Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall bzw. Diensterkrankung Leitsatz 1. Die Anerkennung einer Infektionserkrankung als Dienstunfall setzt u.a. die Feststellbarkeit eines konkret bestimmb
Art. 4des Gesetzes Nr.
2014 vom 08./09.12.2020 (ABl. I S. 1341; zu der sich daraus ergebenden konsolidierten Fassung siehe BS 2030-2) ist mithin ebenso unbeachtlich wie die Neufassung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 2042 vom 13.10.2021 (ABl. I S. 2547) einschließlich dessen späterer Änderungen. ABl. I S. 78;
Art. 4des Gesetzes Nr.
2014 vom 08./09.12.2020 (ABl. I S. 1341; zu der sich daraus ergebenden konsolidierten Fassung siehe BS 2030-2) ist mithin ebenso unbeachtlich wie die Neufassung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 2042 vom 13.10.2021 (ABl. I S. 2547) einschließlich dessen späterer Änderungen. (wobei diese Fassung der Vorschriften im Folgenden aus Gründen der Vereinfachung als BeamtVG SL bezeichnet wird). Randnummer 22
- bb)Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen eines ein u.a. "örtlich und zeitlich bestimmbares" Ereignis erfordernden Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL mangels Feststellbarkeit eines konkret bestimmbaren Infektionszeitpunkts mit Rücksicht auf die materielle Beweislast des Klägers für die anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegend nicht erfüllt sind. 8 vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 15 und 18 f. m.w.N. (zur Frage der Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall) vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 15 und 18 f. m.w.N. (zur Frage der Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall) Darauf kann Bezug genommen werden, zumal die erstinstanzlichen Ausführungen insoweit von der Beklagten nicht angegriffen werden. Randnummer 23
- cc)Streitig ist hingegen (zunächst) die Annahme einer einem Dienstunfall gleichgestellten Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL. Nach dieser Vorschrift gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt gemäß § 31 Abs. 3 Satz BeamtVG SL die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL kommen daher (nur) die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997 9 BGBl. I S. 2623 BGBl. I S. 2623 (BKV) aufgeführten in Betracht, hier in der zum Zeitpunkt der vorgetragenen Infektion im November 2020 maßgeblichen, im Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.12.2020 gültigen Fassung 10 FNA 860-7-2 FNA 860-7-2 (wobei diese Fassung im Folgenden aus Gründen der Vereinfachung als Anl. 1 BKV bezeichnet wird). Dieses Regelungsgefüge fingiert eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt der Erkrankung in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt war. 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 46/13 -, juris Rn. 9 m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 46/13 -, juris Rn. 9 m.w.N. Randnummer 24 Nach § 1 Abs. 1 BKV i.V.m. Nr. 3101 Anl. 1 BKV liegt eine Berufskrankheit bei Infektionskrankheiten vor, wenn der Versicherte (hier: der Beamte) 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war; im Sinne der Alternative 1 maßgeblich ist also, ob der Kläger "im Gesundheitsdienst" der Infektionsgefahr "besonders ausgesetzt" war (die Formulierung "in ähnlichem Maße" betrifft die 4. Alternative der Vorschrift). 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 Randnummer 25
(1)Die – ausführlich begründete – Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der im fraglichen Zeitraum als Mitarbeiter der medizinischen Abteilung der JVA C-Stadt tätige Kläger im Sinne der Alt. 1 der Nr. 3101 Anl. 1 BKV "im Gesundheitsdienst" eingesetzt war, wird durch die Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Kläger zu Unrecht dem Gesundheitsdienst im Sinne der Nr. 3101 Anl. 1 BKV zugeordnet, obwohl dieser im Rahmen seiner Dienstverrichtung zum fraglichen Zeitpunkt, wie sich insbesondere aus der Geltung der Dienstanweisung ab dem 09.11.2020 ergebe, einer Ansteckungsdisposition im identischen Maße ausgesetzt gewesen sei wie das in der Quarantäneabteilung eingesetzte Abteilungspersonal, betrifft nicht das Tatbestandsmerkmal "Gesundheitsdienst", sondern das (nachfolgend zu prüfende) Tatbestandsmerkmal "besonders ausgesetzt". Selbst wenn es – gedanklich unterstellt – zuträfe, dass der Kläger einer Ansteckungsdisposition im identischen Maße ausgesetzt gewesen wäre wie das allgemeine Abteilungspersonal, würde das nichts daran ändern, dass er nach der Organisationsstruktur der Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit der medizinischen Abteilung der JVA C-Stadt und damit deren "Gesundheitsdienst" im Sinne der Alternative 1 der Nr. 3101 Anl. 1 BKV zugeordnet war. Der Einwand der Beklagten ist mithin insofern nicht erheblich. Randnummer 26
