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Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer 1 K 964/24 Urteil Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nur auf Antrag und nicht rückwirkend § 35 BVer

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nur auf Antrag und nicht rückwirkend Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 09. August 2023 in Gestalt des Widersp

Übertragungsbeschluss der Kammer vom

  1. Juli 2025 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Randnummer 26 Die Klage ist zulässig, aber in der Sache größtenteils unbegründet. Randnummer 27 Die Klage ist lediglich begründet, soweit der Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom
  2. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. Juni 2024 begehrt, ab
  4. Juni 2023 und nicht erst ab
  5. Juli 2023 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden (dazu unter 1.). Soweit der Kläger indessen im Übrigen begehrt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom
  6. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. Juni 2024 auch rückwirkend für den Zeitraum vom
  8. Januar 2020 bis
  9. Mai 2023 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, ist seine Klage unbegründet (dazu unter 2.) Randnummer 28
  10. Der Beklagte ist zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung in ... ab dem
  11. Juni 2023 zu befreien, da er den diesbezüglichen Antrag zu Unrecht abgelehnt hat und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom
  12. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  13. Juni 2024 ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben, soweit darin die Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht für den Monat Juni 2023 abgelehnt wurde. Randnummer 29 Der Kläger hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Monat Juni 2023 aus § 4a RBStV. Randnummer 30 § 4a Abs. 1 RBStV bestimmt, dass eine natürliche Person für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit wird, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.

§ 4aAbs. 2 RBSt

V erfolgt die Befreiung unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt. Randnummer 31 Die vorstehenden Voraussetzungen sind für den von dem Kläger begehrten Befreiungszeitraum

  1. bis
  2. Juni 2023 erfüllt. Randnummer 32 Der Kläger hat mit Schreiben vom
  3. Juni 2023 seine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung in ... beantragt. Soweit der Beklagte das klägerische Schreiben, das sich auch in der chronologisch geordneten Verwaltungsakte des Beklagten an der „zeitlich richtigen Stelle“ befindet, ignoriert und von einer Antragstellung erst durch den klägerischen online-Antrag vom
  4. Juli 2023 ausgeht, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beklagte, der – wie dem Gericht aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist – regelmäßig entsprechende Schreiben von Privatpersonen als Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auffasst, hätte auch das Schreiben des Klägers vom
  5. Juni 2023 als Befreiungsantrag werten müssen. Die von dem Beklagten geäußerte Ansicht, der Kläger habe in dem Schreiben lediglich bestätigt, dass es sich bei der Anschrift ... in ... um seine Nebenwohnung handele, und mitgeteilt, die Rundfunkbeiträge würden von seiner Ehefrau am Hauptwohnsitz unter der Anschrift yyy in yyy entrichtet werden, überzeugt nicht. Randnummer 33 Ein Antrag ist eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die final darauf gerichtet ist, ein Verwaltungsverfahren mit einem bestimmten Inhalt einzuleiten und eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Der Inhalt des Antrags ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont aus Sicht der Behörde und eines eventuellen Antragsgegners zu ermitteln. Randnummer 34 Vgl. Heßhaus, in: BeckOK VwVfG (April 2025) § 22 Rn. 20; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG

(2023), § 22 Rn.
  1. Randnummer 35 Bei Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts des Beklagten hat der Kläger mit seinem Schreiben vom
  2. Juni 2023 deutlich zum Ausdruck gebracht, von der Rundfunkbeitragspflicht im Hinblick auf seine Nebenwohnung befreit werden zu wollen. Er hat das von dem Beklagten im Schreiben vom
  3. Juni 2023, das an seine Nebenwohnung in ... adressiert war, angeführte Aktenzeichen „...“ korrekt wiedergegeben und damit dem Beklagten die aktenbezogene Zuordnung zum entsprechenden Vorgang ermöglicht. Auch hatte er dem Schreiben vom
  4. Juni 2023 die zum Nachweis seiner Wohnsitzverhältnisse notwendige Meldebescheinigung beigefügt, aufgrund derer der Beklagte später – nämlich nach erneuter Übersendung mit dem online-Antrag des Klägers vom
  5. Juli 2023 – die Befreiung von der Beitragspflicht ab Juli 2023 vorgenommen hat. Des Weiteren ergibt die Mitteilung des Klägers, in ... sei nur seine Nebenwohnung und seine Ehefrau zahle für die gemeinsame Hauptwohnung den Rundfunkbeitrag, bei lebensnaher Betrachtung nur dann Sinn, wenn der Kläger davon ausgegangen ist, angesichts dieses Vortrags für seine Nebenwohnung keinen zusätzlichen Beitrag zahlen zu müssen bzw. zu wollen. Nachdem den Beklagten nach Kenntnis des Gerichts zahlreiche solcher Mitteilungen von Privatpersonen erreichen, die des Öfteren keine ausdrückliche Befreiungsantragstellung enthalten und trotzdem von dem Beklagten großzügig und wohlwollend als Antrag aufgefasst werden, wäre auch im vorliegenden Fall eine entsprechende Auslegung zu erwarten gewesen. Randnummer 36 Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht für den Monat Juni 2023 nach § 4a RBStV liegen vor. Der Kläger war im Juni 2023 als Inhaber der Hauptwohnung in yyy und der Nebenwohnung in ... nach § 2 Abs. 1 RBStV hinsichtlich beider Wohnungen beitragspflichtig. Eine Vermutung für die Inhaberschaft besteht im Übrigen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV bereits aufgrund der melderechtlichen Erfassung des Klägers unter beiden Anschriften. Außerdem hat der Kläger den Rundfunkbeitrag im Juni 2023 für seine Hauptwohnung unstreitig dadurch an die zuständige Landesrundfunkanstalt „entrichtet“, dass seine Ehefrau den Rundfunkbeitrag im Hinblick auf diese Wohnung aufgrund ihrer eigenen Beitragspflicht gezahlt und hierdurch

§ 2Abs. 3 RBSt

V i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch die diesbezügliche Beitragsschuld des Klägers als Gesamtschuldner erfüllt hat. Randnummer 37 Vgl. dazu Lent, in: BeckOK Informations- und MedienR (Mai 2025), § 2 RBStV, Rn.

