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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 140/24 Urteil Saarland; Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels anlässlich der Corona-Pand

Obsah (4)§ 7§ 5§ 1Art. 3

Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) (juris: CoronaVV SL 2021a) vom 18. Februar 2021 waren verhältnismäßig. Ihre Ausnahmen waren mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. (Rn.44) Tenor Die Normenkontrollanträge werden

rückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerinnen betreiben bundesweit sog. Non-Food-Einzelhandelsgeschäfte und bieten dort Produkte im Mischsortiment – u. a. Dekorations-, Haushalts-, Elektro-, Drogerie- und Geschenkartikel sowie Bekleidung – an. Mit ihren Normenkontrollanträgen wenden sie sich gegen § 7 Abs. 3 der saarländischen Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 18.2.2021 (im Folgenden: VO-CP) 1 Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 405 ff., 408 Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 405 ff., 408 . Randnummer 2 Die Verordnung der Landesregierung war gestützt auf § 32 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a des Gesetzes

r Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.7.2000 2 BGBl. I S. 1045 BGBl. I S. 1045 ,

m damaligen Zeitpunkt

letzt geändert durch Art. 4a des Gesetzes vom 21.12.2020 3 BGBl. I S. 3136 BGBl. I S. 3136 (im Folgenden: IfSG). Sie galt vom 22.2.2021 bis

m 28.2.2021 (vgl. § 14 VO-CP und Art. 4 der Verordnung

r Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen

r Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18.2.2021 4 Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 402 ff., 416 Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 402 ff., 416 ). Ihr § 7 Abs. 3 lautete: Randnummer 3 „

(3)Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten

r Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Randnummer 4 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochenmärkte, deren Warenangebot den

lässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Randnummer 5

  1. Abhol- und Lieferdienste, Randnummer 6
  2. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Randnummer 7
  3. Banken und Sparkassen, Randnummer 8
  4. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reformhäuser, Randnummer 9
  5. Optiker und Hörgeräteakustiker, Randnummer 10
  6. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels, Randnummer 11
  7. Tankstellen, Raststätten, Randnummer 12
  8. Reinigungen und Waschsalons, Randnummer 13
  9. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, Randnummer 14
  10. Online-Handel, Randnummer 15
  11. Babyfachmärkte, Randnummer 16
  12. Werkstatt und Reparaturannahmen, Randnummer 17
  13. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, Randnummer 18
  14. Großhandel, Randnummer 19
  15. karitative Einrichtungen. Randnummer 20 Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Aktionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 und 12 bis 14 des Satzes 2 fallen, ist diesen Betrieben allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots über das

m 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt.“ Randnummer 21

r Begründung ihrer am 26.2.2021 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollanträge haben die Antragstellerinnen, deren Produkte nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP privilegiert waren, u. a. vorgetragen, durch die Betriebsschließungen sei unverhältnismäßig in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen worden. Darüber hinaus habe eine nicht

rechtfertigende Ungleichbehandlung vorgelegen. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen Lebensmittelhändler auch ein Sortiment unbeschränkt hätten verkaufen dürfen, das nach den Kriterien des § 7 Abs. 3 VO-CP an sich nicht habe angeboten werden dürfen. Randnummer 22 Mit Urteil vom 15.9.2022 – 2 C 67/21 – hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes festgestellt, dass § 7 Abs. 3 VO-CP in der Fassung vom 18.2.2021 unwirksam gewesen sei. Die Normenkontrollanträge seien

lässig. Die Antragstellerinnen hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des § 7 Abs. 3 VO-CP, denn die begehrte Feststellung habe eine präjudizielle Wirkung für Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche. Die Anträge seien auch begründet. § 7 Abs. 3 VO-CP erweise sich wegen der gleichheitswidrigen Belastung der Antragstellerinnen gegenüber den privilegierten Einzelhandelsbetrieben als materiell rechtswidrig. Die

lassung des Verkaufs von Mischsortimenten in § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP habe aus Sicht der Antragstellerinnen und anderer sortimentsbezogen betroffener Einzelhändler gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG komme es hier nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit den streitgegenständlichen – befristeten – Öffnungsverboten eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus

verhindern. Eine seuchenrechtlich nicht

rechtfertigende Ungleichbehandlung habe die Mischsortimentsklausel des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP jedenfalls für die spezialisierten Einzelhändler bedeutet, die – wie auch die Antragstellerinnen – ein Warensortiment handelten, das nicht sie, demgegenüber aber die großen SB-Warenhäuser, Vollsortimenter, Discounter und Supermärkte hätten bedienen können. Randnummer 23

r Begründung seiner dagegen eingelegten Revision hat der Antragsgegner geltend gemacht, die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Es fehle am Feststellungsinteresse der Antragstellerinnen, denn ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch sei offensichtlich ausgeschlossen. Diese legten

dem den ihnen durch die Verordnung entstandenen Schaden nicht hinreichend dar. Die Anträge seien auch unbegründet. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Mischsortimentsklausel des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP habe

einer nicht

rechtfertigenden Ungleichbehandlung geführt, verstoße gegen Bundesrecht. Die von den Betriebsschließungen ausgenommenen Ladengeschäfte hätten der Deckung eines häufiger auftretenden und in der Regel durch schnellen Einkauf

befriedigenden Bedarfs und damit der Grundversorgung im weiteren Sinne gedient. Dass diesen Einzelhandelsbetrieben auch der Verkauf von nicht privilegierten Warensortimenten erlaubt gewesen sei, bedeute keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verordnungsgeber habe annehmen dürfen, dass der

sätzliche Verkauf von nicht privilegierten Warensortimenten in den vom Öffnungsverbot ausgenommenen Geschäften nicht

einer Erhöhung des Ansteckungsrisikos führe; es sei grundsätzlich nicht

einer Erhöhung der Kontakte zwischen Personen gekommen. Randnummer 24 Mit Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 11/22 – hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.9.2022 aufgehoben und die Sache

r anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

rückverwiesen.

r Begründung ist ausgeführt, dieses Urteil beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht. Zwar seien die Normenkontrollanträge

lässig. Die Antragstellerinnen hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass § 7 Abs. 3 VO-CP unwirksam gewesen sei. Sei die angegriffene Norm – wie hier – während der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels u. a. dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht werde, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden könne. Das sei hier der Fall. Innerhalb der Geltungsdauer der Verordnung sei Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht

erlangen gewesen. Dem von den Antragstellerinnen geltend gemachten Eingriff in ihre durch Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG gewährleistete Berufsfreiheit sei ein Gewicht

gekommen, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift rechtfertige. Dass sie in der Rechtsform einer mit beschränkter Haftung bzw. einer Kommanditgesellschaft beruflich tätig seien, führe

keiner anderen Bewertung. Auf die Frage, ob die Antragstellerinnen

dem im Hinblick auf die Präjudizwirkung der begehrten Feststellung für einen Staatshaftungsprozess ein berechtigtes Interesse hätten, komme es damit nicht an. In der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 7 Abs. 3 VO-CP habe gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, liege indes eine Verletzung von Bundesrecht.

treffend sei, dass eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Das Oberverwaltungsgericht habe § 7 Abs. 3 VO-CP dahin ausgelegt, dass SB-Warenhäuser, Vollsortimentgeschäfte, Discounter und Supermärkte, in denen der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwogen habe, öffnen und auch die nicht von der Ausnahme erfassten Sortimentsteile verkaufen durften, während spezialisierte Einzelhandelsgeschäfte – wie die der Antragstellerinnen – ohne einen überwiegenden erlaubten Sortimentsteil nicht öffnen und damit solche Sortimentsteile nicht verkaufen durften. An diese Auslegung sei das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Hiervon ausgehend begegne es keinen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG durch die sog. Mischsortimentsklausel in § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP bejaht habe. SB-Warenhäuser, Vollsortimenter, Discounter und Supermärkte mit wesentlich überwiegendem erlaubtem Sortimentsanteil einerseits und spezialisierte Einzelhandelsgeschäfte andererseits gehörten jeweils

r Gruppe der Ladengeschäfte des Einzelhandels; ihre Sortimente wiesen im Hinblick auf von ihnen gehandelte nicht privilegierte Waren Überschneidungen auf. Sie seien insoweit vergleichbar. Ausgehend von der dargelegten Auslegung habe eine Ungleichbehandlung darin gelegen, dass nach § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP die Einzelhandelsgeschäfte, die nach dem Katalog des § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP öffnen durften, auch nicht privilegierte Waren im stationären Handel verkaufen durften, während die nicht von den Schließungen ausgenommenen Einzelhandelsgeschäfte hieran gehindert gewesen seien. Die Bewertung, die dargestellte Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt gewesen, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei das Oberverwaltungsgericht von

treffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Auch seine Annahme, diese Maßstäbe gälten auch für den Verordnungsgeber, dessen Gestaltungsspielraum aber nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abgesteckten Rahmen bestehe, begegne keinen Bedenken (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG). Ohne Bundesrechtsverstoß habe es insoweit § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG herangezogen, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen

r Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und

berücksichtigen seien, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar sei. Dass nicht auch auf § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG Bezug genommen worden sei, sei insofern unschädlich. Hiervon ausgehend sei es nicht

beanstanden, dass angenommen worden sei, es komme hier bei der Ermittlung der Unterschiede zwischen den

vergleichenden Ladengeschäften nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit den streitgegenständlichen Öffnungsverboten eine weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus

verhindern. Soweit der Begriff „seuchenrechtlich relevant“ als „infektiologisch bedeutsam“

verstehen sein solle, begegne dies im Hinblick auf die streitige Mischsortimentsklausel keinen Bedenken. Ein materiell-rechtlicher Fehler und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege aber darin, dass das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes auf

schmaler Tatsachengrundlage verneint worden sei. Tatsächliche Feststellungen

m Vorliegen oder Fehlen infektiologischer Unterschiede zwischen der Möglichkeit des Verkaufs nicht privilegierter Sortimente in den vom Verbot des § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP ausgenommenen Geschäften des Einzelhandels einerseits und dem Angebot entsprechender Sortimente in hierfür

öffnenden spezialisierten Einzelhandelsgeschäften andererseits, die die Annahme eines fehlenden sachlichen Grundes für die festgestellte Ungleichbehandlung tragen könnten, fehlten. Die im

sammenhang mit Zweifeln an der Wirksamkeit des Werbeverbots in § 7 Abs. 3 Satz 5 VO-CP getroffene Feststellung, es sei bekannt gewesen, dass Discounter im Non-Food-Bereich besonders attraktive, wöchentlich wechselnde Sonderangebote vorgehalten hätten, biete keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung, ob bzw. inwieweit Unterschiede im Infektionsgeschehen die in Rede stehende Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten. Zwar seien Rechtsverordnungen nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG, die nach § 32 i. V. m. § 28a Abs. 1 IfSG erlassen würden, mit einer allgemeinen Begründung

versehen und zeitlich

befristen. Aus dieser Begründungspflicht folge jedoch nicht, dass Gerichte der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verordnungsvorschriften nur solche Erwägungen und Feststellungen

grunde legen dürften, die in der Verordnungsbegründung enthalten seien. Demgegenüber lasse die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Vorschriften der § 32 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG seien eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für § 7 Abs. 3 VO-CP gewesen, Rechtsfehler nicht erkennen. Anhaltspunkte für verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung der genannten Gesetzesvorschriften als Grundlage für den Erlass des § 7 Abs. 3 VO-CP seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 25 Nach

rückverweisung des Verfahrens hat der Senat dieses unter dem Aktenzeichen 2 C 140/24 fortgeführt. Randnummer 26 Danach tragen die Antragstellerinnen wiederholend und ergänzend vor, der Antragsgegner sei im ersten und auch im zweiten Rechtsgang einen konkreten Tatsachenvortrag bezüglich seiner infektionsschutzrechtlichen Erwägungen im Rahmen der gegenständlichen Verordnung in Bezug auf den Einzelhandel schuldig geblieben. Ihnen sei zentral daran gelegen, deutlich

machen, dass es ausschließlich Sache des Antragsgegners gewesen wäre, darzulegen, welche seuchenrechtlich relevanten Gesichtspunkte ihn im Rahmen der streitgegenständlichen Verordnung

den gemachten Differenzierungen bewogen hätten. Die Schließung ihrer Einzelhandelsfilialen sei keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG gewesen. Bereits

