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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 138/24 Urteil Corona-Krise; Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Saarland Art 12 Abs 1 GG, Art 1

Obsah (6)§ 7§ 4§ 28a§ 47§ 32§ 2

Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 18. Februar 2021, 26. Februar 2021 und 6. März 2021 (juris: CoronaVV SL 2021d; CoronaVV SL 2021e und CoronaVV SL 2021f) waren verhältnismäßig.

§ 7Abs.

3 Satz 6 VO-CP in der Fassung vom 26.2.2021 nur eine Kundin bzw. ein Kunde das Geschäft zur Abholung betreten dürfen. Eine weitere Berücksichtigung des Verordnungsgebers hinsichtlich der Unterschiede von Größe, Lage und Beschaffenheit von Möbel- und Einrichtungshäusern habe nicht stattgefunden. Dabei wäre eine Zugangsbeschränkung bezogen auf die Verkaufsfläche ein deutlich milderes Mittel gewesen. Dies sei dem Verordnungsgeber auch unter damaligem Erkenntnisstand bewusst gewesen. In § 4 Abs. 1 VO-CP in der Fassung vom 26.2.2021 habe er auf die verkaufsflächenbezogene Zugangsbeschränkung zurückgegriffen. Ferner sei die Regelung auch unangemessen gewesen. Eine Beschränkung auf eine Kundin bzw. einen Kunden sei unter Berücksichtigung der Größe von Einrichtungs- und Möbelhäusern überzogen. Mithin stehe der Eingriff in die Berufsfreiheit der Betroffenen außer Verhältnis zum Infektionsschutz. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 VO-CP in den jeweiligen Fassungen würden auch gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Anordnungen von Betriebsschließungen und Beschränkungen von Betrieben hätten sich an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornähmen. Bei der Überprüfung der Regelungen anhand des Gleichheitsgrundsatzes müsse berücksichtigt werden, dass ein gewichtiger und wiederholter Eingriff in die Rechte der Betroffenen vorgelegen habe. Dies erhöhe die Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung. Hieran gemessen sei die Mischsortimentsklausel in § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP in der Fassung vom 19.2.2021, 26.2.2021 und 6.3.2021 gleichheitswidrig. Die Ungleichbehandlung sei mangels sachlichen Grundes nicht gerechtfertigt. Die Maßnahme habe zur weiteren Reduzierung der Mobilität in den Städten und Kommunen und damit zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des Virus beitragen sollen. Inwiefern es zur Erreichung des Ziels der Pandemiebekämpfung von Vorteil sein solle, wenn privilegierte Einzelhandelsgeschäfte weiterhin nicht privilegierte Waren verkaufen dürfen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr hätte es sich dem Verordnungsgeber aufdrängen müssen, ob dadurch nicht sogar ein größerer Sog- und Anziehungseffekt zu erwarten sei. Insbesondere habe dem Verordnungsgeber das Mittel einer sortimentsbezogenen Verkaufsbeschränkung zur Verfügung gestanden. Diese biete einen stärkeren Infektionsschutz in der Pandemielage und gewährleiste in deutlich höherem Maße die Gleichbehandlung von Handelsbetrieben. Wettbewerbsverzerrungen seien dadurch ausgeschlossen. Besondere Bedeutung erlange dies beispielsweise bei den ebenfalls zugelassenen Babyfachmärkten, weil diese auch kinderspezifische Möbel anböten. Damit habe der Verordnungsgeber eine faktische Monopolisierung der Babyfachmärkte für den Verkauf von kinderspezifischen Möbeln im persönlichen Kontakt bewirkt.

§ 7Abs.

4 Satz 2 VO-CP in der Fassung vom 26.2.2021 bzw. § 7 Abs. 4 VO-CP in der Fassung vom 6.3.2021 hätten körpernahe Dienstleistungen unter Beachtung eines Hygienekonzepts erbracht werden dürfen, obwohl Friseurdienstleistungen oder nicht medizinisch indizierte Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege mangels medizinischer Notwendigkeit ebenfalls nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienten. Sie dienten lediglich der Optik bzw. dem „Wohlfühlen“ und hätten daher eher einen Wellness-Charakter. Jedenfalls sei das Infektionsrisiko nicht niedriger als in Möbel- und Einrichtungshäusern. Der Aufenthalt finde in geschlossenen Räumen statt und die Aufenthaltsdauer der Kunden in Kosmetikstudios sei typischerweise nicht allzu kurz. Hinzu komme, dass aufgrund der Körpernähe kein ausreichender Abstand zum jeweiligen Kunden möglich sei.

§ 7Abs.

3 Nr. 17 VO-CP in der Fassung vom 6.3.2021 hätten Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und ähnliche Einrichtungen unter erleichterten Bedingungen öffnen dürfen. Gleiches habe

§ 7Abs.

3 Nr. 18, 19 VO-CP für Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie für Buchhandlungen gegolten. Hingegen hätten u.a. Möbel- und Einrichtungshäuser nur nach vorheriger Terminvereinbarung, bei denen höchstens einem Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche Zutritt gewährt wurde, öffnen dürfen. Ob Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und Verkaufsstellen für Schnittblumen und ähnliches der Grundversorgung der Bevölkerung dienten, sei schon mehr als zweifelhaft. Jedenfalls erschließe sich nicht, weshalb die Beschaffung oder Ersetzung von Einrichtungsgegenständen für die zum zentralen Aufenthaltsbereich gewordenen Wohnungen der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf die Grundversorgung weniger bedeutsam sein sollte als etwa ein Gartenmarkt. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund einer vermehrten Homeoffice-Nutzung. Darüber hinaus könne eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den oben genannten Betrieben nur dann gerechtfertigt werden, wenn der Aufenthalt der Kunden und der Verkauf der Waren hauptsächlich im Freien stattfinde. Dies sei jedoch typischerweise nicht der Fall. In der Regel verfügten diese privilegierten Betriebe über Hallen, in den Pflanzen wie z.B. Zimmerpflanzen oder Pflanzen, die keiner starken Witterung ausgesetzt werden sollen, sowie Gartenzubehör (etwa Töpfe, Dünger, Gartenwerkzeug) verkauft würden. Ebenso liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des nicht privilegierten Einzelhandels im Verhältnis zu Buchhandlungen vor. Diese dienten ebenfalls nicht der Grundversorgung der Bevölkerung. In Buchhandlungen bestünden vergleichbare Infektionsgefahren wie im sonstigen Einzelhandel, da sich Kunden in geschlossenen Räumen aufhielten, der Aufenthalt nicht typischerweise auf eine sehr kurze Dauer ausgerichtet sei, diese zumeist im städtischen Kern gelegen und auch nicht von vornherein sehr geringfügige Kundenströme zu erwarten seien. Der Bedarf nach Artikeln aus den genannten Bereichen sei nicht so häufig, dass das Erfordernis einer vorherigen Anmeldung Kunden bei der zeitlichen Gestaltung ihres Alltags stark eingeschränkt oder eine Beschränkung der Kundenzahl pro qm Verkaufsfläche wie bei den nicht privilegierten Einzelhandelsbetrieben einer effektiven Bedarfsdeckung entgegengestanden habe. Auch entstehe der Bedarf nach den dort angebotenen Artikeln regelmäßig nicht so spontan, dass eine vorherige Anmeldung eine rechtzeitige Deckung des Bedarfs verhindert hätte. Auch die Beschränkung nach § 7 Abs. 3 Satz 6 VO-CP in der Fassung vom 6.3.2021 auf eine Kundin bzw. einen Kunden mit jeweils einer Begleitperson je 40 qm Verkaufsfläche sei gleichheitswidrig.

§ 4Abs.

