← Deutschland

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat 4 U 73/24 Urteil Zur Darlegungs- und Beweislast für den Entfall des Sicherungszwecks bei In

Orientierungssatz Zur Darlegungs- und Beweislast für den Entfall des Sicherungszwecks bei Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers aus einer Sicherungsabrede Zur Valutierung eines Darlehens bei Aus

und den der Entreicherung erhoben. Randnummer 48 Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 19.12.2023 (Bl. 300 ff. PA) durch Vernehmung des Zeugen R. B. (Bl. 327-331 PA); es hat außerdem den Liquidator der Klägerin D. G. informatorisch angehört (Bl. 322-327 PA). Randnummer 49 Mit dem am 04.06.2024 verkündeten Urteil (Bl. 3 eA, Bl. 361 ff. PA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass die Sicherheit – hier die Sicherungsabtretung – im Umfang der Rückgewährforderung rechtsgrundlos bestellt worden sei. Sie habe nicht nachzuweisen vermocht, dass nach der streitgegenständlichen Sicherungsabrede der Zweck der Abtretung – trotz des erheblich höheren Abtretungsbetrages – allein in der Besicherung des Darlehens über 120.000 € bestanden habe. Darüber hinaus habe sie nicht nachgewiesen, dass aufgrund einer nicht erfolgten Auszahlung der streitgegenständlichen Darlehenssumme keine zu sichernden Forderungen des Verstorbenen bzw. seiner Rechtsnachfolgerin aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag entstanden seien. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Randnummer 50 Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Randnummer 51 Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass der Klägerin ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch aus der Sicherungsabrede zustehe. Ferner habe es die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast rechtsfehlerhaft angewendet. Die vom Landgericht herangezogenen, für den Bereicherungsgläubiger geltenden Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast und die diesbezügliche Rechtsprechung seien vorliegend nicht anwendbar. Der Bereicherungsanspruch sei subsidiär, denn vorrangig seien die Ansprüche aus der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Sicherungsabrede – dem stets vorhandenen Kausalgeschäft der Sicherungsabtretung – zu berücksichtigen. Nach der grundsätzlich geltenden Beweislastverteilung obliege es im Rahmen dieser Sicherungsabrede der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass eine zu sichernde Forderung zunächst entstanden sei. Mit den Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast sei es nicht zu vereinbaren, dass die Klägerin – wie das Landgericht angenommen habe – beweisen müsse, dass der Sicherungszweck oder die Verwertungsreife nicht eingetreten sei. Vielmehr habe die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass sie die Darlehensvaluta ausgezahlt habe und die Klägerin mit der Zahlung der Annuitäten in Verzug gewesen und somit ein Verwertungsrecht an der Sicherheit entstanden sei. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht geführt, insbesondere nicht durch Auszahlungen auf ein Konto ihres Rechtsvorgängers, die auch der Höhe und Stückelung nach evident nicht der Vereinbarung des auf den 10.06.2016 datierten Darlehensvertrags entsprächen. Randnummer 52 Das Landgericht habe, so die Klägerin, außerdem rechtsirrig angenommen, dass von der Sicherungsabtretung und Sicherungsabrede weitere Forderungen der Beklagten erfasst gewesen seien; solche Forderungen habe die Beklagte nicht einmal schlüssig dargelegt. Es habe nicht berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Abtretung das Optionsrecht zur Pachtverlängerung noch nicht ausgeübt worden sei. Die zunächst abgetretene Summe habe sich auf einen Betrag von 122.710,05 € netto belaufen und sei nahezu deckungsgleich mit der geschuldeten Darlehenssumme von 120.000 € gewesen. Dem stünden auch nicht die angeblich widersprüchlichen Äußerungen ihres Liquidators vor dem Landgericht entgegen. Dieser habe lediglich erklärt, dass die Sicherungsabtretung möglicherweise auf künftige Forderungen hätte erweitert werden können bzw. sollen; dass dies geschehen sei, habe er jedoch nicht erklärt. Soweit die Beklagte behaupte, die Sicherungsabtretung unter dem 26.04.2016 hätte zusätzlich zur Darlehensforderung angeblich bereits bestehende Forderungen des Rechtsvorgängers der Beklagten in Höhe von 326.611,64 € gegen Dritte besichern sollen, fehle es an jeglichem Vortrag über die Rangfolge, in der diese angeblichen Forderungen gegenüber verschiedenen angeblichen Schuldnern in Bezug auf die Sicherheit hätten stehen sollen. Randnummer 53 Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Erfüllung dieses Anspruchs bejahe, habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit im Übrigen und zwar in Höhe von 73.315,88 €. Denn im hypothetischen Fall der Auszahlung der Darlehensvaluta, wie von der Beklagten behauptet, wären allenfalls Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin in Höhe von 99.850 € zzgl. Vertragszinsen in Höhe von 2.064,06 € zur Entstehung gelangt. Die Klägerin habe damit jedenfalls einen Anspruch auf Zahlung dieses Restbetrags in Höhe von 73.315,88 €. Randnummer 54 Die Klägerin beantragt (Bl. 31, 107 eA), Randnummer 55 unter Abänderung des am 04.06.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 6 O 263/22, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 175.229,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.02.2022 zu zahlen. Randnummer 56 Die Beklagte beantragt (Bl. 107 eA), Randnummer 57 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 58 Die Beklagte hält das Urteil des Landgerichts für richtig. Die Klägerin habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine vertragliche Vereinbarung für eine Rückzahlung der auf den verstorbenen Ehemann der Beklagten übertragenen und von diesem einzuziehenden Forderungen bestanden habe. Selbst bei einer Beweislastverteilung, wie von der Klägerin angenommen, bestehe der Klageanspruch nicht. Auf die Frage der Auszahlung des Darlehens komme es nicht an. Die Behauptungen der Berufungsklägerin, eine solche sei nicht erfolgt, widerspreche den Ausführungen des Liquidators der Berufungsklägerin. Nach dessen Angaben sei die Auszahlung auf ein von der Klägerin bestimmtes Konto erfolgt, indem der zuständige Mitarbeiter der Klägerin die Auszahlung auf ein Verwaltungskonto veranlasst habe, über das auch andere Zahlungen an die Klägerin, insbesondere aber die Pachten gezahlt und verrechnet worden seien und auf das der Liquidator Einsicht und Zugriff gehabt habe. Es obliege der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin, die Beschränkungen der unstreitig erfolgten Abtretung zu behaupten und nachzuweisen. Da die Einziehungsberechtigung des Rechtsvorgängers der Beklagten für die Klageforderung unstreitig sei, müsse die Klägerin Umstände darlegen und beweisen, die die Beklagte verpflichteten, den eingezogenen Betrag wieder herauszugeben. Ein dahingehender vertraglicher Anspruch bestehe nicht. Auch dem Darlehensvertrag sei eine Rückzahlungsvereinbarung über die vereinbarte Tilgung hinaus nicht zu entnehmen. Randnummer 59 Darüber hinaus habe das Landgericht zu Recht einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Beklagten verneint in der zutreffenden Annahme, die Klägerin habe das Fehlen eines Rechtsgrundes als negative Tatsache nicht hinreichend dargelegt und nicht bewiesen. Der Zeuge R. B. habe den tatsächlichen Sachverhalt und die Unabhängigkeit der Abtretung vom Darlehen bestätigt. Letztlich habe der Liquidator der Klägerin eingeräumt, dass das Konto des verstorbenen Ehemanns der Beklagten als „Pool-Konto“ genutzt werden sollte und über dieses Konto Verrechnungen auch für die Klägerin erfolgt seien. Randnummer 60 Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 24.10.2023 (Bl. 284 f. PA) und vom 16.04.2024 (Bl. 321 ff. PA) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 04.06.2024 (Bl. 3 ff. eA, Bl. 361 ff. PA) und die Sitzungsniederschrift des Senats vom 20.11.2025 (Bl. 106 ff. eA) Bezug genommen. II. Randnummer 61 Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Randnummer 62 In der Sache hat das Rechtsmittel – bis auf einen Teil der geltenden gemachten Zinsforderung – ganz überwiegenden Erfolg. Der Klägerin steht in der Hauptsache ein Anspruch aus der Sicherungsabrede bzw. gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1