Beginn des pandemischen Geschehens habe nichts dafür gesprochen, dass die Schließung von Einzelhandelsgeschäften einen irgendwie gearteten infektiologischen Nutzen haben könne. Dies gelte erst Recht für die hier in Rede stehenden Beschränkungen mehr als ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie. Der Antragsgegner sei nicht in der Lage, eine konkrete Anstrengung

nennen, die unternommen worden wäre, um die Zielgenauigkeit ergriffener Schutzmaßnahmen

erhöhen. Insofern sei in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung klargestellt worden, dass sich mit der Möglichkeit

nehmender Erkenntnisse

r COVID-19-Pandemie der tatsächliche Einschätzungsspielraum für den Verordnungsgeber verringere. Hieraus folgten nicht nur steigernde Anforderungen an die empirische Begründung einzelner Corona-Schutzmaßnahmen mit

nehmend verbesserter Datengrundlage

m Infektionsschutz, sondern auch die aus den grundrechtlichen Gewährleistungen für den Verordnungsgeber resultierende Pflicht

r Verbesserung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen für die Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe. In seinem Bericht „ControlCOVID – Strategie und Handreichung

r Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021“ habe das RKI zeitlich vor Erlass der verfahrensgegenständlichen Verordnung festgestellt, dass bei geeigneten Hygienekonzepten, Maskenpflicht und Abstandsgebot die Infektionsgefahr in Einzelhandelsgeschäften als infektiologisch vernachlässigbar einzuschätzen sei.Auch eine bereits vor Erlass der Verordnung bekanntgemachte gemeinsame Untersuchung der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin habe ergeben, dass die Erkrankungsrisiken für Arbeitnehmer des Einzelhandels nicht höher als bei der Allgemeinbevölkerung seien. Eine wesentliche Rolle für das geringe Infektionsrisiko im Einzelhandel hätten geeignete Hygienekonzepte, die Maskenpflicht und das Abstandsgebot gespielt. Auch hielten sich die Kunden in den Einzelhandelsgeschäften typischerweise nur über eine kurze Zeit auf, sodass die Schwelle

m Hochrisikokontakt ab einer Verweildauer von 15 Minuten nicht überschritten werde. Der Antragsgegner habe nicht vorgetragen, ob und wie er diese (auch ihm) bekannten Tatsachen und Erkenntnisse im Rahmen des § 7 Abs. 3 VO-CP berücksichtigt habe. Die Betriebsschließungen hätten einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufs(wahl)freiheit der betroffenen Einzelhändler dargestellt.Der Eingriff wiege besonders schwer, weil die durch den Katalog in § 7 Abs. 3 VO-CP nicht privilegierten Geschäfte vollständig geschlossen worden seien und den von den vorherigen Beschränkungen bereits schwer getroffenen Einzelhändlern erneut die Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vollständig untersagt worden sei. Derartige Eingriffe seien nur gerechtfertigt, wenn sie dem Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gegen nachweisbare schwere Gefahren dienten. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie habe der Einzelhandel wiederholt langandauernden und schwerwiegenden Maßnahmen unterlegen, die die Einzelhändler wirtschaftlich bereits schwer getroffen hätten. Bereits im Frühjahr 2021 hätten die Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Wohlstandsverluste in Höhe von über 250 Milliarden Euro verursacht. Innenstadthändler hätten im Vergleich

Vor-Corona-Zeiten im Frühjahr 2021 60 % ihrer Umsätze verloren. Schon während der vierwöchigen Schließungen von Geschäften aus dem Nicht-Lebensmittelbereich im Frühjahr 2020 habe die Einzelhandelsbranche rund 30 Milliarden Euro Umsatz verloren. Mit all diesen Umständen habe sich der Antragsgegner nicht einmal in Ansätzen auseinandergesetzt. Die Betriebsschließungen gemäß § 7 Abs. 3 VO-CP stellten

dem einen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die schwerwiegenden Eingriffe seien verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe keinerlei Konsequenzen aus einer fortschreitenden Erkenntnismöglichkeit und Datenlage im Verlauf der Pandemie gezogen. Auch sei der Verordnungsgeber

r kontinuierlichen Verbesserung der empirischen Grundlagen für Risikobewertung und Wirksamkeit der einzelnen angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen verpflichtet.

dem dürften bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten nicht ohne Weiteres

Lasten der Grundrechtsträger gehen. Mit der Möglichkeit

nehmender Erkenntnisse

r COVID-19-Pandemie verringere sich der tatsächliche Einschätzungsspielraum für den Verordnungsgeber. Hieraus folgten steigernde Anforderungen an die empirische Begründung einzelner Corona-Schutzmaßnahmen.Insoweit sei der Antragsgegner seinen Beobachtungs- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen und gerecht geworden. Der Kreis möglicher Schutzmaßnahmen werde durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall „notwendig“ sein müsse. Der Staat dürfe mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen würden. Vielmehr dürften staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die

r Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig seien. Diese Notwendigkeit sei während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der

ständigen Behörde fortlaufend

überprüfen – was der Antragsgegner offensichtlich versäumt habe. Zweifelsohne habe der Antragsgegner (auch) mit § 7 Abs. 3 VO-CP die legitimen Ziele verfolgt, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19

verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen

vermeiden. Die ergriffenen Maßnahmen hätten jedoch keinen Beitrag in Bezug auf die verfolgten Ziele leisten können. Wie dargelegt sei die Infektionsgefahr in Einzelhandelsgeschäften bei geeigneten Hygieneschutzkonzepten, Maskenpflicht und Abstandsgebot von vornherein als vernachlässigbar einzuschätzen gewesen.

dem hätten weitreichende Ausnahmen für verschiedene Branchen des Einzelhandels die Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19 durch Betriebsschließungen im Einzelhandel noch weiter relativiert. So seien vor Pandemiebeginn pro Verkaufstag rund 41 Millionen Kundenkontakte auf den Kern der privilegierten Einzelhandelsgeschäfte entfallen, d. h. auf den Lebensmitteleinzelhandel und Drogeriegeschäfte; für den Nonfood-Einzelhandel seien es

m Vergleich nur etwa 15 Millionen Kundenkontakte pro Verkaufstag gewesen. Die Betriebsschließungen im Einzelhandel und eine sonstige Inanspruchnahme der Einzelhändler als Nichtstörer seien

r Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auch nicht erforderlich gewesen. Dem Antragsgegner hätten weniger belastende Alternativmaßnahmen mit größerer Nähe

m Infektionsgeschehen und Effektivität

r Verfügung standen. Zwar könnten nach dem Infektionsschutzgesetz Nichtstörer Adressaten von Schutzmaßnahmen sein (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).

r Wahrung der Verhältnismäßigkeit müsse der Staat an erster Stelle aber alle ihm möglichen Maßnahmen

r Gefahrenabwehr ergreifen, bevor er den Einzelhandel als Nichtstörer in Anspruch nehmen könne. Die mangelnde Erforderlichkeit folge bereits aus der äußerst geringen Infektionsrelevanz des Einzelhandels.Insoweit hätte der Antragsgegner etwa die Erforschung von Infektionsumfeldern intensivieren müssen, um die Zielgenauigkeit von Schutzmaßnahmen

erhöhen. Gleiches gelte für die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer landesweiten Teststrategie oder die Effektivierung der Kontaktnachverfolgung, sowohl durch Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes als auch durch Verbesserung technischer Instrumente. In jedem Fall hätten die bereits damals bewährten Hygienekonzepte und Maskentragungsgebote selbst nach Auffassung des RKI

einer infektiologischen Unbedenklichkeit des Einzelhandels geführt und die Antragstellerinnen gegenüber einer vollständigen Schließung ihrer Filialen weniger belastet. § 7 Abs. 3 VO-CP sei auch unangemessen gewesen. Die Verfassung gebiete keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr, auch nicht vor einer Infektion mit COVID-19 als Teil des allgemeinen Lebensrisikos. Auf Seiten der Antragstellerinnen lägen aufgrund der zeitlich vorausgehenden vergleichbaren Maßnahmen additive Grundrechtseingriffe vor. Darüber hinaus sei wiederum

berücksichtigen, dass die Betriebsuntersagungen durch § 7 Abs. 3 VO-CP eine Verbreitung von COVID-19 nur eingeschränkt hätten verhindern können, da das Infektionsrisiko im Einzelhandel ohnehin gering gewesen sei und weitreichende Ausnahmen für verschiedene Branchen des Einzelhandels die Geeignetheit der Schutzmaßnahme weiter relativiert hätten.Im Verhältnis hierzu habe § 7 Abs. 3 VO-CP schwerwiegend in die Berufsfreiheit der Einzelhändler und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als für das Wirtschaftsleben zentrale grundrechtliche Freiheitsrechte eingegriffen, was

Umsatzverlusten geführt habe, die überaus massiv seien und existenzbedrohend für die von den vorherigen Beschränkungen bereits wirtschaftlich schwer getroffenen Einzelhändler gewirkt hätten. Diese schwerwiegenden Grundrechtseingriffe hätten wiederum nur einen Teil der Einzelhändler betroffen.Da § 7 Abs. 3 VO-CP weitreichende Privilegierungen von den Betriebsuntersagungen vorgesehen habe, sei der privilegierte Handel und das damit ggf. verbundene – allenfalls geringfügige – Infektionsgeschehen gerade nicht unterbunden worden. Hieran ändere auch das in § 7 Abs. 3 Satz 4 und 5 VO-CP vorgesehene Werbe- und Ausweitungsverbot nichts. Eine Kontrollierbarkeit oder tatsächliche Nachprüfung dieser Regelungen habe der Antragsgegner nicht einmal behauptet. Schon angesichts des großen Missverhältnisses zwischen Schwere des Grundrechtseingriffs und fehlender Geeignetheit bzw. Notwendigkeit der Schutzmaßnahme sei § 7 Abs. 3 VO-CP unangemessen gewesen.

dem fehle es jedenfalls an der insoweit zwingend erforderlichen Regelung und Schaffung hinreichender finanzieller Ausgleichsmechanismen.Die verschiedenen staatlichen Hilfsprogramme in Gestalt der sog. Überbrückungshilfen seien weder singulär noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Eingriffswirkung vollständig

beseitigen oder auf ein dauerhaft hinzunehmendes Maß

reduzieren.Deren Leistungsumfang habe schon nicht ausgereicht, um die mit den Betriebsuntersagungen verbundenen massiven Umsatz- und Gewinneinbußen auszugleichen, da hierdurch nur teilweise die ungedeckten Fixkosten erstattet worden seien. Die beschränkenden Maßnahmen hätten

praktisch vollständigen oder jedenfalls massiven Frequenz- und Umsatzverlusten geführt, wobei die Kosten für die betroffenen Unternehmen (nahezu)

