G mit sozialpädagogischen Hilfeanteilen (hier bejaht) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes,
G zur „Fachpraktikerin Hauswirtschaft“ im Zeitraum vom
den §§ 27 ff. SGB VIII gewährt, unter anderen im April 2010 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) in Gestalt einer Unterbringung in einer 5-Tage-Wohngruppe. Die Leistung ging zurück auf eine ärztliche Bescheinigung vom 22. Januar 2010 (Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychotherapie), wonach Frau … an einer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91.9), einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F81.9) und an einer belastenden Lebenssituation (ICD-10: F93.9) leide. In der Bescheinigung heißt es unter anderem, eine im September 2008 durchgeführte Überprüfung der intellektuellen Leistungsfähigkeit („Kaufman-Test“) habe ergeben, dass die Hilfeempfängerin sich im Bereich der leichten Lernbehinderung bewege. Es liege – wie näher ausgeführt wird – eine schwere Störung des Sozialverhaltens mit aggressiven Durchbrüchen vor. Die Hilfeempfängerin gehöre zum Kreis der
Die Unterbringung in der Wohngruppe dauerte an bis Juli
Erreichen des Hauptschulabschlusses im Sommer 2016 bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin erstmals mit Bescheid vom
formblattmäßiger Prüfung seiner Zuständigkeit, wobei das Formular unter anderem eine Abgrenzung zu Maßnahmen der Arbeitsförderung (SGB III) vorsieht – die „…“-Maßnahme mit Bescheid vom 26. September 2017 unter Verweis auf § 13 Abs. 2 SGB VIII als sozialpädagogisch begleitete Beschäftigungs- oder Ausbildungsmaßnahme. Die Leistung werde gewährt, da die Hilfeempfängerin in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sei, um soziale
teile auszugleichen und individuelle Beeinträchtigungen zu überwinden. Die Ausbildung könne nicht durch Maßnahmen anderer Träger oder Organisationen sichergestellt werden. Die Bewilligung galt ab dem
G im …s zu bewilligen. Randnummer 10 Am 1. August 2018 trat sie die Ausbildung, die ausschließlich in der Einrichtung erbracht wurde, an. Während der Ausbildung wohnte die Hilfeempfängerin bei ihren Eltern in …. Randnummer 11 In einer (wohl) durch die ausbildende Einrichtung vorgefertigten, durch eine Mitarbeiterin des Klägers unterschriebenen, undatierten Erklärung („Bestätigung durch das Jugendamt ……“) heißt es, für die Hilfeempfängerin sei aufgrund ihrer eingeschränkten sozio-emotionalen Entwicklung und der Einstufung in § 35a SGB VIII eine Ausbildung
G angezeigt. Kostenträger sei das Jugendamt des Klägers. Randnummer 12 Mit Vermerk vom 10. September 2018 befürwortete der Kläger die „Weiterführung“ der bisherigen Hilfe
2 und § 41 SGB VIII über die Vollendung des
G angezeigt sei. Die für diese Bestätigung vorgesehene – nicht aktenkundige – psychologische Begutachtung sei durchgeführt worden. Ein Ausbildungsplatz stehe im … zur Verfügung. Randnummer 14 Mit interner E-Mail vom 4. Februar 2019 berichtete eine Mitarbeiterin des Klägers, die Beklagte habe auf
frage telefonisch bestätigt, dass bezüglich § 66 BBiG ein Gespräch mit dem psychologischen Dienst der Behörde stattgefunden habe. Man habe – so der Sachbearbeiter der Beklagten telefonisch – in der Person der Leistungsempfängerin keine klassische Lernbehinderung feststellen können, lediglich eine Gefahr der Überforderung, weswegen keine „Reha-Ausbildung“ notwendig sei. Da das Jugendamt die Maßnahme im Jahr 2017 initiiert habe, halte sich die Beklagte nicht für verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Randnummer 15 In einem Vermerk vom
G sei aufgrund der Art und Schwere der Behinderung angezeigt. Randnummer 17 Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 5. März 2019 machte die Klägerin unter Verweis auf die §§ 102 ff. SGB X und § 43 SGB I sowie § 66 BBiG einen Kostenerstattungsanspruch geltend und bat um Fallübernahme. Die Ausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft sei eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und damit förderfähig
SGB III. Randnummer 18 Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 25. März 2019 entgegen. Eine Zuständigkeit für die fragliche Hilfeleistung bestehe ihrerseits nicht.
1 SGB III könne für behinderte Menschen, sofern wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich, eine Leistung zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, (wieder-)herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Anders als die Vorschrift verlange, gehöre die Hilfeempfängerin jedoch nicht zum Personenkreis des § 19 SGB III. Sie, die Beklagte, habe mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 lediglich bestätigt, dass eine Behinderung vorliege, die eine Berufsausbildung
G rechtfertige. Sie sei in diesem Zusammenhang bloß gutachterlich tätig geworden. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergebe sich daraus nicht. Randnummer 19 Ein weiteres Gespräch im Rahmen der Jugendberufshilfe zur einvernehmlichen Klärung der Kostenträgerschaft blieb am
Die vorläufige Bescheidung sei nicht zu beanstanden. Die Gefährdung der Ausbildung habe im Raum gestanden. Zudem habe – wie sich etwa an den ergebnislosen Fallbesprechungen im Rahmen der Jugendberufshilfe zeige – ein Kompetenzkonflikt bestanden. Sei die Zuständigkeit für eine beantragte Leistung streitig, so sei der erstangegangene Träger ermächtigt bzw. verpflichtet, vorläufige Leistungen zu gewähren. Für seine, des Klägers, Mitarbeiter der Jugendhilfe sei es schwer zu unterscheiden, ob eine solche Leistung in Unzuständigkeit oder in
rangiger Zuständigkeit bewilligt werde, da sie mit den Leistungstatbeständen des SGB III nicht so vertraut seien wie mit „ihrem“ Leistungskatalog des SGB VIII. Daher seien die §§ 102 ff. SGB X verschuldensunabhängig ausgestaltet. Jedenfalls erkläre sich die vorläufige Bescheidung daraus, dass eine Maßnahme
G bewilligt worden sei, für die die zuständige Sachbearbeiterin des Klägers die Zuständigkeit – jedenfalls die vorrangige Zuständigkeit – nicht bei sich gesehen habe. Um einen Fall des § 13 SGB VIII handele es sich im Ergebnis nicht. Gemäß § 13 Abs. 2 SGB VIII könne der Träger der Kinder- und Jugendhilfe geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen anbieten, soweit die Ausbildung der betroffenen jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt werde. Solche Maßnahmen und Programme eines anderen Trägers, der Beklagten, seien fallbezogen gegeben. Denn
1 SGB III (außerbetriebliche Berufsausbildung) könne die Agentur für Arbeit junge Menschen durch eine
1 SGB III förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Ausbildung unterstützen. Die bewilligte Berufsausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft sei eine förderungsfähige Berufsausbildung. Die alleinige Zuständigkeit für die betroffene Fördermaßnahme liege gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX aber auch dann bei der Beklagten, wenn man die Maßnahme aufgrund einer Behinderung der Hilfeempfängerin als Rehabilitationsmaßnahme ansehe. Die Zuständigkeit des Klägers für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beschränke sich demgegenüber im Rahmen der Eingliederungshilfe auf Leistungen an nicht erwerbsfähige junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien. Randnummer 22 Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus § 104 SGB X. Er, der Kläger, gehe davon aus, dass er für die fragliche Maßnahme nicht zuständig sei. Jedenfalls seien mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Juli 2006 – 5 K 192/05 – Leistungen der beruflichen Eingliederung
SGB III für einen jungen Menschen mit seelischer Behinderung vorrangig gegenüber Leistungen der beruflichen Eingliederung
1 SGB VIII). Die streitige Förderung
G unterfalle dem Leistungskatalog des SGB III. § 13 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB VIII verdeutliche den
rangcharakter der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der beruflichen Förderung. Die Einlassung der Beklagten, die Hilfeempfängerin sei nicht behindert im Verständnis des § 19 SGB III, sei nicht
vollziehbar. Dass der Behindertenbegriff erfüllt sei, habe die Beklagte selbst bestätigt. Darauf, ob die Beklagte die Ausbildung in der in Rede stehenden Einrichtung tatsächlich gefördert hätte, komme es nicht an. Die Jugendhilfeeinrichtung sei bis zuletzt ein langjähriger Kooperationspartner der Beklagten gewesen. Das … habe seit mehr als 25 Jahren im Auftrag der Beklagten berufsfördernde und -bildende Maßnahmen für junge Menschen mit Beeinträchtigungen durchgeführt. Dass die Leistungsgewährung ausweislich der bewilligenden Bescheide vorläufig erfolgt sei, stehe einem Anspruch aus § 104 SGB X nicht entgegen. Randnummer 23 Die Beklagte hat unter Beantragung der Klageabweisung ausgeführt, es sei bereits unklar, welche Art von Leistungen der Kläger überhaupt erbracht habe. Die Klageschrift benenne solche
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 habe der Kläger demgegenüber auch eine Hilfeleistung für junge Volljährige
Unabhängig davon scheitere ein Erstattungsanspruch aus den §§ 102, 104 SGB X wie aus den §§ 14, 16 SGB IX daran, dass sie, die Beklagte, nicht zur Leistung verpflichtet sei. Den behaupteten Zuständigkeitskonflikt habe es nicht gegeben. Der Kläger habe die Entscheidung, dass die Hilfeempfängerin die fragliche Ausbildung absolvieren solle, alleine getroffen. Im Frühjahr 2017 sei zwischen Hilfeempfängerin und Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden, wonach diese zunächst an einer Sonderförderung teilnehmen und ab Sommer 2017 eine Ausbildung habe aufnehmen sollen. In diesem Zusammenhang sei das psychologische Gutachten vom
G zu erstellen, habe sie, die Beklagte, ihren Berufspsychologischen Service (BPS) mit der Sache befasst, um die Frage einer Behinderung bzw. Notwendigkeit der Ausbildung zu klären.