auf Zahlung von 175.229,94 € gegen die Beklagte dazu, da deren verstorbener Ehemann und nach dessen Tod die Beklagte selbst als seine Rechtsnachfolgerin die streitgegenständlichen Pachtzahlungen in dieser Höhe für die Jahre 2017 bis 2022 vereinnahmt hatten, obwohl ihr diese nach der Sicherungsabrede nicht zustanden. Hierbei hat die Beklagte entgegen der Feststellung des Landgerichts bereits nicht schlüssig dargelegt und keinen Beweis dafür erbracht, dass das Darlehen, dessen Rückzahlung über die Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Pachtvertrag gesichert werden sollte, überhaupt an die Klägerin ausgezahlt worden war. Der Klägerin steht daher ein vertraglicher Auszahlungsanspruch aus der getroffenen Sicherungsabrede zu, denn ein Darlehensrückzahlungsanspruch als gesicherte Forderung ist nie zur Entstehung gelangt. 1. Randnummer 63 Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin und der Rechtsvorgänger der Beklagten in § 5 des Darlehensvertrags vom 10.06.2016 vereinbarten, dass dem Darlehensgeber zur Sicherheit seines Darlehensrückzahlungsanspruchs Pachtansprüche der Klägerin abgetreten wurden aus der Verpachtung eines Objekts in Nonnweiler an die H. B. u. B. GmbH. Zugleich wurde in § 4 des Darlehensvertrags vereinbart, dass das Darlehen „entsprechend der zur Sicherheit übergebenen Pacht-Abtretungsvereinbarung in 5 Jahresraten annuitätisch getilgt“ werden sollte. Die Sicherungsabtretung wurde der Pächterin mit der vom 26.04.2016 datierenden „Abtretungserklärung“ offengelegt, wobei die Beteiligten offensichtlich irrig davon ausgingen, dass hierfür eine Vereinbarung zwischen der Klägerin als Zedentin und der Pächterin als Schuldnerin erforderlich sei. Jedoch hatte die Anzeige der Abtretung an die Pachtschuldnerin zur Folge, dass die Zedentin die Abtretung gegenüber der Schuldnerin gelten lassen musste, auch wenn sie nicht erfolgte oder nicht wirksam war, § 409 Abs. 1 Satz 1

(Martens in: Erman

, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 398

Rn. 6). In einer solchen Konstellation wird der Schuldner frei, wenn er an den Scheinzessionar leistet. Der (Bereicherungs-)Ausgleich findet dann zwischen dem Gläubiger und dem Leistungsempfänger statt (vgl. Haertlein in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2020, § 409

Rn. 10). Randnummer 64 Ein Abtretungsvertrag wurde im vorliegenden Fall mit dem Darlehensvertrag zwischen Herrn B. und der Klägerin vom 10.06.2016 geschlossen. Mit der darin vereinbarten Sicherungszession wurden die abgetretenen Forderungen wirksam an den Rechtsvorgänger der Beklagten übertragen, zugleich aber eine in der Sicherungsabrede festgelegte treuhänderische Bindung festgelegt. Diese beinhaltet bei Entfall des Sicherungszwecks eine obligatorische Pflicht zur Rückübertragung (Freigabe) der Forderung (vgl. BeckOK

/Rohe, 75. Ed. 1.8.2025,

§ 398Rn.