100 % weitergelaufen seien. Die über die Umsatzzahlen hinausgehenden mittel- und langfristigen wirtschaftlichen Schäden – insbesondere mit Blick auf eine Verfestigung des zwangsläufig geänderten Konsum- und Nutzungsverhaltens – seien von den Hilfsprogrammen von vornherein nicht erfasst worden. § 7 Abs. 3 VO-CP verstoße

dem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.Die Regelung habe sich an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 und 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehme. Hieraus folge, dass Ungleichbehandlungen grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erfolgen dürften. Insoweit sei es Sache des Antragsgegners, darzulegen, inwieweit den in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP genannten Einzelhandelsbereichen Unterschiede im Hinblick auf die Weiterverbreitung von COVID-19 innewohnten. Unabhängig davon habe es vorliegend einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedurft.Objektiv nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen Lebensmittelhändler auch ein Sortiment unbeschränkt verkaufen durften, das nach den Kriterien des § 7 Abs. 3 VO-CP an sich nicht angeboten werden durfte, wenn das Angebot von Lebensmitteln überwogen habe, hingegen Verkaufsstellen, die überwiegend dieses Nicht-Lebensmittelangebot vertreiben würden, auch dann nicht im gleichen Umfang wie die Verkaufsstellen für Lebensmittel geöffnet sein durften, selbst wenn sie in größerem Umfang Lebensmittel anbieten würden. Eine irgendwie geartete plausible Erläuterung für diese Differenzierung bleibe der Antragsgegner schuldig. Die Differenzierung habe

dem

r Folge gehabt, dass großflächige Verbrauchermärkte mit entsprechender Sogwirkung durchgehend geöffnet geblieben seien. Insofern hätten die von den Antragstellerinnen angebotenen Waren – bis auf wenige Ausnahmen – tatsächlich ausschließlich im Lebensmitteleinzelhandel

m Verkauf gestanden. Es stelle keine ausreichende sachliche Rechtfertigung dar, wenn der Verordnungsgeber habe verhindern wollen, dass es

einer Bündelung von Personen innerhalb der Verkaufsstellen mit einem Mischsortiment komme. In allen Betrieben des Einzelhandels sei die Einhaltung von Schutzmaßnahmen sicherzustellen und nach § 5 VO-CP entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept

erstellen gewesen. Die im Tatbestand des § 7 Abs. 3 VO-CP vorgenommene Differenzierung der Ladengeschäfte anhand ihres Sortiments sei nicht aus seuchenrechtlich relevanten Tatbeständen, Umständen und Gesichtspunkten gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber habe seine Typisierungsbefugnis überschritten. Auch liege eine willkürliche Gleichbehandlung der Antragstellerinnen mit wesentlich ungleichen Sachverhalten vor. Denn diese hätten in demselben Umfang den Betriebsverboten der VO-CP unterlegen wie die stationäre Gastronomie bzw. das Gaststättengewerbe (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP) oder insbesondere körpernahe Dienstleistungen wie Prostitution (§ 7 Abs. 2 VO-CP), Friseure oder Kosmetik (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP). Das RKI habe betont, dass die vorgenannten Bereiche aus infektiologischer Sicht anders als der Einzelhandel

beurteilen seien. Dies liege daran, dass die durchschnittlichen Verweildauern im Einzelhandel deutlich kürzer seien als bei körpernahen Dienstleistungen und insbesondere in der Gastronomie. Im Einzelhandel könne im Übrigen im Gegensatz

r Gastronomie durchgehend eine Maske getragen werden, um das Infektionsrisiko weiter

reduzieren. In Bezug auf körpernahe Dienstleistungen habe auch die Rechtsprechung bereits das signifikant erhöhte Infektionsrisiko etwa gegenüber dem Einzelhandel hervorgehoben, da es über eine längere Zeitspanne

einem körpernahen Kontakt zwischen Dienstleistenden und Kunden komme. Insbesondere mit Blick auf die Friseurbetrieben als körpernahe Dienstleistung typischerweise innewohnende höhere Infektionsgefahr sei ein Differenzkriterium vorhanden, das eine Privilegierung des Einzelhandels sowie nicht körpernaher Dienstleistungen gegenüber den Friseurbetrieben rechtfertigen müsse. Randnummer 27 Die Antragstellerinnen beantragen, Randnummer 28 festzustellen, dass § 7 Abs. 3 der Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 18.2.2021 im Zeitpunkt seines Erlasses unwirksam war. Randnummer 29 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 30 den Normenkontrollantrag

rückzuweisen. Randnummer 31

r Begründung trägt er im Wesentlichen – unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags – vor, § 7 Abs. 3 VO-CP sei formell rechtmäßig gewesen. Ermächtigungsgrundlage für die streitige Verordnungsbestimmung sei § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG vom 20.7.2000, geändert durch Gesetz vom 18.11.2020, gewesen. Diesbezügliche Bedenken im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz bestünden nicht. Dies habe

m einen bereits das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in der vorangegangenen Entscheidung festgestellt und sei insoweit ausdrücklich vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 11.22 – bestätigt worden. § 7 Abs. 3 VO-CP sei auch materiell rechtmäßig gewesen. Nach § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG in der seinerzeit geltenden Fassung sei Maßstab für die

ergreifenden Schutzmaßnahmen insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen gewesen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen seien umfassende Schutzmaßnahmen

ergreifen gewesen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten ließen (§ 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG). Am 31.1.2021 seien dem RKI 17.553 neue Fällen und 941 neue Todesfälle übermittelt worden. Die Inzidenz der letzten 7 Tage habe deutschlandweit bei 98 Fällen pro 100.000 Einwohnern gelegen. Die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner habe für das Saarland am 15.2.2021 bei 72,6 gelegen. Deshalb hätten umfassende Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten ließen. Bei den Schließungen des Einzelhandels nach § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 Satz 5 und Satz 10 IfSG habe es sich um geeignete und erforderliche Maßnahmen

r Bekämpfung der Corona-Pandemie gehandelt. Dem habe die Risikoeinschätzung des Bundesgesetzgebers

grunde gelegen, dass es in Betrieben, Gewerben und im Einzel- oder Großhandel

einer Vielzahl von Kontakten komme, welche das Risiko der massenhaften Übertragung des SARS-CoV-2-Virus mit sich bringe. Das RKI habe die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch eingeschätzt. Es habe eine konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen

r Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten gefordert. Die streitgegenständliche Anordnung verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 7 Abs. 3 VO-CP sei geeignet gewesen. Die Anzahl der Neuinfektionen habe im Februar 2021 landesweit nicht unerheblich über dem gesetzlichen Schwellenwert von 50 gelegen. Ausgehend hiervon hätten sich die hier angegriffenen Maßnahmen

r Vermeidung infektionsgefährlicher Begegnungen und

r Kontaktreduzierung als geeignetes Mittel

r Eindämmung der Pandemie erwiesen. Der Verordnungsgeber habe seinerzeit auch davon ausgehen dürfen, dass die angegriffene Maßnahme erforderlich war. Der intendierte Vorbehalt der Antragstellerinnen, als milderes Mittel gegenüber der Schließung der Geschäfte des Einzelhandels sei die weitere Öffnung dieser Einrichtungen unter Beachtung strenger Hygienepläne in Betracht gekommen, verkenne die grundsätzliche Zielrichtung der Maßnahme. Die Verordnung sei darauf gerichtet gewesen, in Zeiten eines erheblichen Infektionsgeschehens mit erheblichen Inzidenzwerten grundsätzlich Kontakte zwischen Personen

vermeiden – ungeachtet der Möglichkeit

r Durchsetzung von Hygieneplänen. Diesem Ziel habe die Schließung von Geschäften des Einzelhandels als Begegnungsorte von Menschen ersichtlich dienen können. Das Offenhalten sei im Hinblick auf dieses Ziel kein gleich geeignetes und damit kein milderes Mittel gewesen. Dieser Feststellung habe auch nicht entgegengestanden, dass nach Ansicht der Antragstellerinnen ein wesentliches Infektionsgeschehen in Bereichen des Einzelhandels nicht nachweisbar gewesen sei.

m einen sei dem entgegen

halten, dass valide aktuelle Untersuchungen

m damaligen Zeitpunkt nicht vorlagen. Hinzu sei die Diffusität des Infektionsgeschehens getreten. Durch den Rückgang der Infektionszahlen nach Erlass der Maßnahmen sei deren Effizienz gegenüber weniger rechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen nachgewiesen worden. Schließlich sei auch festzustellen, dass die Regelung angemessen gewesen sei. Es habe eine konkrete alltägliche Gefährdungssituation aufgrund der seinerzeitigen pandemischen Lage mit hohen Infektions-, Krankheits- und Todesraten bestanden. Hinzu sei gekommen, dass insbesondere auf Bundesebene im

sammenhang mit den aktuellen Maßnahmen Hilfsprogramme aufgelegt worden seien, um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe

gewähren und sie für finanzielle Ausfälle

entschädigen. Darüber hinaus habe im maßgeblichen Zeitpunkt weder ein flächendeckender Impfschutz noch eine hinreichende Immunisierung der Bevölkerung aufgrund einer überstandenen Infektion vorgelegen. Die streitgegenständliche Regelung verletze auch nicht das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege schon nicht vor. Die Betriebsuntersagung sei nicht so gravierend gewesen, dass sie für die Antragstellerinnen typischerweise existenzgefährdend gewesen wäre. Hiergegen spreche bereits, dass sie befristet gewesen sei und damit einhergehend nur die zeitweiligen Umsatz- und Gewinnchancen berührt habe. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen. Schließlich sei auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Mit der Privilegierung einzelner Sparten von Betrieben und Institutionen habe der saarländische Verordnungsgeber, dem eine Typisierungsbefugnis

stehe, den ihm

stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG in der seinerzeitigen Fassung seien bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen

r Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit 2019 (Covid-19) auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit

berücksichtigen gewesen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 vereinbar war. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung waren, hätten gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden können, soweit ihre Einbeziehung

r Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 nicht zwingend erforderlich war. Die genannten Ausnahmen seien nach der Einschätzung des Verordnungsgebers Teil der Infrastruktur der Grundversorgung der Bevölkerung gewesen bzw. hätten der Bedarfsdeckung gedient. Die von der Beschränkung ausgenommen Ladengeschäfte hätten einerseits der Deckung eines häufiger auftretenden und in der Regel durch schnellen Einkauf

deckenden Bedarfs und damit der Grundversorgung im weiteren Sinne gedient. Dies gelte insbesondere für den Lebensmitteleinzelhandel gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VO-CP. Aber auch die Öffnung der übrigen Ladengeschäfte sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Die vorgenommenen Privilegierungen seien wegen des besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt gewesen. Der Betrieb der Antragstellerinnen sei dagegen nicht darauf ausgerichtet, vorrangig der Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung

dienen. Nach eigenen Angaben vertrieben sie Einzelhandelsprodukte aus einem Mischsortiment, wobei es sich überwiegend nicht um ein nach § 7 Abs. 3 VO-CP privilegiertes Sortiment handele. Insoweit sei nicht

beanstanden, wenn der Verordnungsgeber für einen gewissen Zeitraum den

gang

ihren Ladenlokalen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt habe. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege insoweit nicht vor. Daran ändere auch die Regelung über die

lassung des Verkaufs von Mischsortimenten nichts. Der Umstand, dass eine Vielzahl von Verkaufsstellen sowohl

gelassene als auch nicht

gelassene Sortimente anbiete, habe im Hinblick auf die Privilegierungsregelung ein Regelungsbedürfnis ausgelöst. Es habe keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dargestellt, dass der Verordnungsgeber bestimmt habe, dass, wenn Mischsortimente angeboten wurden, Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet war, verkauft werden durften, wenn der erlaubte Sortimentsteil wesentlich überwog. Der Verordnungsgeber habe sich mit dieser Regelung im Kern dafür entschieden, dass Geschäfte mit Mischsortimenten nach näheren Maßgaben auch nicht privilegierte Maßnahmen im sog. Randsortiment verkaufen durften, während Geschäfte mit einem rein nicht privilegierten Sortiment geschlossen wurden. Dies sei gleichheitsrechtlich nicht

beanstanden gewesen, weil diese Entscheidung durch sachliche, im Infektionsschutz wurzelnde Gründe gerechtfertigt gewesen sei. Die Regelung danach auszurichten, welcher Sortimentsteil wesentlich überwiege, sei weder willkürlich noch hätten die Antragstellerinnen dargelegt, welche sonstigen Differenzierungskriterien vorzugswürdig seien. Das Abstellen auf den wesentlichen Schwerpunkt des jeweiligen Sortiments sei daher als generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung

lässig. Der Verordnungsgeber habe ohne Rechtsfehler davon ausgehen können, dass der Verkauf von anderen Produkten in privilegierten Einzelhandelsbetrieben jedenfalls dann, wenn sie nur einen untergeordneten Umfang annahmen,

keinem

sätzlichen Anstieg der insoweit ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen werde. Denn auch wenn derartige Angebote dazu führten, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt worden seien, komme es prinzipiell nicht

einer Erhöhung der Kontakte. Hinzu komme, dass den Betrieben ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht unter die privilegierten Bereiche fielen, untersagt gewesen sei (§ 7 Abs. 3 Satz 5 VO-CP). Auch sei eine Ausweitung des Angebotes über das

m 12.12.2020 geltende Angebot hinaus nicht erlaubt gewesen (§ 7 Abs. 3 Satz 6 VO-CP). Die festgestellten Sachgründe für die vorgenommene Differenzierung seien in Bezug auf das Differenzierungsziel und das Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen gewesen. Der Verordnungsgeber habe besonders bei Massenentscheidungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfen, ohne wegen der damit vermeintlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz

verstoßen, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler und sachlicher Grund anführen lasse. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Einschätzung des Verordnungsgebers, die erlassenen Beschränkungen des Einzelhandels könnten

