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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat 3 U 43/25 Urteil Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht mehr möglich, wenn das unfallb

Leitsatz Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht mehr möglich, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten hatte. Einem solchen F

analog, § 242

; BGH, Urteil vom 4. März 1976 – VI ZR 14/75, Rn. 19, juris). Inwieweit, d.h. bis zu welcher Fahrleistung und Gebrauchsdauer, für „fast neuwertige“ Fahrzeuge entsprechendes zu gelten habe, hat der Senat in dieser Entscheidung offen gelassen. Randnummer 19

  1. b)In seiner Entscheidung vom 3. November 1981 hat der Senat entschieden, dass ein Geschädigter im Regelfall eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur verlangen könne, wenn sein Fahrzeug höchstens 1.000 km gelaufen sei. Auch jenseits einer Fahrleistung von 1.000 km könne der Grundsatz, dass der Geschädigte auf volle Wiederherstellung des wirtschaftlichen Zustandes Anspruch hat, der vor dem Unfall vorhanden gewesen war, zwar mitunter die Zurverfügungstellung eines Neuwagens erfordern. Der Zulassung solcher Ausnahmefälle müsse allerdings eine ziemlich enge Grenze gesetzt sein. Daraus folge zunächst, dass der „Schmelz der Neuwertigkeit“, soweit er einer wirtschaftlichen Verkehrsanschauung entspreche, auch in den Ausnahmefällen nach äußerstenfalls einer Fahrleistung von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat nicht mehr besonders zu Buche schlagen könne. Bei einer Laufleistung zwischen 1.000 und 3.000 km könne auch nur beim Vorliegen besonderer Umstände eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht kommen. Voraussetzung sei hier, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden könne. Dies werde vor allem dann der Fall sein, wenn entweder Teile beschädigt worden seien, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung seien und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibe (Fallgruppe 1), nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler am Pkw zurückblieben (verzogene oder nicht mehr schließende Türen bzw. Kofferraum- oder Motorhaubendeckel, sichtbare Schweißnähte, Verformungen bestimmter Fahrzeugteile usw.) (Fallgruppe 2) oder eine Beschädigung stattgefunden habe, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden könne und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkenne (Fallgruppe 3). Jenseits der Grenze von 3.000 km oder einer Gebrauchsdauer von etwa einem Monat könne sich eine Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung durch den Geschädigten allenfalls aus konkreten technischen oder ästhetischen Mängeln ergeben, die durch die Reparatur nicht beseitigt werden können. Doch gäben solche Fälle Anlass, den merkantilen Minderwert einschließlich des technischen so hoch anzusetzen, dass sich eine ins Gewicht fallende Differenz der verschiedenen Berechnungsarten nicht mehr ergebe (BGH, Urteil vom 3. November 1981 – VI ZR 234/80, Rn. 12 ff., juris). Randnummer 20
  2. c)In seinen Entscheidungen vom 29. März 1983 und 25. Oktober 1983 hat der Senat die Grenze von 1.000 km für die Frage der Neuwertigkeit als für den Regelfall verwertbare „Faustregel“ bestätigt (BGH, Urteile vom 29. März 1983 – VI ZR 157/81, Rn. 9, juris, und vom 25. Oktober 1983 – VI ZR 282/81, Rn. 6, juris). Randnummer 21
  3. d)In der in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidung vom 9. Juni 2009 hat der Senat im Anschluss an seine Entscheidung vom 4. März 1976 die Abrechnung auf Neuwagenbasis davon abhängig gemacht, dass „ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt“ wird mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert. Als „Faustregel“ hat er daran festgehalten, dass „Fahrzeuge mit einer Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 km im Regelfall als fabrikneu“ anzusehen sind. Weiterhin hat er berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug erst am Tag vor dem Unfall zugelassen worden war (BGHZ 181, 242, 249). Randnummer 22
