2 KWO, 24 Abs. 7 Satz 3 KWG sei die zuständige Parteileitung vor Einreichung der Wahlvorschläge mitzuteilen. Wahlvorschläge von Parteien bedürften der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung
7 Satz 3 KWG. Einzige Parteileitung sei der Landesvorsitzende ... .... Nur er sei berechtigt gewesen, den Wahlvorschlag der AfD zu bestätigen. Ein nachträglich eingereichtes "Schmierblatt" ohne Parteibezug – unterzeichnet von ... ... – stelle keine Mitteilung der Partei zur Benennung der zuständigen Parteileitung dar. Daher hätte der Wahlvorschlag 2 aufgrund eines Mangels im Hinblick auf die zuständige Parteileitung zurückgewiesen und der Wahlvorschlag 1 hätte wegen Entfall des Mehrfachbewerbungsverbotes zugelassen werden müssen. Die rechtsfehlerhafte Nichtzulassung des Wahlvorschlages 1 könne sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben. Wie die Wahlergebnisse im gesamten Wahlgebiet zeigten, hätte die AfD aller Voraussicht nach und angesichts der seinerzeitigen Umfrageergebnisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Falle der Zulassung ihrer Gebietsliste mindestens ein Mandat errungen. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 21.11.2024 – dem Kläger zugestellt am 23.11.2024 – wies der Beklagte seine Wahlanfechtung zurück und führte zur Begründung aus, ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften (§ 47 Abs. 2 KWG) liege nicht vor. Regionalverbandswahl- und Wahlbeschwerdeausschuss hätten den Wahlvorschlag 1 wegen des Mehrfachbewerbungsverbotes zu Recht nicht zugelassen, da mit dem Wahlvorschlag 2 durch die AfD ein weiterer gültiger Wahlvorschlag abgegeben worden sei. Soweit mit der Anfechtung geltend gemacht werde, der Wahlvorschlag 2 sei nie gewählt worden, sei maßgeblich, dass eine den Vorgaben des § 24 Abs. 8 Nr. 4 KWG entsprechende Versicherung an Eides Statt bezogen auf die Anforderungen des § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG eingereicht worden sei. Hierdurch solle eine dezidierte Überprüfung der näheren Einzelheiten des Listenaufstellungsverfahrens vermieden werden. Aufgrund der für den Wahlvorschlag 2 eingereichten Unterlagen seien keine evidenten wahlrechtlichen Mängel erkennbar gewesen. Parteiinterne Vorgänge hingegen gehörten nicht zur Vorprüfung. Es sei daher aufgrund der abgegebenen Versicherung an Eides statt von einer rechtmäßigen Listenaufstellung auszugehen. Die Behauptung des Anfechtenden, der Einreicher des Wahlvorschlages 2, ... ..., habe in der Sitzung des Regionalverbandswahlausschusses vom 10.4.2024 kundgetan, der Wahlvorschlag 2 sei nicht durch die wahlvorschlagsberechtigte Partei gewählt worden, sei nicht verifizierbar und nach Angabe des Regionalverbandswahlleiters so nicht zu Protokoll erklärt worden. Soweit dem internen Protokoll zur Sitzung des Wahlbeschwerdeausschusses vom 16.4.2024 zu entnehmen sei, dass die Vertrauensperson des Wahlvorschlags 2 ( ... ...) angegeben habe, dass – anstelle einer Gebietsliste – eine Bereichsliste habe gewählt werden sollen, könne diese Äußerung nicht so interpretiert werden, dass damit erklärt worden sei, der Wahlvorschlag 2 sei nicht von der wahlvorschlagsberechtigten Partei gewählt worden. Der Wahlvorschlag 2 sei als Gebietsliste – ohne Bereichsliste – abgegeben worden. Eine Bereichsliste allein hätte demgegenüber keinen Bestand gehabt. Eine Änderung des Wahlvorschlages 2 (Bereichsliste statt Gebietsliste) wäre nur bis zum Ende der Einreichungsfrist, also bis zum 4.4.2024, möglich gewesen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist sei eine Änderung des Wahlvorschlages
...) und der stellvertretenden Vertrauensperson ( ... ...) möglich gewesen, was jedoch nicht erfolgt sei. Durch die vorgenannte Äußerung sei der Wahlvorschlag 2 auch nicht
KWG zurückgenommen worden, denn auch dies hätte einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson bedurft, die nicht vorliege. Zunächst sei der Wahlvorschlag 2 durch ... ... als Parteileitung bestätigt worden. Dem Wahlvorschlag 2 sei ein formloses Schreiben ohne Parteikennzeichnung beigefügt gewesen, in dem sich ... ... als erster stellvertretender Landesvorsitzender der AfD zur zuständigen Parteileitung erklärt habe. Damit sei der Wahlvorschlag 2 durch ... ... bestätigt worden, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages 2 am 28.3.2024 erster stellvertretender Landesvorsitzender und damit eindeutig der leitenden Sphäre der AfD zuzurechnen gewesen sei. Abgesehen davon führe ein Mangel in der Parteileitung ohnehin nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Dies ergebe sich aus § 27 Abs. 2 Satz 2 KWG, der die Bestätigung durch die zuständige