Reduzierungen physischer Kontakte zwischen Menschen und damit

einer Verlangsamung der Ausbreitung der Krankheit beitragen, nicht auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht hätte oder dass sein Prognoseergebnis nicht plausibel gewesen wäre. Der Antragsgegner als Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, dass weitergehende Öffnungen des Einzelhandels mit Hygieneschutzvorgaben nicht ebenso effektiv gewesen wären wie die erlassenen Beschränkungen. Bei Öffnung weiterer Geschäfte wären mehr Menschen in die Innenstädte, Einkaufszentren, Einkaufsstraßen und Geschäfte geströmt mit der Folge, dass sich die physischen Kontakte, auch auf den Wegen von und

den Geschäften, und damit die Infektionsgefahren erhöht hätten. Der Verordnungsgeber habe bei Erlass der Regelung auch davon ausgehen dürfen, dass dringlicher Handlungsbedarf bestand und die Regelungen einen nennenswerten Beitrag

r Zweckerreichung leisten konnten. Nach seinem Schutzkonzept in der VO-CP vom 18.2.2021 seien die Beschränkungen des Einzelhandel neben der Untersagung der Erbringung körpernaher Dienstleistungen (§ 7 Abs. 4 VO-CP), der Untersagung des Freizeit- und Amateursportbetriebs einschließlich des Betriebs von Tanzschulen (§ 7 Abs. 5 VO-CP), der Schließung von Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen (§ 7 Abs. 6 VO-CP), der Untersagung des Betriebs von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen (§ 7 Abs. 7 VO-CP), der Kontaktbeschränkung (§ 6 VO-CP), der Abstandswahrung (§ 1 VO-CP) sowie der Schließung von Gaststätten und sonstigen Gastronomiebetrieben (§ 7 Abs. 1 VO-CP) ein wichtiges Mittel

r Zielerreichung gewesen. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Gerichtsakten der Verfahren 2 C 67/21 und 2 B 60/21 Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die gegen § 7 Abs. 3 der saarländischen Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 18.2.2021 gerichteten Normenkontrollanträge sind

lässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Randnummer 34 Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 18 AGVwGO statthaften Normenkontrollanträge – die gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift gerichtet sind – sind

lässig. Randnummer 35 1. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie als Betreiberinnen von (Non-Food-)Einzelhandelsgeschäften jedenfalls geltend machen können, durch die angefochtene Vorschrift in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt worden

sein. 5 vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17.7.2019 – 3 BN 2/18 –, juris, Rn. 11 vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17.7.2019 – 3 BN 2/18 –, juris, Rn. 11 Randnummer 36 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt

sein oder in absehbarer Zeit verletzt

werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen

stellen als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist daher, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es

mindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den

r Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. 6 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2005 – 6 BN 1/05 –, juris, Rn. 7 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2005 – 6 BN 1/05 –, juris, Rn. 7 Demnach fehlt die Antragsbefugnis nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2001 – 6 CN 4/00 –, juris, Rn. 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2001 – 6 CN 4/00 –, juris, Rn. 10 Ohne Zweifel lagen diese Voraussetzungen im Fall der Antragstellerinnen, denen durch § 7 Abs. 3 VO-CP ab dem 22.2.2021 untersagt war, die von ihnen betriebenen Ladengeschäfte

öffnen,

m Zeitpunkt der Einreichung der Normenkontrollanträge und der Wirkungsdauer der streitbezogenen Norm vor. Randnummer 37 2. Dass die angegriffene Rechtsvorschrift bereits mit Ablauf des 28.2.2021 außer Kraft getreten ist, hat die Anträge nicht unzulässig werden lassen. 8 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 8 ff. m. w. N. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 8 ff. m. w. N. Randnummer 38 Zwar geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus (vgl. auch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt er aber

lässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die

r Prüfung gestellte Norm oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden)

sein (vgl. a.). Darüber hinaus muss er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (vgl. b.). 9 stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 10, unter Hinweis auf das Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 – NVwZ 2023, 1000, Rn. 9 m. w. N. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 10, unter Hinweis auf das Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 – NVwZ 2023, 1000, Rn. 9 m. w. N. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Randnummer 39 a. Die Antragstellerinnen haben die Normenkontrollanträge am 26.2.2021 und damit während der Geltungsdauer der Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 18.2.2021 anhängig gemacht. 10 vgl.

diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 28.7.2022 – 3 BN 8/21 –, juris, Rn. 10, 12, 16 f. vgl.

diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 28.7.2022 – 3 BN 8/21 –, juris, Rn. 10, 12, 16 f. Nach deren Außerkrafttreten mit Ablauf des 28.2.2021 können sie weiterhin geltend machen, in ihren Rechten verletzt worden

sein. Auf der Grundlage ihres Vortrags erscheint es möglich, dass sie durch das in § 7 Abs. 3 VO-CP angeordnete Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jedenfalls in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Recht der Berufsausübungsfreiheit verletzt wurden. 11 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 12,

§ 7Abs.

1 Satz 1 der Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 (Amtsbl. I S. 1049), der den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art untersagte vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 12,

§ 7Abs.

1 Satz 1 der Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 (Amtsbl. I S. 1049), der den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art untersagte Ob daneben ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb denkbar sein könnte, kann hier angesichts der möglichen Verletzung der Berufsfreiheit offen bleiben. Randnummer 40 b. Die Antragstellerinnen haben ferner ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass § 7 Abs. 3 VO-CP unwirksam gewesen ist. Randnummer 41 Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz

gewährleisten und den

gang

den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr

rechtfertigender Weise

erschweren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig

machen und bei Erledigung des Verfahrensgegenstands einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung u. a. dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff geltend gemacht wird, gegen den gerichtlicher Rechtsschutz typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. 12 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77, 85 f. m. w. N., Kammerbeschlüsse vom 11.4.2018 – 2 BvR 2601/17 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 26.1.2021 – 2 BvR 676/20 –, juris, Rn. 30 f.; BVerwG, Urteile vom 12.11.2020 – 2 C 5/19 –, juris, Rn. 15, und vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 13 m. w. N. stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77, 85 f. m. w. N., Kammerbeschlüsse vom 11.4.2018 – 2 BvR 2601/17 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 26.1.2021 – 2 BvR 676/20 –, juris, Rn. 30 f.; BVerwG, Urteile vom 12.11.2020 – 2 C 5/19 –, juris, Rn. 15, und vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Randnummer 42 Von Letzterem ist – wie das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen mit Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 11/22 - festgestellt hat – hier auszugehen, weil § 7 Abs. 3 VO-CP lediglich eine Geltungsdauer vom 22.2.2021 bis

m 28.2.2021 hatte, innerhalb derer gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden konnte, und die Antragstellerinnen Beeinträchtigungen ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung rechtfertigt. 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 11/22 –, juris, Rn. 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 11/22 –, juris, Rn. 9 Weder aus der Möglichkeit des Onlinehandels noch den möglichen Entschädigungszahlungen folgt etwas anderes. Eine finanzielle Kompensation kann für sich genommen dem Bedeutungsgehalt des Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werden und die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschriften nicht erübrigen. 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.3.2022 – 1 BvR 1295/21 – NJW 2022, 1672 Rn. 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 16, unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.3.2022 – 1 BvR 1295/21 – NJW 2022, 1672 Rn. 28 Randnummer 43 Haben die Antragstellerinnen – wie dargetan – ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Beeinträchtigung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, kommt es auf die Frage, ob ihnen im Hinblick auf die Präjudizwirkung der begehrten Feststellung für einen Staatshaftungsprozess ebenfalls ein berechtigtes Interesse

stehen könnte, nicht an. Das Feststellungsinteresse wegen eines gewichtigen Grundrechtseingriffs und das Feststellungsinteresse wegen einer präjudiziellen Wirkung für eine beabsichtigte Schadensersatz- oder Entschädigungsklage stehen unabhängig nebeneinander. 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 17 II. Randnummer 44 Die Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet. Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass § 7 Abs. 3 VO-CP unwirksam war. Randnummer 45 Die Regelung beruhte in ihrem Geltungszeitraum auf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage (1.), war formell rechtmäßig (2.), inhaltlich hinreichend bestimmt (3.) und auch im Übrigen materiell rechtmäßig (4.). Randnummer 46 1. Die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels in § 7 Abs. 3 VO-CP konnte auf § 32 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG gestützt werden. Randnummer 47 Nach § 32 Satz 1 IfSG durften die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach § 28 und § 28a IfSG maßgebend waren, durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote

r Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen.Die Landesregierungen konnten gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung

m Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Randnummer 48 § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bestimmte

diesen Voraussetzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die

ständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es

r Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen

verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen

betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG konnte die

ständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wurden insoweit eingeschränkt (§ 28 Abs. 1 Satz 4, § 32 Satz 3 IfSG). Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG konnten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG

r Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG u. a. die hier streitbefangene Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein. Randnummer 49 Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage bestehen keine Bedenken. Entsprechende Anhaltspunkte gegen die Heranziehung der genannten Gesetzesvorschriften als Grundlage für den Erlass des § 7 Abs. 3 VO-CP sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 11/22 –, juris, Rn. 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 11/22 –, juris, Rn. 22 Randnummer 50 2. Formelle Fehler beim

standekommen der streitgegenständlichen Rechtsverordnung liegen nicht vor. Randnummer 51 Die

ständigkeit lag nach § 32 Satz 1 IfSG

m maßgeblichen Zeitpunkt bei der jeweiligen Landesregierung. Von der in § 32 Satz 2 IfSG enthaltenen Befugnis, die Ermächtigung

m Erlass von Rechtsverordnungen im Sinne des § 32 Satz 1 IfSG auf andere Stellen

übertragen, hat die saarländische Landesregierung keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 52 Die streitgegenständliche Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) wurde als Art. 2 der Verordnung

r Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen

r Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18.2.2021 in Teil I des Amtsblatts des Saarlandes vom 19.2.2021 ordnungsgemäß bekannt gemacht 17 Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 405 ff. Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 405 ff. und begründet 18 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 11/22 –, juris, Rn. 19 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 11/22 –, juris, Rn. 19 . Randnummer 53 3. § 7 Abs. 3 VO-CP genügte ferner den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG an die Bestimmtheit von Normen. Randnummer 54 Nach Art. 20 Abs. 3 GG muss eine Norm, die – wie § 7 Abs. 3 VO-CP – in Grundrechte eingreift, allgemeine Anforderungen an ihre Bestimmtheit und Klarheit erfüllen. Der Grad der gebotenen Bestimmtheit hängt von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die

der Regelung geführt haben. Dabei sind die Bedeutung des Regelungsgegenstands und die Intensität der durch die Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso

berücksichtigen wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen

können. Es genügt, wenn sich mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge eintreten soll. 19 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21 – BVerfGE 161, 299, Rn. 142 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 15.2.2024 – 3 CN 17/22 –, juris, Rn. 21, und vom 18.4.2024 – 3 CN 8/22 –, juris, Rn. 40 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21 – BVerfGE 161, 299, Rn. 142 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 15.2.2024 – 3 CN 17/22 –, juris, Rn. 21, und vom 18.4.2024 – 3 CN 8/22 –, juris, Rn. 40 Randnummer 55 Hieran gemessen genügte § 7 Abs. 3 VO-CP dem Bestimmtheitsgebot. Aus dessen Bestimmungen folgte deutlich, welche Ladengeschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr und Besuche geöffnet werden durften bzw. welche geschlossen bleiben mussten. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP war – vorbehaltlich der in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP normierten Ausnahmen – die Öffnung von jeglichen Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von jeglichen Ladenlokalen, deren Betreten

r Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich war, grundsätzlich untersagt. Mit der in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP enthaltenen – abschließenden – „ Positivliste “ hat der Verordnungsgeber diejenigen Verkaufsstellen, die von der Untersagung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP nicht erfasst sein sollten, festgelegt. Randnummer 56 Anders als die Antragstellerinnen meinen genügte auch die in § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP enthaltene Regelung betreffend sog. „ Mischsortimente “ dem Bestimmtheitsgebot. Soweit darin vorgegeben war, dass im Falle des Angebots von Mischsortimenten (in SB-Warenhäusern, Vollsortimentgeschäften, Discountern, Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften) auch diejenigen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP gestattet ist – die also nicht privilegiert waren –, verkauft werden durften, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip), begegnet diese Regelung keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber war nicht gehalten, betreffend den

ermittelnden „ Schwerpunkt des Sortiments “ weitere Kriterien

bilden. 20 so bereits Urteil des Senats vom 15.9.2020 – 2 C 121/20 –, juris, Rn. 47,

§ 5Abs.

