GB und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 8.5.2023 bis zum 9.6.2023. Randnummer 10 Das circa 16 Hektar große Plangebiet schließt sich an das nordöstliche Ende des Geländes an, auf dem sich die Universität des Saarlandes (Campus C-Stadt) befindet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die südliche Begrenzung der L252, im Osten durch die L251 sowie das dahinter geplante Regenrückhaltebecken, im Süden durch die Straße „Stuhlsatzenhaus“ und im Westen durch die östliche Grenze des Flurstücks 1/148, Flur 15, und weiter bis zur L252 begrenzt. Das Plangebiet umfasst einen Großteil der Fläche, die als „UG-Fläche 1“ der Untersuchung aus den Jahren 2017 und 2018 zu Grunde lag, und einen Teilbereich der „UG-Fläche 3“. Der Bebauungsplan bezieht Teile der bereits im Bebauungsplan Nr. 139.01.00 „Campus der Universität des Saarlandes“ festgesetzten Gebiete ein. Randnummer 11 Mitte des Jahres 2023 wurde bekannt, dass das CISPA Helmholtz-Zentrum für Informationssicherheit die Gebäude auf dem Campus der Universität des Saarlandes vollständig aufgeben und ein neuer Campus in St. Ingbert entstehen wird. 3 vgl. Bericht in der Saarbrücker Zeitung vom 1.7.2023, abrufbar unter: https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/helmholtz-zentrum-cispa-verlaesst-saarbruecken-die-gruende_aid-92918207 vgl. Bericht in der Saarbrücker Zeitung vom 1.7.2023, abrufbar unter: https://www.saarbruecker-zeitung.de/saarland/helmholtz-zentrum-cispa-verlaesst-saarbruecken-die-gruende_aid-92918207 Randnummer 12 Am 4.10.2023 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung, den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ mit einem gegenüber dem Aufstellungsbeschluss angepassten räumlichen Geltungsbereich mit Begründung und Umweltbericht sowie den zugehörigen Gutachten
GB im Internet zu veröffentlichen und zur Einsicht öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 21.10.2023 bekannt gemacht und erfolgte vom 23.10.2023 bis zum 27.11.2023. Die betroffenen Behörden sowie Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 6.10.2023 beteiligt und hatten bis zum 13.11.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 13 In einer Stellungnahme vom 31.5.2023 wies die Forstbehörde gegenüber der Antragsgegnerin darauf hin, dass der geplante Bebauungsplan weitgehend Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz umfasse. Zur besseren Übersicht seien die Bereiche in einer beigefügten Übersicht farblich dargestellt. Randnummer 14 Zu dieser Darstellung führte die Forstbehörde aus: Randnummer 15 „In der Übersicht sind die sowohl dauerhaft umzuwandelnden Flächen, als auch temporär umzuwandelnde Flächen
G unterschieden. Rot kariert ist der Bebauungsbereich inklusive 15 m Schutzstreifen zum Waldrand dargestellt (dauerhafte Umwandlung), gelb kariert die Fläche die aufgrund der geringen Tiefe zur Straße L252 nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes gelten kann, dementsprechend umzuwandeln ist. Die grüne Linie als Außengrenze des 30 m Waldabstandes
G zur zukünftig geplanten Bebauung. Wobei von den 30 Meter nur die ersten 15 Meter dauerhaft umgewandelt werden, weil diese frei von Bäumen zu halten sind. Daran schließen 15 Meter gestaffelter Waldrand an, bei dem es sich um Wald im Sinne des Gesetzes handelt. Blau kariert ist das Rückhaltebecken und davon rosa umrandet der temporär umzuwandelnde Bereich, in dem das Leitungssystem des Rückhaltebeckens installiert wird, sowie deren Baufläche. Randnummer 16 Somit werden dauerhaft 49.372 qm
G umgewandelt, wobei aus Sicht der Forstbehörde eine Ersatzaufforstung [f]lächengleich
G zu erbringen ist. Für den rosa umrandeten Bereich, abzüglich der Fläche des Regenrückhaltebeckens (blau kariert / dauerhafte Umwandlung), der somit eine Fläche von 14.300 qm umfasst ist eine temporäre Waldumwandlung notwendig, da dieser Bereich lediglich zum Errichten der Bauwerke benötigt wird. Daher empfiehlt die Forstbehörde, um einen Flächenersatz zu vermeiden, diese Fläche nach Abschluss der Bauarbeiten wieder ordnungsgemäß in Bestockung zu bringen […]. “ 4 vgl. S. 57-58 der Zusammenstellung der Stellungnahme mit Abwägungsvorschlägen (Frühzeitige Beteiligung
GB), Stand: 18.8.2023 vgl. S. 57-58 der Zusammenstellung der Stellungnahme mit Abwägungsvorschlägen (Frühzeitige Beteiligung
GB), Stand: 18.8.2023 Randnummer 17 Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 9.6.2023 und 6.11.2023 zu dem Entwurf des Bebauungsplans Stellung. Randnummer 18 Der Kooperationsrat des Regionalverbandes C-Stadt beschloss am 2.2.2024 die Änderung des Flächennutzungsplans „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ und änderte hierdurch – für die im Plangebiet gelegene Fläche – die bisherigen Darstellungen des Geltungsbereichs als „Sonderbaufläche Universität“ und „Wald“ auf „Sonderbaufläche für Forschung und Entwicklung“ sowie „Fläche für Ver- und Entsorgung, Wasser“. Ferner wurde das Symbol „Ver- und Entsorgung Elektrizität“ nördlich der geplanten Sonderbaufläche ergänzt. Die am 5.3.2024 seitens des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport erfolgte Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 9.3.2024 ortsüblich bekannt gemacht. Randnummer 19 Mit der Verordnung zur Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband C-Stadt“ vom 14.2.2024 wurde eine im Plangebiet liegende, sich unmittelbar an die bestehende Bebauung entlang der Straße „Stuhlsatzenhaus“ nordöstlich anschließende Fläche von circa 3,64 Hektar (ha) – die hauptsächlich Buchen-Laubmischbestände sowie Buchen-Nadel-Laubmischbestände umfasst – aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert. § 2 Abs. 2 der Verordnung lautet: Randnummer 20 „ Eine Ausgliederung erfolgt aufgrund der Überlappung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ der Landeshauptstadt C-Stadt, welcher die Errichtung eines neuen Forschungscampus auf bisher unbeplanten, bewaldeten Flächen östlich der Universität des Saarlandes und nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus ermöglichen soll. Geplant ist ein Mischgebiet aus Wohnnutzung, Büro- und Forschungsnutzung mit dem Ziel der Ansiedlung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung. Da zur Realisierung Baurecht geschaffen werden muss, ist eine Ausgliederung erforderlich. “ Randnummer 21 Der Stadtrat der Antragsgegnerin entschied in seiner Sitzung am 19.3.2024 über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und beschloss nachfolgend den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ als Satzung. In der Begründung des Bebauungsplans ist betreffend das Planungsziel ausgeführt, die Landesregierung plane im Vorranggebiet für Forschung und Entwicklung laut Landesentwicklungsplan (LEP) östlich der Universität des Saarlandes und nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus eine Ansiedlung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung. In räumlicher Nähe zur Universität solle ein neuer Forschungscampus als Entwicklungsmöglichkeit für die bestehenden Forschungsinstitute am Stuhlsatzenhaus sowie für die Ansiedlung weiterer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen geschaffen werden. Ziel sei es, einen neuen Forschungscampus von internationaler Strahlkraft zu entwickeln und damit neue Arbeitsplätze in zukunftsfähigen Branchen zu schaffen. Aus der Errichtung des neuen Campus auf bisher unbeplanten, bewaldeten Flächen im Außenbereich resultierten Eingriffe in Natur und Landschaft, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bewältigt werden müssten. In der Satzungsurkunde sind zeichnerische Festsetzungen (Teil A) dergestalt getroffen, dass nordwestlich der Straße „Stuhlsatzenhaus“ – unmittelbar angrenzend an die bestehende Bebauung – ein Sondergebiet
GB (bestehend aus den Bereichen: SO4.2, SO4.2, SO6, SO7, SO8, SO9, SO10 und SO11) sowie hieran nordwestlich angrenzend Waldflächen (W1, W2, W3)
GB festgesetzt sind. Östlich der Dudweilerstraße (L 251) ist zeichnerisch ein weiteres Waldgebiet (W4) sowie hieran angrenzend eine Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
GB (G2) festgesetzt.Inmitten der als W3 festgesetzten Waldfläche ist zeichnerisch eine Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen (Zweckbestimmung: Umspannwerk) ausgewiesen. Randnummer 22 5 Auszug aus Teil A „Zeichnerische Festsetzungen“ Auszug aus Teil A „Zeichnerische Festsetzungen“ Randnummer 23 Unter Ziffer I.
NVO) Randnummer 26 Die Art der baulichen Nutzung wird
Eintrag im zeichnerischen Teil/ Nutzungsschablone festgesetzt. Randnummer 27 Das
Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzte Sondergebiet setzt sich aus den Plangebietsteilen SO4.1, SO4.2, SO6, SO7, SO8, SO9, SO10 und SO11 zusammen. Randnummer 28 Im Bebauungsplan werden Sondergebiete der Zweckbestimmung Forschung und Entwicklung festgesetzt. […]“ Randnummer 29 Unter Ziffer I.11.3 heißt es: Randnummer 30 „11.3 Waldflächen Randnummer 31 (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) Randnummer 32 Es werden folgende Waldflächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung festgesetzt: Randnummer 33 - W1 „Waldsaum “ Randnummer 34 - W2 „Vorwald“ Randnummer 35 - W3 „Naturwald“ Randnummer 36 - W4 „Waldparkplatz“ Randnummer 37 Innerhalb der Waldflächen W1, W2, W3 und W4 sind Leitungen, Möblierung und innere Erschließungswege, Plätze, Freizeit-/Erholungsgeräte, gestalterische Elemente sowie Böschungen zulässig. Innerhalb der Waldfläche W3 ist zusätzlich die Zufahrt zum Umspannwerk zulässig. Innerhalb der Waldfläche W4 sind die Zufahrt sowie die Leitungen/Kanäle für das Regenrückhaltebecken zulässig. Innerhalb der Waldfläche W4 ist zusätzlich ein Waldparkplatz mit dazugehöriger Zufahrt und Infrastruktur zulässig.“ Randnummer 38 Unter Ziffer I.11.4 heißt es: Randnummer 39 „Innerhalb der Waldflächen W3 und W4 sind mind. 3 „natürliche“ Bruthöhlen für den Grünspecht (z.B. Aufhängen von Stammstücken mit mind. 1 m Stammlänge) aufzuhängen. Innerhalb der Waldflächen W3 und W4 und der Grünfläche G2 sind pro potentieller Quartierstruktur mind. 2 Fledermauskästen aufzuhängen. Die genaue Anzahl der auszugleichenden potentiellen Quartierstrukturen ist durch die ÖBB im Zuge der Rodungsarbeiten in den Waldbestandbiotoptypen 1.1.1. und 1.5 zu ermitteln und der zuständigen Naturschutzbehörde mitzuteilen. Im Übergang zwischen de[r] Waldfläche W3 zur Waldfläche W2 sind mind. 6 Ersatzlebensräume (z.B. Nistkästen) für den Gartenrotschwanz aufzuhängen.“ Randnummer 40 Ziffer V. (Hinweise) der textlichen Festsetzungen enthält u.a. folgende Ausführungen: Randnummer 41 „ Arten-/ Naturschutz Randnummer 42 Ökologische Baubegleitung Randnummer 43 Für den gesamten Zeitraum der notwendigen bauvorbereitenden Arbeiten und Bautätigkeiten ist zwingend eine ökologische Baubegleitung (ÖBB), welche auf die faunistischen Belange / Artenschutz sowie [die] Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans ausgerichtet ist, sicher zu stellen. Zu den relevanten Arbeiten und Bautätigkeiten können u.a. Eingriffe in den Untergrund und der Abriss von Gebäuden sowie Rodungsmaßnahmen zählen. Ggf. erforderliche Maßnahmen sind mit dem LUA abzustimmen. Es ist darauf zu achten, dass bereits vor den geplanten Rodungsmaßnahmen die ÖBB tätig wird, um die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse und Vögel sicherzustellen. Für das Zeitfenster der Rodung bzw. Baufeldräumung sollte ein Risikomanagement für die betroffenen Tiergruppen (Fledermäuse und Vögel) erarbeitet und bei der zuständigen Fachbehörde vorgelegt werden. […] Randnummer 44 Zur Vermeidung der in § 44
RG zur Führung des Verfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO berechtigt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG finde das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bestehen könne.