– nicht aktenkundiger – Einschätzung des BPS habe keine klassische Lernbehinderung vorgelegen, allerdings eine drohende psychische Behinderung, falls es zu einer Überforderung komme. Daher habe das berufspsychologische Fachgebiet die fragliche Ausbildung befürwortet und die Bescheinigung
G sei erstellt worden. Sie sei in diesem Zusammenhang (bloß) gutachterlich tätig geworden und habe bescheinigt, dass die Hilfeempfängerin behindert i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX sei. Sie habe nicht zugleich erklärt, für Leistungen an die Betroffene zuständig zu sein. Sie habe die Hilfeempfängerin nicht in ihrem Bereich „Reha“ betreut. Ein Ausbildungsgang
G falle keineswegs in ihre alleinige Zuständigkeit. Vielmehr könne jeder Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX), der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX) erbringe, eine solche Ausbildung fördern. Eine Verpflichtung, die Ausbildung zu fördern, käme allenfalls in Betracht, wenn die Betroffene im Verständnis des § 19 Abs. 1 SGB III behindert wäre. Eine Ausbildung könne dann ggf. als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff. SGB III) gefördert werden. An der Behinderteneigenschaft fehle es indes.
dem Ergebnis der psychologischen Untersuchung vom 24. Mai 2017 habe lediglich die Berufs- und Ausbildungsreife gefehlt. Eine Behinderung, die eine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gemacht hätte (§ 19 SGB III), sei nicht festgestellt worden. Die Leistungspflicht des Klägers
, 41 SGB VIII sei demgegenüber – anders als eine Leistung
SGB VIII – wohl nicht davon abhängig, dass der Betroffene eine Behinderung habe, zumal die fragliche Ausbildung begonnen worden sei, bevor die Behinderteneigenschaft der Hilfeempfängerin festgestellt worden sei. Aufgeworfen sei dadurch zugleich die Frage der sachlichen Kongruenz der Leistungspflichten. Randnummer 24 Zudem sei zu sehen, dass die Leistungsbescheide vom 7. und 19. Februar 2019 ausweislich der Bescheidgründe zurückgingen auf Anträge der Hilfeempfängerin vom 31. Juli (mündlich) bzw. 7. September 2018 (schriftlich) sowie vom 10. September 2018. Der Kläger sei
1 Nr. 6 SGB IX ein Rehabilitationsträger. Als solcher wäre er
1 SGB IX im Falle seiner Unzuständigkeit gehalten gewesen, die Anträge binnen zwei Wochen weiterzuleiten. Durch das Fristversäumnis sei der Kläger
2 Satz 1 SGB IX leistender, also zuständiger Rehabilitationsträger geworden. Wegen der aus § 14 Abs. 2 SGB IX folgenden Zuständigkeit seien Gründe für eine vorläufige Bescheidung (§ 43 Abs. 1 SGB I SGB I) nicht gegeben. Damit scheide ein Erstattungsanspruch auf Grundlage des § 102 SGB X wie auch gemäß § 104 SGB X aus. Randnummer 25 Der Kläger hat erwidert, es überzeuge nicht, wenn die Beklagte ihrer Erstattungspflicht
SGB X entgegenhalte, dass sie für die fragliche Leistung nicht zuständig sei.
1 SGB VIII ließen die Vorschriften des SGB VIII die Leistungsverpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen unberührt. Unerheblich sei, dass die Beklagte die Leistung nicht initiiert habe. Der Einwand, eine Zuständigkeit des Klägers ergebe sich wegen der unterbliebenen Weiterleitung des Antrags aus § 14 Abs. 2 SGB IX, gehe gleichermaßen fehl. Durch das Fristversäumnis werde der Sozialhilfeträger lediglich leistender Rehabilitationsträger, so dass er die Leistung bei Unzuständigkeit zu erbringen habe. Daraus folge nicht, dass ihm alleine deshalb ein Anspruch auf Kostenerstattung abzusprechen wäre. Denn aus § 16 SGB IX ergebe sich, dass die allgemeinen Kostenerstattungsregelungen des SGB X gerade nicht ausgeschlossen seien.
4 SGB IX finde lediglich in Bezug auf § 105 SGB X eine Einschränkung statt. Nichts anderes folge daraus, dass er, der Kläger, die Folgeanträge nicht weitergeleitet habe. Denn ein Folge- oder Verlängerungsantrag für die gleiche Leistung sei kein neuer Antrag, der
Sei die Beklagte damit für die fragliche Fördermaßnahme zuständig, ergebe sich daraus zugleich, dass er, der Kläger, die berufliche Ausbildung der Hilfeempfängerin nicht auf Grundlage des § 13 SGB VIII habe gewähren, sie jedoch habe vorläufig bescheiden dürfen. Randnummer 26 Am 26. August 2020 und 4. Mai 2021 hat der Kläger weitere Bescheide über eine vorläufige Leistung
1 SGB I für die Ausbildung der Hilfeempfängerin
G erlassen. Randnummer 27 Am
G wegen „Art und Schwere der Behinderung“ der Hilfeempfängerin angezeigt sei, nicht auf eine fehlende Behinderteneigenschaft berufen könne (Verbot widersprüchlichen Verhaltens). Der Kläger habe daher nicht gemäß § 43 Abs. 1 SGB vorläufig, sondern
Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Sätze 1 und 4 SGB IX geleistet. Randnummer 31 Ein Anspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, der den allgemeinen Erstattungsregelungen (§§ 102 ff. SGB IX) als lex specialis vorgehe, bestehe nicht. Ein solcher bestehe nur für den
Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB X zweitangegangenen Leistungsträger, nicht aber für den erstangegangenen Kläger. Es spreche aufgrund der in der Hilfeplanfortschreibung vom 30. November 2018 enthaltenen Formulierung, es solle schnellstmöglich ein Gutachten wegen einer Maßnahme
G erstellt werden, für welche der Kläger eine Zuständigkeit der Beklagten gesehen habe, alles dafür, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit der Beklagten erkannt habe. Dafür spreche mit Gewicht auch die Zusammenfassung der (erst) am
dem Ergebnis seiner Prüfung ein anderer Träger zuständig sei, greife er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten ein, weswegen er, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf § 16 SGB IX sowie unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
Bestimmungen beurteilen lasse, die einem anderen Gerichtszweig zugeordnet seien (§§ 104, 114 SGB X), sei unerheblich. Es sei nicht erkennbar, dass die klägerseits ebenfalls bemühte Anspruchsgrundlage des § 102 SGB X, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, offensichtlich unter keinen Umständen einschlägig sei. Das Verwaltungsgericht sei daher
2 Satz 1 GVG gehalten, den einheitlichen Streitgegenstand umfassend
allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – also auch
Randnummer 33 Mit Urteil vom 20. April 2023 hat das Verwaltungsgericht auch die unter dem Geschäftszeichen 3 K 631/22 geführte (vormals an das Sozialgericht verwiesene) Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Kläger könne seinen Erstattungsanspruch nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX stützen, da er die fragliche Leistung erbracht habe, obwohl er seine Unzuständigkeit erkannt habe. Der Ausschluss des Erstattungsanspruchs gelte, so das Verwaltungsgericht, auch für § 104 SGB X. Prüfe und bejahe der zuerst angegangene Rehabilitationsträger auf einen bei ihm gestellten Antrag seine Zuständigkeit, so begründe § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX zwar eine im Verständnis des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X
rangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er
