Erfolgreicher Normenkontrollantrag einer Umweltvereinigung gegen einen Bebauungsplan; Straßenausbau nebst Beleuchtung und Errichtung von Parkflächen auf einer Bergehalde eines ehemaligen Bergwerks, die Lebensräume geschützter Tierarten umfasst (Arten nach Anhang II und Anhang IV der FFH-RL, hier: Amphibien und Reptilien) Leitsatz
- Zum Inhalt und damit Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans gehören die Grenzen seines Geltungsbereichs sowie die jeweiligen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Abs. 3 BauGB nebst Festlegungen nach anderen Vorschriften, wobei als technische, jeweils gleichwertige Festsetzungsmittel Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text zur Verfügung stehen.
- Die Planbegründung ist kein Bestandteil des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB und sie hat auch keine Rechtskraftwirkungen einer Festsetzung, sodass sie sich über eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen nicht hinwegsetzen kann; sie kann jedoch zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen herangezogen werden.
- Es liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (hier: a.F.) vor, wenn nicht alle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt wurden (hier: Zum Umweltbezug einer die künftige Straßenführung betreffenden Machbarkeitsstudie und zum Beurteilungsspielraum der Gemeinde betreffend die Wesentlichkeit dieser Studie).
- Fallkonstellation, in der dem Lauf der Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB der Umstand entgegen steht, dass die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses einen irreführenden Zusatz enthielt (hier: [ ] hat der Bebauungsplan bereits Rechtskraft erlangt ), der geeignet war, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen.
- Es liegt ein erhebliches Ermittlungsdefizit vor, wenn der tatsächlich zu erwartende Eingriff in den umliegenden Lebensraum geschützter Arten anhand des Umweltberichts nicht zu erkennen ist beziehungsweise der Umfang des zu erwartenden Flächenverbrauchs vielmehr durch die gewählten Formulierungen verschleiert wird.
- Fallkonstellation, in der es betreffend den geplanten Straßenausbau keine valide Bewertung in Bezug auf die Betroffenheit von Amphibien gab, obwohl die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Geburtshelferkröte im künftigen Eingriffsumfeld nicht weit von ihren Fortpflanzungsgewässern und geschützten Biotopen ihre Landlebensräume hat.
- Nachgehende Überwachungsmaßnahmen wie etwa ein Monitoring stellen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren.
- Zum vollständigen Ermittlungs- und Bewertungsausfall betreffend die Auswirkungen einer geplanten Beleuchtung des gesamten Wegenetzes insbesondere zur Nachtzeit auf einer Haldenfläche in Bezug auf Amphibien sowie auf geschützte Biotope (vgl. § 30 BNatSchG).
- Sollen in einem Bebauungsplan Maßnahmen zum Artenschutz durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert und die Verantwortlichkeit insoweit übertragen werden, muss die tatsächliche Realisierung dieser Maßnahmen sichergestellt sein; der Inhalt eines solchen städtebaulichen Vertrags muss vor der Entscheidung der Gemeindevertretung über den Bebauungsplan als Satzung verbindlich feststehen. Tenor Der am 1.3.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Garten Reden,
- Änderung" der Gemeinde Schiffweiler wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller – eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung – wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan " Garten Reden,
- Änderung " der Antragsgegnerin, mit dem insbesondere die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausbau einer Zufahrtsstraße und die Schaffung von Parkflächen auf einer Bergehalde eines ehemaligen Bergwerks geschaffen werden sollen. Randnummer 2 Nachdem die Kohleförderung in der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen " Grube Reden " im Jahr 1995 eingestellt worden war, schloss sich eine Rekultivierung des zugehörigen Gruben- bzw. Haldengeländes an. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss Ende des Jahres 2011 für einen Teil des ehemaligen Bergwerksgeländes den Bebauungsplan " Garten Reden, Bereich Große Halde/Brönnchesthalweiher ". Das von diesem Bebauungsplan erfasste Plangebiet weist eine Fläche von rund 82 Hektar auf und umfasst im Nordwesten die " Große Halde " sowie im Südwesten den Bereich rund um den Absenkweiher Brönnchesthal, wobei der gesamte südwestliche Teil des Plangebietes als öffentliche Grünfläche (hier: Landschaftspark) ausgewiesen ist. Innerhalb dieser Grünflächen (grün hinterlegt im Plan, s.u.) wie auch des nach § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzten – nordöstlich gelegenen – Sondergebietes " Garten Reden " (orange hinterlegt in der Planzeichnung, s.u.), das mit der Zweckbestimmung Freizeit/Erholung/Tourismus festgesetzt wurde, sah der Bebauungsplan Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vor. Randnummer 3 1 Nicht maßstabsgerechter Ausschnitt aus Teil A (Planzeichnung) des Bebauungsplans „Garten Reden, Bereich Große Halde/Brönnchesthalweiher“
(2011)Nicht maßstabsgerechter Ausschnitt aus Teil A (Planzeichnung) des Bebauungsplans „Garten Reden, Bereich Große Halde/Brönnchesthalweiher“
(2011)Randnummer 4 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB wurden unter Ziffer 7.
- der textlichen Festsetzungen (Teil B) folgende Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt: Randnummer 5 " M1 2 Hinweis des Senats: Südlich, im Bereich der Grünflächen (hier: G2, grün gefärbt) gelegen Hinweis des Senats: Südlich, im Bereich der Grünflächen (hier: G2, grün gefärbt) gelegen Randnummer 6 Der Feuchtbereich ist zu schützen und zu entwickeln und durch eine Pufferfläche von der nördlich angrenzenden Fläche M1 vor dem Einlauf nährstoffreicher Oberflächenwässer zu schützen. Insbesondere sind die Wasserflächen mit einer Mindestbespannung mit Wasser zu erhalten (Zielarten: Amphibien, Wasservögel). Der südliche Weiherbereich (außerhalb der Röhrichtflächen) ist im Abstand von 3 - 5 Jahren (außerhalb der Brut-/Laichzeiten) durch maschinelle Bearbeitung (z.B. Planierraupen) in einen frühen Sukzessionszustand zurückzuversetzen, um Schlammflächen und vegetationsarme Sand-/Kiesbänke zu sichern (Zielarten: Wasservögel, Schnepfenvögel). Randnummer 7 M2 3 Hinweis des Senats: Nord-östlich gelegen Hinweis des Senats: Nord-östlich gelegen Randnummer 8 Der Feuchtbereich innerhalb der Grünfläche G5 (Am Nordfuß der Halde) ist zu schützen und zu entwickeln. […] Randnummer 9 M3 4 Hinweis des Senats: M3 umfasst zwei separate Biotope, jeweils nord-östlich, innerhalb des festgesetzten Sondergebiets (SO, orange gefärbt) gelegen und von den Grünflächen G7 umrandet Hinweis des Senats: M3 umfasst zwei separate Biotope, jeweils nord-östlich, innerhalb des festgesetzten Sondergebiets (SO, orange gefärbt) gelegen und von den Grünflächen G7 umrandet Randnummer 10 Die auf dem Haldenplateau vorhandenen Feuchtbereiche werden von der überbaubaren Grundstücksfläche ausgenommen und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. Die Feuchtbereiche sind zu schützen. Eine Vernetzung mit der unbebauten Umgebung ist sicherzustellen. […]" Randnummer 11 Diese Maßnahmeflächen (M 1 - 3) wies der Bebauungsplan zugleich als geschützte Biotope aus. Daneben wurden als " Sonstige Maßnahmen zum Artenschutz (nicht verortet)" festgesetzt: Randnummer 12 "
- Bei der Beleuchtung von Wegen und Plätzen sollen insektenfreundliche Beleuchtungsmittel mit vorwiegend langwelligem Licht zum Einsatz kommen, die nicht als Lichtfangquellen, z.B. für nachtaktive Insekten dienen (Zielarten: Schmetterlinge/Nachtfalter). Randnummer 13
- Wartungs- und Räumungsarbeiten in Graben- und Rückhaltebereichen sind auf die Zeiten außerhalb der Brut-/Laichperioden zu beschränken und müssen abschnittsweise durchgeführt werden (Zielarten: Amphibien, Vögel). Randnummer 14
- Erhaltung der Gehölzbereiche an den Haldenflanken außerhalb der überbaubaren Flächen (Erosionsschutz); (Zielarten: Vögel). Randnummer 15
- Erhaltung und Sicherung der Offenlandstrukturen (Staudenfluren, Magerrasen, vegetationsarme Rohbodenbereiche) durch temporäre extensive Beweidung (Schafe/Ziegen), ggf. maschinelle Entfernung von nicht gewünschtem Gehölzaufwuchs, z.B. im Bereich der geplanten Ganzjahresrodelbahn am Nordhang (Zielarten: Schmetterlinge, Amphibien, Reptilien, Vögel). Durch die Freihaltung der Offenlandbereiche zwischen den Maßnahmeflächen M1, M2 und M3 wird eine dauerhafte Vernetzung gewährleistet. Randnummer 16
- Schaffung von Kleinstrukturen wie Sand-, Steinhaufen, Totholzbereichen (Zielarten: Amphibien, Reptilien). Randnummer 17
- Erhaltung von blütenreichen Wegsäumen (Zielarten: Schmetterlinge). Randnummer 18
- Verzicht auf Insekten- und Pflanzenschutzmittel (Pestizide und Düngemittel). Randnummer 19 Ferner wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, dass die o.a. Maßnahmen zur Gestaltung und zur Eingriffskompensation und damit die Kosten gem. § 9 Abs. 1a BauGB i.V.m. §§ 135 a- c BauGB den Eingriffen (Baugrundstücken) zugeordnet werden. Details sind in einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zu regeln ." Randnummer 20 In der Begründung dieses Bebauungsplans wurde als Ziel der Planung Folgendes beschrieben: Randnummer 21 " Ziel des Bebauungsplanes ist zum einen die Entwicklung der Funktionen Freizeit und Erholung, zum anderen aber auch die Stärkung und Sicherung der ökologischen Belange, insbesondere auch des Landschaftsschutzes. Aus diesem Grund ist beabsichtigt, ein Sondergebiet "Garten Reden" mit der besonderen Zweckbestimmung Freizeit/Erholung/Tourismus festzusetzen, in dem insbesondere Anlagen und Einrichtungen, die der Freizeit und Erholung dienen und sportlichen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtung[en], usw. zulässig sein sollen. Ergänzt werden soll diese Festsetzung durch die Ausweisung umfangreicher Grünflächen bzw. grünordnerischer Festsetzungen, deren Zweckbestimmung ebenfalls auf die genannten Ziele ausgerichtet sein soll ." Randnummer 22 Dieser Bebauungsplan erfuhr in den Folgejahren eine
- und eine
- Änderung, wobei die
- Änderung den Bereich des Brönnchesthalweihers betraf und die
- Änderung einen Teilbereich des Sondergebietes süd-östlich des Haldenplateaus zum Gegenstand hatte. Der weitere Bestand der Maßnahmenflächen M1 – M3 und die südliche Haldenflanke waren hiervon nicht betroffen. Randnummer 23 Auf dem etwa 90 Meter hohen Haldenplateau entstanden in der Folgezeit ein Kinderspielplatz, ein gastronomischer Betrieb ("Alm") nebst Biergarten und ein befestigtes Gelände, das zur Ausrichtung einzelner Events genutzt wird. Es führt ein vier Kilometer langer Freizeit- und Skaterweg rund um die Redener Halde. Das Gelände auf dem Plateau der Halde ist für Kraftfahrzeuge einzig zwecks Belieferung der Gastronomie und der Ausrichtung von Veranstaltungen über eine beschränkt befahrbare Zufahrtsstraße erreichbar, die von der L 262 über die südliche Flanke der Halde verläuft und zwischen dem Brönnchesthalweiher sowie den Maßnahmeflächen M1 und M3 liegt. An Sonn- und Feiertagen wird für Besucher der Halde ein kostenpflichtiger Shuttlebus angeboten. 5 https://www.erlebnisort-reden.de/erleben/gastronomie https://www.erlebnisort-reden.de/erleben/gastronomie Randnummer 24 Mit Schreiben vom 23.12.2020 beantragte die Beigeladene – eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand insbesondere darin liegt, ehemalige Bergwerksstandorte für wirtschaftliche, touristische und kulturelle Nutzungen zu entwickeln und zu betreiben – gegenüber der Antragsgegnerin die Einleitung eines Verfahrens zur
- Änderung des Bebauungsplans " Halde Reden " und teilte hierzu mit, dass aufgrund der gegenwärtig geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans einige infrastrukturelle Defizite nicht bewältigt werden könnten, sodass eine Änderung der Festsetzungen notwendig sei. Um den Zielsetzungen zu den Themen Kultur, Freizeit, Tourismus und Erholung zu entsprechen, sollten die Gefahrensituationen zwischen motorisiertem Verkehr und Fußgängerverkehr abgebaut sowie eine öffentliche Befahrbarkeit des Haldengipfels ermöglicht werden. Zugleich solle eine Fläche zum Parken für Besucher und Bedienstete auf der Halde geschaffen werden. Hierdurch könne neben einer allgemeinen Verbesserung der Erreichbarkeit der Halde auch die Zugänglichkeit für bewegungseingeschränkte Menschen erhöht werden. Zudem sei eine Beleuchtung der Fußgängerwege vorgesehen. Mit der Bearbeitung des Bebauungsplans sei bereits die ... GmbH beauftragt worden. Randnummer 25 Am 27.1.2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans " Garten Reden,
- Änderung " für den Ortsteil Landsweiler-Reden. Das von dieser Änderung erfasste rund 49,6 ha große Gebiet liegt südlich der Ortslage des Ortsteils Landsweiler-Reden und umfasst den Bereich der großen Halde des ehemaligen Bergwerks Reden. Randnummer 26 Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.2.2021 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (7/21, Seite 6) nach § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Bebauungsplan " Garten Reden,
- Änderung " gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs 1 BauGB erfolgte vom 29.7.2021 bis einschließlich 31.8.