(2)Der mithin im Gesundheitsdienst der Beklagten tätige Kläger war außerdem und entgegen der Auffassung der Beklagten der Gefahr der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne der Nr. 3101 Anl. 1 BKV "besonders ausgesetzt". Erforderlich ist hierfür nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 f. m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 f. m.w.N. zunächst, dass die Tätigkeit eine abstrakte Gefahrenlage in sich birgt. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der (hier) Beamte infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, die sich nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet. Bei der Nr. 3101 Anl. 1 BKV ist also festzustellen, ob dem dienstlichen Tätigkeitsbereich eine abstrakte Gefährdung innewohnt und sich die generelle Gefahr aufgrund der im Gefahrenbereich individuell vorgenommenen Verrichtungen auch tatsächlich realisiert haben kann; ein konkreter Kontakt mit einer infizierten Person muss nicht nachgewiesen sein. 15 vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 9/21 R -, juris Rn. 12 und 15 m.w.N. vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 9/21 R -, juris Rn. 12 und 15 m.w.N. Randnummer 27 (
- a)Der Verordnungsgeber geht bei der Regelung in Nr. 3101 Anl. 1 BKV typisierend davon aus, dass gerade im Gesundheitsdienst (sowie in der Wohlfahrtspflege und im Laboratorium) eine abstrakte Gefahrenlage und für die Betroffenen ein generell erhöhtes Infektionsrisiko besteht. 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 Hiervon ausgehend ist vorliegend eine abstrakte Gefahrenlage auf der Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Urteil zu bejahen. Dort ist dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in der medizinischen Abteilung "insbesondere im Quarantänebereich, in dem sich infizierte und neu eingetroffene Gefangene befanden, die Medikamentenausgabe verrichtet, Blut abgenommen und EKGs geschrieben" sowie "durch die Kostklappe im Quarantänebereich Fieber gemessen" hat; überdies waren danach "er und eine Kollegin für Röntgenuntersuchungen der Insassen des Quarantänebereichs im medizinischen Bereich zuständig." 17 UA S. 24 UA S. 24 Diese Tätigkeiten als solche hat die Beklagte auch nicht bestritten, auch nicht im Rahmen ihres Zulassungsvortrags. Sie hat auch nicht bzw. nicht überzeugend dargelegt, inwiefern im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 m.w.N. unter Berücksichtigung dieser Art der – personennahen – Tätigkeiten und der Beschaffenheit des Tätigkeitsumfeldes – im Quarantänebereich der medizinischen Abteilung – eine generelle Gefährdung nicht denkbar (gewesen) sein soll. Das gilt erst recht hinsichtlich des in Rede stehenden Infektionszeitraums zur Hochphase der sog. 2. Corona-Welle im Herbst 2020. Auch wenn die Beklagte, wie sie etwa unter Bezugnahme auf ihre Dienstanweisung vom 09.11.2020 substantiiert ausführt, weitgehende Schutzmaßnahmen ergriffen und angeordnet hat und die Durchseuchung innerhalb der JVA deutlich hinter derjenigen in der Allgemeinbevölkerung zurückgeblieben ist, ändert dies nichts daran, dass die beschriebenen Tätigkeiten des Klägers nach Art und Umfeldbeschaffenheit eine generelle und damit abstrakte Gefahrenlage in sich geborgen haben. Randnummer 28 (
- b)Eine darüber hinaus erforderliche konkrete Infektionsgefahr hat das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Zulassungsbegründung ebenfalls überzeugend bejaht. Der Kläger war infolge seiner konkret ausgeübten Verrichtungen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt, die sich nach der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes sowie der Übertragungsgefahr richtet. Dabei genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, sofern sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgeblich ist, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt. 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 f. m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 f. m.w.N. Liegen eine durch die dienstliche Tätigkeit bedingte besonders erhöhte Infektionsgefahr und die Infektionskrankheit vor, nimmt der Verordnungsgeber typisierend an, dass die Infektion während und wegen der Gefahrenlage erfolgte und die Krankheit wesentlich verursacht hat, sofern nicht eine Infektion während oder aufgrund der dienstlichen Verrichtungen und damit der unterstellte Ursachenzusammenhang ausgeschlossen ist. 20 vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B2 U 30/07 R -, juris, Rn. 34 m.w.N. vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B2 U 30/07 R -, juris, Rn. 34 m.w.N. Randnummer 29 Insofern führt die erstinstanzliche Entscheidung aus: Randnummer 30 "Der Kläger legte weiter im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung schlüssig und glaubhaft dar, dass er am 10.11.2020, also 8 Tage vor seiner positiven Testung auf Covid-19, bei drei in Quarantäne befindlichen Gefangenen