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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat 4 U 21/23 Urteil Zur Wirksamkeit und zur Auslegung einer vertraglich übernommenen Mithaftun

Orientierungssatz Zur Wirksamkeit und zur Auslegung einer vertraglich übernommenen Mithaftungserklärung für Ansprüche eines Kapitalanlegers aus einem "Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag" über einen ange

formnichtig, weshalb er gar kein Eigentum an der Wohnung habe erwerben können. Randnummer 15 Er hat seine Klageansprüche im Zusammenhang mit dem Direktinvestment in Dubai darauf gestützt, dass die Beklagten zu 1, 4 und 5 durch dessen Vertrieb und durch die Entgegennahme fremder Gelder als Darlehen ein Bank- bzw. Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG getätigt hätten, ohne hierfür über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gem. § 32 KWG zu verfügen; hieraus hat er die Pflicht zur Erstattung des dem Kläger daraus entstandenen Schadens gem. § 823 Abs. 2

i.V.m. § 32 KWG abgeleitet. Randnummer 16 Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des gezahlten Betrags von 78.000 € abzüglich des an ihn zurückgeflossenen Betrags von 22.087,50 € begehrt. Randnummer 17 Der Kläger hat (in Bezug auf das Direktinvestment in Dubai) zuletzt beantragt (Bl. 303, 3-4 d.A.), Randnummer 18 Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus seinem „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag“ mit der R.-D. F. (Dubai) über einen Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. XX in der Wohnanlage P. Residences in Dubai mit der Bezeichnung „D-.......“ an die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtgläubiger Randnummer 19 1. die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtschuldner zu verurteilen, Randnummer 20

  1. a)an ihn 55.912,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 21
  2. b)ihn von sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus seinem „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag“ mit der R.-D. F. (Dubai) über einen Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. XX in der Wohnanlage P. Residences in Dubai mit der Bezeichnung „D-.......“ freizustellen; Randnummer 22 hilfsweise zu Ziff. 1.
  3. b)Randnummer 23 festzustellen, dass die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihn von sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus ihrem „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag“ mit der R.-D. F. (Dubai) über einen Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. XX in der Wohnanlage P. Residences in Dubai mit der Bezeichnung „D-.......“ freizustellen; Randnummer 24 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm aus ihrem „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag“ mit der R.-D. F. (Dubai) über einen Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. XX in der Wohnanlage P. Residences in Dubai mit der Bezeichnung „D-.......“ entstanden sind oder noch entstehen werden; Randnummer 25 3. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 4 und 5 mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Abtretung der Rechte aus dem „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag“ mit der R.-D. F. (Dubai) über einen Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. XX in der Wohnanlage P. Residences in Dubai mit der Bezeichnung „D-.......“ in (Annahme-) Verzug befinden. Randnummer 26 Die Beklagte zu 5 hat beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte zu 5 hat das Landgericht Saarbrücken für örtlich unzuständig erachtet. Sie hat die gegen sie erhobene Klage deshalb für unschlüssig gehalten, weil sie das Dubai Direktinvestment weder betrieben noch vertrieben habe und sie einem unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich eines etwaigen Bank- und Einlagengeschäftes unterlegen sei. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830

i.V.m. § 32 KWG bestehe nicht, weil kein erlaubnispflichtiges Einlagen- bzw. Bankgeschäft vorgelegen habe. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz und an einem kausalen Schaden. Randnummer 29 Die Beklagte zu 5 hat eine vertragliche Haftung aufgrund der von ihr in § 7 des Vertrags abgegebenen Erklärung in Abrede gestellt mit der Begründung, der Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag sei im Ganzen formnichtig gemäß §§ 125, 311b

; dies umfasse auch die von ihr erklärte Mithaftung. Randnummer 30 Sie hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben mit dem Hinweis, der Kläger habe sich bereits im Jahr 2015 in zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis über die etwaigen den Anspruch begründenden Umstände in der Person der Beklagten zu 5 befunden. Randnummer 31 Das Landgericht hat mit dem am 10.03.2023 verkündeten Schlussurteil (Bl. 318 ff. d.A.), berichtigt mit Beschluss vom 17.04.2023 (Bl. 351 ff. d.A.), die Beklagte zu 5 verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag“ mit der RL Direkt FZC über einen Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. XX in der Wohnanlage „P. Residences“ in Dubai mit der Bezeichnung „D-.......“ an die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtgläubiger an den Kläger 55.912,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.07.2020 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass sich die Beklagte zu 5 mit der Annahme der im Klageantrag vom Kläger angebotenen Abtretung der Rechte aus dem „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag“ über einen Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. XX in der Wohnanlage „P. Residences“ in Dubai mit der Bezeichnung „D- IV-303“ in (Annahme-)Verzug befinde. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 5 ein Anspruch auf Zahlung von 55.912,50 € aus der in § 7 des „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrags“ enthaltenen gesamtschuldnerischen Mithaft zu. Es hat den Vertrag gem. § 311b