- Randnummer 27 Mit Schreiben vom 27.8.2021 nahm das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, kurz: MUKMAV (Abteilung D: Naturschutz, Forsten) wie folgt Stellung: Randnummer 28 "[…] Die Streckenführung erfolgt teilweise durch Wald, der sich durch Sukzession entwickelt hat. Diese Flächen sind weiterhin als Flächen für Solaranlagen überplant. Sollten Teile des Weges zur Herstellung der Verkehrsfläche "Straße zur öffentlichen Nutzung" weiter ausgebaut werden, so bitte ich die damit einhergehende Umwandlung des Waldes gemäß § 8 LWaldG im BBP darzustellen. […] Der Verfahrensträger hat in seinen Planungen zu beachten, dass gemäß § 1 LWaldG der Wald aufgrund seiner Bedeutung für die Umwelt erhalten und nachhaltig gesichert wird. Daher wird vorgeschlagen, den entsprechenden "forstrechtlichen Ausgleich" in Form einer Erstaufforstung von Offenlandflächen im Flächenverhältnis von 1 zu 1 [zu] erbringen. […] Der ursprüngliche BBP legt Bedarfsflächen für "Solaranlagen" fest, die auch in die Planungsskizze der
- Änderung des BBP übernommen wurden. In der Realität ist jedoch auf diesen Flächen ein Wald entstanden. Aus Sicht der Forstbehörde sollten die Planflächen "Solaranlage" überarbeitet werden bzw. entfallen ." 6 vgl. S. 36 der Verwaltungsakte („Verfahrensakte“) vgl. S. 36 der Verwaltungsakte („Verfahrensakte“) Randnummer 29 In der Abwägungssynopse der Antragsgegnerin (Stand: Juni 2022) heißt es hierzu: Randnummer 30 " Erläuterung : Randnummer 31 Im Zuge der vorliegenden Planung fand eine Biotoptypenkartierung der Halde statt. Die nebenstehend angesprochenen Flächen sind darin als "Feldgehölz" oder "Ruderalfläche mit Gehölzanteil" kartiert worden. Im Bereich der geplanten Haldenzufahrt wird auf bereits bestehende Wege und Straßen zurückgegriffen, die an einigen Stellen eine Verbreiterung erfahren. Es wird lediglich an den Randbereichen der Verkehrsfläche "Zufahrt Halde" zu einigen Entnahmen einzelner Gehölze kommen. Eine vollumfängliche Inanspruchnahme von Waldflächen oder eine "Zerschneidung" wird nicht stattfinden. Eine Waldumwandlung wird seitens der Gemeinde Schiffweiler daher nicht für notwendig gehalten. Randnummer 32 Die […] Bedarfsflächen für "Solaranlagen" werden wie in der Stellungnahme angeregt entfallen. " Randnummer 33 In der Sitzung vom 27.7.2022 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung sowie Umweltbericht und beschloss die öffentliche Auslegung. Im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 10.8.2022 (Ausgabe 32/2022, Seite 8) wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans " Garten Reden,
- Änderung ", einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht, der Faunistischen Untersuchung, der Erfassung und Prüfung der Fledermausfauna und dem Fachbeitrag Artenschutz sowie den umweltrelevanten Stellungnahmen in der Zeit vom 18.8.2022 bis zum 20.9.2022 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Antragsgegnerin zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliege. Randnummer 34 Mit Stellungnahme vom 26.8.2022 führte die Abteilung D (Naturschutz, Forsten) des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz betreffend die geplante Straßenführung aus: Randnummer 35 "[…] aus Sicht der Forstbehörde bestehen keine Bedenken gegen die geplante Straßen- und Wegestruktur auf der Halde Reden […]. Notwendige Eingriffe in die Randstruktur der Wege führen nur zu einer Einzelentnahme von Bäumen im Stangenholzalter, jedoch zu keiner Waldumwandlung . Wie in der Begründung dargestellt, hat sich die Sukzession im südwestlichen und südlichen Bereich der Halde bereits so weit entwickelt, dass man Teile dieser Flächen bereits als Waldflächen im Sinne des § 2 LWaldG bewerten muss. Im Biotop-Plan werden diese als Feldgehölze beschrieben. In Realität haben sie jedoch eine Flächengröße erreicht, dass man von Wald ausgehen muss. Ich bitte diesbezüglich den Umweltbericht zu prüfen bzw. zu überarbeiten. […] Begründung Waldeigenschaft: […] Auch ein durch natürliche Sukzession auf früheren zu anderen Zwecken – z.B. gewerblich oder sonst baulich – genutzten Flächen entstandener flächenhafter Bewuchs mit Forstpflanzen ist Wald im Sinne des Gesetzes. […]. " Randnummer 36 Der Antragsteller nahm – gemeinsam mit weiteren Umweltschutzverbänden – mit Schreiben vom 18.9.2022 zu dem Entwurf des Bebauungsplans Stellung und erhob verschiedene Einwände. Insbesondere verwies er mit Blick auf die im Plangebiet nachgewiesenen sieben FFH-Anhang-IV-Arten inklusive Nördlichem Kammmolch (FFH-Anhang-II-Art) auf die herausragende Bedeutung der Halde für die Biodiversität. Randnummer 37 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin entschied in seiner Sitzung am 1.3.2023 über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und beschloss nachfolgend den Bebauungsplan " Garten Reden,
- Änderung ". Randnummer 38 Dieser sieht – in Abweichung zu dem Bebauungsplan " Garten Reden, Bereich Große Halde/Brönnchesthalweiher "
(2011)– insbesondere Flächen für eine " Zufahrt Halde " vor und überplant insoweit das vorhandene Sondergebiet (SO) sowie die bestehenden Grünflächen. Zwischen den beiden Maßnahmeflächen M3 (Ost und West) sowie zwischen der süd-westlich gelegenen Maßnahmefläche M1 weist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans jeweils einen " Wanderkorridor Amphibien " aus. Randnummer 39 7 Nicht maßstabsgerechter Auszug aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans „Garten Reden,
- Änderung“ Nicht maßstabsgerechter Auszug aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans „Garten Reden,
- Änderung“ Randnummer 40 In der Begründung des Bebauungsplans " Garten Reden,
- Änderung " heißt es auszugsweise: Randnummer 41 " Die wesentliche Zielsetzung der Änderung liegt in der Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung des Haldenplateaus für den motorisierten Besucherverkehr. Aufgrund einiger infrastruktureller Defizite, die aufgrund der aktuell geltenden Festsetzung im Bebauungsplan "Garten Reden" nicht bewältigt werden können, ist eine Änderung der Festsetzung notwendig. […] Damit soll die Zukunftsfähigkeit für den Standort Halde Reden mit einer gesunden Mischung aus Tourismus und Naherholung bei […] der Beachtung des Naturcharakters der Halde, sichergestellt werden ." 8 vgl. S. 3 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden,
- Änderung“ vgl. S. 3 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden,
- Änderung“ Randnummer 42 In der Begründung des Bebauungsplans heißt es betreffend die neu festgesetzten Verkehrsflächen: 9 vgl. S. 9 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden,
- Änderung“ vgl. S. 9 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden,
- Änderung“ Randnummer 43 "Verkehrsflächen Randnummer 44 Die bislang festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen "Fuß-/Rad-/Skaterweg" werden übernommen und an einigen Stellen durch neue Verbindungen ergänzt. Am südlichen Haldenfuß wird der bereits bestehende Fuß-/Rad- und Skaterweg durch eine entsprechende Festsetzung entlang der Grünfläche G1 gesichert. Südlich der Maßnahmenfläche M3 wird zudem ein neuer Bereich als Fuß-/Rad- und Skaterweg festgesetzt, um die Zuwegung zur Halde für die entsprechenden Fortbewegungsarten zu gewährleisten. Die südlich davon verortete Zuwegung ist aufgrund topographischer Voraussetzungen zu schmal für ein Nebeneinander von motorisiertem und nicht-motorisiertem Individualverkehr. Randnummer 45 Es wird darüber hinaus eine Fläche "Zufahrt Halde" festgesetzt. Diese überlagert die in der
- Änderung des Bebauungsplans festgesetzte Verkehrsfläche "Zuwegung und Parkplatz". Die Fläche "Zufahrt Halde" erstreckt sich vom Anschluss der L262 an das Plangebiet, über die südwestliche, südliche und östliche Haldenflanke bis hinauf zum Haldenplateau. Durch die Zufahrt auf das Haldenplateau sollen die touristischen und gastronomischen Nutzungen für eine breitere Bevölkerung zugänglich gemacht werden, und die Voraussetzungen für eine zukunftssichere Nutzung der Halde geschaffen werden. Eine im Vorfeld des Bebauungsplans erstellte Machbarkeitsstudie ermittelte die jetzt festgesetzte Verkehrsführung, die die minimalinvasivste Variante bezüglich der Eingriffe in den Untergrund der Halde darstellt. Randnummer 46 Es wird zudem eine Verkehrsfläche "Fußweg" festgesetzt, die den straßenbegleitenden Fußverkehr an der topographisch verengten Stelle der Haldenzufahrt nördlich vorbeiführt ." Randnummer 47 Betreffend die Maßnahmenflächen M1- M3 heißt es in der Begründung: 10 vgl. S. 9-10 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden,
- Änderung“ vgl. S. 9-10 der Begründung des Bebauungsplans „Garten Reden,
- Änderung“ Randnummer 48 "Die festgesetzten Maßnahmenflächen M1 – M3 werden in die vorliegende Planung übernommen. Ebenso die bereits getroffenen nicht verorteten Maßnahmen zum Artenschutz. Im Zuge der Bearbeitung des Fachbeitrags Artenschutz fanden örtliche Erhebungen statt, die sowohl den Status der Maßnahmenflächen untersuchten als auch neue Artenschutz- und Pflegemaßnahmen in Bezug auf die neue Haldenzufahrt begründeten. Die ausführlichen Ergebnisse hierzu sind dem Fachbeitrag zu entnehmen. Als Konsequenz wurden folgende ergänzenden Maßnahmen in die Festsetzungen (12-27) aufgenommen […]." Randnummer 49 Am 11.8.2023 unterzeichneten die Geschäftsführung der Beigeladenen und am 7.9.2023 der Bürgermeister der Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag. Darin ist u.a. bestimmt: Randnummer 50 " Gemeinsam wollen die Vertragsparteien die Erschließung des Haldenplateaus und die Schaffung der dafür notwendigen Infrastruktur nun umsetzen und schließen dazu diesen städtebaulichen Vertrag. " Randnummer 51 Am 13.9.2023 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan " Garten Reden,
- Änderung " bekannt, indem sie den Text der Bekanntmachung auf ihrer Internetseite unter der Kategorie " Bekanntmachungen " mit dem Hinweis " Mittwoch,
- September 2023, Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Garten Reden,
- Änderung " zum Abruf bereitstellte. Das im Internet veröffentlichte Textdokument der Bekanntmachung trug selbst kein Datum. Am Ende des Textes der Bekanntmachung – vor dem Namen des Bürgermeisters – enthält der Bekanntmachungstext folgenden Hinweis in Fettdruck: Randnummer 52 " Hinweis: Randnummer 53 Mit der ortsüblichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde am 13.09.2023 hat der Bebauungsplan bereits Rechtskraft erlangt . " Randnummer 54 Der Bekanntmachungstext wurde mit einem identischen Textinhalt im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 20.9.2023 (Nr. 38/2023) sowie im Mitteilungsblatt vom 27.9.2023 (Nr. 39/2023) veröffentlicht. Randnummer 55 Am 22.7.2024 hat der Antragsteller gegen den vorgenannten Bebauungsplan einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gestellt und den Antrag mit Schriftsatz vom 30.9.2024 begründet. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, schon der Bebauungsplan aus dem Jahr 2011 habe unter dem Fehler gelitten, dass für die Umsetzung der Artenschutzmaßnahmen keine Verantwortlichkeiten benannt worden seien. Dies habe bereits in der Vergangenheit dazu geführt, dass wichtige, im Bebauungsplan festgesetzte Maßnahmen – wie die Wiederherstellung bzw. Ertüchtigung der beiden M3-Fortpflanzungsgewässer – bisher unterblieben seien. Die beiden Maßnahmengewässer M3 Ost und M3 West, die im Jahr 2011 noch produktive Fortpflanzungsstätten von Wechsel- und Geburtshelferkröte gewesen seien, seien infolge einer fehlenden Untergrundabdichtung und Pflege inzwischen nahezu dauerhaft trockengefallen und als Laichgewässer nicht mehr funktionsfähig. Ferner seien beide Flächen wegen fehlender Schutzeinrichtungen einem starken Besucherdruck bei Großveranstaltungen ausgesetzt. Die im Jahr 2011 gemäß Artenschutzkonzept festgesetzte Ziegenbeweidung zur Offenhaltung des Haldenplateaus im Umfeld der beiden M3-Gewässer sei nie umgesetzt worden. Dieser Fehler, der dem Bebauungsplan aus dem Jahr 2011 anhafte, setze sich nun in der
- Änderung dieses Bebauungsplanes fort. Denn im Rahmen der
- Änderung seien die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 2011 im Hinblick auf den Artenschutz unverändert übernommen worden. Hierbei sei auch der Tatsache nicht Rechnung getragen worden, dass sich die Verhältnisse für die geschützten Arten – mangels Umsetzung der Maßnahmen – mittlerweile signifikant verschlechtert hätten. In der
- Änderung des Bebauungsplans werde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass immer noch die Planungssituation aus dem Jahr 2011 vorherrsche, was nicht der Fall sei. Die fehlende Einbeziehung der Verschlechterung der Situation für die Arten stelle gleichzeitig einen Abwägungsfehler dar. Ferner werde mit der geplanten Zuwegung, die von der Öffentlichkeit mit Fahrzeugen genutzt werden könne, der Ausweitung des gastronomischen Betriebs und der Anlage von 75 Parkplätzen auf dem Haldenplateau eine weitere Verschlechterung der Situation der betroffenen Arten einhergehen. Die Zuwegung stelle eine signifikante Gefährdung der mittlerweile zahlenmäßig deutlich reduzierten geschützten Arten dar. Denn die Zuwegung quere die unterschiedlichen Lebensräume der geschützten Arten. Auch die Installation einer sogenannten Kleintierleiteinrichtung ändere daran nichts, weil es hierfür keine Konzeption auf der Ebene der Bauleitplanung und damit keine belastbare Untersuchung dazu gebe, ob eine solche Einrichtung die Tötung von mobilen Arten wie Amphibien und Reptilien mit ausreichender Sicherheit vermeiden könne. Bereits auf Ebene der Bauleitplanung hätte geprüft werden müssen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung vorliegen (sogenanntes Planen in die Ausnahmelage). Die Plangeberin sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Belange des Artenschutzes auf der Ebene der Bauleitplanung nicht geprüft werden müssten, sondern lediglich im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu behandeln seien. Zudem sei die Plangeberin fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass es durch Vermeidungsmaßnahmen zu keiner Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote kommen werde. Daher fehle es auch an der Ermittlung und Bewertung des Vorliegens einer Ausnahmelage im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG. Ferner erweise sich der Bebauungsplan bereits wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Öffentlichkeitsbeteiligung als rechtswidrig, weil eine der Planung zugrundeliegende Machbarkeitsstudie entgegen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung vom 10.8.2022 nicht als umweltbezogene Stellungnahme benannt worden sei. Da in der Machbarkeitsstudie umweltbezogene Angaben enthalten seien – so etwa die Erläuterung der drei verschiedenen Varianten der Zuwegung und der hierzu erforderlichen Baumaßnahmen –, die einen Eingriff in die umliegende Natur bedeuteten, hätte sie als umweltbezogene Stellungnahme ausdrücklich benannt werden müssen. So heiße es auf Seite 2 der Machbarkeitsstudie, dass eine bestandsnahe Lösung mit geringer Eingriffserheblichkeit zu erarbeiten sei. Der Eingriff sei die Beschreibung einer Umweltauswirkung eines Vorhabens. Weiter ergebe sich aus der Machbarkeitsstudie bzw. dem Variantenvergleich, wie viel an zusätzlicher Fläche versiegelt werden müsse. Inhalt der Machbarkeitsstudie sei ferner die Anlegung eines Banketts u. a. für die Ermöglichung eines Fußgängerverkehrs und die Anlegung von Ausweichbereichen. Diese Planungsvarianten hätten unmittelbaren Umweltbezug, alleine durch die Frage der zu versiegelnden Fläche. Dieser Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB berühre den Antragsteller auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, der die Förderung der Ziele des Umweltschutzes zum Gegenstand habe. Jedenfalls bestehe der zentrale Fehler der Planung darin zu prognostizieren, dass keine artenschutzrechtlichen Verbote verwirklicht würden. Diese Prognose sei fachlich falsch. Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans 2011 enthalte ein umfassendes Artenschutzkonzept, dem die verfahrensgegenständliche
