, in dem die Erstattung von beim Online-Glücksspiel erlittenen Verlusten begehrt wird, im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2023. (Rn.11) Orientierungssatz 1. Die Frage der Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine Aussetzung analog § 148
kann offenbleiben, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist; in solchen Fällen ist eine Sachentscheidung trotz möglicher Unzulässigkeit zulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04). (Rn.7) (Rn.10) 2. Eine Aussetzung analog § 148
ist zulässig, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem anderen Verfahren für den anhängigen Rechtsstreit präjudiziell ist; dies gilt insbesondere für die unionsrechtliche Beurteilung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 im Hinblick auf das Verfahren C-440/23, zumal auch der Bundesgerichtshof im Verfahren I ZR 53/23 eine Aussetzung bis zur EuGH-Entscheidung angeordnet hat. (Rn.12) (Rn.14)
das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren Az: C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom
mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Allerdings ist § 252
nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dahingehend auszulegen, dass die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, wenn die Aussetzung mit einer Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV verbunden ist (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 – 6 W 80/76 –, juris; OLG Stuttgart Beschl. v. 10.8.2022 – 23 W 42/21, NJOZ 2023, 125, beck-online; Anders/Gehle/Becker, 82. Aufl. 2024,
KoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020,
17; Saenger, Zivilprozessordnung,
1, beck-online; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 252
, Rn. 2). Dies wird aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz hergeleitet, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen; würde man eine Anfechtbarkeit für statthaft erachten, liefe dies auf eine dem Gesetz fremde Überprüfung der Vorlageentscheidung und -kompetenz des Gerichts hinaus, weil sie mit der damit einhergehenden Aussetzung untrennbar verknüpft ist (OLG Stuttgart Beschl. v. 10.8.2022 – 23 W 42/21, NJOZ 2023, 125; BeckOK
/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023,
4). Randnummer 9 Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob diese Ausnahme auch für Aussetzungsentscheidungen nach § 148
analog gilt, in denen das Gericht wegen der Vorlage in einem anderen Verfahren - wie vorliegend - aussetzt (befürwortend: OLG Celle, Beschluss vom
OK
/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023,
4; Saenger, Zivilprozessordnung,
1, beck-online; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 252
, Rn. 2). Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung in einem solchen Fall wird angeführt, es bestehe ein berechtigtes Rechtsschutzbedürfnis der Parteien, überprüfen zu lassen, ob überhaupt eine entscheidungserhebliche Vorlagefrage in der „Parallelsache“ vorliege und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt sei (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 4 W 16/21 –, Rn. 40, juris; BeckOK
/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023,
4). Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse demgegenüber mit der Begründung, für den Verfahrensablauf mache es auch aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom EuGH bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden sei, eine unanfechtbare (weitere) Vorlageentscheidung treffe, die den EuGH unökonomisch und überflüssig zusätzlich belaste oder ob es lediglich die Vorabentscheidung abwarte und deshalb den Weg einer „vorlagespezifischen“ Aussetzung wähle (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 9 W 78/08 –, juris, Rn.3). Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Klägers kann jedoch dahinstehen, da sie jedenfalls nicht begründet ist. b. Randnummer 10 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz (§ 572 Abs. 2
) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 – IX ZB 171/04 –, juris, Rn. 4; BGH, Urteil vom 07.11.2022 - VIa ZR 737/21, FD-RVG 2022, 454568, beck-online; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 572
, Rn. 13). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, da es sich nur um ein Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens handelt. 2. Randnummer 11 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht eine Vorgreiflichkeit der im Vorlageverfahren gegenständlichen Fragen für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis bejaht (a.) und eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens ist nicht feststellbar (b.). Randnummer 12 Grundsätzlich besteht in Fällen, in denen eine Frage schon in einem anderen Verfahren vorgelegt wurde, die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148
ohne weitere Vorlage (BGH Beschl. v. 11.2.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 48, BGH, Beschluss vom
, Rn. 3c). Eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift kommt nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Eine Aussetzung scheidet aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist nicht eingeschränkt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom
- wie vom Kläger beantragt - bestand nicht. Denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Übertragung zur Fortbildung des Rechts oder Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 568 S. 2 Nr. 2
). Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 im Verfahren Az: I ZR 53/23 ist die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen im Verfahren Az.: C-244/23 auch für den vorliegenden Fall geklärt. Denn der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist vergleichbar mit dem dem Bundesgerichtshof im Verfahren Az: I ZR 53/23 vorliegenden Streitfall. Da die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde dahinstehen kann, liegen auch im Hinblick auf die von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilte Frage der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht die Voraussetzungen des § 568 S. 2 Nr. 2
vor. III. Randnummer 18 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl.: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 252
, Rn. 5).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.