vor durch die Kammer getroffenen Entscheidung gehindert, jedoch sind regelmäßig tatsächliche Hinderungsgründe anzuerkennen. (Rn.15)
signieren, sodass sich die verwendete qualifizierte elektronische Signatur stets auf das ganze Dokument bezieht. (Rn.18)
eigen gemacht hat und diesen verantwortet. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 15. Juli 2025, 5 O 1274/25, Urteil Tenor Die Beschwerde wird
rückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Kostenansatz in einer gerichtlichen Kostenrechnung. Randnummer 2 Nachdem der Antragsteller
nächst einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Schaffung einer
wegung
seinem Grundstück –u.a. mittels Abbau von Leitplanken entlang einer Bundesstraße –an das Amtsgericht Saarbrücken gerichtet hatte und das Verfahren von dort an das Verwaltungsgericht des Saarlandes verwiesen worden war, wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss der Kammer vom 28.2.2025 – 5 L 1565/24 –
rück und setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest. Der Beschluss enthält zwei qualifizierte elektronische Signaturen, jeweils datierend vom 7.3.2025. Die zeitlich
erst gesetzte Signatur ist die Signatur des Vorsitzenden der Kammer ("B…"), die zweite Signatur ist die Signatur einer beisitzenden Richterin ("C…"). Über dem am Ende des Beschlusses stehenden Namen des dritten Kammermitglieds ist der Vermerk " Richterin am VG D… ist an der Signatur gehindert " enthalten. Der Beschluss ist dem Antragsteller durch Postzustellungsurkunde am 13.3.2025
gestellt worden. Randnummer 3 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss wurde durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 28.4.2025 (Az.: 2 B 63/25) als unzulässig verworfen. Die durch den Antragsteller erhobene Streitwertbeschwerde verwarf das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 2.7.2025 (Az.: 2 E 104/25). Randnummer 4 Mit Kostenrechnung vom 8.5.2025 (Kassenzeichen: 0625032004388) forderte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro – für das Verfahren 5 L 1565/24 eine 1,5-fache Verfahrensgebühr Nr. 5210 VV-RVG in Höhe von 241,50 Euro beim Antragsteller an. Randnummer 5 Mit am 17.6.2025 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8.5.2025 Erinnerung eingelegt und
r Begründung ausgeführt, das Verfahren 5 L 1565/24 sei durch den Beschluss vom 28.2.2025 nicht abgeschlossen, sodass keine Kostenrechnung ergehen dürfe. Dem Beschluss vom 28.2.2025 fehle der erforderliche Verhinderungsvermerk. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 15.7.2025 – 5 O 1274/25 –
rückgewiesen.
r Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die
lässige Erinnerung – über die der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
entscheiden habe – sei unbegründet. Der Ansatz der Gerichtskosten für das Verfahren 5 L 1565/24 sei von Rechts wegen nicht
beanstanden. Unter
grundelegung des im Beschluss vom 28.2.2025 festgesetzten Streitwertes von 5.000 Euro ergebe sich der Kostenansatz in Höhe von 241,50 Euro. Es könne auch nicht geltend gemacht werden, das Verfahren 5 L 1565/24 sei noch nicht abgeschlossen. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei mit Beschluss der Kammer vom 28.2.2025
rückgewiesen und die dagegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.4.2025 – 2 B 63/25 – als unzulässig verworfen worden. Daher sei das Verfahren 5 L 1565/24 rechtskräftig abgeschlossen.
