Tierschutzrechtliche Maßnahmen bezüglich verwahrloster Katzen und Hunde; Erfüllung des Schriftformerfordernisses des § 7 Abs 1 Satz 2 VwZG Orientierungssatz § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG is
Abs. 3 TierSchG gelten. Die Behörde könne den Verpflichteten jedoch auch durch schriftlichen Verwaltungsakt aufgrund von § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b, Satz 2 i. V. m. Abs.
§ 16aAbs. 1 Satz 1 Tier
SchG förmlich zur Duldung des Betretens eines bestimmten Grundstücks und zur Vorlage von geschäftlichen Unterlagen verpflichten. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der Betroffene – wie vorliegend – Widerstand leiste.Soweit sich die Antragstellerin gegen die Anordnung unter Ziff. I. 1 Satz 2 des Bescheids wende, sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Satz 1 AGVwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Die vom Antragsgegner insoweit erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziff. I. 3 des Bescheids gehe im Hinblick auf die Regelungen des § 5 Abs. 3 VetALG und § 20 Satz 1 AGVwGO ins Leere. In der Sache habe der Antrag keinen Erfolg. Die Duldungsanordnung unter Ziff. I. 1 Satz 1 sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b i. V. m. Abs.
§ 16aAbs. 1 Satz 1 Tier
SchG i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 1 VetALG. Der Rechtmäßigkeit des Bescheids stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht zuvor angehört worden sei.Denn der Anhörungsmangel sei durch die umfassende schriftsätzliche Auseinandersetzung des Antragsgegners mit ihren Argumenten geheilt worden. Die Anordnung sei auch materiell rechtmäßig. Ob die Antragstellerin eine tierheimähnliche Einrichtung im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG betreibe – wofür spreche, dass sie nach eigenen Angaben seit vielen Jahren Tiere vermittele und ausweislich der Abfrage der TRACES NT-Datenbank seit mehreren Jahren für verschiedene ausländische Tierschutzvereine tätig sei – könne dabei dahinstehen, da jedenfalls die strengeren Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG vorlägen. Eine dringende Gefahr im Sinne der Vorschrift, die das Betreten von (einen erhöhten Schutz genießenden) Wohnräumen rechtfertige, sei gegeben. Erste Anhaltspunkte für die Verletzung des § 2 TierSchG hätten sich schon aus der anonymen Anzeige vom 3.2.2025 ergeben. Eine anonyme Anzeige sei ein hinreichender Anlass für eine Kontrolle nach § 16 Abs. 3 TierSchG. Diese Anhaltspunkte seien nach den Feststellungen der Amtstierärztin C. bei der Kontrolle am 7.2.2025 bestätigt worden. Sie habe zum einen Hygienemängel festgestellt, zum anderen würden nach ihrer Einschätzung zu viele Tiere auf zu wenig Raum gehalten. Für eine artgerechte Tierhaltung sei es – basierend auf dem Merkblatt Nr. 189 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT e.V.) – erforderlich, dass mindestens genauso viele für die Katzen ständig frei zugängliche nutzbare Wohnräume vorhanden seien wie Katzen gehalten würden. Ob dies der Fall sei, habe nicht abschließend beurteilt werden können. Darüber hinaus habe die Amtstierärztin festgestellt, dass sich eine der Katzen am 7.2.2025 in einem sehr schlechten Ernährungs- und Gesundheitszustand befunden und der Kater „Olli“ unter Augenproblemen gelitten habe. Am 14.2.2025 hätten die Tierärztinnen ausweislich der an diesem Tag gefertigten Lichtbilder festgestellt, dass auch der Garten stark mit Hundekot verunreinigt und (durch das Fenster im Wohnzimmer) eine Katze mit Anzeichen einer Erkrankung zu erkennen gewesen sei. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt seien, den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukomme.Ihre fachlichen Beurteilungen könnten durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen nicht entkräftet werden. Vorliegend bestünde kein Anlass, an der Richtigkeit der amtstierärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Die Antragstellerin habe die diesbezüglichen Feststellungen nicht substantiiert bestritten. Soweit sie diverse eidesstattliche Erklärungen zur Akte gereicht habe, seien diese nicht geeignet, die detaillierten und sachverständigen Feststellungen der Amtstierärztin in Zweifel zu ziehen. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass in diesen eidesstattlichen Versicherungen vereinzelt insbesondere davon berichtet werde, dass die Wohnräume und der Garten der Antragstellerin nicht verschmutzt seien, die Tiere medizinisch versorgt und gut gepflegt würden und auch teilweise Erkrankungen und Infektionen der von der Antragstellerin gehaltenen Tiere bestritten würden. Diese Momentaufnahmen der jeweiligen Erklärenden stünden den Feststellungen der Amtstierärztin im Rahmen ihrer Kontrollen am 7.2.2025 und 14.2.2025, welche teilweise durch Lichtbilder belegt seien, jedoch nicht entgegen. Zudem sei zum einen bereits die Fachexpertise der betreffenden unterzeichnenden Personen – mit Ausnahme der Tierärztinnen H. und I. – nicht dargelegt, zum anderen sei nicht auszuschließen, dass es sich um vorformulierte wohlwollende Gefälligkeitserklärungen handele. Unstreitig sei die Katze „Olli“ erkrankt gewesen. Soweit sich die Tierärztinnen nach den Angaben der Antragstellerin uneinig gewesen sein sollen, ob diese angesichts der Anzahl ihrer eigenen Tiere noch zusätzlich Pflegetiere aufnehmen dürfe, sei dies ebenfalls nicht geeignet, die Annahme einer dringenden Gefahr zu widerlegen. Denn den Feststellungen der Amtstierärztin hinsichtlich der Anzahl der gehaltenen Tiere und ihrer Einschätzung hinsichtlich der Anzahl der benötigten Räumlichkeiten sei die Antragstellerin jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die Duldungsanordnung sei auch verhältnismäßig. Da den Tierärztinnen beim Kontrollversuch am 14.2.2025 eine Nachschau verweigert worden sei, sei die Anordnung insbesondere erforderlich. Ebenso wenig ergäben sich rechtliche Bedenken mit Blick auf das der Behörde zustehende Ermessen.Die Anordnung der Vorlage der Unterlagen nach Ziff. I. 2 des streitgegenständlichen Bescheids sei ebenso rechtmäßig erfolgt. Die Ermächtigungsgrundlage ergebe sich aus § 16 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs.
§ 16aAbs. 1 Satz 1 Tier
SchG i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 1 VetALG. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Anordnung hinreichend bestimmt. In der Gesamtschau sei dem Bescheid hinreichend deutlich zu entnehmen, welche Unterlagen vorzulegen seien. Auch an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestünden keine Bedenken.Die Antragstellerin gebe zwar an, bereits bei der Kontrolle am 7.2.2025 angeboten zu haben, die Impfpässe der Tiere zu kontrollieren. Der Aufforderung, die Unterlagen einzureichen, sei sie jedoch nicht nachgekommen. Zwar habe der Antragsgegner auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 14.2.2025 nicht reagiert, in der sie dazu aufgefordert habe, die getroffenen Verfügungen und Anordnungen schriftlich unter Benennung einer Rechtsgrundlage zu formulieren und ausführlich zu begründen. Zuvor habe die Antragstellerin den Tierärztinnen jedoch am selben Tag die Kontrolle ihrer Tierhaltung verweigert. Im Übrigen sei ihr Vortrag dahingehend widersprüchlich, dass ihr einerseits keine Möglichkeit gegeben worden sei, die Unterlagen selbständig einzureichen, andererseits sie am 7.2.2025 aufgefordert worden sei, den Tierärztinnen „Ollis“ Traces-Papers sowie Kopien seines Impfpasses per E-Mail zukommen zu lassen. Ein milderes Mittel zur Überprüfung der medizinischen Versorgung der Tiere sei somit nicht ersichtlich. Auch Ermessensfehler lägen nicht vor. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs nach Ziff. I. 1 Satz
die Kostenfestsetzung begegneten ebenfalls keinen Bedenken. Randnummer 13 Nachdem die Widersprüche der Antragstellerin mit Bescheid vom 17.6.2025 zurückgewiesen worden sind, hat sie am 1.7.2025 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht unter dem Az. 5 K 1233/25 geführt wird. Randnummer 14 Gegen den benannten, ihrer Prozessbevollmächtigten am 6.6.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.6.2025 richtet sich die am 16.6.2025 eingelegte und am 7.7.2025 begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. Randnummer 15 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.6.2025 – 5 L 590/25 – ist zulässig (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht versagt. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzende Beschwerdevorbringen gebietet keine abweichende Beurteilung. Randnummer 16 Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob sich die die Kontrolle des Antragsgegners vom 7.2.2025 bzw. den Kontrollversuch vom 14.2.2025 betreffenden Eilanträge der Antragstellerin erledigt haben oder nicht, kann dabei dahinstehen. Zwar trägt die Antragstellerin vor, anders als das Verwaltungsgericht meine sei insofern nicht ausschließlich ein – keinen Regelungscharakter aufweisendes – (versuchtes) Betreten erfolgt, sondern sei in der ersten Kontrolle die Vorlage von Unterlagen angeordnet worden und habe die zweite Kontrolle dazu gedient, „die nicht eingereichten Nachweise für die Hunde aufzufinden“ , so dass sie weiterhin beschwert sei. Demgegenüber behauptet der Antragsgegner, eine solche Anordnung sei nicht erfolgt, es sei nur auf bestehende