5 der Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 17.4.2020 so bereits Urteil des Senats vom 15.9.2020 – 2 C 121/20 –, juris, Rn. 47,

§ 5Abs.

5 der Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 17.4.2020 Denn das Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Normgeber nicht dazu, den Tatbestand einer Norm mit genau fassbaren Maßstäben

umschreiben. Es liegt in der ihm bei der Normsetzung eingeräumten Gestaltungsfreiheit, auch unbestimmte Rechtsbegriffe

verwenden. 21 vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.5.1989 – 1 BvR 35/86 –, juris vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.5.1989 – 1 BvR 35/86 –, juris Dies kann gerade dann notwendig werden, um einer sonst nicht

bewältigenden Vielgestaltigkeit des Lebens Herr

werden, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2019 – 3 C 7/17 – BVerwGE 164, 253, 260 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2019 – 3 C 7/17 – BVerwGE 164, 253, 260 wie sie sich gerade in der Vielfalt von Verkaufsstellen des Einzelhandels zeigt. Im Übrigen kann die Bedeutung des Worts „ Schwerpunktprinzip “ mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden – insbesondere anhand des Wortlauts –

verlässig ermittelt werden. 23 vgl.

einer ähnlichen Regelung NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 92 vgl.

einer ähnlichen Regelung NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 92 Für den Kreis der Adressaten war ausgehend vom Wortlaut ausreichend deutlich, dass Warengruppen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP und Warengruppen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP anteilig ins Verhältnis gesetzt werden mussten, wobei der Schwerpunkt des Warensortiments regelmäßig nur dann bei den privilegierten Waren im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP lag, wenn diese mehr als die Hälfte – also 50 Prozent – des Sortiments umfassten. 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 – 13 D 38.20.NE –, juris, Rn. 150,

§ 5Abs. 5 Corona

SchVO vom 22.3.2020 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 – 13 D 38.20.NE –, juris, Rn. 150,

§ 5Abs. 5 Corona

SchVO vom 22.3.2020 Hierfür spricht auch der erkennbare Sinn und Zweck der als Ausnahmetatbestand konzipierten Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privilegierten Waren zwar

sichern, gleichzeitig aber infektionsträchtige Kontakte im Einzelhandel möglichst gering

halten. 25 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 – 13 D 38.20.NE –, juris, Rn. 151 vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 – 13 D 38.20.NE –, juris, Rn. 151 Etwaige Unsicherheiten bei der Normanwendung verblieben insoweit nicht. Randnummer 57 4. § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP war auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Ausgehend von der erforderlichen ex ante-Betrachtung ist die materielle Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten

m Zeitpunkt des Erlasses und während der Geltungsdauer der jeweiligen Bestimmung

beurteilen. 26 vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2022 – 3 N 233/21 –, juris, Rn. 78 m. w. N. vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2022 – 3 N 233/21 –, juris, Rn. 78 m. w. N. Randnummer 58 a. Die durch § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG festgelegten Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung – hier für den Erlass von § 7 Abs. 3 VO-CP – lagen vor. Randnummer 59 aa. Der Erlass von Ge- bzw. Verboten im Sinne des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG setzt voraus, dass diese Maßnahmen

r Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erfolgen. Dies war vorliegend erfüllt. Randnummer 60 Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 IfSG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 Bei derCoronavirus-Krankheit (COVID-19) – die durch den SARS-CoV-2-Virus (severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2) ausgelöst und hauptsächlich durch respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Sprechen, Niesen oder Husten entstehen, übertragen wird – 28 vgl. „Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

akuten Atemwegserkrankungen und COVID-19“ , abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/COVID-19/FAQ-gesamt.html#entry_16869910,

letzt besucht am 16.9.2025 vgl. „Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

akuten Atemwegserkrankungen und COVID-19“ , abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/COVID-19/FAQ-gesamt.html#entry_16869910,

letzt besucht am 16.9.2025 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn.

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn.
  2. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hatte COVID-19 am 11.3.2020

r Pandemie erklärt. 30 vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 20.4.2020, abrufbar unter:https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Maerz-Aug_2020/2020-04-20-de.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

letzt besucht am 16.9.2025 vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 20.4.2020, abrufbar unter:https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Maerz-Aug_2020/2020-04-20-de.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

letzt besucht am 16.9.2025 Randnummer 61 bb. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG erforderte

dem, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Kranker im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 IfSG). 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 Auch diese Voraussetzungen lagen zweifelsfrei vor. Randnummer 62 Im Täglichen Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 18.2.2021 wurde die seinerzeitige Lage wie folgt

sammengefasst: Randnummer 63 „

sammenfassung der aktuellen Lage Randnummer 64 - Nach wie vor ist eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland

beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Randnummer 65 - Gestern wurden 10.207 neue Fälle und 534 neue Todesfälle übermittelt. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liegt deutschlandweit bei 57 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen-Anhalt liegt sie leicht und in Thüringen deutlich über der Gesamtinzidenz. Randnummer 66 - Aktuell weisen 218/412 Kreise eine hohe 7-Tage-Inzidenz von >50 auf. Die 7-Tage-Inzidenz liegt in 42 Kreisen bei >100 Fällen/100.000 EW, davon in 2 Kreisen bei >250 Fällen/100.000 EW. Randnummer 67 - Die 7-Tage-Inzidenz bei Personen 60-79 Jahre liegt aktuell bei 44 und bei Personen ≥ 80 Jahre bei 81 Fällen/100.000 EW. Randnummer 68 - Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden durch

meist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und in Alten- und Pflegeheimen verursacht. Randnummer 69 - Am 18.02.2021 (12:15) befanden sich 3.177 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung (-74

m Vortag). Seit dem Vortag erfolgten +270 Neuaufnahmen von COVID-19-Fällen auf eine Intensivstation. +344 haben ihre Behandlung abgeschlossen, davon sind 28% verstorben. Randnummer 70 - Seit dem 26.12.2020 wurden insgesamt 2.991.792 Personen mindestens einmal (Impfquote 3,6%) und 1.580.628 zweimal (Impfquote 1,9%) gegen COVID-19 geimpft. (http://www.rki.de/covid-19-impfquoten). […]“ 32 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-18-de.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

letzt besucht am 16.9.2025 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-18-de.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

letzt besucht am 16.9.2025 Randnummer 71 Im Saarland lag die 7-Tage-Inzidenz

diesem Zeitpunkt bei 58/100.000 EW. 33 vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, Tabelle 1 (S. 4), a. a. O. vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, Tabelle 1 (S. 4), a. a. O. Der Krankheitserreger – das SARS-CoV-2-Virus – hatte sich demnach

m Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung am 18.2.2021 (auch) im Saarland verbreitet, so dass eine Vielzahl hieran erkrankter Personen – also Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes – festgestellt worden war. Randnummer 72 cc. Auch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 IfSG lagen vor. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG konnten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG

r Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG – wie dargelegt – insbesondere die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein.

m Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) hatte der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt, sodass der Anwendungsbereich des Maßnahmenkatalogs des § 28a Abs. 1 IfSG eröffnet war. 34 vgl. Beschluss des Bundestags vom 18.11.2020, BT-Plenarprotokoll 19/191, S. 24109 C vgl. Beschluss des Bundestags vom 18.11.2020, BT-Plenarprotokoll 19/191, S. 24109 C Randnummer 73 Gemäß § 28a Abs. 3 IfSG sollten sich Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und den §§ 29 bis 32 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausrichten. Maßstab für die

ergreifenden Schutzmaßnahmen war insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (§ 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG). Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwerts von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen waren bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG). Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen waren landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG). Randnummer 74 Gegen die angefochtene Regelung bestehen auch unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken. Wie bereits dargelegt lag die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen

m Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bundesweit bei 57 und im Saarland bei 58 Fällen, sodass (auch) landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben waren. Randnummer 75 b. Vor dem Hintergrund der damaligen Lage stellt sich die angegriffene Infektionsschutzmaßnahme

dem als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG dar. Randnummer 76 Eine notwendige Schutzmaßnahme liegt vor, wenn sie an dem Ziel ausgerichtet ist, die Verbreitung der Krankheit

verhindern (vgl. aa.) und sie darüber hinaus verhältnismäßig ist, d. h. geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. bb.). 35 vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 54, und vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 und 33; siehe bereits Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 35 vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 54, und vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 und 33; siehe bereits Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 35 Randnummer 77 Hierbei ist

sehen, dass der Verordnungsgeber innerhalb der durch § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und das Verhältnismäßigkeitsgebot gezogenen Grenzen beim Erlass der Schutzverordnungen über ein normatives Ermessen verfügte. Ob die Grenzen dieses Ermessens überschritten worden sind, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, wobei Gegenstand der Kontrolle das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also die Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung ist, wohingegen es auf die Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat, und auf den der Verordnung

grundeliegenden Abwägungsvorgang nicht ankommt. Maßgebend sind die Anforderungen, die sich in der konkreten Entscheidungssituation aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben haben. 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 Randnummer 78 Hieran gemessen lag eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung vor. Randnummer 79 aa. Der Verordnungsgeber verfolgte mit dem grundsätzlichen Verbot der Öffnung jeglicher Ladengeschäfte des Einzelhandels durch § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP – im

sammenwirken mit den anderen in der Verordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben – die legitimen Ziele, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

schützen, dadurch die Verbreitung der Krankheit COVID-19

verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungehemmten Anstiegs von Infektionen und Krankheitsfällen

vermeiden. 37 vgl. die allgemeine Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 416 vgl. die allgemeine Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 416 Durch das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sollte die Weiterverbreitung des Virus durch die dortigen Kontakte vermieden werden. 38 vgl. die Begründung

§ 7Abs.

3 VO-CP im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 440 vgl. die Begründung

§ 7Abs.