71, 78). Einem Sicherungsvertrag ist in der Regel auch ohne explizite Festlegung zu entnehmen, dass die abgetretene Forderung nur bei Fälligkeit der gesicherten Forderung und bei Eintritt des jeweils vereinbarten Sicherungsfalls geltend gemacht werden darf (BGH, Urteil vom 11.07.1995 - VI ZR 409/94 -, NJW-RR 1995, 1369; BeckOK

/Rohe, 75. Ed. 1.8.2025,

§ 398Rn. 76). Hat, wie hier, der Schuldner – die H. B. u. B. Gmb

H – nach Abtretungsanzeige gemäß § 409

bereits an den zur Geltendmachung (noch nicht oder nicht mehr) berechtigten Sicherungsnehmer gezahlt und ist von seiner Zahlungspflicht frei geworden, folgt aus dem Sicherungsvertrag die Pflicht des Sicherungsnehmers, die zu Unrecht vereinnahmte Zahlung an den Sicherungsgeber weiterzuleiten. 2. Randnummer 65 Der Zweck der Sicherungszession wurde vorliegend deshalb nicht erreicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass das besicherte Darlehen an die Klägerin zur Auszahlung gekommen wäre. Infolgedessen ist der mit der Abtretung gesicherte Darlehensrückzahlungsanspruch des Rechtsvorgängers der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht entstanden und kann aufgrund der Kündigung des Darlehensvertrags seitens der Klägerin auch künftig nicht mehr entstehen. a. Randnummer 66 Die Beweislast dafür, dass das Darlehen nicht an sie ausgezahlt wurde, trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin, die sich als Anspruchstellerin darauf beruft. Randnummer 67 Die Wirksamkeit der Abtretung steht außer Streit. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auszahlung der vereinnahmten Pacht, insbesondere für das Nichtbestehen der gesicherten Forderung, trägt grundsätzlich der Sicherungsgeber (so für die Sicherungsgrundschuld BGH, Urteil vom 18.02.1992 – XI ZR 134/91 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Partei, die sich auf den Entfall des Sicherungszwecks beruft, hat diejenigen Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die ihr günstige und von ihr erstrebte Rechtsfolge, nämlich die Freigabe der Forderung bzw. Herausgabe des aus der bereits eingezogenen Forderung Erlangten, ergibt. Die Klägerin muss daher ihre Behauptung, das Darlehen sei nie ausgezahlt worden, beweisen. Da es sich bei der unterbliebenen Valutierung des Darlehens um eine sog. negative Tatsache handelt, geschieht die Beweisführung durch die Widerlegung der Umstände, die vom Schuldner für die Valutierung angeführt worden sind (so anerkanntermaßen für die Beweislastverteilung für das Fehlen eines Rechtsgrundes im Sinne des § 812

: BGH, Urteil vom 06.12.1994 – XI ZR 19/94 – NJW 1995, 727; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, Kap. 20 Rn. 8). Randnummer 68 Den Schwierigkeiten beim Führen des Negativbeweises ist im vorliegenden Fall dadurch Rechnung zu tragen, dass die Beklagte eine gesteigerte Substanziierungspflicht trift, deren Grundlage in ihrer aus § 138 Abs. 2 ZPO folgenden Pflicht zur vollständigen Erklärung über die vom Gegner behaupteten Tatsachen liegt. Sie führt dazu, dass sie als nicht beweisbelastete Partei zu einem substantiierten Vorbringen gezwungen ist, will sie nicht den Prozess verlieren (BGH, Beschluss vom 20.06.2017 – VI ZR 505/16 -, BeckRS 2017, 117730; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, Kap. 20 Rn. 32). Randnummer 69 Der Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Streitfall steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Darlehensgebers in Anspruch genommen wird. Die Beklagte ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns und somit gemäß § 1922 Abs. 1

im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in dessen Rechte und Pflichten eingetreten. Es ist daher sachgerecht, an ihre formale Rechtsstellung anzuknüpfen und nicht zu Lasten der Klägerin von den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast abzuweichen (in diesem Sinne auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.06.2018 – 16 U 118/17 –, juris Rn. 62). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übernimmt aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922

der Erbe Ansprüche mitsamt der Beweislastregelung, die sich für den Erblasser ergeben hätte, wenn er den Anspruch noch selbst geltend gemacht haben würde (BGH, Urteil vom 16.06.1993 – IV ZR 246/92 –, juris Rn. 2). Diese Erwägungen rechtfertigen es, die Beklagte als Prozessgegnerin in die sekundäre Beweislast einrücken zu lassen, die dem Erblasser oblegen hätte, wäre er verklagt worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.06.2018 – 16 U 118/17 –, juris Rn. 63). b. Randnummer 70 Dieser gesteigerten Substanziierungslast ist die Beklagte nicht gerecht geworden.

(1)Randnummer 71 Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1

ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden oder von einem Dritten zur Verfügung gestellt und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt ist. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607

empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als verlängerter Arm des Darlehensgebers tätig geworden (BGH, Urteil vom 25.04.2006 – XI ZR 193/04 –, BGHZ 167, 252-268, juris Rn. 31).

