Leitsatz Werden von der Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, kann jede Staatsanwaltschaft die Entscheidung nur hinsichtlich derjenigen Strafen anfechten, für die sie als Vollstreckungsbehörde zuständig ist. Hinsichtlich der übrigen Strafen wird der Aussetzungsbeschluss rechtskräftig, sofern von den übrigen Staatsanwaltschaften kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 11. Juni 2026, S III StVK 378/26, Beschluss Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2026 a u f g e h o b e n , soweit die Vollstreckung der Reststrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. März 2024 (12 Js 1055/23 (293/23)) i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2024 (11 NBs 45/24) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. Juni 2018 (11 Ds 63 Js 1670/17 (147/17) i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2025 (S III BRs 34/25) zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 2. Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. März 2024 (12 Js 1055/23 (293/23)) i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2024 (11 NBs 45/24) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. Juni 2018 (11 Ds 63 Js 1670/17 (147/17) i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2025 (S III BRs 34/25) wird a b g e l e h n t . 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Gründe I. Randnummer 1 Durch Beschluss vom 11. Juni 2026 hat die Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken die Vollstreckung der Reststrafen aus Randnummer 2 • dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. März 2024 (22 Ds 12 Js 1055/23 (293/23) i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2024 (11 NBs 45/24), Randnummer 3 • dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. Juni 2018 (11 Ds 63 Js 1670/17 (147/17) i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2025 (S III BRs 34/25) und Randnummer 4 • dem Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 28. Oktober 2021 (3 Ds 2080 Js 25174/21) i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Oktober 2025 (S III BRs 35/25) Randnummer 5 mit Wirkung zum 1. Juli 2025 für die Dauer von 5 Jahren zur Bewährung ausgesetzt, den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und ihm für die Dauer der Bewährungszeit verschiedene Weisungen erteilt. Für die Vollstreckung der Strafen aus den beiden erstgenannten Urteilen ist die Staatsanwaltschaft Saarbrücken, für die Vollstreckung des letztgenannten Urteils die Staatsanwaltschaft Koblenz zuständig. Gegen den Beschluss vom 11. Juni 2026 hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 12. Juni 2026 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der vielfach vorbestrafte Verurteilte sei im offenen Vollzug erneut straffällig geworden. Aufgrund dessen sei die Erstverbüßervermutung widerlegt und dem Verurteilten keine positive Prognose zu stellen. Zu dem Rechtsmittel hat der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 18. Juni 2026 Stellung genommen. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat die Entscheidung nicht angefochten. Randnummer 6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Aussetzung der Vollstreckung sämtlicher Reststrafen abzulehnen. II. Randnummer 7 Die gemäß § 454 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat Erfolg. Randnummer 8 1. Der Senat legt das Rechtsmittel dahingehend aus, dass die Staatsanwaltschaft sich allein hinsichtlich der in ihre Zuständigkeit fallenden Strafen gegen eine Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung zur Bewährung wendet. Denn zum einen sind allein die diesbezüglichen Aktenzeichen in ihrer Beschwerdeschrift angegeben. Zum anderen würde es der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Koblenz fallenden Strafe auch an einer Beschwerdebefugnis fehlen. Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Auffassung (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 4 Ws 608/21 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2021 – 1 Ws 75/21 –, juris; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 5 Ws 140-142/20 –, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 1 Ws 89/25 –, juris) an, wonach die Anfechtungsberechtigung einer Staatsanwaltschaft bei Entscheidungen nach § 57 StGB nur so weit reicht wie ihre örtliche Zuständigkeit. Denn wenn sie für die Vollstreckung einer Strafe nicht zuständig ist, kann sie auch nicht befugt sein, deren (weitere) Vollstreckung durchzusetzen. Für die Annahme einer Anfechtungsbefugnis auch hinsichtlich „fremder“ Strafen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, solange die andere Staatsanwaltschaft nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ihre Aufgaben als Vollstreckungsbehörde nach § 451 Abs. 3 Satz 2 StPO zu übertragen. Eine Zuständigkeitskonzentration hat der Gesetzgeber für den Fall verschiedener örtlich zuständiger Staatsanwaltschaften – anders als bezüglich der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO) – nicht vorgesehen. Vielmehr bleibt es insoweit bei der örtlichen Zuständigkeit am Sitz des ersten Rechtszugs (§§ 143 GVG, 7 StVollstrO). Zwar kann die Zuständigkeit verschiedener Staatsanwaltschaften dazu führen, dass trotz der vom Gesetz vorgeschriebenen Gesamtentscheidung über alle nacheinander vollstreckten Strafen zum gemeinsamen Zwei-Drittel-Termin (§ 454b Abs. 4 StPO) hinsichtlich mehrerer Strafen im Ergebnis unterschiedlich entschieden wird. Dies vermag jedoch an dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine Entscheidungsbefugnis der örtlich nicht zuständigen Staatsanwaltschaft nichts zu ändern. Im Übrigen können divergierende Entscheidungen durch eine rechtzeitige Kooperation und parallele Sachbehandlung durch die beteiligten Staatsanwaltschaften vermieden werden. Randnummer 9 2. In seinem demnach beschränkten Umfang hat das Rechtsmittel Erfolg. Hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Saarbrücken fallenden Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. März 2024 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2024 und vom 5. Juni 2018 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2025 war eine Aussetzung der Vollstreckung der jeweiligen Reststrafen abzulehnen, weil dem Verurteilten bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB) die für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung erforderliche günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) auch unter Berücksichtigung der von ihr für die Dauer der Bewährungszeit getroffenen Anordnungen nicht gestellt werden kann. Randnummer 10
- a)Zwar befindet sich der Verurteilte erstmals in Strafhaft und spricht bei Erstverbüßern regelmäßig eine Vermutung dafür, dass der Strafvollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat (st. Rspr., vgl. nur Beschlüsse des Saarländischen OLG vom 30. April 2019 – 1 Ws 61-62/19 –, 16. Mai 2022 – 4 Ws 06/22 –, 17. Mai 2022 – 4 Ws 143/22 –, 21. Juni 2022 – 4 Ws 175/22 –, 20. September 2022 – 4 Ws 271/22 – und vom 26. November 2025 – 1 Ws 170/25 –; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 57 Rn. 14 m.w.N.). Diese Vermutung ist hier jedoch dadurch widerlegt, dass der Verurteilte im offenen Vollzug erneut durch Regelverstöße aufgefallen ist. Er hat in seiner richterlichen Anhörung vom 3. Juni 2026 eingeräumt, während der Zeit seiner dortigen Inhaftierung einen E-Scooter gefahren zu sein, an dem kein gültiges, sondern ein abgelaufenes Versicherungskennzeichen angebracht war. Hinsichtlich des alten Kennzeichens wurde zudem festgestellt, dass dieses nicht für den von dem Verurteilten geführten E-Scooter, sondern für ein anderes Fahrzeug verausgabt war. Gegen den Verurteilten wurde daher ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eingeleitet. Randnummer 11 Unabhängig davon, ob sich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz im Hinblick auf die Einlassung des Verurteilten, vom Bestehen eines gültigen Versicherungsvertrages ausgegangen zu sein und lediglich das Anbringen des neuen Versicherungskennzeichens versäumt zu haben, erhärten wird, hat der Verurteilte jedenfalls eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 1 eKFV begangen. Danach handelt ordnungswidrig nach § 24 Abs. 1 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eKFV darf ein Elektrokleinstfahrzeug auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es eine gültige Versicherungsplakette nach § 