  1. Randnummer 38 Wie unten noch auszuführen sein wird, ist beim Innehaben zweier Wohnungen auch nicht automatisch davon auszugehen, dass lediglich für eine Wohnung eine Rundfunkbeitragspflicht besteht. Dementsprechend ausgehend von einer Antragstellung des Klägers mit Schreiben vom
  2. Juni 2023 im Juni 2023 ergibt sich aus § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV die Notwendigkeit der Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht ab
  3. Juni
  4. Randnummer 39
  5. Soweit sich der Kläger außerdem gegen die Ablehnung seiner Beitragsbefreiung für den Zeitraum Januar 2020 bis Mai 2023 durch Bescheid des Beklagten vom
  6. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. Juni 2024 wendet, hat seine Klage keinen Erfolg. Diese ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung im Zeitraum vom
  8. Januar 2020 bis
  9. Mai
  10. Randnummer 40 Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
  11. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.). Durch das Urteil, Randnummer 41 vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 155, Randnummer 42 wurde folgende Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten der Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen in § 4a RBStV am
  12. Juni 2020 getroffen: Randnummer 43 „Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).“ Randnummer 44 Der Inhalt einer solchen Übergangsregelung ist aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil selbst zu bestimmen. Denn eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG bleibt ein Akt der Rechtsprechung und wird nicht selbst zu einem Gesetz. Die Heranziehung der für Rechtsnormen geltenden Auslegungsregeln kommt deswegen nicht in Betracht. Vielmehr sind Art, Maß und Inhalt einer Vollstreckungsanordnung abhängig vom Inhalt der zu vollstreckenden Sachentscheidung sowie von den konkreten Verhältnissen, unter denen diese umzusetzen ist. Randnummer 45 BVerwG, Urteil vom 25.01.2023, 6 C 6/21, juris, Rn.
  13. m.w.Nw. Randnummer 46 Dies zugrunde gelegt, hat das Bundesverfassungsgericht die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung ausdrücklich von einer Antragstellung abhängig gemacht. Mithin erfolgte die Befreiung von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung unter Anwendung der Übergangsregelung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht automatisch. Randnummer 47 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn.
  14. Dazu auch: VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris, Rn.
  15. Randnummer 48 Zudem sieht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich für die Zeit vor der Urteilsverkündung am
  16. Juli 2018 die (beschränkte) Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung vor. Für die Zeit ab der Urteilsverkündung schweigt das Urteil zur Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine solche geschaffen werden sollte. Dafür spricht auch mit Gewicht, dass das Bundesverfassungsgericht die rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung schon für die Zeit vor dem
  17. Juli 2018 als absolute Ausnahme konzipiert hat, um die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG geschützte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten: Eine rückwirkende Befreiung wurde nur demjenigen gewährt, der bereits mit Rechtsbehelfen gegen einen Festsetzungsbescheid vorgegangen war, und dann auch nur, wenn der Festsetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden war. Randnummer 49 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn.
  18. Randnummer 50 Anhaltspunkte dafür, dass eine rückwirkende Befreiung nach dem
  19. Juli 2018 nicht mehr nur ausnahmsweise, sondern grundsätzlich möglich sein sollte, sind nicht erkennbar. Randnummer 51 In diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2023, 2 A 913/22 = BeckRS 2023, 494, Rn.
  20. Randnummer 52 Zwar bezieht sich der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit dem
  21. Januar 2020 bis
  22. Mai 2020 auch auf einen Zeitraum, in dem die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts noch in Kraft war. Trotzdem folgt für den Kläger aus der Regelung kein Anspruch auf Befreiung für den betreffenden Zeitraum. Es fehlt an dem notwendigen rechtzeitigen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Kläger hat während der Geltung der Übergangsregelung vom Zeitpunkt der Urteilsverkündung am
  23. Juli 2018 bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des
  24. Mai 2020 keinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gestellt. Randnummer 53 Dem Kläger verhilft auch nicht sein sinngemäßer Vortrag zum Erfolg, es dürfe grundsätzlich und generell niemand doppelt zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden. Randnummer 54 Dazu in einem ähnlichen Fall auch: VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23, juris; VG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 2 K 1044/23, juris; VG Leipzig, Urteil vom 06.11.2024, 1 K 491/23, juris. Randnummer 55 Es kann gerade nicht mit Erfolg argumentiert werden, das Bundesverfassungsgericht habe die doppelte Heranziehung als Beitragsschuldner für Haupt- und Nebenwohnung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt und das Verwehren von rückwirkenden Befreiungen stelle daher eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn eine Ungleichbehandlung von Beitragsschuldnern, die Rundfunkbeiträge auch für ihre Nebenwohnung zahlen müssen, weil sie nicht rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Zahlungspflicht gestellt haben, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt durch das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG enthaltene Gebot des Schutzes der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Schutz der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks war der Grund, aus dem das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für Inhaber von Nebenwohnungen für die Zeit vor dem
  25. Juli 2018 auf wenige Ausnahmefälle begrenzte. Randnummer 56 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn.
  26. Randnummer 57 Dabei steht der Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung auch in angemessenem Verhältnis zu dieser: Das Unterbleiben einer Befreiung und damit eine fortbestehende Ungleichbehandlung beruht auf dem Unterlassen der Antragsstellung, also auf eigenverantwortlichem Verhalten des doppelt Herangezogenen, wiegt also nicht besonders schwer. Darüber hinaus ist auch der von Privatpersonen zu leistende Rundfunkbeitrag nicht derart hoch, dass er eine existenzgefährdende Wirkung entfalten könnte. Demgegenüber ist eine Beeinträchtigung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine potentielle Vielzahl rückwirkender Befreiungsanträge, insbesondere vor dem Hintergrund der schlechthin konstituierenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die freiheitlich demokratische Grundordnung, Randnummer 58 vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.02.2007, 1 BvR 538/06, Rn. 42 m.w.Nw.; Jarass, in Jarass/Pieroth, GG