  4. e)Zuletzt hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. September 2020 unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 9. Juni 2009 und unter Zurückweisung entsprechender Kritik aus dem Schrifttum festgestellt, dass der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km im Falle dessen erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt sei, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben habe (BGH, Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 271/19, Rn. 8, juris). Randnummer 23 Zur Entscheidung der streitgegenständlichen Frage, inwieweit die Entscheidung über die Neuwertigkeit bzw. Fabrikneuheit eines Fahrzeugs auch von anderen Faktoren, wie etwa dem Alter des Fahrzeugs, beeinflusst werden kann, insbesondere, wenn – wie hier – zwischen Herstellung, Erwerb und Erstzulassung ein längerer Zeitraum liegt, hatte der Senat bislang keine Veranlassung. Randnummer 24 2. Die Instanzgerichte haben die vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Pkw übernommen. Sie deuten die höchstrichterliche Rechtsprechung dabei in der Weise, dass neben der Laufleistung des Fahrzeugs und der Erheblichkeit der Schäden als weiteres Ausschlusskriterium auf die Dauer der Zulassung abgestellt werden muss, wobei meist eine Zulassungs-(Gebrauchs-)dauer von 1 Monat als Grenze zugrunde gelegt wird (vgl. KG, Beschluss vom 2. August 2010 – 12 U 49/10, Rn. 18, juris; OLG Düsseldorf, Urteile vom 19. März 2003 – I-1 U 139/03, Rn. 4, juris, und vom 2. März 2009 – I-1 U 58/08, Rn. 20, juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 – 14 U 181/11, Rn. 13, juris; OLG München, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 10 U 4364/09, Rn. 17, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 1994 – 3 U 1020/94, Rn. 5, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 17. Dezember 1996 – 5 U 154/96, Rn. 18, juris). Mit der Frage der Bedeutung des Alters des Fahrzeugs für die Entscheidung über die Neuwertigkeit bzw. Fabrikneuheit im Unfallzeitpunkt haben sich die Instanzgerichte bislang nicht eingehend auseinandergesetzt. Randnummer 25 Das Kammergericht hat zwar in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 festgestellt, dass die Rechtsprechung nicht so zu verstehen sei, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch in Betracht komme, wenn ein beschädigtes Fahrzeug viele Monate alt wäre, aber nur geringfügig genutzt worden sei, und dass insofern bei einem Alter eines Fahrzeugs von zwei Monaten der zeitliche Rahmen für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis „bei weitem“ überschritten sei (KG, Urteil vom 29.04.1991 – 12 U 1992/90, VersR 1992, 195). Unklar bleibt allerdings, ob das Kammergericht tatsächlich auf das Alter oder – wofür die weiteren Ausführungen und die Bezugnahme auf die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sprechen – nicht eher auf die Gebrauchsdauer (neben der Laufleistung) abstellen wollte. Randnummer 26 Das Oberlandesgericht Hamm nimmt zwar in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 Bezug auf ein Fahrzeugalter „bis ca. einem Monat“, bis zu dem neben einer Laufleistung bis etwa 1.000 km eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich sein soll. Auch das Oberlandesgericht Hamm nimmt indes Bezug auf eine Stelle in der Literatur (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, Großkommentar, 3. Aufl., 1997, Anh. I Rn. 34), wo nicht auf das Alter, sondern auf die Nutzungsdauer abgestellt ist (OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 2001 – 9 U 49/01, Rn. 12, juris). Randnummer 27 Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 festgestellt, dass ein Pkw als fabrikneu gelte, der jedenfalls nicht älter als 1 Monat sei und eine Fahrleistung von nicht mehr als 1.000 km, u.U auch bis 3.000 km, aufweise. Dass das Oberlandesgericht Nürnberg dabei aber tatsächlich auf das Alter des Fahrzeugs abstellen wollte, erscheint zweifelhaft, da das Gericht ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen hat, in der dieser auf die Gebrauchsdauer (und nicht das Alter) abgestellt hat (OLG Nürnberg, Urteil vom 15. August 2008 – 5 U 29/08, Rn. 27, juris). Randnummer 28 Gleiches gilt für eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Jahr 2008, das zwar eine Grenze bei einem „Fahrzeugalter bis zu einem Monat“ annimmt, aber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgreift, die ersichtlich nicht auf das Fahrzeugalter abstellt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28. März 2008 – 14 U 95/07, Rn. 24, juris). Randnummer 29 3. Das Schrifttum hat ganz überwiegend – wenn auch teilweise mit anderem dogmatischem Ansatz (vgl. etwa MüKo-

