Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Beurteilungszeitpunkt, Sachverständigenkosten und Tilgungsbestimmung Leitsatz 1. Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, verfahrensrechtlich der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt maßgeblich, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Liegen zwischen Gutachtenerstellung und Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich 6 Monate, kann in der Regel nicht von fehlender Aktualität der Grundlage für die Bemessung des Schadensersatzes ausgegangen werden. (Rn.27) 2. Zur teilweisen Brauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens: Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten kann entfallen, wenn das Gutachten unbrauchbar ist und der Geschädigte die Unbrauchbarkeit zu vertreten hat, etwa weil er gegenüber dem Schadengutachter unzutreffende Angaben macht, insbesondere ihm bekannte Vorschäden verschweigt. Dies setzt jedoch eine völlige Unbrauchbarkeit des Gutachtens voraus. Ist das Gutachten hingegen teilweise brauchbar - etwa, weil der Gerichtssachverständige Bestandteile daraus übernehmen konnte - kann der Geschädigte die Kosten des Schadengutachtens dem Grunde nach - wenn ggf. auch nur in geringerer Höhe - verlangen (Anschluss OLG Saarbrücken, Urteil vom 5. Juni 2025 - 3 U 68/24). (Rn.33) 3. Hat der Schädiger teilweise mit eindeutiger Tilgungsbestimmung geleistet, können diese Leistungen nicht auf Schadenspositionen verrechnet werden, die der Tilgungsbestimmung nicht entsprechen. (Rn.29) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 26. Juni 2025, 36 C 266/24 Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.06.2025 (36 C 266/24) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.011,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 146,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2024 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 43 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 57 Prozent. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 15 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 Prozent. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls am 15.02.2024 auf dem Gelände der „---“-Tankstelle in der --- in --- geltend. Randnummer 2 Der Zeuge --- befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers in das Tankstellengelände ein, während sich die Beklagte zu 2) mit dem beim Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug an einer Zapfsäule befand. Als die Beklagte zu 2) die Fahrertür ihres Fahrzeuges öffnete, kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Alleinhaftung der Beklagtenseite steht zweitinstanzlich nicht mehr in Streit. Randnummer 3 Der Kläger hat erstinstanzlich Reparaturkosten von 2.413,16 EUR, Sachverständigengebühren von 769,45 EUR und eine Unkostenpauschale von 26 EUR geltend gemacht unter Anrechnung einer Wertverbesserung von 100 EUR. Randnummer 4 Unter der Annahme einer Haftungsteilung sowie einer Kürzung bei den Reparaturkosten hat der Beklagte zu 1) vorgerichtlich 1.325,02 EUR (927,30 EUR auf den Fahrzeugschaden, 384,72 EUR auf die Sachverständigenkosten, 13 EUR auf die Kostenpauschale, Bl. 19, 96 eAkte AG) an den Kläger gezahlt. Auf die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren hat er 220,27 EUR entrichtet. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.783,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2024 zu zahlen; Randnummer 7 2. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 233,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie haben – soweit zweitinstanzlich noch von Belang – vorgetragen, die Reparaturkosten seien deutlich übersetzt; die Sachverständigenkosten seien wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers nicht zu erstatten. Randnummer 11 Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 12 Das Amtsgericht hat die volle Haftung der Beklagtenseite angenommen und diese verurteilt, an den Kläger einen restlichen Schadensersatz in Höhe von 415,56 EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 60,33 EUR zu zahlen. Randnummer 13 Das Erstgericht hat den Sachverständigen --- mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Gegenstand der Begutachtung sollte u.a. die Behauptung des Klägers sein, an seinem Fahrzeug sei ein Schaden in Höhe von 2.413 EUR entstanden. In seinem Gutachten vom 30.04.2025 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Netto-Reparaturbetrag von 1.715,58 EUR ermittelt. Den Ausführungen des Gutachtens vom 30.04.2025 zur Schadenshöhe hat sich das Amtsgericht in seinem nach Ablauf der Erklärungsfrist bis zum 13.06.2025 verkündeten Urteil angeschlossen und