- Änderung widerspreche. Zentrale Elemente dieses Artenschutzkonzepts seien drei verschiedene, konkret verortete Maßnahmenbereiche (hier: M1 bis M3), die untereinander über offenzuhaltende Wanderkorridore mit sogenannten Trittsteinbiotopen vernetzt seien. Die Maßnahmeflächen M1 bis M3 stellten zugleich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG dar und dienten insbesondere den drei Zielarten Wechselkröte, Geburtshelferkröte und Kammmolch. Hierbei sei zu sehen, dass die derzeitige Lieferzufahrt zur Almgastronomie – die auf Grundlage der
- Änderung des Bebauungsplans ausgebaut werden solle – mitten durch den Hauptkorridor zwischen den beiden M3 Gewässern auf dem Haldenplateau und dem Brönnchesthalweiher (M1) als Hauptfortpflanzungsgewässer, teilweise sogar unmittelbar am Ufer entlang verlaufe. Die Plangeberin hätte entweder ausdrücklich Abstand von der Erreichung des ursprünglichen Planungsziels nehmen müssen oder aber die notwendigen Untersuchungen anstellen und die notwendigen Maßnahmen festsetzen müssen, um das gewollte Ziel zu erreichen. Ferner fehle es an einer Abwägung im Hinblick auf die Tatsache, dass das damalige Planungsziel bezüglich der Amphibien nicht nur nicht erreicht worden sei, sondern sich deren Situation wegen der mit der Zuwegung einhergehenden Gefährdung weiter verschlechtert habe. Daneben erweise sich der Bebauungsplan in der Fassung der
- Änderung sowohl wegen Unbestimmtheit als auch wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot als fehlerhaft. So werde in der Begründung der
- Änderung dargestellt, dass die ursprünglichen Festsetzungen aus dem Jahr 2011 ihre Gültigkeit behalten sollten und daher nicht abwägungsrelevant seien. Dies sei formell falsch, weil die Festsetzungen zum Artenschutz Gegenstand der
- Planänderung seien. Zudem sei dies materiell falsch, weil sich die Situation des Artenschutzes seit dem Jahr 2011 gravierend geändert habe. Die textlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan 2011 betreffend die Maßnahmen M1 bis M3 seien nahezu deckungsgleich übernommen worden. In der Begründung des Bebauungsplans sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die zu betrachtenden Auswirkungen auf die vorgenommenen Änderungen (Zufahrt, Stellplätze, Festsetzungen zum Artenschutz) beschränkt würden, wobei die bereits bestehenden Festsetzungen ihre Gültigkeit behalten sollten und nicht abwägungsrelevant seien. Diese Herangehensweise sei rechtswidrig. So sei bereits nicht geklärt worden, wie sich die Planänderung zu dem ursprünglich beschlossenen Bebauungsplan verhalte. Da es die nachrichtliche Übernahme textlicher und planerischer Festsetzungen in ein Bebauungsplanverfahren außerhalb von § 9 Abs. 6 BauGB nicht gebe, fehle es an der Klarheit und Bestimmtheit des Plans, weil nicht erkennbar sei, welche Funktion die Darstellung der planerischen und textlichen Festsetzungen, die von den Änderungen nicht betroffen seien, in dem geänderten Bebauungsplan habe. Dies betreffe ganz konkret die Festsetzung für die Maßnahmenflächen M1 bis M
- Aus dem Plan werde nicht deutlich, wie die Plangeberin mit der veränderten Situation der Amphibien umgehe bzw. umgehen wolle. Den textlichen Festsetzungen liege eine völlig fehlerhafte Annahme des Zustands der Maßnahmenflächen zugrunde. Zudem leide der Bebauungsplan an einem entscheidungserheblichen Abwägungsfehler, weil der Plangeber davon ausgegangen sei, dass die bereits bestehenden Festsetzungen mangels einer Änderung im Wortlaut nicht abwägungsrelevant gewesen seien. Da die Festsetzungen Bestandteil des Geltungsbereichs der
- Planänderung seien, liege hier ein Widerspruch zwischen Planzeichnung und textlichen Festsetzungen einerseits und der Begründung andererseits vor. Es sei nicht erkennbar, wovon die planende Gemeinde ausgegangen sei. Zu vermuten sei, dass die Plangemeinde der rechtsirrigen Annahme unterlegen sei, es habe eine Art nachrichtliche Übernahme der früheren zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den Geltungsbereich der
- Planänderung erfolgen können. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zudem erweise sich der Bebauungsplan als rechtswidrig, weil nicht festgelegt worden sei, wer für die Umsetzung der textlichen Festsetzungen zum Artenschutz, insbesondere der Maßnahmen M1 bis M3, zuständig sei. Der Passus in der Begründung " Ferner wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, dass o.a. Maßnahmen zur Gestaltung und zur Eingriffskompensation und damit die Kosten gem. § 9 Abs. 1 a BauGB i.V.m. § 135a bis c BauGB den Eingriffen (Baugrundstücken) zugeordnet werden. Details sind in einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zu regeln .", sei insoweit nicht ausreichend. Aus der Begründung des Bebauungsplans aus dem Jahr 2011 ergebe sich, dass die Maßnahmen M1 bis M3 als sogenannte Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelungen konzipiert gewesen seien. Dies sei der Abkürzung "V" für "Vermeidung" zu entnehmen. Eine Zuordnung nach den §§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 1a Abs. 3, 9 Abs. 1a, 135a BauGB sei hingegen nicht für Vermeidungsmaßnahmen, sondern nur für Ausgleichsmaßnahmen möglich. Folglich habe die Gemeinde etwas anderes festgesetzt, als sie habe festsetzen wollen. Sie habe die Maßnahmen M1 bis M3 zuordnen und damit die Durchführung und die Kostentragung sicherstellen wollen. Diese Zuordnung sei jedoch rechtlich fehlgeschlagen, so dass nicht geklärt sei, wer für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich sei. Dieser Fehler hafte dem Bebauungsplan bereits seit der Ursprungsfassung 2011 an und setze sich nun in der
- Änderung des Bebauungsplans fort. Dass die Zuordnung der Maßnahmen und die Verantwortlichkeit bislang nicht funktioniert hätten, zeige die Entwicklung seit dem Jahr
- In der dargestellten Divergenz von Festsetzung und planerischem Willen liege zugleich ein Fehler im Abwägungsvorgang. Dieser Abwägungsfehler sei auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Der Bebauungsplan sei daher wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6, Abs. 7 BauGB unwirksam. Zugleich liege ein Abwägungsausfall bezüglich der Sicherung der Umsetzung der Maßnahmen M1 bis M3 vor. Der Passus sei lediglich wortgleich aus dem Bebauungsplan von 2011 übernommen worden, sodass die Begründung zur
- Änderung einen vollständigen Abwägungsausfall erkennen lasse. Ferner erweise sich die Zuordnungsregelung am Ende von Ziffer 7.2 der textlichen Festsetzungen auch wegen ihrer Unklarheit als unwirksam. So sei unklar, wer die unter Ziffer 7.2 gelisteten Maßnahmen durchführen müsse. Da die Zuordnungsfestsetzung sich nur auf Maßnahmen zur Gestaltung nach § 1a Abs. 3 BauGB beziehe, sei unklar, ob die Zuordnungsfestsetzung sich auch auf die Maßnahmen M1 bis M3 und die sonstigen Maßnahmen zum Artenschutz Nr. 1 bis 27 beziehe. Allein die Tatsache, dass der letzte Satz unter Ziffer 7.2 der Maßnahmen in den textlichen Festsetzungen der Planzeichnung auf die Eingriffskompensation verweise, sämtliche vorangestellten Maßnahmen aber den Artenschutz beträfen, führe zur Unwirksamkeit der Regelung und damit zu einem entscheidungserheblichen Fehler des Bebauungsplans. Zudem gehe die Plangeberin fälschlicherweise davon aus, dass die Belange des Artenschutzes erst im Rahmen eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens zu beachten seien. Dem gegenüber hätte die Entscheidung, ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung in Anspruch genommen werden müsse, bereits im Rahmen der Bauleitplanung untersucht und entschieden werden müssen (Konfliktbewältigung). Zudem gebe es im Planungsprozess keine Hinweise darauf, welche zusätzlichen Genehmigungsverfahren auf der Grundlage des Bebauungsplans erforderlich seien. So gehe die Plangeberin offensichtlich davon aus, dass es insbesondere für den Bau der Straße und der Parkplätze keines weiteren Genehmigungsverfahrens bedürfe. Dieser Frage hätte jedoch nachgegangen werden müssen. Denn wenn auf ein nachfolgendes Genehmigungsverfahren verzichtet werde, sei die von der Plangeberin vorgenommene Verlagerung des Artenschutzes auf nachfolgende Verfahren von vorneherein ausgeschlossen. In einem Fall, in dem ein Bebauungsplan nicht nur die planerische Grundlage darstelle, sondern direkt die Ausführung zulasse, müssten die Artenschutzbelange vollständig auf der Planungsebene abgearbeitet werden. Dass dies insbesondere im Hinblick auf den Konflikt des Artenschutzes betreffend den Ausbau der Zuwegung nicht erfolgt sei, werde in den Planunterlagen selbst eingestanden. So heiße es in der Planbegründung, dass Festlegungen beispielsweise zur Leiteinrichtung für Kleintiere, also zur Frage der Querbarkeit der Straße für geschützte Arten, erst im Zuge der Bauausführung erfolgen sollten. Die Frage, ob und mit welchen Details eine solche Leiteinrichtung möglich sei, und die weitere Frage, ob dadurch die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote ausgeschlossen werden könne, werde auf der Planebene nicht beantwortet. Dies stelle einen grundlegenden Fehler der Bauleitplanung dar. Zudem leide der Bebauungsplan an einer fehlerhaften Prognose zur Nichtverwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote. Entgegen der Annahme der Beklagten werde der Ausbau der Zuwegung zur Haldengastronomie und deren dauerhafte Öffnung für den privaten motorisierten Verkehr zu einer Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote führen. Weder mit der Schaffung einer Leiteinrichtung für Kleintiere noch mit den anderen angesprochenen Maßnahmen lasse sich die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote (Tötungsverbot sowie Störungsverbot bzgl. der Wanderungs- und Fortpflanzungszeiten) zuverlässig vermeiden. Im Artenschutzfachbeitrag werde bestätigt, dass sich das Tötungsrisiko für planungsrelevante Amphibienarten durch die Zunahme des Besucher- und Zulieferverkehrs in Richtung Haldenplateau signifikant erhöhe. Entsprechend sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Populationen auszugehen. Zur Vermeidung und Minimierung dieser Beeinträchtigungen sei zwar ein Leitsystem für Amphibien und ggfs. ein Monitoring vorzusehen. Allerdings werde selbst im Artenschutzfachbeitrag eingestanden, dass sich die Installation eines solchen Systems als problematisch erweisen könne, wobei die " genaue Verortung und Anlage des Leitsystems für Kleintiere […] im Vorfeld nicht festgelegt werden " könne. Insbesondere die fehlende Kenntnis der genauen Wanderbewegungen von Amphibien an der Haldenflanke und die eingeschränkten Platzverhältnisse entlang der geplanten Zufahrt beeinflussten die Möglichkeiten der Umsetzung. Zudem seien die Überlegungen hinsichtlich einer Kleintierleiteinrichtung weitestgehend auf die Tierklasse der Amphibien beschränkt, obwohl zugleich von einer erheblichen Betroffenheit von Reptilien auszugehen sei (u. a. regelmäßig querende Mauereidechsen auf der Almzufahrt). Für Amphibien konzipierte Querungshilfen seien für Reptilien zu kühl, zu feucht und zu dunkel. Ferner gebe es bei der Gruppe der Amphibien wesentliche Unterschiede im Laich- und Wanderverhalten der verschiedenen Arten. Die sog. Explosivlaicher wie Erdkröte und Grasfrosch pflanzten sich zeitig im Frühjahr mit sehr hohen Nachkommenzahlen fort und wiesen eine enge Bindung an ihr Fortpflanzungsgewässer auf (sog. Prägung). Das führe zu einem jahreszeitlich auf wenige Monate (Ende Februar bis Anfang Mai) begrenzten Wandergeschehen von adulten Tieren und örtlichen Wanderschwerpunkten. Pionieramphibienarten wie Wechselkröte und Geburtshelferkröte hingegen laichten deutlich später und auch über einen längeren Zeitraum (April bis Juli, die Kreuzkröte sogar bis Mitte August). Sie besiedelten junge, vegetationsarme Gewässer, die über das Jahr auch austrocknen dürften (allerdings nicht zu früh). Demzufolge seien sie nicht auf ihr Geburtsgewässer geprägt. Die Fortpflanzungsgemeinschaften fänden sich hier durch lautes Rufen aus der Umgebung, teilweise sogar aus größerer Entfernung, zusammen. Da der Fortpflanzungszeitpunkt und damit die Anwanderung an die Laichplätze stark vom Witterungsgeschehen (Niederschlagsphasen) abhänge, müsse mit anwandernden Tieren über nahezu die gesamte Saison hinweg und aus allen Richtungen gerechnet werden. Ferner dränge sich die Frage auf, auf welcher Grundlage der potenzielle "Wanderkorridor" (lilafarbene Begrenzungslinien) im Fachbeitrag Artenschutz (vgl. Abbildung 9) festgelegt worden sei. Randnummer 56 Es handele sich wohl um die Übernahme der beiden Vernetzungskorridore (Doppelpfeile) zwischen den Maßnahmenflächen M1 und M3 West bzw. M3 West und M3 Ost aus dem Artenschutzkonzept 2011, die durch die faunistischen Kartiergebnisse 2021 bestätigt worden seien; hieran knüpfe auch die Kleintierleiteinrichtung an. Randnummer 57 Indes sei nicht nachvollziehbar, warum davon ausgegangen worden sei, dass auf umliegenden Flächen – außerhalb der markierten " Wanderkorridore " – keine oder nur unwesentliche Wanderbewegungen stattfänden. Der Ausbau der Lieferzufahrt der Almgastronomie zu einer öffentlichen Straße habe insbesondere so nah am südlich gelegenen Hauptfortpflanzungsgewässer Brönnchesthalweiher (M1) eine noch intensivere Zerschneidung des wichtigsten Wanderkorridors zur Folge, als es durch den bisherigen Personal- und Lieferverkehr zur