unter der Prämisse der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts auf den Vertrag für nichtig erachtet, wobei sich die Nichtigkeit nicht auf die von der Beklagten zu 5 erklärte Mithaft erstrecke. Dies habe zur Folge, dass die Beklagte zu 5 für den bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die RL Direkt FZC einzustehen habe. Mangels grobfahrlässiger Kenntnis des Klägers sei die erhobene Verjährungseinrede nicht begründet. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Randnummer 32 Die Beklagte zu 5 hat Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Randnummer 33 Sie wendet sich gegen die ihre Auffassung nach rechtsfehlerhafte Annahme des Landgerichts, dass dem Kläger ein vertraglicher Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 5 im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 7 des Vertrages zustehe, obwohl nach der eigenen Auffassung des Landgerichts der Immobilienvertrag gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Satz 1

formnichtig sei. Die Regelung des § 7 könne nicht als ein vom Rest des Immobilienvertrags losgelöstes, vom notariellen Beurkundungszwang nicht umfasstes Rechtsgeschäft angesehen werden. Die Beklagte zu 5 meint, das Landgericht habe die Tragweite und Bedeutung des § 139

verkannt. Das Landgericht hätte zudem die Beklagte zu 5 zuvor auf diesen Gesichtspunkt hinweisen müssen, nachdem der Kläger selbst sich nicht auf eine vertragliche Mithaft berufen habe; die Frage des Einheitlichkeitswillens sei auch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Im Übrigen seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 des Vertrags nicht erfüllt, weil die Mithaft auf die Zahlungsansprüche des Klägers gegen die R.-D. F. aus dem Immobilienvertrag beschränkt sei und bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht erfasst würden. Randnummer 34 Darüber hinaus stehe dem Kläger auch kein Zahlungsanspruch aus §§ 832 Abs. 2, 830 Abs. 2

i.V.m. § 32 KWG zu. Randnummer 35 Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass der im Raum stehende Kondiktionsanspruch verjährt sei und die Verjährung durch die vorliegende Klage, die sich mit einem solchen Anspruch nicht befasst habe, nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt worden sei. Randnummer 36 Die Beklagte zu 5 beantragt, Randnummer 37 auf die Berufung der Berufungsklägerin das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.03.2023, Az. 1 O 63/20, abzuändern und die Klage abzuweisen; Randnummer 38 hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 39 Der Kläger beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 41 Der Kläger hält das Urteil des Landgerichts für richtig. Randnummer 42 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 27.01.2023 und des Senats vom 21.03.2024 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 10.03.2023 (Bl. 318 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Randnummer 43 Die Berufung der Beklagten zu 5 ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Berufungsklägerin günstigere Entscheidung. Das Landgericht hat die Beklagte zu 5 mit Recht auf der Grundlage der vertraglich übernommenen Mithaft zur Zahlung von 55.912,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.07.2020 verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag“ mit der R.-D. F. über einen Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. XX in der Wohnanlage „P. Residences“ in Dubai mit der Bezeichnung „D-.......“ an die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtgläubiger, und zutreffend festgestellt, dass sich die Beklagte zu 5 mit der Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Kapitalanlage in Annahmeverzug befindet. 1. Randnummer 44 Die im erstinstanzlichen Verfahren noch streitig diskutierte Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken nach § 32 ZPO für die gegen die Beklagte zu 5 gerichtete Klage, welche das Landgericht unter Hinweis auf den seiner Ansicht nach schlüssig vorgetragenen Verstoß der Beklagten zu 5 gegen §§ 54 KWG, 830

bejaht hat (Ziff. I. der Entscheidungsgründe), ist der Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen (§ 513 Abs. 2 ZPO). Die Grenzen der Unüberprüfbarkeit sind erst dann überschritten, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) hat (MüKoZPO/Rimmelspacher,