Ziff. 1.8 der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fielen Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 BauGB in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Ferner widerspreche der Bebauungsplan umweltbezogenen Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Abs. 4 UmwRG. Insbesondere bestünden Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die Bewirtschaftungsziele der §§ 27, 47 WHG, das Berücksichtigungsgebot aus § 13 Abs. 1 KSG sowie Mängel in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Zugleich berühre die Planung den in § 2 seiner Satzung festgelegten Zweck der Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes.Er habe auch bereits im Bauleitplanverfahren Einwendungen vorgebracht. Ferner wahre sein Antrag die Jahresfrist. Der Normenkontrollantrag sei begründet, weil der Bebauungsplan gegen (umweltbezogene) Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG verstoße. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung folge vorliegend bereits aus § 2 Abs. 4 BauGB. Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil er sowohl an Verfahrensfehlern i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als auch an einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung und einem unzureichenden Umweltbericht
GB leide. Der Verfahrensfehler
GB folge aus dem Umstand, dass beachtliche Abwägungsmängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB vorlägen. Es bestünden Ermittlungsdefizite
GB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB, weil die abwägungserheblichen Belange nicht hinreichend ermittelt worden seien. Dies betreffe die Umweltbelange in Gestalt des mit dem Vorhaben verbundenen Flächenverbrauchs, die Belange des Wasserrechts, die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den globalen Klimaschutz. Speziell die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltziele nach Art. 4 EU-WRRL und die Bewirtschaftungsziele
, 47 WHG sowie die Umweltauswirkungen der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers seien nicht hinreichend untersucht worden. Ebenso seien die Auswirkungen der Waldrodungen bezüglich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände unzureichend ermittelt und bewertet worden. Überdies habe der globale Klimaschutz entgegen § 13 KSG keine Berücksichtigung bei der Abwägung und Alternativenprüfung gefunden, so dass auch dieser materiell-rechtliche Mangel zugleich einen beachtlichen formellen Mangel im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB darstelle. Zudem erwiesen sich die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange nach § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m § 2a BauGB als fehlerhaft. Die Umweltprüfung genüge nicht den formellen Anforderungen, die sich aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergäben.Der Bebauungsplan sowie die anschließende Vorhabenrealisierung seien mit mehreren UVP-pflichtigen Tatbeständen im Sinne der Anlage 1 des UVPG verbunden, was die Antragsgegnerin verkannt habe. Im Umweltbericht sei vielfach der Sachverhalt unzureichend erfasst und zentrale Bestandteile seien bei der Betrachtung außen vor gelassen worden. Auch wenn eine konkrete Angabe der zulässigen Grundfläche nach § 19 BauNVO im Bebauungsplan, im Umweltbericht und in der Planbegründung nicht gefunden werden könne (die GRZ von 0,9 sei zwar im Plan enthalten, nicht jedoch die genaue Größe der als Sondergebiet jeweils festgesetzten Fläche), handele es sich vorliegend um ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Ziff. 18.7.1 bzw. 18.7.2 Anlage 1 zum UVPG. Auch vorprüfungspflichtige Bebauungspläne müssten wegen § 50 Abs. 1 UVPG stets UVP-pflichtig sein. Des Weiteren lege der Bebauungsplan
G (Saarland) die Rodung von mindestens 4,5 ha Wald rechtsverbindlich fest, sodass eine Vorprüfungspflicht in Form einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach Ziff. 17.2.2 Anlage 1 UVPG bestanden habe. Sie werde ebenfalls durch die Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren ersetzt, wenn die Waldumwandlung im Bebauungsplan festgelegt werde. Zudem sei der Plan wegen der Realisierung eines Regenrückhaltebeckens mit einem planfeststellungspflichtigen und UVP-prüfungspflichtigen Gewässerausbau verbunden. Hierfür sei ebenfalls eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Im Plan seien diese Umstände überhaupt nicht behandelt worden. Insoweit genüge der Umweltbericht den geltenden Anforderungen nicht. Der Umweltbericht sei ferner formell fehlerhaft, weil er nicht die notwendigen Angaben enthalte, die nach den §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 2a i.V.m. Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) BauGB gesetzlich vorgesehen seien.Ein erhebliches Defizit der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens sei im Umweltbericht insbesondere für das Schutzgut Fläche festzustellen. Das Schutzgut Fläche sei nicht nur in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthalten, sondern mit dem Gebot zum Flächensparen auch in § 1a Abs. 2 BauGB verankert. Ihm komme im Rahmen der Bauleitplanung und der späteren Abwägung eine herausragende Bedeutung zu. Beispielweise lege der Umweltbericht weder den unmittelbaren Flächenverbrauch des Plans dar noch gehe er auf mittelbare Beeinträchtigungen z.B. infolge von Zerschneidungswirkungen oder auf vorübergehende Flächeninanspruchnahmen ein, die mit der Ausführungsplanung verbunden seien (Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsräume etc.). Der IST-Zustand des Plangebiets sei damit weder quantitativ noch qualitativ ermittelt und beschrieben.Der Umweltbericht genüge überdies in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 (Az. 1 BvR 2656/18), der in Art. 20a GG enthaltenen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Klimaschutz und zur Herstellung von Klimaneutralität sowie des in § 13 KSG verankerten Berücksichtigungsgebots in keiner Weise den Anforderungen an die gebotene Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima. Vorliegend seien mit mindestens 4,5 ha Waldumwandlung mit der Planung erhebliche Eingriffe in den Sektor Landnutzung (LULUCF, siehe Anlage 1 zu § 5 KSG) verbunden, so dass speziell die Ziele dieses Sektors im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären.
1 KSG sei die Funktion des Sektors als Speicher für THG schrittweise zu verbessern und bis 2030 eine Aufnahme von 25 Mio. t CO2-Äquivalente zu erreichen. Diese Zielsetzung diene auch der Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtungen aus Art. 4 VO (EU) 2018/841 (LULUCF-Verordnung), wonach der Sektor als Netto-Senke zu erhalten sei (sogenannte „no debit rule“). Vorliegend hätte der Umweltbericht nicht nur eine Bilanzierung der mit der Planung verbundenen THG-Emissionen vornehmen müssen, er hätte auch darlegen müssen, zu welchem Zeitpunkt etwaige Ausgleichsmaßnahmen griffen und wie sie sich zu den Zeithorizonten des Klimaschutzgesetzes verhielten. All diese Informationen fehlten. Zudem sei es dem Antragsgegner zumutbar gewesen, diese zu ermitteln und zu bewerten; es lägen zahlreiche Leitfäden und Handreichungen vor, die den Behörden und Entscheidungsträgern die jeweiligen sektorspezifischen Anforderungen erläuterten, die gesetzlich gefordert seien. Schließlich habe im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.2022 (Az. 1 BvR 1187/17) auch nicht ohne Prüfung angenommen werden dürfen, dass die verfahrensgegenständliche Planung keine Auswirkungen auf das Globalklima habe. Daneben berücksichtige der Umweltbericht die Eingriffe in die Waldbestände als Teil des Schutzgutes Pflanzen nur unzureichend.Es sei – insbesondere angesichts der „temporären“ Waldinanspruchnahme – unklar, welche Waldflächen final von der Bauleitplanung betroffen seien und welche Ersatzmaßnahmen in welchem Zeitraum entsprechend umgesetzt würden.Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Umweltbericht auf eine Fläche von 4,5 ha an Waldrodungen abstelle, wenn tatsächlich auf einer erheblich größeren Fläche Baumfällungen stattfinden sollten. Die Frage, ob es hierfür einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 LWaldG bedürfe, sei von der Aufgabe des Umweltberichts zu trennen; diese Fällungen seien ebenfalls als Umweltauswirkung der Planung zu bilanzieren und transparent darzustellen. Zudem sei der Umstand zu bewerten gewesen, dass eine Aufforstung von Flächen mehrere Jahre bis sogar Jahrzehnte dauere. Es handele sich insoweit bei den in der durch die Forstbehörde erstellten Abbildung „rosa“ eingezeichneten Flächen um Verluste für den Naturraum, weil einerseits die Gehölzstrukturen zerstört und verändert würden und andererseits eine Wiederherstellung erst mit erheblichem zeitlichem Verzug eintreten könne. Zudem seien mit diesen temporären Veränderungen auch weitere Klimawirkungen verbunden, die ebenfalls nicht im Umweltbericht ermittelt und bewertet worden seien.Auch im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere und Wasser erwiesen sich die Ermittlungen und Feststellungen als defizitär. Ferner sei der Bebauungsplan teilweise unwirksam, weil er unbestimmte Festsetzungen in Bezug auf die artenschutzrechtlich notwendigen (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen wie auch für die mit dem Bebauungsplan vorgenommene Nutzungsänderung der Waldflächen (Waldumwandlung) enthalte. Die Waldumwandlung finde sich im Abschnitt V. der Satzungsurkunde und damit lediglich im Bereich der Hinweise. Eine zeichnerische Festsetzung oder eine textliche Festsetzung im Sinne von § 9 BauGB stellten die dortigen Ausführungen somit nicht dar. Es sei fraglich, ob der bloße Hinweis auf die mit der Bauleitplanung erfolgte Waldumwandlung in eine andere Nutzungsart ausreichend bestimmt und
G (Saarland) „festgelegt“ worden sei. Hiergegen spreche, dass eine Bestimmung der umzunutzenden Waldfläche in einer rechtsverbindlichen Regelungsform nicht vorliege. Hierzu fehle es an einer rechtsverbindlichen Festsetzung im Sinne des § 9 BauGB, die der Plangeber hier nicht vorgenommen habe. Eine Festlegung sei auch nicht in textlicher Form erfolgt. Die Abbildung im Abschnitt V. sei außerhalb der zeichnerischen Festsetzungen gewählt worden und weder maßstabsgetreu („ohne Maßstab“) noch sei auf Grundlage dieser schematischen Darstellung nachvollziehbar, welche konkreten Waldflächen zukünftig keinen Wald im Sinne des WaldG mehr darstellen sollen. Besonders unklar sei die Festsetzung hinsichtlich der Fläche G2 bzw. der in der Satzungsurkunde als „blaue Fläche“ bezeichneten Fläche. Denn einerseits lege die Satzungsurkunde fest, dass die Fläche G2 „Rückhaltebecken (blaue Fläche)“ zukünftig kein Wald im Sinne des Waldgesetzes mehr sei, andererseits solle nach dem Umweltbericht nur ein Teil dieser Fläche gerodet werden und der übrige Teil als Wald erhalten bleiben. Damit liege ein Widerspruch zwischen Satzungsurkunde und Umweltbericht vor, so dass im Ergebnis nicht klar sei, welche konkreten Flächen im Bereich der blauen Fläche nunmehr keinen Wald darstellen sollen und welche noch Wald im Sinne des LWaldG seien. Daher sei die vorgenommene Waldumwandlung zu unbestimmt, sodass mit dem Bauleitplan keine rechtswirksame Festlegung im Sinne von § 8 Abs. 6 LWaldG (Saarland) vorgenommen worden sei. Der Bebauungsplan leide auch an durchgreifenden materiellen Mängeln, weil es an der Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Dies sei hier der Fall, weil im Bauleitplanverfahren und mit den vorgenommenen Festsetzungen in der Satzungsurkunde nicht sichergestellt sei, dass die vorgesehenen Festsetzungen nicht auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stießen. Vorliegend stünden Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bevor. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass speziell für die zugelassene Waldumwandlung und die damit verbundene UVP-pflichtige Waldrodung ein eigenständiges Genehmigungsverfahren wegen § 8 Abs. 6 LWaldG (Saarland) nicht mehr durchgeführt werde. Das durch den Antragsteller beauftragte Fachgutachterbüro I. sei nach Überprüfung der Planungsunterlagen in Bezug auf mehrere Arten zu der fachlichen Überzeugung gekommen, dass die Verbotstatbestände nicht sachgerecht bewältigt worden seien und somit eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Voraussetzung für eine etwaige Vorhabenzulassung wäre. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit den Waldrodungen, die unmittelbar auf Grundlage des Bauleitplans zugelassen worden seien. Insoweit sei der Bauleitplan bereits deshalb für unwirksam zu erklären, weil er nicht sicherstelle, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unmittelbar durch die Satzungsbekanntmachung eintreten würden. An der Erforderlichkeit der Planung fehle es auch deswegen, weil kein Fachbeitrag zur EU-WRRL vorhanden und nicht sichergestellt sei, dass die Planung den Bewirtschaftungszielen der §§ 27, 28, 47 WHG entspreche. Das hydrogeologische Gutachten vom 16.5.2023 sei insoweit nicht ausreichend. Hieraus folge vielmehr, dass in Folge der Bebauung eine Verringerung der Grundwasserneubildung in größerem Umfang durch die Bauleitplanung zu erwarten sei und eine Verbindung zwischen Grundwasserkörper und Oberflächenkörpern vorliege. Dem sei nicht nachgegangen worden. Hierin liege zugleich ein formeller Verstoß, weil die Prüfung der Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele nach Art. 4 WRRL und §§ 27, 47 WHG einen Bestandteil des der Öffentlichkeit im Rahmen der SUP oder UVP zur Verfügung zu stellenden Umweltberichts darstelle und der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28.5.2020 – C-535/18 – insoweit bereits festgestellt habe, dass Art. 4 der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen sei, dass er die zuständige Behörde daran hindere, die Prüfung der Einhaltung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Pflichten, darunter die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands sowohl der Oberflächen- als auch der Grundwasserkörper, die von einem Projekt betroffen seien, erst nach der Projektgenehmigung durchzuführen, und Art. 6 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen sei, dass die Informationen, die der Öffentlichkeit im Lauf des Projektgenehmigungsverfahrens zugänglich zu machen seien, die Angaben umfassen müssten, die erforderlich seien, um die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen. Danach liege aufgrund der unterbliebenen WRRL-Vereinbarkeitsprüfung auch ein Verstoß gegen die UVP- und SUP-RL vor, weil diese Öffentlichkeitsbeteiligung unzureichend gewesen sei. Überdies liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vor. Da die Umweltauswirkungen und wasserrechtlichen Belange nur unvollständig ermittelt worden seien, habe sich dies auf die Abwägungsentscheidung ausgewirkt. Daneben seien die dem Bebauungsplan zugrunde gelegten artenschutzrechtlichen Untersuchungen in ihrem fachlich-methodischen Vorgehen und in ihrer Ermittlungstiefe nicht ausreichend gewesen, um den Stadtrat der Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht überprüfen zu können. Die der Sachverhaltsermittlung sowie der Planung zugrunde gelegten Unterlagen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Belange wiesen erhebliche Defizite auf. Der beauftragte Fachgutachter habe gewichtige Mängel bei der Sachverhaltsermittlung festgestellt, sodass eine solide Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange mangels ausreichender Ermittlung bereits nicht möglich gewesen sei.Betreffend die Brutvögel erweise sich die Erfassung als intransparent und die Angaben der Kartierergebnisse seien unvollständig. Zwar seien in den Jahren 2017/2018 insgesamt 31 und im Jahr 2023 noch 29 Brutvogelarten ermittelt worden, jedoch seien lediglich für die sechs laut SAP als „wertgebend“ eingestuften Brutvogelarten Gartenrotschwanz, Grünspecht, Mittelspecht, Nachtigall, Schwarzspecht und Star quantitative und raumbezogene Daten der Revierzentren/Niststandorte angegeben worden. Zwar seien als weitere „wertgebende Vogelarten“ laut den „Floristisch-faunistischen Erhebungen“ Trauerschnäpper und Waldlaubsänger im „Bestandsplan mit Kartierungsergebnissen 2017/ 2018“ aufgeführt worden, diese Vogelarten seien jedoch nicht Teil der Gesamtartenliste der erfassten Brutvögel in den Jahren 2017 und 2018 gewesen. Demnach sei auch nicht nachvollziehbar, ob es sich in beiden Fällen um Brutvorkommen handele oder nicht.Letztlich fehlten für über 80 Prozent aller Brutvogelvorkommen im Plangebiet die Tatsachengrundlagen, um individuenbezogene Bewertungen vornehmen zu können. Damit fehle auch für die rechtliche Bewertung des Eintritts der Verbotstatbestände für diese Arten die Grundlage zur Prüfung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG, weil dies zwingend die Kenntnis der jeweiligen Reviere erfordere. Daher stellten die Unterlagen der Bauleitplanung weder rechtlich noch fachlich eine geeignete Grundlage dar, um die artenschutzrechtlichen Belange sachgerecht abarbeiten zu können. Der Europäische Gerichtshof habe in der Rechtssache C-473/19 festgestellt, dass die artenschutzrechtlichen Verbote der FFH- und Vogelschutzrichtlinie uneingeschränkt für alle europäischen Vogelarten und nicht nur für eine kleine Auswahl gefährdeter und/oder in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie gelisteter Arten Anwendung fänden. Eine Einschränkung der Erfassung und Ergebnisdarstellung in Bezug auf sogenannte „planungsrelevante Arten“ sei daher rechtlich unzulässig. Fachlich methodische Mängel der Erfassung bestünden selbst betreffend die untersuchten sogenannten „planungsrelevanten Vogelarten“. Zwar lieferten die Faunistischen Erfassungen aus dem Jahr 2023 Informationen wie Datum der Begehung, Temperaturangaben sowie jeweils vorherrschende Witterungsverhältnisse, eine genaue Dokumentation der Begehungsdauer und von Erfassungszeiten fehle jedoch. Gleiches gelte für die Erhebungen aus den Jahren 2017 und 2018. Auch insoweit fehlten konkrete Angaben, sodass nicht nachvollziehbar sei, ob die gängigen Erfassungsstandards für die Erhebungen aus 2017, 2018 und 2023 eingehalten worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 9.11.2017 – 3 A 4/15 – klargestellt, welche Anforderungen an Arterfassungen zum fachlichen Standard gehörten und entsprechend erfüllt werden müssten. Hierzu gehöre es, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren. Ob die Ergebnisse der Bestandsaufnahme gleichwohl verwertbar seien, hänge davon ab, ob sich für die jeweiligen Untersuchungsergebnisse trotz des Dokumentationsmangels die Überzeugung gewinnen lasse, dass die Daten in der Sache methodengerecht gewonnen worden seien. Dies lasse sich nicht generell, sondern nur artspezifisch beurteilen. Vorliegend sei eine Verwertbarkeit nicht gegeben, weil die Erfassungsintensität aus Zeitaufwand/Flächeneinheit als zentrales Beurteilungskriterium nicht ersichtlich sei. Außerdem sei im Rahmen der „Floristisch-faunistischen Erhebungen“ angemerkt worden: „ Aufgrund der relativ späten Beauftragung im Jahr 2017 begannen die Untersuchungen hier erst Anfang Mai. Daher waren Aussagen zu Arten, die ihren Aktionszeitraum in der ersten Jahreshälfte haben, nur bedingt belastbar .“ Für diese Vogelarten sei eine Bewertung der Verbotstatbestände folglich ebenfalls nicht möglich.Überdies sei in der Auswertung der SAP die Rote Liste der Brutvögel Deutschlands sowie des Saarlands in einer veralteten Fassung verwendet worden. Ferner seien die Erfassungsmethoden für Fledermäuse, die der artenschutzrechtlichen Betrachtung im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG zugrunde gelegen hätten, unzureichend. So lägen für die Erfassung von Fledermäusen im Rahmen von Straßenbauvorhaben mehrere Leitfäden und bundesweite Arbeitshilfen vor, die die Mindestanforderungen von Fledermauserfassungen im Rahmen von Straßenplanungen definierten. Anhand dieser Maßstäbe müssten auch die Erfassungen zu den Fledermäusen als unzureichend eingestuft werden. ALBRECHT et al. (2014, S. 71) sehe für Straßenplanungen als Standards die Methoden Transektkartierung mit Ultraschalldetektor, Horchboxuntersuchung, Habitatstrukturkartierung in Gehölzbeständen (für Fledermäuse und Vögel kombinierbar) und Netzfang vor. Speziell für die Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Kleine und Große Bartfledermaus sowie Graues und Braunes Langohr seien akustische Erfassungsmethoden nur bedingt geeignet, sodass vorliegend der Einsatz von Netzfängen notwendig gewesen wäre. Diese Arten würden auf Grund der Variabilität ihrer Rufe als akustisch nur bedingt bzw. nicht bestimmbar gelten. Auch lasse sich der Status (Geschlecht, laktierend als Hinweis auf Wochenstuben usw.) ohne Fänge nicht ermitteln. Trotz alledem sei die Netzfangmethode zur genauen Bestimmung der Arten sowie von Alter und Geschlecht im Rahmen der Kartierung 2023 nicht eingesetzt worden, obwohl es 2018 zu einem Fangnachweis eines laktierenden Weibchens des Braunen Langohrs gekommen sei. Ohne den Einsatz von Netzfängen habe daher auch für die vorbezeichneten Fledermausarten keine geeignete Datengrundlage bestanden, um die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht prüfen zu können. Überdies erweise sich die Erfassung der Fledermausquartiere als intransparent und unzureichend. Denn auch hier sei die Dokumentation nicht ausführlich genug, um eine finale Bewertung treffen zu können. Es werde in den „Faunistischen Erfassungen“ 2023 zwar angegeben, dass im Waldbereich „ keine Hinweise auf eine Quartiernutzung festgestellt “ worden seien. Wann und in welchem Umfang diese Kontrollen stattgefunden haben, gehe aus den Unterlagen jedoch nicht hervor. Im Rahmen der Strukturkartierung 2018 seien Höhlenbäume erfasst worden. In welchem Umfang und mit welchen Methoden diese auf Besatz überprüft worden seien, gehe aus den Unterlagen ebenfalls nicht hervor. Hinweise auf versteckte Quartiere lieferten beispielsweise die Erfassungsmethoden Netzfang und Telemetrie. Beide Methoden seien nicht zum Einsatz gekommen. Des Weiteren bestünden auch Erfassungsmängel für weitere Arten. So sei bei den Reptilien der tatsächlich erbrachte Untersuchungsaufwand unklar, weil in den Unterlagen Angaben zum Zeitaufwand und zu genauen Tageszeiten fehlten. Hiervon hänge jedoch wesentlich die Qualität der Erfassungsergebnisse ab. Dies gelte auch für die Amphibien. Auch insoweit seien die Erfassungen unzureichend und intransparent. Aus den Unterlagen sei weder eine belastbare Methodenbeschreibung ersichtlich noch seien darin Angaben zum Zeitaufwand, der genauen Tageszeit und der Temperatur enthalten.Bei der Haselmaus sei die Erfassung deshalb unzureichend, weil Erfassungen nicht flächendeckend, sondern nur auf Probeflächen erfolgt seien. Bei den Wirbellosen sei aufgrund des Habitatpotentials der Waldflächen nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht näher untersucht worden seien. Da die Erfassungen und Erhebungen der vorstehend näher dargelegten Artengruppen unzureichend erfolgt seien, fehle es an einer geeigneten Datengrundlage zwecks Erstellung einer belastbaren Bewertung der Vermeidung des Eintritts von Verbortstatbeständen. Ungeachtet dessen verstoße die Planung jedenfalls gegen das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Für den hier verfahrensgegenständlichen Plan seien zum einen baubedingte Tötungsrisiken zu berücksichtigen, zum anderen betriebsbedingte Tötungsrisiken durch Fahrverkehre. Diese Auswirkungen hätten als Grundlage der Bauleitplanung bilanziert werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Jedenfalls sei die Vorgabe, dass Rodungs-/Freistellungsarbeiten bzw. ein umfassender Rückschnitt an angrenzenden Bäumen nur im
SchG vorgegebenen Zeitraum zwischen