Almgastronomie ohnehin schon der Fall sei. Jahreslebensräume der Geburtshelferkröte seien im süd-westlichen Haldenabhang – entlang der Zuwegungstrasse oberhalb des Brönnchesthalweihers – noch im Jahr 2021 vom Landschaftsbüro Flottmann/Flottmann-Stoll kartiert worden. Randnummer 58 11 Auszug aus dem Fachbeitrag Artenschutz, Abbildung 9: Nachweise von Amphibienarten im Geltungsbereich und Darstellung des angenommenen Wanderkorridors (Luftbild: LVGL; Daten: Flottmann 2021) Auszug aus dem Fachbeitrag Artenschutz, Abbildung 9: Nachweise von Amphibienarten im Geltungsbereich und Darstellung des angenommenen Wanderkorridors (Luftbild: LVGL; Daten: Flottmann 2021) Randnummer 59 Überwinterungsplätze seien hier ebenfalls zu vermuten. Ähnliches gelte für den Kammmolch, der sich außerhalb der Fortpflanzungszeit in der Regel – wenn wie vorliegend geeignete Lebensräume im Haldenabhang vorhanden seien – nicht weiter als 100 Meter vom Laichgewässer entferne. Angesichts der seit der Erstfassung des Bebauungsplans 2011 eingetretenen starken Populationsrückgänge sei bereits der Verlust adulter Einzeltiere, und hier insbesondere weiblicher Individuen, gegenwärtig als signifikant bezüglich des Erhaltungszustandes der örtlichen Populationen von Wechsel-, Geburtshelferkröte und Kammmolch einzuschätzen. Ein wirksames Kleintierleitsystem müsste somit nahezu hundertprozentig funktionieren, den Straßenraum also lückenlos abriegeln und die Durchlässe müssten konsequent angenommen werden. Das sei angesichts vorhandener Wissenslücken und Erfahrungen gerade mit seltenen Pionieramphibienarten, die im Gegensatz zu den häufigeren Vertretern wie Erdkröte und Grasfrosch nie bei Leiteinrichtungen an Straßen und somit auch beim Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (kurz: MAmS) im Fokus gestanden hätten, illusorisch. Eine Leiteinrichtung mit experimentellem Charakter berge ein hohes Risiko des Scheiterns. Überdies seien die von der ... GmbH im Fachbeitrag Artenschutz vorgeschlagenen 3 Varianten einer Kleintierleiteinrichtung aus fachlicher Sicht zur Vermeidung des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ungeeignet. Angesichts der Platzverhältnisse und der Topographie sei anzuzweifeln, ob eine wirksame Kleintierleiteinrichtung an dem Standort realisierbar sei. Daneben seien die im Jahr 2021 durchgeführten faunistischen Erhebungen zu beanstanden. Der Ergebnisbericht enthalte keine Angaben über die Anzahl der festgestellten Tiere oder über den Erhaltungszustand der Populationen der Arten. Das Faunistische Fachgutachten des Büros Flottmann/Flottmann-Stoll enthalte zwar Angaben zu den vorkommenden Arten, ihrem Gefährdungsgrad landes- und bundesweit sowie ihrer artenschutzrechtlichen Einstufung und somit Planungsrelevanz. Die im Zuge der Untersuchungerstellten Karten verorteten anhand von Symbolen die Erfassungspunkte. Unklar sei jedoch, ob für ein Symbol ein einzelnes Individuum oder auch mehrere stehen könnten. Weder im Ergebnisbericht Fauna noch im Artenschutzfachbeitrag finde sich ein Hinweis über festgestellte Abundanzen. 12 Abundanz bezeichnet die Häufigkeit, Dichte des Vorkommens einer Art Abundanz bezeichnet die Häufigkeit, Dichte des Vorkommens einer Art Der Untersuchungsraum für die faunistischen Erhebungen sei zudem nicht deckungsgleich mit dem Geltungsbereich der
- Planänderung; er spare den gesamten nordexponierten Abhang der Halde (Nordflanke) einschließlich der Maßnahmenfläche M2 aus.Aufgrund der bereits zum Aufstellungsbeschluss zur
- Planänderung vom 27.1.2021 gefallenen Entscheidung für die Trassen-Variante 2 aus dem Erläuterungsbericht, Stand 11/2020, seien die faunistischen Untersuchungen auf diese favorisierte Zuwegung mit ihren Eingriffsbereichen hin ausgerichtet worden. Auf Seite 8 des Faunistischen Gutachtens sei klargestellt, dass die Vorgabe gelautet habe, " die Funktion artspezifisch genutzter Flächen (Sonnen-, Ruhe-, Überwinterungsplatz, Fortpflanzungs-, Paarungs- oder Jagdhabitat) im Bereich der Straßentrasse zu erhellen ". Andere Bereiche seien offenbar nicht von Belang gewesen, obwohl vermutlich Austauschbeziehungen zwischen Lebensräumen dies- und jenseits der zu erweiternden Zufahrtsstraße lägen. Fehlerhaft sei den Reptilien im Fachbeitrag Artenschutz lediglich eine potenzielle Betroffenheit zugesprochen worden, obwohl Mauereidechsen (FFH-Anhang-IV-Art) regelmäßig die bestehende Zufahrt zur Almgastronomie querten und dort angesiedelt seien. Randnummer 60 13 Auszug aus der Abbildung 10: Nachweise von Reptilienarten im Geltungsbereich (Luftbild: LVGL; Daten: Flottmann 2021), Fachbeitrag Artenschutz Auszug aus der Abbildung 10: Nachweise von Reptilienarten im Geltungsbereich (Luftbild: LVGL; Daten: Flottmann 2021), Fachbeitrag Artenschutz Randnummer 61 Bei den Amphibien wäre zusätzlich die Untersuchung der Fortpflanzungsstätten auf dem Plateau (M3-Gewässer) und zumindest von Teilen des Brönnchesthalweihers (M1) von besonderem Belang gewesen. Denn zwischen diesen beiden Maßnahmenflächen existiere gemäß Artenschutzkonzept 2011 der wichtigste Austausch- bzw. Wanderkorridor, weil M1 das Hauptfortpflanzungsgewässer darstelle und die M3-Gewässer im Jahr 2011 produktive Laichgewässer von Wechsel- und Geburtshelferkröte gewesen seien. Ferner führe die für den Straßenverkehr geplante Beleuchtung des gesamten Haldenareals einschließlich Brönnchesthalweiher, wie es sich aus dem aktualisierten Erläuterungsbericht, Stand 11/2023, ergebe, zu einer erheblichen Störung nachtaktiver Arten. Insgesamt solle eine Strecke von 6,75 km beleuchtet werden, während die Zufahrt gerade einmal einen Kilometer lang sei. Randnummer 62 Zwar seien insektenfreundliche Leuchtmittel zu nutzen, aber es werde auf eine bewegungsabhängige Bedarfsschaltung verzichtet, weil dies " im Hinblick auf die vorhandene Tierwelt und die gesamte visuelle Wahrnehmung einen sehr hohen Störfaktor impliziert ". Eine verstärkte Frequentierung der Haldeninfrastruktur durch Freizeitnutzende auch nach Einbruch der Dunkelheit stehe im besonderen Konflikt mit den ausschließlich nachtaktiven Amphibienarten, die die tagsüber aufgewärmten Asphaltbänder querten oder dort verweilten, weil unbewachsene Flächen für die Pionierarten attraktiv seien. Dies betreffe insbesondere die Wechselkröte, die bei warmem und noch mehr bei feuchtem Wetter nach Einbruch der Dunkelheit nachweislich auf den Haldenwegen anzutreffen sei. Nächtliche Radfahrer und Skater stellten hier ein reales Problem dar (Verkehrsopfer). Es bestehe zudem die Gefahr, dass die fast schwarzen Kammmolche auf dem Asphalt übersehen und zertreten würden. Ganz besonders auf den Wegen unmittelbar entlang des Brönnchesthalweihers – der das Hauptreproduktionsgewässer darstelle – stelle sich dieses Problem. Dieser wesentliche Konflikt einer derart umfassenden Beleuchtung sei nicht gesehen worden und bedürfe einer artenschutzrechtlichen Überprüfung, die nicht erfolgt sei. Zudem erfordere § 13 Klimaschutzgesetz (KSG) eine gesonderte Betrachtung und Begründung der geplanten Beleuchtung. Überdies lägen die Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahme nicht vor, weil mit der ursprünglichen angedachten " Haldenbahn ", die über eine Fußgängerbrücke hätte angebunden werden sollen, eine zumutbare Alternative bestehe, die angesichts des naturschutzrechtlichen Verschlechterungsverbotes für den Erhaltungszustand der betroffenen Arten zu bevorzugen gewesen sei. Die Schienenvariante dieser Haldenbahn (" Haldenmetro ") habe im Jahr 2018 kurz vor der Realisierung gestanden, sei jedoch aufgrund der zu erwartenden Kosten von rund 3,4 Mio. Euro bei einem Budget von lediglich 1,7 Mio. Euro und Vorbehalten bezüglich der Standfestigkeit des Untergrundes wieder verworfen worden.Die Kosten für das Straßenbauprojekt auf der Halde Reden würden einschließlich Haldenbeleuchtung gegenwärtig mit rund 3,7 Mio. Euro angegeben. Allerdings dürften die Aufwendungen für die geplante Kleintierleiteinrichtung gravierend unterkalkuliert sein, weil deren Dimensionierung bisher weder feststehe noch die Reptilien in der Südflanke berücksichtigt seien. Demgegenüber sei eine Haldenbahn eine zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 BNatSchG, die im Hinblick auf den Arten- und Klimaschutz zu bevorzugen sei. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan rechtswidrig, weil er keine Darstellungen und Festsetzungen zum Ausgleich nach den Vorgaben der Eingriffsregelung des BNatSchG im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 3 BauGB enthalte. Die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass auf eine Bilanzierung und damit auch auf eine Kompensation verzichtet werden könne, weil sich der Eingriff im Wesentlichen auf den Ausbau vorhandener Wegeführungen beschränke. Diese Auffassung sei rechtlich falsch. Ausgehend von dem aktualisierten Erläuterungsbericht, Stand 11/2023 (Seiten 12 bis 14), der in seiner Fassung von 11/2020 der Planung zu Grunde gelegen habe, ergebe sich eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme in folgendem Ausmaß: Randnummer 63 Bereich 1 (Schnitt A-A): Randnummer 64 Bestand: 300 m x 4,10 m = 1.230 m²; Ausbauzustand: 300 m x 8,00 m = 2.400 m² (ohne Gabionenwand) Zusätzlicher Flächenbedarf: 1.170 m² Randnummer 65 Bereich 2 (Schnitt B-B): Randnummer 66 Bestand: 400 m x 3,10 m = 1.240 m²; Ausbauzustand: 400 m x 5,10 m = 2.040 m² (ohne Gabionenwand) Zusätzlicher Flächenbedarf: 800 m² Randnummer 67 Bereich 3 (Schnitt C-C): Randnummer 68 Bestand: 325 m x 3,85 m = 1.251,25 m²; Ausbauzustand: 325 m x 9,25 m = 3.006,25 m² Zusätzlicher Flächenbedarf: 1.755 m² Randnummer 69 Zusätzlicher Flächenbedarf insgesamt (Bereiche 1-3): 3.725 m² (ohne Gabionenwände) Randnummer 70 In den Bereichen 1 und 2 seien zusätzlich zwei Gabionenwände zur Hangstabilisierung geplant, eine in der Böschung zum angrenzenden Solarpark von ca. 160 Metern Länge und bis zu 3 Metern Höhe, eine zweite von etwa 30 Metern Länge im Haldenabhang zum Brönnchesthalweiher hin. Ein Flächenverbrauch hierzu könne anhand der Unterlagen nicht ermittelt werden. Beide Gabionenwände stellten für Amphibien ein unüberwindbares Wanderhindernis dar, während die bislang dort vorhandenen Böschungen hätten durchwandert werden könnten. Die kürzere Gabionenwand liege zudem in einem Böschungsbereich, in dem das faunistische Gutachten im unmittelbaren Umfeld Geburtshelferkröten kartiert habe. Insbesondere die haldenseitigen Ausbaumaßnahmen griffen in etablierte Amphibien- und Reptilienlebensräume ein. Der nach Südwesten ausgerichtete Haldenabhang (Bereich 1 und unterer Bereich 2) sei ein essentieller Landlebensraum und Überwinterungsstätte von Geburtshelferkröte und Kammmolch, die sich das Jahr über in relativer Nähe ihres angestammten Laichgewässers (Brönnchesthalweiher, M1-Fläche) aufhielten. Der obere Bereich 2 sowie der Bereich 3 in der Südflanke seien ferner von Reptilien besiedelt. Eine hangseitige Verbreiterung greife dort insbesondere an den noch offenen Stellen unmittelbar in Reptilienlebensräume (Mauereidechse, Schlingnatter, möglicherweise auch Zauneidechse) ein. Zu den Reptilienvorkommen entlang der Ausbaustrecke, die ebenfalls betroffen seien, enthalte der Erläuterungsbericht keine Aussagen. Ferner habe die Antragsgegnerin bereits ab dem Jahr 2011 gegen ihre Pflicht aus § 4c BauGB a.F. verstoßen, die Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans zu überwachen (Monotoring). Da die
- Änderung des Bebauungsplans auf der Ursprungsfassung des Bebauungsplans 2011 aufbaue, setze sich die aus dem Verstoß gegen die Überwachung resultierende Rechtswidrigkeit fort, sodass im Rahmen der
- Änderung die negativen Entwicklungen im Bereich des Artenschutzes seit Inkrafttreten des Bebauungsplans 2011 nicht außer Acht gelassen werden dürften. Der Pflegeplan, der noch nicht einmal Bestandteil der textlichen Festsetzungen sei, reiche hierfür nicht aus, da es keine hinreichenden Aussagen über die Veränderung des Zustands der Arten seit dem Bebauungsplan 2011 und damit erst recht keine Schlussfolgerungen daraus gebe. Der Sinn des § 4c BauGB bestehe unter anderem darin, im Falle von Änderungen eines Bebauungsplans eine Grundlage für den Zustand des Bebauungsplangebiets zu haben und kontrollieren zu können, ob die Festsetzungen umgesetzt worden sind. Daher sei diese Norm im Fall einer Planänderung relevant. Da Bestandteil einer rechtmäßigen Änderungsplanung somit die (vorherige) Durchführung des in § 4c BauGB geregelten Monitorings sei, was unterblieben sei, hafte der
- Änderung ein beachtlicher Fehler an. Randnummer 71 Der Antragssteller beantragt, Randnummer 72 den am 13.9.2023 bekannt gemachten Bebauungsplan "Garten Reden,
- Änderung" für unwirksam zu erklären. Randnummer 73 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 74 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 75 Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, ein Verstoß gegen umweltbezogene Vorschriften liege nicht vor. Auch sei nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen worden. Bei der zitierten "Machbarkeitsstudie" handele es sich nicht um eine umweltbezogene Stellungnahme, weil sich die darin dargestellten Varianten der Verkehrsführung lediglich in der konkreten baulichen Ausgestaltung unterschieden. Danach sei die Einschätzung der Gemeinde, diese "Machbarkeitsstudie" nicht auszulegen, nicht zu beanstanden.Ein etwaiger Verfahrensfehler sei jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil der Antragsteller diesen Mangel nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht habe. Da der Bebauungsplan am 13.9.2023 bekannt gemacht worden sei, sei diese Rüge, die erstmals mit der Begründung des Normenkontrollantrags mit Schriftsatz vom 30.9.2024 geltend gemacht worden sei, nach Ablauf der Jahresfrist erhoben worden. Der Bebauungsplan sei auch nicht unter Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften zustande gekommen. Die Vorgaben von § 1 Abs. 7 BauGB sowie von § 1a Abs. 3 BauGB seien berücksichtigt worden.Die streitgegenständliche
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " beruhe auf einer ordnungsgemäßen Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft. Dem Bebauungsplan lägen nämlich die faunistische Untersuchung – Ergebnisbericht –, Stand: September 2021, der Umweltbericht zum Bebauungsplan
- Änderung " Garten Reden ", Stand: Januar 2023, sowie der Fachbeitrag Artenschutz (Anlage 1 zum Umweltbericht), Stand: Januar 2023, zugrunde. Die hiergegen von der Antragstellerseite erhobenen Bedenken begründeten keinen Mangel des Bebauungsplans, der unter Beachtung der §§ 214, 215 BauGB zu seiner Aufhebung führe. Die Antragsgegnerin habe den Zustand von Natur und Landschaft vor dem Eingriff und nach dem Eingriff durch die