(2)Randnummer 72 Eine Auszahlung der Darlehenssumme von 120.000 € an die Klägerin kommt vorliegend nach der Behauptung der Beklagten allein dadurch in Betracht, dass ihr verstorbener Ehemann auf sein eigenes Girokonto Nr. ~9 bei der Sparkasse M. im Zeitraum vom 09.08.2016 bis zum 07.08.2018 in mehreren, nach Höhe und angegebenem Verwendungszweck unterschiedlichen Teilbeträgen von 500 € bis zu 10.000 € einen Gesamtbetrag von 99.850 € eingezahlt habe, wobei nach der Behauptung der Beklagten ein Betrag von insgesamt 10.000 € vereinbarungsgemäß auf Forderungen des Darlehensgebers verrechnet worden sei. (
  1. a)Randnummer 73 Bei dem genannten Girokonto handelt es sich um das Konto, welches der Rechtsvorgänger der Beklagten gemäß schriftlicher Vereinbarung vom 10.11.2011 der G. M. GmbH, vertreten durch den Liquidator der Klägerin, „zum Zwecke des schnelleren Zahlungsverkehrs“ zur Verfügung gestellt hatte (Anlage B4, Bl. 55 PA). In der genannten Vereinbarung heißt es ausdrücklich, dass alle folgenden Buchungen ab dem 10.11.2011 ausschließlich die G. GmbH beträfen, dass dieser die Scheckkarte zur freien Verfügung übergeben worden sei und Herr B. ab sofort bezüglich der Kontenbewegungen von jeglicher Haftung befreit werde. Randnummer 74 Auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten wurde das Darlehen somit jedenfalls nicht unmittelbar an die Klägerin ausgezahlt, sondern auf ein von dem Darlehensgeber selbst im Jahr 2010 eröffnetes und von ihm im Jahr 2011 an die – im Jahr 2016 in Insolvenz gefallene –G. M. GmbH überlassenes Bankkonto. Über dieses Konto, von den Parteien zuletzt übereinstimmend als „Pool-Konto“ bezeichnet, wurden im Zeitraum seit Eröffnung im Jahr 2010 bis zum 09.11.2018, wie aus dem von der Beklagten vorgelegten Kontenverlauf gemäß Anlage B9 (Bl. 114 ff. PA) ersichtlich, Zahlungsvorgänge abgewickelt, die teilweise Herrn B. betrafen, teilweise den Liquidator der Klägerin, aber daneben auch verschiedene sog. Schwestergesellschaften der Klägerin. Dies betrifft beispielsweise die Begleichung diverser Rechnungen für die H. P. M. an die Firma S. M. B. am 18.05.2016, 10.08.2016, 12.09.2016, 20.10.2016 und 25.10.2016, sowie die Zahlung an einen S. L. am 15.06.2016 für „Mietvertrag H. D. G.“. Randnummer 75 Während die Klägerin schriftsätzlich zunächst behauptet hatte, es habe sich um ein reines Privatkonto des Herrn B. gehandelt, hat der Liquidator der Klägerin bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht zuletzt angegeben, Herr B. habe das Konto zur Verfügung gestellt als „Pool-Konto“ oder „Verwaltungskonto“ , welches auch von anderen Gesellschaften genutzt worden sei (Bl. 32 PA). Diese Angaben hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren zu eigen gemacht und explizit ausgeführt, das Darlehen habe, da es nicht der Berufungsklägerin, sondern dem Pool-Konto zugeführt worden sei, augenscheinlich den laufenden Kosten aller Gesellschaften gedient (Schriftsatz vom 06.11.2025, dort Seite 4, Bl. 98 eA, sowie zuletzt mit Schriftsatz vom 11.12.2025, dort Seite 3, Bl. 116 eA). (
  2. b)Randnummer 76 Damit steht jedoch schon nicht fest, dass durch die Einzahlung von Geldbeträgen auf dieses Konto der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Darlehenssumme erfüllt wurde. Denn es wurde, wie zuletzt unstreitig, nicht nur von der Klägerin, sondern auch von weiteren Gesellschaften sowie auch in einzelnen Fällen von dem Liquidator der Klägerin zu persönlichen Zwecken als Zahlungskonto genutzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stand außer Streit, dass auch Herr B. – wenn auch vielleicht nur aufgrund seiner Position als Mitarbeiter der Klägerin – nach wie vor jedenfalls faktisch Zugriff auf das Konto hatte. Der Liquidator der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er habe selbst Überweisungen beispielsweise für Kleidungsstücke für sich persönlich veranlasst (etwa die Buchung vom 11.12.2017 für Bogner Jeans, Bl. 123 PA); dies sei elektronisch erfolgt; die Karte sei in der Schublade bei Herrn B. hinterlegt gewesen (Bl. 108 eA). Dem ist die nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, unstreitig habe Herr B. in finanziellen Dingen über umfassende Zuständigkeiten bei der Klägerin verfügt (Bl. 108 eA OLG). Die für die Annahme der Valutierung des Darlehens erforderliche Feststellung, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden oder von einem Dritten zur Verfügung gestellt und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt worden wäre, kann hiernach schon unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände und des Sachvortrags der sekundär darlegungsbelasteten Beklagten nicht getroffen werden. Randnummer 77 In dem der Beklagten vom Senat nachgelassenen Schriftsatz vom 11.12.2025 (Bl. 114 ff. eA) zu der Frage, welche konkreten Personen in dem Zeitraum nach Gewährung des streitgegenständlichen Darlehens auf das Konto zugegriffen haben und im Einzelnen für Kontobewegungen verantwortlich waren, hat die Beklagte behauptet, nur der Liquidator der Klägerin habe Zugriff auf das Konto gehabt; dieser habe über die Bankkarte nebst der von ihm geänderten Geheimzahl verfügt. Zugleich hat sie vorgebracht, es sei unerheblich, ob Herr G. die Verfügungen selbst durchgeführt habe oder durch Herrn B. habe durchführen lassen, denn Letzterer sei sachzuständiger Mitarbeiter der Klägerin gewesen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass – wie auch der Liquidator der Klägerin angegeben hat – neben ihm auch Herr B. faktisch Zugang zu dem Konto hatte. Hierfür spricht auch, dass die in Liquidation befindliche Klägerin nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten über kein sonstiges Konto verfügte, sondern der gesamte Zahlungsverkehr über das Konto bei der Sparkasse M. abgewickelt worden sei, und Herr B. zugleich unstreitig in diesem Zeitraum für die Finanzen der Klägerin zuständig war. Dies erscheint nur schwerlich denkbar, ohne dass ihm ein Zugriff auf das Konto möglich gewesen wäre. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Konto schon deshalb im Vermögensbereich des Herrn B. verblieben war und er eine Verfügungsberechtigung innehatte, weil er Kontoinhaber war und das Konto im Innenverhältnis zu der G. GmbH aufgrund der mit dieser – nicht mit der Klägerin – am 10.11.2011 getroffenen Vereinbarung für deren Zahlungsverkehr zur Verfügung stellte. (
  3. c)Randnummer 78 Gegen eine vereinbarungsgemäße Auszahlung des Darlehens an die Klägerin sprechen ungeachtet dessen weitere Gründe: Der von der Beklagten behauptete Auszahlungsmodus widerspricht der Darlehensabrede im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 1