den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von § 14 SGB IX unzuständig, ein anderer Träger hingegen zuständig gewesen wäre. Dann könne der erstangegangene Rehabilitationsträger die Kosten der Maßnahme gemäß § 104 SGB X grundsätzlich vom vorrangig zuständigen (anderen) Rehabilitationsträger ersetzt verlangen. Ein solcher Anspruch scheitere fallbezogen jedoch daran, dass der Kläger seine eigene Zuständigkeit geprüft und verneint, aber gleichwohl geleistet habe. Er habe damit zielgerichtet in fremde Kompetenzen eingegriffen und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachtet. Das sei genau die Konstellation, in der § 16 SGB IX die Sanktionierung des erstangegangenen Leistungsträgers durch den Ausschluss seiner Erstattungsansprüche bezwecke. Randnummer 34 Antragsgemäß hat der
SGB III vorrangig, wenn ein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen sowohl
SGB III als auch
SGB VIII bestehe. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte bestanden habe. Denn es habe ausgeführt, dass die Beklagte sich mit Blick auf die Bescheinigung vom 10. Dezember 2018 schon wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nicht darauf berufen könne, dass der Hilfeempfängerin die Behinderteneigenschaft fehle. Das Gericht habe die Klage dementsprechend nicht mangels eines Anspruchs der Hilfeempfängerin gegen die Beklagte abgewiesen, sondern weil er, der Kläger, durch die Leistungsgewährung zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingegriffen habe. Dem sei nicht zu folgen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts 3 Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – juris Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – juris sei ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Rehabilitationsträger, der seine Zuständigkeit verneint habe, gleichwohl leiste und so das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachte. Ein solcher Ausschluss sei als Ausnahme zu verstehen. Daraus sei – so der Kläger – abzuleiten, dass in anderen Fällen die Erstattung nicht generell ausgeschlossen sei. So sei, wie das Landessozialgericht Hamburg 4 Urt. v. 30.6.2020 – L 3 R 135/18 – juris Urt. v. 30.6.2020 – L 3 R 135/18 – juris entschieden habe, anzunehmen, dass der erstangegangene Träger eine Erstattung verlangen könne, wenn er seine Zuständigkeit geprüft und irrtümlicherweise bejaht habe. So liege der Fall hier. Wie sich aus dem Vermerk seiner Mitarbeiterin vom 10. September 2018 ergebe, sei diese davon ausgegangen, dass eine Zuständigkeit des Klägers durchaus gegeben sein könne. So sei dort von der Befürwortung einer Hilfe für junge Volljährige (§ 13 SGB VIII) die Rede. Zudem sei § 66 BBiG im Zusammenhang mit § 35a SGB VIII genannt worden. Von einem zielgerichteten Eingriff in fremde Zuständigkeiten könne daher keine Rede sein. Erst in der Folgezeit sei er, der Kläger, eindeutig von einer vorrangigen Leistungsverpflichtung der Beklagten ausgegangen. Entsprechende Gespräche seien ohne Erfolg geblieben, so dass eine vorläufige Bewilligung
1 SGB I erfolgt sei. Eine Weiterleitung des Leistungsantrags sei danach nicht mehr in Betracht gekommen. Randnummer 37 Der Kläger beantragt, Randnummer 38 die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
SGB X entgegenstehe, dass ein gegen sie gerichteter Anspruch der Hilfeempfängerin auf Förderung der fraglichen Ausbildung nicht bestanden habe. Im Rahmen der Bescheinigung
G sei sie, die Beklagte, gutachterlich tätig geworden, damit die Hilfeempfängerin die bereits begonnene Ausbildung habe fortsetzen können. Anders als § 19 Abs. 1 SGB III für eine Leistungspflicht der Beklagten voraussetze, sei keine Behinderung festgestellt worden, die eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gemacht hätte. Wegen fehlender Weiterleitung des Rehabilitationsantrags sei eine nähere Prüfung dieser Vorschrift unterblieben. Die Beweislast in Bezug auf die den Erstattungsanspruch begründenden Umstände trage der Kläger. Randnummer 42 Auf gerichtliche
frage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 mitgeteilt, die fragliche Maßnahme sei im Rahmen des Programms „ ...“ erbracht worden. In der dazu eingereichten Konzeption des Maßnahmeträgers heißt es unter anderem, das Programm ziele darauf ab, Berufsausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten unter sozialpädagogisch unterstützter Aktivierung persönlicher und sozialer Ressourcen zu ermöglichen. Die „ ...“ sei definiert als eine Berufsausbildung, die mit einer am individuellen Hilfebedarf orientierten sozialpädagogischen Unterstützung verknüpft werde. Aufgabe der sozialpädagogischen Begleitung sei es, sowohl den jungen Menschen als auch dem ausbildenden Personal eine Hilfestellung zu geben, um Blockaden aufzuheben und die Lern- und Arbeitsleistungen sowie die Lernfähigkeit und -bereitschaft des Einzelnen zu erhöhen. Randnummer 43 Auf die gerichtliche Aufforderung, die im Zuge der Ausbildung entstandenen Kosten aufzuschlüsseln, hat der Kläger einen Berechnungsbogen für September 2018 vorgelegt, der „paradigmatisch“ für die gesamte Ausbildung sei. Der darin angegebene monatliche Gesamtbetrag von 1.503,99 Euro verteilt sich auf die Personalkosten für (je) Ausbilder, Lehrer und Sozialpädagoge, auf Lehr- und Lernmittel sowie Sach- und Materialkosten sowie auf eine Ausbildungsvergütung nebst Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die Berufung hat
Maßgabe des Tenors Erfolg. Randnummer 46 Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde das Rechtsmittel am
den – rechtswegfremden, § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG – Vorgaben des Arbeitsförderungsrechts vorrangig gehalten gewesen wäre, die Fachpraktikerausbildung der Hilfeempfängerin zu fördern und daher die Kosten zu tragen habe (vgl. §§ 104, 114 SGB X). Wie der für das Kinder- und Jugendhilferecht vormals zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt hat, handelt es sich um einen einheitlichen Erstattungsanspruch, über den die angerufenen Verwaltungsgerichte mit Blick auf die ebenfalls als anspruchsbegründend angeführte, den Verwaltungsrechtsweg eröffnende (§ 114 Satz 2 SGB X) Vorschrift des § 102 SGB X umfassend zu befinden haben. Randnummer 48 Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Randnummer 49 Dem Kläger steht als Träger der Kinder- und Jugendhilfe 5 § 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes v. 9.7.1993, ABl. 1993 S. 807 § 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes v. 9.7.1993, ABl. 1993 S. 807 für die im Hilfefall ... bewilligte Ausbildungsmaßnahme
G ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte als Trägerin der Arbeitsförderung (§ 368 Abs. 1 SGB III) in Höhe von 50.676,58 Euro zu. Ein solcher Anspruch folgt zwar weder aus § 16 SGB IX (dazu 1.) noch aus § 102 SGB X (dazu 2.). Der Kläger kann sein Erstattungsbegehren jedoch auf § 104 SGB X stützen (dazu 3.). Der Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt (dazu 4.). Randnummer 50
denen sich die gewährte Leistung richtet, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Erstattungsanspruchs. 6 vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – Rn. 32; Bayerischer VGH, Urt. v. 2.12.2020 – 12 BV 20.1951 – Rn. 23; Hessischer VGH, Urt. v. 23.7.2025 – 10 A 146/22 – Rn. 33; alle zit.
juris vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – Rn. 32; Bayerischer VGH, Urt. v. 2.12.2020 – 12 BV 20.1951 – Rn. 23; Hessischer VGH, Urt. v. 23.7.2025 – 10 A 146/22 – Rn. 33; alle zit.