Parteileitung nicht als Unwirksamkeitsgrund anführe. Daher sei selbst dann von einem gültigen Wahlvorschlag auszugehen, wenn ... ... zum Zeitpunkt der Bestätigung nicht als "Parteileitung" im Sinne von § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG anzusehen gewesen wäre. Soweit der Anfechtende einwende, die fallbezogene Annahme einer Mehrfachbewerbung führe dazu, dass Wahlvorschläge durch rechtsmissbräuchliches Verhalten auch zukünftig verhindert werden könnten, folge der Beklagte der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 27.1.2005 - 8 UE 211/04), wonach zwei Wahlvorschläge derselben Partei wegen des Verbots des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen zurückzuweisen seien, sofern eine notwendige, aber auch ausreichende Evidenzkontrolle keine Zweifel daran aufkommen lasse, dass beide Wahlvorschläge der Partei zuzurechnen seien. In solchen Fällen sei nicht zu prüfen, ob die betroffenen Wahlvorschläge oder einer von ihnen aus anderen Gründen unzulässig seien. Die danach fallbezogen durch die zuständigen Wahlorgane vorgenommene Evidenzkontrolle begegne keinen rechtlichen Bedenken, denn der Wahlvorschlag 2 sei unzweifelhaft der AfD zuzurechnen gewesen. Damit hätten zwei – jeweils für sich genommen – gültige Wahlvorschläge der AfD zur Wahl der Regionalversammlung und damit ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachbewerbung vorgelegen. Randnummer 8 Am 23.12.2024 erhob der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes. Zur Klagebegründung machte er geltend, der Bescheid der Beklagten sei aus verschiedenen Gründen unvertretbar und aufzuheben: Aufgrund verfassungsrechtlich verankerter Grundsätze (Selbstbestimmungsrecht des Volkes, Mehrparteienprinzip, Chancengleichheit der Parteien) sei es notwendig, dass der Gesetzgeber mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze, die einer besonderen zwingenden Rechtfertigung bedürften, selbst regele und dies nicht der Exekutive überlasse. Der komplette behördliche Ausschluss einer Oppositionspartei – wie er vorliegend erfolgt sei – stelle den denkbar schwersten Eingriff in das demokratische Geschehen dar. Der Beklagte verkenne mit dem Hinweis, dass parteiinterne Vorgänge nicht zur Vorprüfung gehörten, dass dieser Maßstab eben nur für die Vorprüfung gelte, d.h. den ersten Prüfungsschritt des Wahlleiters nach Erhalt des Wahlvorschlages, nicht jedoch für die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde. Der Beklagte berufe sich in seinem Bescheid auf ein "isoliertes Ausreißerurteil eines hessischen Verwaltungsgerichts" und verkenne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches in seinem Beschluss vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 - ausgeführt habe, dass bei der Aufstellung von Wahlkandidaten ein Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorganges sein könne, gewahrt sein müsse. Hielten die Parteien bei der Wahl der Kandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, begründe dies die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl und einen Wahlfehler. Eine Beschränkung der Überprüfung auf Verstöße gegen elementare Regeln und eine strikte Begrenzung der Erheblichkeit von Wahlfehlern sei notwendig, um einerseits die Autonomie der Parteien zu wahren, und um andererseits den durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen den größtmöglichen Bestandsschutz zu verschaffen. Dadurch könne der Gefahr, dass Parteien durch einen – bewussten – Verstoß gegen wahlrechtliche Regelungen bei der Kandidatenaufstellung Einfluss auf die Gültigkeit einer Wahl nehmen, begegnet werden. Hielten Parteien die Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, müsse der so zustande gekommene Wahlvorschlag durch den Wahlausschuss zurückgewiesen werden. Ohne Belang sei in dem Zusammenhang, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan bekannt gewesen sei oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten das Wahlorgan zu genügen habe, komme es insoweit nicht an. Allein der Verstoß gegen die wahlrechtlichen Mindestregeln mache die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. Ungeachtet dessen seien die Wahlorgane verpflichtet, im Rahmen des praktisch Möglichen und unter Berücksichtigung der kurzen Zeit, die ihnen zur Verfügung stehe, Feststellungen darüber zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem genannten Beschluss weiter ausgeführt, § 21 Abs. 1 Satz 2 BWahlG schreibe den Parteien vor, wer bei der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers als teilnahme- und stimmberechtigt zu behandeln sei. Demzufolge hätten die Parteien zu Mitgliederversammlungen