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " gegenübergestellt und daraus den erforderlichen Kompensationsbedarf sowie den Umfang der für den Ausgleich notwendigen Flächen und Maßnahmen ermittelt. In diesem Zusammenhang habe die Antragsgegnerin die für den Ausgleich in Frage kommenden Flächen nach Art und Umfang ermittelt sowie die durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen ausgewählt. Sie habe dabei eine Abwägungsentscheidung und als Folge dessen Festsetzungen getroffen, die den Umweltbelangen der
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " Rechnung tragen würden. Ferner seien die umfassenden Bestandserfassungen der betroffenen Arten nicht zu beanstanden.Die
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " habe die bereits im Bebauungsplan " Garten Reden "
(2011)festgesetzte Artenschutzkonzeption aufgegriffen und führe diese fort. Es sei festgesetzt, dass die Zielzustände des Bebauungsplans " Garten Reden "
(2011)weiterhin gelten. Zudem seien ergänzende Festsetzungen zum Artenschutz auf Grundlage der Evaluierung der geplanten Haldenzufahrt, die Anlass und Gegenstand der
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " gewesen sei, erfolgt. Aufbauend auf den Ergebnissen der örtlichen Erfassungen sei eine artenschutzrechtliche Bewertung und Prüfung i. S. d. § 44 BNatSchG durchgeführt worden. Als Ergebnis der gutachtlichen Bewertung seien zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte und Beeinträchtigungen entwickelt worden. Die Eingriffsbereiche seien nach Abschluss der örtlichen Erhebungen im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins der Antragsgegnerin und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abgestimmt worden. Zudem habe während des Ortstermins eine Begutachtung der Maßnahmenflächen des bestehenden Bebauungsplans stattgefunden, um potentielle Pflegerückstände zu bewerten und erforderliche Artenschutzmaßnahmen abzustimmen. Daher sei weder ein Defizit in Bezug auf die Bestandsaufnahme noch ein Defizit betreffend die Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft festzustellen. Die
- Änderung des Bebauungsplans nehme auch nicht Abstand von der Erreichung des ursprünglichen Planungsziels. Planungsziel des Bebauungsplans " Garten Reden "
(2011)sei es gewesen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhaltung und Entwicklung des Standortes zu schaffen. Ziel des Bebauungsplans sei zum einen die Entwicklung der Funktionen Freizeit und Erholung, zum anderen auch die Stärkung und Sicherung der ökologischen Belange, insbesondere des Landschaftsschutzes, gewesen. Nachdem infrastrukturelle Defizite des ursprünglichen Plankonzeptes festgestellt worden seien, sei Zielsetzung der 3. Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden ", die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung des Haldenplateaus für den motorisierten Besucherverkehr. Die bereits im Masterplan für den "Garten Reden" formulierten Zielsetzungen zu den Themen Kultur, Freizeit, Tourismus und Erholung, welche im Bebauungsplan " Garten Reden "
(2011)konkretisiert worden seien, sollten durch die 3. Änderung des Bebauungsplans den aktuellen Anforderungen angepasst werden. Es gehe um die Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit für den Standort Halde Reden unter Beachtung des Naturschutzes. Die übrigen im Bebauungsplan " Garten Reden "
(2011)formulierten städtebaulichen Zielsetzungen blieben von der 3. Änderung unberührt und sollten weiterverfolgt werden. Zudem sei das Planungsziel bezüglich der für die Amphibien nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Maßnahmen des Bebauungsplans " Garten Reden "
(2011)durch die
- Änderung nicht in Frage gestellt worden. Vielmehr blieben die die Amphibien betreffenden Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen durch die
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " bestehen und würden zudem durch weitere Maßnahmen, die mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abgestimmt seien, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ergänzt. Ferner sehe die
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " weitere Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Evaluierung der Lebensräume und Wanderkorridore der Herpetofauna vor. So sei u. a. folgende Maßnahme festgesetzt worden: " Für die Zielart Geburtshelferkröte sind entlang der Wanderkorridore Versteckmöglichkeiten in Form von Steinhaufen o. ä. herzustellen oder zu sichern ." Außerdem seien zusätzliche Pflege- und Wiederherstellungsarbeiten an den bereits bestehenden Maßnahmenflächen vorgesehen.Ein Verstoß gegen umweltrechtliche Vorschriften könne darin nicht gesehen werden. Überdies sei der Bebauungsplan auch vollzugsfähig. Ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grundlage der festgesetzten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen. Nach dem Fachbeitrag Artenschutz, sei bei Einhaltung der festgesetzten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (insbesondere dem Bau eines Leitsystems) nicht von unvermeidbaren Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG auszugehen. Es sei nicht dargetan, warum dieser Fachbeitrag unrichtig sein solle. Betreffend die Gefahr der Verwirklichung des Tötungsverbotes für Amphibien sei im Artenschutzbeitrag (dort auf Seite 20) ausgeführt worden: "Zudem wird durch die Zunahme des Besucher- und Zulieferverkehrs in Richtung Haldenplateau das Tötungsrisiko für planungsrelevante Amphibienarten signifikant erhöht. Entsprechend ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population auszugehen. Zur Vermeidung und Minimierung dieser Beeinträchtigung ist ein Leitsystem für Amphibien und ggfs. ein Monitoring vorzusehen." Die Übernahme der Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme, einschließlich des Leitsystems, in die Festsetzungen der
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " stelle sicher, dass eine erhebliche Beeinträchtigung bewältigt werden könne. Die spezifischen Anforderungen an die Leiteinrichtungen würden durch die Festsetzung Nr. 7.2 Nr. 18 ff. im Bebauungsplan vorgegeben. Soweit der Antragsteller auf eine 30 Meter lange Gabionenwand Bezug nehme, gehe sie, die Antragsgegnerin, davon aus, dass die Erstellung einer solchen Gabionenwand nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Anforderungen an Leiteinrichtungen für Amphibien und Reptilien entspreche. Ein Verstoß gegen § 1a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB sei ebenfalls nicht festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die von der planenden Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmende Abwägung nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden habe, ob in sie an Belangen eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen Belange richtig erkannt worden sei und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden sei, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehe. Innerhalb des so gezogenen Rahmens werde das Abwägungsgebot dagegen nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheide. Dem folgend sei ein Abwägungsmangel hier nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin habe die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen Belange richtig erkannt und einen angemessenen Ausgleich vorgenommen. Zudem erwiesen sich die Maßnahmen M1 bis M3 als vollzugsfähig und umsetzbar. Die Maßnahmenflächen seien im Rahmen zweier Ortstermine 2021 und 2022 in Anwesenheit des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in Augenschein genommen worden, um die Pflegerückstände zu beurteilen. Der Plangeber sei auch nicht davon ausgegangen, dass die bereits bestehenden Festsetzungen nicht abwägungsrelevant gewesen seien. Vielmehr seien im Rahmen der Abwägung die Auswirkungen der
- Änderung des Bebauungsplans bewertet worden. Die Formulierung in der Begründung zeige insofern eine " gewisse Unschärfe ". Der Hinweis habe lediglich klarstellen sollen, dass die bestehenden Festsetzungen im Bebauungsplan " Garten Reden "
(2011)weiterhin Gültigkeit besäßen, und durch die
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " nicht in Frage gestellt werden sollten, soweit keine Änderung erfolge. Dies werde auch durch die Abwägungsvorlage, die der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen habe, bestätigt. Pflegerückstände seien entgegen der Darstellung des Antragstellers im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz, Stand: Januar 2023, und damit auch im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin sei – entgegen der Behauptung des Antragstellers – nicht davon ausgegangen, dass die Belange des Artenschutzes " erst im Rahmen eines nachfolgenden Genehmigungsverfahren oder der Ausführung zu beachten" seien. Vielmehr sei der Artenschutz umfassend im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Festsetzung zur Beleuchtung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Artenschutz sei durch die Vorgabe, wonach insektenfreundliche Beleuchtungsmittel mit vorwiegend langwelligem Licht zum Einsatz kommen sollen, die nicht als Lichtfangquellen z. B. für nachtaktive Insekten dienen, ausreichend Rechnung getragen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers seien auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie zur Optimierung der Verkehrsführung mehrere Alternativen zur Trassenführung untersucht worden. Aus der Begründung zum Bebauungsplan folge, dass in dieser Studie – dem Erläuterungsbericht, Stand 11/2020 – u. a. mehrere Standortalternativen unter der Maßgabe des Eingriffs in den Bestand, der Herstellungskosten, der Befahrbarkeit sowie der Betriebskosten untersucht worden seien. Die favorisierte Variante greife auf bereits bestehende versiegelte und verdichtete Flächen zurück. Es müsse kaum in den Bestand der Haldenflanke eingegriffen werden, was vor allem aufgrund der Standfestigkeit der Halde von entscheidender Bedeutung sei. Die 0-Variante würde bedeuten, dass die Freizeitnutzungen der Halde nicht mehr zukunftssicher betrieben werden könnten. Ferner sei abwägungsfehlerfrei entschieden worden, dass in dem Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Ausgleich nach den Vorgaben der Eingriffsregelung des BNatSchG aufgenommen werden mussten. Die Erstellung einer rechnerischen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei nicht erforderlich, weil die
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " im Wesentlichen den Ausbau vorhandener Wegeführungen zum Gegenstand habe. Die von der Planung betroffene Fläche umfasse zum großen Teil bereits anthropogen stark überformte und zum Teil intensiv genutzte Flächen. Die zusätzlichen Eingriffe seien insgesamt nicht erheblich, weil durch den Ausbau der Zufahrtsstraße nur kleinräumig in bestehende Vegetation eingegriffen werde, wobei es sich um vergleichsweise jungen Sukzessionswald handele. Im Rahmen von Baumaßnahmen werde nur eine geringe Anzahl junger Gehölze entfallen. Durch umfangreiche Artenschutzmaßnahmen sowie die Festsetzung einer GRZ von 0,1 werde der Eingriff in Natur und Landschaft zusätzlich minimiert. Ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " sei auch der Vorwurf des Antragstellers, die Gemeinde habe gegen ihre Pflicht verstoßen, die Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans aus dem Jahr 2011 zu überwachen. Entgegen seiner Darstellung sei der Bebauungsplan auch hinreichend bestimmt. Die in einem Bebauungsplan gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen seien gemäß § 135a Abs. 1 BauGB grundsätzlich vom Vorhabenträger durchzuführen, der hierzu durch eine Auflage in der Baugenehmigung verpflichtet werde. Der Bebauungsplan sei überdies nicht aufgrund unüberwindlicher Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vollzugsunfähig. In der
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " sei die Zuordnungsfestsetzung aus dem ursprünglichen Bebauungsplan
(2011)übernommen worden. Die Frage, ob die Zuordnungsfestsetzung rechtmäßig sei, sei im Rahmen des Normenkontrollantrags des Antragstellers nicht zu prüfen. Maßgeblich sei allein, dass Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt werden, was hier geschehen sei. Ob die Festsetzung auch geeignet sei, um nach §§ 135a–c BauGB Kostenerstattungsbescheide erlassen zu können, sei für die Frage, ob ein Verstoß gegen umweltrechtliche Vorschriften vorliege, der die Belange der Ziele des Antragstellers berühre, nicht relevant. Ferner sei zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ein städtebaulicher Vertrag aus Anlass der
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " geschlossen worden, in dem sich die Beigeladene verpflichtet habe, die Kosten für den naturschutzrechtlichen Ausgleich zu übernehmen. Die im Rahmen der Begründung des Normenkontrollantrags erhobenen – neuen – Einwendungen seien wegen Ablaufs der Jahresfrist unbeachtlich, soweit sie die Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB benannten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs zum Gegenstand hätten. Randnummer 76 Mit Schriftsatz vom 18.2.2026 hat der Antragsteller, teilweise ergänzend, teilweise vertiefend vorgetragen, gerügte Fehler seien nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil es bereits an einer rechtmäßigen Bekanntmachung des Bebauungsplans fehle. Es liege ein absoluter Bekanntmachungsfehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor, weil der Hinweiszweck der Bekanntmachung nicht erreicht worden sei. In der Satzung heiße es am Ende von Ziffer 7.2: " Ferner wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzt, dass die o.a. Maßnahmen zur Gestaltung und zur Eingriffskompensation und damit die Kosten gem. § 9 Abs. 1a BauGB i.V.m. §§ 135a-c BauGB den Eingriffen (Baugrundstücken) zugeordnet werden. Details sind in einem städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zu regeln ." Diese Zuordnungsregelung sei ohne die Kenntnis des städtebaulichen Vertrags nicht nachvollziehbar. In der Bekanntmachung bzw. der Planurkunde und den Planunterlagen fehle die Angabe, wo der städtebauliche Vertrag – der für das Verständnis des Bebauungsplans erforderlich sei – eingesehen werden könne.Soweit ersichtlich gebe es zudem in den Unterlagen zur
- Änderung keine nachvollziehbare Darstellung derjenigen Grundstücke, auf denen ein Eingriff geplant sei. Erst recht sei aus den ausgelegten Unterlagen für die
- Änderung des Bebauungsplans nicht ersichtlich, welche Grundstücke aufgrund der
