Leitsatz 1.
- a)Ein Luftverkehrsunternehmen, welches sich auf den Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen möchte, muss alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen. Diese Möglichkeit besteht demnach nur dann, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annul-lierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit zumutbaren Maßnah-men nicht hätte verhindern können.
- b)Die Pflicht, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, setzt dabei bereits im Vorfeld vor Eintritt des außergewöhnlichen Umstandes ein.
- c)Um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Ver-spätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung des Fluges – bzw. einer gro-ßen Verspätung – führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände – möglichst planmäßig – durchführen zu können.
- d)Auch wenn eine Mindestzeitreserve nicht vorgeschrieben ist, liegt es auf der Hand, dass eine Zeitreserve von 5 Minuten zwischen der Landung und dem geplanten Weiterflug dem Erfordernis nach einer vernünftigen Planung durch das Luftfahrtunternehmen keinesfalls ge-recht werden. Verfahrensgang vorgehend AG Saarbrücken, kein Datum verfügbar, 120 C 500/24 Tenor I) Die Kammer weist vorterminlich darauf hin, dass die Berufung nach einer vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 398 BGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b), Art. 6, Art. 5 EU-Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) dürfte – anders als das Erstgericht angenommen hat – nicht nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ausgeschlossen sein. Denn ein Luftverkehrsunternehmen, welches sich auf den Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen möchte, muss alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen. Diese Möglichkeit besteht demnach nur dann, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, juris, Rn. 19 und Urteil vom 6. April 2021 – X ZR 11/20 –, juris, Rn. 39). Die Pflicht, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, setzt dabei bereits im Vorfeld vor Eintritt des außergewöhnlichen Umstandes ein (Staudinger/Keiler, Fluggastrechte Verordnung, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 48). Die Vielzahl denkbarer außergewöhnlicher Umstände sowie die Unübersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der hierdurch verursachten Beeinträchtigungen machen es zwar unmöglich, von den Luftverkehrsunternehmen zu verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise gerüstet zu sein, die es erlaubt, Annullierungen und diesen in den Folgen gleichkommende große Verspätungen stets zu vermeiden. Wenn die Fluggastrechte-VO nach Erwägungsgrund 1 ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen soll und Erwägungsgrund 12 das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten anspricht, die durch eine Annullierung – und eine ihr in den Folgen gleichkommende Ankunftsverspätung – entstehen und gegebenenfalls durch eine Ausgleichszahlung verringert werden sollen, will der Verordnungsgeber jedoch sicherstellen, dass die Luftverkehrsunternehmen auch unter außergewöhnlichen Umständen alle ihnen in dieser Situation zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Fluggästen möglichst uneingeschränkt nachzukommen und Annullierungen oder große Verspätungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, juris, Rn. 20). Ein Luftverkehrsunternehmen ist daher gehalten, Vorkehrungen nach guter fachlicher Praxis zu treffen, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträchtigungen, mit denen immer zu rechnen ist, das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im Wesentlichen einzuhalten. Um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung des Fluges – bzw. einer großen Verspätung – führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände – möglichst planmäßig – durchführen zu können. Verfügt ein Luftfahrtunternehmen in einer solchen Situation dagegen nicht über eine Zeitreserve, kann nicht angenommen werden, dass es alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ergriffen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – C-294/10 –, juris, Rn. 28; BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 – , juris, Rn. 22). Eine Verspätung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes wird sich umso mehr verhindern lassen, umso größer die zwischen zwei Flügen eingeplante Zeitreserve ist (Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 50). Vorliegend war zwischen den Vorflügen ….. und …… eine Zeitreserve von lediglich 5 Minuten eingeplant: Der Flug …… sollte um 04:20 Uhr UTC in Antalya landen und dann dort um 04:25 Uhr UTC wieder abfliegen. Auch wenn eine Mindestzeitreserve nicht vorgeschrieben ist (Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 50), liegt es auf der Hand, dass 5 Minuten dem Erfordernis nach einer vernünftigen Planung durch das Luftfahrtunternehmen keinesfalls gerecht werden. Ob die Zeitreserve von 50 Minuten (so jedenfalls für einen überregionalen Flughafen: LG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2015 – 2-24 S 149/14 –, juris, Rn. 21) zwischen den Flügen ……und …… bei einem Regionalflughafen wie …….. zu gering bemessen sein dürfte, kann deshalb vorliegend dahinstehen. Bei Einplanung angemessener – für die Beklagte in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbarer (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, Rn. 22, juris) – Zeitreserven zwischen zwei Flügen wäre – bei unterstellt identischem Ablauf – eine große Verspätung voraussichtlich vermeidbar gewesen (vgl. hierzu auch den Kammerbeschluss vom 23.02.2026 – 13 S 112/25 –). II) Die Parteien erhalten die Gelegenheit binnen zwei Wochen zu den Hinweisen Stellung zu nehmen. III) Die Parteien werden gebeten, ebenfalls binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren besteht.
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