an die Antragstellerin und teilte unter Angabe der in den fünf Zuschlagskriterien erreichten Punktzahlen sowie der Gesamtpunktzahlen der Antragstellerin und der Beigeladenen mit, dass der Zuschlag am 30.06.025 an die Beigeladene erteilt werden sollte. Randnummer 16 Nach der Anforderung (23.06.2025) und dem Erhalt (25.06.2025) weiterer Informationen zur Bewertung rügte die Antragstellerin – nun anwaltlich vertreten – die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit Schreiben am 25.06.2025 als vergaberechtswidrig, insbesondere wegen intransparenter Bewertung, Abweichung von den bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, Überschreitung des Beurteilungsspielraums und mangelnder Dokumentation. Sie forderte die Wiederholung der Angebotswertung. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin – nun ebenfalls anwaltlich vertreten – erklärte am 26.06.2025 zunächst, den Zuschlag frühestens am 04.07.2025 zu erteilen. Mit Schreiben vom 01.07.2025 ging sie inhaltlich auf die Rügen der Antragstellerin ein, half diesen aber nicht ab. Randnummer 18 Daraufhin stellte die Antragstellerin am 03.07.2025 einen Nachprüfungsantrag bei den Vergabekammern des Saarlandes. Randnummer 19 Die zuständige 3. Vergabekammer leitete nach Prüfung des Antrags noch am 03.07.2025 ein Nachprüfungsverfahren durch Übermittlung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin ein, untersagte die Zuschlagserteilung vor ihrer Entscheidung und forderte die Vergabeakten an. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin übermittelte die Vergabeakten inklusive einer explizit für die Akteneinsicht der Antragstellerin von den Geheimnissen im Sinne des § 165 Abs. 2 und Abs. 3
befreiten Version der Vergabeakten, bezog mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.07.2025 zum Nachprüfungsantrag Stellung und beantragte die Abweisung des Nachprüfungsantrags. Sie begründete ihre Anträge damit, dass die Anträge der Antragstellerin teilweise unzulässig und vollumfänglich unbegründet seien. Randnummer 21 Die für den Zuschlag vorgesehene Bieterin wurde am 14.07.2025 gemäß § 162
zum Verfahren beigeladen. Sie äußerte sich mit Schreiben vom 16.07.2025 und beantragte, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, nahm dabei aber ohne eigenen Vortrag lediglich auf die Ausführungen der Antragsgegnerin Bezug. Randnummer 22 Der Antragstellerin wurde am 17.07.2025 durch Übermittlung des Exemplars der Vergabeakten, das durch die Antragsgegnerin von den Geheimnissen im Sinne des § 165 Abs. 2 und Abs. 3
befreit worden war, Akteneinsicht gewährt. Randnummer 23 Am 21.07.2025 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung für den 14.08.2025 geladen. Randnummer 24 Es folgten weitere Schriftsätze der Antragstellerin sowie der Antragsgegnerin. Randnummer 25 In der mündlichen Verhandlung am 14.08.2025 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Alle Beteiligten waren vertreten und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden alle aus Sicht der Vergabekammer verfahrensrelevanten Gesichtspunkte angesprochen. Randnummer 26 Der Antragstellerin wurde Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf den jüngsten Schriftsatz der Antragsgegnerin gewährt. Randnummer 27 Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet. Randnummer 28 Sie sei mit ihren Rügen nicht präkludiert, da die Vergaberüge vom 25.06.2025 inhaltlich zunächst alle im Nachprüfungsantrag enthaltenen Vergabefehler enthalten habe. Es sei dabei auch zu beachten, dass ein Verdacht eines Vergabeverstoßes noch keine Kenntnis eines solchen darstelle. Die Antragstellerin habe als durchschnittlicher Bieter ohne Rechtskenntnisse die Vergaberechtsverstöße nicht erkennen können, geschweige denn tatsächlich erkannt. Von den Vergabefehlern im Rahmen der Bewertung des Zuschlagskriteriums 1 und von dem Verdacht der ergebnisorientierten Punktevergabe habe sie im Übrigen erst durch die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren erfahren. Randnummer 29 Sie macht einen Verstoß gegen § 127
geltend. Die Auslobungsbedingungen sähen eine Bewertung der Präsentationsqualität nur in Ziffer 4 der Wertungsmatrix Stufe 2 mit 5 % Gewichtung vor. Die anderen Zuschlagskriterien ("Projektorganisation", "Methodik", "Skizzenhafte Lösungsideen", "Honorar") seien ausschließlich anhand der über die Vergabeplattform eingereichten Unterlagen zu bewerten. Eine Berücksichtigung von „Präsentationsleistungen“ außerhalb des Kriteriums „Qualität der Präsentation“ widerspreche § 127
. Die Antragsgegnerin habe andere Zuschlagskriterien als die „Qualität der Präsentation“ auf Grundlage der mündlichen Präsentation bewertet. Randnummer 30 Zudem habe die Antragsgegnerin gegen § 97 Abs. 1