mit dem Ziel der Aufstellung von Kandidaten regelmäßig alle im betreffenden Wahlkreis mit Erstwohnsitz gemeldeten Parteiangehörigen einzuladen, auch soweit diese anderen Ortsverbänden angehörten. Nicht jede unterlassene Einladung teilnahmeberechtigter Parteiangehöriger bedeute einen wahlrechtlich relevanten Gesetzesverstoß, denn trotz organisatorischer Maßnahmen lasse sich nicht immer zuverlässig sicherstellen, dass jedes teilnahmeberechtigte Mitglied zur Mitgliederversammlung eingeladen werde. Ein die Gültigkeit der Wahl berührender Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 BWahlG liege – damit die gültige Hervorbringung eines funktionsfähigen Repräsentationsorgans des Volkes nicht durch jede Nichteinhaltung von Verfahrensregeln in Frage gestellt werde – nur dann vor, wenn die Parteien den rechtlichen Gehalt der Vorschrift verkannt oder rechtlich mögliche und zumutbare organisatorische Maßnahmen unterlassen hätten, um auch nicht in der Parteiorganisation des Wahlkreises organisierte teilnahmeberechtigte Parteimitglieder zu den Mitgliederversammlungen einladen zu können. Die Einladung, die "zu der Liste aus dem Lager .../..." geführt habe, sei fehlerhaft, weil sie nicht an alle im Kreisverband E-Stadt-Land wohnhaften Parteimitglieder gerichtet gewesen sei. Aus der Urkunde ergebe sich, dass überhaupt nur die Mitglieder des Wahlbereichs E-Stadt-Land zur Aufstellung einer Bereichsliste E-Stadt-Land eingeladen werden sollten. Eine diesbezügliche Beweiserhebung sei entbehrlich, denn die "Liste .../..." sei entweder ungültig aufgrund des urkundlich dokumentierten Verstoßes der Nichteinladung des gesamten Kreisverbandes E-Stadt-Stadt, wenn sie tatsächlich als Gebietsliste eingereicht worden sei. Wenn sie hingegen als Bereichsliste eingereicht worden sei, sei sie
2 Satz 2 Nr. 7 KWG wegen Fehlens einer Gebietsliste ungültig. Die nach Einschätzung des Beklagten nicht verifizierbare Aussage des ... ... in der Sitzung des Regionalverbandswahlausschusses vom 10.4.2024, der Wahlvorschlag 2 sei nicht durch die wahlvorschlagsberechtigte Partei gewählt worden, sei durchaus nachweisbar und werde durch die Einladung des Herrn ... bestätigt. Herr ... habe in dieser Sitzung – dies könne auch der Presse entnommen werden – erklärt, man habe eine Bereichsliste wählen wollen und er habe nie die Einreichung einer Gebietsliste beabsichtigt, sondern auf dem Formular aus Unachtsamkeit statt Bereichsliste die Gebietsliste markiert. Für die Bestimmung der zuständigen Parteileitung sei § 6 Abs. 5 der Satzung der AfD Saar maßgeblich. Danach werde der Vorstand durch drei seiner Mitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende. Somit habe die Einzelperson ... nicht die zuständige Parteileitung sein können. Die vielen diesbezüglichen Klarstellungen seitens des Landesvorstandes hätten auch jede Möglichkeit einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht zerstört. Randnummer 9 Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2025 – 3 K 1957/24 – ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 21.11.2024 verpflichtet, die Wahl zur Regionalversammlung des Regionalverbandes E-Stadt vom 9.6.2024 für ungültig zu erklären. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Wahl zur Regionalversammlung für ungültig erkläre (§ 48 Abs. 3 Satz 1 KWG).
4 KWG sei die Wahl als Neuwahl durchzuführen, da seit dem ursprünglichen Wahltag mehr als sechs Monate vergangen seien. Ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachbewerbung habe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vorgelegen.
1 Satz 2 KWG könne jede Partei und Wählergruppe im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Habe dieselbe Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so seien diese Wahlvorschläge ungültig (§ 27 Abs. 2 Satz 3 KWG). Vorliegend erweise es sich als rechtsfehlerhaft, dass Wahl- und Wahlbeschwerdeausschuss – bestätigt durch den angegriffenen Bescheid des Beklagten – beide Wahlvorschläge unter Hinweis auf das Verbot der Mehrfachbewerbung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 KWG)
1 Satz 2 Nr. 2 KWG zurückgewiesen haben. Denn ein solcher Verstoß habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe nur ein zulassungsreifer Wahlvorschlag, nämlich der Wahlvorschlag 1 vom 7.3.2024, vorgelegen, der zur Wahl hätte zugelassen werden müssen. Der Wahlvorschlag 2 vom 28.3.2024 hätte demgegenüber
1 Satz 2 Nr. 2 KWG zurückgewiesen werden müssen, jedoch nicht wegen Verstoßes gegen das Mehrfachbewerbungsverbot des § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG, sondern wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG.