1 VO-CP habe für privilegierte Einzelhandelsbetriebe eine Zugangsbeschränkung von einer Kundin bzw. einem Kunden je 15 qm bestanden. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung sei nicht ersichtlich. Dadurch seien Einzelhandelsbetriebe, die sowieso unter erleichterten Einschränkungen hätten öffnen dürfen, nochmals privilegiert worden. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht von der Typisierungsbefugnis des Normgebers gedeckt. Durch die Aufnahme der Ausnahmeregelungen für Gärtnereien, Verkaufsstellen für Schnittblumen sowie Buchhandlungen habe der Verordnungsgeber gegen das Gebot der Belastungsgleichheit verstoßen. Insgesamt liege den Verordnungen des Antragsgegners ein inkonsistentes und inkohärentes Schutzsystem zugrunde. Randnummer 39 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 40 festzustellen, dass § 7 Abs. 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 18.2.2021, 26.2.2021 und 6.3.2021 unwirksam war, soweit die Vorschrift den Betrieb von Einrichtungs- und Möbelhäusern verbot. Randnummer 41 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 42 die Normenkontrollanträge zurückzuweisen. Randnummer 43 Der Antragsgegner trägt vor, der Normenkontrollantrag sei als unbegründet zurückzuweisen. § 7 Abs. 3 VO-CP vom 18.2.2021 sei formell rechtmäßig gewesen. Ermächtigungsgrundlage für die streitige Verordnungsbestimmung sei § 32 Satz 1 und 2 IfSG i.V.m. den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG vom 20.7.2000, geändert durch Gesetz vom 18.11.2020, gewesen. Bedenken im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz in Bezug auf die Ermächtigungsgrundlage bestünden nicht. Dies habe zum einen das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in der vorangegangenen Entscheidung bereits festgestellt und sei insoweit ausdrücklich vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 7.22 - bestätigt worden. § 7 Abs. 3 VO-CP vom 18.2.2021 sei auch materiell rechtmäßig gewesen. Nach § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG in der seinerzeit geltenden Fassung sei Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen gewesen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen seien umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen gewesen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten ließen (§ 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG). Am 31.1.2021 seien dem RKI 17.553 neue Fällen und 941 neue Todesfälle übermittelt worden. Die Inzidenz der letzten 7 Tage habe deutschlandweit bei 98 Fällen pro 100.000 Einwohnern gelegen. Die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner habe für das Saarland am 15.2.2021 bei 72,6 gelegen. Deshalb hätten umfassende Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten ließen. Bei den Schließungen des Einzelhandels nach § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 Satz 5 und Satz 10 IfSG habe es sich um geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gehandelt. Dem habe die Risikoeinschätzung des Bundesgesetzgebers zugrunde gelegen, dass es in Betrieben, Gewerben und im Einzel- oder Großhandel zu einer Vielzahl von Kontakten komme, welche das Risiko der massenhaften Übertragung des SARS-CoV-2-Virus mit sich bringe. Das RKI habe die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch eingeschätzt. Es habe eine konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten gefordert. Die streitgegenständliche Anordnung verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung des § 7 Abs. 3 VO-CP vom 18.2.2021 sei geeignet gewesen, den eigenen Zweck zu erfüllen. Die Anzahl der Neuinfektionen habe im Februar 2021 landesweit nicht unerheblich über dem gesetzlichen Schwellenwert von 50 gelegen. Ausgehend hiervon hätten sich die hier angegriffenen Maßnahmen zur Vermeidung infektionsgefährlicher Begegnungen und zur Kontaktreduzierung als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie erwiesen. Der Verordnungsgeber habe seinerzeit auch davon ausgehen dürfen, dass die angegriffene Maßnahme erforderlich war. Der intendierte Vorbehalt der Antragstellerin, als milderes Mittel gegenüber der Schließung der Geschäfte des Einzelhandels sei die weitere Öffnung dieser Einrichtungen unter Beachtung strenger Hygienepläne in Betracht gekommen, verkenne die grundsätzliche Zielrichtung der Maßnahme Die Verordnung sei darauf gerichtet gewesen, in Zeiten eines erheblichen Infektionsgeschehens mit erheblichen Inzidenzwerten grundsätzlich Kontakte zwischen Personen zu vermeiden - ungeachtet der Möglichkeit zur Durchsetzung von Hygieneplänen. Diesem Ziel habe die Schließung von Geschäften des Einzelhandels als Begegnungsorte von Menschen ersichtlich dienen können. Das Offenhalten sei im Hinblick auf dieses Ziel kein gleich geeignetes und damit kein milderes Mittel gewesen. Dieser Feststellung habe auch nicht entgegengestanden, dass nach Ansicht der Antragstellerin ein wesentliches Infektionsgeschehen in Bereichen des Einzelhandels nicht nachweisbar gewesen sei. Zum einen sei dem entgegen zu halten, dass valide aktuelle Untersuchungen zum damaligen Zeitpunkt nicht vorlagen. Hinzu sei die Diffusität des Infektionsgeschehens getreten. Durch den Rückgang der Infektionszahlen nach Erlass der Maßnahmen sei die Effizienz der streitigen Maßnahme gegenüber weniger rechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen nachgewiesen worden. Schließlich sei die Regelung auch angemessen gewesen. Es habe eine konkrete alltägliche Gefährdungssituation aufgrund der seinerzeitigen pandemischen Lage mit hohen Infektions-, Krankheits- und Todesraten bestanden. Hinzu sei gekommen, dass insbesondere auf Bundesebene im Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen Hilfsprogramme aufgelegt worden seien, um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe zu gewähren und sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Insofern scheide eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG aus. Die streitgegenständliche Regelung verletze auch nicht das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege schon nicht vor. Die Betriebsuntersagung sei nicht so gravierend gewesen, dass sie für die Antragstellerin typischerweise existenzgefährdend gewesen wäre. Hiergegen spreche bereits, dass sie befristet gewesen sei und damit einhergehend nur die zeitweiligen Umsatz- und Gewinnchancen berührt habe. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen. Schließlich sei auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Mit der Privilegierung einzelner Sparten von Betrieben und Institutionen habe der saarländische Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

§ 28aAbs. 6 Satz 3 If

SG in der seinerzeitigen Fassung seien bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit 2019 (Covid-19) auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit zu berücksichtigen gewesen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 vereinbar war. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung waren, hätten