juris Anwendung findet das SGB IX damit in der ab dem
2 Satz 4 SGB IX, also eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers voraussetzt, der seine Leistungen aufgrund der Weiterleitung des Antrags zu erbringen hatte, obwohl ein anderer (der erstangegangene) Rehabilitationsträger zuständig ist. So liegt der Fall nicht. Denn der maßgebliche Antrag wurde direkt bei dem Kläger als erstangegangenem Rehabilitationsträger gestellt. Soweit § 16 SGB IX auch dem erstangegangenen Träger Erstattungsansprüche zuspricht, sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein Erstattungsanspruch aus § 16 Abs. 2 und 5 SGB IX scheidet aus, da der Kläger keinen anderen Rehabilitationsträger im Sinne des § 15 SGB IX beteiligt hat. Daneben liegt hinsichtlich des § 16 Abs. 5 SGB IX kein Fall selbstbeschaffter Leistungen vor. Randnummer 54 2. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf § 102 SGB X stützen. Randnummer 55 a)
1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Randnummer 56 Der Kläger hat keine im Verständnis dieser Vorschrift „vorläufige“ Leistung erbracht, als er die Fachpraktikerausbildung der Hilfeempfängerin bewilligte. Er hat die Vorläufigkeit seiner Leistung, was für die rechtliche Beurteilung freilich nicht konstitutiv ist, auf § 43 Abs. 1 SGB I gestützt, wonach der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und unter mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Diese Vorschrift fand aus rechtssystematischen Gründen fallbezogen indes keine Anwendung. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, verdrängt § 14 SGB IX in seinem Anwendungsbereich (dazu sogleich) die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I als Spezialregelung. § 14 SGB IX dient der Koordinierung der Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger. Die Vorschrift soll im Interesse antragstellender Menschen mit Behinderungen den
teilen des gegliederten Sozialsystems dadurch entgegenwirken, dass die Zuständigkeit für eine Rehabilitationsmaßnahme im Außenverhältnis zum Rehabilitanden zügig festgestellt wird. Dazu hat der erstangegangene Träger
1 Satz 1 und 2 SGB IX seine Zuständigkeit für die beantragte Leistung auf Grundlage „seines“ Leistungsgesetzes grundsätzlich binnen zwei Wochen zu prüfen. Hält er sich für unzuständig, muss er den Antrag unverzüglich an den (seiner Meinung
) zuständigen Träger weiterleiten. Unterbleibt diese Weiterleitung, so wird er als sog. leistender Rehabilitationsträger im Außenverhältnis umfassend zuständig und erbringt die Leistungen (§ 14 SGB Abs. 2 SGB IX)
Maßgabe aller Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger überhaupt vorgesehen sind. 8 vgl. bereits BSG, Urt. v. 11.5.2011 – B 5 R 54/10 R – Rn. 31, juris (zu § 14 SGB IX a.F.) vgl. bereits BSG, Urt. v. 11.5.2011 – B 5 R 54/10 R – Rn. 31, juris (zu § 14 SGB IX a.F.) § 14 SGB IX führt im Außenverhältnis 9 § 14 SGB IX berührt die Zuständigkeiten im (Erstattungs-)Verhältnis der Leistungsträger zueinander hingegen nicht, BT-Drs. 18/9522, S. 234 § 14 SGB IX berührt die Zuständigkeiten im (Erstattungs-)Verhältnis der Leistungsträger zueinander hingegen nicht, BT-Drs. 18/9522, S. 234
Fristablauf mithin zu einer endgültigen Klärung der Zuständigkeitsfrage. Der Rehabilitationsträger, der einen Antrag nicht fristgerecht weiterleitet, wird dem Hilfeberechtigten gegenüber nicht nur vorläufig, sondern endgültig zuständig. Dieser Befund wird bekräftigt durch § 24 Satz 3 SGB IX, der klarstellt, dass § 43 SGB I nicht anzuwenden ist, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden. Randnummer 57 Der Anwendungsbereich des § 14 SGB IX war fallbezogen auch eröffnet. Randnummer 58 Die Hilfeempfängerin hat am 31. Juli 2018 der Sache
eine Rehabilitationsleistung in Gestalt einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2, § 49 SGB IX) beantragt. Denn die Ausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft
G zielte darauf, ihr berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und die Hilfeempfängerin so dazu zu befähigen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Randnummer 59 Zudem überzeugt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Hilfeempfängerin für die Belange des Erstattungsrechtsstreits als Mensch mit Behinderung anzusehen ist, so dass der persönliche Anwendungsbereich des Rehabilitationsrechts (vgl. § 1 und § 49 Abs. 1 SGB IX) eröffnet ist. Randnummer 60 Menschen mit Behinderungen sind
1 Satz 1 SGB IX solche Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine relevante Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Ein Mensch ist von einer Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung
1 Satz 1 SGB IX zu erwarten ist. Randnummer 61 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, diese Voraussetzungen seien erfüllt. Es hat hierzu mit Urteil vom
1 SGB IX erfüllt. Zwar bescheinigt das fachärztliche Attest vom 22. Januar 2010 ihr unter anderem eine leichte Lernbehinderung sowie eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91.9) und eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F81.9). Die Hilfeempfängerin gehöre, so das Attest, zum Kreis der Kinder und Jugendlichen, die der Eingliederungshilfe
Gleichermaßen setzt die der Hilfeempfängerin seit April 2010 bis Juli 2017
Bestehen einer (drohenden) seelischen Behinderung voraus. Ferner weisen die Hilfeplankonferenzen auf merkliche (fortdauernde) Beeinträchtigungen hin. So wurde etwa in der kollegialen Beratung vom 11. September 2017 festgehalten, die Hilfeempfängerin zeige sehr kindliches Verhalten, könne sich schlecht abgrenzen, sei distanzlos. Es bestehe fortgesetzter Unterstützungsbedarf in Gestalt der Fortsetzung der Therapie. Randnummer 63 Andererseits ist zu sehen, dass die letzte (fach-)ärztliche Diagnose, die ein spezifisches Krankheitsbild festhält, im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns bereits mehr als acht Jahre zurücklag. Zudem hat die Beklagte der Annahme, die Hilfeempfängerin sei ein Mensch mit Behinderung, entgegengehalten, dass
dem Ergebnis der psychologischen Untersuchung vom
G angezeigt, sich im Rahmen des Erstattungsrechtsstreits jedoch nunmehr darauf zurückziehe, die Hilfeempfängerin sei nicht behindert. Randnummer 65 Dieser Ansatz überzeugt. Randnummer 66 Der Grundsatz von Treu und Glauben, der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht, 10 vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2010 – 9 C 1/09 – Rn. 38, juris vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2010 – 9 C 1/09 – Rn. 38, juris umfasst die Fälle der unzulässigen Rechtsausübung bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“). Ein widersprüchliches Verhalten stellt sich dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. 11 vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.1.2023 – 8 CS 22.2580 – juris, dort zu widersprüchlichem Verhalten einer Behörde vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.1.2023 – 8 CS 22.2580 – juris, dort zu widersprüchlichem Verhalten einer Behörde Randnummer 67 Ein solcher Fall ist hier gegeben. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sie anlässlich der Begutachtung der Hilfeempfängerin „nur“ gutachterlich tätig geworden ist. Eine Bindungs- oder Tatbestandswirkung der im Schreiben vom
Nr. 3.3 der Rahmenrichtlinien für Ausbildungen
G und § 42m HwO für behinderte Menschen 13 Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung v. 20.6.2006, BAnz. Nr. 130/2006 v. 14.7.2006 Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung v. 20.6.2006, BAnz. Nr. 130/2006 v. 14.7.2006 ist die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung
G erfordern, (ausschließlich) durch die Dienststellen der Beklagten unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste durchzuführen. Randnummer 69 Ist an die Auskunft vom
Erteilen der fraglichen Bestätigung förmlich beschiedene – Ausbildung der Hilfeempfängerin zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft rückwirkend zu bewilligen. Der Beklagten ist es bei dieser Sachlage aufgrund der Umstände des Einzelfalls verwehrt, sich im Erstattungsrechtsstreit darauf zu berufen, die Hilfeempfängerin sei – anders als bescheinigt – nicht behindert. Randnummer 70 Angesichts des klaren, schriftlich dokumentierten Befundes einer im Lichte des § 66 BBiG hinreichenden Behinderung lässt sich der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens nicht dadurch ausräumen, dass die Beklagte in der Folge 15 Telefonvermerk v. 4.2.2019, Bl. 219 d. Fallakte Telefonvermerk v. 4.2.2019, Bl. 219 d. Fallakte telefonisch wiederum mitgeteilt hat, man habe keine klassische Lernbehinderung feststellen können, weshalb keine „Reha-Ausbildung“ nötig sei. Denn eine Ausbildung
G setzt
dem Wortlaut der Norm gerade voraus, dass eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf – und sei es auch mit „Erleichterungen“
G, die den besonderen Verhältnisse behinderter Menschen Rechnung tragen – wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist. Randnummer 71 Daran, dass der Kläger auf die Richtigkeit der bestätigten Umstände vertrauen durfte, ändert ferner der Umstand nichts, dass nicht er, sondern die Hilfeempfängerin persönlich am 28. November 2018 16 Bl. 9 der Verwaltungsakte der Beklagten (
folgend: BA-Akte) Bl. 9 der Verwaltungsakte der Beklagten (
folgend: BA-Akte) die Begutachtung beantragt hat. Denn aufgrund vorangegangener Anfragen der Ausbildungsstätte und des Klägers war der Beklagten bekannt, dass die Hilfeempfängerin eine Ausbildung
G aufnehmen sollte bzw. aufgenommen hatte, für die eine Kostenträgerschaft des Klägers angedacht war. 17 Vermerke v. 30.4., 4.
G nur ausgestellt, damit die Hilfeempfängerin die durch den Kläger initiierte, bereits begonnene Ausbildung erfolgreich habe abschließen können, so dass es sie irritiere, dass ihr daraus nunmehr ein Strick gedreht werde. 18 S. 2 des Schriftsatzes v. 22.8.2023, Bl. 31 d.A. S. 2 des Schriftsatzes v. 22.8.2023, Bl. 31 d.A. Dass die Ausbildung bereits im Gange war, mag eine gewisse Erwartungshaltung erzeugt haben. Dieser Umstand alleine ist aber nicht geeignet, der Bestätigung vom 10. Dezember 2018 ihre Bedeutung abzusprechen. Randnummer 72 Ist es der Beklagten
alledem verwehrt, sich auf das Fehlen einer Behinderung in der Person der Hilfeempfängerin zu berufen, so ist ferner hinreichend dokumentiert, dass sich dieser Zustand abträglich auf die gleichberechtigte Teilhabe der Hilfeempfängerin an der Gesellschaft (Beruf) ausgewirkt hat (§ 2 Abs. 1 SGB IX). So heißt es etwa im psychologischen Gutachten vom 24. Mai 2017, die Betroffene bedürfe intensiver sozialpädagogischer Betreuung und Unterstützung bei ihrer beruflichen Eingliederung. Eine betriebliche Ausbildung erscheine, so das Gutachten, nicht erfolgversprechend. Randnummer 73 b) Ein Anspruch aus § 102 SGB X ergibt sich im Weiteren nicht daraus, dass diese Vorschrift
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausnahmsweise auch dann zum Tragen kommen kann, wenn der erstangegangene Träger infolge eines Kompetenzkonflikts im Interesse der Leistungsempfänger einem Leistungszwang ausgesetzt war, der der Leistungspflicht des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers entspricht. 19 BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – Rn. 16 f., juris; Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 1.10.2023, § 16 Rn. 41 BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – Rn. 16 f., juris; Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 1.10.2023, § 16 Rn. 41 Zur Begründung heißt es, dass der erstangegangene Träger zwar nicht in gleicher Weise schutzwürdig sei wie der zweitangegangene Träger, dem § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. (§ 16 Abs. 1 SGB IX) einen Erstattungsanspruch zubillige. Er sei keiner aufgedrängten Zuständigkeit aus § 14 Abs 1 und 2 SGB IX ausgesetzt, der er sich nicht entziehen könne. Vielmehr sei er in der Lage, seine Zuständigkeit zu prüfen und zu verneinen. Gleichwohl seien ausnahmsweise Fallkonstellationen denkbar, in denen sich der erstangegangene Rehabilitationsträger trotz des ihm eingeräumten Prüfungs- und Ablehnungsrechts einem Leistungszwang ausgesetzt sehe, der dem des zweitangegangenen Trägers vergleichbar sei. In diesen Fällen sei es gerechtfertigt, dem erstangegangenen Träger mit § 102 SGB X einen privilegierten Erstattungsanspruch zuzubilligen, dessen Umfang sich
den für ihn geltenden Vorschriften richte. Randnummer 74 Gleichermaßen soll die Kostenerstattung
den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers zu erwägen sein, wenn die Prüfung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis, sondern etwa wegen einer komplizierten Rechtslage zu ernstlichen Argumenten für und gegen die eigene Zuständigkeit bzw. für und gegen die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers geführt hat und deshalb der angegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Antrags unterlassen hat. 20 BSG, Urt. v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R – Rn. 14; siehe auch: Bayerischer VGH, Urt. v. 30.7.2019 – 12 BV 16.2545 – Rn. 46 und v. 30.7.2018 – 12 ZB 18.175 – Rn. 3; LSG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2022 – L 3 R 135/18 – Rn. 40; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.4.2021 – L 12 AL 3871/19 – Rn. 45, alle zit.