SchG zu verhindern. Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG könne vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen, aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Planung ausgingen. Dabei enthalte das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts könne eine Einordnung der Störungstatbestände jedoch nicht erfolgen, weil auf der vorliegenden Datengrundlage in vielen Fällen keine Bewertung der jeweiligen Erhaltungszustände möglich sei. Das Vorhaben führe daher zu einer Vielzahl bisher ungewürdigter Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die in der artenschutzrechtlichen Betrachtung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Unberücksichtigt bei der Bewertung der Verbotstatbestände seien auch Störungen durch Lärmimmissionen und optische Störungen infolge von Bauarbeiten geblieben. Jedenfalls sei die Bauleitplanung mit den rechtlichen Vorgaben zum Artenschutz auch deshalb unvereinbar, weil eine Vielzahl von Beschädigungen und Zerstörungen von Lebensstätten beziehungsweise Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unerkannt geblieben sei. Der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eng auszulegen. Dies folge zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nenne, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbeziehe. Dasselbe folge zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbiete, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelege, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand – wie einzelne Nester oder Höhlenbäume – einschließe. In zeitlicher Hinsicht betreffe die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, sei dieser Schutz auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten sei. Dass es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten komme, nehme auch die Antragsgegnerin an. So sei eine ökologische Baubegleitung vorgesehen, die Ersatzhabitate begleitend zu den Rodungen vornehmen solle. Damit verstoße die Planung offensichtlich gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, weil keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG einen vorgezogenen Ausgleich des Lebensstättenverlustes herstellten. Durch die geplanten Bauvorhaben komme es zur Beschädigung von Lebensstätten europäisch geschützter Arten. Der tatsächliche Umfang sei allerdings völlig unklar, weil die Standorte für den Großteil der Vogelreviere nicht ermittelt und auch für die Amphibien und Reptilien die winterlichen Ruhestätten nicht erfasst worden seien. Allein aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsermittlung bei den 33 „allgemein häufigen und weit verbreiteten“ Brutvogelarten müsse vorsorglich von der Zerstörung ihrer Lebensstätten ausgegangen werden, weil nicht ausgeschlossen sei, dass sie ihre Lebensstätten in Bereichen hätten, in denen es zu flächigen Eingriffen und/oder der Entnahme dauerhaft geschützter Lebensstätten (z.B. Höhlenbäume) komme. Betroffen könnten auch Verluste ganzer Reviere sein. Allerdings lasse sich das tatsächliche Ausmaß aufgrund fehlender Erfassungen und Abschätzungen für „häufige“ Brutvogelarten nicht quantifizieren. Sie seien aber aufgrund der relativ kleinen Reviergrößen und der Strukturen im Eingriffsbereich für die betroffenen Arten bei einer Worst-Case-Betrachtung anzunehmen. Die Verwirklichung der Verbotstatbestände werde auch nicht durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgezogen ausgeschlossen. Die ökologische Baubegleitung stelle jedenfalls keinen vorgezogenen Ausgleich dar, der vor dem Eingriff sicherstellen könnte, dass insbesondere die Lebensstättenverluste ausgeglichen würden. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei diese nur begleitend zu den Eingriffen vorgesehen und auch nicht konkret für bestimmte Lebensstätten im Bebauungsplan festgelegt. Es bedürfe aber nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gerade einer verbindlichen Festlegung des jeweiligen Ausgleichs. Da ein solcher nicht vorliege, wäre der Plan nur dann realisierbar, wenn Ausnahmegründe griffen. Dies sei jedoch weder ersichtlich noch seien die Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des § 44 Abs. 7 BNatSchG im Vorfeld der mit dem Satzungsbeschluss umgesetzten Waldumwandlung geprüft oder positiv bestätigt worden. Die Zeitenregelung für Baumfällungen erweise sich als fachlich unzureichend. Nichts anderes folge aus der vorgesehenen ökologischen Baubegleitung. Wie eine Tötung von sich im Winterschlaf befindlichen Fledermäusen durch „sanftes Fällen“ ausgeschlossen werden solle, falls ein Besatz durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden könne, erkläre sich in keiner Weise. Denn bevor ein „sanftes Fällen“ am liegenden Baum möglich sei, müsse dieser Baum zunächst zum Liegen gebracht werden. Kämen im Zuge dessen Fledermäuse zu Tode, ändere eine spätere Kontrolle auf Besatz hieran nichts. Auch der Hinweis: „ Der potenzielle Quartierverlust durch die Waldumwandlung ist mittels Fledermaus-Höhlenkästen zu kompensieren (pro potenzieller Quartierstruktur 2 Fledermauskästen) “ sei unzureichend. Weder werde aufgeführt, wie viele potenzielle Fledermausquartiere betroffen seien, noch, in welchem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang der Ausgleich stattfinden solle. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung (SAP) auf Seite 53 heiße es hierzu: „ Die genaue Anzahl der auszugleichenden potenziellen Quartierstrukturen ist durch die ÖBB im Zuge der Rodungsarbeiten in den Waldbestandsbiotoptypen “ zu ermitteln. Da die Maßnahme weder zeitlich noch räumlich verortet sei, könne der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegend nicht in gesicherter Weise bewältigt werden. Damit fehle es an einer hinreichenden Konkretheit und Festlegung der Maßnahmen, die von § 44 Abs. 5 BNatSchG jedoch rechtlich zwingend verlangt werde. Gleiches gelte für die Nisthabitate, die als Ersatz für die höhlenbewohnende Vogelart Gartenrotschwanz in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vorgesehen seien. Denn auch bezüglich dieser Maßnahmen könne der Bauleitplan nicht im erforderlichen Maße sicherstellen, dass die Wirksamkeit vor einem Eingriff gegeben sei. Ob diese Maßnahmen tatsächlich geeignet seien, den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die genannten Arten in gesicherter Weise auszuschließen, sei fraglich. Einerseits sei sicherzustellen, dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang gewahrt bleibe. Andererseits könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion gleichwertig erhalten bleibe, wenn die bereitgestellten Nisthilfen in unbestimmter Entfernung zu den zerstörten Lebensstätten im Bereich des Bebauungsplans angebracht würden, weil schon allein die auftretenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Störungen die Eignung der Nisthilfen im Waldsaum am Rande des Plangebiets als Bruthabitat erheblich herabsetzen würden. Weiterhin sei unklar, ob in den umliegenden Bereichen nicht bereits „besetzte Reviere“ vorhanden seien, weil für einen Großteil der Brutvogelarten keine Niststandorte bzw. Reviermittelpunkte ermittelt worden seien. Im Ergebnis seien die vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet, die mit der Planung verbundenen und mit den Waldrodungen unmittelbar drohenden Verbotstatbestände sicher auszuschließen, sodass die Belange des Artenschutzes nicht ausreichend abgearbeitet und damit auch die Eingriffskompensation weder zutreffend ermittelt noch bewertet worden seien. Daher verstoße der Bebauungsplan sowohl gegen das Abwägungsgebot als auch gegen das Verbot der Konfliktverlagerung.Überdies liege aufgrund der unterbliebenen Vereinbarkeitsprüfung nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auch ein Verstoß gegen die UVP- und SUP-RL vor, weil insoweit die Öffentlichkeitsbeteiligung unzureichend gewesen sei. Vorliegend komme ferner dem Zusammenspiel zwischen dem Berücksichtigungsgebot nach § 13 Abs. 1 KSG und der Alternativenprüfung infolge der erheblichen Waldrodungen eine besondere Bedeutung zu.Das Planungsziel zur Ansiedlung weiterer Forschungseinrichtungen, Wohnheime und Lehrveranstaltungsräume könne auch auf verschiedenen Brachflächen und in leerstehenden Bestandsgebäuden erheblich klimafreundlicher realisiert werden. Zwar stelle dies keine Campuserweiterung im Plangebiet dar. Allerdings hätte die Antragsgegnerin diese Lösung allein aus Gründen des Klimaschutzes einbeziehen und entsprechend abwägen müssen. Zusätzlich liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot aus § 1 Abs. 6 BauGB vor, weil die Einhaltung der Immissionsschutzgrenzwerte nicht sichergestellt sei, es nicht ersichtlich sei, dass die vorgesehene Entwässerung eine Vereinbarkeit mit den Zielen der WRRL und den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27, 47 WHG gewährleiste und zahlreiche Umweltkonflikte – wie der Aspekt des globalen Klimaschutzes und die artenschutzrechtlichen Konflikte – unbewältigt seien. Randnummer 62 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 63 den im Mitteilungsblatt der Stadt C-Stadt vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ vom 19.3.2024 für unwirksam zu erklären. Randnummer 64 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 65 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 66 Hierzu trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, es sei davon abgesehen worden, den erforderlichen vollständigen Waldausgleich mit zu regeln, weil der Zeitpunkt der Waldumwandlung noch gar nicht feststehe.Abstimmungen mit der Forstbehörde zur Erstaufforstung habe es gegeben. Der Antragsteller trage weder beachtliche Verletzungen von Verfahrens- oder Formverstößen nach § 214 Abs. 1 BauGB noch erhebliche Mängel des Abwägungsvorgangs, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), vor. Der Umweltbericht sei fehlerfrei. Sei nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine strategische Umweltprüfung für Bauleitpläne vorgeschrieben, werde diese
GB im Aufstellungsverfahren durchgeführt. Eine Anwendungskonkurrenz von UVPG und BauGB sei damit zugunsten des BauGB geregelt. Das Gesetz differenziere nicht zwischen vorprüfungspflichtigen und UVP-pflichtigen Bebauungsplänen. Das gelte auch für bestimmte Bebauungspläne nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, wenn nämlich durch sie die Zulassung UVP-pflichtiger Vorhaben begründet oder eine Planfeststellung ersetzt werde. Die UVP werde dann als Umweltprüfung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gelte u.a. für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan würden nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zukünftige Vorhaben geschaffen. Aus den Festsetzungen ergebe sich keine Pflicht zum Bau eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Ob bzw. zu welchen Vorhaben im Zuge der „anschließenden Vorhabenrealisierung“ eine Prüfung notwendig werde, könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Für die Prüfung sei es erforderlich, dass die genauen Angaben zu einem Vorhaben bereits festgesetzt seien. Der Bebauungsplan enthalte als Angebotsbebauungsplan jedoch keine entsprechenden Festsetzungen, so dass auch keine Prüfung habe erfolgen können. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handele es sich auch um keinen „Bau eines Städtebauprojektes“. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für einzelne Sondergebiete bereits Planungsrecht bestanden habe. Die Baufelder SO 4.1 und SO 4.1 seien Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplans „Campus der Universität des Saarlandes“. Diese seien unverändert aus dem bestehenden und rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen worden und bereits vollständig erschlossen sowie im Bestand bebaut. Zudem werde im Bebauungsplan nicht festgesetzt, dass ein Regenrückhaltebecken gebaut werden müsse. Das Becken würde auch nicht der Abwasserentsorgung dienen. Es erfolge kein Ausbau eines bestehenden Regenrückhaltebeckens, weil derzeit kein entsprechendes Becken im Bereich der Festsetzungen vorhanden sei. Ungeachtet dessen müsse für den Bau eines Betonbeckens keine Prüfung nach dem UVPG durchgeführt werden. Auch die unter Anlage 1 Nr. 13.18 UVPG aufgeführten „ Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes “ lägen nicht vor.
