sei im Fall der vollständigen und irreparablen Zerstörung der Pachtsache nicht anwendbar und im Übrigen sei aufgrund der laufenden Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer die Verjährung bis zu dessen Schreiben vom 20.01.2022 gehemmt gewesen. Randnummer 22 Die Klägerin hat beantragt (Bl. 122 f., 267 PA), Randnummer 23
nach Ablauf von 6 Monaten nach Rückerhalt der Pachtsache verjährt, also mit Ablauf des 12.02.2021, da die Klägerin das Pachtobjekt spätestens mit der Bergung am 12.08.2021 zurückerhalten habe. Randnummer 33 Das Landgericht hat den Beklagten mit dem am 18.04.2024 verkündeten Urteil (Az. 6 O 84/22) verurteilt, an die Klägerin 580.255 € nebst Zinsen zu zahlen (Tenor Ziff. I), sie gegenüber der Bundesrepublik Deutschland von den Kosten der Bergung der schwimmenden Anlage „V.“ gemäß Leistungsbescheid des WSA M.-S.-L. vom 08.04.2022 in Höhe von 207.552,55 € freizustellen (Tenor Ziff. II) und die Klägerin gegenüber der G. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, S., von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto 4.813,50 € (Rechnung Nr. ...-22 vom 20.04.2022) freizustellen (Tenor Ziff. III). Weiterhin hat es festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet sei, der Klägerin jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Schadensereignis vom 14.02.2021, das Absinken der schwimmenden Anlage „V.“, entstanden sei und noch entstehen werde (Tenor Ziff. IV). Die auf Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten gerichtete weitergehende Klage hat es abgewiesen (Tenor Ziff. V). Zu Letzterem hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Gegensatz zu den ersatzfähigen außergerichtlichen Kosten betreffend die Korrespondenz zwischen dem Beklagten bzw. dessen Haftpflichtversicherer könne die Klägerin nicht die Kosten ersetzt verlangen, die aufgrund der Beauftragung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten zum Zweck der Verteidigung gegen die strompolizeiliche Verfügung vom 17.02.2021 und des anschließenden Klageverfahrens entstanden seien, da jene Rechtsbehelfe wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit nicht zweckmäßig gewesen seien. Darüber hinaus erschließe sich dem Gericht wegen der Vermögenssituation der Klägerin nicht, wieso diese gemeint habe, die Bergungskosten selbst aufzubringen und die Verwendbarkeit des Schiffes wiederherstellen zu können. Randnummer 34 Das Landgericht hat einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 02.05.2024 (Bl. 458 ff. PA) mit Beschluss vom 27.08.2024 (Bl. 480 ff. PA) zurückgewiesen. Randnummer 35 Der Beklagte erstrebt mit seiner Erstberufung die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat Zweitberufung eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Umfang der Klageabweisung – in Höhe von 1.455,62 € und weiteren 2.538,10 € (netto) – weiterverfolgt. Randnummer 36 Der Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Landgerichts sei keineswegs unstreitig gewesen, dass der Beklagte im Besitz des einzigen Schlüssels zur Anschlussnutzung gewesen sei. Vielmehr sei der Schlüssel für jedermann über das Objekt zugänglich gewesen. Außerdem sei die Versicherungskammer B. nicht der Schadensregulierer der S. ...versicherung AG oder umgekehrt. Außerdem habe es das Landgericht zu Unrecht als unstreitig angesehen, dass der Zeuge S. den Beklagten nach einem Frostschaden im Bereich der Zuleitung von der Stele darauf hingewiesen habe, dass er bei drohendem Frost das Wasser an der Stele abdrehen möge. Randnummer 37 Der Beklagte rügt ferner die Verletzung materiellen Rechts. Dem Beklagten könne entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, denn dieser habe sich aufgrund der vertraglichen