1 Satz 2 Nr. 2 KWG seien Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie u.a. den Anforderungen nicht entsprächen, die durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt sei. Der Wahlvorschlag 2 vom 28.3.2024 hätte nach dieser Vorschrift zurückgewiesen werden müssen, weil demokratische Mindestanforderungen des § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG bei der Kandidatenaufstellung nicht eingehalten worden seien. Ferner habe keine Bestätigung des Wahlvorschlags durch die zuständige Parteileitung im Sinne des § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG vorgelegen. Die Kammer sehe sich im Hinblick auf den Prüfungsumfang der Wahlanfechtung nicht daran gehindert, sich mit dem Sachvortrag des Klägers, dem von den Wahlbehörden als gültige Gebietsliste behandelten Wahlvorschlag 2 liege ein fehlerhaftes Listenaufstellungsverfahren in Gestalt der Wahl einer Bereichsliste zu Grunde, auseinanderzusetzen. Der Beklagte verkenne, dass der Kläger mit diesem Vortrag keine neuen Anfechtungsgründe im gerichtlichen Verfahren nachschiebe, sondern er bereits in seinem an den Beklagten gerichteten Anfechtungsschreiben – sogar unter Benennung der maßgeblichen Rechtsvorschrift (§ 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) – betont habe, der Wahlvorschlag 2 sei nie gewählt worden und daher nicht annahmefähig gewesen. Ferner habe er im genannten Anfechtungsschreiben auf die Sitzung des Regionalverbandswahlausschusses vom 10.4.2024 Bezug genommen und dargelegt, dass der Ausschuss eindeutig Kenntnis darüber erlangt habe, dass der "Wahlvorschlag 2 (Gebietsliste) niemals durch die wahlvorschlagsberechtigte Partei gewählt wurde." In öffentlicher Sitzung am 10.4.2024 habe der Einreicher "dieser 2. Liste ( ... ...) dem Regionalverbandswahlausschuss und allen anwesenden Personen und Institutionen" dies kundgetan. Durch die zitierten klägerischen Ausführungen und seine Bezugnahme auf § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, wonach zur Wahl von Bewerbern einer Partei in einer Mitgliederversammlung für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets wahlberechtigt seien, habe der Kläger bereits im Rahmen seiner Anfechtungsbegründung nach § 47 Abs. 4 KWG hinreichend deutlich gemacht, dass er bezweifelt, ob das dem Wahlvorschlag 2 zu Grunde liegende Listenaufstellungsverfahren zur Wahl einer Gebietsliste den Anforderungen des § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG genüge. Die von dem Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Hessen 1 Vgl. Urteil vom 27.1.2005 – 8 UE 211/04 - juris Vgl. Urteil vom 27.1.2005 – 8 UE 211/04 - juris entbinde aus Sicht der Kammer nicht davon, Verstöße gegen elementare Regeln des Kommunalwahlgesetzes zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen zitiere in seinem Urteil umfangreich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -. Hielten die Parteien die ihnen vom Bundeswahlgesetz abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, so entspreche der so zustande gekommene Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 1 BWahlG und müsse durch den Kreis- oder Landeswahlausschuss
G zurückgewiesen werden. Allein der Verstoß gegen die wahlrechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung mache die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 2 Vgl. Urteil vom 23.7.1991 – 4 B 91.392 - Vgl. Urteil vom 23.7.1991 – 4 B 91.392 - habe – bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht – angenommen, dass es bei Annahme eines unzulässigen Doppelauftretens von Parteien nicht von vornherein geboten sei, beide Wahlvorschläge zurückzuweisen. Der Zweck der Norm zwinge nicht zu der Annahme, dass grundsätzlich bei Einreichung von mehreren Wahlvorschlägen durch eine Partei alle Wahlvorschläge für ungültig erklärt werden müssten. Die dem zu Grunde liegende Erwägung, dass dem Gesetzeszweck auch durch Anerkennung nur eines gültigen Wahlvorschlags jeder Partei genügt sein könne, sei Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch der hessische VGH habe das Erfordernis der Erfüllung demokratischer Mindestanforderungen nicht aufgegeben. Fallbezogen ergebe sich aus der Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Regionalversammlung vom 11.8.2023, dass das Wahlgebiet des Regionalverbandes E-Stadt in zwei Wahlbereiche eingeteilt sei: 1. E-Stadt (Landeshauptstadt) und 2. Stadtumland (die neun regionalverbandsangehörigen Städte und Gemeinden – mit Ausnahme der Landeshauptstadt –). Ferner enthalte die Bekanntmachung den Hinweis, dass jede Partei im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen kann und der Wahlvorschlag als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden kann.