verstoßen. Die Wertung des Angebots der Antragstellerin sei auf intransparenter Grundlage erfolgt. Die Begründung zur Bewertung mit sechs Rohpunkten für das Zuschlagskriterium „Methodik, Herangehensweise an die Projektaufgabe“ sei nicht mit den drei eigenständig zu bewertenden Unterkriterien begründet, sondern stelle eine von der Bewertungsmatrix losgelöste „Pauschalbewertung“ dar. Die Begründung stimme zudem nicht mit der Erläuterung der Rohpunktvergabe auf Seite 6 der Wertungsmatrix überein. Randnummer 31 Die Antragsgegnerin habe ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Die Wertung sei auf Grundlage einer falschen Tatsachengrundlage (mündliche Präsentation unter Außerachtlassung der Präsentationsunterlage) erfolgt. Die Begründung korreliere nicht mit den laut Wertungsmatrix gleichgewichteten drei Unterkriterien. Rechnerisch könne eine „weniger überzeugende“ Bewertung eines Unterkriteriums nicht zu einer derartigen Unterschreitung („Abwertung“) der Gesamtpunktzahl führen. Der Hinweis, dass keine frühere Zusammenarbeit der Bietergemeinschafts-Partner stattgefunden habe, sei sachwidrig und diskriminiere die Bietergemeinschaft. Randnummer 32 Die ausführlichen schriftlichen Darstellungen der Antragstellerin zu Projektorganisation, Methodik und Kommunikation hätten zu einer Bewertung mit 10 Punkten führen müssen. Die Antragsgegnerin sei von einem unvollständig zugrunde gelegten Sachverhalt ausgegangen. Randnummer 33 Die mangelhafte und nicht nachvollziehbare qualitative Bewertung und Dokumentation der Wertung des Angebots der Antragstellerin verstoße gegen § 127
und § 8 VgV. Aufgrund des fehlenden Protokolls zum Präsentationstermin und der knappen Wertungsdifferenz könne eine Benachteiligung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden. Die mangelhafte Dokumentation habe sich nachteilig auf die Rechtsstellung der Antragstellerin ausgewirkt. Es sei unklar, ob und wann die schriftlichen Angebotsunterlagen der Bewertungskommission vorgelegen hätten. Eine Überprüfung der Benotung sei aufgrund der unvollständigen Dokumentation nicht möglich. Randnummer 34 Das Datum "02.10.2024" auf der Bewertungsmatrix deute darauf hin, dass die Wertung bereits unmittelbar nach dem Verhandlungsgespräch vom 01.10.2024 und nicht auf Basis der finalen Angebote erfolgt sei. Damit liege ein Verstoß gegen § 17 Abs. 14 S. 2 VgV vor. Randnummer 35 Die gewährten 50 Minuten Präsentationszeit seien für die Vorstellung von zwei Lösungsideen und deren Vergleich nicht ausreichend gewesen. Die Antragsgegnerin habe zudem die vorgesehene Diskussions- und Fragezeit nicht ausgeschöpft. Die Antragstellerin sei nicht eigenmächtig von der Präsentationsreihenfolge abgewichen, sondern habe die Möglichkeit zur Abweichung angefragt und eine Schwerpunktbildung vorgenommen, die zulässig gewesen sei. Randnummer 36 Es liege zudem der Verdacht einer ergebnisorientierten Bewertung nahe: Die gute Bewertung der Beigeladenen mit Maximalpunktzahl bei den Kriterien 1, 2 und 4 sowie die Reihung der drei Bieter durch die wiederholte Vergabe von 6, 8 und 10 Punkten bei den Unterkriterien 2.1, 2.2 und 2.3 sei sehr auffällig. Randnummer 37 Die Antragstellerin beantragt: Randnummer 38 • Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht hat die Antragsgegnerin das ... Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zurückzuversetzen. Randnummer 39 • Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragstellerin. Randnummer 40 • Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt. Randnummer 41 Die Antragsgegnerin beantragt: Randnummer 42 • Die Anträge werden zurückgewiesen. Randnummer 43 • Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin. Randnummer 44 • Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt. Randnummer 45 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Nachprüfungsantrag sei teilweise unzulässig und vollumfänglich unbegründet. Randnummer 46 Die Antragsgegnerin macht geltend, die Rüge zu § 127
der Antragstellerin bezüglich der Berücksichtigung von „Präsentationsleistungen“ außerhalb des Zuschlagskriteriums „Qualität der Präsentation“ sowie die Rüge der angeblich zu kurzen Präsentationszeit seien gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3
präkludiert. Die Zuschlagskriterien seien mit Einleitung des Verfahrens bekannt gemacht worden, somit hätte ein angeblicher Verstoß bereits bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist gerügt werden müssen. Rügen der angeblichen Intransparenz der Bewertungsgrundlage hätten bereits bei Kenntnis der Vergabeunterlagen erfolgen müssen. Randnummer 47 Es liege zudem kein Verstoß gegen § 127
vor. Die Antragsgegnerin widerspricht der Auffassung, dass die Zuschlagskriterien 1, 2, 3 und 5 nur anhand schriftlich eingereichter Unterlagen hätten bewertet werden dürfen. Sie verweist auf das Wesen des Verhandlungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 10 VgV, welches Verhandlungen über den gesamten Angebotsinhalt erlaube und erwünsche. Die Antragsgegnerin habe durch Vorgaben zu den zuständigen Personen und Inhalten der Zuschlagskriterien deutlich gemacht, dass sie über das gesamte Angebot und mit dem leitenden Projektteam verhandeln wollte. Erläuterungen in der Wertungsmatrix („Erläuterungen des Bieters“, „vorgestellten Lösungsideen des Bieters“) zeigten, dass eine mündliche Erörterung aller Kriterien vorgesehen war. Randnummer 48 Die Behauptung, schriftlich vorgelegte Angebotsunterlagen seien nicht berücksichtigt worden, treffe