Röntgenuntersuchungen gemacht habe. Deren Ergebnis der PCR-Testung sei in den Folgetagen positiv ausgefallen. Dieser Vortrag wurde von der Beklagten auch nicht bestritten, da nach dessen Angaben die Umstände dieser Röntgenuntersuchung angesichts des Zeitablaufs nicht mehr im Detail rekonstruiert werden könnten. Randnummer 31 Hierzu trug der Kläger bereits schriftsätzlich vor, dass der Gefangene an der Zelle abgeholt und zum Röntgenraum geführt worden sei. Im Röntgenraum, welcher etwa 6 bis 4 m 21 offensichtlich gemeint: 6 m auf 4 m (vgl. auch Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2022) offensichtlich gemeint: 6 m auf 4 m (vgl. auch Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2022) bemesse, müsse der Gefangene den Oberkörper freimachen. Der zuständige Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt ziehe dem Gefangenen eine Blechschürze 22 offensichtlich gemeint: Bleischürze (vgl. auch Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2022) offensichtlich gemeint: Bleischürze (vgl. auch Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2022) an, welche um seine Hüfte gelegt werde. Hierbei komme der Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt dem Gefangenen sehr nahe. Danach werde der Gefangene mit der Brust an die Röntgenplatte gestellt und von dem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt so ausgerichtet, dass eine Röntgenaufnahme durch den zuständigen Mitarbeiter gemacht werden könne, wobei auch dann der Mitarbeiter dem Gefangenen sehr nahekomme. Eine Belüftung des Röntgenraums sei aufgrund des Strahlenschutzes während der fünfminütigen Untersuchung nicht möglich. Dieser vom Kläger vorgetragene Röntgenvorgang wurde von Beklagtenseite bestätigt." 23 UA S. 24 f. UA S. 24 f. Randnummer 32 Es erscheint auch aus Sicht des Senats überzeugend, dass eine derart körpernahe Tätigkeit an einem – wie der positive Test am Folgetag ergeben hat – SARS-CoV-2-infizierten Gefangenen über mehrere Minuten hinweg in einem während der Untersuchung (aus Gründen des Strahlenschutzes) unbelüfteten Raum erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an COVID-19 in sich birgt, so dass die eingetretene Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich war und sich die Erkrankung daher als typische Folge des Dienstes darstellt. Das gilt umso mehr, als an dem fraglichen Tag, dem 10.11.2020, die dargestellte Untersuchung an drei Gefangenen erfolgt ist, von denen, wie sich in der Folge herausgestellt hat, jedenfalls zwei Corona-positiv waren und die – wie der Kläger sowohl mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 19.07.2022 24 Bl. 70 bzw. 72 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 Bl. 70 bzw. 72 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 als auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2024 25 Bl. 150 bzw. 152 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 Bl. 150 bzw. 152 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 substantiiert vorgetragen hat – bei dieser Untersuchung keine FFP2-Masken, sondern lediglich selbstgenähte Stoffmasken trugen, so dass eine konkrete Infektionsgefahr als nachgewiesen anzusehen ist. Erst recht ist der vom Verordnungsgeber unterstellte Ursachenzusammenhang zwischen der mit der Tätigkeit des Klägers verbundenen erhöhten Infektionsgefahr, seiner SARS-CoV-2-Infektion und seiner Krankheit nicht ausgeschlossen. 26 vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 0/07 R -, juris, Rn. 17 und 35 m.w.N. vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 0/07 R -, juris, Rn. 17 und 35 m.w.N. Randnummer 33 Den erstinstanzlich schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung substantiierten Vortrag des Klägers hat die Beklagte außerdem nicht wirksam bestritten. Sie hat ihn vielmehr, wie sie formuliert, "in seinem generellen und abstrakten Ablauf bestätigt" 27 Beschwerdebegründung vom 21.11.2024 (Bl. 16 bzw. 18 der eAkte 1 A 182/24) Beschwerdebegründung vom 21.11.2024 (Bl. 16 bzw. 18 der eAkte 1 A 182/24) und im Übrigen lediglich angeführt, dass dieser angesichts des Zeitablaufs nicht mehr "im Detail" rekonstruiert werden könne. 28 Schriftsatz vom 12.09.2024 Schriftsatz vom 12.09.2024 Auch wenn letzteres für sich genommen zutreffen mag, stellt dies kein substantiiertes Bestreiten des klägerischen Vortrags zur Art seiner Tätigkeiten im Allgemeinen und dem Hergang der in Rede stehenden Röntgenuntersuchungen im Besonderen dar, sondern betrifft die (im Folgenden noch zu prüfende) Frage, ob der Kläger der Meldepflicht des § 45 Abs. 1 BeamtVG SL genügt hat. Randnummer 34 Eine konkrete Infektionsgefahr des Klägers im Rahmen der Röntgenuntersuchungen am 10.11.2025 ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht dargelegte und von der Beklagten auch nicht bestrittene hohe Infektiösität und den Übertragungsmodus des SARS-CoV-2-Virus bei einem mehrminütigen Aufenthalt in geschlossenen unbelüfteten Räumen auch dann gegeben, wenn man, wie die Beklagte geltend macht, davon ausgeht, dass die Durchseuchung innerhalb der Anstalt geringer gewesen sein mag als in der Allgemeinbevölkerung. Denn es ist anerkannt, dass die Durchseuchung des Arbeitsumfelds auf der einen Seite und die Übertragungsgefahr der (hier) dienstlichen Verrichtungen auf der anderen Seite zueinander in einer Wechselbeziehung stehen und an den Grad der Durchseuchung umso niedrigere Anforderungen gestellt werden können, je gefährdender die spezifischen Arbeitsbedingungen sind, sofern zumindest die Möglichkeit einer Infektion besteht. 