/Oetker,

  1. Aufl., § 251 Rn. 26; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber,
  2. Aufl. 2026,

§ 251Rn.

7, die nicht § 249

, sondern § 251

als schadensrechtliche Grundlage heranziehen) – die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Neuwertigkeit übernommen (vgl. Grüneberg/Grüneberg,

,

  1. Aufl., § 249 Rn. 18; Hentschel/König/König,
  2. Aufl. 2025, StVG § 12 Rn. 29; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber,
  3. Aufl. 2026,

§ 251Rn. 7; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner/Trésoret, juris

PK-StrVerkR, 3. Aufl., § 249

Rn. 109; BeckOGK/Brand, Stand: 1.3.2024,

§ 249Rn. 138; Beck

OK

/Flume, Stand: 1.2.2025,

§ 249Rn.

236; NK-GVR/Sven Kuhnert, 3. Aufl. 2021,

§ 251Rn.

6 f.; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden,

  1. Aufl., Kap. 4 Rn. 42; Lemcke, NJW-Spezial 2013, 457; missverständlich Stiefel/Maier/Rogler,
  2. Aufl. 2017,

§ 249Rn.

171-173, beck-online, der entgegen der zitierten Rechtsprechung die Voraussetzungen der Fahrleistung von 1.000 km und die Gebrauchsdauer von etwa 1 Monat als Alternative betrachtet). Randnummer 30 Teilweise wird erwogen, angesichts der zunehmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Fahrzeuge die Neuheitsgrenze „ein wenig auszudehnen“, indem nur auf die Fahrleistung abgestellt wird oder die Fahrleistung bis zu der Grenze ausgedehnt wird, bis zu der der Geschädigte auf dem Markt tatsächlich ein Gebrauchtfahrzeug erwerben kann. Diese Grenze werde typischerweise bei einer Gebrauchsdauer von sechs Monaten liegen (Huber, VersR 2009, 1336, 1337). Randnummer 31 Andere Teile der Literatur betonen die Umstände des Einzelfalls und messen dabei auch dem Alter des Fahrzeugs eine Bedeutung zu (so insbesondere MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl., § 249

Rn. 232 ff.; ders., Schadensersatz bei Verkehrsunfällen, 1. Aufl., Rn. 628 f.; in diese Richtung auch Katzenstein, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 20). Randnummer 32 4. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Frage der Neuwertigkeit, die notwendige Voraussetzung für einen Anspruch des Geschädigten auf eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist, nicht losgelöst vom Alter des beschädigten Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt entschieden werden kann. Randnummer 33

