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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 F 77/26 Beschluss Erinnerung gegen den Kostenansatz (hier: erfolglos) § 52 Abs 2 GKG, § 66 Abs 1 GKG,

Erinnerung gegen den Kostenansatz (hier: erfolglos) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 31. März 2026, 5 L 197/26, Beschluss Tenor Die Erinnerung der Antragsteller wird zurückg

§ 34Abs.

1 Satz 3 GKG vgl.

§ 34Abs.

1 Satz 3 GKG ). Randnummer 9

  1. Soweit die Antragsteller zugleich betreffend die Streitwertfestsetzung in diesem Beschluss ausführen, diese erweise sich als nicht nachvollziehbar, unterliegt die Kostenberechnung auch unter diesem Gesichtspunkt keinerlei Bedenken. Randnummer 10 Auch bei einer Auslegung des Rechtsmittels der Antragsteller als Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG bliebe dieses erfolglos, da der Streitwert mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unanfechtbar festgesetzt wurde (§ 152 Abs. 1 VwGO). Randnummer 11 Ungeachtet dessen sind betreffend die Richtigkeit der Streitwertfestsetzung keinerlei Bedenken angebracht. Rechtliche Grundlage der Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 2 GKG, wonach ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen ist, wenn – wie hier – der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser Streitwert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro herabzusetzen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt). 3 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2025 – 6 E 612/24 –, juris, Rn. 6 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2025 – 6 E 612/24 –, juris, Rn. 6 Randnummer 12
  2. Für die Frage, ob der Kostenansatz in der Kostenrechnung zutreffend ist, kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob die Antragsteller mit dem Ausgang des Verfahrens in erster Instanz beziehungsweise des Beschwerdeverfahrens einverstanden sind, ob sie die jeweilige Entscheidung also für richtig, nachvollziehbar oder falsch halten. Randnummer 13 Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsteller mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht sei vor der Rodung der Bäume untätig geblieben und es entspreche keiner Logik, ein Begehren, das nicht mehr bestehe, weiter zu verfolgen und weitere Kosten zu verursachen, in diesem Verfahren nicht gehört werden können. Randnummer 14 Hierbei ist ferner zu sehen, dass die Verfahrensgebühr beim Verwaltungsgericht – wie im Gerichtskostengesetz festgelegt – bereits mit Einreichung des Antrags bei Gericht entstanden ist. Für eine Reduzierung dieser Gebühr auf Ebene des Verwaltungsgerichts war bei dem vorliegenden Verfahrensverlauf kein Raum. So wurden die Antragsteller bereits mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 3.3.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass sich das Eilverfahren nach der zwischenzeitlichen Rodung der Bäume erledigt haben und dem Eilantrag insofern das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, sodass anheimgestellt wurde, eine prozessbeendende Erklärung abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben die Antragsteller indes keinen Gebrauch gemacht, sondern mit Schreiben vom 30.3.2026 ausgeführt, ihnen stehe „ weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis “ zu, sodass das Verwaltungsgericht in der Sache – kostenpflichtig – entscheiden musste. Hierbei ist auch zu sehen, dass es dem Gericht aus Gründen der „Waffengleichheit“ – über den bereits erteilten gerichtlichen Hinweis vom 3.3.2026 hinaus – nicht erlaubt ist, eine Partei gesondert rechtlich zu einer für sie vorteilhaften Verfahrensweise zu beraten. Diese Interessenwahrnehmung ist dem Gericht versagt und den rechtsberatenden Berufen, wie etwa Rechtsanwälten, vorbehalten. Randnummer 15 Zudem haben die Antragsteller auch auf den gerichtlichen Hinweis des Oberverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit ihrer nachfolgenden Beschwerde vom 16.4.2026 sowie die diesbezügliche weitergehende telefonische Erläuterung durch die Geschäftsstelle vom 23.4.2026 nicht mit einer kostenreduzierenden Rücknahme der Beschwerde 4 vgl. den Telefonvermerk der Geschäftsstelle vom 24.4.2026 sowie den diesbezüglichen Hinweis, wonach die Rücknahme der Beschwerde die Kostenlast reduziert vgl. den Telefonvermerk der Geschäftsstelle vom 24.4.2026 sowie den diesbezüglichen Hinweis, wonach die Rücknahme der Beschwerde die Kostenlast reduziert reagiert. In diesem Fall muss das Gericht aus Rechtsgründen eine Entscheidung über die Beschwerde treffen, mit der in der Folge die hier in Rede stehenden Kosten einhergehen. Das Gericht hat bei dem vorliegenden Verfahrensverlauf prozessual keine andere Möglichkeit. Randnummer 16 Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. III. Randnummer 17 Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Randnummer 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Fußnoten 1) vgl. etwa Beschluss des Senats vom 25.7.2024 – 2 F 23/24 –, (n. v.) m. w. N. 2) vgl.

§ 34Abs.

1 Satz 3 GKG 3) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2025 – 6 E 612/24 –, juris, Rn. 6 4) vgl. den Telefonvermerk der Geschäftsstelle vom 24.4.2026 sowie den diesbezüglichen Hinweis, wonach die Rücknahme der Beschwerde die Kostenlast reduziert

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.