§ 28aAbs. 6 Satz 3 If

SG von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden können, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 nicht zwingend erforderlich war. Die genannten Ausnahmen seien nach der Einschätzung des Verordnungsgebers Teil der Infrastruktur der Grundversorgung der Bevölkerung gewesen bzw. hätten der Bedarfsdeckung gedient. Die von der Beschränkung ausgenommen Ladengeschäfte hätten einerseits der Deckung eines häufiger auftretenden und in der Regel durch schnellen Einkauf zu deckenden Bedarfs und damit der Grundversorgung im weiteren Sinne gedient. Dies gelte insbesondere für den Lebensmitteleinzelhandel. Aber auch die Öffnung der übrigen Ladengeschäfte sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Die vorgenommenen Privilegierungen seien wegen des besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt gewesen. Der Betrieb der Antragstellerin sei dagegen nicht darauf ausgerichtet, vorrangig der Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung zu dienen. Insoweit sei nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber für einen gewissen Zeitraum den Zugang zu Ladenlokalen der Antragstellerin aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt habe. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege insoweit nicht vor. Daran ändere auch die Regelung über die Zulassung des Verkaufs von Mischsortimenten nichts. Der Umstand, dass eine Vielzahl von Verkaufsstellen sowohl zugelassene als auch nicht zugelassene Sortimente anbieten, löse im Hinblick auf die Privilegierungsregelung ein Regelungsbedürfnis aus. Es habe keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dargestellt, dass der Verordnungsgeber bestimmt habe, dass, wenn Mischsortimente angeboten wurden, Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet war, verkauft werden durften, wenn der erlaubte Sortimentsteil wesentlich überwog. Der Verordnungsgeber habe sich mit dieser Regelung im Kern dafür entschieden, dass Geschäfte mit Mischsortimenten nach näheren Maßgaben auch nicht privilegierte Waren im sog. Randsortiment verkaufen durften, während Geschäfte mit einem rein nicht-privilegierten Sortiment geschlossen wurden. Dies sei gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, weil diese Entscheidung durch sachliche, im Infektionsschutz wurzelnde Gründe gerechtfertigt gewesen sei. Die Regelung danach auszurichten, welcher Sortimentsteil wesentlich überwiege, sei weder willkürlich noch habe die Antragstellerin dargelegt, welche sonstigen Differenzierungskriterien vorzugswürdig seien. Das Abstellen auf den wesentlichen Schwerpunkt des jeweiligen Sortiments sei daher als generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung zulässig. Der Verordnungsgeber habe ohne Rechtsfehler davon ausgehen können, dass der Verkauf von anderen Produkten in privilegierten Einzelhandelsbetrieben jedenfalls dann, wenn sie nur einen im Wesentlichen untergeordneten Umfang annehmen, zu keinem zusätzlichen Anstieg der insoweit ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen wird. Denn auch wenn derartige Angebote dazu führten, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, komme es prinzipiell nicht zu einer Erhöhung der Kontakte. Hinzu komme, dass ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht unter die privilegierten Bereiche fallen, den Betrieben untersagt gewesen sei (§ 7 Abs. 3 Satz 5 VO-CP). Auch sei eine Ausweitung des Angebotes über das zum 12.12.2020 geltende Angebot hinaus nicht erlaubt gewesen (§ 7 Abs. 3 Satz 6 VO-CP vom 18.2.2021). Die festgestellten Sachgründe für die in § 7 VO-CP vorgenommene Differenzierung seien in Bezug auf das Differenzierungsziel und das Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen gewesen. Der Verordnungsgeber habe besonders bei Massenentscheidungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfen, ohne wegen der damit vermeintlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler und sachlicher Grund anführen lasse. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Einschätzung des Verordnungsgebers, die erlassenen Beschränkungen des Einzelhandels könnten zu Reduzierungen physischer Kontakte zwischen Menschen und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung der Krankheit beitragen, nicht auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht hätte oder dass sein Prognoseergebnis nicht plausibel gewesen wäre. Der Antragsgegner als Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, dass weitergehende Öffnungen des Einzelhandels mit Hygieneschutzvorgaben nicht ebenso effektiv gewesen wären wie die erlassenen Beschränkungen. Bei Öffnung weiterer Geschäfte wären mehr Menschen in die Innenstädte, Einkaufszentren, Einkaufsstraßen und Geschäfte geströmt mit der Folge, dass sich die physischen Kontakte, auch auf den Wegen von und zu den Geschäften, und damit die Infektionsgefahren erhöht hätten. Der Verordnungsgeber habe bei Erlass der Regelung auch davon ausgehen dürfen, dass dringlicher Handlungsbedarf bestand und die Regelungen einen nennenswerten Beitrag zur Zweckerreichung leisten konnten. Nach seinem Schutzkonzept in der VO-CP vom 18.2.2021 seien die Beschränkungen des Einzelhandel neben der Untersagung der Erbringung körpernaher Dienstleistungen (§ 7 Abs. 4 VO-CP), der Untersagung des Freizeit- und Amateursportbetriebes einschließlich des Betriebs von Tanzschulen (§ 7 Abs. 5 VO-CP), der Schließung von Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen (§ 7 Abs. 6 VO-CP), der Untersagung des Betriebs von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen (§ 7 Abs. 7 VO-CP), der Kontaktbeschränkung (§ 6 VO-CP), der Abstandswahrung (§ 1 VO-CP) sowie der Schließung von Gaststätten und sonstigen Gastronomiebetrieben (§ 7 Abs. 1 VO-CP) ein wichtiges Mittel zur Zielerreichung gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht zwischen einzelnen Möbel- und Einrichtungshäusern je nach Größe der Verkaufsfläche unterschieden habe. Im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis dürfe er sich am Regelfall orientieren und dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Komme er für diesen Regelfall eines bestimmten Verhaltens rechtmäßig zur Annahme eines Infektionsrisikos, müsse er Sonderformen nicht ausdrücklich von der Geltung ausnehmen. Es sei außerdem höchstrichterlich geklärt, dass der Verordnungsgeber, auch wenn nicht die Grundversorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern in Rede stehe, danach differenzieren dürfe, welchen Zwecken Angebote dienen und welche Notwendigkeit damit verbunden ist. In diesem Zusammenhang stehe ihm eine Typisierungsbefugnis zu. Sachgründe könnten sich aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben ergeben. Bei Anwendung dieses Maßstabs liege kein Gleichheitsverstoß vor. Der Verordnungsgeber habe im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts nicht sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten, auch wenn diese Infektionsrisiken bargen, in gleicher Weise beschränken bzw. untersagen müssen. Auch die Beschränkung auf eine Kundin bzw. einen Kunden mit jeweils einer Begleitperson je 40 qm Verkaufsfläche im Verhältnis zu den privilegierten Einzelhandelsbetrieben sei nicht gleichheitswidrig. Die Regelung in dem § 7 Abs. 3 VO-CP vom 6.3.2021 habe insofern eine Lockerung der Beschränkungen auch der Betriebe der Antragstellerin vorgesehen. Die Begrenzung des Zutritts habe dem Zweck gedient, die Weiterverbreitung des Virus durch die dortigen Kontakte zu vermeiden. Dass insoweit zwischen nichtprivilegierten und privilegierten Ladenlokalen unterschieden worden sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Gerichtsakten der Verfahren 2 C 62/21 und 2 B 63/21 Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die gegen § 7 Abs. 3 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in den Fassungen vom 18.2.2021, 26.2.2021 und 6.3.2021 gerichteten Normenkontrollanträge sind zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Randnummer 46 Die

§ 47Abs. 1 Nr. 2 Vw

GO i. V. m. § 18 AGVwGO statthaften Normenkontrollanträge – die gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift gerichtet sind – sind zulässig. Randnummer 47

  1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie als Betreiberin von drei Möbel- und Einrichtungshäusern jedenfalls geltend machen kann, durch die angefochtene Vorschrift in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt worden zu sein. 5 vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17.7.2019 – 3 BN 2/18 –, juris, Rn. 11 vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17.7.2019 – 3 BN 2/18 –, juris, Rn. 11 Randnummer 48 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist daher, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. 6 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2005 – 6 BN 1/05 –, juris, Rn. 7 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2005 – 6 BN 1/05 –, juris, Rn. 7 Demnach fehlt die Antragsbefugnis nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2001 – 6 CN 4/00 –, juris, Rn. 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2001 – 6 CN 4/00 –, juris, Rn. 10 Ohne Zweifel lagen diese Voraussetzungen im Fall der Rechtsvorgänger der Antragstellerin, denen es durch § 7 Abs. 3 VO-CP ab dem 22.2.2021 untersagt war, die von ihnen betriebenen Ladengeschäfte zu öffnen, zum Zeitpunkt der Einreichung der Normenkontrollanträge und der Wirkungsdauer der streitbezogenen Norm vor. Randnummer 49
  2. Dass die angegriffene Rechtsvorschrift außer Kraft getreten ist, hat die Anträge nicht unzulässig werden lassen. 8 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 8 ff. m. w. N. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 8 ff. m. w. N. Randnummer 50 Zwar geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus (vgl. auch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt der Antrag aber zulässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die zur Prüfung gestellte Norm oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. a.). Darüber hinaus muss er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (vgl. b.). 9 stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 10, unter Hinweis auf das Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 9 m. w. N. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 10, unter Hinweis auf das Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 – NVwZ 2023, 1000 Rn. 9 m. w. N. Randnummer 51 a. Die Rechtsvorgänger der Antragstellerin haben die Normenkontrollanträge gegen § 7 Abs. 3 VO-CP in den Fassungen vom 18.2.2021, 26.2.2021 und 6.3.2021 jeweils während der Geltungsdauer der jeweiligen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) anhängig gemacht. 10 vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 28.7.2022 – 3 BN 8/21 –, juris, Rn. 10, 12, 16 f. vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 28.7.2022 – 3 BN 8/21 –, juris, Rn. 10, 12, 16 f. Nach deren Außerkrafttreten kann die Antragstellerin weiterhin geltend machen, in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Auf der Grundlage ihres Vortrags erscheint es möglich, dass sie durch das in § 7 Abs. 3 VO-CP angeordnete Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jedenfalls in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Recht der Berufsausübungsfreiheit verletzt wurde. 11 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 12 zu § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP vom 30.10.2020 (Amtsbl. I S. 1049), der den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art untersagte vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 12 zu § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP vom 30.10.2020 (Amtsbl. I S. 1049), der den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art untersagte Ob daneben ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb denkbar sein könnte, kann hier angesichts der möglichen Verletzung der Berufsfreiheit offen bleiben. Randnummer 52 b. Die Antragstellerin hat ferner ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, dass § 7 Abs. 3 VO-CP unwirksam gewesen ist. Randnummer 53 Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen und bei Erledigung des Verfahrensgegenstands einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung u. a. dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff geltend gemacht wird, gegen den gerichtlicher Rechtsschutz typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann. 12 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77, 85 f. m. w. N., Kammerbeschlüsse vom 11.4.2018 – 2 BvR 2601/17 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 26.1.2021 – 2 BvR 676/20 –, juris, Rn. 30 f.; BVerwG, Urteile vom 12.11.2020 – 2 C 5/19 –, juris, Rn. 15, und vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 13 m. w. N. stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77, 85 f. m. w. N., Kammerbeschlüsse vom 11.4.2018 – 2 BvR 2601/17 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 26.1.2021 – 2 BvR 676/20 –, juris, Rn. 30 f.; BVerwG, Urteile vom 12.11.2020 – 2 C 5/19 –, juris, Rn. 15, und vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Randnummer 54 Von Letzterem ist – wie das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen mit Urteil vom 18.4.2024 - 3 CN 12/22 - festgestellt hat – hier auszugehen, weil § 7 Abs. 3 VO-CP lediglich eine Geltungsdauer vom 22.2.2021 bis zum 28.2.2021 hatte, innerhalb derer gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden konnte, und die Antragstellerin Beeinträchtigungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG geltend macht, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsregelung rechtfertigt. 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 11/22 –, juris, Rn. 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 11/22 –, juris, Rn. 9 Dasselbe gilt hinsichtlich § 7 Abs. 3 VO-CP in den Fassungen vom 26.2.2021 und 6.3.2021; auch insoweit konnte gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig erlangt werden. Weder aus der Möglichkeit des Onlinehandels noch den möglichen Entschädigungszahlungen folgt etwas Anderes. Eine finanzielle Kompensation kann für sich genommen dem Bedeutungsgehalt des Rechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht werden und die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschriften nicht erübrigen. 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 16, unter Hinweis auf: BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.3.2022 – 1 BvR 1295/21 – NJW 2022, 1672 Rn. 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 16, unter Hinweis auf: BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.3.2022 – 1 BvR 1295/21 – NJW 2022, 1672 Rn. 28 Randnummer 55 Hat die Antragstellerin – wie dargetan – ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Beeinträchtigung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, kommt es auf die Frage, ob ihr im Hinblick auf die Präjudizwirkung der begehrten Feststellung für einen Staatshaftungsprozess ebenfalls ein berechtigtes Interesse zustehen könnte, nicht an. Das Feststellungsinteresse wegen eines gewichtigen Grundrechtseingriffs und das Feststellungsinteresse wegen einer präjudiziellen Wirkung für eine beabsichtigte Schadensersatz- oder Entschädigungsklage stehen unabhängig nebeneinander. 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2023 – 3 CN 5/22 –, juris, Rn. 17 II. Randnummer 56 Die Normenkontrollanträge sind jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass § 7 Abs. 3 VO-CP in den Fassungen vom 18.2.2021, 26.2.2021 und 6.3.2021 unwirksam war. Randnummer 57 Die Regelung beruhte in ihrem jeweiligen Geltungszeitraum auf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage (1.), war formell rechtmäßig (2.), inhaltlich hinreichend bestimmt (3.) sowie materiell rechtmäßig (4.). Randnummer 58
  3. Die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels in § 7 Abs. 3 VO-CP konnte auf § 32 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG gestützt werden. Randnummer 59 Nach § 32 Satz 1 IfSG durften die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen (u. a.) nach § 28 und § 28a IfSG maßgebend waren, durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen.Die Landesregierungen konnten

