analog. (Rn.25) 2. § 906 Abs. 2 Satz 2
(analog) wird nur durch abschließende gesetzliche Sonderregelungen verdrängt, zu denen der Schadensersatzanspruch aus § 823
nicht zählt (entgegen LG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2022 – 6 O 280/19 –, Rn. 67, juris). Dabei spielt es keine Rolle, ob der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch steht, ausdrücklich geltend gemacht wird. Denn auch wenn es sich um prozessual verschiedene Ansprüche handelt, verfolgen beide das gleiche prozessuale Ziel, so dass das Gericht auch dann, wenn nur Schadensersatz aus Verschuldenshaftung geltend gemacht wird, das Bestehen der Ausgleichsansprüche analog § 906
zu prüfen hat. (Rn.30) 3. Ist ein Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2
geschuldet, dann nur für diejenigen Beeinträchtigungen, die das Maß des Zumutbaren überschreiten. Dabei kann im analogen ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2
nicht Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff.
, sondern nur ein Ausgleich nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung verlangt werden. Besteht jedoch – wie oft in den Fällen des faktischen Duldungszwangs – eigentlich ein voller Abwehranspruch, besteht grundsätzlich auch ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich der gesamten Nachteile. (Rn.39) 4. Soweit die Entschädigung einem Schadensersatz gleichkommt, sind im Rahmen der Bemessung auch die Grundsätze über die Vorteilsausgleichung, insbesondere der Grundsatz „Neu für alt“, entsprechend heranzuziehen. Auch im Rahmen der Entschädigung schließt der erforderliche Geldbetrag entsprechend § 249 Abs. 2 Satz 2
die Umsatzsteuer nur dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. (Rn.40) 5. Zu den nach § 906 Abs. 2 Satz 2
(analog) ersatzfähigen Folgeschäden zählen, jedenfalls wenn die im Zuge einer Substanzschädigung geltend gemachten Kosten der Sache nach auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind wie der Schadensersatz nach § 249
, auch Rechtsverfolgungskosten wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und solche für Gutachten, die zur Schadensermittlung in Auftrag gegeben wurden. (Rn.41) (Rn.42) Orientierungssatz Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2
analog besteht regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1
zu unterbinden. Der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend AG Saarlouis, 22. September 2023, 27 C 638/19
, 1004
in entsprechender Anwendung scheide aus, da es vorliegend nicht um einen Ausgleich rechtswidriger Beeinträchtigungen, sondern um einen Schadenersatzanspruch nach einer abgeschlossenen Schädigungshandlung gehe, so dass die Vorschriften der §§ 823 ff.
vorrangig seien. Hinsichtlich der übrigen Schäden an den Fliesen im Flurbereich und im Bereich der Decke des Wohnzimmers sei – wie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen sei – bereits ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Schaden und Verhalten auf Beklagtenseite nicht nachgewiesen. Randnummer 13 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Randnummer 14 Sie ist der Auffassung, das Erstgericht habe zu Unrecht ein Verschulden auf Beklagtenseite verneint. Randnummer 15 Sie behauptet, dem Zeugen ..., der im Jahre 2017 die Verkaufsverhandlungen geführt habe, woraufhin die Beklagte das Anwesen „...“ erworben habe, seien damals schon die Baupläne bekannt gewesen. Dies folge aus dem landgerichtlichen Verfahren 1 O 394/19; zudem seien die Baupläne auch Grundlage des notariellen Kaufvertrages im August 2018 gewesen, so dass auch die Beklagte selbst Kenntnis gehabt habe. Außerdem habe der Zeuge ... den Zeugen ... noch am 24.12.2018 auf die geringe Dicke der Wand hingewiesen. Aus den Feststellungen der ... folge, dass die mit der Klage geltend gemachten Beschädigungen am Anwesen der Klägerin eindeutig einen ursächlichen Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten am Nachbaranwesen hätten. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung / Aufhebung des am 16.08.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarlouis, Az. 27 C 638/19
nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2
analog ergeben. Randnummer 25 a) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2
analog besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen zwar rechtswidrig sind und daher nicht, wie im gesetzlich geregelten Falle, geduldet werden müssten, der betroffene Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1
zu unterbinden; der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Einwirkung übersteigen. Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe, für die § 906 Abs. 2 Satz 2
unmittelbar gilt, beschränkt, sondern hat auch andere Störungen zum Gegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 – V ZR 389/99 –, juris, Rn. 12; Vieweg/Regenfus in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 10. Aufl., § 906
(Stand: 15.03.2023), Rn. 122 f.). Randnummer 26 b) Die Beklagte ist hier als Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1
zu qualifizieren. Zwar folgt die Störereigenschaft nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen, etwa weil er es veranlasst hat, die damit einhergehenden Gefahren beherrscht oder die Vorteile daraus zieht. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruht dabei maßgeblich auf der Wertung, dass der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, von dem die rechtswidrige Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke ausgeht, der Beeinträchtigung und ihren Folgen nähersteht als die Nachbarn. Er ist gegeben, wenn sich ein zu erwartendes oder auch eher ungewöhnliches Risiko verwirklicht, das in der Nutzung oder in dem Zustand des Grundstücks angelegt ist. In solchen Fällen führt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch zu einer sachgerechten Verantwortungszuweisung (BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 – V ZR 96/18 –, juris, Rn. 37). Randnummer 27 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Wunsch zur Renovierung, die zumindest dem Grunde nach unstreitig mit Bohrarbeiten einherging, auf dem Willen der Beklagten als damaliger Eigentümerin beruht. Sofern aufgrund dieser Tätigkeiten eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks entstanden ist (siehe hierzu 2.), ist dies der Beklagten aufgrund der dadurch erfolgten Nutzung ihres Grundstücks zuzurechnen. Randnummer 28 c) Für die Klägerin bestand auch ein sog. „faktischer Duldungszwang“. Denn die von den Beeinträchtigungen betroffene Eigentümerin war aus besonderen Gründen gehindert, die Einwirkungen auf ihr Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1
rechtzeitig zu unterbinden. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 – V ZR 84/04 –, juris, Rn. 16). Randnummer 29 So liegt es hier. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte oder ihr Vater der Klägerin im Vorfeld die beabsichtigten Bauarbeiten im Detail mitgeteilt haben. Der Zeuge ... hat vielmehr bekundet, man habe in der Vorweihnachtszeit und Weihnachtszeit 2018 aus dem Nachbarhaus starken Baulärm und Erschütterungen wahrgenommen; am 24.12.2018 habe man deswegen sogar die Polizei verständigt. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass die Klägerin so frühzeitig, dass sie gerichtliche Hilfe in Anspruch hätte nehmen können, wissen konnte, dass und in welchem Umfang die Beklagte Renovierungsarbeiten durchführen lassen würde. Dies behauptet auch die Beklagte selbst nicht. Randnummer 30 d) Der verschuldensunabhängige Geldanspruch tritt dann an die Stelle des nach § 906 Abs. 2 Satz 1