Absprache in § 10 Nr. 7 darauf verlassen dürfen, dass die Klägerin das Pachtobjekt gerade in der Pandemiephase fortwährend beheizt werde, während es an einer vertraglichen Verpflichtung des Beklagten, die Wasserversorgung zu unterbrechen, fehle. Das Landgericht habe außerdem entscheidungserheblichen Sachvortrag und Beweisanträge im Schriftsatz vom 05.05.2023 übergangen. Rechtsfehlerhaft es außerdem eine Mitverantwortung der Klägerin unter Hinweis darauf verneint, dass diese keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beklagte die Wasserzufuhr nicht abgesperrt habe. Richtigerweise müsse sich die Klägerin ein haftungskonsumierendes Mitverschulden entgegenhalten lassen. Der Beklagte behauptet, der Ehemann als ständiger Vertreter der Klägerin sei jeden zweiten Tag, zugegen gewesen. Randnummer 38 Der Beklagte meint, ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiteren Pachtzinses scheitere daran, dass seit dem Untergang des Schiffes im Februar 2021 das Mietverhältnis wegen Unmöglichkeit der Leistung eo ipso beendet worden und er damit von der Zahlung des Pachtzinses befreit worden sei (§ 326 Abs. 1 Satz 1
). Randnummer 39 Rechtsfehlerhaft sei ferner die Auffassung des Landgerichts, es habe keine Rückgabe des Pachtobjektes im Sinne des § 546
stattgefunden. Die Klägerin habe die unmittelbare Sachherrschaft spätestens mit der Bergung am 12.08.2021 zurückerhalten. Somit sei mit Ablauf spätestens des 12.02.2022 Verjährung eingetreten. Randnummer 40 Der Beklagte hält das Urteil des Landgerichts insoweit für zutreffend, als es den Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Durchführung des Verfahrens wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit für nicht zweckmäßig erachtet habe. Randnummer 41 Der Beklagte beantragt (Bl. 85 eA), Randnummer 42 unter (teilweiser) Abänderung des am 18.04.2024 verkündeten Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 6 O 84/22) die Klage (insgesamt) abzuweisen. Randnummer 43 Die Klägerin beantragt (Bl. 114 eA), Randnummer 44 die Erstberufung des Beklagten zurückzuweisen, Randnummer 45 sowie im Rahmen ihrer Zweitberufung (Bl. 114 eA), Randnummer 46 unter (teilweiser) Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 18.04.2024 den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin gegenüber der G. Rechtsanwälte PartGmbB von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.455,62 € (netto, Rechnung Nr. ...-21 vom 02.07.2021) sowie in Höhe von 2.538,10 € (netto, Rechnung Nr. ...-21 vom 02.07.2021) freizustellen. Randnummer 47 Der Beklagte beantragt (Bl. 146 eA), Randnummer 48 die Zweitberufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es ihr günstig ist. Sie hält die Einwendungen gegen die Tatsachenfeststellungen mangels Tatbestandsberichtigungsantrags für ausgeschlossen. Ihre Zweitberufung begründet die Klägerin damit, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts die Anstrengung und Durchführung der betreffenden Verfahren nicht offensichtlich erfolglos gewesen sei. Sie habe sich veranlasst gesehen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung vom 17.02.2021 zu beantragen, weil der Haftpflichtversicherer des Beklagten zwischenzeitlich einen Gutachter beauftragt habe, um kurzfristig die Schadensursache und die notwendigen Arbeiten sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu bewerten. Die Klägerin sei damals davon ausgegangen, in Abstimmung dem Haftpflichtversicherer das Schiff an Ort und Stelle heben und seine Substanz retten zu können. Im Übrigen folge die Erfolgsaussicht ihres Rechtsbehelfs auch daraus, dass der Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 07.03.2023 Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei in einem (weiteren) Verfahren, welches die Anfechtung des Leistungsbescheids vom 08.04.2022 in Höhe von 207.552,55 € beinhalte. Randnummer 50 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14.04.2023 (Bl. 266 ff. PA) und vom 29.02.2024 (Bl. 411 ff. d.A.) und des Senats vom 22.05.2025 (Bl. 233 ff. eA) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 18.04.2024 (Bl. 422 ff. PA) Bezug genommen. II. Randnummer 51 Die Erstberufung des Beklagten ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig, aber nicht begründet. 