§ 32Satz 2 If

SG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bestimmte dazu: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG konnte die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wurden insoweit eingeschränkt (§ 28 Abs. 1 Satz 4, § 32 Satz 3 IfSG).

§ 28aAbs. 1 Nr. 14 If

SG konnten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs.1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG u. a. die hier streitbefangene Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein. Randnummer 60 Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Ermächtigungsgrundlage bestehen keine Bedenken. Anhaltspunkte gegen die Heranziehung der genannten Gesetzesvorschriften als Grundlage für den Erlass des § 7 Abs. 3 VO-CP sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 12/22 –, juris, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 12/22 –, juris, Randnummer 61

  1. Formelle Fehler beim Zustandekommen der streitgegenständlichen Rechtsverordnung liegen nicht vor. Randnummer 62 Die Zuständigkeit lag nach § 32 Satz 1 IfSG zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der jeweiligen Landesregierung. Von der in § 32 Satz 2 IfSG enthaltenen Befugnis, die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Sinne des § 32 Satz 1 IfSG auf andere Stellen zu übertragen, hat die saarländische Landesregierung keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 63 Die streitgegenständliche Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) wurde jeweils in Teil I des Amtsblatts des Saarlandes ordnungsgemäß bekannt gemacht und begründet 17 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 12/22 –, juris, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18.4.2024 – 3 CN 12/22 –, juris, . Randnummer 64
  2. § 7 Abs. 3 VO-CP genügte ferner den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG an die Bestimmtheit von Normen. Randnummer 65 Nach Art. 20 Abs. 3 GG muss eine Norm, die – wie § 7 Abs. 3 VO-CP – in Grundrechte eingreift, allgemeine Anforderungen an ihre Bestimmtheit und Klarheit erfüllen. Der Grad der gebotenen Bestimmtheit hängt von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu der Regelung geführt haben. Dabei sind die Bedeutung des Regelungsgegenstands und die Intensität der durch die Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu berücksichtigen wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu können. Es genügt, wenn sich mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge eintreten soll. 18 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21 – BVerfGE 161, 299, Rn. 142 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 15.2.2024 – 3 CN 17/22 –, juris, Rn. 21, und vom 18.4.2024 – 3 CN 8/22 –, juris, Rn. 40 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21 – BVerfGE 161, 299, Rn. 142 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 15.2.2024 – 3 CN 17/22 –, juris, Rn. 21, und vom 18.4.2024 – 3 CN 8/22 –, juris, Rn. 40 Randnummer 66 Hieran gemessen genügte § 7 Abs. 3 VO-CP in den Fassungen vom 18.2.2021, 26.2.2021 und 6.3.2021 dem Bestimmtheitsgebot. Aus den Bestimmungen folgte deutlich, welche Ladengeschäfte des Einzelhandels für den Publikumsverkehr und Besuche geöffnet werden durften bzw. welche geschlossen bleiben mussten. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP war – vorbehaltlich der in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP normierten Ausnahmen – die Öffnung von jeglichen Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von jeglichen Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich war, grundsätzlich untersagt. Mit der in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP enthaltenen – abschließenden – „ Positivliste “ hat der Verordnungsgeber diejenigen Verkaufsstellen, die von der Untersagung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP nicht erfasst sein sollten, festgelegt. Randnummer 67 Auch die in § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP enthaltene Regelung betreffend sog. „ Mischsortimente “ genügte dem Bestimmtheitsgebot. Soweit darin vorgegeben war, dass im Falle des Angebots von Mischsortimenten (in SB-Warenhäusern, Vollsortimentgeschäften, Discountern, Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften) auch diejenigen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP gestattet ist – die also nicht privilegiert waren –, verkauft werden durften, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip), begegnet diese Regelung keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber war nicht gehalten, betreffend den zu ermittelnden „ Schwerpunkt des Sortiments “ weitere Kriterien zu bilden. 19 so bereits Urteil des Senats vom 15.9.2020 – 2 C 121/20 –, juris, Rn. 47, zu § 5 Abs. 5 VO-CP vom 17.4.2020 so bereits Urteil des Senats vom 15.9.2020 – 2 C 121/20 –, juris, Rn. 47, zu § 5 Abs. 5 VO-CP vom 17.4.2020 Denn das Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Normgeber nicht dazu, den Tatbestand einer Norm mit genau fassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es liegt in der ihm bei der Normsetzung eingeräumten Gestaltungsfreiheit, auch unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. 20 vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.5.1989 – 1 BvR 35/86 –, juris vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.5.1989 – 1 BvR 35/86 –, juris Dies kann gerade dann notwendig werden, um einer sonst nicht zu bewältigenden Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2019 – 3 C 7/17 – BVerwGE 164, 253, 260 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2019 – 3 C 7/17 – BVerwGE 164, 253, 260 wie sie sich gerade in der Vielfalt von Verkaufsstellen des Einzelhandels zeigt. Im Übrigen kann die Bedeutung des Worts „ Schwerpunktprinzip “ mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden – insbesondere anhand des Wortlauts – zuverlässig ermittelt werden. 22 vgl. zu einer ähnlichen Regelung: NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 92 vgl. zu einer ähnlichen Regelung: NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 92 Für den Kreis der Adressaten war ausgehend vom Wortlaut ausreichend deutlich, dass Warengruppen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP und Warengruppen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP anteilig ins Verhältnis gesetzt werden mussten, wobei der Schwerpunkt des Warensortiments regelmäßig nur dann bei den privilegierten Waren im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP lag, wenn diese mehr als die Hälfte – also 50 Prozent – des Sortiments umfassten. 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 – 13 D 38.20.NE –, juris, Rn. 150, zu § 5 Abs. 5 CoronaSchVO vom 22.3.2020 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 – 13 D 38.20.NE –, juris, Rn. 150, zu § 5 Abs. 5 CoronaSchVO vom 22.3.2020 Hierfür spricht auch der erkennbare Sinn und Zweck der als Ausnahmetatbestand konzipierten Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privilegierten Waren zwar zu sichern, gleichzeitig aber infektionsträchtige Kontakte im Einzelhandel möglichst gering zu halten. 24 vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 – 13 D 38.20.NE –, juris, Rn. 151 vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 – 13 D 38.20.NE –, juris, Rn. 151 Etwaige Unsicherheiten bei der Normanwendung verblieben insoweit nicht. Randnummer 68
  3. § 7 Abs. 3 VO-CP war auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Ausgehend von der erforderlichen ex-ante-Betrachtung ist die materielle Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses und während der Geltungsdauer der jeweiligen Bestimmung zu beurteilen. 25 vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2022 - 3 N 233/21 -, juris (m.w.N.) vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2022 - 3 N 233/21 -, juris (m.w.N.) Randnummer 69 a. Die durch § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG festgelegten Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung – hier für den Erlass von § 7 Abs. 3 VO-CP – lagen vor. Randnummer 70 aa. Der Erlass von Ge- bzw. Verboten im Sinne des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG setzt voraus, dass diese Maßnahmen zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erfolgen. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt. Randnummer 71 Eine übertragbare Krankheit ist

