erlandesgerichtlicher Rechtsprechung, in denen eine Aussetzung in ähnlichen Konstellationen nicht erfolgt ist. Er hält die Voraussetzungen des § 148 ZPO im vorliegenden Fall mangels Vorgreiflichkeit für nicht erfüllt, so dass eine Ermessensentscheidung schon nicht eröffnet sei. Auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27.07.2024 (I ZR 90/23) und vom 22.03.2024 (I ZR 88/23) rechtfertigten keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens, da in dem ausgesetzten Verfahren I ZR 90/23 anders als in dem vorliegenden Rechtsstreit materielle Verstöße der Beklagtenpartei gegen den GlüStV 2012 nicht festgestellt gewesen seien. Im Übrigen habe das Landgericht anders als der Bundesgerichtshof keine Vorlagepflicht. Randnummer 5 Das Landgericht hat durch begründeten Beschluss vom 20.01.2025 (Bl. 1367 f. d.A.) dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Saarländischen
erlandesgericht vorgelegt. II. Randnummer 6 Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Randnummer 7 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. den §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig, insbesondere statthaft gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 252 ZPO. Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss, der in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf eine in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV erfolgt, ist gem. § 252 ZPO statthaft. Die früher in der Rechtsprechung der
erlandesgerichte unterschiedlich beurteilte Frage hat der Bundesgerichtshof inzwischen ausdrücklich bejaht (BGH, Beschluss vom 25.01.2025 – I ZB 39/24, juris Rn. 9 ff.; so auch bereits Saarländisches
erlandesgericht, Beschluss vom 28.01.2025 – 1 W 32/24; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2025 – 3 W 15/24, juris; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2024 – 19 W 18/24 –, juris Rn. 10; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2022 – 4 W 16/21 –, juris Rn. 29 ff.; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO,
die Voraussetzungen für eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO im konkreten Fall vorliegen, das heißt
die Entscheidung „ihres“ Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die in dem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (allg. zur Vorgreiflichkeit BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 48; Beschluss vom 24.01.2012 – VIII ZR 236/10, juris). Dies folgt letztlich aus dem Justizgewährungsanspruch, der in Art. 20 GG verfassungsrechtlich verankert ist und in § 252 ZPO eine einfachgesetzliche Ausprägung findet. Daneben muss auch eine Kontrolle dahingehend möglich sein,
das Gericht bei seiner Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, von dem ihm durch § 148 ZPO eingeräumten Ermessen (sachgerecht) Gebrauch gemacht hat. Auch diese Kontrolle dient letztlich den berechtigten Belangen der Parteien bei der Führung „ihres“ Prozesses und trägt dazu bei, Aussetzungen, die trotz Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens sachlich nicht angemessen oder gar willkürlich erscheinen, zu verhindern (Saarländisches
erlandesgericht, Beschluss vom 28.01.2025 – 1 W 32/24). 2. Randnummer 8 Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht eine (teilweise) Vorgreiflichkeit der im Vorlageverfahren gegenständlichen Fragen für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis bejaht; hierbei sind ihm auch keine Ermessensfehler unterlaufen. a. Randnummer 9 Die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne weitere (eigene) Vorlage in Fällen, in denen eine Frage schon in einem anderen Verfahren vorgelegt wurde (grundsätzlich hierzu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 48 m.w.N.) kommt nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Eine Aussetzung scheidet also aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann. Das Beschwerdegericht darf aber auf der Rechtsfolgenseite die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen,
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder
Ermessensfehler gegeben sind. Dabei ist zu fragen,
das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat.
es zweckmäßig ist, ein Verfahren auszusetzen, kann hingegen nicht nachgeprüft werden. Dem Beschwerdegericht sind eigene Zweckmäßigkeitserwägungen verwehrt (BGH, Beschluss vom 25.01.2025 – I ZB 39/24, juris Rn. 25). b. Randnummer 10 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
StV 2012 unionsrechtskonform war; die Vorlagefrage Ziff. 7 betreffe allerdings auch den GlüStV 2021. Das Landgericht hat auf den Aussetzungsbeschluss des BGH vom 10.01.2024 (I ZR 53/53) Bezug genommen, in dem die Frage zur Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als entscheidungserheblich angesehen worden sei.
StV 2012 gegen Unionsrecht verstoße. Die Klage beruht auf der Annahme, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gem. § 134 BGB nichtig und das darin angeordnete Totalverbot von online-Glücksspielen verstoße nicht gegen Art. 56 AEUV. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt damit maßgeblich davon ab,
diese Annahme richtig ist. Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens C-440/23, in dem abschließend darüber entschieden werden wird.
das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens ausgesetzt wird, in das Ermessen des Gerichts („kann … aussetzen“). Die Ermessensentscheidung kann im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290). Zu prüfen ist also nach allgemeinen Grundsätzen,
das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2023 – V ZR 254/22, NJW-RR 2023, 1502 Rn. 20; Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 124/16, juris Rn. 20). (b) Randnummer 18 Dem wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Das Landgericht hat die Aussetzung im Aussetzungsbeschluss vom 03.10.2025 (Bl. 1291 f. d.A.) und im Nichtabhilfebeschluss vom 20.01.2025 (Bl. 1367 f. d.A.) eingehend begründet und sich hierbei auch mit dem Interesse des Klägers an einem zeitnahen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auseinandergesetzt. Es hat die mit der Aussetzung verbundene Verfahrensverlängerung aufgrund der sich vordringlich stellenden ungeklärten unionsrechtlichen Fragen für hinnehmbar erachtet. Damit hat es sich innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums gehalten. Dagegen bringt der Kläger mit seiner Beschwerde nichts Substanzielles vor, die er maßgeblich unter Zitierung
ergerichtlicher Rechtsprechung auf die seiner Auffassung nach fehlende Vorgreiflichkeit des Vorabentscheidungsersuchens stützt. III. Randnummer 19 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sowohl die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als auch das Beschwerdeverfahren Bestandteile des Hauptverfahrens darstellen. Eventuell entstandene Kosten sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – II ZB 16/20 –, juris Rn. 23; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 252 ZPO, Rn. 5). Randnummer 20 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.