  1. Aufl. 2020, ZPO § 513 Rn. 22); dies ist angesichts der sorgfältigen und eingehenden Begründung des Landgerichts weder ersichtlich noch wird dies von der Berufungsklägerin behauptet. Diese zieht vielmehr die örtliche Zuständigkeit im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel.
  2. Randnummer 45 Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 5 in Höhe von 55.912,50 € aus der in § 7 des Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrags übernommenen gesamtschuldnerischen Mithaft bejaht. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg. a. Randnummer 46 Das Landgericht hat unter Hinweis auf Art. 3, 11 Abs. 1 VO (EG) 593/2008 (Rom I VO) deutsches Sachrecht auf den Vertrag, insbesondere hinsichtlich der einzuhaltenden Form, für anwendbar gehalten (Ziff. II.a) der Entscheidungsgründe). Das nach Art. 11 Abs. 1 Rom I VO maßgebliche materielle Recht ist das deutsche Sachrecht, da der Vertrag in Deutschland geschlossen wurde und außerdem jedenfalls im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 5 eine (nachträgliche, inter partes wirkende) Rechtswahl nach Art. 3 Rom I VO vorlegt, weil beide übereinstimmend die Anwendbarkeit deutschen Rechts unterstellen. Ebenfalls mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 11 Abs. 5 Rom I VO nicht eingreift; all dies haben die Parteien im Berufungsverfahren nicht angezweifelt. b. Randnummer 47 Nach dem infolgedessen anwendbaren § 311b

bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Die Vorschrift gilt, wie das Landgericht richtig gesehen hat, auch für Veräußerungs- und Erwerbsgeschäfte über ideelle Grundstücksanteile (MüKoBGB/Ruhwinkel, 9. Aufl. 2022,

§ 311bRn. 6; Beck

OGK/Schreindorfer, 1.7.2023,

§ 311bRn. 6 und 17; Staudinger/Schumacher

(2018)

§ 311bRn.

17; Jauernig/Stadler, 18. Aufl. 2021,

§ 311bRn.

16; zu einer nicht hinreichend genau bezeichneten Teilfläche im Grundstückskaufvertrag vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1979 – V ZR 24/77, NJW 1979, 1350). Unstreitig ist eine notarielle Beurkundung des Vertrags ebenso wie eine Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt; dem Kläger wurde nach Zahlung des „Kaufpreises“ auf das Konto der Beklagten zu 4 lediglich das zur Akte gereichte, undatierte „Eigentumszertifikat“ (Anlage K9, Bl. 33 d.A.) übersandt c. Randnummer 48 Das Landgericht hat auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei die Nichtigkeit des Immobiliengeschäfts angenommen (§ 125 Satz 1

), diese Rechtsfolge aber zu Recht nicht auf die in § 7 der Vertragsurkunde übernommene gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten zu 5 erstreckt.

(1)Randnummer 49 Die Regelung des § 139

steht dem nicht entgegen. Randnummer 50 § 139

regelt den Fall, dass ein Unwirksamkeitsgrund bloß einen Teil eines Rechtsgeschäfts berührt. Im Zweifel soll dann die Unwirksamkeit des Vertragsteils auch diejenige des Restes des Rechtsgeschäfts nach sich ziehen. Dies beruht auf der Erwägung, dass den Beteiligten, die einen einheitlichen umfassenden Rechtserfolg anstreben, eine nur teilweise Verwirklichung dieses Erfolges nicht gegen ihren Willen aufgedrängt werden darf (Staudinger/Roth

(2020)

§ 139Rn.

1 m.w.N.). § 139

ist weder eine Auslegungs- noch eine Beweisregel. Die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens betrifft nicht die Vertragsinterpretation im eigentlichen Sinn und die für § 139

maßgeblichen Wertungsfrage ist keine dem Beweis zugängliche Tatsache. Nach richtiger Auffassung spricht § 139

eine widerlegliche Nichtigkeitsvermutung aus. In erster Linie kommt es darauf an, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und nach vernünftiger Abwägung getroffen hätten (Staudinger/Roth

(2020)

§ 139Rn. 2 m.w.N.).

(2)Randnummer 51 Die Regelung des § 139

kann – wie vorliegend in § 9 des Vertrags – abbedungen werden durch eine salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen gültig bleiben soll, wenn einzelne Regelungen nicht wirksam geworden sind oder nicht durchgeführt werden. Zwar schließt die Klausel es nicht von vornherein aus, bei Nichtigkeit einer besonders bedeutsamen Bestimmung dennoch auf Gesamtnichtigkeit zu schließen. Jedoch verkehrt sie die Vermutung des § 139

in ihr Gegenteil, so dass die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die die Nichtigkeit des ganzen Vertrages begründen, denjenigen trifft, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 30.01.1997 – IX ZR 133/96 –, juris Rn. 32 m.w.N.).