- Änderung welchen Maßnahmen zugeordnet werden sollten, da die Maßnahmen erweitert worden seien und zusätzliche mögliche Eingriffsgrundstücke hinzugekommen seien.Wegen der fehlenden Veröffentlichung des städtebaulichen Vertrags sei keine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt. In der Folge habe auch kein wirksamer Hinweis nach § 215 BauGB erteilt werden können. Zudem mangele es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe, weil diesbezügliche Bestimmungen nicht eingehalten worden seien. Nach der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin sei zwar vorgesehen, dass öffentliche Bekanntmachungen in der Gemeinde auf deren Internetseite erfolgten, sobald dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben und gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Allerdings bestimme § 5a Abs. 1 der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände des Saarlandes (Bekanntmachungsverordnung – BekVO), dass der Bereitstellungstag angegeben werden müsse, woran es hier fehle. Zwar weise der zur Bekanntmachung zugehörige Text auf der Internetseite der Antragsgegnerin folgenden Wortlaut auf: " Mittwoch,
- September 2023/ Bekanntmachung des Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Garten Reden,
- Änderung ", allerdings sei in dem "verlinkten" Dokument (hier: " Bekanntmachung Satzungsbeschluss ") der Hinweis enthalten: " Mit der ortsüblichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde am 13.9.2023 hat der Bebauungsplan bereits Rechtskraft erlangt ."Bei diesem Hinweis handele es sich nicht um die Angabe des Bereitstellungstages, die nach § 5a Abs. 1 S. 1 BekVO erforderlich sei. Ferner sei der Hinweis, dass mit der ortsüblichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde der Bebauungsplan " bereits " Rechtskraft erlangt habe, verwirrend. Dies impliziere, dass es neben der verlinkten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses eine weitere bereits erfolgte ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite gegeben habe. Der Hinweis erwecke den Eindruck, dass im Moment der Kenntnisnahme der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Bebauungsplan bereits durch eine ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite " Rechtskraft " erlangt habe. Es sei also unklar, ob und an welchem Tag die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt sei. Dies führe zu einem Bekanntmachungsfehler. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Erfordernis zwingender Angaben im Rahmen amtlicher Bekanntmachungen vor. Denn die im Internet vorgenommene Veröffentlichung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses verstoße gegen § 5a Abs. 1 Satz 4 BekVO, wonach § 5 Abs. 1 BekVO entsprechende Anwendung finde. § 5 Abs. 1 BekVO bestimme den zwingenden Inhalt eines amtlichen Bekanntmachungsblattes, wozu die Überschrift " Amtliches Bekanntmachungsblatt ", die Bezeichnung des Geltungsbereichs, die Angabe des Ausgabetags und die Erscheinungsfolge gehörten. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfülle keine dieser Vorgaben. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auf der Website der Gemeinde sei auf einem " leeren Papier " ohne Angabe, dass es sich um einen Bestandteil des amtlichen Bekanntmachungsblattes handele, ohne Angabe des Ausgabe- bzw. Bereitstellungstages, ohne Angabe der Nummerierung oder des Geltungsbereichs des Bekanntmachungsblatts, ohne eine Veröffentlichung des Siegels der Gemeinde und ohne eine Datierung erfolgt. Angaben in dem " vorgeschalteten " Hinweistext ließen diese Fehler nicht unbeachtlich werden. Hieraus folge zugleich, dass es keinen identifizierbaren Fristbeginn gebe.Die Ausschlusswirkung des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB könne somit wegen Fehlern bei der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht greifen. Zugleich sei gegen die Verpflichtung zur Alternativenprüfung aus Ziffer 2 lit d. der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) verstoßen worden, weil der Umweltbericht dieser Anforderung nicht gerecht werde. Bestehende Planungsalternativen, wie etwa eine Haldenmetro – eine Art schienengebundener Schrägaufzug –, mit denen insbesondere die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vermieden werden könnten, seien nicht in hinreichendem Maße untersucht worden sind. Zudem habe die Beigeladene eine Machbarkeitsstudie für einen automatisierten Shuttlebus zur Erschließung der Halde Reden in Auftrag gegeben.Weder die Haldenmetro, der Shuttlebus noch die Option der kürzeren Nordroute(ca. 600 Meter Wegstrecke statt 1.000 Meter über die Südflanke der Halde) hätten Eingang in die Alternativenprüfung im Bebauungsplanverfahren gefunden. Hieraus resultiere ein Verstoß gegen die Pflicht zur Alternativenprüfung aus Anlage 1 zum BauGB wie auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Prüfung, ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben sei. Daneben liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bzw. die erforderliche Normklarheit wegen widersprüchlicher Festsetzungen von Grünflächen vor. Die Zuordnung der Festsetzungen von Grünflächen aus dem ursprünglichen Bebauungsplan 2011 sei mit der
- Änderung derart geändert worden, dass sie nicht mehr nachvollziehbar sei. Bei einer Zusammenführung der Planzeichnung des Bebauungsplans 2011 und der
- Änderung in Verbindung mit der Begründung, dem Umweltbericht und dem Artenschutzfachbeitrag der Erstfassung 2011, welche auch das zugrunde liegende Artenschutzkonzept enthalte, erweise sich der Bebauungsplan insgesamt als nicht mehr nachvollziehbar und damit zu unbestimmt. Ferner sei von einem Verstoß gegen § 1a Abs. 3 BauGB auszugehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine rechnerische Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich gewesen sei, weil die
- Änderung des Bebauungsplans im Wesentlichen den Ausbau vorhandener Wegeführungen zum Gegenstand habe, die betroffenen Flächen zum großen Teil bereits anthropogen stark überformt sowie zum Teil intensiv genutzte Flächen seien und die zusätzlichen Eingriffe nicht erheblich seien, könne nicht überzeugen. Anforderungen der Eingriffsregelung, die nach § 1a Abs. 3 BauGB ausdrücklich Bestandteil der Planung seien, könnten nicht ohne weiteres " weggewogen " werden. Es sei nicht planerischer Beliebigkeit überlassen, über die Verpflichtungen aus dem BNatSchG im Rahmen der Planung bzw. der Abwägung zu entscheiden. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller ein vom 22.7.2025 datierendes Gutachten mit dem Titel "...Halde Reden in Schiffweiler – Untersuchungen zum Wanderverhalten von Amphibien und Entwicklung eines Amphibienleitsystems" (Stand: 2025) erhalten. Hieraus gehe insbesondere hervor, dass sich der Bestand der wichtigsten Amphibienarten im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans im Jahr 2011 drastisch verschlechtert habe und dass diese Bestandsverschlechterung darauf zurückzuführen sei, dass die in dem Bebauungsplan 2011 vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere im Hinblick auf die Fortpflanzungslebensräume – nicht umgesetzt worden seien.Zudem werde bestätigt, dass die Verbreiterung der Straße und insbesondere ihre Öffnung für den motorisierten Individualverkehr eine erhebliche Gefährdung der querenden Amphibienarten mit sich bringe. Hieraus folge zugleich, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
- Änderung des Bebauungsplans keine belastbare Prognose darüber möglich gewesen sei, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zu einer Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen werde bzw. ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich gewesen sei. Denn Voraussetzung für eine Ausnahme sei, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtere. Bei dem derzeit kritischen Bestand der Amphibien könne sich jede weitere Tötung eines Tieres negativ auf die Populationsentwicklung auswirken. Zudem bestätige das Gutachten im Hinblick auf die betroffenen Amphibien, dass die Wechselkröte bereits gegenwärtig stark gefährdet sei und zur nächsten Dekade eine Höherstufung in der Roten Liste in die entsprechende Kategorie 2 (stark gefährdet) – wie es auf Bundesebene bereits der Fall sei – zu erwarten sei.Daneben leide die Geburtshelferkröte in besonderer Weise unter den Haldensanierungsmaßnahmen, weil dadurch unter anderem die Flanken stark verdichtet würden, sodass in großem Umfang angestammte Höhlenverstecke in grobem Lockermaterial verloren gingen. Ferner führe die Haldenentwässerung dazu, dass sich kaum noch Kleingewässer bilden könnten. Umsiedlungen aus dem Gefahrenbereich der Baufelder gelängen wegen der oft tief in ihren Verstecken sitzenden Tiere nur unvollständig; daher sei vorliegend ein Überschreiten der Signifikanzschwelle anzunehmen. Insofern seien bei dieser Art nicht selten Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich. In der Gebietskulisse des Naturschutzgroßvorhabens Landschaft der Industriekultur Nord (kurz: LIK.Nord) sei es bereits zu erheblichen Bestandseinbrüchen der Geburtshelferkröte (Halden Kohlwald, Reden und Heinitz) und möglicherweise sogar zum Erlöschen der lokalen Population der Geburtshelferkröte auf der Halde Göttelborn gekommen. Das belegten die Schluss-Evaluierung zum LIK.Nord-Projekt und der jüngste FFH-Monitoring-Bericht zur Geburtshelferkröte im Saarland aus dem Jahr
- Der Erhaltungszustand der Populationen auf den Halden Reden und Geisheck und damit auf den beiden landesweiten repräsentativen FFH-Monitoring-Flächen für die Geburtshelferkröte sei im Jahr 2025 mit C (schlecht) angegeben worden (wobei schlecht auch erloschen bedeuten könne). 14 vgl. FFH-Monitoring Saarland 2025, Geburtshelferkröte Alytes obstretricans (LAURENTI, 1768), Ergebnisse und Bewertung im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz, S. 12, 18 vgl. FFH-Monitoring Saarland 2025, Geburtshelferkröte Alytes obstretricans (LAURENTI, 1768), Ergebnisse und Bewertung im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz, S. 12, 18 Daher zeichne sich auch bei der Geburtshelferkröte bereits eine Höherstufung in die Kategorie 2 (stark gefährdet) in der nächsten saarländischen Roten Liste ab, wie es auf Bundesebene längst der Fall sei. Bei der Geburtshelferkröte komme erschwerend hinzu, dass die saarländischen Populationen wegen der geringeren Mobilität der Art bereits vielfach voneinander isoliert seien. Über die festgestellte Anzahl der Kreuzkröte, die in die Kategorie 2 (selten) eingestuft sei, gebe der Umweltbericht keine Information.Auch der im Plangebiet vorkommende Kammmolch habe saarlandweit mäßige Bestandsrückgänge zu verzeichnen und sei als gefährdet (Kategorie 3) eingestuft. Zugleich herrschten in den übrigen saarländischen Steinkohlebergehalden in der Mehrzahl negative Bestandstrends bei Wechsel- und Geburtshelferkröte vor. Der für die Arterhaltung bedeutsame Standort Halde Reden, bei welchem bereits seit 15 Jahren ein Artenschutzkonzept mit entsprechenden Maßnahmenfestsetzungen vorliege, spiele eine zentrale Rolle für den Erhalt der saarländischen Gesamtpopulationen insbesondere von Wechsel- und Geburtshelferkröte. Bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung sei vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen gewesen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Die planende Gemeinde müsse zuverlässig abschätzen können, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen und ob diese gegebenenfalls mit einer Ausnahme überwunden werden könnten. Eine derartige zuverlässige Abschätzung enthalte der Bebauungsplan nicht. Vorliegend könne wegen des erheblichen Artenrückgangs in den letzten Jahren bereits die Tötung weniger oder sogar eines einzelnen Tiers dazu führen, dass noch vorhandene Bestände der Tiere zusammenbrechen und die Population damit nicht mehr überlebensfähig sei. Bemerkenswert sei, dass die Passage " Durch die Freihaltung der Offenlandbereiche zwischen den Maßnahmenflächen M1, M2 und M3 wird eine dauerhafte Vernetzung gewährleistet " gegenüber der Erstfassung 2011 ersatzlos gestrichen worden sei, obwohl die Vernetzung der Maßnahmenflächen untereinander ein fundamentales Element des Artenschutzkonzepts der Erstfassung sei. Der Ausfall der Teiche als Fortpflanzungsgewässer habe zur Konsequenz, dass mangels Reproduktion ausfallende erwachsende Tiere nicht mehr ersetzt würden, womit die Populationen entsprechend zurückgehen würden. Einzelne Tiere wichen daher in den Löschteich aus, der sich direkt am Festivalgelände befinde. Dies führe zu dem Risiko, dass diese Arten durch Festivalbesucher schlicht zertreten werden könnten. Zudem könne der Löschteich jederzeit im Brandfall als Reservoir genutzt werden.Er, der Antragsteller, gehe davon aus, dass die Sanierungsmaßnahme von M3 West in der bisherigen Ausführungsvariante gescheitert sei. Ohne funktionsfähige Fortpflanzungsgewässer seien jedoch alle übrigen Maßnahmen zur Lebensraumoptimierung und Biotoppflege für die genannten Zielarten weitestgehend sinnlos.Es sei ferner davon auszugehen, dass es bisher kein Amphibienleitsystem gebe, das tatsächlich einen sicheren Schutz der Amphibien mit vorliegend sehr verschiedenen ökologischen Ansprüchen und unterschiedlichem Wanderverhalten gewährleiste. Daher existiere keine fachlich anerkannte Schutzmaßnahme für die zu beurteilende Situation, so dass die Rückausnahme des § 44 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf das Tötungsverbot nicht greife. Zudem entsprächen die Vorgaben im Bebauungsplan nicht den Richtlinien aus dem Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen, MAmS 2022 (S. 9 f.), die eine Erfassung von " mindestens zwei Wanderperioden " vorgäben.Ferner sei das Stellen der Zäune erst baubegleitend vorgesehen, was nicht ausreiche.Des Weiteren bleibe die Frage unbeantwortet, wie mit Tieren umzugehen sei, die im Bereich der Baufelder ihre Tagesverstecke haben (könnten), was im Besonderen die Mauereidechse betreffe, die trotz einer nicht vorhandenen Gefährdungseinstufung nach der Roten Liste als streng geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG) aus dem Baufeld umzusiedeln sei. Im Bereich des Brönnchesthalweihers könne das vor allem auch Geburtshelferkröte und Kammmolch betreffen, die im Haldenabhang nicht weit von ihren Fortpflanzungsgewässern entfernt ihre Landlebensräume hätten (Gabionenbau). Konkrete Festsetzungen zur Umsiedlung (von Amphibien) gebe es bisher nur im Zusammenhang mit dem Sondergebiet 2 (SO 2, Glampingpark, vgl. Festsetzung 7.2, Nr. 11). Entlang der geplanten Straßentrasse im Bereich der Südflanke seien offene, besonnte Teillebensräume in großer Anzahl vorhanden, sodass von einer erheblichen Betroffenheit der Reptilienfauna auszugehen sei, die nicht außeracht gelassen werden dürfe. Soweit die Antragsgegnerin zwischenzeitig verschiedene weitere Gutachten zur Verkehrsführung nebst einem Amphibienleitsystem in Auftrag gegeben habe, seien diese