1 Satz 5, 58, 67 KWG sei die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält. Nach dieser Vorschrift wäre die von der Mitgliederversammlung am 23.3.2024 gewählte Liste als Bereichsliste unzulässig gewesen. Es sei jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Regionalverbandswahlleitung davon ausgegangen sei, dass eine Gebietsliste bei ihr eingereicht worden ist. Vom objektiven Empfängerhorizont habe der Wahlvorschlag 2 nämlich eine Gebietsliste dargestellt. Wie bei Wahlvorschlag 1 sei das Formular "Anlage 11 (zu § 19 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 KWO)" verwendet worden. Aus dem Wahlvorschlag 2 heraus sei nicht zu erkennen, dass die Wahl einer Bereichsliste beabsichtigt gewesen sein soll. Insbesondere seien die gewählten Bewerber unter Ziffer 1
Satz 1 KWG einer schriftlichen Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson bedurft. Eine derartige schriftliche Erklärung sei nie bei dem Regionalverbandswahlleiter eingegangen. Damit habe der Wahlleitung nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Gebietsliste vorgelegen, die auch als solche zu behandeln und nicht als Bereichsliste
1 Satz 5, 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG zurückzuweisen gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass die Regionalverbandswahlleitung ausweislich der Sitzungsniederschrift des Wahlbeschwerdeausschusses vom 16.4.2024 jedenfalls in ihrer Sitzung vom 10.4.2024 Kenntnis von der Äußerung des Herrn ... erlangt habe, man habe eine Bereichs- statt einer Gebietsliste aufstellen (und damit wählen) wollen, begründe dieser Umstand, der durch den Text der Einladung vom 2.3.2024 samt Tagesordnung bestätigt werde, einen Verstoß gegen demokratische Mindeststandards. Denn es sei zur Wahl einer Bereichsliste eingeladen worden, objektiv eingereicht worden sei jedoch eine Gebietsliste, die nicht von den in § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG vorgesehenen wahlberechtigten Mitgliedern gewählt worden sei. Zu den elementaren Verfahrensgrundsätzen betreffend die interne Vorbereitung einer Wahl von Bewerbern für eine Wahlliste gehöre, dass die wahlberechtigten Mitglieder einer Partei von einer Wahl Kenntnis erhalten. Eine ordnungsgemäße Einladung grundsätzlich aller wahlberechtigten Parteimitglieder im Rahmen des der Partei Möglichen und Zumutbaren sei damit unabdingbare Grundvoraussetzung für einen demokratischen, repräsentativen Wahlvorgang. Der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen habe mit Urteil vom 16.8.2024 – St 15/23 – ausgeführt, dass Wahlvorschläge, bei deren Erstellung Fehler unterlaufen seien, die den demokratischen Charakter der Wahl bereits in ihrer Grundlage verfälschen können, zurückgewiesen werden müssten. Nach diesen Maßstäben liege in Bezug auf das Zustandekommen des Wahlvorschlages 2 ein Wahlfehler vor, der den demokratischen Charakter der Wahl bereits in ihrer Grundlage verfälsche. Dieser Wahlfehler sei sogar offensichtlich, ohne dass es hierauf rechtlich ankäme. Zu der "Wahlversammlung" zur Listenaufstellung der Wahlvorschlagsliste (Bereichsliste) am 23.3.2024 seien – so der Text der Einladung – alle Mitglieder des AfD Kreisverbandes E-Stadt Land mit amtlichem Erstwohnsitz im Regionalverband Saarbrücken eingeladen worden. Aus TOP 13 der vorläufigen Tagesordnung, die der Einladung beigefügt gewesen sei, ergebe sich, dass die Wahl von Bewerbern für die "Bereichsliste Umland zur Regionalversammlung des Regionalverbandes E-Stadt" beabsichtigt gewesen sei. Es könne mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob zur Mitgliederversammlung vom 23.3.2024 alle im Kreisverband E-Stadt-Land mit Erstwohnsitz gemeldeten Parteimitglieder, auch soweit diese anderen Ortsverbänden angehörten, eingeladen wurden. Von Relevanz für die Frage der Einhaltung oder Nichteinhaltung demokratischer Mindestanforderungen sei hingegen der Umstand, dass die gesamten Mitglieder des Kreisverbandes E-Stadt-Stadt nicht eingeladen waren, da man offensichtlich eine Bereichsliste habe wählen wollen. Ausgehend von der bezweckten Wahl einer Bereichsliste habe sich die Einladung an § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG orientiert, wonach zur Wahl von Bewerbern einer Partei für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt seien. Offensichtlich beziehe sich die Einladung nicht auf das gesamte Wahlgebiet, sondern nur auf den Wahlbereich 1 (Stadtumland). Für die Wahl einer der Regionalverbandswahlleitung nach dem objektiven Empfängerhorizont tatsächlich vorliegenden Gebietsliste hätte jedoch