(3)Randnummer 52 Vor diesem Hintergrund ist die (ohne Berücksichtigung der salvatorischen Klausel erfolgte) Annahme des Landgerichts, wonach die in der Vertragsurkunde von der Beklagten zu 5 erklärte Mithaft von der Formnichtigkeit der Veräußerung des Miteigentumsanteils unberührt bleibt, nicht zu beanstanden. Denn – ebenso wie im Fall einer Anspruchssicherung durch eine Bürgschaft – diente die Erklärung vorliegend ersichtlich dazu, die Erfüllung sämtlicher etwaiger Ansprüche des Käufers gegenüber seinem in Dubai ansässigen Vertragspartner umfassend durch eine Mithaftung der Beklagten zu 5 zu gewährleisten. Hierfür spricht, wie das Landgericht richtig gesehen hat, schon der Wortlaut des § 7, wonach die Beklagte zu 5 „die gesamtschuldnerische Mithaft für die Erfüllung aller Zahlungsansprüche des Käufers gegen den Vertragspartner aus diesem Vertrag“ übernommen hat. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass hiervon auch und gerade Ansprüche erfasst sind, die sich aus der Rückabwicklung des Vertrags im Fall seiner Unwirksamkeit ergeben. Der Senat hält insoweit an seiner bereits mit Urteil vom 14.09.2023 (4 U 97/22) dargelegten Rechtsauffassung, dort betreffend einen mit einem anderen Anleger geschlossenen, aber inhaltlich gleichlautenden Vertrag, fest. d. Randnummer 53 Die Einwände der Berufung greifen nicht durch.
(1)Randnummer 54 Anders als die Berufungsklägerin meint, ist der Wille der Parteien, den Immobilienvertrag als eine – insgesamt nichtige – Einheit zu behandeln, nicht deshalb unstreitig, weil sich der Kläger selbst nie auf eine Teilnichtigkeit berufen habe. Die Bestimmung des insoweit maßgeblichen Willens der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich unabhängig vom Prozessvortrag aus den oben dargelegten Grundsätzen.
(2)Randnummer 55 Die Berufungsklägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 seien deshalb nicht erfüllt, weil sich ein unterstellter Kondiktionsanspruch des Klägers allenfalls gegen die S+C Treuhandgesellschaft mbH (Beklagte zu 4) als Kaufpreisempfängerin richten und nicht gegen die R.-D. F. (sog. Vertragspartner). Dieser Einwand überzeugt schon deshalb nicht, weil gemäß § 4 des Vertrags ein Rückerwerb durch den Vertragspartner zu einem Rückkaufpreis von 75.000 € vereinbart war und nach der umfassend erklärten Mithaftungserklärung die Beklagte zu 5 „für die Erfüllung aller Zahlungsansprüche des Käufers gegen den Vertragspartner aus diesem Vertrag“ einstehen muss. Im Übrigen sind bereicherungsrechtliche Überlegungen nicht geeignet, dem aus der vertraglichen Mithafterklärung folgenden Klageanspruch den Boden zu entziehen.
(3)Randnummer 56 Unbegründet ist auch der weitere Einwand der Berufungsklägerin, die Parteien hätten den Haftungsumfang der Berufungsklägerin auf vertragliche Zahlungsansprüche begrenzen wollen. Eine solche Einschränkung lässt sich der vertraglichen Regelung nicht entnehmen. Sie ließe auch unberücksichtigt, dass es, wie oben dargelegt, auch und gerade darum ging, den Kläger für den Fall der Unwirksamkeit des Immobiliengeschäfts abzusichern.
(4)Randnummer 57 Auch der weitere Einwand der Berufung, die Frage nach dem Einheitlichkeitswillen der Parteien sei weder Gegenstand einer mündlichen Verhandlung (§ 128 Abs. 1 ZPO) noch eines gerichtlichen Hinweises (§ 139 ZPO) gewesen, geht fehl. Randnummer 58 Obwohl der Kläger der Ansicht war, die Beklagte zu 5 hafte aus Deliktsrecht, durfte das Landgericht seine Entscheidung auf den Vertrag stützen. Gegenstand des Streits und damit auch der mündlichen Verhandlung war auch und insbesondere der „Kauf-, Miet- und Rückkaufvertrag“ vom 03.03./09.03.2015. Die Rechtsermittlung auf der Grundlage des von den Parteien unterbreiteten Sachverhalts im Sinne einer umfassenden Prüfung in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen oblag dem Gericht. Ohne Erfolg rügt die Beklagte zu 5 in diesem Zusammenhang die Verletzung von Hinweispflichten (§ 139 Abs. 2 ZPO). Wenngleich sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 27.01.2023 nicht ergibt, ob die maßgeblichen rechtlichen Aspekte eines vertraglichen Anspruchs gegen die Beklagte zu 5 erörtert wurden, ist in den Entscheidungsgründen, dort Ziff. IV., ausgeführt, die Zulässigkeit und Begründetheit der gegen die Beklagte zu 5 gerichteten Klage seien ausführlich thematisiert worden. Damit ist davon auszugehen, dass auch die Voraussetzungen eines vertraglichen Anspruchs erörtert wurden (so auch der Kläger in der Berufungserwiderung, dort Seite 3, Bl. 384 d.A.). Selbst wenn man Gegenteiliges unterstellt, scheitert die Annahme einer entscheidungserheblichen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht jedenfalls daran, dass der nunmehr von der Beklagte zu 5 zum vertraglichen Anspruch nachgeholte Vortrag, wie ausgeführt, kein anderes Ergebnis zu begründen geeignet ist. e. Randnummer 59 Der Klageanspruch ist nicht verjährt. Randnummer 60 Der vertragliche Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner geleisteten Einlage unterliegt – wovon auch die Berufungsklägerin ausgeht – der dreijährigen Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2