nicht Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gemeinderates gewesen. Jedenfalls sei vorliegend eine gleichzeitige Betroffenheit von sieben planungsrelevanten FFH-Arten der Herpetofauna mit höchst unterschiedlichen ökologischen Ansprüchen festzustellen, wobei der Straßenausbau in einem landesweit bedeutsamen Amphibien- und Reptilienlebensraum realisiert werden solle. Zudem ließen die unvollständigen bzw. mangelhaften Erfassungsdaten keine belastbare Grundlage für die Konzeption und Dimensionierung der Anlage zu, wobei deren Planung trotz besonderer Anforderungen nicht einmal federführend durch ein herpetologisch erfahrenes Planungsbüro erfolgt sei und ein späteres aussagekräftiges Erfolgsmonitoring im Hinblick auf die betroffenen seltenen planungsrelevanten Arten nicht möglich sein werde. Ferner ergebe sich aus der geplanten, dauerhaften Beleuchtung der Straße, die hangseitig realisiert werden solle, ein erheblicher Planungsmangel.Künstliches Licht und Scheinwerfer beeinträchtigten die Amphibienwanderung erheblich, indem sie die Tiere in ihrer nächtlichen Orientierung störten, die natürliche Nachtaktivität beeinträchtigten, zu gefährlichem Verharren auf Straßen und Wegen führten und die Paarungsaktivitäten hemmten. Hier seien insbesondere hangseitige Teilhabitate der Geburtshelferkröte betroffen. Bei den tagaktiven Reptilien würde die Aktivitätsphase hingegen künstlich verlängert, was zumindest zur Desorientierung und veränderten Aktivitätsmustern führe. Zwar sei in den Festsetzungen geregelt, dass Lichtkegel von Fahrzeugen die Tiere im Bereich der Leiteinrichtung nicht erfassen dürften (vgl. Festsetzung 7.2, Nr. 20: " Die Laufflächen entlang des Kleintierleitsystems sind in abschirmender Form herzustellen, um Lichteinwirkungen von Fahrzeugen vorzubeugen ."). Die Laufflächen der Leiteinrichtung von den Scheinwerfern der Fahrzeuge abzuschirmen nütze allerdings wenig, wenn diese sowieso von oben dauerhaft durch Straßenlaternen erhellt würden. Das Risiko, dass dadurch die Leiteinrichtung in ihrer Funktion und Wirkung erheblich herabgesetzt werde, sei gegeben.Zudem griffen die fünf geplanten Gabionenwände (vier davon haldenseitig) erheblich in Amphibien- und Reptilienlebensräume ein. Die oberste Gabionenwand am östlichen Ende der geplanten Leiteinrichtung betreffe sogar unmittelbar den größten noch offenen Reptilien-Teillebensraum in der Südflanke. Die bereits vorhandenen Einlaufbauwerke müssten gemäß Festsetzung 7.2, Nr. 17 (" Kanalbedeckungen sind so herzustellen bzw. nachzubessern, dass keine Fallenwirkung für Amphibien besteht .") längst wirksam nachgebessert worden sein, was jedoch nicht der Fall sei. Es sei fatal, wenn die geplante Amphibienleiteinrichtung die Tiere entlang der Entwässerungsmulde diesen gefährlichen Einlaufschächten zukünftig sogar noch zuführe.Die mit dem Straßenausbau einhergehenden begrenzten Platzverhältnisse hätten einen wesentlichen Einfluss auf eine sachgerechte Anlage und Wartung und damit auf die Funktionalität und Wirksamkeit einer solchen Kleintierleiteinrichtung. Da sich die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote auch nach den Unterlagen des Bebauungsplans (fehlender Nachweis der Wirksamkeit der Leiteinrichtungen für Amphibien und Reptilien) nicht ausschließen lasse, sondern diese nach den Angaben im Artenschutzfachbeitrag wahrscheinlich sei (Tötungsrisiko signifikant erhöht), hätte der Frage nachgegangen werden müssen, ob Ausnahmen oder Befreiungen erteilt werden könnten (vgl. § 45 Abs. 7 BNatSchG). Dazu seien aber Kenntnisse über den Zustand der Populationen erforderlich, die nicht vorhanden seien.Letztlich sei davon auszugehen, dass sich die Populationen nicht in einem guten Erhaltungszustand befänden und dann selbst vereinzelte Tötungen nicht mehr verkraftet werden könnten. Damit stehe dem Bebauungsplan ein unüberwindliches Hindernis aus dem Artenschutz entgegen, das planerisch in keiner Weise bewältigt worden sei. Überdies liege ein durchgreifender Rechtsfehler vor, weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 1.3.2023 der städtebauliche Vertrag noch nicht vorgelegen habe, sodass die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auf einer unvollständigen Grundlage erfolgt sei. Randnummer 77 Die Beigeladene hat keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 78 Der Senat hat am 20.4.2026 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen. Randnummer 79 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 80 Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (vgl. I.) und begründet (vgl. II.). I. Randnummer 81 Der unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Antrag ist als Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 82
- Der Antragsteller verfügt insbesondere über die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO. Seine Antragsbefugnis ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Randnummer 83 Da es sich bei dem Antragsteller um eine anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG handelt, steht es ihm gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG frei, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einzulegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen zu müssen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UmwRG eingehalten sind. 15 vgl. Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 72 sowie BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 17 vgl. Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 72 sowie BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 17 Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Randnummer 84 a. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, sodass ein tauglicher Antragsgegenstand nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt. Randnummer 85 Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei der in Streit stehenden
- Änderung des Bebauungsplans " Garten Reden " um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens handelt, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. 16 Im Einzelnen zu einer solchen Fallkonstellation: Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 74 ff. Im Einzelnen zu einer solchen Fallkonstellation: Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 74 ff. Randnummer 86 Bei dem streitbezogenen Bebauungsplan handelt es sich jedenfalls um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG, für die gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 UVPG (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) obligatorisch ist, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2025 – 10 B 336/25.NE –, juris, Rn. 3 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2025 – 10 B 336/25.NE –, juris, Rn. 3 die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen ist. 18 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, darunter u.a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie die in § 1a BauGB bezeichneten Belange, wozu etwa die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung oder der Habitat- und Vogelschutz zählen. 19 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 sowie VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 52 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 sowie VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 52 Randnummer 87 Gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG sind umweltbezogene Rechtsvorschriften solche Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG beziehen. Der Begriff ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) weit auszulegen. Entscheidend ist, ob die fragliche Bestimmung in irgendeiner Weise einen Umweltbezug hat. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2023 – 4 C 6/21 –, juris, Rn. 41 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 8.11.2022 – C-873/19 – [ECLI:EU:C:2022:857]; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2023 – 4 C 6/21 –, juris, Rn. 41 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 8.11.2022 – C-873/19 – [ECLI:EU:C:2022:857]; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 20 Randnummer 88 Solche umweltbezogenen Rechtsvorschriften stehen hier in Rede. Insbesondere verweist der Antragsteller – unter anderem – auf Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die Vorgaben des § 13 Abs. 1 KSG sowie auf Mängel der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB). Er beruft sich damit auf Bestimmungen mit Umweltbezug, deren Verletzung er rügen kann. Hierdurch, wie auch durch die Rüge der Verletzung des fachplanerischen Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB wegen mangelnder Umsetzung der im Rahmen der Bauleitplanung nach § 1a BauGB zu beachtenden Vorschriften zum Umweltschutz, macht der Antragsteller zugleich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. 21 vgl. VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 51 vgl. VGH Hessen, Urteil vom 14.2.2024 – 3 C 1905/17.N –, juris, Rn. 51 Randnummer 89 b. Ferner kann der Antragsteller – ausgehend von den durch ihn gerügten Rechtsverletzungen – im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG geltend machen, durch die streitbezogene Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, der die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und des Umweltschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zum Gegenstand hat (vgl. § 3 der Satzung des Antragstellers, Fassung vom 20.10.2018), berührt zu sein. Randnummer 90 c. Der Antragsteller war im Planaufstellungsverfahren zur Beteiligung im Verfahren berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a und b UmwRG) und hat sich im Rahmen der frühzeitigen und der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung geäußert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b UmwRG). Randnummer 91
- Dem Antragsteller mangelt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 92 Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag 22 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann und sie sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als "nutzlos" erweist. 23 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 Für einen anerkannten Umweltverband gelten insoweit keine anderen Maßstäbe. 24 vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 21 vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 21 Angesichts des Umstandes, dass der Straßenausbau bislang nicht erfolgt ist und sich das Begehren des Antragstellers im Kern gegen den Ausbau der Straße und auf den Erhalt des angrenzenden Haldengeländes richtet, ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. II. Randnummer 93 Der Normenkontrollantrag ist begründet. Randnummer 94 Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet an mehreren, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden Mängeln (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 95 Der Maßstab für die Prüfung der Begründetheit der Normenkontrolle durch eine anerkannte Umweltvereinigung ergibt sich fallbezogen aus § 2 Abs. 4 UmwRG. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG, Anlage 5 zum UVPG Nr. 1.8 haben Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne Erfolg, soweit sie gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoßen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, welche die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Zudem muss bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung bestehen (§ 2 Abs. 4 Satz 4 UmwRG), was vorliegend der Fall ist (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB). 25 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 73-74 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 73-74 Randnummer 96 Die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB). Randnummer 97
- Da die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren wiederholt darauf verwiesen hat, dass durch den Ausbau der Zufahrtsstraße nur " marginal " in bestehende Vegetation eingegriffen werde, wobei keine relevante Erweiterung der asphaltierten Straßenfläche in Rede stehe und am Rande des Ortstermin die Angabe erfolgte, es stehe eine Verbreiterung von etwa 30 cm im Raum, stellt der Senat bezüglich des Inhalts des streitbezogenen Bebauungsplans zunächst vorab Folgendes klar: Randnummer 98 § 9 BauGB regelt den Inhalt des Bebauungsplans. Zum Inhalt – und damit Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans – gehören nach § 9 Abs. 7 BauGB die Grenzen seines Geltungsbereichs sowie die jeweiligen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 – Abs. 3 BauGB nebst Festlegungen nach anderen Vorschriften. 26 vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 12 ff. vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 12 ff. Als technische Festsetzungsmittel stehen Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text zur Verfügung, wobei alle Festsetzungsmittel gleichwertig sind und eine Kombination von Festsetzungsmitteln zulässig ist. 27 vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 29 ff. vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 29 ff. Randnummer 99 a. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der streitbezogene Bebauungsplan einen zeichnerischen Teil nebst Legende und einen textlichen Teil nebst Verfahrensvermerken enthält. Randnummer 100 In dem textlichen Teil des Bebauungsplans ist unter "I. FESTSETZUNGEN gemäß § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO" folgende Festsetzung getroffen: Randnummer 101 "