§ 2Nr. 3 If

SG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 Bei derCoronavirus-Krankheit (COVID-19) – die durch den SARS-CoV-2-Virus (severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2) ausgelöst und hauptsächlich durch respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, übertragen wird – 27 vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26.11.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26.11.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinn des § 2 Nr. 3 IfSG. 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hatte COVID-19 am 11.3.2020 zur Pandemie erklärt. 29 vgl. hierzu: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 20.4.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Maerz-Aug_2020/2020-04-20-de.pdf?__blob=publicationFile&v=1 vgl. hierzu: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 20.4.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Maerz-Aug_2020/2020-04-20-de.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Randnummer 72 bb. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG erforderte zudem, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Kranker im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist (§ 2 Nr. 4 IfSG). 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 20 Auch diese Voraussetzungen lagen zweifelsfrei vor. Randnummer 73 Im Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 18.2.2021 wurde die seinerzeitige Lage wie folgt zusammengefasst: Randnummer 74 „Zusammenfassung der aktuellen Lage Randnummer 75 • Nach wie vor ist eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Randnummer 76 • Gestern wurden 10.207 neue Fälle und 534 neue Todesfälle übermittelt. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liegt deutschlandweit bei 57 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen-Anhalt liegt sie leicht und in Thüringen deutlich über der Gesamtinzidenz. Randnummer 77 • Aktuell weisen 218/412 Kreise eine hohe 7-Tage-Inzidenz von >50 auf. Die 7-Tage-Inzidenz liegt in 42 Kreisen bei >100 Fällen/100.000 EW, davon in 2 Kreisen bei >250 Fällen/100.000 EW. Randnummer 78 • Die 7-Tage-Inzidenz bei Personen 60-79 Jahre liegt aktuell bei 44 und bei Personen ≥ 80 Jahre bei 81 Fällen/100.000 EW. Randnummer 79 • Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und in Alten- und Pflegeheimen verursacht. Randnummer 80 • Am 18.02.2021 (12:15) befanden sich 3.177 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung (-74 zum Vortag). Seit dem Vortag erfolgten +270 Neuaufnahmen von COVID-19-Fällen auf eine Intensivstation. +344 haben ihre Behandlung abgeschlossen, davon sind 28% verstorben. Randnummer 81 • Seit dem 26.12.2020 wurden insgesamt 2.991.792 Personen mindestens einmal (Impfquote 3,6%) und 1.580.628 zweimal (Impfquote 1,9%) gegen COVID-19 geimpft. (http://www.rki.de/covid-19-impfquoten). […]“ 31 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-18-de.pdf?__blob=publicationFile&v=, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-18-de.pdf?__blob=publicationFile&v=, Randnummer 82 Im Saarland lag die 7-Tage-Inzidenz zu diesem Zeitpunkt bei 58/100.000 EW. 32 vgl. hierzu: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, Tabelle 1 (S. 4), a. a. O. vgl. hierzu: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, Tabelle 1 (S. 4), a. a. O. Der Krankheitserreger – das SARS-CoV-2-Virus – hatte sich demnach zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung am 18.2.2021 (auch) im Saarland verbreitet, so dass eine Vielzahl hieran erkrankter Personen – also Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes – festgestellt worden war. Randnummer 83 cc. Auch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 IfSG lagen vor.

§ 28aAbs. 1 Nr. 14 If

SG konnten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG – wie dargelegt – insbesondere die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Fassungen der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) hatte der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt, sodass der Anwendungsbereich des Maßnahmenkatalogs des § 28a Abs. 1 IfSG eröffnet war. 33 vgl. Beschluss des Bundestags vom 18.11.2020, BT-Plenarprotokoll 19/191, S. 24109 C vgl. Beschluss des Bundestags vom 18.11.2020, BT-Plenarprotokoll 19/191, S. 24109 C Randnummer 84