1. Randnummer 52 Mit Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 580.255 € nebst Zinsen verurteilt (Tenor Ziff. I des Urteils). Hiervon entfällt ein Betrag von 34.485 € auf restliche Pachtzahlung für den Zeitraum von Januar bis September 2021 (im Folgenden a.), ein Betrag von 24.990 € auf entgangene Pacht im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (im Folgenden b.) und ein Betrag von 518.400 € auf Schadensersatz für die irreparable Beschädigung der Anlage (im Folgenden c.). a. Randnummer 53 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Pacht gem. §§ 535 Abs. 2, 581 Abs. 2
i. V. m. § 5 Nr. 1 des streitgegenständlichen Pachtvertrags vom 08.03.2015 für die Monate Januar 2021 bis einschließlich September 2021 in Höhe von 34.485 € (4.165 € × 9 Monate abzüglich gezahlter 3.000 €) zu.
. Im Gegensatz zum Mietvertrag wird der Verpächter durch den Pachtvertrag verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren (§ 581 Abs. 1 Satz 1
). Das war hier unstreitig der Fall. Auf den vorliegenden Vertrag sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b
etwas Anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden (§ 581 Abs. 2
beendet worden sei, nachdem die Klägerin in dem maßgeblichen Zeitraum die ihrerseits vertraglich geschuldete Überlassung des Pachtobjekts infolge der Havarie am 14.02.2021 nicht mehr habe erbringen können. Rechtsfolge der Unmöglichkeit einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungspflicht (§ 275 Abs. 1
) ist gemäß § 326 Abs. 1
das Erlöschen des Anspruchs auf die Gegenleistung, während das Schuldverhältnis als solches weiterbesteht (OLG München, Urteil vom 13.01.1995 – 23 U 4631/94 –, juris Rn. 22; Grüneberg in Grüneberg,
, 84. Aufl. 2025, § 326 Rn 7). Im Übrigen behält der Schuldner nach §§ 275 Abs. 4, 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1
den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3
nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. So liegt der Fall hier. Der Untergang der Anlage beruhte, wie noch auszuführen ist, auf einer fahrlässigen Verletzung der dem Beklagten vertraglich gegenüber der Klägerin obliegenden Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2
) für die Pachtsache. (
/Zehelein, 73. Ed. 1.2.2025,
R/Lehr,
Rn. 968). Denn für das Schaffen der technischen Vorkehrungen gegen das Einfrieren von Wasserleitungen ist der Vermieter verantwortlich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.1991 – 2 U 285/90 –, NJW-RR 1991, 974-97; Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete,
Rn. 964 f.). Randnummer 60 Die vorgenannten Obhutspflichten gelten prinzipiell auch für den Mieter bzw. Pächter während einer pandemiebedingten Schließung seines Gewerbebetriebs. Auch wenn er die Pachtsache nicht nutzen kann und darf, muss er grundsätzlich dafür sorgen, dass das Pachtobjekt in dieser Zeit durch die Nichtnutzung keinen Schaden nimmt; er muss also etwa Leitungen durchspülen, Kontrollgänge machen etc. Haben die Parteien im Pachtvertrag keine Regelungen für diesen Fall getroffen, ist der konkrete Umfang der Pflichten durch Auslegung zu ermitteln (Klein-Blenkers in: Kroiß, Rechtsprobleme durch