die Anlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 16.7.2025 vgl.
die Anlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 16.7.2025 Randnummer 10 Mit Bescheid vom 24.6.2025 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ab, da die für die Bejahung einer wirtschaftlichen Integration erforderliche Nachhaltigkeit der Unterhaltssicherung in seinem Fall nicht vorliege. Ein Einbürgerungsbewerber habe dem Arbeitsmarkt grundsätzlich in Vollzeit bzw. in einem für ihn zumutbaren Umfang zur Verfügung zu stehen. Der Kläger sei erst ab Juni 2021 in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von SGB II-Leistungen bestreiten zu können – wobei der Familie statt dieser Leistungen nun Wohngeld und ein Kinderzuschlag gewährt würden. Seit Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung habe er den Arbeitgeber bereits mehrfach gewechselt, seit dem 22.4.2024 stehe er in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit lediglich 30 Wochenstunden. Darüber hinaus sei er seit September 2024 im Umfang von neun Wochenstunden geringfügig beschäftigt. Das daraus insgesamt erzielte Einkommen reiche für die Familie nicht aus. Setze man die aktuellen Bürgergeldregelsätze in Verhältnis zu dem selbst erwirtschafteten Einkommen ergebe sich eine Deckungslücke, die durch die Bewilligung der staatlichen Transferleistungen (in Form von Wohngeld und Kinderzuschlag) in Höhe von monatlich 2.449,- € bestätigt werde. Zwar stünden diese Leistungen einer Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen. Die Prognose hinsichtlich einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung falle hier jedoch negativ aus, da die Leistungen eine wesentliche Einnahmequelle darstellten, die weit über dem vom Kläger selbst erzielten (Familien-)Einkommen liege. Zudem bestünde in seinem Fall ein – einer Einbürgerung grundsätzlich entgegenstehender – Anspruch auf Bürgergeld. Aufgrund der bisherigen Erwerbsvita könne eine wirtschaftliche Integration noch nicht bejaht werden. Dass der langjährige Bezug von öffentlichen Leistungen nicht zu vertreten gewesen wäre, sei nicht nachgewiesen. Trotz seines in Syrien erfolgreich absolvierten Jura-Studiums sei es dem Kläger während seines nunmehr mehr als zehnjährigen Aufenthalts bisher nicht gelungen, in Deutschland eine qualifizierte Ausbildung zu absolvieren bzw. sich weiterzubilden. Auch sei nicht nachgewiesen worden, dass er sich in der Vergangenheit zumindest ernsthaft und kontinuierlich darum bemüht habe, seine berufliche Qualifikation und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Zudem rechtfertige der Betreuungsbedarf für seine Kinder die – im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer und der bis zum Eintritt ins Rentenalter noch verbleibenden Zeitspanne – beachtliche Lücke in seiner Erwerbsvita nicht. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Argumentation, die Erkrankung seines inzwischen achtjährigen und die Schule besuchenden Kindes H. habe Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit. Aus den übersandten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass insofern (seit mindestens April 2019) nur noch eine einmal jährlich stattfindende sonographische Kontrolle erforderlich sei. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG in der für den Kläger günstigeren, vor dem 27.6.2024 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F. 3 vgl.
AG, der im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 vom 26.3.2024, eingeführt wurde: „Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum
AG, der im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 vom 26.3.2024, eingeführt wurde: „Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum
zahlreiche Bewerbungen verfasst. Mit Erlangung des Führerscheins im Jahr 2019 habe er eine Arbeit finden können und sei seitdem verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen. Derzeit arbeite er sowohl bei der Firma „I. UG & Co. KG“ (als Aushilfe) als auch bei der Firma „G. B.V. & Co. KG“ . Er habe sich umgehend nach seiner Einreise um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemüht. Obwohl er in Syrien als Rechtsanwalt gearbeitet habe, habe er in Deutschland jede Art von Tätigkeit aufgenommen, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern. Er bemühe sich überobligatorisch, da er zu seiner Haupt- noch eine Nebentätigkeit ausübe. Sein syrischer Abschluss werde in Deutschland nicht anerkannt. Er habe sich diesbezüglich an die Rechtsanwaltskammer und die Universität gewandt. Seine fünf minderjährigen Kinder benötigten einen erhöhten Betreuungsaufwand und von beiden Elternteilen erheblichen Einsatz. Sein Kind H. sei mit einer Doppelnierenanlage geboren und habe an einer Blasenfunktionsstörung gelitten. Es sei mehrfach stationär behandelt worden. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 12.9.2025 hat sein Prozessbevollmächtigter mitgeteilt, der Kläger habe zum 15.9.2025 eine neue unbefristete Beschäftigung als Taxifahrer – beim „J.“ (A-Stadt) – angenommen. Ausweislich des übermittelten Arbeitsvertrags beträgt die monatliche Arbeitszeit 160 Stunden (Vollzeit) bei einem Bruttolohn in Höhe von 2.051,20 €; es gilt eine Probezeit von sechs Monaten. Zudem betreibt der Kläger seit dem 18.9.2025 einen Imbiss. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 15.12.2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., die Klage habe aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG a. F. stehe § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. entgegen. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden könne, sei nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Vielmehr sei eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Aufgrund der wechselhaften und aktuell noch nicht hinreichend verfestigten Erwerbsvita des Klägers und seiner Ehefrau könnten stabile Einkommensverhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht angenommen werden. Zusätzliche Anhaltspunkte für eine – derzeit – fehlende eigenständige, dauerhafte und nachhaltige Unterhaltssicherungsfähigkeit ergäben sich aus den aktuellen Angaben des Klägers in der Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Er habe die aktuell fehlende positive Prognose seiner künftigen Unterhaltsfähigkeit nach den zutreffenden Ausführungen des Beklagten auch im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. zu vertreten. Sein Verweis auf die Betreuungsbedürftigkeit seiner Kinder und die Erkrankung des Kindes H. führe in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung. Eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. liege erst dann vor, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen könne. Randnummer 14 Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 16.12.2025 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 30.12.2025 Beschwerde erhoben. II. Randnummer 15 Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.12.2025 – 2 K 1253/25 – hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf nicht hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) der Klage wegen voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 24.6.2025, mit dem die Einbürgerung des Klägers abgelehnt wurde, verwiesen. Randnummer 16 Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist. 4 vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347, Kammerbeschluss vom 22.5.2012 – 2 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317, und Beschluss vom 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 –, juris, jeweils m. w. N. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347, Kammerbeschluss vom 22.5.2012 – 2 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317, und Beschluss vom 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 –, juris, jeweils m. w. N. Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. 5 vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 – 1 BvR 1526/02 –, NJW 2003, 1857, und vom 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 –, NJW 2003, 2976 vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 – 1 BvR 1526/02 –, NJW 2003, 1857, und vom 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 –, NJW 2003, 2976 Randnummer 17 Nach diesen Maßstäben kommt der Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass er derzeit noch nicht die wirtschaftliche Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen dauerhaften und nachhaltigen Unterhaltssicherungsfähigkeit im Sinne des Einbürgerungsrechts erfüllt. Die Anspruchseinbürgerung nach – dem hier gemäß § 40a StAG maßgeblichen 6 Da der Kläger innerhalb der letzten 24 Monate nicht mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG), enthält der eine Ausnahme für die nicht zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII vorsehende § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. weiterhin eine für ihn günstigere Bestimmung im Sinne des § 40a StAG. Da der Kläger innerhalb der letzten 24 Monate nicht mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b StAG), enthält der eine Ausnahme für die nicht zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII vorsehende § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. weiterhin eine für ihn günstigere Bestimmung im Sinne des § 40a StAG. – § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG a. F. setzt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger (noch) nicht. Randnummer 18 Der gesetzliche Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a. F. stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird. Demnach ist eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, den Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch die eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. 7 vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 11 m. w. N. vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Randnummer 19 Nach diesen Grundsätzen kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen derzeit (noch) nicht prognostiziert werden. Randnummer 20 Zwar bezieht der Kläger seit Juni 2021 keine Leistungen nach dem SGB II (oder dem SGB XII) mehr. Unabhängig von der Frage, ob der sich nach den Bestimmungen des SGB II richtende Unterhaltsbedarf der Familie 8 vgl. zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs Hailbronner/Gnatzy , in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, StAG,
ausführlich VG Stuttgart, Urteil vom 18.1.2013 – 11 K 618/12 –, juris, Rn. 27 ff. vgl.
ausführlich VG Stuttgart, Urteil vom 18.1.2013 – 11 K 618/12 –, juris, Rn. 27 ff. Entsprechende Bemühungen hat der Kläger nicht nachgewiesen. Zwar hat er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2025 – ungeordnet und im Wesentlichen unkommentiert – Ausdrucke von Bewerbungsschreiben zur Akte gereicht, die übermittelten Dokumente sind jedoch meist undatiert und enthalten überwiegend weder Stellenausschreibungen noch Ablehnungen. Insofern bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger sich nach Kräften und im sozialrechtlich zu erwartenden Maße darum bemüht hat, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern und vom Bezug öffentlicher Leistungen unabhängig zu werden. Randnummer 26 Die Erkrankung des Kindes H. führt hinsichtlich der Erwerbsobliegenheiten des Klägers zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist weder (substantiiert) vorgetragen noch ersichtlich, dass seine Ehefrau außerstande gewesen wäre, sich um dieses und die übrigen Kinder zu kümmern 13 vgl. zu der Frage des Vertretenmüssens, wenn jedenfalls der andere Elternteil die Kinderbetreuung übernehmen kann, OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2016 – 19 A 1670/13 –, juris vgl. zu der Frage des Vertretenmüssens, wenn jedenfalls der andere Elternteil die Kinderbetreuung übernehmen kann, OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2016 – 19 A 1670/13 –, juris – worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Randnummer 27 Aus den dargelegten Gründen erfüllt der Kläger voraussichtlich auch nicht die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). In seinem Fall liegt auch kein Befreiungsgrund von dem Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit vor. Nach § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können. 14 vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 14 m. w. N. vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 14 m. w. N. Entsprechende Gründe sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 28 Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nicht. Randnummer 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. Bl. 5 und 282 f. der Verwaltungsakte 2) vgl.
die Anlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 16.7.2025 3) vgl.
AG, der im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 vom 26.3.2024, eingeführt wurde: „Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum
ausführlich VG Stuttgart, Urteil vom 18.1.2013 – 11 K 618/12 –, juris, Rn. 27 ff. 13) vgl. zu der Frage des Vertretenmüssens, wenn jedenfalls der andere Elternteil die Kinderbetreuung übernehmen kann, OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2016 – 19 A 1670/13 –, juris 14) vgl. Beschluss des Senats vom 13.10.2021 – 2 D 168/21 –, juris, Rn. 14 m. w. N.
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