ausgeschlossenen Abwehranspruchs (Grüneberg/Herrler,
, 83. Aufl. 2024, § 906 Rn. 27). § 906 Abs. 2 Satz 2
wird dabei nur durch abschließende gesetzliche Sonderregelungen verdrängt. Eine solche Sonderregelung nimmt der Bundesgerichtshof bei Vorschriften an, die den Ausgleich im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abschließend regeln und deren Wertung unterlaufen würde, käme daneben § 906 Abs. 2 Satz 2
zur Anwendung. So verhält es sich bei der Haftung nach § 22 WHG und bei der Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Planbetroffenen im Planfeststellungsverfahren nach § 74 Abs. 2 VwVfG, bei der Haftung nach § 2 HaftPflG hingegen nicht (BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 28/08 –, BGHZ 178, 90-100, Rn. 24 - 25). Wenn aber bereits die – im Vergleich zu § 823
viel enger gefasste – Gefährdungshaftung des § 2 HaftPflG den Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2
nicht ausschließt (BGH, a.a.O), muss dies erst recht für § 823
gelten (aA, der nicht zu folgen ist: LG Karlsruhe, Urteil vom 4. Februar 2022 – 6 O 280/19 –, Rn. 67, juris). Dieser dient bereits mit Blick auf seine Verschuldensabhängigkeit offenkundig nicht der abschließenden Regelung eines Ausgleichs im nachbarlichen Verhältnis. Eine deliktsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2
) stellt somit keine abschließende Sonderregelung dar, die einem Rückgriff auf den Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2
entgegenstünde (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 277/10 –, Rn. 22, juris im Fall einer an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfenden deliktsrechtlichen Haftung). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Klägerseite den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch steht, ausdrücklich geltend gemacht hat. Denn auch wenn es sich um prozessual verschiedene Ansprüche handelt, verfolgen beide das gleiche prozessuale Ziel, so dass das Gericht auch dann, wenn nur Schadensersatz aus Verschuldenshaftung geltend gemacht wird, das Bestehen der Ausgleichsansprüche analog § 906
prüfen muss (Vieweg/Regenfus in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 10. Aufl., § 906
(Stand: 15.03.2023), Rn. 167; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 – V ZR 84/04 –, Rn. 14, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 137/11 –, Rn. 6, juris). Randnummer 31 2. Nicht zu beanstanden und in der Berufungsinstanz auch von keiner Seite angegriffen ist die auf die Ausführungen des Sachverständigen ... gestützte Feststellung des Amtsgerichts, dass der senkrechte Riss neben der Duschkabine mit den Arbeiten am Beklagtengebäude in ursächlichem Zusammenhang steht. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Wand neben der Duschkabine eine leichte, nicht tragende Trennwand ist, die auf Seite der Beklagten durch eine Vorsatzschale aus Gipskarton aufgedoppelt wurde, und damit keine wirkliche Wohnungstrennwand darstellt. Diese leichte Wand sei – so der Sachverständige – unbelastet und reagiere auf Erschütterungen und Vibrationen schneller und anders als eine massivere Wand. Im Bereich der befestigten Duschkabine könnten sich Erschütterungen nicht fortpflanzen, was zum Gefügebruch führen könne; insbesondere Fliesen als Feinkeramik seien in solchen Bereichen bruchgefährdet (Seite 29 f. des Gutachtens). Randnummer 32 3. Ebenfalls zu Recht ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Riss im Wohnzimmer der Klägerin sowie die Beschädigung der Fliesen hingegen nicht auf den Baumaßnahmen der Beklagten beruhen. Randnummer 33
geschuldet, jedoch nur für diejenigen Beeinträchtigungen, die das Maß des Zumutbaren überschreiten. Dabei kann im analogen ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 S. 2
nicht Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff.