COVID-19, 2. Aufl. 2021 Rn. 492). (bb) Randnummer 61 Nach diesen Maßstäben oblag dem Beklagten und nicht der Klägerin die Obhutspflicht über das Pachtobjekt dahingehend, dass die auf dem Schiff befindlichen Wasserleitungen vor Frost zu schützen waren. Dies gilt auch für die bestehende Zuleitung von der am Ufer befindlichen Stele. Indem der Beklagte versäumt hat, trotz andauernden Frostes die Wasserzuleitung zum und auf dem Schiff abzusperren, hat er seine vertraglichen Schutzpflichten für das Pachtobjekt fahrlässig verletzt. Randnummer 62 In dem schriftlichen Pachtvertrag haben die Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen dazu getroffen, ob und gfl. in welchem Umfang der Beklagte die auf dem Schiff befindlichen Rohrleitungen im Allgemeinen und insbesondere bei Leerstand des Objekts vor Frost schützen musste. Insoweit sind die obigen anerkannten Grundsätze heranzuziehen. Für eine abweichende Beurteilung besteht unter Berücksichtigung auch der Besonderheiten des hier streitgegenständlichen Pachtobjekts keine Veranlassung. Der Beklagte konnte und musste die Gefahr des Einfrierens von Wasserleitungen in den leerstehenden und nicht geheizten Räumlichkeiten erkennen. Mit der Situation des Pachtobjekts war er, auch unter Berücksichtigung der Wettergegebenheiten, vertraut. Er hatte jederzeit – auch und gerade während der pandemiebedingten Schließung – uneingeschränkten Zugang zu dem Pachtobjekt, von dem er auch Gebrauch machte. Nach eigenen Angaben war er regelmäßig vor Ort, zuletzt zwei Tage vor dem Schadenseintritt (so ausdrücklich die Berufungsbegründung vom 18.06.2024, dort Seite 8, Bl. 91 eA). Da es nach den eigenen Angaben des Beklagten bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht schon in der Vergangenheit des Öfteren zum Einfrieren von Leitungen gekommen war (Bl. 271 PA), musste ihm angesichts des in den Tagen und Wochen vor dem hiesigen Schadensfall aufgetretenen Frosts die Gefahr eines erneuten Einfrierens der Leitungen bewusst gewesen sein (Nachttemperaturen im Januar mehrfach im Frostbereich bis ca. -8,5°C; ab dem 08.02.2021 bis zum 16.02.2021 Tiefstwerte von -9,5°C am 11.02.201; zwischen 12.02.2021 bis 14.02.2021 Werte von -6°C und -8°C). Dies gilt umso mehr, als es unstreitig im Jahr 2018 schon einmal einen frostbedingten Schaden an der Anlage gegeben hatte, bei dem nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten Wasser ausgelaufen war. Seinerzeit war der Beklagte durch den Zeugen S., den Ehemann der Klägerin, unstreitig darauf hingewiesen worden, dass dieser zukünftig bei drohendem Frost das Wasser an der Stelle abdrehen möge, um einen neuen Frostschaden zu vermeiden (so ausdrücklich der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.06.2023, Bl. 366 PA). Der Beklagte hatte das spätestens hierdurch begründete Gefahrenbewusstsein zum Anlass genommen, die betreffende Zuleitung von der Stele zu isolieren. Randnummer 63 Diese Maßnahme war indessen unter den konkreten Umständen zum Schadenszeitpunkt erkennbar unzureichend. Zwar mag sie geeignet gewesen sein, das Einfrieren in dem Zuleitungsbereich ab der Stele zu verhindern, nicht aber ein Einfrieren in den Leitungen im Inneren der Anlage. Dort aber hatte der Beklagte insgesamt nicht mehr geheizt. Unabhängig davon, wie genau die Beheizung in welchen konkreten Räumen hätte erfolgen können, war jedenfalls klar, dass bei Fehlen jedweder Beheizung und gleichzeitig fortdauernd möglichem Zufließen von frischem Wasser ein frostbedingter Rohrbruch drohte. Zuverlässig hätte ein solcher – unabhängig von der Beheizungstechnik in einzelnen Räumen des Schiffs – nur durch das vom Zeugen S. aufgegebene Abstellen der Frischwasserzufuhr verhindert werden können.