. Nach der getroffenen Vereinbarung in § 1 des Darlehensvertrags vom 10.06.2016 sollte die Darlehensauszahlung (in voller Höhe) „unverzüglich nach Gutschrift des Darlehensbetrags beim Darlehensgeber auf ein von der Darlehensnehmerin noch zu bestimmendes Konto“ erfolgen. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszahlungsbeleg (Anlage B5, Bl. 57 PA) erfolgte die Auszahlung seitens der LBS an Herrn B. am 19.07.2016. Dieser hätte somit unverzüglich den gesamten Darlehensbetrag von 120.000 € an die Klägerin auszahlen müssen. Demgegenüber erfolgten die streitgegenständlichen Zahlungen auf das sog. Poolkonto in diversen Teilbeträgen in unterschiedlicher Höhe und zudem in unregelmäßigen Abständen über einen Zeitraum von insgesamt fast zweieinhalb Jahren, beginnend ab dem 09.08.2016 (Anlage B9, Bl. 114 ff. PA): Randnummer 79 09.08.2016 Gutschrift 10.000 € Verwendungszweck „Rate Darlehen“ Randnummer 80 09.08.2016 Gutschrift 10.000 € Verwendungszweck „2. Rate Darlehen“ Randnummer 81 10.08.2016 Gutschrift 10.000 € Verwendungszweck „3. Rate Darlehen“ Randnummer 82 30.09.2016 Gutschrift 10.000 € Verwendungszweck „4. Rate Darlehen“ Randnummer 83 30.09.2016 Gutschrift 10.000 € Verwendungszweck „5. Rate Darlehen“ Randnummer 84 24.10.2016 Gutschrift 10.000 € Verwendungszweck „6. Rate Darlehen“ Randnummer 85 19.12.2016 Gutschrift 10.000 € Verwendungszweck „7. Rate Darlehen“ Randnummer 86 19.12.2016 Gutschrift 10.000 € Verwendungszweck „8. Rate Darlehen“ Randnummer 87 20.03.2017 Gutschrift 10.000 € Verwendungszweck „7. Rate Darlehen“ Randnummer 88 07.08.2017 Gutschrift 5.000 € Verwendungszweck „8. Rate Darlehen“ Randnummer 89 05.12.2017 Gutschrift 3.000 € Verwendungszweck „9. Rate Darlehen“. Randnummer 90 Die einzelnen Teilzahlungen ergeben insgesamt nur einen Betrag von 98.000 €, ohne dass die Abweichung von dem Darlehensbetrag von 120.000 € bis auf den Einbehalt von 10.000 € gemäß § 1 des Darlehensvertrags von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden wäre. Der Gesamtbetrag von 98.000 € ist im Übrigen nicht mit den Angaben der Beklagten in Einklang zu bringen, wonach ein Betrag von insgesamt 99.850 € ausgezahlt worden sei. In der Klageerwiderung hat die Beklagte insoweit eine weitere Auszahlung vom 06.02.2017 in Höhe von 350 € behauptet. In der Kontoübersicht gemäß Anlage B9 findet sich zwar ein entsprechender Zahlungseingang in dieser Höhe durch Herrn B., bei dem aber als Verwendungszweck „Spesen“ angegeben ist (Bl. 133 PA). Eine weitere behauptete Auszahlung vom 01.03.2018 in Höhe von 1.000 € findet sich in der Kontoübersicht, allerdings unter dem Verwendungszweck „Vorlage wie besprochen“ (Bl. 120 PA). Schließlich hat die Beklagte eine weitere Auszahlung auf das Darlehen in Höhe von 500 € am 07.08.2018 behauptet; in der Kontoübersicht ist dieser Betrag jedoch mit dem Verwendungszweck „eigene Einzahlung zur Kontodeckung“ gebucht, wobei als Einzahler neben H. B. auch die Klägerin angegeben ist (Bl. 116 PA). Randnummer 91 Der bei den übrigen Einzahlungen jeweils angegebene Verwendungszweck „Rate Darlehen“ ist zudem ungenau ohne einen konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Der Betreff „7. Rate Darlehen“ und „8. Rate Darlehen“ ist jeweils doppelt verwendet worden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum die Höhe der Zahlungen variiert zwischen 3.000 € und 10.000 € und warum die Zahlungen in unregelmäßigen Abständen erfolgt sind. Im letzten Jahr vor dem Tod des Herrn B. am 03.12.2018 erfolgten dann gar keine Zahlungen mehr. All dies lässt sich mit den getroffenen Vereinbarungen im Darlehensvertrag vom 10.06.2016 nicht in Einklang bringen. (