nicht zu. Die Antragsgegnerin habe zwar maßgeblich in die Bewertung einfließen lassen, dass Verhandlungen über das Zuschlagskriterium 2 („Methodik, Herangehensweise an die Projektaufgabe“) aufgrund der Abweichung von der vorgesehenen Verhandlungsreihenfolge durch die Antragstellerin im Verhandlungstermin nicht möglich gewesen seien; die Antragstellerin habe die Präsentationszeit ausschließlich für die Vorstellung der Lösungsideen (Zuschlagskriterium 3) genutzt und überschritten, was Verhandlungen über andere Kriterien verhinderte. Obwohl dies eine deutlich schlechtere Bewertung gerechtfertigt hätte, habe die Antragsgegnerin aber unter Berücksichtigung der schriftlichen Inhalte die angegriffene Wertung vorgenommen. Die Bewertungen zu den Unterkriterien 2.1, 2.2 und 2.3 seien explizit unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterlagen und des Verlaufs der Verhandlungen erfolgt und seien nicht pauschal erfolgt. Die schriftlichen Angaben der Antragstellerin enthielten Wiederholungen und Stichpunkte, ließen zwar das Erkennen der Aufgabenstellung erkennen, überzeugten aber nicht in den wesentlichen Aspekten und ließen kein sicheres Erreichen der Projektziele erwarten. Randnummer 49 Es liege auch keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums vor. Die Antragsgegnerin habe die Bewertung ordnungsgemäß vorgenommen, das Verfahren eingehalten, einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, keine sachwidrigen Erwägungen einbezogen und den Beurteilungsmaßstab zutreffend angewendet. Die Behauptung, schriftliche Angaben seien unberücksichtigt geblieben, sei unzutreffend. Auch die Behauptung einer Gesamtbeurteilung ohne Differenzierung nach Unterkriterien sei falsch. Es habe keine "Abwertung" stattgefunden, sondern eine Bewertung nach einer definierten Skala; kein Bieter habe Anspruch auf die Höchstpunktzahl oder auf eine Begründung, warum davon abgewichen werde. Die Antragstellerin habe die gewährte Präsentationszeit von 50 Minuten um 7 Minuten überschritten und sei von der vorgegebenen Präsentationsreihenfolge abgewichen. Dies habe dazu geführt, dass über wesentliche Inhalte des Angebots, insbesondere zu Kriterium 2, de facto nicht verhandelt werden konnte. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet gewesen, fehlende Informationen zu erfragen. Die geäußerte Schnittstellenproblematik und das Risiko des Informationsverlustes bei der Bietergemeinschaft der Antragstellerin rechtfertigten die vergebene Punktzahl. Angesichts dessen für die Bewertung von Belang, wenn angesichts der Tatsache, dass die Mitglieder der Bietergemeinschaft zuvor noch nie zusammengearbeitet hätten, was gerade eben zu Methodik und Organisation zu den Abstimmungs- und Schnittstellenproblematiken mündlich und in der Präsentation vorgetragen worden sei. Randnummer 50 Auch die Dokumentation sei hinreichend. Ein Protokoll über den Verhandlungstermin existiere und sei in den Vergabeunterlagen enthalten. Eine detaillierte Dokumentation der mündlichen Präsentation sei nicht erforderlich, wenn keine Besonderheiten aufträten; der Verweis auf die Präsentationsunterlagen genüge. Ein fortlaufender Vergabevermerk existiere. Randnummer 51 Die Antragsgegnerin weist den Verdacht der ergebnisorientierten Bewertung mit Nachdruck zurück. Das beste von drei Angeboten sei mit der besten Punktzahl bewertet worden. Randnummer 52 Es liege auch kein Verstoß gegen § 17 Abs. 14 S. 2 VgV vor. Die Bewertung erfolgte auf Grundlage der finalen Angebote, der Datumsfehler auf der Bewertungsmatrix sei ein Büroversehen. Randnummer 53 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 54 • den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Randnummer 55 Sie beteiligte sich inhaltlich aber nicht mit eigenem Vortrag am Verfahren. Randnummer 56 Die Frist des § 167 Abs. 1 Satz 1
wurde nach § 167 Abs. 1 Satz 2
wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten während der mündlichen Verhandlung am 14.08.05 auf den 15.09.2025 verlängert. Randnummer 57 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung der Zeugen xxx und xxx (Gemeinde xxx), xxx (xxx) und xxx (xxx) Beweis erhoben. Randnummer 58 Wegen des Sachverhalts im Übrigen sowie der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die in den Akten des Vergabenachprüfungsverfahrens befindliche und den Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis zugesandte Niederschrift, die Schriftsätze der Beteiligten und der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten ergänzend Bezug genommen. II. 1. Randnummer 59 Der Nachprüfungsantrag ist mit einer Einschränkung zulässig. 1.1. Randnummer 60 Beim Auftragsgegenstand der Ausschreibung zur Beschaffung sämtlicher Planungs- und Überwachungsleistungen der Objektplanung Gebäude gemäß § 34 HOAI 2021 für das Projekt „Grundschule am Bildungs- und Sportcampus xxx“, handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag im Sinne § 103 Abs. 1
oberhalb der Schwellenwerte für öffentliche Auftrage gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 und 4
. Die Antragsgegnerin ist Auftraggeberin gemäß §§ 98, 99 Nr. 1
. 1.