§ 28aAbs. 3 If

SG sollten sich Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und den §§ 29 bis 32 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausrichten. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen war insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (§ 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG). Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen waren bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG). Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen waren landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG). Randnummer 85 Gegen die angefochtenen Regelungen bestehen auch unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken. Wie bereits dargelegt lag die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 18.2.2025 bundesweit bei 57 und im Saarland bei 58 Fällen, sodass (auch) landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben waren. Zum Zeitpunkt der nachfolgenden Verordnungen vom 26.2.2021 und vom 6.3.2021 hatte sich insoweit nichts Grundlegendes geändert. Randnummer 86 b. Vor dem Hintergrund der damaligen Lage stellt sich die angegriffene Infektionsschutzmaßnahme zudem als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG dar. Randnummer 87 Eine notwendige Schutzmaßnahme liegt vor, wenn sie an dem Ziel ausgerichtet ist, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern (vgl. aa.) und sie darüber hinaus verhältnismäßig ist, d. h. geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. bb.). 34 vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 54, und vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 und 33; siehe bereits Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 35 vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 54, und vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 und 33; siehe bereits Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 35 Randnummer 88 Hierbei ist zu sehen, dass der Verordnungsgeber innerhalb der durch § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und das Verhältnismäßigkeitsgebot gezogenen Grenzen beim Erlass der Schutzverordnungen über ein normatives Ermessen verfügte. Ob die Grenzen dieses Ermessens überschritten worden sind, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, wobei Gegenstand der Kontrolle das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also die Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung ist, wohingegen es auf die Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat, und auf den der Verordnung zugrundeliegenden Abwägungsvorgang nicht ankommt. Maßgebend sind die Anforderungen, die sich in der konkreten Entscheidungssituation aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben haben. 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 12 Randnummer 89 Hieran gemessen lag eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung vor. Randnummer 90 aa. Der Verordnungsgeber verfolgte mit dem grundsätzlichen Verbot der Öffnung jeglicher Ladengeschäfte des Einzelhandels durch § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP – im Zusammenwirken mit den anderen in der Verordnung normierten Maßnahmen und Vorgaben – die legitimen Ziele, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, dadurch die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungehemmten Anstiegs von Infektionen und Krankheitsfällen zu vermeiden. 36 vgl. die allgemeine Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 416 vgl. die allgemeine Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 416 Durch das Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sollte die Weiterverbreitung des Virus durch die dortigen Kontakte vermieden werden. 37 vgl. die Begründung zu § 7 Abs. 3 VO-CP im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 440 vgl. die Begründung zu § 7 Abs. 3 VO-CP im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 440 Randnummer 91 (1.) Die in Streit stehenden Verordnungen wurden zu einer Zeit erlassen, in der das RKI – wie dargelegt – die pandemiebedingte Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als „sehr hoch“ einschätzte: „Der Rückgang der täglichen Fallzahlen seit Mitte Januar 2021 scheint sich aktuell zu verlangsamen. Der 7-Tage-R-Wert liegt seit der zweiten Januarwoche 2021 weiterhin unter 1. Es besteht durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten […] jedoch ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen.“ 38 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1 f., a. a. O.; siehe hierzu auch den „Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7“ vom 17.2.2021, S. 10 (= Anlage 3 des Schriftsatzes des Antragsgegnervertreters vom 31.7.2025) vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1 f., a. a. O.; siehe hierzu auch den „Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7“ vom 17.2.2021, S. 10 (= Anlage 3 des Schriftsatzes des Antragsgegnervertreters vom 31.7.2025) Randnummer 92 Am 10.2.2021 fand eine Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder 39 der genannte Beschluss ist abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1860078/a6cf07859f87555d0e9483ddcf15fde1/2021-02-10-mpk-barrierefrei-data.pdf der genannte Beschluss ist abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1860078/a6cf07859f87555d0e9483ddcf15fde1/2021-02-10-mpk-barrierefrei-data.pdf statt, in deren Rahmen u. a. festgestellt wurde, dass die bisherigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung zwar in den vergangenen Wochen zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens geführt hätten. Gleichzeitig hätten sich jedoch Varianten des Coronavirus ausgebreitet. Insbesondere solche Mutationen, die ansteckender als der Wildtypus des Virus seien, breiteten sich besonders schnell aus und erforderten erhebliche zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen wieder zu senken. Daher müssten die Kontaktbeschränkungen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden. Vor dem Hintergrund der Virusmutationen müssten Öffnungsschritte vorsichtig und schrittweise erfolgen, um die erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch ein erneutes exponentielles Wachstum der Fallzahlen zu riskieren. Insofern könne der nächste Öffnungsschritt – der u. a. die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einem Kunden pro 20 qm umfassen solle – (erst) bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner durch die Länder erfolgen. Randnummer 93 Das hiernach erkennbare Ziel der Regierungschefinnen und -chefs und damit auch des saarländischen Verordnungsgebers – zwecks Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor weiteren Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen sowie die weitere Verbreitung der Krankheit und damit einhergehend eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern – entsprach dem Zweck der Verordnungsermächtigung, übertragbare Krankheiten zu bekämpfen (§ 32 Satz 1 IfSG) und ihre Verbreitung zu verhindern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Randnummer 94 Hierbei kann dahinstehen, ob der Schutz des Gesundheitssystems für sich genommen bereits ein taugliches Ziel im Sinne der Verordnungsermächtigung war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems – insbesondere im Fall einer vermehrten Infizierung von älteren Menschen und einer gesteigerten Zahl schwerer Krankheitsverläufe – mit Blick auf den Zweck des Infektionsschutzgesetzes, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen 40 vgl. BT-Drs. 14/2530 S. 43 (zu § 1 Abs. 1 IfSG) vgl. BT-Drs. 14/2530 S. 43 (zu § 1 Abs. 1 IfSG) jedenfalls ein Indikator für die Dringlichkeit des Ziels, die Verbreitung der übertragbaren Krankheit zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. 41 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 50 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 50 Randnummer 95 (2.) Die Annahme des Verordnungsgebers, dass das angestrebte Ziel ohne die erlassenen Verbote gefährdet und überdies die Gefahr – insbesondere wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems – dringlich war, hatte eine tragfähige tatsächliche Grundlage. 42 vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 52 vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 177; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 52 Randnummer 96 Wie dargelegt beobachtete das RKI zum damaligen Zeitpunkt weiterhin eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland, auch im Saarland. So lag die 7-Tage-Inzidenz am 18.2.2021 bundesweit bei 57/100.000 EW und im Saarland bei 58/100.000 EW. 43 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, Tabelle 1 (S. 4), a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, Tabelle 1 (S. 4), a. a. O. Die bundesweite Inzidenz bei Personen ≥ 80 Jahre lag sogar bei 81 Fällen/100.000 EW. 44 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1, a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1, a. a. O. Als Risikobewertung ist im Täglichen Lagebericht des RKI vom 18.2.2021 Folgendes festgehalten: Randnummer 97 „Das Robert Koch-Institut schätzt aufgrund der anhaltend hohen Fallzahlen die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) mit zahlreichen Ausbrüchen vor allem in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern aber auch in privaten Haushalten, dem beruflichen Umfeld und anderen Lebensbereichen erfordert die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen und Schutzmaßnahmen sowie massive Anstrengungen zur Eindämmung von Ausbrüchen und Infektionsketten. Dies ist vor dem Hintergrund des vermehrten Auftretens leichter übertragbarer besorgniserregender Varianten (VOC) von entscheidender Bedeutung, um die Zahl der neu Infizierten deutlich zu senken, damit auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden können. […]“ 45 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 13, a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 13, a. a. O. Randnummer 98 Weiter wurde darauf hingewiesen, dass „[ä]ltere Personen […] nach wie vor sehr häufig von COVID-19 betroffen [sind]. Da sie auch häufiger schwere Erkrankungsverläufe erleiden, bewegt sich die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle weiterhin auf hohem Niveau. Diese können vermieden werden, wenn alle mit Hilfe der Infektionsschutzmaßnahmen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verlangsamen. Daher ist es weiterhin notwendig, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z. B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent – auch im Freien – einhält, Innenräume lüftet und, wo geboten, eine OP-Maske (MundNasen-Schutz, MNS) oder eine FFP2-Maske (bzw. KN95 oder N95-Maske) korrekt trägt. Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden werden. Randnummer 99 Weltweit wurden verschiedene Virusvarianten nachgewiesen. Seit Mitte Dezember 2020 wird aus dem Vereinigten Königreich über die zunehmende Verbreitung der Virusvariante (B.1.1.7) berichtet, für die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krankheitsverläufe gibt. Ebenfalls wurde vom vermehrten Auftreten einer SARS-CoV-2 Variante in Südafrika (B.1.351) berichtet, die andere Varianten verdrängt hat, sodass eine erhöhte Übertragbarkeit denkbar ist. […]“ 46 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O.; siehe hierzu auch den „Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7“ vom 17.2.2021 (= Anlage 3 des Schriftsatzes des Antragsgegnervertreters vom 31.7.2025) vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O.; siehe hierzu auch den „Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7“ vom 17.2.2021 (= Anlage 3 des Schriftsatzes des Antragsgegnervertreters vom 31.7.2025) Randnummer 100 Der Verordnungsgeber konnte die Bewertung der Gefährdungslage maßgeblich auf die Feststellungen des RKI stützen. Bei diesem handelt es sich um die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Das RKI verfügt durch seine Aufgabe, die Erkenntnisse zu einer übertragbaren Krankheit durch Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren, über eine besondere fachliche Expertise bei der Risikoeinschätzung und -bewertung einer übertragbaren Krankheit, sodass der Verordnungsgeber die vom RKI zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 gleich einem Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten zugrunde legen durfte. 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 55 ff. vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 55 ff. Randnummer 101 bb. Das in § 7 Abs. 3 VO-VP angeordnete Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels – wie diejenigen der Antragstellerin – war auch verhältnismäßig. Randnummer 102 (1.) Der Verordnungsgeber durfte die streitgegenständliche Infektionsschutzmaßnahme – in Verbindung mit dem Gesamtkonzept, das verschiedene Beschränkungen enthielt und auf eine stufenweise Öffnung ausgerichtet war – als geeignet ansehen, das mit der Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen. Randnummer 103 Für die Eignung reicht es aus, wenn die Verordnungsregelungen den verfolgten Zweck fördern können. Erst dann, wenn eine Regelung die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern kann oder sich sogar gegenläufig auswirkt, ist sie nicht mehr geeignet. Dem Verordnungsgeber stand bei der Beurteilung der Eignung der in Betracht kommenden Maßnahmen ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele bezog. Ein exekutives Handeln auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage in einer akuten Krisensituation bedeutet zwangsläufig oftmals ein Handeln im Ungewissen, das auf gewisse Spielräume für unterschiedliche Handlungsoptionen und Gewichtungen im Einzelfall angewiesen ist. Denn nur so kann die Exekutive die auch ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe, Gefahren für hoch- und höchstrangige Rechtsgüter durch den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit abzuwenden oder jedenfalls einzudämmen, nachkommen. Wenn eine neuartige übertragbare Krankheit auftritt, ist typisch, dass Entscheidungen jedenfalls zunächst häufig auf einer unsicheren Erkenntnislage getroffen werden müssen und es an empirischen Nachweisen für die Wirksamkeit von Infektionsschutzmaßnahmen fehlen kann. Wenn die Exekutive nicht allein deswegen verpflichtet sein soll, das Infektionsgeschehen mit den damit einhergehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung unreguliert „laufen zu lassen“ , ist sie darauf angewiesen, Entscheidungen über Infektionsschutzmaßnahmen auf Prognosen zu stützen. Korrespondierend mit der zunehmenden Aufklärung der Gefahrenlage durch gewonnene Erkenntnisse und wissenschaftliche Gewissheiten verengen sich die Einschätzungsspielräume. 48 vgl. Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 44 vgl. Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 44 Von einer solchen Verengung der Entscheidungsspielräume geht der Senat hier allerdings nicht aus, weil auch im Februar und März des Jahres 2021 die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem Virus, seinen Übertragungswegen und seinen Auswirkungen noch nicht als gesichert angesehen werden konnten, da mit den benannten Virusvarianten wiederum neue Erscheinungsformen aufgetreten waren, die sich – wie dargelegt – effektiver zu verbreiten schienen als der Wildtyp des Virus und für die es Hinweise auf schwerere Krankheitsverläufe gab. 49 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O. Randnummer 104 Hieran gemessen ist die Prognoseentscheidung des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden. Ausgehend von dem damaligen Infektionsgeschehen, der geringen Impfrate, den infektionsbedingten Krankheits- und Todesfällen, der Neuartigkeit der Virusvarianten und der bis dahin vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seine Bewertung, wonach die Beschränkungen im Bereich des Einzelhandels zur Reduzierung physischer Kontakte zwischen Menschen und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung der Krankheit beitragen konnten, auf keiner tragfähigen tatsächlichen Annahme beruht hätte oder sein Prognoseergebnis nicht plausibel gewesen wäre. Im Hinblick auf den Umstand, dass das SARS-CoV-2-Virus leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist (bereits nach damaligem Kenntnisstand war Hauptübertragungsweg die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen oder Niesen entstehen 50 vgl. die allgemeine Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 416 f., sowie ausf. SächsOVG, Urteil vom 16.12.2021 – 3 C 20/20 –, juris, Rn. 22, und NdsOVG, Urteil vom 25.11.2021 – 13 KN 389/20 –, juris, Rn. 53 mit Bezugnahme auf RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 2.10.2020; siehe auch „Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu akuten Atemwegserkrankungen und COVID-19“ , abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/COVID-19/FAQ-gesamt.html#entry_16869910 vgl. die allgemeine Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 416 f., sowie ausf. SächsOVG, Urteil vom 16.12.2021 – 3 C 20/20 –, juris, Rn. 22, und NdsOVG, Urteil vom 25.11.2021 – 13 KN 389/20 –, juris, Rn. 53 mit Bezugnahme auf RKI, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 2.10.2020; siehe auch „Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zu akuten Atemwegserkrankungen und COVID-19“ , abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/COVID-19/FAQ-gesamt.html#entry_16869910 ), durfte er vielmehr davon ausgehen, dass eine Reduzierung von Kontakten mittels einer Beschränkung der Öffnung des Einzelhandels – der grundsätzlich zahlreiche Menschen anlockt und damit eine Vielzahl an Kontakt- und Ansteckungsmöglichkeiten eröffnet – ein taugliches Mittel zur Eindämmung weiterer Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 war. Randnummer 105 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich eine fehlende Eignung nicht daraus, dass von den Verkaufsstellen des Einzelhandels nur ein äußerst geringes Infektionsrisiko ausgehe. Denn nachgewiesen war dies nicht. Es fehlte vielmehr zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnungen an belastbaren Erkenntnissen zu einer mangelnden infektiologischen Relevanz des Geschehens in derartigen Verkaufsstellen. Ausweislich des Berichts zum „Infektionsumfeld von erfassten COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland“ konnte das RKI in einer Quellensuche (Datenstand: 11.8.2020) von insgesamt 202.225 übermittelten Fällen nur 55.141 Fälle bestimmten Ausbruchsgeschehen zuordnen und feststellen, in welchen von 30 unterschiedlichen, verschiedenste Lebensbereiche erfassenden Infektionsumfeldern sich diese ereignet haben. 51 vgl. RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, in: Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17.9.2020, S. 3 ff., Tabelle auf S. 5; siehe NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 120 vgl. RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, in: Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17.9.2020, S. 3 ff., Tabelle auf S. 5; siehe NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 120 Randnummer 106 Auch aus der „ControlCOVID – Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021 (Stand: 18.2.2021)“ des RKI ergibt sich nichts Anderes. Zwar hat das RKI in dieser Handreichung das Infektionsrisiko sowie den Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen im Hinblick auf den Einzelhandel als „niedrig“ eingestuft. Es heißt darin allerdings auch, dass der sog. „Public-Health-Einfluss“ des Einzelhandels nicht klar zuzuordnen sei, sondern sich vielmehr als indirekt bzw. diffus darstelle. Krankheitsausbrüche durch den Besuch von Verkaufsstellen des Einzelhandels bzw. die dort stattfindenden Kontaktsituationen hätten einen indirekten Beitrag zum allgemeinen Transmissionsgeschehen. 52 vgl. dort Bl. 6 Spalte 13 „indirekt“ vgl. dort Bl. 6 Spalte 13 „indirekt“ . Infolgedessen empfahl das RKI ausweislich des Stufenplans eine Erwägung der Schließung des Einzelhandels dann, wenn Randnummer 107 - ein hohes sowie diffuses Infektionsgeschehen vorliegt und eine hohe Übertragungsrate im privaten Umfeld gegeben ist (7-Tage-Inzidenz über 50), Randnummer 108 - eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen durch die Gesundheitsämter nicht mehr möglich ist (weniger als 60 %), Randnummer 109 - die wöchentliche Inzidenz hospitalisierter Fälle bei Personen, die älter als 60 Jahre sind, größer als sechs ist, und Randnummer 110 - eine hohe Hospitalisierung sowie ein hoher Anteil intensivmedizinisch-behandelter COVID-19-Fälle an der Gesamtzahl der betreibbaren Bettenkapazität gegeben ist (mehr als 12 %). 53 vgl. dort Bl. 7 sowie NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 121 ff. vgl. dort Bl. 7 sowie NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 121 ff. Randnummer 111 Angesichts der dargelegten Situation zum Zeitpunkt der Verlängerung der Schließung des Einzelhandels am 18.2.2021 – eine bundesweite 7-Tage-Inzidenz von 57/100.000 EW bzw. eine 7-Tage-Inzidenz von 58/100.000 EW im Saarland, ein diffuses bundesweites Ausbruchsgeschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und in Alten- und Pflegeheimen, eine hohe wöchentliche Inzidenz hospitalisierter Fälle bei Personen, die älter als 60 Jahre waren, 3.177 (gemeldete) COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer Behandlung bei insgesamt 26.906 registrierten und 22.328 belegten Intensivbetten sowie eine sehr geringe Impfquote 54 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1 f., 6 und 8 f., a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1 f., 6 und 8 f., a. a. O. – begegnet es keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber die Schließung des Einzelhandels als geeignete Maßnahme erachtet hat. Randnummer 112 Aus den zum damaligen Zeitpunkt fehlenden Informationen über die Verbreitung des Virus und seiner Varianten sowie die Rolle des Einzelhandels dabei kann nach alledem nicht – anders als die Antragstellerin meint – darauf geschlossen werden, dass das Geschehen in Verkaufsstellen des Einzelhandels keine infektiologische Relevanz hatte. Denn die Schließung führte dazu, dass das Ansteckungsrisiko in diesen Verkaufsstellen auf Null reduziert wurde, während anderenfalls ein – wenn auch möglicherweise eher geringes – Ansteckungsrisiko verblieben wäre. Im Übrigen dienten die Betriebsschließungen im Rahmen des Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers maßgeblich auch einer Reduzierung der Mobilität der Bevölkerung und damit der Reduzierung von Kontakten, die im Zusammenhang mit dem Aufsuchen von Einzelhandelsgeschäften stattfinden. 