(2024), Art. 5 Rn. 44 m.w.Nw. Randnummer 59 besonders gewichtig, weil infolge fehlender finanzieller Mittel eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Arbeit des Rundfunks droht. Randnummer 60 Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 19.10.2023, 2 K 1044/23, juris, Rn.
  1. Randnummer 61 Soweit der Kläger andeutet, eine Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht dürfe (generell) nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden, sondern müsse automatisch gewährt werden, dringt er auch damit nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht schlägt in seinem Urteil vom
  2. Juli 2018, Randnummer 62 vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris, Rn. 153, 155, Randnummer 63 zur Beseitigung der von ihm festgestellten gleichheitswidrigen Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen selbst vor, dass die Gesetzgeber – wie mit § 4a RBStV geschehen – eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen können, und stellt damit gleichzeitig klar, dass die Bindung einer Befreiung an einen Antrag verfassungsmäßig bzw. rechtmäßig ist. Randnummer 64 Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu dem Schluss kommen kann, er sei schon seit April 2018 für seine Nebenwohnung in ... von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, weil das Schreiben des Beklagten vom
  3. Mai 2018 so zu verstehen sei. Randnummer 65 Das Schreiben des Beklagten vom
  4. Mai 2018 hatte mit einer etwaigen Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung nichts zu tun. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hatte der Kläger ihm im April 2018 mitgeteilt, seine Wohnung in ... zum
  5. Dezember 2017 aufgegeben zu haben und in eine andere Wohnung in yyy umgezogen zu sein. Aus der Perspektive des Beklagten war also davon auszugehen, dass der Kläger ab
  6. Dezember 2017 keine melderechtliche Verbindung mehr zu der Wohnung im ... in ... hatte. Dass es sich bei der (nicht in der Verwaltungsakte befindlichen) Mitteilung des Klägers aus dem April 2018 um eine Ab meldung der Wohnung in ... handelte, ergibt sich auch aus dem Schreiben des Beklagten vom
  7. Mai 2018, in dem die Ab meldung wegen Umzugs in eine andere Wohnung bestätigt wird. Von einem Weiterführen der Wohnung im ... in ..., die bis Ende 2017 die Hauptwohnung des Klägers war, ab
  8. Dezember 2017 als Nebenwohnung neben der Hauptwohnung unter der Adresse yyy in yyy ist in dem Schreiben an keiner Stelle die Rede. Auch der Kläger behauptet an keiner Stelle, er habe dem Beklagten im April 2018 tatsächlich mitgeteilt, die Wohnung in ... als Nebenwohnsitz weiterzuführen. Insofern ist schon nicht erkennbar, welchen Zusammenhang der Kläger in dem Schreiben des Beklagten vom
  9. Mai 2018 mit einer Befreiung vom Rundfunkbeitrags sehen möchte. Randnummer 66 Abgesehen davon ist auch zu sehen, dass im relevanten Zeitraum Ende 2017 bzw. im April 2018, als der Kläger seine Abmeldung vornahm und dies durch den Beklagten mit Schreiben vom
  10. Mai 2018 bestätigt wurde, noch gar keine Möglichkeit zur Befreiung einer Nebenwohnung vom Rundfunkbeitrag bestand. Ebendiese Möglichkeit wurde erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
  11. Juli 2018 und die darin enthaltene Übergangsregelung geschaffen. Schon vor diesem Hintergrund kann mit dem Schreiben des Beklagten vom
  12. Mai 2018 keine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht intendiert gewesen oder gar erfolgt sein. Randnummer 67 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht – wie der Kläger meint – aus dem Umstand, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom
  13. Mai 2018 die Übersendung einer Meldebescheinigung verlangt hätte und der Kläger diesem Anliegen nachgekommen wäre. Zunächst wird von dem Kläger schon nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Verwaltungsakte, dass der Kläger bereits im Jahr 2018 – als Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom
  14. Mai 2018 – eine Meldebescheinigung vorgelegt hätte. Vielmehr ist kein Hinweis darauf ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich zeitnah nach Erhalt in irgendeiner Form auf das Schreiben vom
  15. Mai 2018 geantwortet hätte. Dass das Übersenden einer Meldebescheinigung im Juni 2023 – als Reaktion auf ein Schreiben des Beklagten vom
  16. Juni bzw.
  17. Juli 2023 – keine Beantwortung des Beklagtenschreibens vom
  18. Mai 2018 sein kann, die zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab April 2018 führen könnte, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Erläuterung. Randnummer 68 Darüber hinaus übersieht der Kläger aber auch, dass der Beklagte im Schreiben vom
  19. Mai 2018 die Übersendung einer Meldebescheinigung lediglich für den Fall erbeten hat, dass eine Prüfung einer rückwirkenden Abmeldung vorgenommen werden solle. Schon mangels gesetzlicher Möglichkeit (siehe oben) einer Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht im April/Mai 2018 konnte die Bitte um Übersendung der Meldebescheinigung nicht darauf abzielen, eine rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu gewähren. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom
  20. Mai 2018 eindeutig, dass es um die Prüfung der Möglichkeit einer rückwirkenden – nämlich auf den
  21. Dezember 2017 rückwirkenden – Abmeldung geht, für die binnen vier Wochen eine Meldebescheinigung vorgelegt werden sollte. Randnummer 69 Der Kläger geht auch fehl, wenn er behauptet, ihm stehe ein Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu, weil der Beklagte eine Informations- bzw. Nachfragepflicht verletzt habe, die darin bestehe, dass er ihn unmittelbar nach Abmeldung der Wohnung in ... im April 2018 bzw. nach Übersenden des Schreibens vom
  22. Mai 2018 hätte anschreiben und über die Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung informieren müssen. Randnummer 70 Zunächst war – wie oben bereits ausgeführt – im April/Mai 2018 noch keine gesetzliche Möglichkeit zur Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht vorgesehen, über die der Beklagte hätte informieren können. Randnummer 71 Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt bestand keine solche Informations- oder Hinweispflicht des Beklagten. Randnummer 72 Dabei ist zunächst von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger dem Beklagten im April 2018 selbst – offenbar wahrheitswidrig – mitgeteilt hatte (siehe oben), seine Wohnung in ... aufgegeben zu haben und nach yyy umgezogen zu sein. Wenn der Beklagte aber gar keine Kenntnis davon hat, dass der Kläger – entgegen seinen eigenen Angaben – einen Nebenwohnsitz unterhält, erschließt sich schon nicht, welchen Anlass er hätte haben sollen, den Kläger über die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab
  23. Juli 2018 zu informieren. Randnummer 73 Ungeachtet dessen besteht aber auch ansonsten keine solche Informations- oder Hinweispflicht des Beklagten. Randnummer 74 Zunächst legt der Kläger schon nicht dar, woraus sich eine solche ergeben soll und wie daraus ein Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erwachsen soll. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Randnummer 75 § 24 Abs. 1 SVwVfG, der eine Amtsermittlungspflicht für Behörden normiert, sowie § 25 SVwVfG, der eine Beratungs- und Auskunftspflicht für Behörden vorsieht, gelten für den Beklagten nicht.

