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AG Saarbrücken 3 C 203/24 Urteil Unzulässigkeit der Zustimmungsklage bei Nachholung eines formell mangelhaften Mieterhöhungsverlangens § 558a Abs 3 BG

Unzulässigkeit der Zustimmungsklage bei Nachholung eines formell mangelhaften Mieterhöhungsverlangens Orientierungssatz 1. Wird ein formell fehlerhaftes Mieterhöhungsverlangen erst im Prozess durch Na

seien nicht erfüllt. In dem Mieterhöhungsverlangen vom 26.02.2024 seien - unstreitig - die Angaben für die streitgegenständliche Wohnung gemäß dem qualifizierten Mietspiegel für die Landeshauptstadt ... (seit dem 01.01.2024) nicht mitgeteilt worden. Nach dem qualifizierten Mietspiegel sei die ortsübliche Vergleichsmiete ohnehin nur mit 8,00 € pro Quadratmeter anzusetzen. Randnummer 12 Wegen dem weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist unzulässig. Randnummer 14 Sie wurde vor Ablauf der Überlegungsfrist der Mieter erhoben. Randnummer 15 Fehlt - wie im Streitfall - ein eigentlich erforderlicher Hinweis auf die Werte des qualifizierten Mietspiegels so ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam und führt zur Abweisung der Zustimmungsklage als unbegründet (vgl. Fleindl, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.01.2025, § 558a

RN 85, BGH NZM 2020, 534; LG München I, Urteil vom 12.06.2002 - 14 S 21762/01). Seit dem 01.01.2024 besitzt die Landeshauptstadt Saarbrücken ihren 1. qualifizierten Mietspiegel. Der ... Mietspiegel wurde von allen stimmberechtigten Akteuren des lokalen Mietwohnungsmarktes aus dem Arbeitskreis und vom ... Stadtrat anerkannt und somit qualifiziert. Randnummer 16 In seinem Mieterhöhungsschreiben vom 26.02.2024 hat der Kläger unstreitig keinen Hinweis auf den Mietspiegel erteilt. Randnummer 17 Der Vermieter kann das mangelhafte Zustimmungsverlangen zwar durch Nachholung der fehlenden Angaben im Prozess beheben (§ 558b Abs. 3

). Es ist insoweit ausreichend, einzelne Mängel zu korrigieren. Zu den heilbaren Mängeln zählen Mängel der Textform und der Begründung des Erhöhungsverlangens nach § 558a Abs. 2 und 3

; auch der Hinweis auf einen qualifizierten Mietspiegel kann im Prozess noch nachgeholt werden (vgl. BeckOK MietR/Theesfeld-Betten, 39. Ed. 1.2.2025,

§ 558bRn.

88, beck-online). Randnummer 18 Im Falle der Nachbesserung steht dem Mieter gem. § 558b Abs. 3 S. 2

jedoch die Zustimmungsfrist erneut zu. Randnummer 19 Die Nachholung der Angaben zum Mietspiegel im Schriftsatz vom 18.02.2025 hat damit eine neue Zustimmungsfrist in Gang gesetzt (§ 558b Abs. 3 S. 2

). Der Zugang des Schriftsatzes setzt die sog. Überlegungs- oder Zustimmungsfrist in Lauf; sie endet um 24:00 Uhr des letzten Tages des übernächsten Monats (vgl. BeckOK MietR/Theesfeld-Betten, 39. Ed. 1.2.2025,

§ 558bRn.

7, beck-online). Die Zustimmungsfrist endet damit im Streitfall mit Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens. Das Verlangen ging den Beklagten im Februar 2025 zu; die Frist endet dann am 30.04.

  1. Randnummer 20 Nachdem der materiellen Regelung über den Lauf der Zustimmungsfrist keine prozessuale Regelung über eine Aussetzung oder Vertagung entspricht, kam eine Aussetzung der Verhandlung oder die Vertagung zur Herbeiführung der Prozessvoraussetzung der Zustimmungsfrist nicht in Betracht. § 558b Abs. 3 S. 2 ist keine prozessuale Rechtsgrundlage für die Aussetzung oder Vertagung des Prozesses (vgl. BeckOK MietR/Theesfeld-Betten,
  2. Ed. 1.2.2025,

§ 558bRn.

88a, beck-online m.w.N.). Randnummer 21 Eine vor Ablauf der Überlegungsfrist erhobene Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig. Randnummer 22 Es besteht auch keine Ausnahme, etwa, weil die Beklagten die Zustimmung endgültig und bestimmt abgelehnt hätten. Die ursprüngliche Ablehnung erfolgte zu Recht, das das Mieterhöhungsverlangen formelle Mängel aufwies (s.o.). Randnummer 23 Eine schriftsätzliche Stellungnahme der Beklagten zu dem Schriftsatz vom 18.02.2025 - zugeleitet per 20.02.2025 - ist nicht erfolgt, und in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 haben die Beklagten über ihren Bevollmächtigten die vom Kläger behauptete Miethöhe erstmals dahingehend bestritten, dass kein Raum für einen 15%-igen Aufschlag sei, weil sie keine erhöhenden Faktoren erkennen würden. Dieser Vortrag rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass eine endgültige und ernsthafte Ablehnung erfolgt ist. Dies gilt insbesondere, weil der Kläger bislang nicht substantiiert dargelegt hat, inwieweit er die Anwendung einer 15% Spannen-Obergrenze begründet, so dass die Beklagten diesbezüglich noch keine fundierte Entscheidung treffen konnten. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Randnummer 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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