. Die Verjährung beginnt also mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Entstanden ist der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch frühestens mit der unwiderruflichen Zeichnung der Anlage, also im März 2015. Randnummer 61 Die für den Verjährungseintritt darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 5 (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2016 – III ZR 47/15, WM 2016, 732 – 734, juris Rn. 11 m. w. N.; Ellenberger in: Grüneberg,

, 83. Aufl. 2024, § 199

, Rn. 24 und 50, jew. m. w. N.) hat schon nicht bewiesen, dass der Kläger bereits bei Vertragsschluss von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Randnummer 62 Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2

liegt nur vor, wenn der Gläubiger ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Den Gläubiger trifft keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2011 – VI ZR 135/10, NJW 2011, 2573 – 2575, juris Rdn. 10 m. w. N.). Randnummer 63 Dass sich dem Kläger die fehlende notarielle Beurkundung des Vertrags schon bei Zeichnung förmlich aufgedrängt hätte, steht nicht fest. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durfte der Kläger prinzipiell auf die Wirksamkeit des Immobilienvertrags vertrauen (Seite 11 des Urteils). Hinzu kommt, dass sich die Frage einer Nichtigkeit des Vertrags und der Folgen für die vertragliche Mithaft der Beklagten zu 5 unter Berücksichtigung der Frage des anzuwendenden Sachrechts für den durchschnittlich informierten Anleger als unübersichtlich darstellten. Die Beklagte zu 5 hat auch keinen weiteren Sachvortrag dazu gehalten, in welchem späteren Zeitpunkt der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1

erlangt haben sollte. Randnummer 64 Unzutreffend ist der Einwand der Beklagten zu 5, die Verjährung sei durch die Klage, die sich mit einem vertraglichen Anspruch nicht befasst habe, nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt worden. Für die Hemmung der Verjährung ist grundsätzlich der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand entscheidend, wie er durch Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird. Kann die behauptete Rechtsfolge – wie vorliegend – auf mehrere materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, hemmt die Rechtshängigkeit die Verjährung auch für die nicht ausdrücklich genannten materiellrechtlichen Ansprüche (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021,

§ 204Rn.

10 sowie § 213 Rn. 2). f. Randnummer 65 Die Anspruchshöhe steht im Berufungsverfahren außer Streit. Der vom Landgericht zuerkannte Betrag von 55.912,50 € entspricht dem aufgewendeten Anlagebetrag (75.000 €) nebst Agio (3.000 €) abzüglich zurückgeflossener 22.087,50 € (vgl. Anlage K14, Bl. 54 d.A.). Der im Vertrag versprochene Rückkauf nach Ablauf von vier Jahren hat unstreitig nicht stattgefunden. Das Landgericht hat zutreffend und antragsgemäß eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an die Beklagten zu 4 und 5 ausgesprochen. g. Randnummer 66 Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 291 ZPO (siehe Bl. 58 Rs. d.A.). 3. Randnummer 67 Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich – ohne eigenständige Begründung – gegen die im Tenor Ziff. 2 getroffene Feststellung wendet, dass sich die Beklagte zu 5 mit der Annahme der im Klageantrag vom Kläger angebotenen Abtretung der Rechte aus dem streitgegenständlichen Investment in Verzug befinde. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug liegen vor, da die Beklagte zu 5 während des gesamten Rechtsstreits ihre Haftung insgesamt in Abrede gestellt hat. Eines näheren Vortrags des Klägers zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs bedurfte es, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht. III. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 69 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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