dem fehle dem Beschluss der Kammer vom 28.2.2025 nicht der Verhinderungsvermerk, es sei lediglich der Verhinderungsgrund nicht angegeben. Insofern sei die seitens des Antragsgegners zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.10.2002, Az.: 5 StR 433/02) auf die vorliegende Situation nicht übertragbar. Sonstige Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung, die
r Nichterhebung der Kosten führen würden (§ 21 GKG), seien nicht gegeben. Der angefochtene Ansatz sei sachlich und rechnerisch richtig und entspreche den angewendeten Vorschriften des GKG und der KostVfg (§ 25). Randnummer 7 Mit am 24.7.2025 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.7.2025 erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, in dem Beschluss vom 28.2.2025, Az.: 5 L 1565/24, fehle sowohl die elektronische Signatur als auch der erforderliche Verhinderungsvermerk. Der Beschluss sei lediglich von zwei Richtern unterschrieben worden. Wenn ein Richter an der Signatur gehindert sei, müsse der Verhinderungsvermerk dies mit Angabe des Grundes dokumentieren. Da in dem Beschluss vom 28.2.2025 kein Verhinderungsgrund angegeben sei, fehle der erforderliche Verhinderungsvermerk. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2002 – 5 StR 433/02 – folge, dass der Beschluss in einem solchen Fall aufzuheben sei. Hieraus folge
gleich, dass die Kostenentscheidung erst nach erneuter Beschlussfassung erfolgen dürfe. II. Randnummer 8 Über die Beschwerde des Antragstellers entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil der angegriffene Beschluss eine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG ist (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG). Randnummer 9 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 10 Die statthafte Beschwerde des Antragstellers – der im Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG nach der gemäß § 1 Abs. 5 GKG gegenüber § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG keinem Vertretungszwang unterliegt – 1 vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 3.8.2021 – 2 F 185/21 –, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 10.3.2025 – 19 E 579/24 –, juris, Rn. 3-4 (m.w.N.); anders hingegen im Beschwerdeverfahren betreffend die
rückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.11.2024 – 5 C 24.1812 –, juris sowie Hoppe , in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 67 Rn. 17;
letzt offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 5.8.2025 – 6 KSt2.25 –, juris, Rn. 1 vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 3.8.2021 – 2 F 185/21 –, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 10.3.2025 – 19 E 579/24 –, juris, Rn. 3-4 (m.w.N.); anders hingegen im Beschwerdeverfahren betreffend die
rückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.11.2024 – 5 C 24.1812 –, juris sowie Hoppe , in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 67 Rn. 17;
letzt offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 5.8.2025 – 6 KSt2.25 –, juris, Rn. 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.7.2025, mit dem seine Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8.5.2025
rückgewiesen worden ist, ist unbegründet. Randnummer 11 Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. 2 vgl. hierzu: Beschlüsse des Senats 3.8.2021 – 2 F 185/21 – sowie vom 1.12.2020 – 2 F 343/20 –, beckonline vgl. hierzu: Beschlüsse des Senats 3.8.2021 – 2 F 185/21 – sowie vom 1.12.2020 – 2 F 343/20 –, beckonline Eine Verletzung des Kostenrechts durch den Kostenansatz in der Rechnung vom 8.5.2025 ist indes nicht ersichtlich. Randnummer 12 Soweit der Antragsteller im Kern geltend macht, mangels eines ordnungsgemäßen Verhinderungsvermerks in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.2.2025 – 5 L 1565/24 – sei die dem Kostenansatz
grundeliegende Entscheidung aufzuheben, sodass der streitgegenständlichen Kostenrechnung die Grundlage fehle, dringt er hiermit nicht durch. Randnummer 13 Insoweit ist
nächst festzustellen, dass die durch den Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2002 – 5 StR 433/02 – eine nicht vergleichbare Fallkonstellation betraf. In diesem Verfahren kam der Bundesgerichtsgerichtshof
dem Ergebnis, dass ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO gegeben sei, wenn der Vorsitzende es unterlasse, gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist einen Verhinderungsvermerk anzubringen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn der Beschluss vom 28.2.2025 enthält einen Verhinderungsvermerk. Randnummer 14 Dem Antragsteller ist allerdings
zugeben, dass – ausgehend von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach für den Fall, dass ein Richter verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen, dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt wird – ein Verhinderungsvermerk formell ordnungsgemäß ist, wenn er die Tatsache der Verhinderung und den Hinderungsgrund angibt, wobei die Feststellung der Verhinderung und des Verhinderungsgrundes im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegen; insoweit genügt eine kurze Mitteilung des Hinderungsgrundes in allgemeiner Form. 3 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 B 34/19 –, juris, Rn. 9 -10 sowie BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 B 34/19 –, juris, Rn. 9 -10 sowie BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 10 Benennt der Verhinderungsvermerk einen an sich geeigneten Hinderungsgrund, hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob der Richter verhindert war. 4 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 B 34/19 –, juris, Rn. 10 sowie BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 B 34/19 –, juris, Rn. 10 sowie BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 11 Nur ausnahmsweise ist durch das Rechtsmittelgericht im Wege des Freibeweises