55 vgl. NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 127 m. w. N., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 – 3 N 471/22 –, juris, Rn. 81 vgl. NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 127 m. w. N., OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2024 – 3 N 471/22 –, juris, Rn. 81 Randnummer 113 Auch der Einwand der Antragstellerin, die Regelungen des § 7 Abs. 3 VO-CP hätten zu einer Verschiebung des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung hin zu großen, durchgängig geöffneten Verbrauchermärkten und dort zu einer starken Überfrequentierung geführt, überzeugt nicht. Denn einer solchen Verlagerung von Kundenströmen waren von vorneherein Grenzen gesetzt durch das – bereits benannte – in § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP enthaltene und für Mischsortimente geltende „Schwerpunktprinzip“ und die Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 4 bis 6 VO-CP, wonach die privilegierten Einzelhandelsgeschäfte nur diejenigen Sortimente vertreiben durften, die sie gewöhnlich verkaufen, ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von nicht privilegierten Warenarten oder Sortimenten untersagt war und eine Ausweitung des Angebots über das zum 12.12.2020 geltende Angebot hinaus grundsätzlich nicht erlaubt war. 56 vgl. hierzu die Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 440 f. vgl. hierzu die Begründung im Amtsbl. I vom 19.2.2021, S. 440 f. Vor dem Hintergrund dieser normativen Begrenzungen – deren Durchsetzung Sache der Ordnungsbehörden war (§ 12 Abs. 1 VO-CP) – konnte der Verordnungsgeber annehmen, dass der vom Öffnungsverbot des § 7 Abs. 3 VO-CP nicht betroffene (privilegierte) Einzelhandel nicht in nennenswertem Umfang etwa an die Stelle der Antragstellerin tritt. 57 so bereits zu einer vergleichbaren Regelung in Niedersachen: NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 128 so bereits zu einer vergleichbaren Regelung in Niedersachen: NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 128 Randnummer 114 (2.) Die streitgegenständlichen Beschränkungen des Einzelhandels sind auch zur Zweckerreichung erforderlich gewesen. Randnummer 115 Da Grundrechtseingriffe nicht weitergehen dürfen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert, fehlt es an der Erforderlichkeit einer Maßnahme, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich wirksame Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. 58 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 63 stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 – 3 CN 1/21 –, juris, Rn. 63 Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. 59 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 204 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 204 Randnummer 116 Angesichts der auch im hier maßgeblichen Zeitraum noch fehlenden (weitergehenden) Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen stand dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Schutznahmen ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zu, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. 60 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 204 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u. a. –, juris, Rn. 204 Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss indes auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen, wobei das Ergebnis der anzustellenden Prognose – das der gerichtlichen Überprüfung unterliegt – einleuchtend begründet und plausibel sein muss. Maßgebend ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex ante-Sicht). Im gerichtlichen Verfahren obliegt es dem Verordnungsgeber, Tatsachen und Erwägungen vorzutragen, die das Ergebnis seiner Prognose plausibel machen. Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen. 61 vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 17, und vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 63 ff.; siehe auch Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 46 vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2022 – 3 CN 2/21 –, juris, Rn. 17, und vom 16.5.2023 – 3 CN 6/22 –, juris, Rn. 63 ff.; siehe auch Urteil des Senats vom 10.7.2024 – 2 C 14/24 –, juris, Rn. 46 Randnummer 117 Hieran gemessen erweist sich das durch § 7 Abs. 3 VO-CP angeordnete Verbot der Öffnung von nicht privilegierten Ladengeschäften des Einzelhandels – das wie dargelegt eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG darstellte – ausgehend von der seinerzeitigen Gefahrenlage als eine zur Zweckerreichung erforderliche Maßnahme. Die Prognose des Verordnungsgebers, ihm hätten zur Reduzierung der physischen Kontakte keine anderen, gleich wirksamen, aber weniger belastenden Regelungen zur Verfügung gestanden, beruhte auf tragfähigen Annahmen und war plausibel. Randnummer 118 Eine andere, mildere und gleich wirksame Maßnahme zur Eindämmung des Infektionsgeschehens stand seinerzeit – selbst bei kumulativer Anwendung – nicht zur Verfügung. Insbesondere wäre eine vollständige Öffnung des Einzelhandels unter Einhaltung eines – von der Antragstellerin im Einzelnen angeführten – Hygienekonzepts und/oder eine Beschränkung und Steuerung der Kundenzahl anhand der Verkaufsfläche nicht gleichermaßen geeignet gewesen. Denn verbleibende Infektionsrisiken durch ein Aufeinandertreffen von Personen beim Besuch der Geschäfte werden dadurch lediglich reduziert, aber nicht gleichermaßen ausgeschlossen. 62 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 – 13 D 48/21 –, juris, Rn. 170 ff. m. w. N.; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 133 f. vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 – 13 D 48/21 –, juris, Rn. 170 ff. m. w. N.; siehe auch NdsOVG, Urteil vom 1.6.2023 – 14 KN 36/22 –, juris, Rn. 133 f. Das diesem Unterschied innewohnende Risiko konnte der Verordnungsgeber angesichts der gefährdeten Rechtsgüter als erheblich einstufen. Randnummer 119 Der Einwand der Antragstellerin, die Infektionsgefahren in ihren Möbel- und Einrichtungshäusern seien – mangels besonderer „Sogwirkungen“ und eines gleichsam kontaktlosen Einkaufsvorgangs – zu vernachlässigen gewesen, verfängt hierbei nicht. Die angeordneten Betriebsuntersagungen gingen auch nicht deshalb über das erforderliche Maß hinaus, weil sie keine ausdrücklichen Ausnahmen für bestimmte (nicht privilegierte) Einzelhandelsgeschäfte, von denen nur vernachlässigbare Ansteckungsrisiken ausgingen, oder Härtefallregelungen vorsahen. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis darf ein Normgeber sich am Regelfall orientieren und dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. 63 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 – 13 D 48/21.NE –, juris, Rn. 173 ff. m. w. N. vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.3.2025 – 13 D 48/21.NE –, juris, Rn. 173 ff. m. w. N. Randnummer 120 Darüber hinaus durfte der Verordnungsgeber annehmen, dass im Falle einer Öffnung weiterer Geschäfte wegen des dann insgesamt größeren Warenangebots mit einem vermehrten Zustrom von Menschen in die Innenstädte, Einkaufszentren, Einkaufsstraßen und Geschäfte hätte gerechnet werden müssen, mit der Folge, dass sich die physischen Kontakte, auch auf den Wegen von und zu den Geschäften, und damit die Infektionsgefahren erhöht hätten. 64 vgl. hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 17.5.2022 – 3 C 16/20 – sowie nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 – 3 CN 3/22 –, juris, Rn. 38 vgl. hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 17.5.2022 – 3 C 16/20 – sowie nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 25.7.2024 – 3 CN 3/22 –, juris, Rn. 38 Zum maßgeblichen Zeitpunkt war zwar – wie dargestellt – eine rückläufige Tendenz im Hinblick auf das Infektionsgeschehen zu erkennen, gleichwohl hatte sich die Lage nicht so stabilisiert, dass ein derart weitreichender Schritt wie die Öffnung sämtlicher Einzelhandelsgeschäfte hätte initiiert werden können. Dies folgt bereits daraus, dass die Virusvariante B.1.1.7 auch in Deutschland aufgetreten war und es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krankheitsverläufe gegeben hat. 65 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 2, a. a. O. Zudem war die Impfquote weiterhin sehr gering (3,6 % waren mindestens einmal und 1,9 % zweimal geimpft). 66 vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1, a. a. O. vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 18.2.2021, S. 1, a. a. O. Für die gewählte Strategie der schrittweisen Lockerungsmaßnahmen konnte sich der Verordnungsgeber auf die wissenschaftlichen Handlungsempfehlungen des RKI stützen. 67 vgl. hierzu wiederum: „ControlCOVID – Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021 (Stand: 18.02.2021)“ des RKI vgl. hierzu wiederum: „ControlCOVID – Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021 (Stand: 18.02.2021)“ des RKI Randnummer 121 Soweit die Antragstellerin als milderes Mittel die Umsetzung von Hygieneschutzkonzepten benennt, verkennt sie bereits grundlegend die Zielrichtung der streitgegenständlichen Maßnahme. Wie bereits dargelegt, ist die Verordnung darauf ausgerichtet, in Zeiten eines erheblichen Infektionsgeschehens mit erheblichen Inzidenzwerten grundsätzlich Kontakte zwischen Personen zu vermeiden und deren Mobilität einzuschränken. Dieses Ziel kann durch die Vorgabe strenger Hygieneauflagen nicht erreicht werden. 68 vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2022 - 3 N 233/21 -, juris vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2022 - 3 N 233/21 -, juris Randnummer 122 Nach alledem konnte der Verordnungsgeber ohne Überschreitung seines Einschätzungsspielraumes davon ausgehen, dass die Zunahme der Gefahrenquellen durch alternative Schutzmaßnahmen nicht kompensiert werden würde. Randnu

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