1 Satz 2 Nr. 2 KWG ein weitaus größerer Teilnehmerkreis eingeladen werden müssen. Nach dieser Vorschrift seien in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern einer Partei für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets wahlberechtigt. Mithin hätten die wahlberechtigten Mitglieder des gesamten Wahlgebiets eingeladen werden müssen, also die des Wahlbereichs Stadtumland, aber auch die des Wahlbereichs E-Stadt (Landeshauptstadt). Letztere seien aber überhaupt nicht eingeladen worden, wie der Einladungstext eindrücklich vor Augen führe ("an die stimmberechtigten Mitglieder der AfD wohnhaft im Regionalverband Saarbrücken außer in der Stadt E-Stadt"). Dieser – wenn man eine Gebietsliste annehme – (sogar offenkundige) Fehler bei der Einladung zur Listenaufstellungsversammlung, die dem Wahlvorschlag 2 zu Grunde liege, begründe einen Verstoß gegen § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, der in seiner konkreten Ausgestaltung nicht anders als ein elementarer Verstoß gegen demokratische Mindestanforderungen bewertet werden könne. Der Annahme eines Verstoßes gegen demokratische Mindestanforderungen stehe nicht entgegen, dass der Regionalverbandswahlleitung die Einladung vom 2.3.2024 möglicherweise zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht vorgelegen habe. Denn auf die Kenntnis des Zulassungsorganes oder darauf, ob ihm der Verstoß nach zumutbaren Ermittlungen hätte bekannt sein können, komme es bei einem Verstoß gegen die abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht an. Ebenso wenig sei von Relevanz, welchen Prüfungspflichten das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat. Allein der Verstoß gegen wahlrechtliche Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung mache die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. Ungeachtet dessen sei der Regionalverbandswahlleitung, die richtigerweise vom objektiven Vorliegen einer Gebietsliste ausgegangen sei, aufgrund der Äußerung des Herrn ... am 10.4.2024 in der Sitzung des Regionalverbandswahlausschusses, man habe eine Bereichsliste aufstellen wollen, der Verstoß gegen demokratische Mindestanforderungen hinreichend bekannt gewesen. Da allein der Verstoß gegen den demokratischen Kernbestand einer Kandidatenaufstellung die Zulassungsentscheidung fehlerhaft mache, sei lediglich ergänzend – ohne dass es im Ergebnis hierauf ankäme – darauf hinzuweisen, dass die Regionalverbandswahlleitung vorliegend nicht allein auf die eidesstattlichen Versicherungen vertrauen und die mündliche Aussage der aus ihrer Sicht zuständigen Parteileitung – ... ... – vom 10.4.2024 zur Wahl einer Bereichsliste anstatt einer Gebietsliste außer Acht lassen durfte. Dabei könne nicht auf die eidesstattliche Versicherung vom 23.3.2024, unterzeichnet durch ..., … und …, abgestellt werden. Maßgeblich sei die eidesstattliche Versicherung vom 23.3.2024, unterzeichnet durch …, …, … und …, denn nur diese Personen seien ausweislich der Niederschrift beauftragt gewesen, an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen
2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind. Das Vorliegen eidesstattlicher Versicherungen entbinde aber nicht davon, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, wie sie hier aufgrund der Aussage des Herrn ... gegeben seien und sich sogar aufgedrängt hätten, eventuellen Verstößen gegen demokratische Mindestanforderungen nachzugehen. Die Aussage des Herrn ... vom 10.4.2024 habe nicht außer Acht gelassen dürfen, denn sie habe ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines (sogar offenkundigen) Fehlers geliefert, der den Kernbestand einer demokratischen Kandidatenaufstellung betreffe. Dabei seien keine weiteren Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich gewesen, die von den Wahlbehörden in der Kürze der Zeit nicht hätten bewerkstelligt werden können, sondern es sei eine reine Rechtsfrage zu beantworten gewesen, nämlich ob eine nach demokratischen Mindeststandards zustande gekommene Gebietsliste im Sinne des § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG angenommen werden kann, wenn deren Wahl eine Einladung zur Wahl einer Bereichsliste zu Grunde liegt. Ferner habe den Wahlbehörden keine Bestätigung des Wahlvorschlages 2 durch die zuständige Parteileitung im Sinne der §§ 67, 58, 24 Abs. 7 Satz 3 KWG vorgelegen. Ob der Ansatz, auf die "leitende Sphäre" der Partei abzustellen oder ob unter zuständiger Parteileitung allein die rechtliche Vertretung der Parteien zu verstehen sei, könne fallbezogen dahinstehen, da hinsichtlich des als Gebietsliste verstandenen Wahlvorschlages 2 bereits in örtlicher Hinsicht keine Bestätigung durch die im Wahlvorschlag 2 genannte zuständige Parteileitung vorgelegen habe. Wenn zwei Personen im Wahlvorschlag als zuständige Parteileitung benannt seien, müssten auch beide aufgeführten Personen eine entsprechende Bestätigung bezogen auf das gesamte Wahlgebiet abgeben. Während im Wahlvorschlag 2 ... ... und ... ... als zuständige Parteileitung angegeben seien und Herr ... sich mit Schreiben vom 28.3.2024 zur zuständigen Parteileitung der Kommunalwahl 2024 im Regionalverband erklärt habe, habe Herr ... sich in seiner E-Mail vom 26.2.2024 lediglich zur zuständigen Parteileitung für die zum Regionalverband Saarbrücken gehörenden Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Stadt E-Stadt erklärt, so dass bezogen auf das gesamte Wahlgebiet keine Erklärung des Herrn ... zur zuständigen Parteileitung vorliege, sondern nur bezogen auf den Wahlbereich Stadtumland. Damit fehle es in Ansehung des Wahlvorschlages 2 an einer ordnungsgemäßen Benennung der Parteileitung für das maßgebliche Wahlgebiet im Sinne des § 69 Abs. 1 KWG. Ob der Wahlvorschlag 2 aufgrund der festgestellten fehlenden Bestätigung durch die Parteileitung