insbesondere angenommen, dass die im Vorgutachten enthaltenen Schäden am vorderen rechten Kotflügel sowie an der rechten Frontstoßfängerverkleidung des Fahrzeugs nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Darüber hinaus hat das Amtsgericht eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR zugesprochen, die Sachverständigenkosten hingegen nicht. Das vom Kläger vorgerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen --- sei unbrauchbar, nachdem dieser Vorschäden zu Unrecht dem streitgegenständlichen Unfall zugeordnet und der Kläger nicht dargelegt habe, den Sachverständigen über die Vorschäden unterrichtet zu haben. Im Ergebnis hat das Erstgericht somit (1.715,58 EUR Reparaturkosten + 25 EUR Unkostenpauschale abzgl. bereits gezahlter 1.325,02 EUR =) 415,56 EUR zugesprochen. Randnummer 14 Mit der Berufung begehrt der Kläger neben dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag die Zahlung weiterer 318,12 EUR Reparaturkosten sowie weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 384,73 EUR, insgesamt – dem Kläger ist offenbar ein nicht entscheidungserheblicher Rechenfehler unterlaufen – 1.121,41 EUR. Er behauptet, das Gericht habe im Rahmen der Reparaturkosten nicht die maßgeblichen aktuellen, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Preise ermittelt; im Gutachten sei lediglich die Kalkulation des vorgerichtlich tätigen Gutachters um die nicht schadensbedingten Positionen korrigiert worden. Die – nach dem Erstgericht zum Unfallzeitpunkt berechtigten – Kosten in Höhe von 1.715,58 EUR netto seien zwischenzeitlich um mindestens 20% gestiegen, so dass diese insgesamt mindestens 2.058,70 EUR betrügen und damit noch 733,68 EUR offen stünden, von denen das Gericht lediglich 415,56 EUR zugesprochen habe. Das Amtsgericht hätte jedenfalls Sachverständigenkosten auf Grundlage der bestätigten Reparaturkosten zusprechen müssen, mithin eine Grundgebühr aus den ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 1.715,58 EUR zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die Sachverständigenkosten stünden daher noch in Höhe von 50% und damit 384,73 EUR offen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt: Randnummer 16 Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 26.06.2025 – AZ: 36 C 266/24 – wird aufgehoben und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.121,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2024 zu zahlen; Randnummer 17 die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 146,96 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 Hilfsweise beantragt der Kläger, Randnummer 19 das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Saarbrücken zurückzuverweisen. Randnummer 20 Die Beklagten beantragen, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Kläger habe im Rahmen der seitens des Gerichts gesetzten Stellungnahmefrist die Feststellungen des Sachverständigen und dessen offengelegte Kalkulation nicht angegriffen. Soweit der Kläger nunmehr in den Raum stelle, dass sich die ermittelten Nettokosten um mindestens 20% erhöht hätten, sei dies unsubstantiiert und verspätet. Zu Recht habe das Amtsgericht das vorgerichtliche Gutachten als unbrauchbar eingestuft. Denn dieses weise nicht nur Schadenspositionen aus, die mit dem streitgegenständlichen Unfall nicht in Zusammenhang stünden, sondern habe auch ansonsten eine sach- und fachgerechte Reparatur gerade nicht dokumentiert. So habe das vorgerichtliche Gutachten auch erforderliche Lackierungsarbeiten außer Acht gelassen. II. Randnummer 23 1. Die statthafte Berufung ist fristgerecht erhoben und begründet und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 24 In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Dem Kläger steht neben dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag noch ein Anspruch auf Erstattung weiterer Reparatur- und Sachverständigenkosten zu. Die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der Sachverständigenkosten ist jedenfalls nach erfolgter Rückabtretung durch den Sachverständigen an den Kläger (Bl. 234 eAkte AG) gegeben und zweitinstanzlich auch nicht mehr streitig. Randnummer 25 2. Soweit die Berufung, was die Erstattung der Reparaturkosten anbelangt, teilweise Erfolg hat, ist dies nicht auf die Argumentation des Klägers, das Amtsgericht habe bei der Schadenshöhe auf nicht-aktuelle Wert abgestellt, zurückzuführen, sondern vielmehr darauf, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhafterweise die seitens des Beklagten zu 1) auf die Sachverständigenkosten gezahlten 384,72 EUR auf die Reparaturkosten verrechnet hat. Randnummer 26
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