): Randnummer 65 Das Landgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, für eine eigenständige Beheizbarkeit des streitgegenständlichen Lagerraums zu sorgen und dass nicht die fehlende Beheizbarkeit, sondern die unterlassene Absperrung der Wasserzufuhr schadensursächlich gewesen sei. Der Senat teilt diese Einschätzung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist schon davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßes Beheizen der gesamten Anlage – wie sie ja auch während Zeiten des Normalbetriebs erfolgt sein muss – auch in für sich genommen nicht beheizbaren einzelnen Räumen jedenfalls ein Herabsinken der Temperaturen unter den Gefrierpunkt verhindert hätte. Unabhängig davon hätte der Beklagte im Hinblick auf seine Behauptung, der Lagerraum sei nicht beheizbar gewesen, in besonderer Weise gewarnt sein und gerade deshalb die Wasserzufuhr abstellen müssen. Randnummer 66 Anders als der Beklagte meint, steht einem ihm anzulastenden Schutzpflichtverstoß die im schriftlichen Pachtvertrag enthaltene Klausel des § 10 Nr. 7, wonach die Klägerin zu einer generellen Beheizung des Pachtobjekts verpflichtet war, nicht entgegen. Es ist unstreitig, dass die vertragliche Handhabung über Jahre so gestaltet war, dass der Beklagte entschied, zu welchem Zeitpunkt er welche Räume in welcher Weise mit den vorhandenen Heizanlagen beheizte. Ebenso ist unstreitig, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum entschieden hatte, – mit den nach wie vor verfügbaren Heizanlagen – nicht zu heizen. Schließlich ist unstreitig, dass er selbst regelmäßig zugegen war und die Entwicklung im Blick hatte. Irgendeine Kommunikation mit der Klägerin etwa im Sinne einer Mitteilung, dass die Heizung abgestellt sei und dass er selbst sich – entgegen der früheren Praxis – um Weiteres nicht mehr kümmern werde, erfolgte nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beklagte, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen, meint, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Klägerin „gleichermaßen ihre Pflichten einhalten und wahren würde, sodass das Pachtobjekt durch diese – gerade in der Pandemiephase – fortwährend beheizt“ werde. Er durfte hierauf ebenso wenig vertrauen wie darauf, dass an seiner Stelle die Klägerin den Wasserzulauf an der Stele bei Frost abstellen würde, obwohl dem Beklagten über dem Zeugen S. mitgeteilt worden war, er möge hierfür Sorge tragen.
) wurde vor ihrem Ablauf (31.12.2024) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 Alt. 2
spätestens im April 2022 mit Eingang des PKH-Antrags der Klägerin am 20.04.2022 gehemmt.
. Hiernach hat der Pächter dem Verpächter, wenn ein befristetes Pachtverhältnis durch außerordentliche Kündigung aus von dem Pächter zu vertretenen Gründen endet, den Schaden zu ersetzen, der diesem in Gestalt der bis zum Ablauf der fest vereinbarten Vertragsdauer entgehenden Pacht entsteht. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist der Anspruch auf Ersatz des Pachtausfallschadens zeitlich begrenzt auf den Zeitpunkt der erstmöglichen ordentlichen Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2018 – XII ZR 120/16; BGH, Urteil vom 16.02.2005 – XII ZR 162/02; jeweils zum vergleichbaren Fall eines Mietausfallschadens).