1 Satz 2 Nr. 2 KWG zurückzuweisen war, könne (letztlich) offenbleiben, da bereits angesichts der dargelegten Verletzung der in § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG enthaltenen Mindestanforderungen einer demokratischen Kandidatenaufstellung ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliege. Ferner bestehe die Möglichkeit, dass durch den Verstoß die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei (§ 47 Abs. 2 KWG). Angesichts der Umfrageergebnisse der AfD und ihrer erzielten Ergebnisse bei den Bezirksratswahlen am 9.6.2024 könnten Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers auf die Sitzverteilung nicht ausgeschlossen werden. Der Beklagte habe die Wahl daher
3 KWG wegen eines Verstoßes nach § 47 Abs. 2 KWG für ungültig zu erklären. Da seit dem Wahltag mehr als sechs Monate verstrichen seien, sei vorliegend nach § 49 Abs. 4 KWG eine Neuwahl durchzuführen. Randnummer 10 Der Beklagte und der Beigeladene zu
4 KWG eine Neuwahl durchzuführen ist. Randnummer 12 Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind jedoch unbegründet. Randnummer 13 Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis Randnummer 14 (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der diesbezügliche Vortrag begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus reklamierten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 15 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 6 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - (m.w.N.), jeweils bei juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - (m.w.N.), jeweils bei juris Randnummer 16 Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachbewerbung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 KWG) nicht gegeben war, weil nur ein zulassungsreifer Wahlvorschlag, nämlich der Wahlvorschlag 1, vorlag. Der Wahlvorschlag 2 hätte
1 Satz 2 Nr. 2 KWG wegen der Nichteinhaltung demokratischer Mindestanforderungen bei der Kandidatenaufstellung zurückgewiesen werden müssen (§ 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG). Randnummer 17 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich nicht aus dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht sei von einem fehlerhaften Prüfungsumfang ausgegangen, weil es auf den Vortrag und auf Äußerungen im Beschwerdeverfahren nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KWG, in dem die Vertrauensperson der Wahlvorschlagsliste 1 Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlags erhoben hatte, Bezug genommen habe. Zum einen betrifft der Einwand, allein die pauschale Bezugnahme im Rahmen der Wahlanfechtung des Klägers ermächtige das Verwaltungsgericht nicht, die Sachverhalte aus dem vorangegangenem Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KWG und dem Wahlanfechtungsverfahren nach § 47 Abs. 1 KWG um zwei eigenständige Verfahren handele, die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ist von daher für sich genommen nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors in Frage zu stellen. Zum anderen ist der Ansicht, die Sachverhalte aus dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren dürften bei der gerichtlichen Überprüfung nicht berücksichtigt werden, nicht zu folgen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2024, mit dem die Anfechtung der Wahl zur Regionalversammlung durch den Kläger zurückgewiesen wurde. Zu dem Verhältnis von diesem Anfechtungsverfahren zu dem vor der Wahl stattgefundenen Beschwerdeverfahren ist in dem angefochtenen Bescheid auf der Seite 7 ausdrücklich ausgeführt, dass die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl zur Regionalversammlung des Regionalverbandes E-Stadt und damit die Überprüfung der Entscheidungen des Regionalverbandswahlausschusses und des Wahlbeschwerdeausschusses über die Zulassung von Wahlvorschlägen zu der Wahl der Regionalversammlung