, § 159 Abs. 3
i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 31.08.2018 (Amtsbl. I 2018, S. 644). 1.3. Randnummer 62 Die Antragstellerin ist im Sinne des §§ 160 Abs. 2
antragsbefugt. Randnummer 63 Gemäß § 160 Abs. 2
ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es sein Interesse am Auftrag, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6
und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Das Vorbringen muss hinreichend substantiiert sein; zugleich dürfen auch keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungen gestellt werden. Randnummer 64 Hierbei bedarf es Randnummer 65 der Darlegung zumindest einer konkreten, nicht völlig vagen und pauschal behaupteten Vergaberechtsverletzung. Eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2009, Az. 11 Verg 06/09; VK Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2011 – VK 52/11). Nach OLG München (Beschluss vom 07.08.2007 – Verg 08/07) darf der Antragsteller in der Rüge und im Nachprüfungsantrag keine pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen in der Erwartung aufstellen, die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen. Die Vergabekammer ist bei einem Vortrag „ins Blaue hinein“ von der Notwendigkeit einer vollständigen Sachaufklärung von Amts wegen entbunden (VK Niedersachsen, Beschluss vom 26.08.2014 – VgK-31/2014). - (VK Niedersachsen Beschl. v. 8.8.2024 – VgK-14/2024, BeckRS 2024, 26352 Rn. 105, beck-online) Randnummer 66 Für die Darlegung der Antragsbefugnis ist es auch hinreichend, wenn ein Antragsteller das vorträgt, was er aus seiner subjektiven Sicht redlicherweise behaupten darf. Randnummer 67 Denn die Schlüssigkeit dieser Darlegung ist - wie auch sonst, wenn es darum geht, ob ausreichend vorgetragen worden ist - nicht davon abhängig, dass der Ast. positive Kenntnis von den als Tatsache behaupteten Umständen hat. Ein sachgerechter Rechtsschutz wäre in vielen Fällen nicht gewährleistet, wenn nur vorgetragen werden könnte, worüber bereits Gewissheit besteht. Denn oft ist es den Betreffenden nicht möglich, sich überhaupt oder jedenfalls vor Beginn des Verfahrens eigene Kenntnis zu verschaffen. Selbst die Wahrheitspflicht der Parteien, ohne die ein geordneter Rechtsschutz im Rahmen eines förmlichen Verfahrens nicht möglich ist und die deshalb im Vergabenachprüfungsverfahren auch ohne eine § 138 I ZPO entsprechende Norm im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt, verlangt lediglich nach subjektiver Wahrhaftigkeit und verbietet nur, Erklärungen wider besseres Wissen abzugeben (BGH, NJW 2004, 2096 [2097 m.w. Nachw.]). Deshalb darf im Vergabenachprüfungsverfahren behauptet werden, was der Betreffende aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. z.B. BGH, NJW 1986, 246 [247]). Eine willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist allerdings unzulässig und unbeachtlich (BGH, NJW 1995, 2111). Randnummer 68 (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06, NZBau 2006, 800, beck-online; vgl. aus neuerer Zeit OLG Düsseldorf Beschl. v. 9.1.2020 – Verg 10/18, BeckRS 2020, 188 Rn. 19, beck-online) Randnummer 69 Siehe auch: Randnummer 70 Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung einer solchen Rechtsverletzung nicht überspannt werden. Wenn ein Bieter keine Möglichkeit hat, zu Anhaltspunkten oder Indizien, die für einen Vergabeverstoß sprechen könnten, vorzutragen, dann ist auch eine Behauptung „ins Blaue hinein“ ausreichend, um die Rechtsverletzung darzulegen. Auch in einem Zivilprozess hat eine Partei das Recht, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Randnummer 71 (Hertwig VergabeR/Hertwig, 7. Aufl. 2021, Rn. 381, beck-online) Randnummer 72 Für die Darlegung des drohenden Schadens gilt: Randnummer 73 Dies bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Beck VergabeR/Horn/Hofmann, 4. Aufl. 2022,
, § 160, Rn. 23; Boesen, Vergaberecht, § 107
