Deckungsanfrage und Prüfungsfrist in der Rechtsschutzversicherung; Erfolgsaussicht einer Impfschadenklage Leitsatz
(1)Randnummer 35 Bereits der Wortlaut der Anfrage deutete aus Sicht eines objektiven Empfängers erkennbar auf das Anliegen hin, eine Deckungszusage auch für die gerichtliche Inanspruchnahme des Impfstoffherstellers zu erlangen. Die E-Mail vom
- November 2022 enthielt keine ausdrückliche oder sonst eindeutig erkennbare Beschränkung auf die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, die mit der beigefügten Rechnung abgerechnet wurde. Vielmehr konnte die Beklagte der Wendung, man habe sich „in Bezug auf die Anspruchsgrundlage… im Anschreiben ausdrücklich nicht festlegen“ wollen, „um einen Spielraum für einen außergerichtlichen Vergleich zu belassen und die Fronten nicht zu verhärten“, entnehmen, dass die Klägerin für den Fall, dass eine außergerichtliche Einigung mit dem Impfstoffhersteller nicht erzielt werden sollte, Kostenrechtsschutz auch für ein gerichtliches Verfahren benötigte. Zudem enthielt auch das beigefügte Aufforderungsschreiben an den Hersteller die ausdrückliche Androhung, dass man „für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs… unserer Mandantschaft zur Klageerhebung raten“ werde und dass „unsere Mandantschaft… schon aufgrund ihres Gesundheitszustandes kein Interesse an einem zeit- und kostenaufwendigen Gerichtsfahren“ habe, „davor aber auch nicht zurückschrecken“ werde (Bl. 173 GA-I). Ein unbefangener Empfänger in der Lage des beklagten Versicherers konnte diese Erklärungen im Rahmen einer Deckungsanfrage nur dahin verstehen, dass diese sich auch auf die bereits konkret in Aussicht genommene, voraussichtlich auch erforderliche gerichtliche Vertretung erstrecken und nicht allein auf die außergerichtliche Vertretung beschränken sollte. Dass die Beklagte die Anfrage auch so verstanden hat, zeigt im Übrigen ihre Reaktion aus ihrem Schreiben vom
- Januar 2023 (Bl. 178 ff. GA-I). Anerkanntermaßen führt eine Anfrage nach Kostenschutz – nur – für die außergerichtliche Tätigkeit nicht dazu, dass der Versicherer bereits die Erteilung von Kostenschutz – auch – für die gerichtliche Interessenwahrnehmung prüfen müsste (OLG Düsseldorf, VersR 2018, 92). Indem die Beklagte die E-Mail vom
- November 2022 dahin beantwortete, dass sie „aufgrund der uns im Rahmen der Deckungsanfrage zur Verfügung gestellten Informationen… keinen Versicherungsschutz zur Verfügung stellen“ könne, und dass dies „sowohl für den gewünschten außergerichtlichen Kostenschutz als auch für Kostenschutz für die
- Instanz“ gelte (Bl. 178 GA-I), brachte sie zum Ausdruck, den Wunsch nach einer Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung als solchen erkannt zu haben und dementsprechend bescheiden zu wollen.
(2)Randnummer 36 Die außerhalb des Wortlautes liegenden Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage, gehen mit diesem Verständnis einher. Begehrt ein Versicherungsnehmer Deckung für einen Rechtsschutzfall und erfüllt er zu diesem Zweck die ihm auferlegten Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten (hier: Ziff. 4.1 ARB), so müssen bei der Auslegung seiner Erklärung auch seine berechtigten Erwartungen an das Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2021 – IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 42) berücksichtigt werden. Dieses sieht jeweils vor Klageerhebung, Berufungs- und Revisionseinlegung eine Prüfung der Erfolgsaussicht der vom Versicherungsnehmer beabsichtigten Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Rechtsschutzversicherer vor, geht also in der Regel dahin, bedingungsgemäß Kostenschutz, beschränkt auf die jeweilige Instanz, zuzusagen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 1990 – IV ZR 294/ 89, RuS 1990, 275; Urteil vom
- April 1999 – IV ZR 197/98, VersR 1999, 706; Bruns/Rapp, in: Bruck/Möller, a.a.O., § 17 ARB Rn. 16; Piontek, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 17 ARB 2010 Rn. 12). Eine weitergehende Einschränkung der (ersten) Deckungszusage auf die außergerichtliche Tätigkeit entspricht dagegen nicht der Regel und müsste im Einzelfall deutlich gemacht werden (LG München I, RuS 2014, 497 m. Anm. Graf; Obarowski, in: MünchKomm-VVG
- Aufl., § 125 Rn. 37). Ein Rechtsschutzversicherer wie die Beklagte, der diese Vertragslage kennt, wird deshalb davon ausgehen, dass eine – wie hier – nicht ausdrücklich auf die vorgerichtliche Interessenwahrnehmung beschränkte Deckungsanfrage mangels entsprechender Klarstellung auch eine Bitte um Kostenschutz für die erste Instanz beinhaltet (vgl. Graf, Anm. zu LG München I, r+s 2014, 497, 500). Dies gilt zumal er auch weiß, dass sich dadurch entstehende weitere (Rechtsanwalts-)Kosten wegen der gebührenrechtlichen Anrechnungsvorschriften (Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG) mit denen der vorgerichtlichen Vertretung ohnehin teilweise überschneiden. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt hingegen, dass die Klägerin selbst nach der Deckungsablehnung vom