juris BSG, Urt. v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R – Rn. 14; siehe auch: Bayerischer VGH, Urt. v. 30.7.2019 – 12 BV 16.2545 – Rn. 46 und v. 30.7.2018 – 12 ZB 18.175 – Rn. 3; LSG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2022 – L 3 R 135/18 – Rn. 40; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.4.2021 – L 12 AL 3871/19 – Rn. 45, alle zit.
juris Randnummer 75 Einer dieser Ausnahmefälle ist nicht gegeben. Die Konstellation, die das Bundessozialgericht in der angeführten Entscheidung vom
beläuft sich der Erstattungsanspruch auf 50.676,58 Euro (dazu d). Randnummer 78 a) Die Anwendbarkeit des § 104 SGB X zugunsten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26. Juni 2007 21 BGH, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – Rn. 27 f., juris; siehe auch BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – juris; ausführlich: Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 21 ff., juris BGH, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – Rn. 27 f., juris; siehe auch BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – juris; ausführlich: Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 21 ff., juris bejaht. Sofern nicht ein Fall des § 103 SGB X (
träglicher Fortfall der Leistungsverpflichtung) vorliege, komme zur
träglichen Korrektur der irrtümlichen Bejahung der Zuständigkeit durch den erstangegangenen Träger im Erstattungswege nur ein Anspruch wegen
rangiger Verpflichtung des Leistungsträgers aus § 104 SGB X in Betracht. Denn § 14 SGB IX wolle einerseits die Zuständigkeit gegenüber dem behinderten Menschen schnell, klar und endgültig regeln, andererseits die „eigentliche“ Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander nicht antasten. Randnummer 79 b)
1 SGB X gilt: Hat ein
rangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorlagen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
rangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Randnummer 80 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 81 aa) Der tragenden erstinstanzlichen Annahme, der Kläger habe – anspruchsvernichtend – in fremde Zuständigkeiten eingegriffen, liegt unausgesprochen die Annahme zugrunde, dass eine Zuständigkeit der Beklagten für die fragliche Maßnahme bestand. Das Verwaltungsgericht hat sich allerdings einer Prüfung enthalten, auf welcher Grundlage die Beklagte gehalten war, die Fachpraktikerausbildung der Hilfeempfängerin zu fördern. Randnummer 82 Der Anspruch der Hilfeempfängerin auf Förderung der im … vom 1. August 2018 bis zum 30. Juni 2021 erbrachten Ausbildung ergab sich aus den §§ 74 ff. i.V.m. §§ 112 ff. SGB III in der zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Umstände geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, im Folgenden: SGB III a.F.). Randnummer 83
1 Nr. 2 SGB III a.F. können Träger einer Maßnahme (vgl. § 21 SGB III) unter anderem dann Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige junge Menschen anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden.
1 SGB III a.F. sind Maßnahmen, die zugunsten förderungsbedürftiger junger Menschen als Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt werden (außerbetriebliche Berufsausbildung) förderungsfähig, wenn der teilnehmende Auszubildende auch mit ausbildungsfördernden Leistungen
SGB III eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann und der Anteil außerbetrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr angemessen ist. § 77 SGB III a.F. regelt als „sonstige Fördervoraussetzung“, dass die außerbetriebliche Berufsausbildung nur förderungsfähig ist, wenn sie
bestimmten Qualitätskriterien (unter anderem: Ausbildung der Lehrkräfte, Gestaltung des Lehrplans) eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung erwarten lässt. Förderungsbedürftig in persönlicher Sicht sind
1 Nr. 1 SGB III a.F. unter anderem lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Randnummer 84 Diese Voraussetzungen waren im Hilfefall ... gegeben. Randnummer 85
G im Kern der Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten diente. Das auf drei Jahre angelegte Curriculum orientierte sich am anerkannten Ausbildungsberuf „Hauswirtschafter“. 24 siehe zu Ausbildungsinhalten und weiteren Einzelheiten der Ausbildung: Bundesagentur für Arbeit, Berufslexikon „Berufenet“, Stichwort: „Fachpraktiker/in Hauswirtschaft (§ 66 BBiG, §42r HwO), abrufbar über https://web.arbeitsagentur.de/berufenet (letzter Zugriff: 5.11.2025) siehe zu Ausbildungsinhalten und weiteren Einzelheiten der Ausbildung: Bundesagentur für Arbeit, Berufslexikon „Berufenet“, Stichwort: „Fachpraktiker/in Hauswirtschaft (§ 66 BBiG, §42r HwO), abrufbar über https://web.arbeitsagentur.de/berufenet (letzter Zugriff: 5.11.2025) Randnummer 88
förderungsfähige „Berufsausbildung“ im Sinne des § 76 Abs. 1 SGB III a.F. Randnummer 89 Die Vorschrift knüpft an die „Einstiegsnorm“ des § 74 Abs. 1 Nr. 2 SGB a.F. an. Förderungsfähig als außerbetriebliche Ausbildung ist damit grundsätzlich (nur) eine Berufsausbildung
2 SGB III. a.F. 25 vgl. Kühl in Brand, SGB III,
G nicht. Sie dauert zwar drei Jahre und orientiert sich – wie erwähnt – in ihren Inhalten an einem anerkannten Ausbildungsberuf. Das ändert jedoch nichts daran, dass § 66 BBiG tatbestandlich gerade voraussetzt, dass eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. § 4 Abs. 1 BBiG) nicht in Betracht kommt. Dem entspricht es, dass die Fachpraktikerausbildung „Hauswirtschaft“ nicht in der Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe 26 Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2018, dort ist lediglich der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters verzeichnet; abrufbar über die Homepage des Instituts Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2018, dort ist lediglich der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters verzeichnet; abrufbar über die Homepage des Instituts verzeichnet ist. 27 vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013 – L 18 AS 148/11 – juris (Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin); LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.6.2013 – L 34 AS 2690/12 – Rn. 29, juris (Fachpraktiker Zerspanungsmechanik); LSG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 18.12.2012 – L 5 AS 645/12 B ER – juris (Autofachwerker) vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013 – L 18 AS 148/11 – juris (Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin); LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.6.2013 – L 34 AS 2690/12 – Rn. 29, juris (Fachpraktiker Zerspanungsmechanik); LSG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 18.12.2012 – L 5 AS 645/12 B ER – juris (Autofachwerker) Randnummer 90 Die Förderfähigkeit der Ausbildung ergab sich im Fall der Hilfeempfängerin jedoch aus § 116 Abs. 2 SGB III. Randnummer 91 Diese Vorschrift regelt die Besonderheit, dass für behinderte Menschen (§ 112 Abs. 1 SGB III) Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben – wozu § 74 SGB III. a.F. als allgemeine Leistung der Berufsausbildung (§§ 73 ff. SGB III a.F.) zählt, vgl. § 115 Nr. 2 SGB III – auch dann erbracht werden können, wenn die betroffene berufliche Ausbildung im Rahmen des Bundesbildungsgesetzes abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden.