, sondern nur ein Ausgleich nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung verlangt werden (BeckOGK/ Klimke, 15.10.2024,
414, beck-online). Besteht jedoch – wie oft in den Fällen des faktischen Duldungszwangs – eigentlich ein voller Abwehranspruch, besteht grundsätzlich auch ein Ausgleichsanspruch hinsichtlich der gesamten Nachteile (siehe Vieweg/Regenfus in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 10. Aufl., § 906
(Stand: 15.03.2023), Rn. 153 m.w.N.). So ist es hier. Randnummer 40 a) Die auf den Ausführungen des Sachverständigen ...l (Seite 32 des Gutachtens) basierende Kostenschätzung des Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Beseitigung des Risses neben der Dusche – die es vorgenommen hat, obwohl es anschließend einen Anspruch dem Grunde nach verneint hat – wird von keiner Seite angegriffen. Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit die Umsatzsteuer unberücksichtigt gelassen. Denn entsprechend § 249 Abs. 2 Satz 2
(siehe zur Anwendbarkeit dieser Norm Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 – 5 U 200/08 –, juris, Rn. 105) schließt bei der Beschädigung einer Sache der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Da unstreitig die Klägerin bislang die Arbeiten, die Gegenstand der Kostenschätzung sind, noch nicht hat ausführen lassen, kann sie vor Durchführung dieser Arbeiten lediglich den Nettobetrag ersetzt verlangen. Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen der Vorteilsanrechnung auch 195 EUR für die vom Sachverständigen empfohlene und zuvor nicht vorhandene Entkoppelung des Fliesenbelags vom Untergrund und 100 EUR als Abzug „Neu für alt“ im Hinblick auf die Erneuerung der Fliesen abgezogen. Soweit die Entschädigung – wie hier – einem Schadensersatz gleichkommt, sind im Rahmen der Bemessung auch die Grundsätze über die Vorteilsausgleichung, insbesondere der Grundsatz „Neu für alt“ entsprechend heranzuziehen (Vieweg/ Regenfus in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK-
, 10. Aufl., § 906
(Stand: 15.03.2023), Rn. 161; BeckOGK/ Klimke, 15.10.2024,
338, beck-online). Wenn der Gläubiger aufgrund des schädigenden Ereignisses besser dastünde als ohne, hätte das einen unverdienten Vorteil zur Folge. Dies folgt gerade aus dem Gedanken von Treu und Glauben und dem – hier ebenfalls zu berücksichtigenden – schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (BGH, Urteil vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05 –, BGHZ 169, 263-270, Rn. 11) und führt hier zu einem Ausgleichsanspruch in Höhe von (1.370,29 – 195 – 100=) 1.075,29 EUR. Randnummer 41 b) Zu den nach § 906 Abs. 2 Satz 2
ersatzfähigen Folgeschäden zählen zudem Rechtsverfolgungskosten wie solche für Gutachten, die zur Schadensermittlung in Auftrag gegeben werden (BGH, NJW-RR 1997, 1374, beck-online; BeckOGK/Klimke, 15.10.2024,
340, beck-online). Mithin kann die Klägerin auch die ihr durch die Erstellung des Bauzustandsberichts entstandenen Kosten in Höhe von 267,75 EUR ersetzt verlangen. Randnummer 42 5. Die Klägerin hat dem Grunde nach ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zwar ist der Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2
nicht auf Naturalrestitution gerichtet, die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 906
und des § 249
wirken sich bei der hier vorliegenden Substanzschädigung hinsichtlich der von den Klägern verfolgten Zahlungsansprüche jedoch nicht aus, weil die mit der Klage geltend gemachten Kosten dem Grunde nach mit zu den ersatzfähigen Folgekosten der Einwirkung nach § 906 Abs. 2 Satz 2
gehören, mithin der Sache nach insoweit auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet sind wie der Schadensersatz nach § 249
(KG, Urteil vom
, 288
. Die Zuvielforderung im klägerischen Schreiben vom 20.05.2019 (Bl. 12 f. d. A.) berührt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben die Wirksamkeit der Mahnung nicht, da die Beklagte die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste, die Forderung aufgeschlüsselt worden ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Klägerin nicht auch zur Annahme der geringeren Leistung bereit gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 – X ZR 276/02 –, Rn. 24, juris). Randnummer 44 7. Es kann dahinstehen, ob sich der geltend gemachte Anspruch auch aus § 823 Abs. 1
oder § 831 Abs. 1
ergibt, da diese Anspruchsgrundlagen nicht zu einem höheren Schadensersatz führen würden. Soweit es an einer Kausalität zwischen Verhalten der Beklagten und Schaden fehlt, steht dies auch den deliktsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Auf die Frage eines Verschuldens auf Beklagtenseite kommt es mithin nicht an. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.