  1. a)Aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Neuwertigkeit eines Pkw, die (bislang) mit dessen Fabrikneuheit gleichgesetzt wurde, ausschließlich von der Fahrleistung und der Zulassungsdauer des Pkw im Unfallzeitpunkt abhängt. Der Bundesgerichtshof hat zwar beide Kriterien (insbesondere 1.000 km als Faustregel für die Laufleistung) für die Abgrenzung im Regelfall gebilligt. Er hat aber selbst Ausnahmen hiervon zugelassen, was dafür spricht, dass er die Entscheidung über die Neuwertigkeit eines Pkw nicht allein von diesen beiden Kriterien abhängig machen will, sondern vielmehr eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verlangt. Dass im Rahmen dieser Entscheidung im Einzelfall auch das Alter des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt in den Blick genommen werden muss, zeigt der (theoretische) Fall, dass ein Fahrzeug zu Eigentum erworben wird, aber erst einige Jahre später erstmals zugelassen und dann innerhalb eines Monats nach Erstzulassung bei einem Kilometerstand von bis zu 1.000 km erheblich beschädigt wird. Wollte man allein auf die bisherigen Abgrenzungskriterien (Zulassungsdauer weniger als 1 Monat + Laufleistung bis 1.000 km = Neuwertigkeit + erhebliche Beschädigung) abstellen, fiele dem Geschädigten in einem solchen Fall ein Anspruch auf einen (fabrikneuen) Neuwagen zu, und zwar selbst dann, wenn das beschädigte Fahrzeug bereits seit längerem nicht mehr produziert wird. Ein solches Ergebnis stößt auf erhebliche Bedenken. Randnummer 34
  2. b)Die bisherigen Abgrenzungskriterien der Zulassungsdauer und der Laufleistung dienen erkennbar dazu, dem Gericht einen Anhalt für die nach § 287 ZPO zu treffende Entscheidung (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 271/19, Rn. 7, juris) zu geben, wie lange ein Pkw nach wirtschaftlicher Verkehrsanschauung noch als „fabrikneu“ qualifiziert werden kann. Ob und inwieweit das Alter eines Fahrzeugs bei der Beurteilung der Neuwertigkeit („Fabrikneuheit“) im Rahmen der Abrechnung auf Neuwagenbasis hat, muss sich deshalb danach richten, ob und welche Bedeutung dem Alter eines Fahrzeugs für die Frage der Neuwertigkeit („Fabrikneuheit“) nach der Verkehrsanschauung zukommt. Randnummer 35 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Fahrzeug im Regelfall nicht mehr als fabrikneu anzusehen ist, wenn es bis zum Zeitpunkt der Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist (BGH, Urteile vom 15. Oktober 2003 – VIII ZR 227/02, Rn. 12, juris, und vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 180/05 –, Rn. 10, juris; bestätigt durch BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, Rn. 42, juris). Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs betont insoweit, dass die Lagerdauer eines Kraftfahrzeugs für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von wesentlicher Bedeutung ist. Denn jedes Kraftfahrzeug unterliegt einem Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt. Grundsätzlich verschlechtert sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu verlangsamen, aber nicht zu verhindern (vgl. zuletzt BGHZ 220, 77, 82 m.w.N.). Randnummer 36 Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass der Begriff der „Fabrikneuheit“ im Kaufvertragsrecht aufgrund unterschiedlicher Interessenlage nicht notwendig identisch sein muss mit dem (hier maßgeblichen) schadensrechtlichen Begriff der „Fabrikneuheit“ bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis (zu diesem Unterschied bereits Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Auflage, B. Einzelfälle von Sachmängeln, Rn. 133). Das schließt indes nicht aus, im Rahmen des hier auszuübenden tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf eine in anderem Zusammenhang getroffene Wertung zurückzugreifen, soweit diese einer allgemeinen, also über das jeweilige Rechtsgebiet hinausgehenden, Verkehrsanschauung entspricht. Dies gilt nach der Überzeugung des Senats insbesondere für die hier zu entscheidende Frage der Neuwertigkeit eines Pkw. Randnummer 37 Ausschlaggebend für die Neuwertigkeit eines Pkw ist nicht die subjektive Sicht des Geschädigten. Entscheidend ist vielmehr die allgemeine Verkehrsanschauung, die sich nach objektiven Kriterien bemisst. Diese Verkehrseinschätzung, wann ein Fahrzeug noch als neuwertig („fabrikneu“) angesehen werden kann, stellt den maßgeblichen Faktor dar, der die objektive „Bewertung“ eines Fahrzeugs am Markt beeinflusst und dem Geschädigten deshalb (neben dem Erfordernis der ebenfalls objektiv zu bestimmenden Schadenserheblichkeit) eine Abrechnung auf Neuwagenbasis unter Zurückweisung sonstiger Wiederherstellungsnahmen erlaubt (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 1994 – 3 U 1020/94, Rn. 4, juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 – 14 U 181/11, Rn. 14, juris; Geigel/Katzenstein aaO Rn. 20; zur allgemeinen besonderen Wertschätzung gegenüber fabrikneuen Fahrzeugen vgl. auch BGH, Urteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 71/19, Rn. 27). Randnummer 38
  3. c)Der Senat geht deshalb davon aus, dass einem Geschädigten eine Abrechnung auf Neuwagenbasis jedenfalls dann verwehrt ist, wenn sein Fahrzeug – wie hier der Fall – bei der Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist. Da die Beurteilung der Neuwertigkeit („Fabrikneuheit“) von der allgemeinen Verkehrsanschauung abhängt, kann in Fällen wie hier nicht allein auf den tatsächlichen Gebrauch bzw. die Gebrauchsmöglichkeit auf Seiten des Geschädigten abgestellt werden (insoweit zu eng LG Schweinfurt, Urteil vom 3. März 2005 – 21 O 959/04, VersR 2006, 425). Entscheidend ist vielmehr, wie die Verkehrsanschauung das Eigentum an einem solchen Fahrzeug, an dessen Verletzung der Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis anknüpft, bewertet. Nach dem Gesagten fehlt einem solchen Fahrzeug aber objektiv, mithin auch in schadensrechtlichem Zusammenhang, der erforderliche „Schmelz der Neuwertigkeit“, selbst wenn es im Unfallzeitpunkt weniger als 1 Monat zugelassen war und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte (a.A. wohl BeckOK StVR/Froitzheim, Stand: 15.1.2026, § 251

Rn. 6). Randnummer 39 d) Ob einem Geschädigten trotz einer Standzeit von mehr als 12 Monaten unter besonderen Umständen ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis zustehen kann, erscheint zweifelhaft, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Selbst wenn die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs so zu verstehen wäre, dass auch jenseits einer Neuwertigkeit des beschädigten Fahrzeugs eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich sein sollte, hat der Senat deutlich gemacht, dass dies nur der Fall sein kann, wenn sich eine Unzumutbarkeit aus konkreten technischen oder ästhetischen Mängeln ergibt, die durch die Reparatur nicht beseitigt werden können. Solche Umstände hat das Landgericht nicht festgestellt und werden auch von der Berufung nicht vorgetragen. Im Übrigen hat der Senat selbst betont, dass solche Fälle eher Anlass geben, den merkantilen Minderwert einschließlich des technischen so hoch anzusetzen, dass sich eine ins Gewicht fallende Differenz der verschiedenen Berechnungsarten nicht mehr ergibt (BGH, Urteil vom 3. November 1981 – VI ZR 234/80, Rn. 12, juris). Randnummer 40 Auf die weiteren Fragen des Streitfalles, ob eine erhebliche Beschädigung vorliegt und der Kläger ein gleichwertiges Fahrzeug erworben hat, kommt es danach nicht mehr an. III. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO).

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