der Vorstellung des Gesetzgebers trägt § 116 SGB III dem Grundanliegen Rechnung, dass die berufliche Eingliederung (auch) behinderter Menschen vorrangig durch die allgemeinen Leistungen erfolgen soll (vgl. § 113 Abs. 2 SGB III). 28 zur Vorgängervorschrift § 101 SGB III a.F., BT-Drs. 13/4941 S. 173 zur Vorgängervorschrift § 101 SGB III a.F., BT-Drs. 13/4941 S. 173 Weil aber die Erbringung der allgemeinen Leistungen an behinderte Menschen vielfach an Tatbestandsvoraussetzungen scheitern könnte, die sie in ihrer spezifischen Situation behinderungsbedingt oftmals nicht erfüllen können, werden die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Leistungen durch § 116 SGB III modifiziert. Die Vorschrift wirkt privilegierend bzw. anspruchserweiternd. Die Leistungen, die auf Grund der erleichterten Zugangsvoraussetzungen ermöglicht werden, bleiben ihrer Natur
gleichwohl allgemeine Leistungen. 29 statt vieler: Nebe in: BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.12.2017, § 116 SGB III Rn. 1 statt vieler: Nebe in: BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.12.2017, § 116 SGB III Rn. 1 Randnummer 92 Die streitgegenständliche Fachpraktikerausbildung
G ist eine von § 116 Abs. 2 SGB III erfasste berufliche Ausbildung, 30 vgl. BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R – juris Rn. 22, dort zur Fachpraktikerausbildung „Küche (Beikoch)“
G; siehe auch Ziffer 3 Abs. 1 und 2 der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 116 SGB III vgl. BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R – juris Rn. 22, dort zur Fachpraktikerausbildung „Küche (Beikoch)“
G; siehe auch Ziffer 3 Abs. 1 und 2 der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 116 SGB III da sie im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes abweichend von den Anforderungen an staatlich anerkannte Berufe erbracht wurde. Dem entspricht es, dass Nr. 76.11 der Fachlichen Weisung „Außerbetriebliche Berufsausbildung“ 31 allerdings zu § 76 SGB III n.F., der – soweit von Interesse – mit der hier maßgeblichen Fassung der Vorschrift vergleichbar ist allerdings zu § 76 SGB III n.F., der – soweit von Interesse – mit der hier maßgeblichen Fassung der Vorschrift vergleichbar ist die Förderung einer solchen Ausbildung auf Grundlage des § 76 SGB III für zulässig hält. Randnummer 93 Zudem ist die Hilfeempfängerin als behinderter Mensch im Sinne der §§ 112 Abs. 1 und 116 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 SGB III anzusehen. Randnummer 94 § 19 Abs. 1 SGB III enthält eine eigenständige Legaldefinition des Behinderungsbegriffs. Danach sind Menschen mit Behinderungen solche Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. Randnummer 95 Dass es der Beklagten wegen der Bescheinigung vom 10. Dezember 2018 verwehrt ist, sich auf das Fehlen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB III zu berufen, wurde bereits ausgeführt. Nichts anderes gilt für die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB III, dass (gerade) die Behinderung eine wesentliche Beeinträchtigung der Aussicht auf Teilhabe am Arbeitsleben bewirken muss und deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. 32 hierzu allg. Schubert/Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand: 18.11.2025, § 112 Rn. 47 ff. m.w.N. hierzu allg. Schubert/Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand: 18.11.2025, § 112 Rn. 47 ff. m.w.N. Denn der Aussagegehalt der Bescheinigung erstreckt sich über das Bestehen einer Behinderung hinaus darauf, dass gerade wegen der Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung
G angezeigt sei. Eine solche Ausbildung setzt – wie ausgeführt – voraus, dass wegen der festgestellten Beeinträchtigung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, also eine „reguläre“ Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu erwarten steht. Daraus ergibt sich zugleich eine erhebliche behinderungsbedingte Teilhabebeeinträchtigung im Erwerbsleben, die gerade durch die gewährte Hilfe überwunden werden sollte. Randnummer 96
frage bekräftigt hat – ausschließlich im … (in der dortigen Lehrküche) und damit ohne betriebliche Ausbildungsphase erbracht wurde. Randnummer 97 Zwar heißt es in § 76 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F, eine außerbetriebliche Ausbildung sei förderfähig, wenn der Anteil betrieblicher Ausbildungsphase je Ausbildungsjahr angemessen ist. Diese Vorschrift verlangt in Ansehung ihres Zwecks jedoch nicht zwingend, dass eine außerbetriebliche Ausbildung eine betriebliche Ausbildungsphase umfasst, um förderungsfähig zu sein. Sie begrenzt als Schutzvorschrift betriebliche Ausbildungsphasen auf einen angemessenen Umfang. Durch die zeitliche Begrenzung der Praxisphasen sollte der Gefahr begegnet werden, dass Betriebe nicht selbst ausbilden, sondern die außerbetrieblich Auszubildenden als „billige Hilfskräfte“ nutzen. 33 BT-Drs. 14/6944 v. 24.9.2001, S. 41 BT-Drs. 14/6944 v. 24.9.2001, S. 41 Die Vorgabe geht auf das sog. Job-AQTIV-Gesetz vom
dieser Maßgabe aufgrund des konkreten Zuschnitts der Ausbildungsmaßnahme nicht gehalten gewesen wäre, diese zu fördern.
Dafürhalten des Senats durfte der Kläger im Gegenteil eine ausschließlich im … stattfindende Ausbildung wegen des spezifischen Rehabilitationsbedarfs der Hilfeempfängerin für angezeigt erachten. Denn das psychologische Gutachten vom 24. Mai 2017 hält fest, dass die Hilfeempfängerin nicht ausbildungs- und berufsreif sei; sie benötige eine intensive sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung (die sie in besagter Einrichtung erhielt); eine berufliche Ausbildung erscheine nicht erfolgversprechend; die Bewältigung eines Berufes im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung sei möglich. Hinzu tritt, dass auch
der Einschätzung der Beklagten 36 (wohl) im Dezember 2018 durchgeführte Begutachtung der Hilfeempfängerin, Vermerk v. 10.12.2018, Bl. 220 d. Fallakte (wohl) im Dezember 2018 durchgeführte Begutachtung der Hilfeempfängerin, Vermerk v. 10.12.2018, Bl. 220 d. Fallakte zumindest eine drohende psychische Behinderung im Falle einer Überforderungssituation zu besorgen war. Dem entspricht es, dass der Kläger fortgesetzten Unterstützungsbedarf sah unter anderem wegen geringer Frustrationstoleranz und sehr kindlichen Verhaltens. 37 kollegiale Fallberatungen v. 4.
der (allerdings) zu § 76 SGB III n.F. ergangenen Fachlichen Weisung insbesondere solche jungen Menschen, die unabhängig von dem erreichten allgemeinbildenden Schulabschluss wegen einer Verhaltensauffälligkeit oder wegen gravierender sozialer, persönlicher und/oder psychischer Probleme den Anforderungen einer betrieblichen Berufsausbildung nicht gewachsen sind. Als sozial benachteiligt gelten
der (allerdings) zu § 76 SGB III n.F. ergangenen Fachlichen Weisung insbesondere solche jungen Menschen, die unabhängig von dem erreichten allgemeinbildenden Schulabschluss wegen einer Verhaltensauffälligkeit oder wegen gravierender sozialer, persönlicher und/oder psychischer Probleme den Anforderungen einer betrieblichen Berufsausbildung nicht gewachsen sind. anzusehen war, der wegen in seiner Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen oder erfolgreich beenden konnte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.), ergibt sich schon aus dem psychologischen Gutachten vom 24. Mai 2017. Gleichmaßen steht damit fest, dass die Hilfeempfängerin mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht an eine betriebliche Ausbildungsstelle vermittelt werden konnte (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.). Randnummer 101
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt, dass in der Person des Berechtigten die wesentlichen und unverzichtbaren Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf eine Leistung gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger vorliegen. 40 BVerwG, Urt. v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – Rn. 15, juris BVerwG, Urt. v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – Rn. 15, juris Diese Voraussetzungen sind – wie ausgeführt – erfüllt. Randnummer 102
G im … an die dort zuvor bewältigte vorbereitende „…“-Maßnahme anknüpfte, was der Kläger in seinem undatierten Kurzbericht im Zuge der Eingangsbearbeitung des Leistungsantrags 44 Bl. 205 d. Fallakte Bl. 205 d. Fallakte wegen des bereits aufgebauten Vertrauensverhältnisses und der Gewöhnung an die Räumlichkeiten
vollziehbar als förderlich für den Erfolg der Ausbildung bewertet hat. Randnummer 103 bb) Wäre die Beklagte
alledem gehalten gewesen, dem Antrag der Hilfeempfängerin zu entsprechen, hat zugleich der Kläger jedenfalls auf Grundlage des § 13 Abs. 1, 2 SGB VIII
„seinem“ Leistungsrecht eine dem Grunde
rechtmäßige Leistung erbracht. Randnummer 104
1 SGB VIII sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
Abs. 2 der Vorschrift können, soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. Randnummer 105
diesem Maßstab war die Hilfeempfängerin – nicht anders als im rechtlichen Kontext des § 78 Abs. 1 SGB III a.F. – auf die fragliche Maßnahme zur Überwindung einer individuellen Beeinträchtigung angewiesen. Abgesehen davon, dass der Kläger die vorangegangene Maßnahme in besagter Einrichtung („…“) auf Grundlage des § 13 SGB VIII bewilligt hat, zeigen unter anderem das psychologische Gutachten vom