1 WHG bedürfe der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Damit wäre auch für den eventuellen Bau des Regenrückhaltebeckens ggf. eine gesonderte Genehmigung erforderlich. In dieser könnte bzw. müsste dann auch eine darauf bezogene UV-Prüfung durchgeführt werden. Ferner sei der Umweltbericht nach den Vorgaben des BauGB gegliedert und erarbeitet worden. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sei eine umfassende Umweltprüfung durchgeführt worden, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet worden seien. Die Anlage 1 zum BauGB sei zur Anwendung gekommen.
GB habe die Gemeinde den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange, welche für die Abwägung erforderlich seien, festgelegt. Die Umweltprüfung beziehe sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden könne. Vorliegend sei eine umfassende Bestandsaufnahme vorgenommen worden. Eine vom Antragsteller behauptete „defizitäre“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen Umweltbelange wäre, wenn sie vorläge, ohnehin nur dann ein beachtlicher Fehler, wenn dieser offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (§§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Umweltbericht werde zu jedem Schutzgut ausführlich die Methodik und die Erheblichkeit dargelegt. Dies sei nach den allgemein anerkannten Prüfmethoden erfolgt. Mängel des Umweltberichts, die offensichtlich auf das Abwägungsergebnis im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von Einfluss gewesen seien, seien nicht ersichtlich. Ein beachtlicher Mangel sei auch nicht vorgetragen.Zudem liege kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Nach § 1 Abs. 7 BauGB seien bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Befugnis zur Planung schließe einen ausgedehnten Spielraum und eine Gestaltungsfreiheit ein. Ob ein Bauleitplan auf einer gerechten Abwägung der von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange beruhe, unterliege dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung im Grundsatz unberührt lasse und die sich im konkreten Fall nur auf die vom Antragsteller mit Erfolg geltend zu machenden Einwände zu Naturschutzbelangen beziehe. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt, wenn sie sich als planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen, gegenläufigen Belangs entscheide. Die rechtliche Verpflichtung, die § 1 Abs. 7 BauGB begründe, erschöpfe sich darin, die Belange, die sich für und gegen das Planvorhaben ins Feld führen ließen, zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Es bleibe ihr aber grundsätzlich unbenommen, ein legitimes Planungsziel um den Preis der Zurücksetzung kollidierender Belange zu verwirklichen. Die gerügten Belange, die den Flächenverbrauch, die Belange des Wasserrechts, die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, den globalen Klimaschutz, die Umweltziele nach Art. 4 EU-WRRL, die Bewirtschaftungsziele
, 47 WHG sowie die Umweltauswirkungen der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers, die Auswirkungen einer Waldrodung und eine fehlende Alternativprüfung nach § 13 KSG beträfen, seien im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens umfassend ermittelt und abgewogen worden. Zu jedem Schutzgut fänden sich Ausführungen sowohl im Umweltbericht als auch in der ausführlichen Begründung des Bebauungsplans. Soweit Festsetzungen erforderlich gewesen seien, seien diese im Bebauungsplan vorgenommen worden. Zum Schutzgut Wasser seien beispielsweise sowohl ein hydrogeologisches als auch ein geologisches Gutachten in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz erstellt worden. Diese setzten sich umfassend mit dem Grundwasserkörper im Ist- und in dem prognostizierten Zustand auseinander. Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser, welche sich aus dem § 47 WHG ergäben, seien ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Hierbei sei u.a. die mögliche Verschlechterung des mengenmäßigen Zustandes betrachtet worden, ebenso der chemische Zustand. Das hydrogeologische Gutachten habe die Auswirkungen auf das Wasserschutzgebiet, welches eine Fläche von rd. 2165 ha umfasse, in den Blick genommen. Bei dem Schutzgebiet handele es sich um das Trinkwasserschutzgebiet „WSG C-Stadt/Scheidter Tal“. Somit sei auch das Trinkwasservorkommen berücksichtigt worden. Bei dem geplanten Regenrückhaltebecken handele es sich um ein künstliches Gewässer und nicht um ein oberirdisches Gewässer. Ein „Gewässerausbau“ i.S.d. § 67 WHG sei nicht vorgesehen. Auch der in § 1 Abs. 5 BauGB genannte und durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die inzwischen erlassenen Klimaschutzgesetze konkretisierte Belang des Klimaschutzes sei umfassend ermittelt und entsprechende Festsetzungen seien im Bebauungsplan getroffen worden. Ebenso sei das Schutzgut Tiere im Umweltbericht ausführlich behandelt worden. Auch habe eine umfassende Standortalternativprüfung stattgefunden. Ziel sei es gewesen, am Grundkonzept einer Campusuniversität festzuhalten. Im Umfeld des Campus seien daher im Rahmen der Artenschutzuntersuchung drei Flächen untersucht worden. Ausgewählt worden sei auf dieser Grundlage die Fläche mit der geringsten ökologischen Wertigkeit. Im nächsten Schritt seien die Flächen auf die technische Machbarkeit der Erschließung geprüft worden. Auch hierbei sei die eingriffsärmste Erschließungsvariante gewählt worden. In der Folge sei ein städtebaulicher Wettbewerb ausgelobt worden. Auch hier sei die Wahl auf den eingriffsärmsten Entwurf gefallen. Zeitlich parallel sei das Brownfieldkataster des Saarlandes erstellt worden. Ebenso an dieser Stelle sei geprüft worden, ob unabhängig von dem gefundenen Standort ein Alternativstandort im unmittelbaren Umfeld verfügbar gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zusätzlich sei das Baulückenkataster der Antragsgegnerin auf geeignete Flächen überprüft worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers habe daher eine umfassende Ermittlung und Bewertung sämtlicher hier relevanter Belange anhand der gesetzlichen Vorgaben stattgefunden. Der Bebauungsplan leide nicht an einem Ermittlungs- oder Abwägungsmangel. Zudem weise der Abwägungsvorgang keine fehlerhafte Berücksichtigung des Natur- und Artenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf. Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote
SchG entfalteten in der Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen seien und daher unmittelbar nur für die auf Grundlage des Bebauungsplans zu erlassende Baugenehmigung von Bedeutung seien. Ein Bebauungsplan erweise sich somit aus Gründen des Artenschutzes nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Insoweit bedürfe es im Planaufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber. Gleiches gelte für die Frage, ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheine beziehungsweise erfolgen müsse. Die Ermittlungen müssten nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden könne. Der Planung seien unterschiedliche Gutachten zugrunde gelegt worden, die nach den anerkannten Regeln und Methoden erstellt worden seien. Darüber hinaus bestehe keine Notwendigkeit zusätzlicher vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG. Ein weiterer Untersuchungsbedarf der Tierartenvorkommen im Plangebiet ergebe sich anhand der Untersuchungsergebnisse ebenfalls nicht. Auch die Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange seien ausführlich geprüft und abgewogen worden; falls notwendig seien entsprechende Maßnahmen getroffen worden. Ferner bestehe kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Eine Gemeinde dürfe grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt sei. Vorliegend handele es sich um einen Angebotsbebauungsplan. In welchem Umfang von dem Bebauungsplan in der konkreten Planverwirklichung tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sei noch nicht abzusehen. Je nach Art und Umfang eines konkreten Bauvorhabens seien künftig anhand der dann tatsächlich eingereichten Bauunterlagen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens verschiedene Aspekte wie Lärmimmission, tatsächlicher Eingriff in die Natur und etwaige Ausgleichsmaßnahmen, Entwässerung etc. zu prüfen und entsprechende Genehmigungen – soweit erforderlich – einzuholen. Randnummer 67 Der Beigeladene trägt im Wesentlichen vor, soweit sich der Antragsteller auf Ermittlungsdefizite
GB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB berufe, weil abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt worden seien, sei § 2 Abs. 3 BauGB für die hier allein geltend gemachten Umweltbelange bereits nicht relevant. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB werde nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet würden. Die Ermittlung der Umweltbelange erfolge nach § 2 Abs. 4 BauGB in der Umweltprüfung als unselbstständigem Teil des Planaufstellungsverfahrens. Die Umweltbelange würden mit den sonstigen nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermittelnden Belangen im weiteren Verfahren gewichtet und gegen- bzw. untereinander abgewogen. Da der Antragsteller sich nicht auf Belange berufe, die nicht auch Gegenstand der Umweltprüfung seien, spiele § 2 Abs. 3 BauGB hier keine Rolle. Zudem sei eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange
GB i.V.m § 2a BauGB erfolgt. Den Prüfungsmaßstab gebe dabei § 2 Abs. 4 BauGB vor. Die Gemeinde lege für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich sei. Die Umweltprüfung, die den Inhalt der Anlage 1 zum BauGB zu beachten habe, beziehe sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden könne. Das Ergebnis der Umweltprüfung sei in der Abwägung zu berücksichtigen.An diesem Maßstab ändere auch eine vom Antragsteller geltend gemachte UVP-Pflicht des Bebauungsplans nichts. Denn durch § 50 UVPG werde gesetzlich angeordnet, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans als Umweltprüfung durchgeführt werde. Mit Übernahme der Umweltprüfung in das Baugesetzbuch bedürfe es seitens der Gemeinde keines Rückgriffs mehr auf die Vorschriften des UVPG. § 50 UVPG und § 2 Abs. 4 BauGB dienten gerade dazu, die Gemeinde von der oft schwierigen Prüfung zu entbinden, ob – trotz des Vorliegens einer Planungsentscheidung – ausnahmsweise die an sich projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und so eine Zersplitterung des Rechts zu vermeiden. Die Anforderungen des UVPG – und damit auch der zugrunde liegenden UVP-Richtlinie – gingen damit in den Vorschriften des Baugesetzbuches auf. Gerade in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18.1.2011 – 7 B 19.10 – ausgeführt, dass sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG ergebe, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, welche Auswirkungen „vernünftigerweise" in den Umweltbericht aufgenommen werden müssten und als erheblich anzusehen seien. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung kein „Suchverfahren" sei, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären. Soweit der Antragsteller Mängel des Umweltberichts rüge, sei eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf diesen unbeachtlich, wenn die Begründung in lediglich unwesentlichen Punkten unvollständig sei, vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Mängel der Einleitung beziehungsweise der Methodik bestünden nicht. Etwaige Mängel in der Einleitung des Umweltberichts seien von vornherein nicht geeignet, einen wesentlichen Mangel darzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans von ca. 16 ha liege erkennbar über der Inanspruchnahme der Waldflächen bzw. der geplanten Neuversiegelung, sodass die Angabe unzweifelhaft die Anstoßwirkung erfülle. Auch das Klima sei als Belang im Rahmen der aufgezählten Fachgesetze und ihrer Ziele genannt worden. Auf die besonders hervorgehobenen Klimaschutzziele sei detailliert eingegangen worden. Eine bestimmte zu beachtende Methodik sehe das Gesetz nicht vor, inhaltlich sei die Anlage 1 zu beachten. Auf die einzelnen betroffenen Belange werde detailliert eingegangen. Auch habe eine Alternativenprüfung stattgefunden. Soweit § 2 Abs. 4 BauGB die Gemeinde dazu verpflichte, die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten darzustellen, kämen insoweit die allgemeinen Anforderungen der Alternativenprüfung in der Bauleitplanung zur Anwendung. Ebenso sei das Schutzgut Fläche fehlerfrei ermittelt worden. Insoweit sei rechtlich unerheblich, dass dieses Schutzgut gemeinsam mit dem Schutzgut Boden abgehandelt worden sei. Der Umweltbericht enthalte auf S. 34 die Aussage, dass aufgrund des Bebauungsplans 3,04 ha Fläche neu versiegelt werde, da der südliche Teil des Plangebiets bereits bebaut sei. Genaueres ergebe sich aus den in Bezug genommenen Anhängen zum Umweltbericht. Eine Übersichtskarte zu der neu in Anspruch genommenen Fläche sei als Anhang A dem Umweltbericht beigefügt. Hieraus werde deutlich, dass für die Baugebiete eine Waldfläche in einer Größenordnung von 24.500 m² entfallen solle. Konkreter werde Anhang B, der u.a. die rechnerische Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung enthalte. Diese berücksichtige auch die Grundflächenzahl (GRZ) der Sondergebiete und damit die Angabe nach § 19 Abs. 1 BauNVO, auf die die Vorschriften zur Umweltprüfung allerdings ohnehin nicht abstellten. Zerschneidungseffekte seien nicht zu besorgen, weil das Plangebiet durch die Bestandsbebauung und die angrenzenden Straßen ohnehin schon von den übrigen Waldflächen getrennt gelegen sei. Ziel der Planung sei es zudem gewesen, im nördlichen Teil eine große zusammenhängende Waldfläche zu erhalten, was durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt worden sei. Die Auswirkungen auf das Klima seien im Umweltbericht fehlerfrei abgearbeitet worden. Maßstab im Bauleitplanverfahren sei insoweit nicht § 13 KSG, sondern § 1 Abs. 5 Satz 3 Abs. 6 Nr. 7 lit. a, § 1a Abs. 5 BauGB, demzufolge Klimaschutzgesichtspunkte als ein zu berücksichtigender Belang unter vielen mit dem Gewicht, das ihnen zukommt, in die Abwägung einfließen müssten, ohne dass diesen von vornherein ein Vorrang vor anderen Gesichtspunkten beizumessen wäre.Überdies sei eine zahlenmäßige Bilanzierung nicht erforderlich; insbesondere sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorhabenzulassung auf die Bauleitplanung nicht übertragbar.Für die Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen eines Vorhabens oder für deren Bewertung existierten gegenwärtig keine konkretisierenden Vorgaben. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hätten insbesondere keine Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vergleichbares vorgelegen, die die Antragsgegnerin bei der praktischen Umsetzung ihrer Ermittlungs- und Bewertungspflichten hätte zugrunde legen können. Die Anforderungen an das Ermittlungsgebot dürften daher nicht überspannt werden, sondern müssten „mit Augenmaß" inhaltlich bestimmt und konkretisiert werden. Soweit der Antragsteller auf zwischenzeitlich vorhandene Handreichungen und Methodenpapiere verweise, beträfen diese die Planung und Zulassung von Straßenbauvorhaben, richteten sich mithin gerade nicht an die für die allgemeine Bauleitplanung zuständigen Kommunen. Zudem heiße es zu Wäldern in den vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr herausgegebenen Hinweisen zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung mit Stand 16.12.2022 ausdrücklich: „ Von einer Bilanzierung der Biomasse von Wäldern und anderen gehölzdominierten Biotopen ist in Übereinstimmung mit der Handreichung zur BKompV abzusehen, da diese abhängig vom Standort stark variieren .“ (S. 13). Stattdessen werde hier lediglich auf eine – vorliegend vorgesehene – Kompensation durch Waldentwicklung (Aufforstung) abgestellt. Selbst wenn § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG hier maßgeblich wäre, ergäben sich daraus keine zusätzlichen Anforderungen für die Bauleitplanung. Jedenfalls seien die Neuversiegelung sowie die Folgen derselben ausführlich bewertet worden. Die Ergebnisse des Klimaschutzkonzepts mit Stand Mai 2022 seien in die Erarbeitung eingeflossen und der Bebauungsplan enthalte verschiedene Festsetzungen zur Begrünung des öffentlichen Raumes.Die Antragsgegnerin habe erwogen CO2-Bilanzen zu erstellen, sei aber zu dem Ergebnis gekommen, diese seien nicht seriös abschätzbar. Vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf das Lokalklima sei nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin sich detaillierter mit den Auswirkungen auf das globale Klima hätte auseinandersetzen müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit einer Neuversiegelung von etwas mehr als 3 ha nur eine vergleichbar kleine Fläche neuversiegelt werde und Ziel der Planung ein möglichst großer Erhalt der Waldfläche gewesen sei. Eine relevante Erhöhung der CO2-Emissionen habe sich damit nicht aufgedrängt. Soweit der Antragsteller meine, der Umweltbericht berücksichtige die Eingriffe in die Waldbestände als Teil des Schutzgutes Pflanzen nur unzureichend, weil er offenlasse, welche Waldflächen final von der Bauleitplanung betroffen seien und welche Ersatzmaßnahmen in welchem Zeitraum umgesetzt würden, so beruhe dies darauf, dass der Antragsteller das Verhältnis zwischen Bauleitplanung und Vorhabenzulassung verkenne. Der Umweltbericht stelle explizit klar, dass für die dauerhafte Umwandlung von Wald ein flächengleicher Ersatz zu erbringen sei. Die hierfür betrachteten Flächen ergäben sich genau aus dem Anhang A. Darin werde auch ausgeführt, dass für das Regenrückhaltebecken temporär Wald in Anspruch genommen werden müsse, wobei für diese temporären Flächen kein Waldersatz zu erbringen sei. Die tatsächlichen Flächen würden im Rahmen der Erstellung der Unterlagen zur wasserrechtlichen Genehmigung festgelegt und mit den Forstbehörden abgestimmt. Der Umweltbericht komme damit seiner Aufgabe nach, die in Anspruch genommenen Flächen darzustellen, wobei zwischen temporärer und dauerhafter Inanspruchnahme unterschieden werde. Es werde nicht verschwiegen, dass zusätzlich zu den dauerhaft überplanten Flächen ein weiterer Bereich betroffen sei. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Es fehle nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere stehe das besondere Artenschutzrecht der Planung nicht entgegen.Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote
SchG entfalteten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Im Planaufstellungsverfahren bedürfe es daher lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber. Zugleich sei zu klären, ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheine. Hierzu habe der Plangeber die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei müssten die Ermittlungen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Vorhabenzulassung seien Worst-Case-Annahmen auch für die Bestandserfassung zulässig. Selbst wenn Untersuchungen defizitär seien, aber Maßnahmen zum Ausschluss der Zugriffsverbote getroffen worden seien bzw. werden könnten, sei dies für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans gemessen an dem Gebot der Erforderlichkeit ausreichend. Soweit der Senat im Beschluss vom 31.1.2025 die Verwendung veralteter Quellen beanstandet habe, sei hinsichtlich der „Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland (ABSP - Arten- und Biotopschutzprogramm Saarland unter besonderer Berücksichtigung der Biotopverbundplanung, Fachgutachten) + Gewässertypenatlas des Saarlandes, C-Stadt 1999" festzustellen, dass keine neueren Versionen dieser Quelle vorlägen. Aktualisierungen lägen zwischenzeitlich in Form von über das Geoportal abrufbaren neueren Biotopkartierungen vor, die auch im Planaufstellungsverfahren verwendet worden seien. Die durchgeführten Erfassungen seien nicht zu beanstanden. Auch soweit der Senat im Rahmen des Beschlusses vom 31.1.2025 naturschutzrechtliche Kartierungen, die zeitlich vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans am 11.02.2020 erfolgt seien, lediglich als ergänzende Datengrundlage anerkannt habe, sei dem nicht zu folgen. Hierfür existiere keine rechtliche Grundlage. Es sei irrelevant, zu welchem Anlass Daten erhoben worden seien. Seien ausreichende Daten über das Arteninventar vorhanden, könnten diese herangezogen werden. Dies müsse erst Recht gelten, wenn aus Anlass eines ggf. aufzustellenden Bebauungsplans schon vor dem Aufstellungsbeschluss Kartierungen beauftragt worden seien, da die Durchführung des Verfahrens von dem konkreten Konfliktpotential abhängig gemacht oder – wie hier – in einem größeren Areal geeignete Flächen abgegrenzt werden sollten. In den Jahren 2017 und 2018 seien für die Erfassung der vorhandenen Flora und Fauna als Grundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung durch die F. GmbH örtliche Detailkartierungen zu Biotoptypen und verschiedenen Artgruppen durchgeführt und in einem Endbericht zusammengefasst worden. Der Kartierumfang sei mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt worden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans werde im Rahmen dieser Kartierungen durch die UG-Flächen 1 und 3 abgedeckt. Diese Erhebungen seien im Jahr 2023 noch einmal durch die F. GmbH und das Büro G. GmbH einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, die in zwei Berichten vom 10.8.2023 zusammengefasst worden seien (nachfolgend: Plausibilitätsprüfung). Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Daten ab einem Alter von fünf Jahren nicht mehr verwendet werden dürften. Maßgeblich sei allein die tatsächliche, fachliche Bewertung, ob die Daten die tatsächlichen Gegebenheiten noch wirklichkeitsgetreu wiedergeben könnten. Auch deutlich ältere Daten seien von Relevanz, wenn sich die naturräumlichen Gegebenheiten seither nicht verändert hätten. Umgekehrt entfalteten Daten in einem Alter von fünf bis sieben Jahren noch eine tatsächliche Vermutung, dass sie die Gegebenheiten noch wirklichkeitsgetreu abbildeten. Aber auch im Falle, dass die Daten älter als fünf bis sieben Jahre seien, bedürfe es keiner vollständig neuen Erfassung, sondern lediglich einer gutachterlichen Kontrolle, dass die Daten noch als Grundlage der rechtlichen Bewertung herangezogen werden dürften.Für eine Veränderung der standörtlichen Gegebenheiten habe der Antragsteller nichts vorgetragen. Die Daten aus dem Jahr 2017 seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sechs Jahre, die Daten aus 2018 fünf Jahre alt gewesen. Es hätte daher nach den vorgenannten Maßstäben bereits keiner weiteren Kontrolle bedurft. Gleichwohl seien die Daten noch einmal durch ein weiteres Fachbüro überprüft worden. Ferner seien als Datengrundlage auch langjährige Monitoring-Daten (ETAT Monitoring - Monitoring häufiger Brutvögel) ausgewertet und als Grundlage genutzt worden. Dieses Monitoring sei im Plangebiet und den angrenzenden Waldflächen unabhängig von einer konkreten Maßnahme bereits ab dem Jahr 2014 erfolgt. Es lägen daher umfangreiche Daten aus einer kontinuierlichen Datenerhebung vor, die eine ergänzende Grundlage für den Bebauungsplan geboten hätten. Soweit eine fachgerechte Dokumentation beanstandet worden sei, liege diese zwischenzeitlich dem Beigeladenen als Datenblatt zum Kartierbericht aus November 2023 vor (Anlage B 1). Hieraus ergäben sich Uhrzeit, Temperatur, Windverhältnisse, Bewölkung und Niederschlag in Bezug auf die verschiedenen Artgruppen. Das Datenblatt enthalte auch den Hinweis, dass das Untersuchungsgebiet flächendeckend auf anwesende Fledermäuse untersucht worden sei und welche Detektoren zum Einsatz gekommen seien. Im Übrigen habe die Untersuchung im Jahr 2023 lediglich eine Plausibilitätsprüfung darstellen sollen, weswegen etwa zur Fledermauserfassung neben Ultraschalldetektoren keine anderen Methoden zur Erfassung zum Einsatz gekommen seien. Jedenfalls sei für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gerade von einem Vorkommen von Fledermäusen ausgegangen und es seien hierfür Maßnahmen in Betracht gezogen worden. Soweit der Senat im Beschluss vom 31.1.2025 bezüglich der Brutvögel beanstandet habe, laut Endbericht (dort S. 12) seien Aussagen zu Arten, die ihren Aktionszeitraum in der ersten Jahreshälfte haben, nur bedingt belastbar, beziehe sich diese Einschätzung allein auf die Erhebungen im Jahr 2017 für die UG-Flächen 1 und 2. Im Jahr 2018 hätten für Brutvögel fünf Begehungen zwischen März und Ende Juli und damit auch auf der hier im Wesentlichen maßgeblichen UG1-Fläche stattgefunden. Insbesondere seien potenzielle Vorkommen von Spechtarten betrachtet worden. Ferner enthalte die Plausibilitätsprüfung der G. GmbH bereits auf der ersten Seite eine Darstellung, wann und bei welchen Witterungsbedingungen die Brutvogelerfassungen stattgefunden haben. Die drei Termine seien am 24.4.2023, am 16.5.2023 und am 05.6.2023 gewesen, sodass eine Erfassung im April vorgelegen habe. Darüber hinaus seien die Untersuchungen aus 2017 und 2018 zu berücksichtigen. Zudem sei für die weitere Bewertung gerade auch von einem Vorkommen des Grünspechts ausgegangen worden. Der Endbericht enthalte zudem auf S. 3 den Hinweis, dass während der nächtlichen Erfassung von Fledermäusen auch auf ein mögliches Vorhandensein nachtaktiver Vögel geachtet worden sei. Hinsichtlich der Käfererfassung werde darauf hingewiesen, dass es ATB-Flächen gebe, in denen sich keine alten Waldbestände befänden. Da der Saarforst seine Ziele bezüglich Biotopbaumanteil und Totholz zwischenzeitlich auf den gesamten Staatswald beziehe, dürften die Flächen an Bedeutung verloren haben. Die relevanten ATB-Projektflächen befänden sich nach den Angaben aus dem Geoportal in regelmäßigem Betrieb. Es sei kein nennenswerter Totholzanteil bzw. Totholzanteil unter 5 % der Holzmasse vorhanden. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans sei im Jahr 2023 auch eine Erfassung der relevanten Bäume erfolgt. Bei dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindlichen Waldgebiet handele es sich um einen Wirtschaftswald des Saarforst Landesbetriebs aus dem aus Gründen der Verkehrssicherung regelmäßig Totholz entnommen werde. Der Endbericht 2018 gehe für die UG1-Fläche nicht von einem Käfervorkommen aus, weil keine geeigneten Lebensraumstrukturen im Eingriffsbereich oder direkten Umfeld vorkämen, insbesondere keine sonnenexponierten Höhlen- und Mulmbäume und kein geeignetes stehendes (starkes) Totholz. Hierzu werde in Fußnote 15 darauf hingewiesen, dass planungsrelevante Käferarten (insbesondere die Wurzelhalsschnellkäfer) starkes und stehendes Laubholz mit großen Mengen Mulm im Stamminneren benötigen. Diese Strukturen fänden sich lediglich in seltenen Altholz- oder Urwaldbeständen und nicht innerhalb des UG. Ein Widerspruch zu den Feststellungen eines Totholzbestands sei insoweit nicht zu erkennen. Das Plangebiet weise vielmehr insgesamt eine geringe ökologische Wertigkeit für Käfer auf. Soweit im Bereich des Regenrückhaltebeckens potenziell geeignete Bäume von ausreichender Größe vorhanden seien, seien diese als erhaltenswert markiert; müssten sie dennoch entfallen, könne im Rahmen der ökologischen Baubegleitung eine Kontrolle durchgeführt werden. Ungeachtet dessen gebe es keine Hinweise auf Vorkommen geschützter Käferarten. Ein etwaiger Widerspruch zwischen Umweltbericht und Flächennutzungsplan bestehe nicht. Dem Regionalverband seien die für die Aufstellung des Bebauungsplans erstellten Gutachten zur Verfügung gestellt worden; soweit hieraus durch den Regionalverband auf ein etwaiges Käfervorkommen geschlossen worden sei, gelte die oben geschilderte Einschätzung. Die Untersuchung potenzieller Haselmausvorkommen sei derart erfolgt, dass nach einer vorgelagerten Auswertung als Lebensraum geeignete Strukturen untersucht worden seien, wozu Nesttubes ausgebracht und regelmäßig kontrolliert worden seien. Es treffe nicht zu, dass eine Erfassung nur auf „Probeflächen" stattgefunden habe. Ferner sei die ökologische Baubegleitung zur Gewährleistung des Artenschutzes ausreichend. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.8.2008, Az.: 9 A 64.07, klargestellt, dass ein naturschutzfachliches Monitoring oder eine qualifizierte begleitende ökologische Bauüberwachung grundsätzlich geeignet und ausreichend seien, neue (d.h. zuvor nicht ermittelte oder nicht vorhandene) artenschutzrechtliche Betroffenheiten zu erkennen und sie einer naturschutzrechtlichen Problembewältigung zuzuführen.Vorliegend komme die ökologische Baubegleitung auch nicht zu spät, sondern stelle sicher, dass während der gesamten Zeit der Maßnahme nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verstoßen werde. Sie setze im Vorfeld der Umsetzung des Bauvorhabens an. Eine verbindliche Festsetzung im Bebauungsplan sei insoweit nicht möglich. Ferner sei bei prognostischer Beurteilung in Folge der Umsetzung des Bebauungsplans auch nicht von der Einschlägigkeit des Tötungsverbots
SchG auszugehen.Die Risiken durch zukünftig fahrende Autos und Fensterscheiben seien nicht zu bilanzieren, weil es sich hierbei gerade um allgemeine Risiken einer durch Menschen beeinflussten Umwelt, die das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöhten, handele.Mit Blick auf die festgelegten Rodungszeiten sei betreffend den Waldkauz festzustellen, dass einem möglichen Vorkommen durch die ökologische Baubegleitung Rechnung getragen werde. Zudem stelle die im Bebauungsplan vorgesehene Kontrolle potentieller Höhlenbäume auf Besatz durch Fledermäuse im Zeitpunkt der Rodung eine anerkannte Vermeidungsmaßnahme zum Ausschluss des Tötungsrisikos dar. Soweit auf die Möglichkeit eines sanften Fällens verwiesen werde, sei davon auszugeben, dass bei dieser Methode keine Tötung etwaiger Fledermäuse zu besorgen sei. Diese Maßnahme werde lediglich als Option beschrieben. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ein etwaiges Vorkommen von Amphibien oder Reptilien dem Bebauungsplan auf Dauer rechtliche Hindernisse bereiten könne, die seiner Umsetzung entgegenstünden. Gleiches gelte für ein Vorkommen der Haselmaus.Auch das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei nicht betroffen. Die Einschlägigkeit des Störungsverbots, das einen populationsbezogenen Ansatz habe, könne bereits aufgrund der für die Rodung festgelegten Zeiten ausgeschlossen werden. Der Waldbereich schließe auch schon jetzt an ein bebautes Gebiet an, sodass die Tiere an hierdurch bedingte Beeinträchtigungen gewöhnt seien. Auch das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei nicht einschlägig. Soweit erforderlich, könnten nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden. Es sei jedoch nicht erforderlich, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplans zu machen. Der Bebauungsplan müsse nur aufzeigen, dass das Risiko der Zerstörung vonFortpflanzungs- und Ruhestätten beherrschbar sei. Soweit betreffend die Fledermauspopulation geregelt worden sei, dass für eine potentielle Quartierstruktur zwei Fledermauskästen angebracht werden müssten, sei dies ausreichend. Der tatsächliche Umfang könne nicht im Bebauungsplanverfahren geklärt werden, da der aktuelle Sachverhalt vor der Umsetzung nochmals ermittelt werde. Der räumliche und zeitliche Umfang sei durch die ökologische Baubegleitung festzulegen. Dies sei für einen Angebotsbebauungsplan und in der vorliegenden Ausgangssituation ausreichend. Gleiches gelte für die Nisthilfen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 31.3.2023, Az.: 4 A 10/21, ausgeführt habe, mit dem Verschließen von Baumhöhlen vor einer Gehölzentnahme und der damit bezweckten Verhinderung der Besiedlung als Winterquartier von Fledermäusen sollten Individuenverluste und folglich die Verwirklichung des Verbotstatbestands des Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL vermieden werden, wobei der damit einhergehende Verlust bestimmter von den Tieren genutzter Plätze bei einem weiter gefassten unionsrechtlichen Verständnis des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne eines funktionalen Verbundkomplexes den Verbotstatbestand des Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL nicht verwirkliche, wenn zugleich ein tauglicher Ersatz bestehe oder für einen solchen gesorgt werde, folge hieraus nichts anderes. Dieser Entscheidung habe ein Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung zu Grunde gelegen, in dem die Maßnahme in dieser Form als Nebenbestimmung festgesetzt werden konnten. Für temporäre Maßnahmen – ungeachtet des Vorliegens eines bloßen Angebotsbebauungsplans – bestünden keine Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan, da die bodenrechtliche Relevanz nicht gegeben sei. Vor diesem Hintergrund verbleibe lediglich die Möglichkeit von Hinweisen zum Artenschutz im Bebauungsplan, die eine Kontrolle auch von Winterquartieren durch die Ökologische Baubegleitung vorsehen.Ferner sei zu sehen, dass im Rahmen des Endberichts lediglich fünf Fledermausarten und eine Artgruppe habe nachgewiesen werden können. Jedenfalls für die Zwergfledermaus sei eine gute Eignung für die Anbringung von Fledermauskästen nachgewiesen.Ferner seien die CEF-Maßnahmen nur vorsorglich vorgesehen worden, zum Ausschluss des Schädigungsverbots