- Verkehrsflächen Randnummer 102 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werden im Bebauungsplan Verkehrsflächen der besonderen Zweckbestimmung "Fuß-/Rad-/Skaterweg", "Fußweg" sowie der Zweckbestimmung "Zufahrt Halde" festgesetzt. Ein Anfahren des angrenzenden Photovoltaik-Parks zu Wartungszwecken ist über den "Fuß-/Rad-/Skaterweg" in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer zulässig. Auf der Fläche "Zufahrt Halde" sind Fuß- und Radwege zulässig ." Randnummer 103 In der Legende der Planzeichnung werden die so festgesetzten Verkehrsflächen wie folgt ausgewiesen: Randnummer 104 Nach der Planzeichnung ist die " Zufahrt Halde " – die aktuell überwiegend eine asphaltierte Breite von 3,20 Metern 28 vgl. Erläuterungsbericht der ... GmbH (Planungsteam ... GmbH), „Optimierung der Verkehrsführung - Konzeption der Plateauerschließung“, Stand 11/2020, S. 3 vgl. Erläuterungsbericht der ... GmbH (Planungsteam ... GmbH), „Optimierung der Verkehrsführung - Konzeption der Plateauerschließung“, Stand 11/2020, S. 3 aufweist – im unteren Bereich (der am Fuß der Halde beginnt (Parkplatz Wanderweg Bergehalde) und bis zur Gabelung von " Fußweg ", " Zufahrt Halde " und " Fuß-/Rad-/Skaterweg " reicht) sowie im oberen Bereich (der ab dem Punkt beginnt, an dem der " Fußweg " und die " Zufahrt Halde " wieder zusammenlaufen und bis zum Haldenplateau reicht) überwiegend doppelt so breit ausgewiesen wie im mittleren Teil der Strecke (sog. Bereich 2 laut "Machbarkeitsstudie", der Teil, in dem der " Fußweg " separat von der " Zufahrt Halde " verläuft). Randnummer 105 Bei Übertragung des im Plan festgelegten Maßstabs (M1:2000 – im Original; 10 cm = 200 Meter) zeigt sich, dass der untere und der obere Bereich der " Zufahrt Halde " eine Breite von rund 8 Metern (0,4 cm = 8 Meter) und der mittlere Bereich eine Breite von rund 4 Metern (0,2 cm = 4 Meter) aufweist. Diese Breite ist zeichnerischer Planungsinhalt. Randnummer 106 Dagegen ist die Planbegründung kein Bestandteil des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB und sie hat auch keine Rechtskraftwirkungen einer Festsetzung, sodass sie sich über eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen nicht hinwegsetzen kann, sie kann jedoch zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen herangezogen werden. 29 vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 1812 ff. vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 1812 ff. Randnummer 107 Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Umsetzung der " Zufahrt Halde " nur zu einem " minimalinvasiven " Eingriff führen bzw. " kaum in den Bestand der Haldenflanke " eingegriffen werde, an der festgesetzten Verkehrsführung und der hierzu im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ausgewiesenen Breite der " Zufahrt Halde " nichts ändern. Tatsächlich dürfte dies vielmehr lediglich ein " Kleinreden " der tatsächlichen Dimension der Straßenausbaus beziehungsweise schlicht irreführend sein. Randnummer 108 Demgegenüber steht die " Machbarkeitsstudie " – gemeint ist hier der Erläuterungsbericht der ... GmbH (Planungsteam ... GmbH), "Optimierung der Verkehrsführung - Konzeption der Plateauerschließung", Stand 11/2020, nebst dem Lageplan der Variante 2 (" Machbarkeitsstudie "), Stand 11/2020 –, auf deren Inhalt in der Begründung des Bebauungsplans wie auch im Umweltbericht betreffend den Straßenausbau explizit verweisen wird, 30 vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Garten Reden,
- Änderung“, Stand Januar 2023, S. 9 und 11 sowie Umweltbericht zum Bebauungsplan Garten Reden,
- Änderung, Stand: Januar 2023, S. 14 vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Garten Reden,
- Änderung“, Stand Januar 2023, S. 9 und 11 sowie Umweltbericht zum Bebauungsplan Garten Reden,
- Änderung, Stand: Januar 2023, S. 14 mit der Planzeichnung in Einklang. Darin wird – betreffend den " Bereich 1 " und den " Bereich 3 "– der Ausbau der Zufahrt auf eine doppelspurige Fahrbahn nebst Skater-/Fußweg mit einer Breite von bis zu 7,50 m (ohne Randbereiche) ausdrücklich beschrieben. Zudem wird die 3-Teilung der Wegstrecke mit dem jeweiligen Ausbauzustand in einer zugehörigen Zeichnung, die auch in der Faunistischen Untersuchung – Ergebnisbericht – abgebildet wurde, verdeutlicht: Randnummer 109 31 Vergrößerter Ausschnitt aus dem Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte, hier: „Bereich 1“ Vergrößerter Ausschnitt aus dem Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte, hier: „Bereich 1“ Randnummer 110 32 Vergrößerter Ausschnitt aus dem Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte, hier: „Bereich 3“ Vergrößerter Ausschnitt aus dem Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte, hier: „Bereich 3“ Randnummer 111 Soweit von Seiten der Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass jedenfalls die in dem aktualisierten " Erläuterungsbericht ", Stand 11/2023, enthaltenen Straßenquerschnitte – die eine Straßenbreite von 8 - 9 Metern ausweisen – erst nach Bekanntmachung des Bebauungsplans erstellt worden seien und weder im Bebauungsplan noch in der Begründung sowie der in Bezug genommenen Machbarkeitsstudie 11/2020 der Begriff " Gabionen " verwendet worden sei, lässt dies die vorstehenden Feststellungen zum Planungsinhalt unberührt. Randnummer 112 Unstreitig ist der Inhalt des "Erläuterungsberichts", Stand 11/2023, kein Planungsinhalt. Die bezeichneten Straßenquerschnitte aus dem Erläuterungsbericht 11/2023 bilden jedoch zeichnerisch lediglich den bereits in der Planzeichnung angelegten und in dem Erläuterungsbericht Stand 11/2020 textlich sowie mittels Lageplan beschriebenen Ausbau der Zufahrt querschnittsartig ab und verdeutlichen so die räumlichen Dimensionen des Straßenausbaus für den Bereich 1 wie folgt: Randnummer 113 für den Bereich 2 – der Bereich, der Gegenstand der Variantenuntersuchung war und der lichtsignalgeregelt befahren werden soll – wie folgt: 33 vgl. S. 9, 13 „Erläuterungsbericht“, Stand: 11/2023 vgl. S. 9, 13 „Erläuterungsbericht“, Stand: 11/2023 Randnummer 114 sowie für den Bereich 3 folgendermaßen: 34 vgl. S. 10, 14 „Erläuterungsbericht“, Stand: 11/2023 vgl. S. 10, 14 „Erläuterungsbericht“, Stand: 11/2023 Randnummer 115 Ein Widerspruch zu dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ist insoweit nicht festzustellen. Im Gegenteil: Diese Querschnitte entsprechen der Darstellung der Straßenbreite im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, in dem für den " Bereich 1 " und den " Bereich 3 " eine befestigte Straßenbreite – ohne Mulde – von rund 8 Metern und für den " Bereich 2 " eine befestigte Straßenbreite – ohne Mulde – von rund 4 Metern ausgewiesen wird. Randnummer 116 Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass das Wort " Gabionen " erstmals in dem aktualisierten " Erläuterungsbericht ", Stand 11/2023 genutzt wird und weder in den Festsetzungen des Bebauungsplans noch in der Begründung ein Hinweis auf die Errichtung einer Gabionenwand ersichtlich ist. Jedoch ist gleichzeitig festzustellen, dass eine Hangsicherung bereits im Lageplan der Variante 2 (" Machbarkeitsstudie ", Stand 11/2020) zeichnerisch abgebildet war (vgl. dort die braun eingefärbten Flächen neben der Zufahrt). 35 Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte Lageplan Variante 2, Halde Reden Verkehrskonzept, „Machbarkeitsstudie“, Stand: 11/2020, S. 335 der elektronischen Gerichtsakte Danach sind die Gabionen zwar nicht Planungsgegenstand. Der Aspekt der offensichtlich erforderlichen zusätzlichen Hangsicherung in Folge des geplanten Straßenausbaus hat jedoch bei der Frage der ausreichenden Ermittlung der Auswirkungen der Planung Gewicht (vgl. II.2.b.). Randnummer 117 b. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem darauf hingewiesen hat, der Ausbau der Haldenzufahrt sei bereits im Bebauungsplan " Halde Reden " aus dem Jahr 2011 bzw. im Bebauungsplan " Garten Reden,
- Änderung " aus dem Jahr 2017 festgesetzt gewesen, sodass die Zufahrt in der streitbezogenen Planung – etwa im Sinn einer nachrichtlichen Übernahme ohne eigenen Regelungsgegenstand 36 vgl. hierzu: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 18 vgl. hierzu: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2026, § 9 BauGB, Rn. 18 – lediglich übernommen worden sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Randnummer 118 Der Bebauungsplan " Garten Reden " aus dem Jahr 2011 setzt in " Teil B: Textliche Festsetzungen " Folgendes fest: Randnummer 119 "
- Verkehrsflächen Randnummer 120 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werden im Bebauungsplan Verkehrsflächen der besonderen Zweckbestimmung Fuß-/Rad-/Skaterweg festgesetzt ." Randnummer 121 In der Legende der Planzeichnung wird die so festgesetzte Verkehrsfläche wie folgt ausgewiesen: Randnummer 122 wobei der die Halde umrundende "Fuß-/Rad-/Skaterweg" nicht mit der im Rahmen der
- Änderung festgesetzten Verkehrsfläche "Zufahrt Halde" identisch ist. Randnummer 123 Zudem heißt es in der Begründung des Bebauungsplans "Garten Reden" unter " Erschließung/Ver-Entsorgung " insoweit unmissverständlich: Randnummer 124 " Zulässig sind ferner die zur Erschließung des Gebietes erforderlichen Fuß-/Radwege und Platzbereiche, sport- und Spielanlagen und sonstige Erschließungselemente. Eine Fahrerschließung der Halde ist nicht vorgesehen. 37 Hervorhebung durch den Senat Hervorhebung durch den Senat Stellplatze sind demgemäß nur auf einer eigens dafür festgesetzten Fläche im Bereich des Kreisverkehrs zulässig. Der ruhende Verkehr wird außerhalb des Geltungsbereiches auf den bereits hergestellten Parkplatzen nördlich der Halde untergebracht. Ein Befahren der Halde soll nur zur Andienung bzw. zu Rettungszwecken zugelassen werden. 38 Hervorhebung durch den Senat Hervorhebung durch den Senat Der Hauptfußweg, der sowohl die Halde als auch den Bereich des Schlammweihers umspannt, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsflache besonderer Zweckbestimmung festgesetzt ." Randnummer 125 Folglich hat der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung eine allgemein zugängliche Haldenzufahrt explizit ausgeschlossen. Randnummer 126 Aus dem Bebauungsplan " Garten Reden,
- Änderung " aus dem Jahr 2017 folgt ebenfalls keine geänderte Festsetzung von Verkehrsflächen beziehungsweise eine erstmalige Festsetzung der streitbezogenen " Zufahrt Halde ". Das Plangebiet umfasst bereits lediglich eine Teilfläche des streitbezogenen Plangebietes, nämlich nur einen Teil der Fläche süd-östlich des Haldenplateaus; der Großteil des Areals, durch das die " Zufahrt Halde " verlaufen soll, ist schon nicht vom räumlichen Geltungsbereich dieser Planung erfasst. Im Übrigen enthält der Bebauungsplan " Garten Reden,
- Änderung " keinerlei Festsetzungen zur Verkehrsführung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Randnummer 127 Vielmehr ist die Schaffung der " Zufahrt Halde " gerade der zentrale Regelungsgegenstand des hier streitbezogenen Bebauungsplans " Garten Reden,
- Änderung ". Randnummer 128
- Ausgehend von dem unter II.
- beschriebenen Planungsinhalt leidet der angefochtene Bebauungsplan an durchgreifenden formellen Mängeln. Randnummer 129 Auch formelle Rechtsvorschriften beziehungsweise Verfahrensfehler gehören zum Prüfungsumfang von Rechtsschutzbegehren einer anerkannten Naturschutzorganisation (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG) und sind rügefähig, wenn ein Umweltbezug vorliegt. 39 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 80 sowie Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 92 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 80 sowie Urteil des Senats vom 9.10.2025 – 2 C 168/24 –, juris, Rn. 92 Dies ist hier der Fall. Randnummer 130 a. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung des Baugesetzbuches vom 3.11.2017 (folgend: a.F.) 40 vgl. BGBl. I 2017, Nr. 72, S. 3634 sowie zur nunmehr geltenden Fassung: Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3.7.2023, BGBl. I 2023, Nr. 176, S. 1 vgl. BGBl. I 2017, Nr. 72, S. 3634 sowie zur nunmehr geltenden Fassung: Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 3.7.2023, BGBl. I 2023, Nr. 176, S. 1 war nicht ordnungsgemäß (vgl. § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Randnummer 131 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind zudem Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Randnummer 132 aa. Die Rüge des Antragstellers, die öffentliche Auslegung habe gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. verstoßen, weil die Antragsgegnerin nicht alle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt habe, greift durch. Randnummer 133 (1.) Die in Rede stehende " Machbarkeitsstudie ", Stand 11/2020 ist in der Bekanntmachung vom 10.8.2022 als " Umweltrelevante Stellungnahme " nicht benannt und wurde unstreitig auch nicht ausgelegt. Randnummer 134 (2.) Die " Machbarkeitsstudie " hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin Umweltbezug im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB a.F. Randnummer 135 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Umweltbezugs im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB a.F. – unter Berücksichtigung der Umweltinformationsrichtlinie – weit auszulegen. 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2015 – 4 CN 1/15 –, juris, Rn. 9 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 – 4 C 13/07 –, BVerwGE 130, 223-236, Rn. 11 zum Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - (ABl L 41 S. 26); ebenso Krautzberger/Jaeger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand:
- EL August 2025, § 3 BauGB, Rn. 35a vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2015 – 4 CN 1/15 –, juris, Rn. 9 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 – 4 C 13/07 –, BVerwGE 130, 223-236, Rn. 11 zum Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - (ABl L 41 S. 26); ebenso Krautzberger/Jaeger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand:
- EL August 2025, § 3 BauGB, Rn. 35a Schon ein gewisser Umweltbezug der Angaben ist hierbei ausreichend. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. 42 vgl. eingehend hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 – 4 C 13/07 –, BVerwGE 130, 223-236, Rn. 13, m.w.N. vgl. eingehend hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 – 4 C 13/07 –, BVerwGE 130, 223-236, Rn. 13, m.w.N. Randnummer 136 In der " Machbarkeitsstudie " (Stand 11/2020) wird betreffend die Variantenuntersuchung unter anderem ausgeführt: Randnummer 137 "Generell kann die komplette Strecke in drei Bereiche eingeteilt werden. Randnummer 138 Der untere Bereich, mit der äußeren Anbindung bis zum Weg Nummer 12 (Steilstrecke), die Steilstrecke selbst (Weg Nummer 12) und der obere Bereich bis zum Haldenplateau." Randnummer 139 Weiter heißt es zur Variantenuntersuchung: Randnummer 140 "Aufgrund der vorhandenen Topographie wurde in Abstimmung mit dem Auftraggeber festgelegt […] eine mögliche Anbindung des Haldenplateaus über die Straße "Am Nusskopf" generell nicht weiter zu verfolgen, da sie zum einen nicht konform mit dem Haldenkonzept ist und die Verbindung mit den oberen Plateaustrecken einen sehr großen baulichen Eingriff in die Halde erfordert. Randnummer 141 Für die Bereiche außerhalb der Steilstrecke wurde die Führung der Verkehre in Form einer Mischfläche mit einer Breite von 6,50 m bis 7,50 m gewählt. Die bestehende Asphaltbefestigung ist dafür von 3,20 m auf 4,50 m zu verbreitern. Die Randflächen werden im ersten Bereich in einer Breite von 3,00 m mit Asphalt befestigt (Skater-Nutzung) und im dritten Bereich in wassergebundener Bauweise hergestellt . 43 Hervorhebung durch den Senat Hervorhebung durch den Senat Auf eine generelle Separierung der Verkehrsflächen wurde bewusst verzichtet, da diese bei der gesamtheitlich betrachteten geringen Verkehrsbelastung durch die PKWs über den gesamten Tagesverlauf keine Akzeptanz bei den anderen Verkehrsteilnehmern findet. Randnummer 142 […] Randnummer 14