3 VO-CP im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 440 Randnummer 80 (1.) Die in Streit stehende Verordnung wurde

einer Zeit erlassen, in der das RKI – wie dargelegt – die pandemiebedingte Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als „sehr hoch“ einschätzte: „Der Rückgang der täglichen Fallzahlen seit Mitte Januar 2021 scheint sich aktuell

verlangsamen. Der 7-Tage-R-Wert liegt seit der zweiten Januarwoche 2021 weiterhin unter 1. Es besteht durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten […] jedoch ein erhöhtes Risiko einer erneuten

nahme der Fallzahlen.“ 39 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1 f., a. a. O.; siehe hierzu auch den „Bericht

Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere

r Variant of Concern (VOC) B.1.1.7“ vom 17.2.2021, S. 10 (= Anlage 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.7.2025) vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1 f., a. a. O.; siehe hierzu auch den „Bericht

Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere

r Variant of Concern (VOC) B.1.1.7“ vom 17.2.2021, S. 10 (= Anlage 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.7.2025) Randnummer 81 Am 10.2.2021 fand eine Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder 40 Beschluss abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1860078/a6cf07859f87555d0e9483ddcf15fde1/2021-02-10-mpk-barrierefrei-data.pdf,

letzt besucht am 16.9.2025 Beschluss abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1860078/a6cf07859f87555d0e9483ddcf15fde1/2021-02-10-mpk-barrierefrei-data.pdf,

letzt besucht am 16.9.2025 statt, in deren Rahmen u. a. festgestellt wurde, dass die bisherigen Maßnahmen

r Kontaktreduzierung zwar in den vergangenen Wochen

einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt hätten. Gleichzeitig hätten sich jedoch Varianten des Coronavirus ausgebreitet. Insbesondere solche Mutationen, die ansteckender als der Wildtypus des Virus seien, breiteten sich besonders schnell aus und erforderten erhebliche

sätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen wieder

senken. Daher müssten die Kontaktbeschränkungen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden. Vor dem Hintergrund der Virusmutationen müssten Öffnungsschritte vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch ein erneutes exponentielles Wachstum der Fallzahlen

riskieren. Insofern könne der nächste Öffnungsschritt – der u. a. die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 20 qm umfassen solle – (erst) bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner durch die Länder erfolgen. Randnummer 82 Die hiernach erkennbaren Ziele der Regierungschefinnen und -chefs und damit auch des saarländischen Verordnungsgebers – zwecks Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor weiteren Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus

schützen sowie die weitere Verbreitung der Krankheit und damit einhergehend eine Überforderung des Gesundheitssystems

verhindern – entsprachen dem Zweck der Verordnungsermächtigung, übertragbare Krankheiten

bekämpfen (§ 32 Satz 1 IfSG) und ihre Verbreitung

verhindern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Randnummer 83 Hierbei kann dahinstehen, ob der Schutz des Gesundheitssystems für sich genommen bereits ein taugliches Ziel im Sinne der Verordnungsermächtigung war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems – insbesondere im Fall einer vermehrten Infizierung von älteren Menschen und einer gesteigerten Zahl schwerer Krankheitsverläufe – mit Blick auf den Zweck des Infektionsschutzgesetzes, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten

schützen 41 vgl. BT-Drs. 14/2530 S. 43

§ 1Abs. 1 If

SG vgl. BT-Drs. 14/2530 S. 43

§ 1Abs. 1 If

SG jedenfalls ein Indikator für die Dringlichkeit des Ziels, die Verbreitung der übertragbaren Krankheit

verhindern oder

mindest

verlangsamen. 42 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 50 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 50 Randnummer 84 (2.) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass das angestrebte Ziel ohne die erlassenen Verbote gefährdet und überdies die Gefahr – insbesondere wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems – dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage. 43 vgl.

diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 52 vgl.

diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 52 Randnummer 85 Wie dargelegt beobachtete das RKI

m damaligen Zeitpunkt weiterhin eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland, auch im Saarland. So lag die 7-Tage-Inzidenz am 18.2.2021 bundesweit bei 57/100.000 EW und im Saarland bei 58/100.000 EW. 44 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, Tabelle 1 (S. 4), a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, Tabelle 1 (S. 4), a. a. O. Die bundesweite Inzidenz bei Personen ≥ 80 Jahre lag sogar bei 81 Fällen/100.000 EW. 45 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1, a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1, a. a. O. Als Risikobewertung ist im Täglichen Lagebericht des RKI vom 18.2.2021 Folgendes festgehalten: Randnummer 86 „Das Robert Koch-Institut schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit zahlreichen Ausbrüchen vor allem in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern aber auch in privaten Haushalten, dem beruflichen Umfeld und anderen Lebensbereichen erfordert die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen

r Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund des vermehrten Auftretens leichter übertragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich

senken, damit auch Risikogruppen

verlässig geschützt werden können. […]“ 46 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 13, a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 13, a. a. O. Randnummer 87 Weiter wurde darauf hingewiesen, dass „[ä]ltere Personen […] nach wie vor sehr häufig von COVID-19 betroffen [sind]. Da sie auch häufiger schwere Erkrankungsverläufe erleiden, bewegt sich die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle weiterhin auf hohem Niveau. Diese können vermieden werden, wenn alle mit Hilfe der Infektionsschutzmaßnahmen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verlangsamen. Daher ist es weiterhin notwendig, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z. B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent – auch im Freien – einhält, Innenräume lüftet und, wo geboten, eine OP-Maske (MundNasen-Schutz, MNS) oder eine FFP2-Maske (bzw. KN95 oder N95-Maske) korrekt trägt. Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden werden. Randnummer 88 Weltweit wurden verschiedene Virusvarianten nachgewiesen. Seit Mitte Dezember 2020 wird aus dem Vereinigten Königreich über die

nehmende Verbreitung der Virusvariante (B.1.1.7) berichtet, für die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krankheitsverläufe gibt. Ebenfalls wurde vom vermehrten Auftreten einer SARS-CoV-2 Variante in Südafrika (B.1.351) berichtet, die andere Varianten verdrängt hat, sodass eine erhöhte Übertragbarkeit denkbar ist. […]“ 47 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O.; siehe hierzu auch den „Bericht

Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere

r Variant of Concern (VOC) B.1.1.7“ vom 17.2.2021 (= Anlage 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.7.2025); am 28.2.2021 – dem letzten Tag der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung – galt im Übrigen eine 7-Tage-Inzidenz von 64 im Bund bzw. von 73 im Saarland, vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 28.2.2021, S. 4, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-28-de.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

letzt besucht am 16.9.2025 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O.; siehe hierzu auch den „Bericht

Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere

r Variant of Concern (VOC) B.1.1.7“ vom 17.2.2021 (= Anlage 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.7.2025); am 28.2.2021 – dem letzten Tag der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung – galt im Übrigen eine 7-Tage-Inzidenz von 64 im Bund bzw. von 73 im Saarland, vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 28.2.2021, S. 4, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-28-de.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

letzt besucht am 16.9.2025 Randnummer 89 Der Verordnungsgeber konnte die Bewertung der Gefährdungslage maßgeblich auf die Feststellungen des RKI stützen. Bei diesem handelt es sich um die nationale Behörde

r Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie

r frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Das RKI verfügt durch seine Aufgabe, die Erkenntnisse

einer übertragbaren Krankheit durch Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung der Daten

m Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend

aktualisieren, über eine besondere fachliche Expertise bei der Risikoeinschätzung und -bewertung einer übertragbaren Krankheit, sodass der Verordnungsgeber die vom RKI

r Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen

SARS-CoV-2 und COVID-19 gleich einem Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten

grunde legen durfte. 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 55 ff. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 55 ff. Randnummer 90 bb. Das in § 7 Abs. 3 VO-VP angeordnete Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels – wie diejenigen der Antragstellerinnen – war auch verhältnismäßig. Randnummer 91 (1.) Der Verordnungsgeber durfte die streitgegenständliche Infektionsschutzmaßnahme – in Verbindung mit dem Gesamtkonzept, das verschiedene Beschränkungen enthielt und auf eine stufenweise Öffnung ausgerichtet war – als geeignet ansehen, das mit der Verordnung verfolgte Ziel

erreichen. Randnummer 92 Für die Eignung reicht es aus, wenn die Verordnungsregelungen den verfolgten Zweck fördern können. Erst dann, wenn eine Regelung die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt, ist sie nicht mehr geeignet. Dem Verordnungsgeber stand bei der Beurteilung der Eignung der in Betracht kommenden Maßnahmen ein Spielraum

, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel

r Erreichung der Ziele bezog. Ein exekutives Handeln auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage in einer akuten Krisensituation bedeutet zwangsläufig oftmals ein Handeln im Ungewissen, das auf gewisse Spielräume für unterschiedliche Handlungsoptionen und Gewichtungen im Einzelfall angewiesen ist. Denn nur so kann die Exekutive die ihr vom Gesetzgeber

gewiesene Aufgabe, Gefahren für hoch- und höchstrangige Rechtsgüter durch den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit abzuwenden oder jedenfalls einzudämmen, nachkommen. Wenn eine neuartige übertragbare Krankheit auftritt, ist typisch, dass Entscheidungen jedenfalls

nächst häufig auf einer unsicheren Erkenntnislage getroffen werden müssen und es an empirischen Nachweisen für die Wirksamkeit von Infektionsschutzmaßnahmen fehlen kann. Wenn die Exekutive nicht allein deswegen verpflichtet sein soll, das Infektionsgeschehen mit den damit einhergehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung unreguliert „laufen

lassen“ , ist sie darauf angewiesen, Entscheidungen über Infektionsschutzmaßnahmen auf Prognosen

stützen. Korrespondierend mit der

nehmenden Aufklärung der Gefahrenlage durch gewonnene Erkenntnisse und wissenschaftliche Gewissheiten verengen sich die Einschätzungsspielräume. 49 vgl. Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 44 vgl. Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 44 Von einer solchen Verengung der Entscheidungsspielräume geht der Senat hier allerdings nicht aus, weil auch im Februar 2021 die wissenschaftlichen Erkenntnisse

dem Virus, seinen Übertragungswegen und seinen Auswirkungen noch nicht als gesichert angesehen werden konnten, da mit den benannten Virusvarianten wiederum neue Erscheinungsformen aufgetreten waren, die sich – wie dargelegt – effektiver

verbreiten schienen als der Wildtyp des Virus und für die es Hinweise auf schwerere Krankheitsverläufe gab. 50 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O. Randnummer 93 Hieran gemessen ist die Prognoseentscheidung des Verordnungsgebers nicht

beanstanden. Ausgehend von dem damaligen Infektionsgeschehen, der geringen Impfrate, den infektionsbedingten Krankheits- und Todesfällen, der Neuartigkeit der Virusvarianten und der bis dahin vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse 51 vgl. hierzu insbesondere oben unter II. 4. a. bb. und II. 4. b. vgl. hierzu insbesondere oben unter II. 4. a. bb. und II. 4. b. gibt es keinen Grund

r Annahme, dass seine Bewertung, wonach die Beschränkungen im Bereich des Einzelhandels

r Reduzierung physischer Kontakte zwischen Menschen und damit

einer Verlangsamung der Ausbreitung der Krankheit beitragen konnten, auf keiner tragfähigen tatsächlichen Annahme beruht hätte oder sein Prognoseergebnis nicht plausibel gewesen wäre. Im Hinblick auf den Umstand, dass das SARS-CoV-2-Virus leicht von Mensch