). Die Miete und die vereinbarten Betriebskosten (§ 556
) und sonstigen Nebenkosten unterfallen dem Schriftformerfordernis, so dass es sich auch nicht um eine nicht nach § 550
formbedürftige Vereinbarung von nur nebensächlicher Bedeutung gehandelt hatte (MüKoBGB/Bieber, 9. Aufl. 2023,
8). Randnummer 74 Das Pachtverhältnis endete vorliegend durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 15.09.2022 gem. § 581 Abs. 2
i.V.m. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
vorzeitig. Die Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgte aus vom Beklagten zu vertretenden Gründen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Randnummer 75 Der nächstmögliche (ordentliche) Beendigungszeitpunkt war der 31.03.2022 (§ 580a Abs. 2
: spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres). Die Klägerin kann damit den Ersatz ihres Pachtausfallschadens für den Zeitraum von 6 Monaten (Oktober 2021 bis März 2022) verlangen. Unstreitig war eine monatliche Pacht von 3.500 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % (= 4.165 € brutto) vereinbart. Hieraus ergibt sich der vom Landgericht zuerkannte, im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht in Zweifel gezogene Betrag von 24.990 €. Randnummer 76 Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin liegt, wie oben dargelegt, nicht vor.
eröffnet ist oder ob die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199
gilt (vgl. Staudinger/V. Emmerich
2). Randnummer 78 Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195
) wurde vor ihrem Ablauf (31.12.2024) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 Alt. 2
spätestens im April 2022 mit Eingang des PKH-Antrags der Klägerin am 20.04.2022 gehemmt. Randnummer 79 Nichts Anderes gälte, wenn man von der Anwendbarkeit des § 548
ausginge. Gemäß § 548 Abs. 1
verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Der Anwendungsbereich des § 548
ist vorliegend, wie das Landgericht richtig gesehen hat (Ziff. 3.3.2 der Entscheidungsgründe), nicht wegen Zerstörung des Pachtobjekts ausgeschlossen (vgl.: Streyl in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 548 Rn 32 f.). Randnummer 80 Die Klägerin erhielt die Pachtsache erst mit der Mitteilung der Bergung der Anlage im Sinne des § 548 Abs. 1
zurück. Die verjährungsauslösende Bergung erfolgte im August
) und dann erneut mit Eingang des PKH-Antrags der Klägerin am 20.04.2022 (§ 204 Abs. 1 Nr. 14
). Randnummer 81 Die dagegen erhobenen Einwände der Berufung sind unbegründet. Der Beklagte macht geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, es habe keine Rückgabe des Pachtobjekts im Sinne des § 546
stattgefunden. Vielmehr habe die Klägerin, so der Erstberufungskläger, die unmittelbare Sachherrschaft spätestens mit der Bergung am 12.08.2021 zurückerhalten, weshalb mit Ablauf spätestens des 12.02.2022 Verjährung eingetreten sei (Seite 26 f. der Berufungsbegründung der Beklagten). Dieser Einwand ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Landgericht sich zwar mit dem Begriff der Rückgabe im Sinne des § 546
– in Abgrenzung zum Begriff des Rückerhalts im Sinne des § 548
– befasst hat, aber ebenso wie die Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Klägerin mit der Mitteilung der Bergung am 17.08.2021 das Pachtobjekt im Sinne des § 548
zurückerhalten hat. Es hat eine Verjährung vielmehr, wie oben ausgeführt, aufgrund der verjährungshemmenden Verhandlungen der Parteien und der erneuten Hemmung mit Eingang des PKH-Antrags der Klägerin verneint. Dagegen bringt die Berufung nichts vor. c. Randnummer 82 Der Klägerin hat gegen den Beklagten darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch wegen der irreparablen Beschädigung des Pachtobjekts gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1, 251, § 823 Abs. 1
in Höhe von 518.400 €.
aus, und der Beklagte hat eine Kompensation für die Zerstörung der als Unikat zu betrachtenden Anlage nach § 251 Abs. 1 Alt. 1
zu leisten (BGH, Urteil vom 10.07.1984 – VI ZR 262/82 –, BGHZ 92, 85-93, juris Rn. 9 ff.).