Dokumentationspflichten hingewiesen worden. Letztlich bedarf es insofern keiner abschließenden Entscheidung, da eine solche mündliche Anordnung ohnehin durch die (nachfolgende) schriftliche tierschutzrechtliche Anordnung vom 2.4.2025 bestätigt und ergänzt worden wäre und die Antragstellerin diesbezüglich – aus den nachfolgenden Gründen – keinen Rechtsfehler aufgezeigt hat. Randnummer 17 Insoweit trägt die Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde vor, die Duldungsanordnung unter Ziff. I. 1 Satz 1 des Bescheids vom 2.4.2025 sei materiell rechtswidrig, da entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon keine Räume und Einrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG vorlägen. Ihre Tierhaltung sei privat, sie betreibe weder ein Tierheim noch eine tierheimähnliche Einrichtung. Insbesondere habe sie an keiner Stelle gesagt, dass sie Tiere vermittele; sie habe lediglich als rein private Pflegestelle ab und an Tiere für Tierschutzvereine gehalten, die die Vermittlung vornähmen. Insoweit werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2008 – 7 C 9/08 – verwiesen. Auch die strengeren Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG lägen nicht vor. Eine dringende Gefahr könne sich nicht bereits daraus ergeben, dass der Berechtigte der Behörde den Zutritt verweigere. Dies ergebe sich aus dem besonderen Schutz des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Zwar werde beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Dies betreffe aber nicht die Einordnung bzw. den Nachweis streitiger Tatsachen, sondern nur die sachkundige Bewertung, ob die Feststellungen den Anforderungen des § 2 TierSchG genügen. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten seien amtliche Tierärzte wie jeder andere Zeuge auch zu behandeln. Insofern habe das Verwaltungsgericht einen falschen Beurteilungsmaßstab angewandt. So habe es zum einen unterstellt, dass die Behauptungen der Tierärztinnen, die durch ihre eigenen Lichtbilder teilweise schon widerlegt seien, durchweg wahr seien. Zum anderen sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass zahlreiche weitere Personen, die ihre Tierhaltung schon seit Jahren kennen würden, (strafrechtlich erheblich relevant) falsche eidesstattliche Erklärungen als Gefälligkeit abgegeben hätten. Damit werde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ausgehöhlt; das Verwaltungsgericht offenbare eine Parteilichkeit zugunsten der Behörde. Auch die erheblichen Eingriffe in ihre Grundrechte auf Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung seien verkannt und eine Abwägung rechtsfehlerhaft unterlassen worden. Durch das Betreten ihrer Wohnräume würden unwiederbringliche Zustände geschaffen (Art. 19 Abs. 4 GG). Eine notwendige Folgenabwägung sei rechtswidrig unterlassen worden. Dass der Kater „Olli“ erkrankt sei, sei unstreitig. Das Verwaltungsgericht habe aber rechtswidrig außer Acht gelassen, dass er nachweislich tierärztlich behandelt worden sei. Soweit sich der Antragsgegner darauf bezogen habe, dass sie die Ausweise der Tiere nicht per E-Mail übersandt habe, sei dazu zunächst eine konkrete Anordnung notwendig gewesen. Zudem hätten die Ausweise und sonstigen Papiere während der Kontrolle vom 7.2.2025 problemlos überprüft werden können. Das unterlassene Übersenden von Ausweisen und sonstigen Nachweisen rechtfertige ohnehin kein Betreten von Wohnräumen, insbesondere ohne konkrete Aufforderung bzw. Anhörung. Darüber hinaus sei ein Betreten auch nicht das geeignete Mittel, um Unterlagen zu erhalten, es sei auch nicht erforderlich. Wie sie glaubhaft versichert habe, sei – anders als das Verwaltungsgericht meine – bei der ersten Kontrolle am 7.2.2025 ihr gegenüber keine Anordnung getroffen worden. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass der Antragsgegner auf das anwaltliche Schreiben vom 14.2.2025, mit dem er um Begründung und Konkretisierung möglicher Anordnungen gebeten worden sei, nicht reagiert habe. Die Anordnung der Vorlage der Unterlagen sei insofern auch nicht erforderlich. Eine Ermessensausübung sei unterblieben. Hinzu komme, dass der Bescheid vom 2.4.2025 nicht wirksam zugestellt worden sei. Aufgrund der dem Antragsgegner vorliegenden schriftlichen Vollmacht ihrer Prozessbevollmächtigten sei der Bescheid an diese und nicht an sie selbst zuzustellen gewesen. „Schriftlich“ verlange nicht die Vorlage im Original, eine per Fax gesendete Vollmacht genüge. Abschließend meint die Antragstellerin: „Auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Anordnungen, so der Vorlage der Unterlagen nach Ziffer I. 2., [der] Androhung des unmittelbaren Zwangs unter Ziffer I.