§ 2Abs. 1 SVw

VfG gilt das SVwVfG nicht für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks, was insbesondere im Hinblick auf Ermittlungs- und Informationspflichten schon aus dem sachlichen Grund der Praktikabilität in der Massenverwaltung sinnvoll erscheint. Randnummer 76 Aber auch im Übrigen hat der Gesetzgeber den Landesrundfunkanstalten keine allgemeinen Nachforschungspflichten oder die konkrete Pflicht auferlegt, Personen unmittelbar nach einer Änderung im Melderegister beim Einwohnermeldeamt oder nach einem Meldedatenabgleich auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Falle von Nebenwohnungen hinzuweisen. Randnummer 77 Dazu auch: VG Hannover, Urteil vom 29.12.2023, 7 A 3291/22, juris, Rn. 22; VG Aachen, Urteil vom 19.09.2016, 8 K 1897/14, juris, Rn. 53 ff. Randnummer 78 Mit § 8 RBStV, der die Anzeigepflicht normiert, hat der Gesetzgeber im Rahmen des kraft Gesetzes jeweils

§§ 2Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 RBSt

V i.V.m. § 7 Abs. 1 RBStV entstehenden Beitragsschuldverhältnisses vielmehr alle Pflichten dem jeweiligen Beitragsschuldner auferlegt. Dagegen hat er für die Rundfunkanstalten ausdrücklich keine Nachforschungspflicht zur Entdeckung unbekannter Beitragsschuldner angeordnet. Randnummer 79 Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2021, 1 LA 336/20 = BeckRS 2021, 3996, Rn. 8; Sell, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum RundfunkR

(2024), § 8 RBStV, Rn. 1; VG Bremen, Urteil vom 18.09.2020, 2 K 1828/18, juris, Rn. 28; VG Lüneburg, Urteil vom 09.05.2022, 3 A 371/21 = BeckRS 2022, 12366, Rn. 34 Noch zum alten Gebührenrecht: OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2013, 2 A 507/12 = BeckRS 2014, 45637. Randnummer 80 Der Gesetzgeber hatte offensichtlich das Ziel vor Augen, Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden, Randnummer 81 vgl. VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23 = BeckRS 2024, 15104, Rn. 33, Randnummer 82 und hat daher insbesondere die Befreiung von der Beitragspflicht von einer Antragstellung abhängig gemacht. Randnummer 83 Ohne das Erfordernis eines Befreiungsantrages und die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen der persönlichen Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 RBStV obläge es den Landesrundfunkanstalten, fortwährend zu ermitteln, welche Personen Rundfunkbeitragskonten im privaten Bereich für mehrere Wohnungen haben, ob sie für diese Wohnungen Rundfunkbeiträge zahlen und welche dieser Wohnungen Haupt- und welche Nebenwohnung ist. Nachdem sie diese Ermittlungen abgeschlossen haben, müssten die Landesrundfunkanstalten die ermittelten Rundfunkbeitragszahlenden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Nebenwohnungsinhaberschaft und Rundfunkbeitragszahlung für Hauptwohnung oder eine weitere Nebenwohnung) von der Rundfunkbeitragspflicht für deren Nebenwohnung(
  1. en)befreien beziehungsweise die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für deren Nebenwohnung(
  2. en)stoppen und gegebenenfalls überzahlte Rundfunkbeiträge erstatten. Ein Durchsuchen des gesamten Bestandes an Rundfunkbeitragspflichtigen im privaten Bereich und die sich anschließenden erforderlichen Ermittlungen für sämtliche Personen mit mehreren Wohnungen entfällt dagegen, wenn der Beitragsschuldner zur Anzeige von Änderungen (§ 8 Abs. 1 RBStV) sowie zur Stellung eines etwaigen Befreiungsantrags verpflichtet ist. Dies zieht lediglich eine anlass- und einzelfallbezogene Prüfung nach sich und dient damit der Verwaltungspraktikabilität, weil die Landesrundfunkanstalten die Befreiungsvoraussetzungen nur bei Antragstellenden zu prüfen haben und gerade nicht bei allen Personen, die beim Einwohnermeldeamt eine Nebenwohnung anzeigen. Eine rundfunkseitige Prüfung kann damit insbesondere bei denjenigen unterbleiben, die für ihre Hauptwohnung keine Rundfunkbeiträge zahlen und deshalb von einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung absehen, wie beispielsweise Nebenwohnungsinhaber, deren Mitbewohner oder Eltern die Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Hauptwohnung entrichten. Randnummer 84 So auch: VG Berlin, Urteil vom 04.06.2024, 8 K 291/23 = BeckRS 2024, 15104, Rn. 33 ff. Randnummer 85 Der Kläger ist seinen Pflichten aus § 8 Abs. 1 RBStV nicht nachgekommen, sondern hat dem Beklagten gegenüber im April 2018 zum einen falsche Angaben gemacht, indem er seine Wohnung in ..., die er zum damaligen Zeitpunkt als Nebenwohnsitz unterhielt, unter Hinweis auf einen Umzug nach yyy gänzlich vom Rundfunkbeitrag abmeldete. Zum anderen ist der Kläger auch in der Folgezeit seiner Anzeigepflicht (§ 8 RBStV) nicht nachgekommen. Er hat zu keinem Zeitpunkt vor Juni 2023 gegenüber dem Beklagten klargestellt, dass er einen Haupt- und einen Nebenwohnsitz unterhält.

