der Klägerin während der Trainingszeiten zu nutzen und die angebotenen Kurse zu besuchen. Um welche (gemischten) Kurse es sich dabei gehandelt hat, ist aus den eingereichten Unterlagen daher nicht ersichtlich. Randnummer 65 Soweit die Klägerin vorträgt, einige ihrer Teilnehmer hätten die Karriere eines Profisportlers eingeschlagen, fehlt es ebenfalls an entsprechenden – auf die Streitjahre bezogenen - Nachweisen. Die eingereichten Fotos
Meisterschaften sind hierfür nicht geeignet. Allein die Teilnahme an Meisterschaften prägt das Berufsbild eines „Profisportlers“ nicht hinreichend. Die Teilnahme an Wettkämpfen ist vielmehr dem Sport insgesamt – Amateur- wie Profisport gleichermaßen - immanent. Die eingereichten Fotos nehmen im Übrigen überwiegend gerade auf Amateurwettkämpfe Bezug (…). Randnummer 66 Darüber hinaus gibt die Klägerin an, berufliche Fortbildungsmöglichkeiten etwa für Polizei, Sicherheitspersonal, Pflegepersonal sowie pädagogisches Personal anzubieten. Dies ist jedoch nicht nachgewiesen. Aus den zur Akte gereichten Unterlagen geht lediglich hervor, dass die Stadt C 2021 – also nicht im Streitzeitraum – zur Abgabe eines entsprechenden Angebots aufgefordert hat. Randnummer 67 cc) Jedenfalls fehlt es im Streitfall an den unternehmensbezogenen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL. Randnummer 68 Nach Art. 133 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Befreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall davon abhängig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben dürfen, dass Leitung und Verwaltung der Einrichtungen im Wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen müssen, die kein unmittelbares oder mittelbares Interesse am wirtschaftlichen Ergebnis der betreffenden Tätigkeiten haben, und dass die Preise, die sie verlangen,
den zuständigen Behörden genehmigt sein müssen oder die genehmigten Preise nicht übersteigen und die Befreiungen dürfen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine generelle Befreiung
Bildungsleistungen daher unionsrechtlich nicht zulässig; private Einrichtungen müssen vielmehr eine vergleichbare Zielsetzung wie die genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts haben (EuGH vom 28. November 2013 „MDDP“ C-319/12, DB 2014, 37). Randnummer 69 Im Streitfall ist es nicht ersichtlich, dass das Unternehmen der Klägerin eine vergleichbare Zielsetzung wie die genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts hat. Die Regelungen des § 4 Nr. 21 Buchst.
G fehlt es der Klägerin, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GbR betrieben hat, ebenfalls bereits an der dort vorausgesetzten unternehmerbezogenen Voraussetzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, einer Volkshochschule oder einer Einrichtung, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dient. Insofern lässt sich auch das
der Klägerin zitierte Urteil des BFH vom
Kindern und Jugendlichen. Die Klägerin hat im Übrigen bereits nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich – wie dargelegt - bei schwer erziehbaren Jugendlichen eine Aggressionskanalisation sowie Gewaltbeherrschung gelehrt hat. Soweit sie vorträgt, an zwei Schulen in C Seminare durchgeführt zu haben, fehlt jeder Nachweis. Es ist insbesondere unklar, ob die Seminare die Streitzeiträume betreffen und ob die Klägerin (oder der Gesellschafter F) Leistende war. Randnummer 72
der Finanzbehörde angewandt worden ist. Damit werden die Fälle umfasst, in denen sich die Rechtsprechung erst nach dem Erlass des ursprünglichen Bescheids, aber vor Erlass des Änderungsbescheids geändert hat. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte (vgl. BFH vom
Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 176 AO Rn. 151;Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 176 AO Rn. 13; a.A. – entsprechende Anwendbarkeit - Rüsken in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 176 Rn. 79). Randnummer 77 Zudem hatte der EuGH bereits vor der
der Klägerin zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2019 (EuGH vom 14. März 2019 C-449/17) entschieden, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen des Art. 132 der Richtlinie 2006/112 umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen
dem allgemeinen, sich aus Art. 2 dieser Richtlinie ergebenden Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (z.B. EuGH vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, UR 2017, 435). Randnummer 78
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein bereites und vielfältiges Spektrum
Stoffen kennzeichnet und ist somit der EuGH-Rechtsprechung gefolgt (BFH vom 23. Mai 2019 V R 7/19, BFH/NV 2019, 1210). Der BFH hat zwar noch nicht entschieden, ob im Lichte der Rechtsprechung des EuGH eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG dazu führt, dass zwar eine allgemeinbildende Einrichtung der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen dienen muss, dies für eine berufsbildende Einrichtung jedoch nicht gilt. Die Frage war im Streitfall aber nicht entscheidungserheblich, weil weder in tatsächlicher Hinsicht festgestellt werden konnte, welche Umsätze in den Streitjahren auf berufliche Ambitionen (Kampfsportlehrer, Profisportler) entfielen, noch die unternehmensbezogenen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vorlagen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.