- S. 2 des Bescheids vom 02.04.2025 sowie [der] Kostenfestsetzung liegt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit unter der obigen Begründung vor, so dass auch diesbezüglich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung anzuordnen war und ist.“ Randnummer 18 Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens begegnet die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 2.4.2025 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 19 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht als Ermächtigungsgrundlage der Duldungsanordnung in Ziff. I. 1 Satz 1 des benannten Bescheids nicht – den u. a. Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen betreffenden (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) – § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG, sondern § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG angenommen, der auch auf private Tierhaltung anwendbar ist 1 vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 . Danach dürfen von der zuständigen Behörde beauftragte Personen – wie vorliegend die Amtstierärztin C. und die amtliche Tierärztin D. – im Rahmen des Absatzes 2 zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten und besichtigen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt.§ 16 Abs. 2 TierSchG legt fest, dass natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen haben, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Da die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – vorliegend erfüllt sind, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Antragstellerin eine tierheimähnliche Einrichtung betreibt oder nicht. Randnummer 20 Anders als die Antragstellerin meint hat das Verwaltungsgericht eine nach dieser Vorschrift vorausgesetzte dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht (allein) darauf gestützt, dass die Antragstellerin den Kontrolleurinnen am 14.2.2025 den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigert hat. Vielmehr hat es detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass es insbesondere aufgrund der Feststellungen der Amtstierärztin C. vom Vorliegen dieser Voraussetzung ausgeht. Randnummer 21 Eine dringende Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG ist gegeben, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (d. h. nicht bloß die entfernte Möglichkeit) ergibt, dass in den betroffenen Räumen die Verletzung einer tierschutzrechtlichen Norm entweder bereits stattfindet (also ein tierschutzwidriger Zustand besteht bzw. eine tierschutzwidrige Tätigkeit stattfindet) oder aber für die Zukunft ein tierschutzwidriger Vorgang oder Zustand oder eine tierschutzwidrige Handlung unmittelbar bevorsteht. 2 vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9; Beschluss des Senats vom 6.7.2017 – 2 A 180/16 –, juris, Rn. 17 vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9; Beschluss des Senats vom 6.7.2017 – 2 A 180/16 –, juris, Rn. 17 Dass das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG – als „Tierhaltergeneralklausel“ 3 vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 2 Rn. 1 m. w. N. vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 2 Rn. 1 m. w. N. – erfüllt sind, komme den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, ist ebenso wenig zu beanstanden. Diese sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG). Ihre fachlichen Beurteilungen können durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen nicht entkräftet werden. 4 vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2024 – 2 D 40/24, 2 D 41/24 –, juris, Rn. 28 m. w. N. vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2024 – 2 D 40/24, 2 D 41/24 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. 5 vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.7.2020 – 23 CS 20.383 –, juris, Rn. 33; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 15 Rn. 5b ff. m. w. N. vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.7.2020 – 23 CS 20.383 –, juris, Rn. 33; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 15 Rn. 5b ff. m. w. N. Randnummer 22 Gemessen hieran ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die amtstierärztlichen Feststellungen zu widerlegen. Randnummer 23 Zwar bemängelt die Antragstellerin, die Amtstierärztin sei bei der Erstellung ihres Gutachtens von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die im entsprechenden Aktenvermerk vom 7.2.2025 beschriebenen tatsächlichen Begebenheiten im Rahmen der Kontrolle desselben Tages, wonach das Wohnzimmer und der angrenzende Flur stark nach Kot und Urin gerochen hätten, mehrere – im Wohnraum in unmittelbarer Nähe der Katzen und Hunde befindliche – Katzentoiletten mittel- bis hochgradig mit Kot und Urin verschmutzt gewesen seien sowie im Flur ein großer durchsichtiger und stinkender Müllsack mit einer großen Menge Katzenstreu und Kot gelegen habe, werden durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 20.2.2025 aber überhaupt nicht (konkret) in Frage gestellt. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12.4.2025 gibt diese zwar an, die drei Katzentoiletten im Wohnbereich seien „frisch gereinigt und ohne Katzenkot/-urin“ gewesen, diese pauschale Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die detaillierten amtstierärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Diese stimmen im Übrigen im Wesentlichen mit der anonymen Anzeige vom 3.2.2025 überein, wonach es bereits am 1.2.2025 im Wohnraum und im Schlafzimmer der Antragstellerin sehr schmutzig gewesen sei, es im Schlafzimmer gestunken habe und sich dort vier Katzentoiletten befunden hätten, in denen sich Durchfallreste befunden hätten. Auch im Beschwerdebegründungsschriftsatz finden sich keine (substantiierten) Ausführungen, die Anlass geben würden, an den amtstierärztlichen Feststellungen zu zweifeln. Soweit dort auf die zur Akte gereichten eidesstattlichen Erklärungen Dritter Bezug genommen wird – in denen u. a. davon berichtet wird, dass die Wohnräume und der Garten der Antragstellerin in der Vergangenheit nicht verschmutzt gewesen seien und die Tiere medizinisch versorgt und gut gepflegt würden – ist mit dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass diese naturgemäß keine Aussagen zu den hygienischen Bedingungen im Rahmen der Kontrolle vom 7.2.2025 beinhalten können. Warum der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör insofern verletzt worden sein soll, erschließt sich nicht, nachdem das Verwaltungsgericht die benannten Erklärungen ausweislich der Seite 26 der Urteilsabschrift ausdrücklich zur Kenntnis genommen und ausgewertet hat. Eine „Parteilichkeit zu Gunsten der Behörde“ ergibt sich hieraus gerade nicht. Unabhängig von den weiteren amtstierärztlichen Feststellungen – etwa zum Gesundheitszustand der Katze „Olli“ und der Anzahl der gehaltenen Tiere – begründen bereits die am 7.2.2025 festgestellten und § 2 Nr. 1 TierSchG widersprechenden Hygienebedingungen eine dringende, eine Duldungsanordnung rechtfertigende Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b TierSchG, nachdem diese erste Kontrolle aufgrund des Gesundheitszustands der Antragstellerin nicht vollständig durchgeführt, sondern abgebrochen wurde und sie eine erneute Kontrolle am 14.2.2025 verweigert hat. 6 vgl. hierzu auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 m. w. N. vgl. hierzu auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 m. w. N. Randnummer 24 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war diese Duldungsanordnung auch verhältnismäßig. Bei Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG ist, da sie schwerwiegend in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG eingreifen, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehend zu prüfen. Bei der notwendigen Güter- und Interessenabwägung fällt aber das Staatsziel Tierschutz nach Art. 20a GG mit seinen Teilzielen „Schutz vor nicht artgemäßer Haltung, Schutz vor vermeidbaren Leiden“ besonders in Gewicht. Deshalb ist, wenn die genügende Wahrscheinlichkeit, dass in der Wohnung eine Verletzung von § 2 TierSchG oder einer anderen tierschutzrechtlichen Norm bereits stattfindet oder drohend bevorsteht, bejaht werden kann, eine Verhältnismäßigkeit für das zwangsweise Betreten in der Regel gegeben. 7 vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 m. w. N. vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat diesen Prüfungsmaßstab zutreffend angewandt; es hat insbesondere in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass aufgrund der verweigerten zweiten Kontrolle die Anordnung des Duldens des Betretens derjenigen Räumlichkeiten, in denen die Antragstellerin Tiere hält, erforderlich war. Randnummer 25 Anders als die Antragstellerin – unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags – meint, erweist sich auch die unter Ziff. I. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 2.4.2025 angeordnete Vorlage aller Unterlagen, die die Identität, Herkunft und Pflege der von ihr gehaltenen Tiere betreffen, als verhältnismäßig, nachdem eine zweite Kontrolle verweigert wurde. Im Rahmen dieser Kontrolle bzw. Nachschau wäre die Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG zur Vorlage der geforderten Unterlagen verpflichtet gewesen. 8 vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 13 vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 13 Im Übrigen hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherungen vom 20.2.2025 und 12.5.2025 selbst angegeben, sie sei am Ende der Kontrolle vom 7.2.2025 nach Übergabe der Visitenkarte der Amtstierärztin C. aufgefordert worden, ihr die TRACES-Papers der Katze „Olli“ und Kopien seines Impfpasses per E-Mail zukommen zu lassen – was in der Folge unstreitig nicht erfolgt ist und bereits die Erforderlichkeit der Anordnung unter Ziff. I. 2 belegt. Wenn die Antragstellerin bemängelt, das unterlassene Übersenden von Nachweisen rechtfertige ohnehin kein Betreten von Wohnräumen und sei kein geeignetes Mittel, diese zu erhalten, übersieht sie, dass die Duldungsanordnung unter Ziff. I. 1 insbesondere der Inaugenscheinnahme der Tiere sowie von deren Haltungsbedingungen dient, wobei die Anordnung unter Ziff. I.
- ihre in diesem Rahmen bestehenden Mitwirkungspflichten konkretisiert. Im Übrigen werden Ermessensfehler lediglich behauptet, aber nicht konkret aufgezeigt. Diese sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Randnummer 26 Auch der Einwand der Antragstellerin, der Bescheid vom 2.4.2025 sei nicht wirksam zugestellt worden, überzeugt nicht. Zwar sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG Zustellungen zwingend an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass dieses Schriftformerfordernis nur dann erfüllt ist, wenn das Original der Vollmacht vorgelegt wurde, ein – vorliegend übermitteltes – Telefax oder eine Fotokopie reicht hierfür nicht aus. Bei dem nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG vorgeschriebenen Nachweis, dass die als Bevollmächtigte eines Beteiligten auftretende Person tatsächlich von diesem Beteiligten bevollmächtigt worden ist, handelt es sich um den Nachweis eines tatsächlichen Geschehens mittels Schriftstücken, die ihrer Funktion, Beweis zu erbringen, gerecht werden können. Schriftstücke, die lediglich die Kopie einer Urkunde über ein solches Geschehen – hier die Bevollmächtigung – enthalten (Fotokopien, Telefaxe), genügen dem nicht. 9 vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 – 6 PB 1/11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2020 – 4 B 1650/19 –, juris, Rn. 4 f.; Engelhardt/App/Schlatmann/ Schlatmann , VwZG,
- Aufl. 2025, § 7 Rn. 7 m. w. N. vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 – 6 PB 1/11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2020 – 4 B 1650/19 –, juris, Rn. 4 f.; Engelhardt/App/Schlatmann/ Schlatmann , VwZG,
- Aufl. 2025, § 7 Rn. 7 m. w. N. Randnummer 27 Soweit die Antragstellerin im Übrigen allgemein darauf verweist, auch hinsichtlich der übrigen streitgegenständlichen Anordnungen liege eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor, ohne dies näher zu begründen, wird schon dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Randnummer 28 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 30 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts zu erfolgen hat (= (2 x 5.000,- €): 2). Randnummer 31 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 2) vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9; Beschluss des Senats vom 6.7.2017 – 2 A 180/16 –, juris, Rn. 17 3) vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 2 Rn. 1 m. w. N. 4) vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2024 – 2 D 40/24, 2 D 41/24 –, juris, Rn. 28 m. w. N. 5) vgl. BayVGH, Beschluss vom 6.7.2020 – 23 CS 20.383 –, juris, Rn. 33; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 15 Rn. 5b ff. m. w. N. 6) vgl. hierzu auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 m. w. N. 7) vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 9 m. w. N. 8) vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG,
- Aufl. 2023, § 16 Rn. 13 9) vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2011 – 6 PB 1/11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2020 – 4 B 1650/19 –, juris, Rn. 4 f.; Engelhardt/App/Schlatmann/ Schlatmann , VwZG,
- Aufl. 2025, § 7 Rn. 7 m. w. N.