, Rn. 52). Randnummer 74 (VK Niedersachsen Beschl. v. 8.8.2024 – VgK-14/2024, BeckRS 2024, 26352 Rn. 97, beck-online) Randnummer 75 Dem genügen jedenfalls die Darlegungen der Antragstellerin, soweit sie eine Abweichung von zuvor bekannt gemachten Kriterien, die Fehlerhaftigkeit der Wertungskriterien bzw. deren fehlerhafte Anwendung und die Angebotswertung als solche als vergaberechtswidrig rügt und die Antragstellerin mit Blick auf den drohenden Schaden die eigene Zuschlagschance geltend macht. Randnummer 76 Auch mit Blick auf das Rechtsschutzbegehren hinsichtlich des allenfalls vage begründeten Vorwurfs der Antragstellerin zu einer vermeintlich ergebnisorientierten, mithin willkürlichen Punktvergabe, den die Antragstellerin ohne sonstige tatsächliche Anhaltspunkte allein auf die Punktvergabe, insbesondere die Bepunktung mit jeweils 6 Punkten bei den Unterkriterien zu 2.1. bis 2.3. stützen will, dürfte nach den vorstehenden Kriterien letztendlich noch die Antragsbefugnis gegeben sein. Ob dieser Vorwurf tatsächlich zutrifft, bleibt damit der Entscheidung über die Begründetheit vorbehalten. 1.4. Randnummer 77 Der Antrag ist in dem Umfang zulässig, in dem die Antragstellerin rechtzeitig im Sinne des § 160 Absatz 3
gerügt hat oder es einer Rüge nicht bedurfte. 1.4.1. Randnummer 78 Rechtzeitig im Sinne von § 160 Abs. 3 Nr. 1
nach Zugang des Informationsschreibens nach § 134
hat die Antragstellerin mit ihrem Rügeschreiben vom 25.06.2025 eine aus ihrer Sicht die fehlerhafte – intransparente - Anwendung der bekanntgemachten Zuschlagskriterien bzw. die vergaberechtswidrige Wertung und die Überschreitung des Beurteilungsspielraums gerügt. Im Rügeschreiben und nachfolgend im Nachprüfungsantrag wird auf die Abweichung von den bekannt gemachten Zuschlagskriterien bei der Einzelwertung der Unterkriterien sowie verschiedene Bewertungsfehler abgestellt, außerdem schon die Dokumentation als fehlerhaft gerügt. 1.4.2. Randnummer 79 Ob die Antragstellerin, die erst mit Vergaberüge vom 25.06.2025 rügt, dass die Zuschlagskriterien intransparent seien, bereits damit ausgeschlossen wäre, kann letztlich dahinstehen. Denn die von ihr geltend gemachte Rüge zur intransparenten bzw. fehlerhaften Anwendung der Zuschlagskriterien (siehe oben 1.4.1.) mit Blick auf § 127
erfolgte rechtszeitig. Randnummer 80 Grundsätzlich kann eine Antragstellerin einen Umstand, der ihr erst im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens bzw. durch die Akteneinsicht bekannt wird, aufgreifen und zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen. Randnummer 81 So zuletzt BayObLG (Vergabesenat), Beschluss vom 7.5.2025 – Verg 8/24 e, Rn. 41 – beck-online Randnummer 82 Für die Präklusion für aus den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße gilt im Übrigen: Randnummer 83 Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3
ist ein Antrag nur zulässig, wenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung bzw. aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist oder der Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden. Randnummer 84 Anders als bei der Rügeobliegenheit nach § 160 Absatz 3 Nummer 1
kommt es hierbei nicht darauf an, ob der Bieter den Vergaberechtsverstoß erkannt hat, sondern ob dieser erkennbar war. Objektiver Maßstab für die Erkennbarkeit eines möglichen Vergaberechtsverstoßes ist dabei regelmäßig die gewöhnliche Sorgfalt eines durchschnittlichen Bieters. Die Erkennbarkeit umfasst dabei sowohl die Tatsachen, die einen Vergaberechtsverstoß begründen können, als auch die Erkennbarkeit der möglichen Vergaberechtswidrigkeit. Randnummer 85 Maßstab ist, ob ein durchschnittlicher Bieter, der sich nicht zum ersten Mal an einer Ausschreibung beteiligt, sondern schon über gewisse Erfahrung in Vergabeverfahren verfügt, bei Anwendung der üblichen Sorgfalt und unter Zugrundelegung der üblichen Kenntnis den Rechtsverstoß sehen kann und muss (vgl. EuGH, Urteil v. 23.03.2015 -C-538/13; Hofmann in Müller-Wrede,
Vergaberecht, § 160 Rn. 72). Randnummer 86 (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Juni 2019 – 15 Verg 8/19 –, Rn. 33, juris) Randnummer 87 Nach dem Vortrag der Antragstellerin spricht mehr dafür, dass sie nicht die Transparenz der Zuschlagskriterien als solche, sondern im Schwerpunkt deren intransparente Anwendung bei der Wertung anhand der Zuschlagskriterien nach § 127
rügt. Für ersteres käme die Präklusion in Betracht, während eine intransparente Anwendung der Wertungskriterien dem Wertungsvorgang selbst zuordnen ist und damit folgerichtig nicht vor Kenntnisnahme der Wertung, sondern frühestens ab Zugang des Mitteilungsschreibens nach § 134
zu rügen gewesen ist, siehe 1.4.