29 vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2023 - B 2 U 9/21 R -, juris Rn. 14 m.w.N., und Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 24 und Rn. 26 m.w.N. vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2023 - B 2 U 9/21 R -, juris Rn. 14 m.w.N., und Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 24 und Rn. 26 m.w.N. Das ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung nach den dargelegten Umständen und unter Berücksichtigung des spezifischen Übertragungsmodus des SARS-CoV-2-Virus zu bejahen, wie das angefochtene Urteil überzeugend ausführt. 30 UA S. 31 ff. UA S. 31 ff. Randnummer 35 Soweit die Beklagte ferner eine mit der des Personals der medizinischen Abteilung "identische Kontaktintensität" des allgemeinen Abteilungspersonals geltend macht und hierzu namentlich auf die von ihr angeführte Dienstanweisung vom 09.11.2020, 31 Bl. 169 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 Bl. 169 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 also dem Tag vor dem in Rede stehenden potentiellen Infektionsereignis am 10.11.2020, rekurriert, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar sieht die Dienstanweisung ("Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2") u.a. vor, dass – nunmehr – die Betreuung der im Quarantänebereich untergebrachten Gefangenen durch den Abteilungsdienst sowie durch das Personal des "Reviers" (also der medizinischen Abteilung) erfolgt. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ab wann diese Dienstanweisung tatsächlich effektiv umgesetzt worden ist, insbesondere ob dies bereits an dem dem Tag der Dienstanweisung nachfolgenden 10.11.2020 bereits der Fall war, hat die Beklagte erstinstanzlich selbst darauf hingewiesen, 32 Schriftsatz vom 11.09.2024 Schriftsatz vom 11.09.2024 dass diese Aufgabenübertragung auf das allgemeine Abteilungspersonal die "vollzuglichen Aufgaben" (z.B. Aufschluss, Einschluss, Begleiten in die Freistunde, Ausspeisen etc.) betrifft. Daraus ist zu schließen, dass die potentiell besonders körpernahen medizinischen Aufgaben, wie sie vom Kläger geschildert worden sind (Medikamentenausgabe, Blutabnahme, Schreiben von EKGs, Fiebermessungen, aber auch die Durchführung von Röntgenuntersuchungen), weiterhin allein oder jedenfalls in erster Linie dem Personal der medizinischen Abteilung übertragen waren. Gerade aus diesen vom Personal der medizinischen Abteilung teilweise körpernah zu erbringenden und damit gefahrgeneigten medizinischen Dienstleistungen an Gefangenen, wie sie vom Kläger am 10.11.2020 in Gestalt der Röntgenuntersuchungen auch erbracht worden sind, folgt aber die abstrakte und konkrete Infektionsgefährdung des Klägers, so dass dieser auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens und auch im Vergleich zum allgemeinen Abteilungspersonal vor wie nach dem Erlass der Dienstanweisung der Gefahr der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne der Nr. 3101 Anl. 1 BKV "besonders ausgesetzt" war. Dass die von der Beklagten angeführte Dienstanweisung überdies beispielsweise bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,50 m lediglich eine Pflicht zum Tragen von einfachen "Alltagsmasken" vorsieht, obschon diese weder Medizinprodukte darstellen noch eine (FFP2- oder FFP3-) Schutzmasken vergleichbare Schutzwirkung entfalten, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, 33 UA S. 26 UA S. 26 ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist; gleiches gilt für die in der Dienstanweisung vorgesehene "ausreichende Belüftung von Räumen", die offensichtlich gerade bei der Durchführung von Röntgenuntersuchungen in praxi so nicht umsetzbar war. Die Beklagte verkennt mit ihren Einwendungen, wonach für die Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes der JVA C-Stadt eine generelle Risikoerhöhung nicht gegeben gewesen sei, zudem, dass der Verordnungsgeber gerade für den Bereich des Gesundheitswesens, dem der Kläger wie dargelegt zuzuordnen ist, von einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgeht. 34 vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 32 vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 32 Randnummer 36