klären, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war und ob ein Grund für die Ersetzung seiner Unterschrift vorgelegen hat. Dies gilt unter anderem dann, wenn der Verhinderungsgrund im Verhinderungsvermerk nicht angegeben ist. Fehlt die Angabe des Verhinderungsgrundes, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO – also den wirksamen Verzicht auf die Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheidung durch das verhinderte Mitglied des gerichtlichen Spruchkörpers, das an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat – nur, wenn tatsächlich ein Verhinderungsgrund vorliegt. 5 vgl. BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 11
GO ist vgl. BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 11
GO ist Randnummer 15 Für den vorliegenden Fall kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass ein Hinderungsgrund im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO
m maßgeblichen Zeitpunkt vorlag, denn es ist aufgrund einer gerichtsinternen Personalmitteilung gerichtsbekannt, dass die Richterin, über deren Name in dem Beschluss vom 28.2.2025 der Verhinderungsvermerk angebracht worden ist,
m 1.3.2025 – im Nachgang
r Beratung und Beschlussfassung durch die Kammer am 28.2.2025 – an eine Behörde abgeordnet worden ist. Im Falle einer Abordnung an eine Behörde ist eine Richterin zwar nicht rechtlich an der Unterzeichnung einer
vor durch die Kammer getroffenen Entscheidung gehindert, jedoch sind regelmäßig tatsächliche Hinderungsgründe anzuerkennen. 6 vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand:
gleich rügt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.2.2025 nur zwei " Unterschriften " enthält und damit möglicherweise konkludent beanstandet, dass der Verhinderungsvermerk nicht gesondert signiert ist, folgt hieraus ebenfalls kein
r Unwirksamkeit des Beschlusses führender Fehler. Randnummer 17 Zwar erscheint es – jedenfalls bei papierhaft geführten Akten – zweckmäßig, dass der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der älteste beisitzende Richter den Verhinderungsvermerk unterschreibt, um jeden Zweifel über die Herkunft des Vermerks auszuschließen, indes ist eine separate Unterschrift unter dem Verhinderungsvermerk keine Gültigkeitsvoraussetzung. Jedenfalls dann, wenn sich aus der Anordnung und der Fassung des Vermerks zweifelsfrei ergibt, dass ihn die von § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO bestimmte Person gefertigt hat, ist dies nicht
beanstanden. In der Praxis – für den Fall der Papieraktenführung – ist es üblich und anerkannt, den Vermerk unter die Unterschrift des Vorsitzenden
setzen und ihn mit den Worten "
gleich für den … "
beginnen. 7 vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 142 vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 142 Randnummer 18 Wird allerdings – wie vorliegend geschehen – von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Urteil in elektronischer Form abzufassen, tritt an die Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung die elektronische Signatur. Bei Kammer- beziehungsweise Senatsentscheidungen sind die Namen aller (Berufs-)Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, am Ende des elektronischen Dokuments hinzuzufügen. Anschließend ist das elektronische Dokument von jedem Richter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur
versehen (§ 55a Abs. 7 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sobald die erste qualifizierte elektronische Signatur – hier die Signatur der Kammervorsitzenden – angebracht wurde, können an dem elektronischen Dokument keinerlei Veränderungen mehr vorgenommen werden. 8 vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand:
signieren. Die verwendete qualifizierte elektronische Signatur bezieht sich stets auf das ganze Dokument, sodass eine weitere Signatur derselben Person keinen anderen oder weiteren Erklärungsinhalt hätte. 10 vgl. Schmieder, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2,
eigen gemacht hat und diesen verantwortet. 11 vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 143 (
Wü, Beschluss vom 24.1.2024 – 12 S 1787/23 –, juris, Rn. 9 vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 143 (
Wü, Beschluss vom 24.1.2024 – 12 S 1787/23 –, juris, Rn. 9 Die
sätzliche qualifizierte elektronische Signatur der Beisitzerin schadet insoweit nicht. 12 vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 143 (
1 Satz 2 ZPO) vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 143 (
1 Satz 2 ZPO) Randnummer 20 Somit liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen eine wirksame Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheidung vom 28.2.2025 und
gleich eine wirksame Grundlage für die angefochtene Kostenrechnung vor. Randnummer 21 Danach ist die Beschwerde
rückzuweisen. III. Randnummer 22 Der Kostenhinweis beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Randnummer 23 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 3.8.2021 – 2 F 185/21 –, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 10.3.2025 – 19 E 579/24 –, juris, Rn. 3-4 (m.w.N.); anders hingegen im Beschwerdeverfahren betreffend die
rückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.11.2024 – 5 C 24.1812 –, juris sowie Hoppe , in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 67 Rn. 17;
letzt offengelassen: BVerwG, Beschluss vom 5.8.2025 – 6 KSt2.25 –, juris, Rn. 1 2) vgl. hierzu: Beschlüsse des Senats 3.8.2021 – 2 F 185/21 – sowie vom 1.12.2020 – 2 F 343/20 –, beckonline 3) vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 B 34/19 –, juris, Rn. 9 -10 sowie BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 10 4) vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 – 3 B 34/19 –, juris, Rn. 10 sowie BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 11 5) vgl. BGH, Urteil vom 21.1.2016 – I ZR 90/14 –, juris, Rn. 11
GO ist 6) vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand:
Wü, Beschluss vom 24.1.2024 – 12 S 1787/23 –, juris, Rn. 9 12) vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2024 – 4 U 85/24 –, juris, Rn. 143 (
1 Satz 2 ZPO)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.