- Januar 2023 mit der Beklagten weiter über die Eintrittspflicht für das gerichtliche Verfahren korrespondierte, auf deren Aufforderung hin zusätzliche Unterlagen vorlegte und auch deren im Rechtsstreit vertretener – unzutreffender – Ansicht, es sei zunächst nur um Deckung für die außergerichtliche Rechtsverfolgung gegangen, nicht dezidierter entgegengetreten ist. Zwar kann bei der Auslegung auch das nachträgliche Verhalten der Partei berücksichtigt werden; dies gilt aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Urteil vom
- Dezember 2006 – VII ZR 166/05, NJW-RR 2007, 529). Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste (BGH, a.a.O.; Urteil vom
- Juni 1988 – V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 m.w.N.). Weil die Beklagte aus Sicht eines unbefangenen Empfängers die Anfrage der Klägerin vom
- November 2022 damals als unbeschränkte Deckungsanfrage auch für die erste Instanz verstehen musste, ist es folglich für die Auslegung bedeutungslos, dass die Klägerin später, möglicherweise verleitet durch die – unzutreffende – Ansicht der Beklagten, ihrerseits von einer begrenzten Anfrage ausgegangen sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 1988 – V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 zur Abgrenzung von „Rücktritt“ und „Schadensersatz“).
(3)Randnummer 37 Andere Umstände, die dieser Auslegung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und auch im Rahmen der vom Senat angestoßenen (§ 139 Abs. 2 ZPO) Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt worden. Das gilt insbesondere für den Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, wonach es das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils in ungeprüfter Übernahme der – unzutreffenden – Ansicht der Beklagten (Bl. 381 GA-I) als „unstreitig“ bezeichnet hat, dass die Deckungsanfrage vom 2. November 2022 sich „ausschließlich auf die außergerichtliche Rechtswahrnehmung“ bezogen habe (LGU S. 12). Der Senat ist durch diese, im Kern die Auslegung – als Akt rechtlicher Würdigung (vgl. Senat, Urteil vom 26. April 2024 – 5 U 83/23, RuS 2025, 542, 543) – betreffende „Feststellung“ nicht gebunden, die als solche schon deshalb unrichtig ist, weil die Klägerin bereits in der Klageschrift zur Erlangung von Rechtsschutz – auch – für das gerichtliche Verfahren auf die beigefügte Deckungsanfrage vom 2. November 2022 und das Aufforderungsschreiben Bezug genommen hatte, denen eine solche Beschränkung nach dem oben Gesagten nicht zu entnehmen war. Dessen ungeachtet nehmen zwar auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen an der Bindungswirkung des Tatbestandes gemäß § 314 Satz 1 ZPO teil; dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn und soweit dieser Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist, und dem Erfordernis, dass sich solche Mängel aus dem Urteil selbst ergeben müssen, ist dabei genügt, wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 – VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165; Feskorn, in: Zöller, ZPO 36. Aufl., § 314 Rn. 6). Genauso verhält es sich hier, weil das Landgericht sich zur Begründung seiner Feststellungen (LGU, S. 12) ausdrücklich auf den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten E-Mail vom 2. November 2022 i.Vm. dem Schreiben vom 31. Oktober 2022 bezogen hat, die diesen Schluss nach dem oben Gesagten nicht zulassen, vielmehr daraus das Gegenteil erhellt. 3. Randnummer 38 Dahinstehen kann nach all dem, dass die Entscheidung des Landgerichts auch deshalb den Angriffen der Berufung Stand hält, weil die Beklagte selbst unter Berücksichtigung ihres Einwandes der mangelnden Erfolgsaussicht – jedenfalls in dem erstinstanzlich für berechtigt erkannten Umfang – zur Gewährung bedingungsgemäßen Rechtsschutzes auch für die erste Instanz verpflichtet bliebe. Der Senat teilt die eingehend begründete zutreffende Einschätzung, wonach die beabsichtigte gerichtliche Inanspruchnahme des Impfstoffherstellers, jedenfalls bezogen auf den – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der Bewilligungsreife, hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
- a)Randnummer 39 Nach Ziff. 3.4.1 ARB kann die Beklagte den Versicherungsschutz ablehnen, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mutwillig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach dieser Klausel will die Beklagte Versicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewähren, wonach der Versicherungsnehmer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte (§ 114 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVa ZR 76/86, VersR 1987, 1186). Das beruht darauf, dass die sachlichen Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht in der Rechtsschutzversicherung die gleichen wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 18). Hinreichende Erfolgsaussicht liegt demnach vor, wenn der von einem Kläger angenommene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint. In tatsächlicher