1 KSVG dem Landesverwaltungsamt obliegt. Dem ist zuzustimmen. Die in der Zulassungsbegründung vertretene Ansicht, das Beschwerdeverfahren nach § 28 KWG dürfe weder rechtlich noch tatsächlich Einfluss auf das vorliegend streitige Wahlanfechtungsverfahren nach § 47 Abs. 1 KWG haben, ist jedenfalls dann, wenn es – wie hier – um denselben Wahlvorschlag geht, nicht nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte nicht vor den ihm aus dem Beschwerdeverfahren bekannten Umständen, die für das Anfechtungsverfahren von Bedeutung sind, die Augen verschließen darf. Dies gilt umso mehr, als die Niederschrift über die Sitzung des Wahlbeschwerdeausschusses nebst Anlagen nach Übersendung durch den Regionalverband Gegenstand der das spätere Anfechtungsverfahren betreffenden Verwaltungsakten geworden ist. 8 Vgl. Bl. 39 ff. der Verwaltungsakte Vgl. Bl. 39 ff. der Verwaltungsakte Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte angesichts des konkreten Sachvortrags in der Anfechtungsbegründung verpflichtet war, die Verwaltungsakte vollständig zur Prüfung der vom Kläger gerügten Gesichtspunkte heranzuziehen. Der Kläger hat auch keineswegs, wie der Beigeladene zu
1 KWG überprüft die Kommunalaufsichtsbehörde die Wahl im Umfang der Anfechtung und ihrer Begründung. Da die Frage, ob eine wirksame Einladung zur Wahlversammlung am 2.3.2024, die zu dem Wahlvorschlag 1 geführt hat, nicht in der Begründung zur Wahlanfechtung des Klägers thematisiert wurde, ist dies nicht Gegenstand des Anfechtungsverfahrens geworden. Randnummer 21 Soweit der Beigeladene zu 1. "der Vollständigkeit halber" darauf hinweist, das Verwaltungsgericht habe keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, wer tatsächlich zur Versammlung, die dem Wahlvorschlag 2 zugrunde lag, eingeladen wurde, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Hinweises, dass es dem Kläger auch möglich gewesen wäre, den Mangel einer ordnungsgemäßen Einladung aller wahlberechtigten Parteimitglieder im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens zu rügen, da ihm das Einladungsschreiben für die Versammlung zum Zeitpunkt der Anfechtung vorlag. Denn der Beklagte hätte sich dieses Schreiben bei Erfüllung seines Prüfauftrags auch ohne weiteres vorlegen lassen können. Hierfür bestand – wie oben ausgeführt – allein aufgrund des Akteninhalts hinreichende Veranlassung. Randnummer 22 Auch dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung, soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, dass den Wahlbehörden keine Bestätigung des Wahlvorschlags 2 durch die zuständige Parteileitung vorgelegen habe, ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, kann nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich hierbei nicht um eine die Entscheidung selbständig tragende Erwägung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht letztlich offengelassen, ob der Wahlvorschlag 2 aufgrund der festgestellten fehlenden Bestätigung durch die Parteileitung
1 Satz 2 Nr. 2 KWG zurückzuweisen war, da bereits angesichts der Verletzung der in § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG enthaltenen Mindestanforderungen einer demokratischen Kandidatenaufstellung ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliege (S. 33 des Urteils). Zum anderen überzeugt der in dem Zusammenhang erfolgte Vortrag, die Erklärung von Herrn ... vom 6.2.2024, auf die das Verwaltungsgericht Bezug nehme, sei durch die zeitlich spätere Erklärung des Herrn ... vom 28.3.2024, mit der dieser sich zur zuständigen Parteileitung für den gesamten Regionalverband Saarbrücken erklärt habe, 11 Vgl. Bl. 61 der Verwaltungsakte Vgl. Bl. 61 der Verwaltungsakte "ersetzt" worden, nicht. Eine solche Ersetzungsabsicht lässt sich diesem Schreiben nicht entnehmen, da dort weder der Name des Herrn ... erwähnt wird noch darin ausdrücklich ein Bezug zu dem Wahlvorschlag 2, in dem Herr ... an erster Stelle als zuständige Parteileitung genannt wird, 12 Bl. 108 der Verwaltungsakte Bl. 108 der Verwaltungsakte hergestellt wird. Randnummer 23 Die Sache weist auch keine "besondere" Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. 13 Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das
, 48 KWG durch eine pauschale Bezugnahme auf den Inhalt eines Beschwerdeverfahrens erweitert?" Randnummer 27 Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann. 15 Vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 18.4.2024 - 2 A 214/22 - und vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, jeweils bei juris Vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 18.4.2024 - 2 A 214/22 - und vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, jeweils bei juris Dies ist hier der Fall. Aus § 48 Abs. 1 KWG ergibt sich eindeutig, dass die Wahl im Umfang ihrer Anfechtung und ihrer Begründung überprüft wird. Dabei kann grundsätzlich auch auf den Inhalt eines vorangegangenen Wahlbeschwerdeverfahrens Bezug genommen werden. Inwieweit eine solche Bezugnahme ausreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist damit nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, d.h. einer Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage kommt über den konkreten Fall hinaus keine wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts zu. Randnummer 28 Auch die Zulassungsbegründung des Beklagten zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Soweit dieser die Frage aufwirft Randnummer 29 "
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.