Mensch übertragbar ist (bereits nach damaligem Kenntnisstand war Hauptübertragungsweg die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen oder Niesen entstehen 52 vgl. die allgemeine Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 416 f., sowie ausf. SächsOVG, Urteil vom 16.12.2021 – 3 C 20/20 –, juris, Rn. 22, und NdsOVG, Urteil vom 25.11.2021 – 13 KN 389/20 –, juris, Rn. 53, mit Bezugnahme auf RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 2.10.2020; siehe auch „Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

akuten Atemwegserkrankungen und COVID-19“ , abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/COVID-19/FAQ-gesamt.html#entry_16869910,

letzt besucht am 16.9.2025 vgl. die allgemeine Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 416 f., sowie ausf. SächsOVG, Urteil vom 16.12.2021 – 3 C 20/20 –, juris, Rn. 22, und NdsOVG, Urteil vom 25.11.2021 – 13 KN 389/20 –, juris, Rn. 53, mit Bezugnahme auf RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 2.10.2020; siehe auch „Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

akuten Atemwegserkrankungen und COVID-19“ , abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/COVID-19/FAQ-gesamt.html#entry_16869910,

letzt besucht am 16.9.2025 ), durfte er vielmehr davon ausgehen, dass eine Reduzierung von Kontakten mittels einer Beschränkung der Öffnung des Einzelhandels – der grundsätzlich zahlreiche Menschen anlockt und damit eine Vielzahl an Kontakt- und Ansteckungsmöglichkeiten eröffnet – ein taugliches Mittel

r Eindämmung weiterer Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 war. Randnummer 94 Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ergibt sich eine fehlende Eignung nicht daraus, dass von den Verkaufsstellen des Einzelhandels – unter Einhaltung geeigneter Hygienekonzepte, einer Maskenpflicht und des Abstandsgebots sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich Kunden in Einzelhandelsgeschäften typischerweise nur eine kurze Zeit aufhalten würden, so dass die Schwelle

m Hochrisikokontakt (ab einer Verweildauer von 15 Minuten) nicht überschritten werde – nur ein äußerst geringes Infektionsrisiko ausgehe. Denn nachgewiesen war dies nicht. Es fehlte vielmehr

m Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung vom 18.2.2021 an belastbaren Erkenntnissen

einer mangelnden infektiologischen Relevanz des Geschehens in derartigen Verkaufsstellen. Ausweislich des Berichts

m „Infektionsumfeld von erfassten COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland“ konnte das RKI in einer Quellensuche (Datenstand: 11.8.2020) von insgesamt 202.225 übermittelten Fällen nur 55.141 Fälle bestimmten Ausbruchsgeschehen

ordnen und feststellen, in welchen von 30 unterschiedlichen, verschiedenste Lebensbereiche erfassenden Infektionsumfeldern sich diese ereignet haben. 53 vgl. RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, in: Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17.9.2020, S. 3 ff., Tabelle auf S. 5; siehe NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 120 vgl. RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, in: Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17.9.2020, S. 3 ff., Tabelle auf S. 5; siehe NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 120 Randnummer 95 Soweit die Antragstellerinnen

r Begründung ihrer Auffassung u. a. auf die „ControlCOVID – Strategie und Handreichung

r Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021 (Stand: 18.2.2021)“ des RKI verweisen 54 vgl. S. 21 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.5.2022 sowie S. 28 und 48 f. des Schriftsatzes vom 30.3.2023 vgl. S. 21 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.5.2022 sowie S. 28 und 48 f. des Schriftsatzes vom 30.3.2023 , verfängt ihr Einwand nicht. Zwar ist

treffend, dass das RKI in dieser Handreichung das Infektionsrisiko sowie den Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen im Hinblick auf den Einzelhandel als „niedrig“ eingestuft hat. Es heißt darin allerdings auch, dass der sog. „Public-Health-Einfluss“ des Einzelhandels nicht klar

zuordnen sei, sondern sich vielmehr als indirekt bzw. diffus darstelle. Krankheitsausbrüche durch den Besuch von Verkaufsstellen des Einzelhandels bzw. die dort stattfindenden Kontaktsituationen hätten einen indirekten Beitrag

m allgemeinen Transmissionsgeschehen. 55 vgl. dort Bl. 6 Spalte 13 „indirekt“ vgl. dort Bl. 6 Spalte 13 „indirekt“ Infolgedessen empfahl das RKI ausweislich des Stufenplans eine Erwägung der Schließung des Einzelhandels dann, wenn Randnummer 96 - ein hohes sowie diffuses Infektionsgeschehen vorliegt und eine hohe Übertragungsrate im privaten Umfeld gegeben ist (7-Tage-Inzidenz über 50), Randnummer 97 - eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen durch die Gesundheitsämter nicht mehr möglich ist (weniger als 60 %), Randnummer 98 - die wöchentliche Inzidenz hospitalisierter Fälle bei Personen, die älter als 60 Jahre sind, größer als sechs ist, und Randnummer 99 - eine hohe Hospitalisierung sowie ein hoher Anteil intensivmedizinisch-behandelter COVID-19-Fälle an der Gesamtzahl der betreibbaren Bettenkapazität gegeben ist (mehr als 12 %). 56 vgl. dort Bl. 7 sowie NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 121 ff. vgl. dort Bl. 7 sowie NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 121 ff. Randnummer 100 Angesichts der dargelegten Situation

m Zeitpunkt der Verlängerung der Schließung des Einzelhandels am 18.2.2021 – eine bundesweite 7-Tage-Inzidenz von 57/100.000 EW bzw. eine 7-Tage-Inzidenz von 58/100.000 EW im Saarland, ein diffuses bundesweites Ausbruchsgeschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und in Alten- und Pflegeheimen, eine hohe wöchentliche Inzidenz hospitalisierter Fälle bei Personen, die älter als 60 Jahre waren, 3.177 (gemeldete) COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung bei insgesamt 26.906 registrierten und 22.328 belegten Intensivbetten sowie eine sehr geringe Impfquote 57 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1 f., 6 und 8 f., a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1 f., 6 und 8 f., a. a. O. – begegnet es keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber die Schließung des Einzelhandels als geeignete Maßnahme erachtet hat. Randnummer 101 Aus den

m damaligen Zeitpunkt fehlenden Informationen über die Verbreitung des Virus und seiner Varianten sowie die Rolle des Einzelhandels dabei kann nach alledem – anders als die Antragstellerinnen meinen – nicht darauf geschlossen werden, dass das Geschehen in Verkaufsstellen des Einzelhandels keine infektiologische Relevanz hatte. Denn die Schließung führte dazu, dass das Ansteckungsrisiko in diesen Verkaufsstellen auf Null reduziert wurde, während anderenfalls ein – wenn auch möglicherweise eher geringes – Ansteckungsrisiko verblieben wäre. Im Übrigen dienten die Betriebsschließungen im Rahmen des Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers maßgeblich auch einer Reduzierung der Mobilität der Bevölkerung und damit der Reduzierung von Kontakten, die im

sammenhang mit dem Aufsuchen von Einzelhandelsgeschäften stattfinden. 58 vgl. NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 127 m. w. N., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 – 3 N 471/22 –, juris, Rn. 81 vgl. NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 127 m. w. N., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 – 3 N 471/22 –, juris, Rn. 81 Randnummer 102 Auch der Einwand der Antragstellerinnen, die weitreichenden Ausnahmen für Mischsortimente in § 7 Abs. 3 VO-CP hätten

einer Relativierung des Schutzkonzepts und

einer Verschiebung des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung hin

großen, durchgängig geöffneten Verbrauchermärkten und dort

einer starken Überfrequentierung geführt – was sich u. a. dadurch gezeigt habe, dass im (gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis Satz 6 VO-CP) privilegierten (und infektiologisch vergleichbaren) Lebensmitteleinzelhandel der Anteil des sog. Non-Food-Sortiments stark ausgebaut worden sei – überzeugt nicht. Denn einer solchen Verlagerung von Kundenströmen waren von vorneherein Grenzen gesetzt durch das in § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP enthaltene und für Mischsortimente geltende „Schwerpunktprinzip“ sowie die Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 4 bis 6 VO-CP, wonach die privilegierten Einzelhandelsgeschäfte nur diejenigen Sortimente vertreiben durften, die sie gewöhnlich verkaufen, ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von nicht privilegierten Warenarten oder Sortimenten untersagt war und eine Ausweitung des Angebots über das

m 12.12.2020 geltende Angebot hinaus grundsätzlich nicht erlaubt war. 59 vgl. hierzu die Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 440 f. vgl. hierzu die Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 440 f. Vor dem Hintergrund dieser normativen Begrenzungen – deren Durchsetzung Sache der Ordnungsbehörden war (§ 12 Abs. 1 VO-CP) – konnte der Verordnungsgeber annehmen, dass der vom Öffnungsverbot des § 7 Abs. 3 VO-CP nicht betroffene (privilegierte) Einzelhandel nicht in nennenswertem Umfang etwa an die Stelle der Antragstellerinnen tritt. 60 so bereits

einer vergleichbaren Regelung in Niedersachen NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 128 so bereits

einer vergleichbaren Regelung in Niedersachen NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 128 Randnummer 103 Die durch die Antragstellerinnen angeführte „Anzahl der infizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (im Verhältnis

r Anzahl der Infizierten in der Gesamtbevölkerung) bzw. das von der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin untersuchte Erkrankungsrisiko für Arbeitnehmer des Einzelhandels ändern nichts an dieser Einschätzung. Dasselbe gilt hinsichtlich des Hinweises, die Antragstellerinnen hätten

der – nicht streitgegenständlichen – Zeit, in der handschriftlich Kontaktdaten der Kunden hätten erfasst werden müssen, keine einzige Nachfrage von Gesundheitsämtern

r Nachverfolgung von Infektionsketten erhalten. Randnummer 104 (2.) Die streitgegenständlichen Beschränkungen des Einzelhandels sind auch

r Zweckerreichung erforderlich gewesen. Randnummer 105 Da Grundrechtseingriffe nicht weitergehen dürfen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert, fehlt es an der Erforderlichkeit einer Maßnahme, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich wirksame Maßnahme

r Erreichung des verfolgten Zwecks

r Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme

r Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. 61 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 63 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 63 Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild

machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. 62 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 204 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 204 Randnummer 106 Angesichts der auch im hier maßgeblichen Zeitraum noch fehlenden (weitergehenden) Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen stand dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Schutznahmen ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum

, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich

anderen, weniger belastenden Maßnahmen

prognostizieren. 63 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 204 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 204 Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss indes auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen, wobei das Ergebnis der anzustellenden Prognose – das der gerichtlichen Überprüfung unterliegt – einleuchtend begründet und plausibel sein muss. Maßgebend ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex ante-Sicht). Im gerichtlichen Verfahren obliegt es dem Verordnungsgeber, Tatsachen und Erwägungen vorzutragen, die das Ergebnis seiner Prognose plausibel machen. Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers

überprüfen. 64 vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 17, und vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 63 ff.; siehe auch Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 46 vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 17, und vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 63 ff.; siehe auch Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 46 Randnummer 107 Hieran gemessen erweist sich das durch § 7 Abs. 3 VO-CP angeordnete Verbot der Öffnung von nicht privilegierten Ladengeschäften des Einzelhandels – das (wie dargelegt) eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG darstellte – ausgehend von der seinerzeitigen Gefahrenlage als eine

r Zweckerreichung erforderliche Maßnahme. Die Prognose des Verordnungsgebers, ihm hätten

r Reduzierung der physischen Kontakte keine anderen, gleich wirksamen, aber weniger belastenden Regelungen

r Verfügung gestanden, beruhte auf tragfähigen Annahmen und war plausibel. Randnummer 108 Eine andere, mildere und gleich wirksame Maßnahme

r Eindämmung des Infektionsgeschehens stand seinerzeit – selbst bei kumulativer Anwendung – nicht

r Verfügung. Insbesondere wäre eine vollständige Öffnung des Einzelhandels unter Einhaltung eines – von den Antragstellerinnen angeführten – Hygienekonzepts, mit Maskentragungsgeboten und/oder einer Beschränkung und Steuerung der Kundenzahl anhand der Verkaufsfläche nicht gleichermaßen geeignet gewesen. Denn verbleibende Infektionsrisiken durch ein Aufeinandertreffen von Personen beim Besuch der Geschäfte werden dadurch lediglich reduziert, aber nicht gleichermaßen ausgeschlossen 65 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 – 13 D 48/21 –, juris, Rn. 170 ff. m. w. N.; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 133 f. vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 – 13 D 48/21 –, juris, Rn. 170 ff. m. w. N.; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 133 f. – was auch die Antragstellerinnen letztlich nicht in Abrede stellen. Das diesem Unterschied innewohnende Risiko konnte der Verordnungsgeber angesichts der gefährdeten Rechtsgüter als erheblich einstufen. Im Übrigen verkennen die Antragstellerinnen insoweit bereits grundlegend die Zielrichtung der streitgegenständlichen Maßnahmen. Wie bereits dargelegt ist die Verordnung darauf ausgerichtet, in Zeiten eines erheblichen Infektionsgeschehens mit erheblichen Inzidenzwerten grundsätzlich Kontakte zwischen Personen

vermeiden und deren Mobilität einzuschränken. Dieses Ziel kann durch die Vorgabe strenger Hygieneauflagen nicht erreicht werden. 66 vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2022 – 3 N 233/21 –, juris, Rn. 100 vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2022 – 3 N 233/21 –, juris, Rn. 100 Randnummer 109 Der Einwand der als Nichtstörer in Anspruch genommenen Antragstellerinnen, die Infektionsgefahren in ihren Filialen seien – mangels besonderer „Sogwirkungen“ und eines gleichsam kontaktlosen Einkaufsvorgangs (ohne Beratung oder Hilfe durch Personal) –

vernachlässigen gewesen, verfängt hierbei nicht. Die angeordneten Betriebsuntersagungen gingen auch nicht deshalb über das erforderliche Maß hinaus, weil sie keine ausdrücklichen Ausnahmen für bestimmte (nicht privilegierte) Einzelhandelsgeschäfte, von denen nur vernachlässigbare Ansteckungsrisiken ausgingen, oder Härtefallregelungen vorsahen. Denn im Rahmen der ihm

stehenden Typisierungsbefugnis darf ein Normgeber sich am Regelfall orientieren und dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. 67 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 – 13 D 48/21.NE –, juris, Rn. 173 ff. m. w. N.; siehe hierzu auch unten

Art. 3Abs.