- dd)Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger sich die Krankheit vorliegend nach den Regeln der materiellen Beweislast nicht im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL außerhalb des Dienstes zugezogen habe, 35 UA S. 36 f. UA S. 36 f. hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag nicht angegriffen, so dass eine Prüfung im Zulassungsverfahren nicht veranlasst ist. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei – hier wie dargelegt zu bejahendem – Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL hinsichtlich der Frage, ob der Beamte sich die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, das Risiko der Unaufklärbarkeit der Dienstherr trägt. 36 BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 13 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 13 m.w.N. Randnummer 37
- ee)Liegen mithin die Voraussetzungen einer einem Dienstunfall gleichgestellten Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL i.V.m. § 1 Abs. 1 BKV und der Alternative 1 der Nr. 3101 Anl. 1 BKV vor, so kommt es auf die (von der Zulassungsbegründung ebenfalls angegriffene) Annahme des Verwaltungsgerichts, dass überdies im Sinne der 4. Regelungsalternative der Nr. 3101 Anl. 1 BKV der Kläger "durch eine andere Tätigkeit" einer Infektionskrankheit "in ähnlichem Maße" wie im Gesundheitsdienst (bzw. in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium) "besonders ausgesetzt" war, nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 38
- b)Die einem Dienstunfall gleichgestellte Infektionserkrankung hat der Kläger auch rechtzeitig gemeldet; insbesondere erweist sich der Zulassungsvortrag der Beklagten als unzutreffend, wonach das potentielle Infektionsereignis vom 10.11.2020 vom Kläger erstmals am 11.09.2024 benannt bzw. konkretisiert worden sei. Randnummer 39
- aa)Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem BeamtVG SL entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend und insoweit unbestritten davon aus, dass nicht nur Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG SL, sondern auch – wie hier – gleichgestellte Ereignisse dieser – echten – Ausschlussfrist unterliegen. 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 28 m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 28 m.w.N. Für den Beginn der Ausschlussfrist ist bei Infektionskrankheiten der Infektionszeitpunkt maßgebend. 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 29 m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 29 m.w.N. Randnummer 40
- bb)Der Kläger hat zunächst mit formularmäßiger "Dienstunfallanzeige" vom 21.12.2020 gemeldet, dass er vom 18.11.2020 bis zum 13.12.2020 dienstunfähig erkrankt war sowie an einem Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns und an Atemproblemen leidet; als Unfalldatum hat er dabei den 14.11.2020 angegeben und hinsichtlich des Unfallhergangs den Vorfall mit dem Gefangenen D. an diesem Tag geschildert. Hierzu hat er ein ärztliches Attest seines Hausarztes vom 22.12.2020 nachgereicht, ausweislich dessen beim Kläger am 19.11.2020 eine SARS-CoV-2-Infektion durch einen PCR-Abstrich nachgewiesen worden sei, der Kläger weiterhin an Belastungsdyspnoe und Konzentrationsstörungen sowie einem Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns leide und eine Weiterbehandlung in der Postcovid-Ambulanz in E-Stadt (also offenbar der dortigen Uniklinik) ärztlich indiziert sei. An dem Vorfall vom 14.11.2020 als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" gegebenes Infektionsereignis hat er auch noch mit seinem im Verwaltungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 23.03.2021 festgehalten, mit dem er zugleich ausdrücklich "die Anerkennung der vorstehend skizzierten Corona-Infektion als Dienstunfall" begehrt hat. Randnummer 41 Vor diesem Hintergrund erscheint es im Ansatz durchaus nachvollziehbar, dass die Zulassungsbegründung hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht (überzeugend) angenommenen potentiellen Infektionsereignisses (bereits) am 10.11.2020 die Frage aufwirft, ob der Kläger den Dienstunfall bzw. die diesem gleichgestellte Erkrankung rechtzeitig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL gemeldet hat. Randnummer 42 Insofern muss aber zunächst gesehen werden, dass der Kläger seine Infektionserkrankung bereits mit Dienstunfallanzeige vom 21.12.2020 gemeldet hat. Ob es sich dabei um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL oder um eine einem solchen gleichgestellte Krankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL i.V.m. § 1 Abs. 1 BKV und der Alternative 1 der Nr. 3101 Anl. 1 BKV handelt, ist eine Frage der rechtlichen Einordnung und Würdigung, die von der Meldepflicht nicht erfasst wird (und nach der auch das Meldeformular der Beklagten folgerichtig nicht differenziert). Ähnlich liegt es hinsichtlich des genauen Infektionszeitpunktes (hier: 10.11.2020 oder 14.11.2020), der bei Infektionserkrankungen häufig nur schwer exakt bestimmbar ist; gerade aufgrund dieser Schwierigkeit privilegiert § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL derartige Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen und stellt diese fiktiv mit Dienstunfällen gleich. 