) liegt, wie oben ausgeführt, nicht vor.
bzw. §§ 291, 288
. 3. Randnummer 88 Der Klägerin steht gegen den Beklagten außerdem ein Anspruch auf Freistellung zu, soweit sie von der Bundesrepublik Deutschland für die Kosten der Bergung der Anlage gemäß Leistungsbescheid des WSA M.-S.-L. vom 08.04.2022 in Höhe von 207.552,55 € in Anspruch genommen wird (Ziff. II. des Tenors des landgerichtlichen Urteils). Randnummer 89 Die Höhe des aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1
folgenden Anspruchs steht außer Streit. Die Klägerin hat im Übrigen nachgewiesen, dass sie gemäß Leistungsbescheid des WSA M.-S.-L. vom 08.04.2022 in Höhe von 207.552,55 € (entsprechend der tatsächlich entstandenen Kosten für die Bergung der Anlage) in Anspruch genommen wird. 4. Randnummer 90 Die Klägerin kann außerdem von dem Beklagten die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte G. Partnerschaftsgesellschaft mbB S. in Höhe von netto 4.813,50 € (Rechnung Nr. ...-22 vom 20.04.2022) verlangen (Ziff. III. des Tenors des landgerichtlichen Urteils). a. Randnummer 91 Hierbei handelt es sich – im Gegensatz zu den vom Landgericht nicht zuerkannten und mit der Zweitberufung weiterverfolgten Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Verteidigung der Klägerin gegen die strompolizeiliche Verfügung – ausschließlich um die Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen der Korrespondenz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Beklagten bzw. mit dessen Haftpflichtversicherer wegen der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten vertraglichen und deliktischen Ansprüche entstanden sind. Die Freistellungspflicht des Beklagten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 242 Abs. 2, § 823 Abs. 1, § 257
. Die Rechtsverfolgungskosten waren aus Sicht der Klägerin als Geschädigter zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Inanspruchnahme des Beklagten und dessen Versicherer notwendig war, um die berechtigten Interessen der Klägerin an einer Schadensregulierung durchzusetzen. b. Randnummer 92 Die Anspruchshöhe von netto 4.813,50 € gemäß Rechnung Nr. ...-22 vom 20.04.2022 steht im Berufungsverfahren außer Streit. Die Kosten belaufen sich auf 8.108,07 € brutto, worauf die Klägerin einen Teilbetrag von 2.380 € brutto geleistet hat. Die Klägerin hat nur die Erstattung des Nettobetrags geltend gemacht. 5. Randnummer 93 Schließlich kann die Klägerin die Feststellung verlangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Schadensereignis vom 14.02.2021, das Absinken der schwimmenden Anlage „V.“, entstanden ist und noch entstehen wird (Ziff. IV des Tenors des landgerichtlichen Urteils). a. Randnummer 94 Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Umstand, dass etwaige Folgekosten, die mit der Beschädigung, Bergung als auch mit der Lagerung des Schiffes verbunden sind, nach dem bisherigen Stand nicht umfänglich überblickt werden können. b. Randnummer 95 Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Im Hinblick auf die bisher eingetretenen, durch das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten verursachten Schäden kann nicht ausschlossen werden, dass es zu einer weitergehenden Haftung sowohl aus Vertragsrecht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2
, als auch aus Deliktsrecht gem. § 823 Abs. 1
kommen wird. Aus dem Leistungsbescheid des WSA vom 08.04.2022 ergibt sich, dass sich die Bergungskosten (zum damaligen Zeitpunkt) noch nicht abschließend beziffern ließen. Selbst wenn deren Bezifferung aufgrund des Zeitablaufs von inzwischen mehr als drei Jahren möglich wäre, ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls noch weitere Kosten dadurch entstehen werden, dass das Pachtobjekt vom derzeitigen Standort noch entfernt und anschließend entsorgt werden muss und gegebenenfalls ein Nutzungsentgelt für die mehrjährige Lagerung des Pachtobjektes zu zahlen ist. III. Randnummer 96 Die Zweitberufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen die strompolizeiliche Verfügung vom 17.02.2021 und dem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren entstanden sind, verneint.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.