  1. d)Randnummer 92 Hinzu kommt, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin das sog. Pool-Konto überhaupt vereinbarungsgemäß als Auszahlungskonto für das Darlehen bestimmt hätte. In § 1 des Darlehensvertrags war ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin das Konto für die Auszahlung des Darlehens benennen sollte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies offengelassen und das Pool-Konto nicht als Auszahlungskonto benannt wurde, obwohl dieses ausweislich der vorgelegten Anlage B9 (Bl. 114 ff. PA) schon seit 2010 existierte und mit Ausnahme des Zeitraums zwischen Ende 2011 und Mai 2016 bei Abschluss des Darlehensvertrags wieder genutzt wurde. Es ist ferner auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin dieses nach Abschluss des Darlehensvertrags als Auszahlungskonto bestimmt hätte: Randnummer 93 Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin, vertreten durch ihren Liquidator, habe das auf den Namen des H. B. geführte Konto als Auszahlungskonto bestimmt (Bl. 34 PA), hat dieser bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht in Abrede gestellt und angegeben, er sei nicht danach gefragt worden, vielmehr habe Herr B., der seit langem die Finanzbuchhaltung für die Klägerin gemacht habe, entschieden, wohin das Geld gebucht und gezahlt werde. Dies sei „dann besprochen worden“ (Bl. 326 PA). Der Senat verkennt nicht, dass der Liquidator in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hiervon abweichend angegeben hat, Herr B. habe mit ihm nicht darüber gesprochen, wohin das Darlehen ausgezahlt werde (Bl. 109 eA). Allerdings hat auch die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 11.12.2025 ausgeführt, „die Darlehensauszahlungen (seien) als solche bezeichnet auf ein durch den zuständigen Sachbearbeiter bestimmtes und durch die Klägerin regelmäßig genutztes Konto gezahlt und durch die Klägerin und deren Schwestergesellschaften verbraucht (worden)“ (Bl. 137 eA). Randnummer 94 Allerdings hat auch der von der Beklagten hierzu benannte Zeuge R. B. die Behauptung, das Darlehen sei in voller Höhe auf das Konto bei der Sparkasse M. geflossen, nicht bestätigt. Der Zeuge hat hierzu erklärt, sein Vater habe ihm zunächst nicht gesagt, wohin das Geld nach Auszahlung durch die LBS dann geflossen sei; dies habe erst später erfahren, da er seinem Vater beim Online-Banking geholfen habe; er habe im Mai 2017 gefragt nach dem Konto bei der Sparkasse M. und sein Vater habe ihm gesagt, dass Herr G. dieses Konto noch nutze und darauf auch das Darlehen gegangen sei (Bl. 328 PA). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb die Auszahlungen entgegen dem schriftlichen Darlehensvertrag nicht unverzüglich in einem Betrag, sondern in unterschiedlichen Teilbeträgen über einen Zeitraum von insgesamt mehr als zwei Jahren erfolgten, und besagt auch nichts darüber, dass und warum eine (welche?) aufseiten der Klägerin hierzu befugte Person gegenüber dem Darlehensgeber B. als Empfangskonto für die Darlehenssumme ein auf diesen selbst lautendes und von verschiedenen Gesellschaften und Personen genutztes Konto benannt haben sollte. Die Angabe des Zeugen R. B. steht auch im Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen der Beklagten, wonach lediglich 99.850 € von den vereinbarten 120.000 € zur Auszahlung gekommen seien. Die streitgegenständlichen Zahlungen können durchaus einen ganz anderen Hintergrund gehabt haben und möglicherweise im Zusammenhang mit anderen Gesellschaften erfolgt sein. (
  2. e)Randnummer 95 Im Hinblick auf all diese Umstände ist die Beklagte der sie treffenden gesteigerten Substanziierungslast nicht gerecht geworden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Darlehensbetrag nicht an die Klägerin ausgezahlt worden ist. Randnummer 96 Dass es gewisse Widersprüche gab zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin und den persönlichen Angaben ihres Liquidators, steht dieser Annahme ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass die Pachtzahlungen unstreitig über einen Zeitraum von mehreren Jahren an den Rechtsvorgänger der Beklagten ausgezahlt wurden. Dies mag zwar eine entsprechende Akzeptanz der Klägerin indizieren, die aber auch auf anderen Motiven oder Absprachen außerhalb des streitgegenständlichen Darlehensvertrags und der getroffenen Sicherungsabrede beruhen kann. Es steht insoweit außer Streit, dass sämtliche Beteiligten die finanziellen Angelegenheiten der verschiedenen am Sitz der Klägerin ansässigen Gesellschaften nicht sauber voneinander trennten, wobei der Rechtsvorgänger der Beklagten in diesem Zeitraum für die Finanzen zuständig war. Die Beklagte hat selbst vorgebracht, dass die Konstruktion eines „Pool-Kontos“ deshalb gewählt worden sei, um den Gläubigern der schon damals in Liquidation befindlichen Klägerin den Zugriff auf Vermögenswerte zu entziehen. Dazu könnten auch die vereinnahmten Pachtzahlungen gezählt haben. 3. Randnummer 97 Die Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin die Rückzahlung der vereinnahmten Pachtzahlungen von der Beklagten in über die Darlehenssumme nebst Vertragszinsen hinausgehender Höhe verlangt. Die Klägerin kann die Auszahlung dieser über den Darlehensbetrag von 120.000 € hinausgehenden Pachtzahlungen von der Beklagten verlangen, da für deren Vereinnahmung – die die Pächterin wegen § 409

von ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Klägerin befreite – kein rechtlicher Grund bestand (§ 812 Abs. 1 Satz 1

). Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass dies auf der Grundlage einer getroffenen Sicherungsabrede der Parteien geschah, wonach die Sicherungszession zur Sicherung von Altverbindlichkeiten des Herrn B. gegen die Klägerin, deren Liquidator persönlich und sämtliche von diesem geführten Gesellschaften erfolgte. Randnummer 98 Da es sich bei dem fehlenden Rechtsgrund für die Einziehung der Pachtzahlungen um eine negative Tatsache handelt, wird der Beweis nach gefestigter Rechtsprechung, wie bereits ausgeführt, durch die Widerlegung der Umstände geführt, die vom Schuldner für die Valutierung angeführt worden sind (BGH, Urteil vom 06.12.1994 – XI ZR 19/94 – NJW 1995, 727; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, Kap. 20 Rn. 8). Der von der Beklagten behauptete umfassende Sicherungszweck ist, wie die Berufung mit Recht rügt, nicht plausibel dargelegt. a. Randnummer 99 Die Wirksamkeit einer Sicherungsabrede setzt grundsätzlich voraus, dass der Sicherungszweck inhaltlich klar festliegt und der Höhe nach bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 18.10.1989 – IVa ZR 218/88 –, BGHZ 109, 67-72, juris Rn. 15). Die Reichweite des in einer Sicherungsabrede vereinbarten Sicherungszwecks einer Sicherungsabtretung ist für jeden Einzelfall durch Auslegung zu bestimmen (BGH, Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 22/09 –, BGHZ 187, 220-227 Rn. 11). b. Randnummer 100 Im vorliegenden Fall ist bei der Bestimmung des Umfangs der Sicherungsabrede zunächst der unstreitig von Herrn B. als Sicherungsnehmer selbst entworfene Wortlaut der „Abtretungserklärung“ vom 16.04.2016 heranzuziehen. Hiernach erfolgte die Abtretung „zum Zweck der Kreditsicherung privaten Ursprungs“. Die Beklagte behauptet jedoch selbst nicht, dass ihr verstorbener Ehemann der Klägerin, deren Liquidator oder einem der weiteren von Herrn G. bzw. Herrn G2 geführten Gesellschaften in der Vergangenheit bereits andere Darlehen zur Verfügung gestellt hätte. Insbesondere ist den in der Klageerwiderung im einzelnen aufgeführten „Rechnungen“ nicht zu entnehmen, was genau der Hintergrund der behaupteten Altverbindlichkeiten gewesen sein soll. Soweit die Beklagte vorbringt, die Sicherungszession habe sämtliche Altverbindlichkeiten des Herrn B. absichern sollen, kommt dies in der von diesem selbst vorformulierten Vereinbarung nicht zum Ausdruck. Der Begriff der „Kreditsicherung privaten Ursprungs“ lässt vielmehr für die Beteiligten nicht erkennen, welche Forderungen damit konkret gesichert werden sollten; sie sind nicht bestimmbar. Randnummer 101 Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten – wie auch von dem Zeugen R. B. bestätigt – mit der Sicherungszession nur „ein Teil der Investitionen“ habe gesichert werden sollen. Somit bestanden schon auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags der Beklagten über das Darlehen hinaus weitergehende Forderungen, dies es zweifellos erforderlich gemacht hätten, den Sicherungszweck so konkret anzugeben, dass für den Sicherungsgeber erkennbar gewesen wäre, welche Forderungen gesichert werden sollten. c. Randnummer 102 Auch die Zusammenschau der vom 16.04.2016 datierenden sog. Abtretungserklärung und des am 10.06.2016 geschlossenen Darlehensvertrags ergibt keinerlei Hinweis darauf, dass nach dem Willen der Vertragsparteien eine Sicherung durch Pachtzahlungen nicht nur für das streitgegenständliche Darlehen, sondern für irgendwelche weiteren Forderungen vereinbart worden wäre. In § 4 des Darlehensvertrags (Anlage K2, Bl. 7 ff. PA) ist die Rede von „der zur Sicherheit übergebenen Pacht-Abtretungsvereinbarung“. Damit war die – wie ausgeführt, als Abtretungsanzeige zu wertende – sog. Abtretungserklärung, gemeint. In keinem der Dokumente gibt es Anhaltspunkte für einen über das Darlehen vom 10.06.2016 hinausgehenden Sicherungszweck. d. Randnummer 103 Dem steht nicht entgegen, dass der Liquidator der Klägerin bei der informatorischen Anhörung durch das Landgericht eine Nachfrage letztlich dahin beantwortete, dass die Abtretungserklärung „nicht ausschließlich zur Sicherung des Darlehens gedacht“ gewesen sei (Bl. 325 PA). Diese Einschätzung kann im Zusammenhang mit der weiteren Erklärung stehen, das Darlehen sei nur eine Vorfinanzierung für eine beabsichtigte Gesamtmaßnahme gewesen, für die man gegebenenfalls weitere Mittel benötigt hätte (Bl. 325 PA). Auch Im Übrigen würde es auch deshalb an einem rechtlichen Grund für das Vereinnahmen weiterer Pachtzahlungen fehlen, weil es insoweit an einer hinreichend bestimmbaren Sicherungsvereinbarung fehlen würde. e. Randnummer 104 Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin beläuft sich somit der Höhe nach auf die gesamten von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger vereinnahmten Pachtzahlungen von 175.229,94 €. Der Zinsanspruch folgt teilweise aus § 288 Abs. 1