1 GG vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 – 13 D 48/21.NE –, juris, Rn. 173 ff. m. w. N.; siehe hierzu auch unten

Art. 3Abs.

1 GG Randnummer 110 Soweit die Antragstellerinnen hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit erneut vortragen, dass der Einzelhandel allenfalls eine äußerst geringe Infektionsrelevanz aufgewiesen habe, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen war der Verordnungsgeber nicht darauf beschränkt, nur in den Bereichen Infektionsschutzmaßnahmen

treffen, die in der Vergangenheit eindeutig bereits als typische „Treiber“ der Pandemie identifiziert wurden. 68 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2021 – 3 MR 31/21 –, juris, Rn. 30 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2021 – 3 MR 31/21 –, juris, Rn. 30 Randnummer 111 Darüber hinaus durfte der Verordnungsgeber annehmen, dass im Falle einer Öffnung weiterer Geschäfte wegen des dann insgesamt größeren Warenangebots mit einem vermehrten

strom von Menschen in die Innenstädte, Einkaufszentren, Einkaufsstraßen und Geschäfte hätte gerechnet werden müssen mit der Folge, dass sich die physischen Kontakte, auch auf den Wegen von und

den Geschäften, und damit die Infektionsgefahren erhöht hätten. 69 vgl. hierzu OVG Sachsen, Urteil vom 17.5.2022 – 3 C 16/20 –, juris, sowie nachfolgend BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 – 3 CN 3/22 –, juris, Rn. 38 vgl. hierzu OVG Sachsen, Urteil vom 17.5.2022 – 3 C 16/20 –, juris, sowie nachfolgend BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 – 3 CN 3/22 –, juris, Rn. 38

m maßgeblichen Zeitpunkt war zwar – wie dargestellt – eine rückläufige Tendenz im Hinblick auf das Infektionsgeschehen

erkennen, gleichwohl hatte sich die Lage nicht so stabilisiert, dass ein derart weitreichender Schritt wie die Öffnung sämtlicher Einzelhandelsgeschäfte hätte initiiert werden können. Dies folgt bereits daraus, dass die Virusvariante B.1.1.7 auch in Deutschland aufgetreten war und es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krankheitsverläufe gegeben hat. 70 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O.

dem war die Impfquote weiterhin sehr gering (3,6 % waren mindestens einmal und 1,9 % zweimal geimpft). 71 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1, a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1, a. a. O. Für die gewählte Strategie der schrittweisen Lockerungsmaßnahmen konnte sich der Verordnungsgeber ferner auf die wissenschaftlichen Handlungsempfehlungen des RKI stützen. 72 vgl. hierzu wiederum „ControlCOVID – Strategie und Handreichung

r Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021 (Stand: 18.02.2021)“ des RKI, a. a. O. vgl. hierzu wiederum „ControlCOVID – Strategie und Handreichung

r Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021 (Stand: 18.02.2021)“ des RKI, a. a. O. Randnummer 112 Nach alledem durfte er ohne Überschreitung seines Einschätzungsspielraumes davon ausgehen, dass die

nahme der Gefahrenquellen durch alternative Schutzmaßnahmen nicht kompensiert werden würde. Randnummer 113 (3.) Die streitgegenständliche Regelung war auch während ihrer gesamten Geltungsdauer angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 114 Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die

erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis

der Schwere des Eingriffs stehen. 73 stRspr, vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 216 m. w. N. stRspr, vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 216 m. w. N. In einer Abwägung sind Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Maßnahme für die Zweckerreichung andererseits gegenüberzustellen. Angemessen ist eine Maßnahme dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der

mutbarkeit noch gewahrt wird. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der

erwartenden Zielerreichung herzustellen. 74 stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 75 m. w. N. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 75 m. w. N. Randnummer 115 Der hier mit der Regelung verfolgte Zweck und die

erwartende Zweckerreichung standen nicht außer Verhältnis

r Schwere der Grundrechtseingriffe. Randnummer 116 Die mit der Untersagung der Öffnung des Einzelhandels einhergehenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Grundrechtsträger (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) hatten Gewicht. 75 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 82 f. (

r Schließung von Gastronomiebetrieben) vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 82 f. (

r Schließung von Gastronomiebetrieben) Sie wurden dadurch (additiv) verstärkt, dass die Antragstellerinnen – die inzwischen in Hygienemaßnahmen investiert hatten – nicht

m ersten Mal, sondern bereits im Jahr 2020 im

ge der sog. „ersten Welle“ und erneut seit dem 16.12.2020 von Betriebsschließungen betroffen waren. 76 vgl. § 7 Abs. 3 der Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 15.12.2020, Amtsbl. I S. 1336_9, 1336_12 vgl. § 7 Abs. 3 der Verordnung

r Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 15.12.2020, Amtsbl. I S. 1336_9, 1336_12 Randnummer 117 Auf der anderen Seite ist

sehen, dass das Gewicht der Grundrechtseingriffe durch die auch den Antragstellerinnen offenstehende Option des Online-Handels (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 VO-CP) und des – unter den Begriff der „Abhol- und Lieferdienste“ nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VO-CP fallenden – sog. „click and collect/bring“ 77 siehe hierzu die Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 440 siehe hierzu die Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 440 sowie durch staatliche Hilfsprogramme, die für die von den Öffnungsverboten betroffenen Geschäfte und Betriebe vorgesehen waren, jedenfalls abgemildert wurde. Zwar ist das Grundrecht der Berufsfreiheit in erster Linie persönlichkeitsbezogen, konkretisiert also im Bereich der individuellen beruflichen Leistung und Existenzerhaltung das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sodass eine finanzielle Kompensation für sich genommen dem Bedeutungsgehalt der Berufsfreiheit nicht gerecht werden kann. Gleichwohl verminderten Hilfsprogramme die Wahrscheinlichkeit einer existenzbedrohenden Lage und unterstützten die Betroffenen darin, die ausgeübte Tätigkeit künftig weiterhin wirtschaftlich ausüben

können. 78 vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 – juris, Rn. 82 f., und vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 69, jeweils m. w. N.; siehe hierzu auch: Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Monatsberichte/2021/02.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

letzt besucht am 16.9.2025 vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 – juris, Rn. 82 f., und vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 69, jeweils m. w. N.; siehe hierzu auch: Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Februar 2021, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Monatsberichte/2021/02.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

letzt besucht am 16.9.2025 Randnummer 118 Den gewichtigen Grundrechtseingriffen standen Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber. 79 vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2023 – 3 CN 1/22 –, juris, Rn. 49 m. w. N. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2023 – 3 CN 1/22 –, juris, Rn. 49 m. w. N. Ziel der Verordnung war es wie dargelegt, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der dadurch verursachten bedrohlichen COVID-19-Erkrankung (vgl. § 2 Nr. 3a IfSG)

verlangsamen und damit die Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren

schützen. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). 80 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 231 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 32 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 231 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 32 Randnummer 119 Der Verordnungsgeber durfte bei Erlass der streitgegenständlichen Infektionsschutzmaßnahmen angesichts der geschilderten Gefahrenlage und -prognose davon ausgehen, dass trotz Rückgang des Infektionsgeschehens immer noch dringlicher Handlungsbedarf bestand, um nicht ein erneutes exponentielles Wachstum der Fallzahlen

riskieren. Wie erwähnt schätzte das RKI die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als sehr hoch ein. 81 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1, a. a. O, sowie hierzu BVerwG, Urteil vom 21.6.2023 – 3 CN 1/22 –, juris, Rn. 49 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI

r Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1, a. a. O, sowie hierzu BVerwG, Urteil vom 21.6.2023 – 3 CN 1/22 –, juris, Rn. 49 Hierauf basierend hat der saarländische Verordnungsgeber mit den Regelungen des § 7 Abs. 3 VO-CP einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Gewicht der benannten Grundrechtseingriffe und den besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen gefunden. Insbesondere angesichts der weiterhin geringen Impfquote sowie der damaligen Unsicherheitsfaktoren betreffend die neuartigen Virusvarianten, die Schwere der Erkrankung und etwaige Spätfolgen durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass der Lebens- und Gesundheitsschutz nebst einem Aufrechterhalten eines funktionsfähigen Gesundheitssystems erfolgversprechend lediglich durch eine Begrenzung der Infektionszahlen erreicht werden konnte, wobei Kontaktbeschränkungen – hier in Gestalt der vorrübergehenden Schließung nicht privilegierter Einzelhandelsgeschäfte – hierzu ein hochwirksames Mittel waren. Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen, war ein

erreichendes Zwischenziel, um allen infizierten Personen, insbesondere bei schweren Krankheitsverläufen eine funktionierende medizinische Versorgung gewährleisten

können. Durch die Eindämmung der Infektionen sollten die Krankenhauskapazitäten hierfür, aber auch für aus anderen Gründen als einer COVID-19-Erkrankung hospitalisierungsbedürftige Patientinnen und Patienten bereitgehalten werden. Die Beschränkung von Kontakten war dabei Ausgangspunkt und übergeordneter Modus der angeordneten Maßnahmen. 82 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 –, juris, Rn. 228; siehe hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 142 ff., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 – 3 N 471/22 –, juris, Rn. 91 ff., und OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 – 13 D 48/21.NE –, juris, Rn. 183 ff. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 –, juris, Rn. 228; siehe hierzu auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 142 ff., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 – 3 N 471/22 –, juris, Rn. 91 ff., und OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 – 13 D 48/21.NE –, juris, Rn. 183 ff.

berücksichtigen war hierbei auch, dass das durch § 7 Abs. 3 VO-CP vorgegebene Öffnungsverbot in ein plausibles, auf schrittweise Lockerung ausgerichtetes Schutzkonzept eingebunden war, das neben den Beschränkungen des Einzelhandels u. a. den Grundsatz der Kontaktbeschränkung (§ 1 Abs. 1 und § 6 VO-CP), das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum (§ 2 VO-CP), Betriebsuntersagungen für das Gaststättengewerbe (§ 7 Satz 1 VO-CP) und Betriebsverbote für Einrichtungen in den Bereichen Kultur und Freizeit (§ 7 Abs. 6 VO-CP) umfasste, wobei die streitbezogene Untersagung in § 7 Abs. 3 VO-CP ein wichtiges Mittel

r Zielerreichung war. Deswegen waren die schwerwiegenden Eingriffe in die Berufsfreiheit vorübergehend hinzunehmen. Randnummer 120 (4.) Im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. Randnummer 121

einer Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG haben die in § 7 Abs. 3 VO-CP geregelten Beschränkungen des Einzelhandels nicht geführt. 83 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 – 3 CN 3/22 –, juris, Rn. 43,

den in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO vom 16.4.2020 geregelten Beschränkungen des Einzelhandels unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 63 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 – 3 CN 3/22 –, juris, Rn. 43,

den in § 7 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO vom 16.4.2020 geregelten Beschränkungen des Einzelhandels unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 4/22 –, juris, Rn. 63 Eine (entschädigungspflichtige) Enteignung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen

r Erfüllung öffentlicher Aufgaben gerichtet. Unverzichtbares Merkmal der zwingend entschädigungspflichtigen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG in der Abgrenzung

r grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Kriterium der vollständigen oder teilweisen Entziehung von Eigentumspositionen und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust.

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