muss ein vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Tagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Randnummer 90 Regelmäßig wird diese Rügeobliegenheit nur ausgelöst, wenn ein Bieter positive Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß hat und diesen auch als solchen bewertet hat. Für Erkennen und Bewerten von Vergaberechtsverstößen als rechtswidrig muss ein Bieter nicht vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts haben; es ist notwendige und zugleich hinreichende Bedingung, dass ein Vergaberechtverstoß in einer Parallelwertung in der Laiensphäre angenommen wird. Randnummer 91 Von positiver Kenntnis iSd Abs. 3 S. 1 Nr. 1 kann grds. nur gesprochen werden, wenn folgende zwei Komponenten vorliegen: Einerseits die positive Kenntnis aller den Rechtsverstoß begründenden Tatsachen (Sachkenntnis), andererseits deren zumindest laienhafte rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß (Rechtskenntnis) (BGH NZBau 2006, 800 Rn. 35; dem folgend bspw. OLG Düsseldorf NZBau 2018, 555 Rn. 29; 2014, 371
143, beckonline) Randnummer 93 Ein Bieter darf sich indes nicht der Wertung als vergaberechtswidrig gleichsam mutwillig verschließen. Randnummer 94 So gilt ein Vergabeverstoß auch als positiv erkannt, wenn sich ein Antragsteller mit einem möglichen Verstoß auseinandersetzt, der Vergabefehler sich geradezu aufdrängt und der Bieter sich dennoch dem anschließenden Fazit bzw. der Schlussfolgerung bewusst entzieht (vgl. BGH NZBau 2006, 800; OLG Dresden ZfBR 2009, 610 (611 f.); VK Hessen IBRRS 2009, 2988). Randnummer 95 (BeckOK VergabeR/Gabriel/Mertens, 36. Ed. 1.11.2023,
147, beck-online) Randnummer 96 Sieht man die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3
dabei als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben an, dienen sie nach Sinn und Zweck der Norm der Verfahrensförderung und Beschleunigung sowie der Möglichkeit, Fehler des Verfahrens frühzeitig zu korrigieren. Randnummer 97 Hierzu u.a. Röwekamp/Kus/Portz/Prieß/Wiese
OK VergabeR/Gabriel/Mertens,
125 Randnummer 98 Bleiben im vorstehenden Sinne erkannte Vergaberechtsverstöße oder Verstöße, bei denen sich der Bieter gleichsam der Erkenntnis verschließt, ungerügt, kann ein Bieter sich hierauf nachträglich nicht berufen. Randnummer 99 Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, wenn Vergaberechtsverstöße über die individuelle Rechtsverletzung hinaus so gravierend sind, dass das Vergabeverfahren nicht wirksam durch Zuschlag beendet werden kann, kann hiervon abgewichen werden. Randnummer 100 Müller-Wrede/Hofmann,
Vergaberecht,
mehr als ein halbes Jahr vergangen ist. 1.5. Randnummer 104 Indem noch kein wirksamer Zuschlag erteilt ist, steht § 168 Abs. 2 Satz 1
der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. 2. Randnummer 105 Der Nachprüfungsantrag ist, soweit er zulässig ist, jedoch unbegründet. Randnummer 106 Das Verfahren ist nicht fehlerhaft und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 1, 2 und 6
auf ein transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Verfahren. Die Angebotswertung anhand der zuvor bekannt gemachten Zuschlagskriterien und deren Dokumentation halten einer vergaberechtlichen Prüfung stand. Randnummer 107 Angesichts des bei der Wertung eingeräumten Beurteilungsspielraums ist die Nachprüfung durch die Kammer auf Wertungsfehler beschränkt, mithin darauf, ob der Auftraggeber den Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht überschritten, das vorgesehene Verfahren eingehalten hat, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und auch keine willkürlichen oder sonstigen sachfremden Erwägungen angestellt hat. Randnummer 108 Die Nachprüfungsinstanzen können diese Entscheidung nur daraufhin kontrollieren, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20. September 2024, 15 Verg 9/24, NZBau 2025, 126 Rn. 33; OLG München, Beschl. v. 26. Februar 2021, Verg 14/20, NZBau 2021, 698 Rn. 71; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16. August 2019, VII Verg 56/18, NZBau 2020, 249 Rn. 62; OLG Celle, Beschl. v. 11. September 2018, 13 Verg 4/18, NZBau 2019, S. 208, Rn. 13; Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024,
48). Randnummer 109 (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom
wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist die Bewertung, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Die Zuschlagskriterien müssen nach dem Gesetzeswortlaut so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. (§ 127 Abs. 1, Abs. 4 S. 1
). Randnummer 111 Der gesetzlichen Festlegung in § 127
liegen die Grundsätze des Vergabewettbewerbs nach § 97
, insbesondere das Transparenzgebot und Gleichbehandlungsgebot zugrunde. Randnummer 112 (so Immenga/Mestmäcker/Kling, 6. Aufl. 2021,
24, beck-online) Randnummer 113 Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Basis der Bewertung des öffentlichen Auftraggebers gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2