SchG seien sie aber bereits nicht erforderlich. Die Kartierung der Brutvögel sei nicht mangelhaft. Der Endbericht habe deutlich gemacht, für welche Arten von einem Brutverdacht auszugehen sei. Bei allgemein häufigen und weit verbreiteten Arten könne insoweit davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt bleibe. Eine Sicherung von Ausweichlebensräumen i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG sei wegen der umliegenden Waldflächen nicht erforderlich. Insofern gelte in einem eingeschränkten Umfang eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle. Bei diesem Verständnis liege schon keine Beeinträchtigung vor, die eine Sicherung der Ausweichlebensräume erforderlich machen würde. Die Annahme der Erfüllung der Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG sei abzugrenzen von der Erforderlichkeit von CEF-Maßnahmen, bei der für das nun maßgebliche Vorhaben schon keine ausreichenden Ausweichlebensräume mehr bestehen. Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit im Fall des § 44 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 BNatSchG keine Sicherungsmaßnahmen verlangt. Zudem würden lediglich potenzielle Lebensstätten vom Tatbestand nicht erfasst, da es an dem vorausgesetzten Individuenbezug fehle. Ferner sei nicht das gesamte Umfeld der Lebensstätten, also insbesondere das gesamte Jagdhabitat, einzubeziehen, da die Vorschrift ausdrücklich nur die Fortpflanzungs- und Ruhestätten schütze. Vor diesem Hintergrund habe das Bundesverwaltungsgericht einen naturschutzrechtlichen Verstoß verneint, weil es naturschutzfachliche Praxis sei, vor Baubeginn das Vorhabengebiet abzugehen und vorhandene leere Baumhöhlen zu verschließen. Zum anderen habe der Verlust einzelner Bäume und Gehölze, selbst wenn dort etwa vorhandene Baumhöhlen für einzelne Arten vorübergehende Quartierfunktion hätten, keinen limitierenden Charakter, d.h. ihr Verlust habe im räumlichen Zusammenhang des Vorhabens keine populationswirksame Bedeutung, sei also nicht erheblich. So schlage sich beispielsweise der Grünspecht stets neue Höhlen. Hiervon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Überdies seien die umgebenden Waldbereiche durch die für das Landschaftsschutzgebiet St. Johann Stadtwald geltenden Verbotsvorschriften geschützt. Hiernach sei es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die u.a. geeignet seien, den Naturhaushalt zu schädigen. Darüber hinaus dürfe nach Z 24 des Landesentwicklungsplans Wald nur unter besonderen Voraussetzungen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden, weswegen vorliegend auch ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt worden sei. Betreffend die in Rede stehenden Brutvogelarten habe keine konkrete Prüfung der Ausweichlebensräume erfolgen müssen, denn der konkrete Standort stelle sich als Übergang zum Siedlungsbereich einer großen Waldfläche in östlicher und in westlicher Richtung dar.Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass betroffene Brutvogelarten größere Aktionsradien hätten, also auch weiter entfernt gelegene Waldbereiche erreichen könnten. Zudem würden sich die im Geltungsbereich befindlichen verbleibenden Waldflächen mit Maßnahmenflächen (Ziffer 11.4. der textlichen Festsetzungen) überlagern, sodass sich die Lebensraumbedingungen für geschützte Arten, z.B. auch Käferarten, verbessern würden. Zusätzlich sollten Waldflächen aufgeforstet werden, und zwar im größeren Umfang, als dies für die Bebauung tatsächlich benötigt werde (Fläche entlang der Landstraße). Somit stehe zukünftig mehr Lebensraum zur Verfügung. Hiernach komme es bereits nicht mehr darauf an, ob eine Ausnahmelage
SchG bestehe.Die Alternativenprüfung sei nicht defizitär. Richtigerweise seien nur Waldflächen im direkten räumlichen Umfeld und keine anderen Standorte – etwa im Stadtzentrum – in Betracht gezogen worden. Denn es seien nur zumutbare Alternativen zu betrachten, die nicht auf ein anderes Projekt hinausliefen. Die Abkehr von dem Ziel eines zentralen Universitätscampus liefe im Ergebnis auf ein anderes Projekt hinaus. Hierbei sei zu sehen, dass der Bereich durch die Bestandsbebauung am Stuhlsatzenweg und die im Norden befindliche L 252 sowie im Osten die L 251 stark anthropogen vorgeprägt sei. Überdies sei § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG auch im Anwendungsbereich der EU-Vogelschutzrichtlinie unionsrechtskonform.Der Umsetzung des Bebauungsplans stünden weder tatsächliche noch rechtliche Anforderungen in Zusammenhang mit dem Schutzgut Wasser entgegen. Betreffend die Ermittlung, Beschreibung sowie Bewertung des Schutzgutes Wasser habe der Umweltbericht sich auf das aus dem Jahr 2023 stammende hydrogeologische Gutachten stützen dürfen. Hierauf basierend habe sich die Antragsgegnerin ausreichend mit der Betroffenheit des Grundwasserkörpers beschäftigt.Es habe für die Planung vorliegend auch keines Fachbeitrags nach der WRRL bedurft, weil diese vorliegend nicht unmittelbar anwendbar sei. In dem hydrogeologischen Gutachten werde der geringe Verlust an Grundwasserneubildung durch die geplante Baumaßnahme fachgutachterlich als tolerierbar eingestuft. Gleiches gelte für die Beeinflussung des Nitratgehaltes durch teilweise Rodung des alten Baumbestandes. Danach seien keine signifikanten Veränderungen der Nitratausträge durch die Baumaßnahme im weiteren Abstrom zu erwarten. Lägen keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des chemischen Zustandes des Grundwasserkörpers vor, so könne – am Prüfungsmaßstab des § 1 Abs. 3 BauGB gemessen – auch keine Vollzugsunfähigkeit des Plans in Rede stehen. Zwar seien die Bewirtschaftungsziele nach Art. 4 WRRL zwingendes Recht, dies spiele indessen im vorliegenden Planverfahren keine Rolle. Insoweit sei das konkrete Vorhaben relevant.Oberflächenwasserkörper befänden sich keine im Plangebiet. Lediglich indirekt werde der Scheidter Fröhnbach/Rohrbach als Vorflut von der Planung tangiert, dieser sei jedoch vollständig außerhalb des Geltungsbereichs gelegen. Ferner sei eine ingenieurtechnische Entwässerungsplanung erstellt und mit dem LUA als zuständiger Aufsichtsbehörde abgestimmt worden. Hiernach ändere sich die Vorflut mengenmäßig nicht. Zudem stehe hinsichtlich des Regenrückhaltebeckens auch kein Gewässerausbau in Rede. Dieses diene der Pufferung von Niederschlagswasser, das anschließend dem natürlichen Kreislauf wieder zugeführt werden solle, zudem bedürfe es einer eigenständigen Genehmigung. Die Genehmigungsfähigkeit sei jedoch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft worden. Der Bebauungsplan leide auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Festsetzungsfehlern.Soweit sich der Antragsteller betreffend die festgesetzten CEF-Maßnahmen auf die Stellungnahme des Stadtamts 39, Amt für Klima- und Umweltschutz, vom 13.11.2023 berufe, sei der Änderungsvorschlag für die Formulierung bzgl. der in Ziffer 11.
GO. Seine Antragsbefugnis ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Randnummer 72 Da es sich bei dem Antragsteller um eine anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG handelt, steht es ihm
RG frei, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UmwRG eingehalten sind. 6 vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 17 vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 17 Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Randnummer 73 a. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, sodass ein tauglicher Antragsgegenstand nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt. Randnummer 74 aa. Es kann – was der Senat im Rahmen des Eilverfahrens (Az. 2 B 177/24) noch offengelassen hat – davon ausgegangen werden, dass hier die Fallgruppe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG einschlägig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der in Streit stehende Bebauungsplan eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens darstellt, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Darunter fallen solche Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 UVPG). Damit sind Pläne gemeint, deren Festsetzungen in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren zu beachten sind und eine bestimmte Zulassungsentscheidung durch die Schaffung von Baurecht im Sinne von § 30 BauGB unmittelbar vorbereiten. Die Pläne beziehen sich auf die in Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben, insbesondere die immissionsschutzrechtlich relevanten technischen Anlagen (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 lit. a UVPG) nach Nr. 1 bis 10 sowie die – in § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG ausdrücklich erwähnten –bestimmten Bauvorhaben nach Nr. 18.1 bis 18.9. 7 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 19 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 66 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 – 4 CN 2/23 –, BVerwGE 182, 200-214, Rn. 19 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 66 Randnummer 75 Der Bezug auf das " bestimmte Vorhaben " kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) verwirklicht werden. Darauf sind die Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 UVPG aber nicht beschränkt. Vielmehr erfüllen auch "vorhabenorientierte" bzw. "projektbezogene" Angebotsbebauungspläne, die mit Blick auf ein hinreichend konkretes UVP-pflichtiges Vorhaben erlassen werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen. Mit dem Verweis auf Nr. 18.7 der Anlage 1 wird daher nach der gesetzlichen Regelung auch ein Angebotsbebauungsplan UVP-pflichtig, wobei es auf den Grad der Konkretisierung des auf dieser Grundlage ins Auge gefassten Vorhabens – im Unterschied zu den maßnahmenbezogenen Bebauungsplänen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.