Erledigung eines Rechtsstreits bei Zahlung des Haftpflichtversicherers Leitsatz 1. Leistet der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Regress an den Kaskoversicherer des Geschädigten eines Verkehrsunfalls, nachdem der Kaskoversicherer bereits Leistungen aus dem Unfallereignis an den Geschädigten erbracht hat, tritt in Höhe der vom Haftpflichtversicherer geleisteten Zahlungen keine Erledigung des Rechtsstreits zwischen dem Geschädigten und dem Unfallschädiger ein, soweit der Geschädigte seinen Klageantrag nicht auf Zahlung an den Kaskoversicherer umgestellt hat. (Rn.18) 2. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass sich die Kostentragungspflicht nach dem Maß des Unterliegens bestimmt, sind nur gerechtfertigt, soweit das Gesetz dies selbst vorsieht. Dem Umstand, dass einer Partei nach Erlass eines inhaltlich falschen erstinstanzlichen Urteils außergerichtlich eine vergleichsweise Regelung auf zutreffender rechtlicher Grundlage angeboten worden ist, kommt deshalb für die Kostenverteilung des Berufungsverfahrens keine Bedeutung zu. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 7. März 2025, 5 O 215/23 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 5 O 215/23 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.778,71 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.190,54 € seit dem 30.10.2023 und aus weiteren 1.588,17 € seit dem 10.12.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 599,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10.12.2023. 2. Die Klägerin wird unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, 2.1. die Beklagte zu 1. von Reparaturkosten der Firma ... aus Rechnung Nr. ... vom 31.10.2023 in Höhe von 1.862,86 € freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1. gegenüber der Firma ... aus Rechnung Nr. ..., 2.2. die Beklagte zu 1. von Mietwagenkosten der Firma ... aus der Rechnung Nr. ... vom 31.10.2023 in Höhe von 1. 065,45 € freizustellen, 2.3. die Beklagte zu 1. von Gebühren für den Zulassungsservice der ... aus Rechnung Nr. ... vom 02.11.2023 in Höhe von 59,33 € freizustellen, 2.4. an die Beklagte zu 1. einen Betrag in Höhe von 16,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz seit dem 06.11.2023 zu zahlen, 2.5. die Beklagte zu 1. von den Kosten des Kfz-Sachverständigen ... zur Rechnung vom 05.10.2023, Rechnungsnummer..., in Höhe von 348,60 € freizustellen, 2.6. die Beklagte zu 1. von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.134,55 € freizustellen. 3. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 69%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% und die Erstbeklagte zu 11%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 20% und die Erstbeklagte 11%. Die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten trägt die Klägerin zu 64%. Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt die Klägerin zu 76%. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 28% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72%. III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.09.2023 gegen 8:00 Uhr auf der B... zwischen ... und ... ereignet hat. Randnummer 2 Die Erstbeklagte befuhr mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw die B... in Fahrtrichtung .... Hinter ihr fuhr der Zeuge ... mit einem Transporter der Klägerin. Als die Erstbeklagte ihr Fahrzeug in einem auf 70 km/h geschwindigkeitsbegrenzten Bereich abbremste, fuhr das klägerische Fahrzeug auf den Pkw der Klägerin auf. Randnummer 3 Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin ließ nach sachverständiger Begutachtung ihr Fahrzeug reparieren und nutzte einen Mietwagen. Mit ihrer Klage hat sie den Ersatz von Reparaturkosten (16.605,09 €), einer Wertminderung (2.000,- €), von Sachverständigenkosten (1.881,87 €), Mietwagenkosten (3.099,50 €), Abschleppkosten (555,- €) und einer Unfallpauschale (26,- €), insgesamt 24.167,46 € sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.088,60 €, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht. Randnummer 4 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Randnummer 5 Die Erstbeklagte hat darüber hinaus die Klägerin im Wege der Widerklage auf Ersatz ihres unfallbedingten Schadens in Anspruch genommen, nachdem der Kfz-Haftpflichtversicherer des klägerischen Fahrzeugs den Schaden der Erstbeklagten teilweise reguliert hatte. Randnummer 6 Anfang Juli 2024 zahlte der Vollkaskoversicherer des klägerischen Fahrzeugs an die Klägerin auf deren unfallbedingten Schaden unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 300,- € insgesamt 18.225,09 €. Die Klägerin hat diese Zahlung erstinstanzlich nicht vorgetragen. Randnummer 7 Mit dem angefochtenen Urteil vom 07.03.2025 hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, der Klage in Höhe von insgesamt 8.055,82 € in der Hauptsache stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin ausgeführt, die Beklagten hafteten auf den von der Klägerin geltend gemachten Gesamtschaden mit einer Quote von 1/3, da die Erstbeklagte ohne zwingenden Grund stark gebremst und so den Auffahrunfall mitverursacht habe. Der Widerklage hat die Erstrichterin nach Maßgabe dieser Haftungsquote stattgegeben. Randnummer 8 Durch Schreiben vom 12.03.2025 nahm der Vollkaskoversicherer des klägerischen Fahrzeugs die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs nach Maßgabe der vom Erstgericht angenommenen Haftungsverteilung auf Ausgleich eines Betrages von 5.875,03 € in Anspruch, woraufhin ein Ausgleich dieses Betrages erfolgte. Randnummer 9 Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Sie meinen, die Klägerin sei im Hinblick auf den durchgeführten Vollkaskoregress nicht mehr aktivlegitimiert. Jedenfalls fehle es an einem entsprechenden Schaden. Randnummer 10 Die Klägerin trägt vor, die Zahlungen des Vollkaskoversicherers seien erstinstanzlich nicht berücksichtigt worden, weil ihr die Relevanz dieser Zahlungen für den Rechtsstreit nicht bekannt gewesen sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe keine Kenntnis von der Zahlung gehabt. Randnummer 11 Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Berufung in Höhe von 18.225,09 € für erledigt erklärt. Randnummer 12 Die Beklagten erheben insoweit die Verspätungsrüge. Randnummer 13 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2025 Bezug genommen. II. Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie hat auch teilweise Erfolg. A. Randnummer 15 Soweit die Klägerin den Rechtsstreit in der Berufung teilweise für erledigt erklärt hat (zur Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung durch den Kläger und Berufungsbeklagten vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, Rn. 8, juris; Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15, Rn. 31, juris; Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 91a Rn. 86; Prütting/Gehrlein/Barnick, ZPO, 17. Aufl., § 91 a Rn. 66, jeweils m.w.N.), ist der darin liegende Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits (vgl. hierzu stellv. BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 127/24, Rn. 63, juris m.w.N.) unbegründet. Randnummer 16 1. Der Erfolg einer - wie hier - einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung einer nach Rechtshängigkeit der Klage eingetretenen Erledigung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage. Grundlage für die Erledigung der Hauptsache ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Für die Frage, ob ein erledigendes Ereignis vorliegt, ist dabei allein auf den objektiven Eintritt des Ereignisses abzustellen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 155, 392, 398; 184, 128, 137). Randnummer 17 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es im Streitfall an den Voraussetzungen für eine Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Richtig ist zwar, dass das Landgericht bedenkenfrei und von den Parteien nicht angegriffen von einer anteiligen Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für den geltend gemachten Unfallschaden der Klägerin ausgegangen ist. Die Klägerin meint aber zu Unrecht, dass sich der Rechtsstreit teilweise erledigt habe. Randnummer 18
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