, ob und inwieweit die Angebote die Vorgaben der Zuschlagskriterien erfüllen. Ständige Rechtsprechung ist es, dass dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen seiner Beschaffungshoheit für diese Bewertung ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum eingeräumt ist: Randnummer 114 Hierfür ist ihm ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum eröffnet; der Auftraggeber muss seinen Beschaffungsbedarf in den Schranken wirtschaftlicher und fiskalischer Vernunft und der aus § 97
abzuleitenden Regeln für den Vergabewettbewerb frei definieren können; zu dieser Definition gehört auch, welche Qualität die Leistung vorzugsweise haben soll. Randnummer 115 (BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – X ZB 3/17 –, Rn. 34, juris) Randnummer 116 Aus dem Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1
ergibt sich zugleich, dass eine Wertung so durchzuführen ist, dass sie den Beteiligten auch im Nachprüfungsverfahren in einer nachvollziehbaren Weise erläutert werden kann und steht dabei Randnummer 117 in einem Spannungsverhältnis zu dem bei jeder Beurteilung vorhandenen umfangreichen Beurteilungsspielraum des Auftraggebers. Randnummer 118 Vergabekammer Niedersachsen, Beschluss vom 28. November 2024 – VgK–25/2024 –, Rn. 113, juris. Randnummer 119 Dies bedeutet, dass die Wertung im Rahmen des Beurteilungsspielraums sowohl im Sinne einer Ex-ante-Transparenz hinsichtlich des Erwartungshorizonts sowie der Ex-post-Transparenz im Sinne der Nachvollziehbarkeit vor den Nachprüfungsinstanzen hinreichend zu begründen ist Randnummer 120 Pünder/Schellenberg, Vergaberecht,
50, beck-online. Randnummer 121 und sich die entscheidenden Erwägungen aus der Dokumentation nachvollziehbar ergeben. Randnummer 122 Wird die Auswahlentscheidung zur Vergabenachprüfung gestellt, untersuchen die Nachprüfungsinstanzen auf Rüge gerade auch die Benotung des Angebots des Antragstellers als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten. Auch wenn dem Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zustehen muss, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden (BGH, Beschluss vom
Randnummer 127 Hinsichtlich der Zuschlagskriterien waren für die Verfahrensstufe zwei nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs die Anforderungen ausführlich vorab in den Vergabeunterlagen (S. 12 ff) erläutert ausführlich beschrieben und mit einer Blankomatrix für die Wertung der Stufe vorab bekannt gemacht: Randnummer 128
vorab zu rügen gewesen wäre - in den Wertungsvorgaben der Matrix nicht enthalten, zumal die Anforderungen an Projektorganisation, Koordination, Kommunikation sowie auf die Methodik und Herangehensweise an die Projektaufgabe sich aus dem Auftragsgegenstand ergeben und damit in Sachzusammenhang stehen. Am Maßstab des § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV stellt diese Vorgabe in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Auftragsgegenstand ab. In diesem Sinne ist die Erwartungshaltung der Antragsgegnerin zu Organisations- und Koordinationskonzepten mit Blick auf Planungsprozesse, Qualitätssicherung und Koordination der Beteiligten in transparenter Weise vorab bekannt gemacht. Randnummer 147 Gegenstand des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens sind sämtliche Planungs- und Überwachungsleistungen der Objektplanung für Umbau bzw. Neuerrichtung der Grundschule am Bildungs- und Sportcampus xxx (Vergabevermerk Stand 10.07.2025, S. 7.) Unter Berücksichtigung des Auftragswerts und der Bedeutung des Auftrags für die Kommune sind Fragestellungen, anhand derer sich die Zusammenarbeit der beteiligten Akteure bieterintern ebenso wie mit externen Beteiligten während der unterschiedlichen Leistungsphasen bewerten lassen, von entscheidendem Interesse. Nichts Anderes bildet die vorliegende Wertung ab. Randnummer 148 Vorliegend soll anhand der Vorgaben der Wertungsmatrix die Herangehensweise an die Aufgabenstellung in den Leistungsphasen (Kriterien 2.
ist. Auch insoweit sind Bietergemeinschaften gleich zu behandeln wie Einzelbieter. Randnummer 151 Speziell auf Bietergemeinschaften zugeschnittene oder für diese verschärfte Bedingungen sind verboten. Randnummer 152 (Ziekow/Völlink/Goede,
Beweis zu erheben. Danach sind für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Randnummer 166 Die Niederschrift der Eröffnung der finalen Angebote vom 29.10.2024 befindet sich in den Akten. Diese enthält auch die finalen Angebotsunterlagen einschließlich der Präsentationen. Vorliegend war aufgrund des Datums auf dem Wertungsbogen der Sachverhalt insoweit streitig, wann die Wertung erfolgte und ob dieser die finalen Angebote zugrunde lagen. Randnummer 167 Die Zeugen haben insoweit übereinstimmend ausgesagt, dass unmittelbar im Anschluss an den Verhandlungstermin noch am 1.