Hinsicht muss das Vorbringen des Versicherungsnehmers schlüssig sein, und es muss die Möglichkeit erfolgversprechender Beweisführung bestehen; dabei dürfen die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 18; vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVa ZR 76/86, VersR 1987, 1186; Beschluss vom 9. September 1997 – IX ZB 92/97, VersR 1998, 75). Es genügt, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Anspruchsstellers ausgehen würde (Bruns/Rapp, in: Bruck/Möller, a.a.O., § 3a ARB Rn. 8; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069). Sind entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht eindeutig geklärt oder ist ihre Beantwortung umstritten, so besteht hinreichende Erfolgsaussicht, weil der vertraglich versprochene Rechtsschutz die dann immer offene gerichtliche Wertung nicht vorwegnehmen darf und es angebracht ist, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren sich mit diesen Fragen befasst (BGH, Urteil vom 20. April 1994 – IV ZR 209/92, VersR 1994, 1061; Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 18; OLG Karlsruhe, VersR 2026, 30; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 8. Aufl., § 128 Rn. 2; Bruns/Rapp, in: Bruck/Möller, a.a.O., § 3a ARB Rn. 6, m.w.N.). Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen. Treten aber zwischen der ablehnenden Entscheidung des Deckungsschutzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beachten (BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 20 f.; Urteil vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24, VersR 2025, 1450; OLG Karlsruhe, VersR 2026, 30).
- b)Randnummer 40 Hiervon ausgehend hat das Landgericht zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung angenommen, dass für die beabsichtigte gerichtliche Rechtsverfolgung der Klägerin, die sich – offenkundig – auch nicht als mutwillig (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO) erweist, hinreichende Erfolgsaussicht besteht, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife, d.h. hier: bei Deckungsablehnung durch die Beklagte – auch – für die erste Instanz, die bereits mit Schreiben vom 19. Januar 2023 (Anlage K9 = Bl. 178 ff. GA-I) erfolgte.
- aa)Randnummer 41 Wie in der angefochtenen Entscheidung sehr ausführlich und auch in der Sache zutreffend ausgeführt wird, worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AMG jedenfalls im Umfang der vom Landgericht für angemessen erachteten Schmerzensgeldhöhe schlüssig dargelegt und – insbesondere durch das Angebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens – ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Dass sie infolge der dritten Impfung gesundheitliche Schäden, auch in Gestalt der Verschlimmerung vorbestehender Erkrankungen oder Beschwerden, erlitten habe, hat sie ausreichend dezidiert behauptet. Weitergehender Vortrag hierzu oder gar die Vorlage aller Krankenunterlagen, wie die Beklagte sie mit ihrer Berufungsbegründung fordert, war nicht erforderlich, weil dies nicht zur Schlüssigkeit, sondern zum Nachweis dieser Behauptungen gehört. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag schon dann schlüssig, wenn der Anspruchsteller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, so kann der Vortrag weiterer Einzelheiten oder Erklärungen nicht verlangt werden, und es ist dann Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 34 m.w.N.). Dass die danach erforderliche Beweisaufnahme hier mit Sicherheit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird und deshalb keine Erfolgsaussicht besteht, konnte jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife ebenfalls nicht angenommen werden. Die von ihr eingewandte gesetzliche Kausalitätsvermutung (§ 84 Abs. 2 AMG) kann jedenfalls für wesentliche, von ihr vorgetragene Beschwerden, die nach der dritten Impfung neu aufgetreten sein sollen – insbesondere: verstärkte Benommenheit, Erschöpfung, Müdigkeit und Blutgerinnungsstörung – im vorliegenden Deckungsprozess nicht ohne weiteres als widerlegt erachtet werden; insoweit handelt es sich, bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife, um eine ungeklärte und schwierige tatsächliche Frage, deren Beantwortung nicht in die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten vorverlagert werden darf (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2026, 30). Der Einwand der Berufung, dass einzelne geklagte Beschwerden aus Sicht der Beklagten „von vornherein“ nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stünden, betrifft dagegen die Beweiserhebung und -würdigung und vermag die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht von vornherein auszuschließen. Entsprechendes gilt für von ihr aufgezeigte (vermeintliche) Widersprüche in der klägerischen Darstellung, die zwar geeignet sein können, die Ursächlichkeit der Impfung für den Gesundheitsschaden (oder Teile davon) in Zweifel zu ziehen; ob dies der Fall ist, muss aber im Rechtsstreit über die Hauptsache geklärt werden.