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt. Die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit belegt, dass der Verurteilte sich weiterhin vorsätzlich über Regeln des Straßenverkehrs hinwegsetzt und lässt besorgen, dass er auch weitere Verkehrsstraftaten begehen wird. Nicht entgegengetreten ist der Verurteilte im Übrigen dem sich aus der Verwendung eines auf einen anderen E-Scooter verausgabten Kennzeichens ergebenden Vorwurf der Urkundenfälschung. Randnummer 12 Dass der Verurteilte aufgrund des neu eingeleiteten Ermittlungsverfahrens noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, steht der Berücksichtigung der insoweit bestehenden Verdachtslage durch den Senat nicht entgegen. Nach ständiger höchstrichterlicher, vom Senat geteilter Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, NStZ 2004, 685; NStZ-RR 2005 154; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 248; KG, NStZ 2007, 472; Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. April 2008 – 1 Ws 75/08 –, 16. Oktober 2009 – 1 Ws 183/09 –, 25. Oktober 2011 – 1 Ws 230/11 –, 31. Januar 2022 – 4 Ws 10/22 – und 10. Februar 2022 – 4 Ws 2/22) gilt bei einer Entscheidung nach § 57 StGB die Unschuldsvermutung nicht. Das Verfahren nach § 57 StGB betrifft nicht die Rechtsfolgen der neuen Tat, sondern allein die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtkräftig erkannten Strafe wegen eines ungünstigen Prognoseurteils. Im Aussetzungsverfahren ist es daher nicht von Bedeutung, ob die dem Verurteilten vorgeworfenen neuen Taten bereits rechtskräftig abgeurteilt sind. Die Prognose gemäß § 57 StGB kann bereits dann ungünstig erscheinen, wenn der Verurteilte mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit eine neue Straftat begangen hat (vgl. KG Berlin NStZ 2007, 472; BVerfG NJW 1994, 378; Beschlüsse der Strafsenate des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2011 – 1 Ws 230/11 –, vom 31. Januar 2022 – 4 Ws 10/22 – und vom 10. Februar 2022 – 4 Ws 2/22). Ein hinreichender Verdachtsgrad liegt hier angesichts der eigenen Angaben des Verurteilten, der Angaben der Zeugin Denise Neu und der polizeilichen Feststellungen vor. Randnummer 13
- b)Eine positive Prognose ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte sich in der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich seines erneuten Fehlverhaltens geständig und reuig gezeigt. Denn geständig war er beispielsweise auch in dem dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. Juni 2018 zugrundeliegenden Strafverfahren, ohne dass ihn dies in der Folge von der Begehung gleich mehrerer weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten hat. Hinzu kommt, dass die Hemmschwelle des Verurteilten, neue Straftaten zu begehen, extrem niedrig ist. Nach seinen eigenen Angaben erklärt sich seine wiederholte Straffälligkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis daraus, dass er „aus Faulheit“ ohne Führerschein gefahren sei. Dabei hat er die dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. Juni 2018 zugrundeliegende Tat vom 28. Mai 2017 gerade einmal fünf Tage nach der erstinstanzlichen Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen ihn begangen und ist auch im Übrigen mit jeweils erheblicher Rückfallgeschwindigkeit erneut straffällig geworden. Die Vielzahl einschlägiger Strafen im Bereich des Verkehrsstrafrechts und die mehrfache Bewährungsbrüchigkeit des Verurteilten belegen ein eingeschliffenes Verhaltensmuster, das allenfalls durch eine weitere Strafvollstreckung aufgebrochen werden kann. Die dem Verurteilten zu stellende Prognose erweist sich im Übrigen auch deshalb als ungünstig, weil nicht nur die dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. Juni 2018 zugrundeliegenden Taten, sondern auch der Aufnahmebefund der Justizvollzugsanstalt Ottweiler vom 4. August 2025 belegen, dass der Verurteilte jedenfalls in der Vergangenheit Amphetamin konsumiert hat. Sein Erklärungsversuch, er habe das Betäubungsmittel „zur Leistungssteigerung“ an seiner Arbeitsstelle bei der Firma Sch. konsumiert, lässt besorgen, dass er nach seiner Haftentlassung bei beruflichen Herausforderungen erneut zu seinem früheren Konsumverhalten zurückkehren wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Verurteilte während der Zeit des offenen Vollzugs, zu der er aufgrund durchgeführter Suchtmittelkontrollen bei einem nachgewiesenen Konsum mit einer Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug rechnen musste, nicht durch entsprechende Regelverstöße aufgefallen ist. Randnummer 14