, insbesondere Transparenzgrundsatz und Diskriminierungsverbot. Sachfremde Erwägungen liegen vor, wenn diese nicht der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Randnummer 176 Sinngemäß etwa Müller-Wrede/Deculvè,
Vergaberecht,
sämtliche in der Vergabedokumentation enthaltenen und der Entscheidung der Antragsgegner zugrundeliegenden Tatsachen, auch soweit diese wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit der Antragstellerin nicht offenbart werden dürfen (vgl. zur Verwertbarkeit geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen im Vergabenachprüfungsverfahren BGH, Beschluss vom 31.01.2017 – X ZB 10/16, juris Rn. 60 f.). Randnummer 190 (OLG Karlsruhe Beschl. v. 20.9.2024 – 15 Verg 9/24, BeckRS 2024, 24756 Rn. 33, beck-online) Randnummer 191 Zugleich sind Randnummer 192 an die Dokumentations- und Begründungspflicht auch keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Randnummer 193 (MüKo EuWettbR/Seebo/Lehmann,
. Randnummer 213 Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Vergabekammer waren nach § 182 Abs. 1 bis 3
festzusetzen. Randnummer 214 Gemäß § 182 Abs. 3 Satz 1
hat ein Beteiligter die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Dies ist vorliegend die Antragstellerin, da sie mit ihren Anträgen nicht durchdringen konnte. Randnummer 215 Die Höhe der Kosten für Amtshandlungen der Vergabekammer wurden nach § 182 Abs. 1 bis 3
festgesetzt. Unter Berücksichtigung des Angebotspreises der Antragstellerin und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von xxx Euro. Auslagen sind nicht angefallen. Randnummer 216 Die Antragstellerin hat gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1
als Unterlegene auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen. Randnummer 217 Die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin war notwendig. Randnummer 218 Nach der Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Einzelfalles zu betrachten. Eine pauschale Feststellung verbietet sich daher. Zwar müssen die Vergabestellen die grundlegenden Kenntnisse zu auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen haben. Andererseits sind aber auch weitere Aspekte von Bedeutung, nämlich im Einzelfall schwierig zu beantwortende Rechtsfragen in einem komplexen Rechtsgebiet sowie vorhandene Kenntnisse von Prozessführung und Präklusionsregeln bei den Beschäftigten des Auftraggebers. Auch eine mögliche herausragende Bedeutung der Ausschreibung oder ein hoher Auftragswert und nicht zuletzt der Aspekt der „Waffengleichheit“ können die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich machen. Randnummer 219 Das OLG Brandenburg führt hierzu aus: Randnummer 220 Wegen der Schwierigkeit des Vergaberechts, der kontradiktorischen Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und der Eilbedürftigkeit des Vortrags in Vergabesachen ist die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht nur ausnahmsweise bei ungewöhnlichen Konstellationen als notwendig zu erachten. Vielmehr erfordert die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Verfahrensbeteiligten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen eine differenzierende Betrachtung des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06 Rn 61 zit. nach juris). Dies gilt auch für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Auftraggeber. Bei der Prüfung ist darauf abzustellen, ob der Beteiligte nach den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, der im Hinblick auf eine Missachtung von Bestimmungen über das Vergabeverfahren von Bedeutung ist, hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder Rechtsverteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, a.a.O., OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss vom 14.10.2020 - VII-Verg 36/19 Rn 102; zit. nach juris). Hierfür können neben Gesichtspunkten wie der Einfachheit oder Komplexität des Sachverhalts, der Überschaubarkeit oder Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen auch persönliche Umstände, wie die sachliche und personelle Ausstattung der Beteiligten maßgeblich sein, zudem fließt der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit in die Prüfung ein (OLG Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss vom 17.06.2020 - VII-Verg 43/18 Rn 13 m.w.N.; zit. nach juris). Für den öffentlichen Auftraggeber gilt, dass dann, wenn das Nachprüfungsverfahren schwerpunktmäßig auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand hat, für ihn im Regelfall keine Notwendigkeit besteht, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen. Denn in seinem originären Aufgabenbereich muss der Auftraggeber sich die notwendige Sach- und Rechtskenntnis grundsätzlich selbst verschaffen (OLG München, Beschluss vom 11.06.2008 - Verg 6/08 Rn 13; zit. nach juris). Randnummer 221 (OLG Brandenburg Beschl. v. 13.9.2021 – 19 Verg 4/21, BeckRS 2021, 32391 Rn. 7, beck-online) Randnummer 222 Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin war notwendig. Dies ergibt sich aus der Komplexität des Vergaberechts, der kontradiktorischen Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens und der Eilbedürftigkeit des Vortrags in Vergabesachen. Außerdem waren Kenntnisse der Verfahrensführung notwendig. Es stellten sich schwierig zu beantwortende Rechtsfragen, unter anderem zur Präklusion und zur Begründetheit des Nachprüfungsantrags, die vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts und der Spruchpraxis voraussetzten. Diese Streitfragen gehen insgesamt über das hinaus, was im Rahmen der auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen von öffentlichen Auftraggebern, insbesondere wie hier im Falle einer kleinen Kommune (Gemeinde) ohne eigenes Rechtsamt üblicherweise zu erwarten ist. Nicht zuletzt spricht auch der Aspekt der „Waffengleichheit“ für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin, da auch die Antragstellerin bereits seit ihren Rügen von Vergaberechtsverstößen anwaltlich vertreten ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.