ZPO gestützter Kostenbeschluss darf nur ergehen, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache - d.h.: vollumfänglich - für erledigt erklärt wurde. (Rn.6) 2. Eine vollständige Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, wenn der Kläger eines
hebungsverfahrens nach § 927 ZPO seinen Antrag
das - durch Endurteil zu bescheidende - alleinige Rechtsschutzziel beschränkt hat, die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens zu korrigieren. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 14. März 2024, 4 O 193/14 Tenor 1.
die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom
gehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des
hebungsverfahrens an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen, dem die weiter erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen übertragen werden.
erlegt. Einen hingegen erhobenen Widerspruch der Antragsgegner hatte es mit Urteil vom 14. Juli 2014 zurückgewiesen; zugleich hatte es nach entsprechender Antragserweiterung den Antragsgegnern darin auch die Verbreitung weiterer Behauptungen im Internet untersagt und ihnen die Kosten des (weiteren) Verfahrens
erlegt.
Antrag der hiesigen Beklagten hatte das Landgericht sodann mit Beschluss vom
ihre Berufung hin hat der Senat diese Entscheidung abgeändert und die Hauptsachenklage abgewiesen (Senatsurteil vom
zuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
zuerlegen“, nachdem sich herausgestellt habe, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Beklagte, der dieser Antrag am 10. Oktober 2023 zuging, hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023
dessen Zurückweisung angetragen (Bl. 514 f. GA-I) und mit weiterem Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 – unter Vorlage des entwerteten Titels – „den Verzicht
die Rechte aus der einstweiligen Verfügung… einschließlich der Rechte aus der Kostenentscheidung“ erklärt (Bl. 527 GA-I). Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 – wörtlich – „mit Blick darauf… den Rechtsstreit für erledigt“ erklärt und beantragt, „der Verfügungsklägerin die gesamten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens
zuerlegen“. Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Januar 2024 hat er beantragt, „der Klägerin die Kosten des gesamten einstweiligen Verfügungsverfahrens
zuerlegen, nachdem sich in der Hauptsache herausgestellt hat, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde und die Antragstellerin auch den Titel herausgegeben hat und
alle diesbezüglichen Rechte ausdrücklich verzichtet hat“ (Bl. 562 GA-I). Randnummer 3 Mit dem angefochtenen,
563 ff. GA-I) hat das Gericht die Kosten des
hebungsverfahrens in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 93 ZPO dem Kläger
erlegt. Hiergegen hat der Kläger am 27. März 2024 „Beschwerde“ eingelegt mit dem Antrag, unter
hebung dieses Beschlusses der Beklagten „die gesamten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens“
zuerlegen (Bl. 576 f. GA-I). Sowohl für die erste als auch die zweite Instanz in dem einstweiligen Verfügungsverfahren seien Kosten zu Lasten des Klägers festgesetzt worden, die bezahlt und bis heute nicht zurückerstattet worden seien. Randnummer 4 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2026 (Bl. 624 ff. GA-I) der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und den Tenor des angefochtenen Beschlusses dahin neu gefasst, dass die Kosten des
hebungsverfahrens von dem Kläger, die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfügungsverfahren von der Beklagten und die Gerichtskosten des Verfügungsverfahrens von der Beklagten und den weiteren Antragsgegnern zu je 1 / 3 zu tragen seien; im Übrigen hat es die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. II. Randnummer 5 Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist begründet. Der angefochtene,
1 ZPO gestützte Kostenbeschluss hätte nicht ergehen dürfen, weil das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren, hier: über den
hebung insbesondere der einstweiligen Verfügung vom
diese Folge hingewiesen worden ist (§ 91a Abs. 1 ZPO). In beiden Fällen muss der Rechtsstreit aber „in der Hauptsache“, d.h.: vollumfänglich, vom Kläger für erledigt erklärt worden sein; denn erst nach einer solchen uneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung kann keine Entscheidung über den Streitgegenstand mehr ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02, BGHZ 156, 335, 343). Liegt dagegen nur eine beschränkte Erledigungserklärung vor, sei es, weil nur einer von mehreren Klageansprüchen oder auch nur ein Teil eines Klageanspruchs für erledigt erklärt wurde (Althammer, in: Zöller, ZPO 36.
l., § 91a Rn. 53), kann ein Beschluss nach § 91a ZPO nicht ergehen. Vielmehr hat – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – die Kostenentscheidung auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits in diesem Falle einheitlich in derjenigen Entscheidung zu erfolgen, die das Verfahren im Übrigen abschließt; das ist zwingend erforderlich, um einander widersprechende Kostenentscheidungen zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 – I ZR 48/74, MDR 1976, 379; sog. Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung, s. dazu nur Freymann/Schneider/Schleier, Formularsammlung Zivilprozess – Saarland 5.
l., Rn. 277).
hebungsverfahren nach § 927 ZPO nicht – wie von § 91a Abs. 1 ZPO vorausgesetzt – vollständig für erledigt erklärt hat. Seine mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 abgegebene Erklärung, wonach der „Rechtsstreit für erledigt“ erklärt und beantragt werde, „der Verfügungsklägerin die gesamten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens
zuerlegen“, war nämlich bei sachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung des von ihm erstrebten Rechtsschutzziels dahin zu verstehen, dass er als Folge aus dem von der Beklagten erklärten „Verzicht
die Rechte aus der einstweiligen Verfügung… einschließlich der Rechte aus der Kostenentscheidung“ (Bl. 527 GA-I) seinen
hebungsantrag nunmehr – zulässigerweise (vgl. SaarlOLG, Urteil vom
hebungsverfahrens zu erreichen. Angesichts dessen konnte seiner – schon nach dem Wortlaut nicht eindeutigen – Erklärung, wonach einerseits der Rechtsstreit für erledigt erklärt und andererseits der Beklagten die gesamten Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens
erlegt werden sollten, hier nur entnommen werden, dass damit das Rechtsschutzziel des
hebungsverfahrens fortan
die Korrektur der Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens beschränkt würde; insoweit ist das Verfahren in der Hauptsache anhängig geblieben. Dementsprechend konnte auch das Schweigen der Beklagten
diese Erklärung bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO allenfalls eine teilweise übereinstimmende Erledigterklärung des Verfahrens bewirken. Die vom Landgericht getroffene,
ZPO gestützte Entscheidung über die (gesamten) Kosten dieses Verfahrens war deshalb nicht statthaft. Ebenso wenig hat – weil insoweit schon keine Befugnis zu einer Abänderung dieser, als solche der (beschränkten) Rechtskraft fähigen (vgl. BGH, Urteil vom
hebungsverfahren nach § 927 ZPO nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden ist, war der angefochtene Kostenbeschluss
zuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen, dem die erforderlichen weiteren Anordnungen gemäß § 572 Abs. 3 ZPO übertragen werden. Insoweit wird das Landgericht den zugrunde liegenden Antrag, soweit dieser jetzt zulässigerweise
die Frage der Kosten des Anordnungsverfahrens beschränkt worden ist, sachlich – durch Endurteil, vgl. § 927 Abs. 2 ZPO – zu bescheiden und im Rahmen der dortigen Kostenentscheidung einheitlich auch über die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens zu befinden haben. 4. Randnummer 9 Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens war die Entscheidung dem Landgericht vorzubehalten. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), bestanden nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.