Voraussetzungen der Eintragung eines Beherrschungsvertrags im Handelsregister Leitsatz Ungeachtet der Frage, ob das Fehlen einer Regelung zur Abfindung (§ 305 Abs. 1 AktG) in einem Unternehmensvertrag ein Eintragungshindernis darstellt, erweist sich die darauf gestützte Zurückweisung der Anmeldung zum Handelsregister jedenfalls dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Registergericht keine Anhaltspunkte dafür hat, dass ein außenstehender Aktionär existiert, der durch das Fehlen einer solchen Regelung benachteiligt wird. (Rn.9) Sonstiger Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Senatsbeschluss vom 21. April 2026 ist durch Beschluss vom 16. Juni 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, 30. Januar 2026, HRB 109066 Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Registergericht – vom 30. Januar 2026 – HRB 109066 – aufgehoben. Gründe I. Randnummer 1 Mit Registeranmeldung vom 9. Dezember 2025 meldete die Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister an, dass zwischen ihr als beherrschter Gesellschaft und der H. AG mit Sitz in Coburg (HRB 3533 AG Coburg) als herrschender Gesellschaft ein am 8. Dezember 2025 geschlossener Beherrschungsvertrag bestehe, dem mit Beschlüssen der Hauptversammlung der Antragstellerin und der herrschenden Gesellschaft vom 8. Dezember jeweils zugestimmt worden sei. Der Anmeldung waren eine Niederschrift über Zustimmungsbeschlüsse und Verzichtserklärungen zum vorgenannten Beherrschungsvertrag in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt, in deren Anlage außerdem der Beherrschungsvertrag sowie Vollmachten der beiden beteiligten Gesellschaften und der alleinigen Anteilseignerin der herrschenden Gesellschaft zugunsten der an der Beurkundung beteiligten Vertreter dieser Gesellschaften. Randnummer 2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2026 (Bl. 47 GA-I) hat das Amtsgericht die beantragte Anmeldung zum Handelsregister im Anschluss an einen entsprechenden Hinweis, zu dem die Antragstellerin Stellung genommen hat (Verfügung vom 22. Januar 2026, Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Januar 2026) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aus der überlassenen Vertragsurkunde nicht ersichtlich sei, wer die herrschende Gesellschaft bei dem Abschluss des Beherrschungsvertrages vertreten habe; die Unterschriften auf dem Beherrschungsvertrag seien nicht leserlich und der Vertrag enthalte auch keine weiteren Angaben zu den Vertretern. Zudem enthalte der Vertrag lediglich die in § 304 AktG vorgesehene Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an den außenstehenden Aktionär, nicht jedoch die in § 305 Abs. 1 AktG weiterhin vorgesehene Verpflichtung des anderen Vertragsteils, auf Verlangen des außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte Abfindung zu erwerben; insoweit liege eine Unvollständigkeit des Beherrschungsvertrages vor, so dass das Registergericht die Eintragung ablehnen könne. Randnummer 3 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2026 (Bl. 51 GA-I). Unter Verweis auf ihre vorangegangene Stellungnahme und die darin erfolgte namentliche Benennung der für die Gesellschaften handelnden Vorstandsmitglieder erachtet sie die Unterzeichner des Vertrages anhand der Unterschriften für ausreichend erkennbar. Da das Fehlen einer Abfindungsregelung nach § 305 AktG die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrages nicht in Frage stelle und die Rechte des außenstehenden Aktionärs – der dem Abschluss des Vertrages auch zugestimmt habe – nach dem Gesetz auf andere Weise gewahrt würden, bestehe auch insoweit schon keine Prüfungskompetenz des Registergerichts. Randnummer 4 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Februar 2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. Die zunächst unvollständigen Registerakten sind mit den hier maßgeblichen Fallunterlagen am 15. April 2026 beim Senat eingegangen. II. Randnummer 5 Die gemäß §§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 58 ff. FamFG) Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung zum Handelsregister hat Erfolg. Das Registergericht durfte die Anmeldung des Bestehens des am 8. Dezember 2025 geschlossenen Beherrschungsvertrages nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen. 1. Randnummer 6 Ein von einer Aktiengesellschaft mit einem anderen Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG), wie er hier vorliegt, bedarf als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag der Eintragung in das Handelsregister. Der Vorstand der beherrschten Gesellschaft hat hierzu das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 294 Abs. 1 AktG). Die Eintragung eines Unternehmensvertrages hat konstitutive Wirkung (§ 294 Abs. 2 AktG). Das Registergericht hat die Anmeldung nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Der Vertrag kann nur in das Handelsregister eingetragen werden, wenn er formgerecht (schriftlich, § 293 Abs. 3 AktG) und materiell wirksam zustande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88, BGHZ 105, 324; OLG München, ZIP 2009, 1520; Krafka, Registerrecht 12. Aufl., Rn. 1607). Ergeben sich Bedenken gegen die Wirksamkeit des Unternehmensvertrages und können diese bei der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) nicht ausgeräumt werden, so kann das Gericht die Eintragung ggf. auch ablehnen (OLG München, ZIP 2009, 1520; Koch, Aktiengesetz 20. Aufl., § 294 Rn. 11). 2. Randnummer 7 Die in der angefochtenen Entscheidung bemängelten Umstände begründen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Beherrschungsvertrages und vermögen die Zurückweisung der Anmeldung – jedenfalls im vorliegenden Einzelfall – nicht zu rechtfertigen.
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