Feststellungsinteresse bei behaupteten Schäden infolge der Entsorgung von Nabelschnurblut Leitsatz Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Einstandspflicht für materielle und immaterielle Schäden bei Verlust von Nabelschnurblut. (Rn.29) Orientierungssatz 1. Für künftige Vermögensschäden setzt das Feststellungsinteresse grundsätzlich voraus, dass nach der Art des geltend gemachten Schadens mit einem weiteren Schadenseintritt zumindest zu rechnen ist; fehlt es an einer solchen Möglichkeit, ist der Kläger auf die Leistungsklage verwiesen. (Rn.31) (Rn.39) (Rn.43) 2. Bei behaupteten Verletzungen absolut geschützter Rechte genügt für das Feststellungsinteresse bereits die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts. Der Kläger muss jedoch konkrete Umstände darlegen, aus denen sich eine solche Möglichkeit ergibt. (Rn.32) (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 29. Februar 2024, 16 O 61/23 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Februar 2024 - 16 O 61/23 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Einstandspflicht für alle entstandenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger aus dem Verlust seines Nabelschnurbluts am 7. Oktober 2022 resultieren. Randnummer 2 Die Mutter des Klägers schloss vor seiner Geburt mit der Beklagten zu 1, einem auf Entnahme und Einlagerung von Nabenschnurblut spezialisierten Biotechnologieunternehmen, einen Vertrag zur kostenpflichtigen Einrichtung eines Stammzelldepots (Anlage K1 Bl. 7 eA LG). Hierdurch verpflichtete sich die Beklagte zu 1, nach der Geburt des Klägers dessen Nabelschnurblut zu entnehmen und zu lagern. Mit der Gewinnung des Nabelschnurbluts beauftragte die Beklagte zu 1 die Geburtsklinik der Beklagten zu 2, in welcher der Kläger am 7. Oktober 2022 gesund mittels primärer Sectio bei Beckenendlage geboren wurde. Die Entnahme des Nabelschnurbluts wurde jedoch versäumt und die Nabelschnur entsorgt. Die Hintergründe hierfür sind zwischen den Parteien streitig. Randnummer 3 Am 13. Januar 2023 erklärte die Beklagte zu 1, dass sie sich mit Wirkung eines am 15. Dezember 2022 rechtskräftig gewordenen Feststellungsurteils verpflichtet, dem Kläger die Mehrkosten für eine mögliche Eigenspende (z.B. Zellseparation, Knochenmark) oder für eine Fremdspende von Stammzellen (z.B. Zellseparation, Knochenmark) zu ersetzen, sofern der Einsatz von Nabelschnurblut bei dem Kläger medizinisch erforderlich werden sollte (Anlage B 3 Bl. 59 eA LG). Eine weitergehende Haftung wurde von der Beklagten zu 1 unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgelehnt. Randnummer 4 Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die Feststellungsklage zulässig sei, da er ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für nicht völlig unwahrscheinliche Zukunftsschäden habe. Die Errichtung des Depots diene als Rückversicherung für den Fall, dass der derzeit gesunde Kläger später an einer schweren Krankheit leide. Das Nabelschnurblut habe den Vorteil, was zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es sofort einsatzbereit, besonders anpassungsfähig und für eine Behandlung sofort verfügbar sei. Für den Kläger bestehe aufgrund des Verlustes des Depots die Gefahr, bei Eintritt einer schweren Erkrankung nicht geheilt werden zu können. Sein Schaden liege auch in dem Verlust der Möglichkeit, am medizinischen Fortschritt teilnehmen zu können. Randnummer 5 Darüber hinaus sei die Klage auch begründet. Er habe sowohl gegen die Beklagte zu 1 als auch gegen die Beklagte zu 2 einen vertraglichen Anspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Entnahme des Nabelschnurbluts, weswegen beide Beklagte als Gesamtschuldner hafteten. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 ergebe sich ein solcher Anspruch aus dem zwischen seiner Mutter und der Beklagten zu 2 geschlossenen Behandlungsvertrag, in dessen Schutzbereich er einbezogen worden sei und dessen Vertragsgegenstand auch die Entnahme des Nabelschnurbluts beinhaltet habe. Randnummer 6 Im Hinblick auf den mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag, in dessen Schutzbereich er ebenfalls über die Rechtsfigur eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen sei, hat er die Ansicht vertreten, dass die Haftungsbeschränkung in § 8 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Randnummer 7 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Randnummer 8 Die Beklagte zu 1 hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger - im Verhältnis zu ihr - aufgrund des titelersetzenden Anerkenntnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Klage habe. Randnummer 9 Sie hat behauptet, dass im Verlauf der Geburt die Verlegung der Mutter des Klägers wegen eingetretener Komplikationen in einen OP-Saal erforderlich gewesen sei. Bei der Verlegung sei das Entnahmepaket versehentlich nicht mitgenommen worden, da der Fokus des behandelnden Arztes auf die Gesundheit des Klägers und dessen Mutter gerichtet gewesen sei. Randnummer 10 Aufgrund der wirksamen Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe dem Kläger auch kein über das titelersetzende Anerkenntnis hinausgehender Anspruch zu. Randnummer 11 Die Beklagte zu 2 hat die Ansicht vertreten, dass es bereits an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehle, weswegen die Feststellungsklage unzulässig sei. Da der Kläger gesund sei, stehe eine ernsthafte Möglichkeit eines späteren Schadenseintritts nicht zu befürchten. Bereits nach dem klägerischen Vortrag bestehe nur eine theoretische Möglichkeit des Schadenseintritts, was zur Bejahung des Feststellungsinteresses nicht ausreichend sei. Randnummer 12 Im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 bestehe darüber hinaus auch kein Rechtsverhältnis. Gegenstand des Behandlungsvertrags zwischen der Beklagten zu 2 und der Mutter des Klägers sei die dem Facharztstandard entsprechend durchgeführte Geburt des Klägers gewesen. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur Entnahme von Nabelschnurblut sei nicht Gegenstand des Behandlungsvertrags gewesen. Die Beklagte zu 2 habe lediglich als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1 fungiert, so dass es auch an der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 fehle. Randnummer 13 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage wegen des fehlenden Feststellungsinteresses des Klägers als unzulässig abgewiesen. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Randnummer 14 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt. Das Urteil beruhe bereits deswegen auf einem Verfahrensfehler, weil es die Klage als sowohl unzulässig als auch unbegründet abgewiesen habe, was wegen des Umfangs der materiellen Rechtskraft prozessual nicht zulässig sei. Randnummer 15 Dessen ungeachtet habe das Landgericht die Anforderungen an ein notwendiges Feststellungsinteresse überspannt. Es gehe hier um die Verletzung der Gesundheit, mithin eines absoluten Rechtsguts, so dass es auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht ankomme. Indem das Landgericht die Beweisangebote des Klägers hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts übergangen habe, habe es den Kläger auch in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, was zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Stammzellentherapie bereits seit vielen Jahren Anwendung bei der Behandlung von Krebsarten, wie etwa Leukämie, finde. Darüber hinaus werde die Stammzellentherapie auch bei Muskelverletzungen im Leistungssport eingesetzt. Randnummer 16 Die Feststellungsklage sei auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 zulässig, da die von ihr abgegebene Erklärung zu ihrer Einstandspflicht wegen der darin enthaltenen Einschränkung der „medizinischen Erforderlichkeit“ des Einsatzes von Nabelschnurblut keinem rechtskräftigen Feststellungsurteil gleichstehe. Randnummer 17 Darüber hinaus rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Vortrag zur Passivlegitimation der Beklagten zu 2. Der zwischen den Beklagten geschlossene Vertrag entfalte eine Schutzwirkung zugunsten des Klägers. Die Verpflichtung zur Gewinnung des Nabelschnurbluts belege die Leistungsnähe des Klägers. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Februar 2024, Az. 16 O 61/23, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die aus dem Verlust von Nabelschnurblut vom 7. Oktober 2022 entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Randnummer 20 Die Beklagten beantragen, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 23 Soweit der Kläger in Bezug auf das Feststellungsinteresse auf einen therapeutischen Einsatz der Stammzellen bei Leukämieerkrankungen hingewiesen habe, behauptet die Beklagte zu 1, was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, dass jährlich etwa 13.700 Menschen an Leukämie erkranken würden. Gemessen an der Gesamtbevölkerung Deutschlands sei das Risiko des Klägers, an Leukämie zu erkranken, rein theoretischer Natur. Zudem betrage die therapeutische Anwendung der Nabelschnurpräparate im Verhältnis zu den Gesamteinlagerungen bei der Beklagten zu 1 deutlich unter 1 Prozent. Randnummer 24 Die Beklagte zu 1 ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Erklärung vom 13. Januar 2023 auch unter Berücksichtigung des Zusatzes der medizinischen Erforderlichkeit einem rechtskräftigen Feststellungsurteil gleichstehe, da die Stammzellentherapie in Deutschland nur in einem solchen Fall und nur von Ärzten vorgenommen werden könne. Bei dem Nabelschnurblutpräparat handele es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das dem Transfusionsgesetz und dem Arzneimittelgesetz unterliege. Randnummer 25 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 5. November 2025 (Bl. 230 ff. eA OLG) Bezug genommen. II. Randnummer 26 Die Berufung ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Randnummer 27 In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Inhalt der Berufungsbegründung führt zu keiner anderen, dem Kläger günstigeren Beurteilung. Randnummer 28 1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass das Landgericht die Klage wegen des unterschiedlichen Umfangs der materiellen Rechtskraft verfahrensfehlerhaft als unzulässig und unbegründet abgewiesen habe. Wenn das Landgericht, wie hier, die Zulässigkeit der Klage eindeutig verneint, stellen die weiteren Ausführungen zur Begründetheit lediglich obiter dicta dar und erwachsen nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 – XII ZR 216/05, bei Juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 4 AZR 485/14, bei Juris Rn. 42). Ausführungen zur Begründetheit der Klage gelten dann als nicht geschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2023 – V ZR 270/21, bei Juris Rn. 15 mwN). Randnummer 29 2. Im Hinblick auf die Mehrkosten, die dem Kläger bei einer medizinisch notwendigen Eigen- oder Fremdspende von Stammzellen entstehen können, lässt bereits das außergerichtliche schriftliche Anerkenntnis der Beklagten zu 1 vom 13. Januar 2023 im Verhältnis zu ihr das Feststellungsinteresse entfallen, denn die Erklärung hat, soweit sie reicht, eine titelersetzende Wirkung (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. März 2006 – 4 U 117/05 - 99-, bei Juris Rn. 31 und 32 mwN). Soweit der Kläger mit seinem Feststellungsantrag darüber hinaus noch die Feststellung der Einstandspflicht für sämtliche entstandenen sowie künftigen Schäden sowohl gegenüber der Beklagten zu 1 als auch der Beklagten zu 2 begehrt, ist der Senat - wie bereits das Landgericht - der Auffassung, dass dem Kläger auch insofern ein schützenwertes rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung fehlt. Randnummer 30 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Schadensersatzfeststellungsklagen hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an eine künftige Schadensentstehung zu stellen sind, nach der Art des verletzten Rechtguts zu differenzieren. Randnummer 31
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