- bb)Randnummer 42 Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass auch die übrigen Voraussetzungen einer Haftung des Arzneimittelherstellers aus § 84 Abs. 1 AMG ausreichend schlüssig dargelegt wurden. Für die mit der Berufung erneut bezweifelte Behauptung, der Impfstoff habe bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMB), mit der sich die angefochtene Entscheidung befasst (LGU S. 16), folgt das schon daraus, dass diese Frage, bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife, ungeklärt erschien. In solchen Fällen offener Erfolgsaussicht aufgrund schwieriger Tat- oder Rechtsfragen ist Deckungsschutz zu gewähren (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2026, 30, 32 f.; s. auch BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23, BGHZ 241, 63 Rn. 18, wonach „großzügig zu verfahren“ sei). Soweit die Berufung demgegenüber auf mehrere instanzgerichtliche Entscheidungen verweist, in denen jetzt ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis des verwendeten Impfstoffes angenommen wurde, übersieht sie, dass diese ausnahmslos erst später ergangen sind und daher – ungeachtet der Frage, ob dies bereits eine ausreichende Klärung im vorgenannten Sinne ist – für den Zeitpunkt der Bewilligungsreife im Januar 2023 nichts besagen (a.A. offenbar OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2025 – 4 U 172/23, BeckRS 2025, 9267, allerdings entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. Grams, FD-VersR 2025, 809909, beck-online). Entsprechendes gilt für die seinerzeit hinsichtlich ihrer Beurteilung offenen Ausschlussgründe nach § 84 Abs. 3 AMG und § 3 Abs. 4 MedBVSV, die in der angefochtenen Entscheidung schon aus Gründen mangelnder Substanz verworfen wurden, deren Beurteilung aber auch – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – gleichfalls ungeklärt war und auf die die Berufung auch nicht mehr konkret eingeht.
- cc)Randnummer 43 Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die Einwände der Beklagten gegen die Höhe des vom Landgericht für schlüssig erachteten Teils der beabsichtigten Schmerzensgeldklage (§ 87 Satz 2 AMB, § 253 Abs. 2 BGB). Nach ganz allgemeiner Auffassung hat ein Rechtsschutzbegehren im Rahmen einer bezifferten Schmerzensgeldklage in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der verlangte Betrag noch vertretbar erscheint; die abschließende Entscheidung, welche Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind, wie diese Umstände zu bewerten sind, und wie das Gericht dabei sein Ermessen ausübt, sind jedoch erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2019 – 1 BvR 2666/18, MDR 2020, 632; Schultzky, in: Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 24). Die Entscheidung des Landgerichts hält sich, was die Höhe des für erfolgversprechend erachteten Betrages angeht, in diesem Rahmen. In dem angefochtenen Urteil wird nach eingehender Darstellung der maßgeblichen Grundsätze (s. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149) ausgeführt, dass und weshalb die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- Euro rechtfertigen können. Ausgehend davon, dass erhebliche ursächlichen Dauerfolgen (insbes. Müdigkeit, Erschöpfung) und daraus abgeleitete schwere Beeinträchtigungen in der privaten Lebensgestaltung behauptet werden, erscheint der vom Landgericht für erfolgversprechend erachtete Betrag von 50.000,- Euro jedenfalls nicht übersetzt (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2026, 30, 35). Die Einwände der Berufung, die auch insoweit – nur – auf die fehlende Substanz des klägerischen Vortrages verweisen und die Ursächlichkeit einzelner behaupteter Folgen in Abrede stellen wollen, betreffen demgegenüber Umstände, die aus den bereits dargelegten Gründen die hinreichende Erfolgsaussicht – auch der Höhe nach – nicht in Zweifel ziehen, sondern erst für die Beurteilung der Hauptsache eine – möglicherweise entscheidende – Rolle spielen werden. 3. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 45 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Randnummer 46 Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 Prozent (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 – IV ZB 19/05, VersR 2006, 716). Die Kosten der in zweiter Instanz allein noch im Streit stehenden gerichtlichen Wahrnehmung erster Instanz, auf die die Beklagte ihr Rechtsmittel beschränkt hat, belaufen sich, ausgehend von dem erstinstanzlich zuerkannten Hauptsachenstreitwert von 50.000,- Euro, auf Grundlage des bis 31. Mai 2025 geltenden Rechtsstandes und unter Berücksichtigung der teilweisen Anrechnung vorgerichtlich entstandener Gebühren auf insgesamt 8.471,35 Euro; nach Abzug eines Abschlages von 20 Prozent ergibt dies einen Streitwert für das vorliegende Berufungsverfahren von bis zu 7.000,- Euro.