- c)Dass der Verurteilte mit seiner Frau und seinen Kindern sowie der Möglichkeit, an seine frühere Arbeitsstelle zurückzukehren, über einen sozialen Empfangsraum verfügt, bietet keine Gewähr für ein künftig straffreies Verhalten, weil ihn auch in der Vergangenheit weder seine familiäre Situation noch seine berufliche Integration davon abgehalten hat, immer wieder Straftaten zu begehen. Randnummer 15
- d)Zutreffend weist der Verteidiger darauf hin, dass der Verurteilte bisher lediglich wegen Verkehrsdelikten bestraft wurde. Richtig ist auch, dass § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erfordert, so dass je nach der Schwere möglicher neuer Taten unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen sind (vgl. nur Fischer in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 57 Rn. 12 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der hier vorliegenden hohen Wahrscheinlichkeit einer auch künftigen Begehung von Verkehrsstraftaten derzeit eine vorzeitige Haftentlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden könnte. Zum einen bergen auch Verkehrsstraftaten immer das Risiko einer Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. Zum anderen wird dieses Risiko vorliegend durch den ebenfalls zu besorgenden erneuten Amphetaminkonsum noch verstärkt. Angesichts der Vielzahl einschlägiger Taten des Angeklagten, seiner erheblichen Rückfallgeschwindigkeit und des Umstandes, dass der Verurteilte sich weder durch Geld- und Bewährungsstrafen noch durch seine erstmalige Inhaftierung von erneuten Regelverstößen im Straßenverkehr hat abhalten lassen, hat sein Freiheitsanspruch auch weiterhin gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurückzutreten. Randnummer 16
- e)Soweit der Verteidiger darauf verweist, dass dem Verurteilten der Ernst der Lage bewusst sei, da ihn die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der gewährten Strafaussetzung um die „letzte Bewährungschance“ handele, finden sich vergleichbare Hinweise bereits im Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 28. Oktober 2021 und dem Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 18. Januar 2022. Dass der Verurteilte entsprechende Hinweise ernst nimmt und sich von ihnen von einer erneuten Straffälligkeit abhalten lässt, vermag der Senat daher nicht zu erkennen. Randnummer 17
- f)Der Senat hält auch die dem Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer auferlegten Weisungen nicht für ausreichend, um eine positive Prognose zu begründen. Insbesondere stehen die Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, aber auch der Umstand, dass er im Verdacht steht, ein Versicherungskennzeichen genutzt zu haben, das für ein anderes Fahrzeug verausgabt war, in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit einem möglichen Konsumverhalten des Angeklagten, so dass einer entsprechenden Straffälligkeit mit der erfolgten Kontroll- und Abstinenzweisung nicht wirksam begegnet werden kann. Auch eine Unterstellung unter die Bewährungshilfe verspricht nach Auffassung des Senats keinen Erfolg. Denn der familiär und beruflich integrierte Verurteilte verfügt selbst über die Ressourcen, das Unrecht seiner wiederholten Straffälligkeit zu erkennen und sein künftiges Verhalten danach auszurichten. Eindringliche Hinweise der Gerichte über die Konsequenzen auch künftiger Straffälligkeit hat der Verurteilte aus selbst eingestandener Faulheit bzw. Nachlässigkeit ignoriert. Dass er vergleichbaren Ratschlägen des Bewährungshelfers Folge leisten wird, ist daher nicht zu erwarten. Randnummer 18 Aus den genannten Gründen war der Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2026 im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben und die Aussetzung der Vollstreckung der im Tenor genannten Reststrafen abzulehnen. Randnummer 19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 465 StPO.