2 SGB VIII zudem sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. Dazu zählen alle erforderlichen Angebote, um junge Menschen beruflich zu orientieren, auf bestimmte Berufe vorzubereiten, beruflich (zumeist
dem dualen Ansatz) auszubilden und – soweit erforderlich – mit berufsqualifizierenden Anteilen zu beschäftigen. 47 Schruth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 1.8.2022, § 13 Rn. 59 Schruth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 1.8.2022, § 13 Rn. 59 Zu diesem breiten Anwendungsbereich gehört die fragliche Fachpraktikerausbildung. Randnummer 107
rangig (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Randnummer 109 Das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Arbeitsförderung ist wie folgt geregelt:
1 Satz 1 SGB III gilt, dass Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden dürfen, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Andererseits gilt
1 Satz 2 SGB VIII ein allgemeiner
rang jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber (unter anderem) Leistungen der Arbeitsförderung. Auf dieser Linie schreibt die spezielle Rangregelung des § 13 Abs. 2 Hs. 1 SGB VIII fest, dass sozialpädagogisch begleitete Ausbildungsmaßnahmen nur erbracht werden, soweit die Ausbildung der leistungsberechtigten jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird. Randnummer 110 Auf dieser Grundlage wird einerseits vertreten, es bestehe ein absoluter
rang der Kinder- und Jugendhilfe (gerade) in Abgrenzung zu Leistungen der Arbeitsförderung. 49 siehe Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 16.7.2025, § 10 Rn. 34 unter Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9.6.2016 – L 1 AL 53/15 – Rn. 35, juris (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als „eigenständige“
rangregelung, die sich gegenüber § 22 Abs. 1 SGB III „durchsetze“); so wohl auch BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R – Rn. 20, juris, dort zu Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe; aus der Instanzrechtsprechung etwa: VG Koblenz, Urt. v. 12.7.2006 – 5 K 1992/05.KO – juris; VG Würzburg, Urt. v. 13.2.2014 – W 3 K 13.112 – juris (Vorrang der Leistungen zur Arbeitsförderung
SGB III gegenüber Leistungen der beruflichen Eingliederung
PK-SGB VIII, Stand: 16.7.2025, § 10 Rn. 34 unter Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9.6.2016 – L 1 AL 53/15 – Rn. 35, juris (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als „eigenständige“
rangregelung, die sich gegenüber § 22 Abs. 1 SGB III „durchsetze“); so wohl auch BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R – Rn. 20, juris, dort zu Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe; aus der Instanzrechtsprechung etwa: VG Koblenz, Urt. v. 12.7.2006 – 5 K 1992/05.KO – juris; VG Würzburg, Urt. v. 13.2.2014 – W 3 K 13.112 – juris (Vorrang der Leistungen zur Arbeitsförderung
SGB III gegenüber Leistungen der beruflichen Eingliederung
oder 35a SGB VIII) Andererseits findet sich in Rechtsprechung und Schrifttum die Meinung, dass es für die Abgrenzung der Zuständigkeiten aufgrund des Fehlens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung maßgeblich auf die überwiegende Zielsetzung der konkreten Maßnahme ankomme. 50 vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII,
der „Schwerpunkttheorie“ führt dazu, dass die Leistungspflicht der Beklagten vorging. Die Maßnahme diente überwiegend der Arbeitsförderung. Sie schloss sich an den Hauptschulabschluss der Hilfeempfängerin
G war es, der Hilfeempfängerin berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um so ihre berufliche Integration zu fördern. Die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zurückgehenden sozialpädagogischen Elemente traten demgegenüber in den Hintergrund und hatten nur eine der beruflichen Ausbildung dienende Funktion. Schon aus der Kostenaufschlüsselung für September 2018 ergibt sich, dass die für die sozialpädagogische Betreuung entstandenen monatlichen Kosten mit rund 200 Euro nur einen
rangigen Teil der monatlichen Gesamtkosten der Maßnahme (rund 1.500 Euro) ausmachten. Dem entspricht es, dass es in der Konzeptionsbeschreibung „ ...“ heißt, die Maßnahme sei (primär) definiert als Berufsausbildung, die mit einer am individuellen Hilfebedarf orientierten sozialpädagogischen Unterstützung „verknüpft“ werde. Randnummer 112
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die bewusste Missachtung der Pflicht des erstangegangenen Trägers, einen Rehabilitationsantrag, an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Der zu entscheidende Einzelfall zeichnet sich dadurch aus, dass der Rehabilitationsantrag am
G widersprochen, da in der Person der Hilfeempfängerin keine klassische Lernbehinderung festgestellt worden sei und nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Maßnahme initiiert habe. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Leistungszuständigkeit des Klägers im Außenverhältnis gegenüber der Hilfeempfängerin aufgrund des Fristablaufs
1 SGB IX jedoch bereits verfestigt, so dass eine Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nicht mehr in Betracht kam. Ein zielgerichteter Eingriff in fremde Zuständigkeiten kann daher in der – im Übrigen als „vorläufig“ bezeichneten – Leistungsbewilligung vom
Randnummer 117 Fehl geht in diesem Zusammenhang zugleich der erstinstanzliche Hinweis, es ändere nichts an der Annahme eines anspruchsvernichtenden Zuständigkeitsübergriffs, wenn „der Beklagte“ (gemeint: der Kläger)
Ablauf des Zweiwochenzeitraums zeitweise eine eigene Zuständigkeit angenommen habe. Der als Beleg für diese Rechtsansicht beanspruchte Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg 56 Urt. v. 20.1.2022 – L 7 SO 3290/20 –, juris Urt. v. 20.1.2022 – L 7 SO 3290/20 –, juris lag so, dass der klagende Rehabilitationsträger innerhalb der Zweiwochenfrist seine eigene Zuständigkeit zunächst geprüft und verneint hatte, er aber dennoch geleistet hat, wohingegen er im weiteren Verlauf (wieder) von einer eigenen Leistungszuständigkeit ausging. Damit ist der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichbar. Randnummer 118 bb) Ein Anspruchsausschluss folgt auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom
formblattmäßiger Abgrenzung der eigenen Zuständigkeit unter anderem gegen eine solche für Maßnahmen der Arbeitsförderung (SGB III) 58 Bl. 174 d. Fallakte Bl. 174 d. Fallakte bewilligt hatte. Die verfahrensgegenständliche, sich an die „…“-Maßnahme anschließende Hilfe sah der Kläger als sachgerechte „Weiterführung“ der Hilfe, für die er sich eingangs ebenfalls als zuständig erachtete. Randnummer 120 cc) Auch sonst sind Ausschlussgründe nicht geltend gemacht oder erkennbar. Insbesondere greift § 111 SGB X nicht.
dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate
Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Hier handelte es sich mit der Förderung der von Beginn an auf drei Jahre angelegten Ausbildung (trotz der abschnittsweise erfolgten Bewilligung) um eine einheitliche Leistung, die kontinuierlich gewährt wurde, so dass die Leistung erst mit Abschluss der Ausbildung „erbracht“ worden sein dürfte. 59 vgl. BSG, Urt. v. 4.4.2019 – B 8 SO 11/17 R – Rn. 21 ff., juris, dort zu einer Leistung
Maßgabe des Eingliederungshilferechts vgl. BSG, Urt. v. 4.4.2019 – B 8 SO 11/17 R – Rn. 21 ff., juris, dort zu einer Leistung
Maßgabe des Eingliederungshilferechts Jedenfalls hat der Kläger die Beklagte
(rückwirkender) Bewilligung der Leistung durch Bescheid vom
beläuft sich der Erstattungsanspruch auf 50.676,58 Euro. Randnummer 122 Der Umfang des Anspruchs richtet sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X
den Vorschriften, die für die vorrangig leistungsverpflichtete Beklagte gelten. Randnummer 123 In tatsächlicher Sicht ist festzuhalten: Die eingeklagten 52.285,12 Euro setzen sich aus dem monatlich wiederkehrend angesetzten Betrag von 1.503,99 Euro für die „berufliche Sonderförderung“ der Hilfeempfängerin zusammen. Dieser monatliche Satz liegt der Kostenaufstellung vom 17. März 2022 zugrunde und stimmt mit dem – klägerseits als „paradigmatisch“ für den gesamten Förderzeitraum bezeichneten – Abrechnungsbogen für September 2018 überein. Die monatlichen Kosten setzen sich, wie sich aus der Abrechnung für September 2018 ergibt, aus den Personalkosten (Ausbilder, Lehrer sowie Sozialpädagoge, insgesamt 798,02 Euro), aus dem Posten „Lehr- und Lernmittel“ bzw. „Sach- und Materialkosten“ (in Summe 195,93 Euro) sowie aus einer der Hilfeempfängerin gewährten Ausbildungsvergütung (425 Euro) nebst Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zusammen. Randnummer 124 Die Kosten sind der Höhe
unstreitig, nicht als unangemessen im Lichte des Rehabilitationsbedarfs gerügt und im Wesentlichen
vollziehbar. Zwar wurde der Monatssatz im Juni 2021 nur anteilig (bis 25.6.2021, also 25/30) angesetzt, was
Aktenlage überrascht, da die Maßnahme ausweislich der Mitteilung vom
frage hat der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, der ausgewiesene Betrag stimme mit der Summe überein, die die Ausbildungseinrichtung tatsächlich abgerechnet habe. Wie sich die Zahl von 1.400,12 Euro im Einzelnen zusammensetze, sei nicht mehr aufklärbar. Randnummer 125 Die genannten Aufwendungen sind