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 16 m.w.N. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 16 m.w.N. Während für die Anerkennung einer Infektion als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL die Feststellung erforderlich ist, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat (und daher für diesen Fall auch die Unfallmeldung entsprechende Angaben erfasst), privilegiert § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL den Beamten gerade wegen der Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit mit der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL erforderlichen Gewissheit festzustellen. Das ist auch hinsichtlich der Anforderungen an die Konkretisierung der Angaben in einer Dienstunfallmeldung zu berücksichtigen, weil die von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL intendierte Privilegierung andernfalls häufig leerliefe und damit der Sinn und Zweck der Vorschrift konterkariert würde. Randnummer 43
- cc)Fallbezogen kommt hinzu, dass der Kläger entgegen dem Vortrag der Beklagten das potentielle Infektionsereignis vom 10.11.2020 fristgerecht und nicht erstmals am 11.09.2024 benannt bzw. konkretisiert hat. Randnummer 44 Zwar dürften die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner durch seinen Bevollmächtigten erfolgten Widerspruchsbegründung vom 08.09.2021, mit denen er die Frage aufgeworfen hat, "ob der Gefangene D. in dem … beschriebenen Zeitraum der einzige Gefangene bzw. Anstaltsinsasse zuzüglich zum Personal war, mit dem unser Mandant Kontakt hatte und diese Person im gleichen Zeitraum positiv auf COVID-19 getestet wurde", so dass die Beklagte eine diesbezügliche Erklärungslast treffe, zumindest für sich genommen nicht hinreichend konkretisiert erscheinen, um eine alternative Infektionsmöglichkeit darlegen bzw. eine entsprechende Erklärungslast der Beklagten auslösen zu können. Randnummer 45 Dahinstehen kann ferner, ob der Kläger mit seiner Klagebegründung vom 28.02.2022, 40 Bl. 51 bzw. 54 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 Bl. 51 bzw. 54 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 mit der er darauf hinweisen ließ, "dass in der hier streitgegenständlichen Streitphase, der Hochphase der 2. Corona-Welle, Corona-Erkrankungen bei Insassen und Mitarbeitern gehäuft aufgetreten waren und der Kläger in den ersten zwei Novemberwochen in direktem Kontakt zu diesen infizierten Personen stand," eine alternative Infektionsmöglichkeit bereits hinreichend konkret angezeigt hat. Randnummer 46 Allerdings hat der Kläger sodann mit weiterem Schriftsatz vom 19.07.2022 41 Bl. 70 bzw. 71 f. der Gerichtsakte 2 K 1523/21 Bl. 70 bzw. 71 f. der Gerichtsakte 2 K 1523/21 – und damit ebenfalls noch innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten potentiellen Infektionsereignis am 10.11.2020 – ausgeführt: Randnummer 47 "Es entspricht … nicht den Tatsachen, dass der Kläger zwischen der positiven Testung des Gefangenen D. am 02.11.2020 und dem Vorfall vom 14.11.2020 keinen unmittelbaren Kontakt zu dem betreffenden Gefangenen gehabt haben soll. Wir überreichen diesbezüglich eine interne Meldung des Klägers vom 11.11.2020, in welcher wahrheitsgemäß festgestellt ist, dass der Untersuchungsgefangene D. aufgrund von Selbstverletzungen von dem Monitorhaftraum 1/244 auf den BgH 1/010 verlegt wurde. Im BgH 1/010 wurde der Gefangene entkleidet und medizinisch versorgt. Die Verlegung wurde durch die Mitarbeiter … sowie den Kläger durchgeführt. Wahrheitsgemäß wird in dieser Meldung auch festgehalten, dass während der gesamten Verlegung der Gefangene keinen Mund-Nasen-Schutz der Klasse P2 getragen hat, obwohl unzweideutig feststeht, dass die medizinische Abteilung der Beklagten eine verlängerte Quarantäne bei dem Gefangenen angeordnet hatte und daher erhöhte Infektionsgefahr gegeben war." Randnummer 48 Über das damit konkret geschilderte potentielle alternative Infektionsereignis am 11.11.2020 hinaus hat der Kläger zudem in diesem Schriftsatz vom 19.07.2022 die in Rede stehenden Röntgenuntersuchungen als potentielle Infektionsquelle ausdrücklich angesprochen: Randnummer 49 "Die Beklagte verschweigt geflissentlich, dass die Häftlinge nicht direkt bei der Aufnahme vor Unterbringung in abgeschotteten Bereichen geröntgt werden, sondern die Leute aus dem Quarantänebereich erst Tage nach ihrer Aufnahme einer Röntgenuntersuchung zur Feststellung von Lungenkrankheiten unterzogen werden. Im Rahmen dieser Röntgenuntersuchung wird der Gefangene an der Zelle