, da die Beklagte sich nach Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2022 bis zum 09.02.2022 gesetzten Frist in Zahlungsverzug befand. Da sich das Schreiben nur auf die Auszahlung der vereinnahmten Pachtzinsen für die Jahre 2017 und 2018 in Höhe von 58.409,98 € bezog, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zinsen aus dem weitergehenden Klagebetrag erst ab Rechtshängigkeit, mithin ab dem der Zustellung der Klageschrift am 18.01.2023 (Bl. 17 Rs. PA) folgenden Tag, zu (§ 291

). f. Randnummer 105 Der von der Beklagten gegen die Klageforderung erhobene Einwand nach § 814 Alt. 1

ist nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei Anweisung der Pachtzahlungen an Herrn B. gewusst hätte, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Der Ausschlussgrund des § 814 Alt. 1

erfordert positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit bzw. vom Bestehen einer dauernden Einrede. Die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Nichtbestehen der Verbindlichkeit ergibt, reicht für die Anwendbarkeit von § 814

nicht aus. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Kondiktion erst ausgeschlossen, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 11.

  1. 2008 - VIII ZR 265/07 – NJW 2009, 580 m.w.N.). Randnummer 106 Diese Voraussetzungen sind nicht nachgewiesen. Zwar hat der Liquidator der Klägerin erklärt, H. B. habe die jährlichen Rechnungen an die Pächterin erstellt und ihm zur Unterschrift vorgelegt, und der Zeuge R. B. hat von einem Gespräch mit dem Liquidator der Klägerin berichtet, bei dem dieser ihm nach dem Tod des H. B. versichert habe, es sei in Bezug auf die Pachtzahlungen nichts geändert worden. Dies belegt indes nicht, dass die Klägerin positiv gewusst hätte, nach der Rechtslage selbst die Gläubigerin der Pachtansprüche geblieben zu sein. Randnummer 107 Der von der Beklagten zusätzlich erhobene Einwand der Entreicherung (Bl. 110 PA) ist erkennbar substanzlos.
  2. Randnummer 108 Der Klageanspruch ist nicht verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1

. Die Klageerhebung im Jahr 2022 erfolgte in unverjährter Zeit. Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch für Ansprüche auf Herausgabe von Pachtzinsen, die bis zum 31.12.2019 gezahlt wurden. Die Zustellung der Klage erfolgte zwar erst am 16.01.

  1. Allerdings genügt für die Rechtshängigkeit die – wie vorliegend – demnächstige Zustellung gemäß § 167 ZPO der am 23.12.2022 eingegangenen Klageschrift (Bl. 1 PA). Im Übrigen wäre bis zur Kündigung des Darlehens mit Schreiben vom 30.01.2022 (Anlage K3, Bl. 10 f. PA) eine Valutierung noch möglich gewesen. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch war somit vorher ohnehin noch nicht fällig und die Verjährungsfrist konnte noch nicht zu laufen beginnen.
  2. Randnummer 109 Soweit die Beklagte darüber hinaus eingewendet hat, etwaige Forderungen seien verwirkt, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Beklagte bezieht sich darauf, dass die Klägerin die Pächterin per Rechnungsstellung aufgefordert habe, die Pachtzahlungen direkt an Herrn B. zu erbringen, obwohl sie in diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe, dass es zur Auszahlung des Darlehens nicht gekommen sei (Bl. 40 f., 112 PA). Damit sind die Voraussetzungen einer Verwirkung im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens nicht dargetan. Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BeckOK

/Sutschet, 76. Ed. 1.11.2025,

§ 242Rn.

140). Die Geltendmachung des Rechts muss widersprüchlich erscheinen (Schubert in Münchener Kommentar zum

,

  1. Aufl. 2025, § 242 Rn. 514) Davon ist nicht auszugehen. Wie ausgeführt, steht nicht fest, dass die Klägerin die Sach- und Rechtslage zutreffend erfasst und in diesem Bewusstsein zunächst von einer Geltendmachung ihrer Ansprüche abgesehen hätte. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich darauf eingerichtet hätte, die Klägerin werde das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen.
  2. Randnummer 110 Die Beklagte kann der Klageforderung auch keine Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung entgegenhalten. a. Randnummer 111 Soweit sie die Aufrechnung erklärt hat mit einem Anspruch gegen die Klägerin wegen der Begleichung von Steuerverbindlichkeiten für die Klägerin im Jahr 2011 in Höhe von 3.107,52 € und 288,99 € (Anlage B3, Bl. 51 ff. PA), greift die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung (Bl. 81 PA). Die dreijährige Verjährungsfrist begann gem. §§ 195, 199 Abs. 1

bereits mit der Zahlung seitens des Herrn B. zu laufen, so dass bei Erklärung der Aufrechnung mit der Klageerwiderung im Jahr 2023 bereits Verjährung eingetreten war. b. Randnummer 112 Was die weiterhin erklärte Aufrechnung seitens der Beklagten anbelangt mit sämtlichen Forderungen ihres verstorbenen Ehemanns die G. GmbH, die H. M. GbR und gegen den Liquidator der Klägerin persönlich (Bl. 26, 36, 111 PA), fehlt es bereits an einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387

, da sich die behaupteten Forderungen nicht gegen die Klägerin, sondern gegen die Dritte richten. III. Randnummer 113 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 114 Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.