dem für die Beklagte geltenden Leistungsrecht dem Umfang
weit überwiegend gerechtfertigt und damit erstattungsfähig. Die Personalkosten unterfallen den
3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. zu erstattenden Maßnahmekosten. Dem in der Vorschrift verwendeten Begriffspaar „Ausbildungs- und Betreuungspersonal“ lässt sich dabei unschwer entnehmen, dass es nicht nur um die Kosten für die Ausbilder geht, die die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sondern auch um sonder- oder sozialpädagogische Fachkräfte, und zwar vor allem dann, wenn sich die Maßnahme (wie hier) an „schwierige“ Jugendliche richtet. 61 Petzold in Hauck/Noftz, SGB III,
der im Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns geltenden Fassung dieser Vorschrift war dieser Zuschuss indes gedeckelt auf den Betrag, der
1 Nr. 1 SGB III a.F. dem Bedarf eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das
G jeweils geltenden Bedarf begrenzt wurde. Diese Vorgabe findet Anwendung. Zwar beurteilt sich das Erstattungsrechtsverhältnis grundsätzlich anhand der Vorschriften, die im Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Umstände oder Ereignisse galten. Denn die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse ist, wie sich für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung aus § 422 Abs. 1 SGB III ergibt, grundsätzlich
dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit des Leistungsbeginns galt. 65 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.1.2021 – 12 S 1407/19 – Rn. 25, juris m.w.N. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.1.2021 – 12 S 1407/19 – Rn. 25, juris m.w.N. Etwas anderes folgt hier jedoch aus der Übergangsvorschrift des § 445a Nr. 1 SGB III. Danach ist abweichend von § 422 SGB III unter anderem die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgesetzes vom 8. Juli 2019 bewirkte Änderung des § 79 SGB III ab dem 1. August 2019 anzuwenden. Der danach maßgebliche Bedarf
G betrug am
G zu zahlenden Mindestvergütung erstattungsfähig war (und seither ist 69 vgl. nunmehr § 76 Abs. 7 Satz 1 SGB III vgl. nunmehr § 76 Abs. 7 Satz 1 SGB III ), der sich zu diesem Zeitpunkt auf mindestens 515 Euro belief. Denn die in Bezug genommene Vorschrift des § 17 Abs. 2 BBiG 70 i.d.F. d. Bek. v. 4.5.2020, BGBl. I S. 920 i.d.F. d. Bek. v. 4.5.2020, BGBl. I S. 920 regelt alleine solche Berufsausbildungen, die im Jahr 2020 oder später begonnen wurden. Darunter fällt die außerbetriebliche Ausbildung der Hilfeempfängerin im Hause Christophorus nicht. Randnummer 129
alledem betrug der erstattungsfähige Zuschuss für die Ausbildungsvergütung pro Monat im ersten Ausbildungsjahr (1.8.2018-31.7.2019) 338 Euro, im zweiten Jahr (1.8.2019-31.7.2020) 391 Euro und im dritten Ausbildungsjahr (1.8.2020-30.6.2021) 410,55 Euro. Zu erstatten sind hinsichtlich der Ausbildungsvergütung mithin für das erste Ausbildungsjahr insgesamt 4.056 Euro, für das zweite Jahr 4.692 Euro und für das letzte Jahr der Ausbildung 4.447,63 Euro 71 Der Monat Juni 2021 wurde ausweislich der Abrechnung v. 17.3.2022 nur anteilig zu 25/30 in Anschlag gebracht. Der Monat Juni 2021 wurde ausweislich der Abrechnung v. 17.3.2022 nur anteilig zu 25/30 in Anschlag gebracht. , insgesamt 13.195,63 Euro. Die für die Ausbildungsvergütung durchgehend einen Betrag von 425 Euro pro Monat, 72 Mit Blick auf die Einlassung des Klägers, die für September 2018 eingereichte Monatsabrechnung sei „paradigmatisch“ für den gesamten Ausbildungszeitraum, geht der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass auch im August 2018, für den (alleine) ausweislich der Kostenaufstellung vom 17.3.2022 nicht 1.503,99 Euro, sondern 1.400,12 Euro abgerechnet wurden, eine Ausbildungsvergütung von 425 Euro gezahlt wurde. Auf
frage konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, weshalb im ersten Ausbildungsmonat lediglich 1.400,12 Euro in Rechnung gestellt wurden und wie sich diese Summe im Einzelnen zusammensetzt. Mit Blick auf die Einlassung des Klägers, die für September 2018 eingereichte Monatsabrechnung sei „paradigmatisch“ für den gesamten Ausbildungszeitraum, geht der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass auch im August 2018, für den (alleine) ausweislich der Kostenaufstellung vom 17.3.2022 nicht 1.503,99 Euro, sondern 1.400,12 Euro abgerechnet wurden, eine Ausbildungsvergütung von 425 Euro gezahlt wurde. Auf
frage konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, weshalb im ersten Ausbildungsmonat lediglich 1.400,12 Euro in Rechnung gestellt wurden und wie sich diese Summe im Einzelnen zusammensetzt. insgesamt 14.804,17 Euro 73 34 volle Monate zzgl. 25/30 (Juni 2021) 34 volle Monate zzgl. 25/30 (Juni 2021) ansetzende Schlussrechnung des Klägers vom 17.3.2022 erweist sich daher als um 1.608,54 Euro überhöht. Insgesamt beläuft sich der Erstattungsanspruch des Klägers damit auf 50.676,58 Euro. Randnummer 130
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, 75 ebenso etwa Thüringer OVG, Urt. v. 20.1.2015 – 3 KO 524/13 –, juris ebenso etwa Thüringer OVG, Urt. v. 20.1.2015 – 3 KO 524/13 –, juris auch für verwaltungsgerichtliche Erstattungsklagen, die (wie hier) auf den §§ 102 ff. SGB X fußen. Denn im Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Zuerkennung von Prozesszinsen die
Treu und Glauben gebotene Regel. Zudem gebietet es das zu Grunde liegende materielle Recht, insbesondere der Anspruch auf Verzugszinsen aus § 108 SGB X, nicht, von dieser Regel abzuweichen. 76 vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 – Rn. 9, juris vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 – Rn. 9, juris Ebenso wenig läuft die Zuerkennung eines Anspruchs des
rangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger auf Gewährung von Prozesszinsen der Billigkeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider. Es ist nicht zu erkennen, warum der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger nicht gehalten sein soll, dem in einem Gleichordnungsverhältnis zu ihm stehenden, jedoch
rangig verpflichteten Sozialleistungsträger nicht auch für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er diesem während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Erstattungsrechtsstreits vorenthalten hat. 77 BVerwG, Urt. v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – Rn. 22, juris BVerwG, Urt. v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – Rn. 22, juris Randnummer 132 Der Senat weist darauf hin, dass der Erstattungsanspruch hinsichtlich eines Teilbetrages von (erstattungsfähigen) 18.370 Euro mit Eingang der (alleine) auf die Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten (Ausbildungszeitraum: 1.8.2018-31.8.2019) gerichteten Klageschrift am
juris 7) BGBl. I S. 3234 8) vgl. bereits BSG, Urt. v. 11.5.2011 – B 5 R 54/10 R – Rn. 31, juris (zu § 14 SGB IX a.F.) 9) § 14 SGB IX berührt die Zuständigkeiten im (Erstattungs-)Verhältnis der Leistungsträger zueinander hingegen nicht, BT-Drs. 18/9522, S. 234 10) vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2010 – 9 C 1/09 – Rn. 38, juris 11) vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.1.2023 – 8 CS 22.2580 – juris, dort zu widersprüchlichem Verhalten einer Behörde 12 ) Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 1.10.2023, § 54 Rn. 19 ff. 13) Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung v. 20.6.2006, BAnz. Nr. 130/2006 v. 14.7.2006 14) der Bewilligungsbescheid vom 7.2.2019 nimmt ausdrücklich Bezug auf die Bescheinigung vom 7. Februar 2019, Bl. 225 d. Fallakte 15) Telefonvermerk v. 4.2.2019, Bl. 219 d. Fallakte 16) Bl. 9 der Verwaltungsakte der Beklagten (
folgend: BA-Akte) 17) Vermerke v. 30.4., 4.
juris 21) BGH, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – Rn. 27 f., juris; siehe auch BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – juris; ausführlich: Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 21 ff., juris 22) Baum in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.9.2020, § 76 SGB III Rn. 9 23) https://www.....de, dort unter der Rubrik „Auftrag“ bzw. „Angebote“; letzter Zugriff 18.11.2025 24) siehe zu Ausbildungsinhalten und weiteren Einzelheiten der Ausbildung: Bundesagentur für Arbeit, Berufslexikon „Berufenet“, Stichwort: „Fachpraktiker/in Hauswirtschaft (§ 66 BBiG, §42r HwO), abrufbar über https://web.arbeitsagentur.de/berufenet (letzter Zugriff: 5.11.2025) 25) vgl. Kühl in Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 76 Rn. 2 26) Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2018, dort ist lediglich der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters verzeichnet; abrufbar über die Homepage des Instituts 27) vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013 – L 18 AS 148/11 – juris (Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin); LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.6.2013 – L 34 AS 2690/12 – Rn. 29, juris (Fachpraktiker Zerspanungsmechanik); LSG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 18.12.2012 – L 5 AS 645/12 B ER – juris (Autofachwerker) 28) zur Vorgängervorschrift § 101 SGB III a.F., BT-Drs. 13/4941
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