abgeholt und zum Röntgenraum geführt. Im Röntgenraum, welcher etwa 6 auf 4 m bemisst, muss der Gefangene den Oberkörper frei machen. Der zuständige Mitarbeiter der JVA zieht dann dem Gefangenen eine Bleischürze an, welche um seine Hüfte gelegt wird. Hierbei kommt der Mitarbeiter der JVA dem Gefangenen sehr nahe. Danach wird der Gefangene mit der Brust an die Röntgenplatte gestellt und von dem Mitarbeiter der JVA so ausgerichtet, dass eine Röntgenaufnahme durch den Mitarbeiter der JVA gemacht werden kann. Auch hierbei kommt der Mitarbeiter der JVA dem Gefangenen sehr nahe. Der gesamte Ablauf dauert etwa 5 Minuten. Eine Belüftung des Röntgenraums ist aufgrund des Strahlenschutzes nicht möglich. Auch tragen sowohl der Gefangene, als auch der Mitarbeiter der JVA im Rahmen der Röntgenuntersuchung keine PVC-Masken, 42 Anmerkung: gemeint sind offensichtlich FFP2-Masken Anmerkung: gemeint sind offensichtlich FFP2-Masken sondern einfache OP-Masken oder genähte Stoffmasken. Randnummer 50 Die vorbezeichnet geschilderte Röntgenuntersuchung führte der Kläger am 10.11.2020 bei drei Gefangenen durch. Zwei Gefangene hiervon wurden zum einen am 11.11.2020 und zum andern am 13.11.2020 positiv auf das Vorliegen des Coronaviruses getestet. Somit steht fest, dass der Kläger in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur mit dem infizierten Gefangenen D., sondern auch mit den zwei vorgenannten infizierten Gefangenen in einem konkreten gefahrtragenden Kontaktverhältnis gestanden hat, welches eine Übertragung sehr wahrscheinlich erscheinen lässt, zumal Infektionskontakte im privaten Bereich nicht vorhanden waren." Randnummer 51 Spätestens damit hat der Kläger aber sehr konkret und substantiiert ein weiteres potentielles alternatives Infektionsereignis geschildert, das das Verwaltungsgericht dann auch seiner angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der Zulassungsvortrag, der Kläger habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals im gesamten Verfahren "diese Untersuchung" – nämlich die Röntgenuntersuchungen am 10.11.2020 – "als Infektionsursache benannt", wird damit als unzutreffend widerlegt. Randnummer 52 Die Beklagte hatte aufgrund des vertieften Substantiierungsgrades der klägerischen Angaben in dessen Schriftsatz vom 19.07.2022 zudem nicht nur Gelegenheit, sondern im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL auch Veranlassung, das ihr damit – fristgerecht – bekannt gewordene potentielle alternative Infektionsereignis "sofort zu untersuchen". Zutreffend ist zwar, dass der Kläger die besondere Infektionsgefährdung bei den Röntgenuntersuchungen mit – nunmehr bereits die Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL überschreitendem – Schriftsatz vom 08.12.2022 43 Bl. 86 f. der Gerichtsakte 2 K 1523/21 Bl. 86 f. der Gerichtsakte 2 K 1523/21 unter Beweisangebot näher erläutert sowie hierzu im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2024 weitere Angaben gemacht und dabei auch die Namen der drei Gefangenen genannt hat, die am 10.11.2020 einer Röntgenuntersuchung zugeführt wurden. Es ist aber nicht erkennbar, dass bzw. inwieweit diese weiteren Angaben des Klägers zwingend erforderlich gewesen wären, um in die – spätestens – auf Grund des Schriftsatzes des Klägers vom 19.07.2022 gebotene Untersuchung im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG SL einzutreten. Namentlich hätte die Beklagte diese von ihr als notwendig erachteten Angaben seinerzeit etwa auch durch eine schlichte Befragung des Klägers ermitteln können, wie im Übrigen auch dessen informatorische Anhörung durch das Verwaltungsgericht belegt. Dass sie dies seinerzeit unterlassen hat und in der Folge in die von ihr vorgetragene Beweisnot geraten sein mag, ist nicht dem Kläger anzulasten. Randnummer 53
- cc)Schon vor diesem tatsächlichen Hintergrund geht aber auch der weitere Vortrag der Beklagten ins Leere, mit dem sie sich nachdrücklich auf ihr auch für den Fall einer einem Dienstunfall gleichgestellten Krankheit anerkanntes Interesse beruft, die tatsächlichen Umstände der Schädigung ihres Beamten zeitnah und sorgfältig aufklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder weiteren Betroffenen ergreifen zu können. Dieses berechtigte Interesse hätte die Beklagte, wie dargelegt, auch in Bezug auf das potentielle Infektionsereignis am 10.11.2020 spätestens auf der Grundlage des Schriftsatzes des Klägers vom 19.07.2022 ohne weiteres durch Eintritt in die ihr von Rechts wegen obliegende sofortige Untersuchung befriedigen können. Randnummer 54 Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger mittels der genannten Schriftsätze im erstinstanzlichen Klageverfahren das vom Verwaltungsgericht als maßgeblich zugrunde gelegte Infektionsereignis am 10.11.2020 rechtzeitig und hinreichend substantiiert innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL bei seinem Dienstvorgesetzten gemeldet hat. Auf die von der Beklagten angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Wirkung der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG SL, innerhalb der unter den dort benannten Voraussetzungen eine Meldung ausnahmsweise auch noch nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL möglich sein kann, kommt es demnach nicht mehr an. Randnummer 55 Nach allem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 56 Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 44 vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den am 01.07.2025 in Kraft getretenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (der im Übrigen in Ziff. 10.4 für die Anerkennung eines Dienstunfalls weiterhin den Auffangwert zugrunde legt): OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.10.2025 - 2 C 168/24 -, UA S. 129, veröffentlicht unter https://www.saarland.de/ovg/DE/institution/aktuelle-meldungen/spruchpraxis vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den am 01.07.2025 in Kraft getretenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (der im Übrigen in Ziff. 10.4 für die Anerkennung eines Dienstunfalls weiterhin den Auffangwert zugrunde legt): OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.10.2025 - 2 C 168/24 -, UA S. 129, veröffentlicht unter https://www.saarland.de/ovg/DE/institution/aktuelle-meldungen/spruchpraxis Randnummer 57 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 14.10.2024 - 1 A 119/23 -, juris, Rn. 16 2) Schriftsatz vom 12.09.2024 3) BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 28 f. 4) st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 11 m.w.N. 5) ABl. S. 1062 6) BGBl. I S. 322, 847, 2033 7) ABl. I S. 78;
Art. 4des Gesetzes Nr.
2014 vom 08./09.12.2020 (ABl. I S. 1341; zu der sich daraus ergebenden konsolidierten Fassung siehe BS 2030-2) ist mithin ebenso unbeachtlich wie die Neufassung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 2042 vom 13.10.2021 (ABl. I S. 2547) einschließlich dessen späterer Änderungen. 8) vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 15 und 18 f. m.w.N. (zur Frage der Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall) 9) BGBl. I S. 2623 10) FNA 860-7-2 11) vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 46/13 -, juris Rn. 9 m.w.N. 12) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 13) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 14) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 f. m.w.N. 15) vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 9/21 R -, juris Rn. 12 und 15 m.w.N. 16) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 17) UA S. 24 18) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 m.w.N. 19) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 27 f. m.w.N. 20) vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 – B2 U 30/07 R -, juris, Rn. 34 m.w.N. 21) offensichtlich gemeint: 6 m auf 4 m (vgl. auch Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2022) 22) offensichtlich gemeint: Bleischürze (vgl. auch Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2022) 23) UA S. 24 f. 24) Bl. 70 bzw. 72 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 25) Bl. 150 bzw. 152 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 26) vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 0/07 R -, juris, Rn. 17 und 35 m.w.N. 27) Beschwerdebegründung vom 21.11.2024 (Bl. 16 bzw. 18 der eAkte 1 A 182/24) 28) Schriftsatz vom 12.09.2024 29) vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2023 - B 2 U 9/21 R -, juris Rn. 14 m.w.N., und Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 24 und Rn. 26 m.w.N. 30) UA S. 31 ff. 31) Bl. 169 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 32) Schriftsatz vom 11.09.2024 33) UA S. 26 34) vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 32 35) UA S. 36 f. 36) BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 13 m.w.N. 37) vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 28 m.w.N. 38) vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 55/09 -, juris Rn. 29 m.w.N. 39) vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2025 - 2 A 10.24 -, juris Rn. 16 m.w.N. 40) Bl. 51 bzw. 54 der Gerichtsakte 2 K 1523/21 41) Bl. 70 bzw. 71 f. der Gerichtsakte 2 K 1523/21 42) Anmerkung: gemeint sind offensichtlich FFP2-Masken 43) Bl. 86 f. der Gerichtsakte 2 K 1523/21 44) vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den am 01.07.2025 in Kraft getretenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (der im Übrigen in Ziff. 10.4 für die Anerkennung eines Dienstunfalls weiterhin den Auffangwert zugrunde legt): OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.10.2025 - 2 C 168/24 -, UA S. 129, veröffentlicht unter https://www.saarland.de/ovg/DE/institution/aktuelle-meldungen/spruchpraxis