§ 8Abs. 1 RBSt

V hätte der Kläger aber das Innehaben der Nebenwohnung in ... unverzüglich dem Beklagten gegenüber schriftlich anzeigen und sich als Beitragsschuldner anmelden müssen; dies war dem Kläger auch zuzumuten. Randnummer 86 Eine solche Meldung von zwei Wohnungen führt grundsätzlich für den Beitragsschuldner zu einer Rundfunkbeitragspflicht für beide Wohnungen. Erst in einem zweiten Schritt hätte der Kläger dann nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts oder nach § 4a RBStV die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung in ... beantragen können. Dass der Beklagte die rückwirkende Anmeldung des neuen Beitragskontos 183 für die klägerische Nebenwohnung in ... vorgenommen hat, liegt somit in erster Linie in einem Versäumnis des Klägers begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint es keineswegs zu beanstanden, dass der Kläger die Konsequenzen seines Versäumnisses zu tragen hat. Es hätte für den Kläger die Möglichkeit (und Pflicht) zur ordnungsgemäßen Anmeldung und in der Folge – ab Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts am

  1. Juli 2018 – auch weitergehend zur Beantragung einer Beitragsbefreiung für die Nebenwohnung bestanden. Randnummer 87 Ein Anspruch des Klägers auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht folgt auch nicht aus § 4a RBStV, der seit
  2. Juni 2020 gilt. Randnummer 88 § 4a Abs. 1 RBStV bestimmt, dass eine natürliche Person für ihre Nebenwohnungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag befreit wird, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet.

§ 4aAbs. 2 RBSt

V erfolgt die Befreiung unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt. Randnummer 89 Die vorstehenden Voraussetzungen sind für den von dem Kläger begehrten Befreiungszeitraum Januar 2020 bis Mai 2023 nicht erfüllt. Es ist zugrunde zu legen, dass der Kläger (erst) mit Schreiben vom 17. Juni 2023 (siehe oben) die Beitragsbefreiung beantragt hat. Der Befreiungsantrag ist daher nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen – Begründung der Nebenwohnungsinhaberschaft im Dezember 2017 und Rundfunkbeitragszahlung durch die Ehefrau für eine Hauptwohnung – gestellt worden. Eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum vor Juni 2023 kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 90 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Beklagte ist hier lediglich zu einem geringen Teil unterlegen, nämlich nur bezogen auf die Befreiung des Klägers vom Rundfunkbeitrag für einen Monat (Juni 2023), also entsprechend einem Anteil von 18,36 Euro an den insgesamt im Streit stehenden 754,78 Euro. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von weniger als 3 % des Gesamtbetrages. Insofern erscheint es sachgerecht, dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen. Randnummer 91 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 92 Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. Randnummer 93 B e s c h l u s s Randnummer 94 Der Streitwert wird auf 754,78 Euro festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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